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*Ulpian* (um 170-228) schuf den Rechtssatz (Lib. 56 ad. Edict.--Digest.
XLVII, X, 1, § 5):
"Ein unseren Kindern zugefügtes Unrecht berührt unsere eigene Ehre
so sehr, dass einem Vater die Klage wegen erlittenen Unrechts auf
seinen Namen zusteht, wenn ihm einer den Sohn, selbst mit dessen
Einwilligung, verkaufte; dem Sohn aber steht sie nicht zu, weil das
kein Unrecht ist, was einem geschieht, der es so haben will" ("quia
nulla est iniuria quae in volentem fiat").