Deutschland als belagerte Festung

Schritt für Schritt, mit ebenso unerbittlicher Folgerichtigkeit wie

souveräner Verachtung des Völkerrechts und brutaler Rücksichtslosigkeit

gegen die Neutralen, ergänzte und vervollkommnete die Entente unter

Englands Führung die wirtschaftliche Einschnürung Deutschlands.

Die deutsche Handelsflagge war in den ersten Tagen des Krieges von

den Weltmeeren verschwunden. Unsere Flotte genügte, um der britischen

Flotte die Annäherung an unsere Küsten und die Einfahrt in die Ostsee

zu gefahrvoll erscheinen zu lassen. Die Schlacht am Skagerrak am 31.

Mai 1916 hat gezeigt, daß es England in der Tat auf einen Kampf mit

unserer Hochseeflotte nicht ohne das größte Risiko für seine Flotte und

damit für seine Existenz ankommen lassen konnte. Damit war eine nach den

Regeln des Völkerrechts durchzuführende Blockade unserer Häfen unmöglich

gemacht. Auf der anderen Seite aber war unsere Flotte nicht stark genug,

um die britische Seemacht vor deren eigenen Stützpunkten zum Kampf

zu stellen. So waren wir in der Nordsee und Ostsee eingeschlossen.

England dagegen hatte die Meere frei, nachdem unsere wenigen zur Zeit

des Krieges in den überseeischen Gewässern stationierten Kreuzer nach

heldenhafter Gegenwehr und glänzenden Waffentaten, wie der Schlacht an

der Coronelküste, der Übermacht der Feinde zum Opfer gefallen waren.

Einzelne Streifzüge von Hilfskreuzern, wie der »Möwe« und des »Wolf«,

konnten, so Hervorragendes sie leisteten, an der Tatsache nichts

ändern, daß unsere Kauffahrteischiffe in deutschen und neutralen Häfen

feiern mußten, während die Schiffe der Entente bis zum U-Bootkrieg ohne

wesentliche Beunruhigung die Meere befahren konnten.

Da aber die Entente nicht in der Lage war, eine Blockade unserer

Küsten aufzurichten und durchzuführen, blieb uns die Möglichkeit des

Handelsverkehrs über See durch die Vermittlung neutraler Schiffe, soweit

nicht die völkerrechtlichen Satzungen über die Bannware entgegenstanden.

England hat von Beginn des Krieges an alles darangesetzt, uns diese

Handelsmöglichkeit zu zerstören und die Blockade unserer Häfen,

zu der es marinetechnisch nicht in der Lage war, durch ein System

der Schiffahrts- und Handelskontrolle zu ersetzen, das zwar allem

Völkerrecht Hohn sprach, aber dem Zweck, uns vom Verkehr mit der

Außenwelt abzuschnüren, besser angepaßt war, als es die wirksamste

Blockade unserer Küsten hätte sein können.

Das Seekriegsrecht hatte auf der internationalen Konferenz, zu der die

britische Regierung im Anschluß an die Haager Friedenskonferenz von 1907

eingeladen hatte, in der sogenannten »Londoner Deklaration« vom 26.

Februar 1909 eine neue Kodifikation erfahren. Die Bevollmächtigten der

Signatarmächte, einschließlich der britischen und französischen, hatten

in den »Einleitenden Bestimmungen« zur Londoner Deklaration ausdrücklich

festgestellt, daß die Londoner Deklaration im wesentlichen den allgemein

anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechtes entspreche.

Trotzdem hatte die britische Regierung die Londoner Deklaration bei

Kriegsausbruch noch nicht ratifiziert. Die Regierung der Vereinigten

Staaten richtete wenige Tage nach Kriegsausbruch an die kriegführenden

Staaten die Anfrage, ob sie die Londoner Deklaration als maßgebend für

die Seekriegführung anerkennen wollten; sie fügte hinzu, daß nach ihrer

Ansicht die Annahme der Londoner Deklaration durch die Kriegführenden

schweren Mißverständnissen, die andernfalls in den Beziehungen

zwischen den Neutralen und den Kriegführenden entstehen könnten,

vorbeugen würde. Während Deutschland und sein österreich-ungarischer

Bundesgenosse alsbald die amerikanische Anfrage bejahend beantworteten,

erklärte die britische Regierung, die Londoner Deklaration nur mit

gewissen Modifikationen und Ergänzungen annehmen zu können. Schon die

damals der amerikanischen Regierung mitgeteilten »Modifikationen und

Ergänzungen«, wie sie in der Order in Council vom 20. August 1914

enthalten waren, bedeuteten in wesentlichen Punkten einen vollständigen

Widerspruch zu den in der Londoner Deklaration niedergelegten, bisher

allgemein anerkannten Grundsätzen des Seekriegsrechts. Insbesondere

setzte die britische Regierung eine Reihe von Gegenständen auf die

Konterbandeliste, die in der Londoner Deklaration als Nichtkonterbande

erklärt waren und die, da sie entweder überhaupt nicht oder doch nur

sehr mittelbar für kriegerische Zwecke verwendbar sind, nach den

allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts nicht als Konterbande

behandelt werden durften. Außerdem beseitigten die von der britischen

Regierung erlassenen Bestimmungen in ihrer Wirkung die in die

Londoner Erklärung aufgenommenen Regeln, nach denen die als »relative

Konterbande« bezeichneten Gegenstände nur dann als Konterbande behandelt

werden sollten, wenn sie für den Gebrauch der Verwaltungsstellen oder

der Streitmacht des feindlichen Staates bestimmt sind. Der für die

Versorgung eines kriegführenden Staates bestimmte neutrale Handel mit

Gegenständen der relativen Konterbande, insbesondere mit Lebensmitteln

und industriellen Rohstoffen, wurde damit unterbunden, im Widerspruch

nicht nur zur Londoner Deklaration, sondern auch zu dem vor der Londoner

Deklaration von der britischen Regierung selbst anerkannten Völkerrecht.

Die amerikanische Regierung hat später in einer ihrer vielen wirkungslos

gebliebenen Protestnoten dem Londoner Kabinett eine Erklärung des

Lord Salisbury während des südafrikanischen Krieges entgegengehalten,

lautend: »Nahrungsmittel, auch wenn sie feindliche Bestimmung haben,

können als Kriegskonterbande nur angesehen werden, wenn sie für die

Streitkräfte bestimmt sind. Es ist nicht genügend, daß sie =geeignet=

sind, so verwendet zu werden. Es muß bewiesen werden, daß dies zur Zeit

ihrer Beschlagnahme in der Tat ihre Bestimmung war.«

Die Order in Council vom 20. August wurde in der Folgezeit wiederholt

verschärft, immer in der Absicht, Deutschland von jeder nicht nur

Kriegszwecken dienenden, sondern auch für die Erhaltung seiner

Bevölkerung wichtigen Versorgung durch die neutrale Schiffahrt

abzuschneiden. Schließlich wurde durch eine Order vom 23. April 1916

der Unterschied zwischen relativer und absoluter Konterbande überhaupt

aufgehoben. Die Liste der Bannwaren wurde immer länger, so daß es

schließlich kaum mehr eine wichtige Warengattung gab, die nicht auf

dieser Liste figurierte. Am 7. Juli 1916 sagten sich die britische

und französische Regierung gänzlich von der inzwischen wie ein Sieb

durchlöcherten Londoner Deklaration los.

Aber die Ausdehnung des Bannwarenbegriffs und die Verschärfung der

Behandlung der Bannwaren genügten den Zwecken der britischen Regierung

nicht entfernt. Das Anhalten und die Untersuchung der Schiffe auf hoher

See war zu lästig und gefahrvoll, auf der anderen Seite nicht wirksam

genug.

Anfang November 1914 teilte die britische Regierung den Neutralen mit,

daß die ganze Nordsee als Kriegsgebiet anzusehen sei. Es sei nötig

geworden, den Zugang zur Nordsee zwischen Schottland und Norwegen mit

Minen zu belegen; allen Schiffen, die mit Holland, Dänemark, Norwegen

und den Ostseeländern verkehren wollten, wurde der dringende »Rat«

erteilt, den Weg durch den Kanal und die Straße von Dover zu benutzen,

von wo ihnen ein sicherer Weg nach ihren Bestimmungshäfen angewiesen

werden sollte.

Diese Mitteilung kam in ihrer Wirkung auf eine Blockade nicht nur der

deutschen Küsten, sondern auch der neutralen Anlieger der Nord- und

Ostsee hinaus. Der hierin liegende Verstoß gegen jedes Völkerrecht wurde

verschärft durch eine weitere Erklärung der britischen und französischen

Regierung vom 1. März 1915, daß sie von nun an das Recht beanspruchten,

alle Schiffe anzuhalten und in einen ihrer Häfen einzubringen, die Güter

führten, von denen vermutet werde, daß sie feindliche Bestimmung hätten,

feindliches Eigentum oder feindlichen Ursprungs seien.

Die Neutralen protestierten, allen voran die Vereinigten Staaten. In

einer Note vom 30. März 1915 machten sie mit Recht darauf aufmerksam,

daß die Alliierten Rechte für sich beanspruchten, die sie nur bei einer

effektiven Blockade, für die jede Voraussetzung fehle, in Anspruch

nehmen könnten; so das Einbringen aller irgendwie verdächtigen Schiffe

statt der Untersuchung auf hoher See; so das Vorgehen gegen jeglichen

Handelsverkehr mit Deutschland, insbesondere auch gegen die Ausfuhr von

Deutschland nach neutralen Ländern. Aber der Einspruch der Vereinigten

Staaten, der in einem langwierigen Notenwechsel mit der britischen

Regierung bis zum Ende des Jahres 1915 mehrfach wiederholt wurde, blieb

auf dem Papier. Ja die Behandlung der Schiffe, die nach einem Hafen

eines Deutschland benachbarten neutralen Landes bestimmt waren oder aus

einem solchen Hafen kamen, wurde später noch weiter verschärft, indem

diesen Schiffen bei Strafe der Beschlagnahme auferlegt wurde, sich

selbst in einem Hafen der Alliierten zur Untersuchung zu stellen.

Es ist nicht möglich, hier alle die einzelnen Maßnahmen zu schildern,

mit denen die neutrale Schiffahrt davon abgeschreckt wurde, deutsche

Häfen anzulaufen oder Waren irgendwelcher Art im deutschen Interesse

zu befördern. Als bezeichnend erwähnen will ich nur noch den Gebrauch,

den England von seiner Macht als Lieferant von Bunkerkohle machte.

Seit Oktober 1915 durfte Bunkerkohle an neutrale Schiffe nur noch

gegen die Übernahme von Verpflichtungen seitens der zu beliefernden

Reedereien abgegeben werden, die diese völlig unter die Kontrolle der

britischen Admiralität stellten. Als einige neutrale Reedereien sich

dieser Erpressung dadurch zu entziehen suchten, daß sie auf englische

Bunkerkohle verzichteten und dafür deutsche Bunkerkohle einnahmen,

erklärte die britische Regierung, daß deutsche Bunkerkohle als Ware

deutschen Ursprunges der Beschlagnahme unterliege.

Die Neutralen ließen sich den Druck, den England durch die

rücksichtslose und völkerrechtswidrige Ausnutzung seiner Herrschaft

zur See auf sie ausübte, unter Protest gefallen. Die Deutschland

benachbarten kleinen neutralen Staaten, die durch Englands Vorgehen

nach Deutschland am schwersten betroffen wurden, verfügten weder

politisch und militärisch, noch wirtschaftlich über genügende

Machtmittel, um England und seinen Verbündeten einen wirksamen

Widerstand entgegenzusetzen. Ja sie waren größtenteils in ihrer

Volksernährung und in ihrem ganzen Erwerbsleben so sehr von

überseeischen Zufuhren abhängig, daß sie sich sogar dazu pressen ließen,

die völkerrechtswidrigen Maßnahmen der Alliierten gegen Deutschland

auf ihrem eigenen Boden zu dulden oder gar zu unterstützen. Einzig und

allein die Vereinigten Staaten wären in der Lage gewesen, zugunsten

des Völkerrechts und der Menschlichkeit, der die Entwicklung des

Völkerrechts in der Beschränkung der Kriegführung auf die bewaffneten

Streitkräfte gerecht zu werden versucht hatte, ein Machtwort zu

sprechen. Es hatte einige Male den Anschein, als ob die Vereinigten

Staaten sich zu einem energischen Eintreten für die innerhalb

bescheidener Grenzen völkerrechtlich gewährleistete Freiheit der Meere

aufraffen wollten. Aber es blieb auch von dieser Seite bei papiernen

Protesten.

Unterdessen machte England Anstalten, das »Verbot des Handels mit dem

Feinde«, das es nach altem englischem Brauch alsbald nach Kriegsausbruch

für seine Staatsangehörigen und Einwohner erlassen hatte und dem seine

Verbündeten beigetreten waren, auch den neutralen Ländern aufzuzwingen.

Mit diesem Versuch hatte es sogar in den Vereinigten Staaten einen

gewissen Erfolg. Schon im Februar 1915 gelang es den englischen

Bemühungen, die Ausfuhr von Wolle aus den Vereinigten Staaten nach

Deutschland zu unterbinden. Zu diesem Zweck gestattete England die

Belieferung amerikanischer Bezieher mit Wolle aus den britischen

Besitzungen nur noch durch die Vermittlung der Amerikanischen

Textil-Alliance, die sich ihrerseits gegenüber dem britischen Handelsamt

verpflichtete, die Ausfuhr von Wolle nach Deutschland durch die

Auferlegung bestimmter Bedingungen an ihre Abnehmer zu verhindern. In

ähnlicher Weise hat England die Ausfuhr von Kautschuk und Gummiwaren

aus den Vereinigten Staaten unter seine Kontrolle gebracht. Die

Vereinigten Staaten bezogen etwa 70% ihres Gummibedarfs aus britischen

Besitzungen, 30% aus Brasilien, dessen Gummigewinnung und Gummihandel zu

einem erheblichen Teil unter englischer Kapitalkontrolle stand. Diese

Machtstellung hat England benutzt, um den amerikanischen Beziehern von

Kautschuk die Verpflichtung aufzuerlegen, Gummi und Gummifabrikate

nur auf dem Weg über England und nur mit britischer Genehmigung nach

Europa zu liefern. Ja sogar ureigene amerikanische Erzeugnisse wurden

dieser Kontrolle unterworfen. Nachdem England die Baumwolle zur Bannware

erklärt hatte (August 1915), gestattete es die Lieferung von Baumwolle

an europäische Neutrale nur solchen amerikanischen Händlern, die

Mitglieder der Liverpooler Baumwollbörse wurden und sich verpflichteten,

Deutschland auch nicht mittelbar mit Baumwolle zu beliefern. Gleiches

erreichte England hinsichtlich der amerikanischen Metalle, vor allem

hinsichtlich des Kupfers. Diese Abmachungen mit dem amerikanischen

Handel wurden ergänzt durch Abmachungen mit den wichtigsten

Schiffahrtsgesellschaften, die sich verpflichteten, von ihren Verladern

Sicherheit gegen jede Verletzung der britischen Vorschriften zu

verlangen, wofür ihnen von der britischen Regierung Erleichterungen in

der Handhabung der Kontrolle zugesichert wurden.

Handelte es sich gegenüber den Amerikanern noch um gütliche

Vereinbarungen oder höchstens um einen sanften Druck, so ließ England

die kleinen Neutralen die ganze Schwere seiner eisernen Faust fühlen.

Die überseeische Zufuhr der Deutschland benachbarten Neutralen wurde

einer scharfen Kontingentierung unterworfen. Die jährlichen Kontingente

für die einzelnen Waren wurden durch eine in Paris tagende Kommission

von Vertretern Englands, Frankreichs, Italiens und Rußlands festgesetzt.

Die hierdurch bewirkte knappe Bedarfsdeckung mußte allein schon eine

Einschränkung der Wiederausfuhr nach Deutschland zur Folge haben.

Aber damit begnügte sich die britische Regierung nicht; sie verlangte

vielmehr in zahlreichen Fällen Ausfuhrverbote, und zwar nicht nur

für die über See eingeführten Waren, sondern auch für einheimische

Erzeugnisse unserer neutralen Anlieger. Vor allem aber sicherte sich die

britische Regierung die nahezu lückenlose Kontrolle über den Verbleib

der ganzen überseeischen Einfuhr der uns benachbarten Neutralen durch

die Errichtung besonderer Kontrollgesellschaften.

Als erste dieser Gesellschaften wurde schon im November 1914 die

Nederlandsche Overzee Trust Maatschappij, meist NOT genannt, ins Leben

gerufen. Beteiligt an der Gründung waren die großen holländischen

Schiffahrtsgesellschaften und Banken, sowie einige Großhandelsfirmen.

Die NOT traf Abmachungen mit der britischen Regierung, in denen diese

zusagte, Schiffe mit an die NOT konsignierter Ladung unbeanstandet

passieren zu lassen, während die NOT sich verpflichtete, für den

ausschließlich inländischen Verbrauch der an sie konsignierten Artikel

und der aus diesen hergestellten Waren zu garantieren. Die englische

Regierung behielt sich ein weitgehendes Recht der Nachprüfung vor. Die

NOT ihrerseits war verpflichtet, von den Importeuren, die sich ihrer

Vermittlung bedienten -- und andere als durch die NOT vermittelte

Importe gab es bald nicht mehr -- Sicherheit für den ausschließlich

inländischen Verbrauch der Waren zu verlangen; der Importeur darf

die Waren nur mit Zustimmung der NOT und nur unter der Bedingung

weiter übertragen, daß der Erwerber gegenüber der NOT dieselben

Verpflichtungen übernimmt wie der Veräußerer.

In den Dienst der Kontrolle der Ausführung aller dieser Verpflichtungen

sind durch allerlei Abmachungen die Reedereien, die Spediteure, die

Lagerhäuser und Speichereien gestellt worden. Eine Durchbrechung dieser

Kontrolle war um so aussichtsloser, als die holländische Regierung

selbst durch eine Verschärfung der Grenzüberwachung und der gegen

Schmuggel gerichteten Strafbestimmungen das Überwachungssystem der NOT

ergänzte.

Im Herbst 1915 wurde in der Schweiz nach langen Verhandlungen

mit England, Frankreich und Italien eine der NOT ähnliche

Kontrollgesellschaft unter dem Namen »Société Suisse de Surveillance

Economique«, kurz S. S. S. genannt, gegründet. In Dänemark übernahmen

die Grosserer Societät und der Industrierat die Kontrollfunktionen, in

Schweden die Gesellschaft Transito. In Norwegen wurde die Kontrolle

durch ein Zusammenwirken der Regierungsorgane mit den britischen

Konsulatsbehörden hergestellt.

Die letzte Ergänzung und Vervollständigung erhielt dieses System der

Handelssperre durch die Postkontrolle und die Schwarzen Listen. Die

rücksichtslos durchgeführte und systematisch ausgenutzte Postkontrolle,

der gegen jedes Völkerrecht auch neutrale Schiffe auf der Fahrt von

neutralem zu neutralem Hafen unterworfen wurden, brachte wertvolle

Einblicke in die Handelsbeziehungen der Neutralen und damit neue

Kontrollmöglichkeiten. Durch die Schwarzen Listen wurden neutrale

Kaufleute, die mit Deutschland Handel trieben oder auch nur des Handels

mit Deutschland verdächtig waren, in bezug auf Handelsverbote usw.

den feindlichen Ausländern gleichgestellt, also einem Handelsboykott

unterworfen.

Alle diese Maßnahmen dienten dem einen Zweck, dem im schwersten

Kampf stehenden deutschen Volk den Lebensatem abzuschnüren. Niemals

in der Geschichte aller Zeiten und Völker haben brutale Gewalt und

kaufmännisches Raffinement sich zu einem so gewaltigen Unternehmen

zusammengetan. Die Napoleonische Kontinentalsperre war in ihrer Anlage,

ihren Mitteln und in ihren Wirkungen ein Kinderspiel im Vergleich mit

der Handels- und Hungerblockade, durch die England das große Land im

Zentrum Europas zu einer belagerten Festung machte.

Unsere militärischen Erfolge vermochten diese Lage in manchen nicht

unwesentlichen Beziehungen für uns zu verbessern, aber nicht von Grund

aus zu ändern.

Die rasche Besetzung Belgiens und Nordfrankreichs brachte Gebiete in

unsere Gewalt, die auch vom Standpunkt des Wirtschaftskrieges aus

eine wesentliche Stärkung unserer Position bedeuteten; vor allem eine

Stärkung unserer Rohstoffposition. Sowohl die Produktionsmöglichkeiten

jener Gebiete wie auch die großen in jenen Gebieten lagernden Vorräte

von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren waren eine wertvolle

Ergänzung unserer eigenen Bodenschätze und Warenvorräte. Ich erinnere

nur an die Eisenerzvorkommen von Longwy und Briey, an die belgische

Montanindustrie, an die großen Lager Antwerpens an Stapelartikeln

aller Art, an die Bestände der Industriegebiete von Verviers und

Roubaix-Tourcoing an Wolle und Wollwaren, von Gent und Lille an

Baumwolle, Baumwollgarnen und Baumwollwaren. Im weiteren Verlauf des

Krieges hat die Besetzung der polnischen Industriegebiete uns einen

weiteren Zuwachs namentlich an Rohstoffen und Halbfabrikaten der

Textilindustrie gebracht.

Dagegen hatte die Besetzung dieser Gebiete im Osten und Westen keine

nennenswerte Erleichterung unserer Ernährungssituation zur Folge.

Die dichte Bevölkerung Belgiens und Nordfrankreichs bedurfte selbst

eines sehr erheblichen Zuschusses an Nahrungsmitteln; auch Polens

Landwirtschaft hat im Frieden nicht ausgereicht, um die eigene

Bevölkerung, die sich in den großen Industriezentren von Warschau,

Lodz und Sosnowice stark zusammenballt, mit der erforderlichen Nahrung

zu versehen. Litauen und Kurland vermochten bei der Rückständigkeit

ihrer Landwirtschaft und ihrer dünnen, durch den Krieg noch weiter

verminderten Bevölkerung das Bild nicht wesentlich zu ändern, obwohl

unsere Militärverwaltung sich nach besten Kräften und mit Erfolg

bemühte, die Produktion zu heben. Die Sorge um die Ernährung der

Bevölkerung Belgiens und Nordfrankreichs ist uns in der Hauptsache

durch die unter amerikanischer und spanischer Leitung arbeitende

»Relief-Commission« abgenommen worden. Die Bedingung für die Versorgung

dieser Gebiete mit amerikanischen Einfuhren war allerdings, daß wir

uns verpflichteten, nicht nur die von der Kommission eingeführten

Nahrungsmittel nicht für deutsche Zwecke zu beschlagnahmen, sondern

auch die eigene landwirtschaftliche Erzeugung Belgiens für die

belgische Bevölkerung vorzubehalten. Auf diese Weise sind wir zwar

der schweren Wahl enthoben worden, entweder die dichte Bevölkerung

der besetzten Gebiete durch Zuschüsse aus unseren eigenen knappen

Beständen durchzuhalten, oder im Rücken unserer kämpfenden Truppen

eine Bevölkerung von vielen Millionen allen Verzweiflungen des Hungers

preiszugeben. Aber eine irgendwie nennenswerte Erleichterung gegenüber

dem furchtbaren Druck der Hungerblockade haben uns die besetzten Gebiete

nicht gebracht.

Auch unsere Bundesgenossen waren uns in diesem Punkte keine Hilfe.

Österreich-Ungarn hatte schon in den Jahren vor dem Kriege aufgehört,

einen Überschuß an landwirtschaftlichen Produkten über den stark

angewachsenen eigenen Bedarf hinaus zu erzeugen. Immerhin stand die

Donaumonarchie in der Deckung ihres Nahrungsbedarfs durch die eigene

Erzeugung wesentlich günstiger da als Deutschland. Trotzdem stellte sich

bald heraus, daß Österreich-Ungarn gegenüber der durch die Sperrung der

Nahrungsmittelzufuhr geschaffenen Lage nicht dieselbe Widerstandskraft

aufzubringen vermochte wie Deutschland. Die eigene Produktion ging

stärker zurück und wurde weniger scharf erfaßt, der eigene Verbrauch

wurde laxer kontrolliert und eingeschränkt als bei uns. In Energie,

Organisation und Disziplin vermochte unser Verbündeter mit uns auch auf

dem Gebiet der Volksernährung so wenig Schritt zu halten, daß wir, trotz

unserer an sich ungünstigeren eigenen Lage, uns sehr bald gezwungen

sahen, den Österreichern gelegentlich auszuhelfen.

Eine ähnliche Erfahrung machten wir später, nach der Niederwerfung

Serbiens, mit Bulgarien. Auch dieses Bauernland, das im Frieden stets

einen Nahrungsüberschuß erzeugte, sah seine landwirtschaftliche

Produktionskraft durch den Krieg in einer Weise gelähmt, daß es nicht

nur nicht in der Lage war, uns auszuhelfen, sondern selbst in große

Ernährungsschwierigkeiten geriet, die schließlich zu dem Zusammenbruch

der bulgarischen Armee wesentlich beigetragen haben.

Auch die Türkei, die schon in Friedenszeiten infolge der Rückständigkeit

ihrer eigenen Landwirtschaft einen Getreidezuschuß aus Rußland brauchte,

konnte uns keine Hilfe sein.

Dagegen haben allerdings sowohl Bulgarien wie namentlich die Türkei uns

mit andern wichtigen Artikeln beliefern können, so mit Ölen und Fetten,

mit Tabak, mit Wolle, Baumwolle und Seide, mit Metallen. Freilich waren

auch bei diesen Gütern die Mengen beschränkt, nicht nur wegen der an

sich nicht sehr erheblichen Produktion, sondern vor allem wegen der

geringen Leistungsfähigkeit der Verkehrsmittel. In Friedenszeiten haben

jene Länder für ihre Ausfuhr und Einfuhr so gut wie ausschließlich den

Seeweg benutzt. Jetzt mußte sich der Export der Türkei auf die eine

eingleisige Eisenbahn von Konstantinopel über Sofia zusammendrängen, die

zudem für militärische Zwecke fortgesetzt stark in Anspruch genommen

war. Auch der Donauweg, der für den Verkehr mit Bulgarien und Rumänien

in Betracht kam, war wenig leistungsfähig und mußte während des Krieges

erheblich verbessert werden.

So waren wir für unsere Volksernährung im wesentlichen auf die eigene

landwirtschaftliche Erzeugung und auf die Zufuhren gestellt, die wir

im Kampf mit der britischen Hungerblockade doch noch aus den neutralen

Ländern herausholen konnten.

Unsere Landwirtschaft selbst war durch den Krieg in eine schwere Lage

gebracht. Die Entziehung der leistungsfähigsten Arbeitskräfte durch

die Einberufungen zum Heer, die Verminderung des Pferdebestandes

durch den militärischen Bedarf, die infolge der Verwendung der

Stickstoffverbindungen zur Sprengstofffabrikation alsbald einsetzende

Knappheit an Düngemitteln wurden in ihrer Wirkung noch gesteigert durch

ungünstige Witterungsverhältnisse. So kam es, daß der Ernteertrag des

Jahres 1917 an Roggen und Weizen sich nur auf 9,2 Millionen Tonnen

stellte gegen 16-1/2 Millionen Tonnen in dem allerdings glänzenden Jahr

1913; daß in derselben Zeit die Gerstenernte von 3,6 auf 2,0 Millionen

Tonnen, die Haferernte von 9,5 auf 3,6 Millionen Tonnen zurückging.

Das Jahr 1916 brachte ein völliges Versagen der Kartoffelernte, die

von 54 Millionen Tonnen in den Jahren 1913 und 1915 auf 25 Millionen

Tonnen zusammenklappte. Die beiden folgenden Jahre ergaben 34,4 und 29,5

Millionen Tonnen.

Was die Viehzucht anbelangt, so hielt sich unser Bestand an Rindvieh bis

in das Jahr 1917 hinein der Zahl nach ungefähr auf der Friedenshöhe.

Aber die Knappheit an Futtermitteln, namentlich an Kraftfuttermitteln,

führte zu einem starken Rückgang des Lebendgewichtes und vor allem

der Milchergiebigkeit. Unser Bestand an Schweinen stellte sich am 1.

Juni 1917 nur noch auf 12,8 Millionen Stück, gegen 25,7 Millionen am

1. Dezember 1913. Zu der Verminderung der Stückzahl kam auch hier eine

starke Verminderung des Lebendgewichtes und damit der Fetterzeugung.

Diese wenigen Zahlen mögen genügen, um ein Bild davon zu geben, wie

schwer und ernst es um die belagerte Festung stand und wieviel darauf

ankam, den Druck der Handels- und Hungerblockade zu lockern und aus den

neutralen Ländern alles, was immer erreichbar war an Nahrungsmitteln und

Rohstoffen, hereinzuholen.

Der Weltkrieg, II. Band Vom Kriegsausbruch bis zum uneingeschränkten U-Bootkrieg · 第 32 / 57 题