Schritt für Schritt, mit ebenso unerbittlicher Folgerichtigkeit wie
souveräner Verachtung des Völkerrechts und brutaler Rücksichtslosigkeit
gegen die Neutralen, ergänzte und vervollkommnete die Entente unter
Englands Führung die wirtschaftliche Einschnürung Deutschlands.
Die deutsche Handelsflagge war in den ersten Tagen des Krieges von
den Weltmeeren verschwunden. Unsere Flotte genügte, um der britischen
Flotte die Annäherung an unsere Küsten und die Einfahrt in die Ostsee
zu gefahrvoll erscheinen zu lassen. Die Schlacht am Skagerrak am 31.
Mai 1916 hat gezeigt, daß es England in der Tat auf einen Kampf mit
unserer Hochseeflotte nicht ohne das größte Risiko für seine Flotte und
damit für seine Existenz ankommen lassen konnte. Damit war eine nach den
Regeln des Völkerrechts durchzuführende Blockade unserer Häfen unmöglich
gemacht. Auf der anderen Seite aber war unsere Flotte nicht stark genug,
um die britische Seemacht vor deren eigenen Stützpunkten zum Kampf
zu stellen. So waren wir in der Nordsee und Ostsee eingeschlossen.
England dagegen hatte die Meere frei, nachdem unsere wenigen zur Zeit
des Krieges in den überseeischen Gewässern stationierten Kreuzer nach
heldenhafter Gegenwehr und glänzenden Waffentaten, wie der Schlacht an
der Coronelküste, der Übermacht der Feinde zum Opfer gefallen waren.
Einzelne Streifzüge von Hilfskreuzern, wie der »Möwe« und des »Wolf«,
konnten, so Hervorragendes sie leisteten, an der Tatsache nichts
ändern, daß unsere Kauffahrteischiffe in deutschen und neutralen Häfen
feiern mußten, während die Schiffe der Entente bis zum U-Bootkrieg ohne
wesentliche Beunruhigung die Meere befahren konnten.
Da aber die Entente nicht in der Lage war, eine Blockade unserer
Küsten aufzurichten und durchzuführen, blieb uns die Möglichkeit des
Handelsverkehrs über See durch die Vermittlung neutraler Schiffe, soweit
nicht die völkerrechtlichen Satzungen über die Bannware entgegenstanden.
England hat von Beginn des Krieges an alles darangesetzt, uns diese
Handelsmöglichkeit zu zerstören und die Blockade unserer Häfen,
zu der es marinetechnisch nicht in der Lage war, durch ein System
der Schiffahrts- und Handelskontrolle zu ersetzen, das zwar allem
Völkerrecht Hohn sprach, aber dem Zweck, uns vom Verkehr mit der
Außenwelt abzuschnüren, besser angepaßt war, als es die wirksamste
Blockade unserer Küsten hätte sein können.
Das Seekriegsrecht hatte auf der internationalen Konferenz, zu der die
britische Regierung im Anschluß an die Haager Friedenskonferenz von 1907
eingeladen hatte, in der sogenannten »Londoner Deklaration« vom 26.
Februar 1909 eine neue Kodifikation erfahren. Die Bevollmächtigten der
Signatarmächte, einschließlich der britischen und französischen, hatten
in den »Einleitenden Bestimmungen« zur Londoner Deklaration ausdrücklich
festgestellt, daß die Londoner Deklaration im wesentlichen den allgemein
anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechtes entspreche.
Trotzdem hatte die britische Regierung die Londoner Deklaration bei
Kriegsausbruch noch nicht ratifiziert. Die Regierung der Vereinigten
Staaten richtete wenige Tage nach Kriegsausbruch an die kriegführenden
Staaten die Anfrage, ob sie die Londoner Deklaration als maßgebend für
die Seekriegführung anerkennen wollten; sie fügte hinzu, daß nach ihrer
Ansicht die Annahme der Londoner Deklaration durch die Kriegführenden
schweren Mißverständnissen, die andernfalls in den Beziehungen
zwischen den Neutralen und den Kriegführenden entstehen könnten,
vorbeugen würde. Während Deutschland und sein österreich-ungarischer
Bundesgenosse alsbald die amerikanische Anfrage bejahend beantworteten,
erklärte die britische Regierung, die Londoner Deklaration nur mit
gewissen Modifikationen und Ergänzungen annehmen zu können. Schon die
damals der amerikanischen Regierung mitgeteilten »Modifikationen und
Ergänzungen«, wie sie in der Order in Council vom 20. August 1914
enthalten waren, bedeuteten in wesentlichen Punkten einen vollständigen
Widerspruch zu den in der Londoner Deklaration niedergelegten, bisher
allgemein anerkannten Grundsätzen des Seekriegsrechts. Insbesondere
setzte die britische Regierung eine Reihe von Gegenständen auf die
Konterbandeliste, die in der Londoner Deklaration als Nichtkonterbande
erklärt waren und die, da sie entweder überhaupt nicht oder doch nur
sehr mittelbar für kriegerische Zwecke verwendbar sind, nach den
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts nicht als Konterbande
behandelt werden durften. Außerdem beseitigten die von der britischen
Regierung erlassenen Bestimmungen in ihrer Wirkung die in die
Londoner Erklärung aufgenommenen Regeln, nach denen die als »relative
Konterbande« bezeichneten Gegenstände nur dann als Konterbande behandelt
werden sollten, wenn sie für den Gebrauch der Verwaltungsstellen oder
der Streitmacht des feindlichen Staates bestimmt sind. Der für die
Versorgung eines kriegführenden Staates bestimmte neutrale Handel mit
Gegenständen der relativen Konterbande, insbesondere mit Lebensmitteln
und industriellen Rohstoffen, wurde damit unterbunden, im Widerspruch
nicht nur zur Londoner Deklaration, sondern auch zu dem vor der Londoner
Deklaration von der britischen Regierung selbst anerkannten Völkerrecht.
Die amerikanische Regierung hat später in einer ihrer vielen wirkungslos
gebliebenen Protestnoten dem Londoner Kabinett eine Erklärung des
Lord Salisbury während des südafrikanischen Krieges entgegengehalten,
lautend: »Nahrungsmittel, auch wenn sie feindliche Bestimmung haben,
können als Kriegskonterbande nur angesehen werden, wenn sie für die
Streitkräfte bestimmt sind. Es ist nicht genügend, daß sie =geeignet=
sind, so verwendet zu werden. Es muß bewiesen werden, daß dies zur Zeit
ihrer Beschlagnahme in der Tat ihre Bestimmung war.«
Die Order in Council vom 20. August wurde in der Folgezeit wiederholt
verschärft, immer in der Absicht, Deutschland von jeder nicht nur
Kriegszwecken dienenden, sondern auch für die Erhaltung seiner
Bevölkerung wichtigen Versorgung durch die neutrale Schiffahrt
abzuschneiden. Schließlich wurde durch eine Order vom 23. April 1916
der Unterschied zwischen relativer und absoluter Konterbande überhaupt
aufgehoben. Die Liste der Bannwaren wurde immer länger, so daß es
schließlich kaum mehr eine wichtige Warengattung gab, die nicht auf
dieser Liste figurierte. Am 7. Juli 1916 sagten sich die britische
und französische Regierung gänzlich von der inzwischen wie ein Sieb
durchlöcherten Londoner Deklaration los.
Aber die Ausdehnung des Bannwarenbegriffs und die Verschärfung der
Behandlung der Bannwaren genügten den Zwecken der britischen Regierung
nicht entfernt. Das Anhalten und die Untersuchung der Schiffe auf hoher
See war zu lästig und gefahrvoll, auf der anderen Seite nicht wirksam
genug.
Anfang November 1914 teilte die britische Regierung den Neutralen mit,
daß die ganze Nordsee als Kriegsgebiet anzusehen sei. Es sei nötig
geworden, den Zugang zur Nordsee zwischen Schottland und Norwegen mit
Minen zu belegen; allen Schiffen, die mit Holland, Dänemark, Norwegen
und den Ostseeländern verkehren wollten, wurde der dringende »Rat«
erteilt, den Weg durch den Kanal und die Straße von Dover zu benutzen,
von wo ihnen ein sicherer Weg nach ihren Bestimmungshäfen angewiesen
werden sollte.
Diese Mitteilung kam in ihrer Wirkung auf eine Blockade nicht nur der
deutschen Küsten, sondern auch der neutralen Anlieger der Nord- und
Ostsee hinaus. Der hierin liegende Verstoß gegen jedes Völkerrecht wurde
verschärft durch eine weitere Erklärung der britischen und französischen
Regierung vom 1. März 1915, daß sie von nun an das Recht beanspruchten,
alle Schiffe anzuhalten und in einen ihrer Häfen einzubringen, die Güter
führten, von denen vermutet werde, daß sie feindliche Bestimmung hätten,
feindliches Eigentum oder feindlichen Ursprungs seien.
Die Neutralen protestierten, allen voran die Vereinigten Staaten. In
einer Note vom 30. März 1915 machten sie mit Recht darauf aufmerksam,
daß die Alliierten Rechte für sich beanspruchten, die sie nur bei einer
effektiven Blockade, für die jede Voraussetzung fehle, in Anspruch
nehmen könnten; so das Einbringen aller irgendwie verdächtigen Schiffe
statt der Untersuchung auf hoher See; so das Vorgehen gegen jeglichen
Handelsverkehr mit Deutschland, insbesondere auch gegen die Ausfuhr von
Deutschland nach neutralen Ländern. Aber der Einspruch der Vereinigten
Staaten, der in einem langwierigen Notenwechsel mit der britischen
Regierung bis zum Ende des Jahres 1915 mehrfach wiederholt wurde, blieb
auf dem Papier. Ja die Behandlung der Schiffe, die nach einem Hafen
eines Deutschland benachbarten neutralen Landes bestimmt waren oder aus
einem solchen Hafen kamen, wurde später noch weiter verschärft, indem
diesen Schiffen bei Strafe der Beschlagnahme auferlegt wurde, sich
selbst in einem Hafen der Alliierten zur Untersuchung zu stellen.
Es ist nicht möglich, hier alle die einzelnen Maßnahmen zu schildern,
mit denen die neutrale Schiffahrt davon abgeschreckt wurde, deutsche
Häfen anzulaufen oder Waren irgendwelcher Art im deutschen Interesse
zu befördern. Als bezeichnend erwähnen will ich nur noch den Gebrauch,
den England von seiner Macht als Lieferant von Bunkerkohle machte.
Seit Oktober 1915 durfte Bunkerkohle an neutrale Schiffe nur noch
gegen die Übernahme von Verpflichtungen seitens der zu beliefernden
Reedereien abgegeben werden, die diese völlig unter die Kontrolle der
britischen Admiralität stellten. Als einige neutrale Reedereien sich
dieser Erpressung dadurch zu entziehen suchten, daß sie auf englische
Bunkerkohle verzichteten und dafür deutsche Bunkerkohle einnahmen,
erklärte die britische Regierung, daß deutsche Bunkerkohle als Ware
deutschen Ursprunges der Beschlagnahme unterliege.
Die Neutralen ließen sich den Druck, den England durch die
rücksichtslose und völkerrechtswidrige Ausnutzung seiner Herrschaft
zur See auf sie ausübte, unter Protest gefallen. Die Deutschland
benachbarten kleinen neutralen Staaten, die durch Englands Vorgehen
nach Deutschland am schwersten betroffen wurden, verfügten weder
politisch und militärisch, noch wirtschaftlich über genügende
Machtmittel, um England und seinen Verbündeten einen wirksamen
Widerstand entgegenzusetzen. Ja sie waren größtenteils in ihrer
Volksernährung und in ihrem ganzen Erwerbsleben so sehr von
überseeischen Zufuhren abhängig, daß sie sich sogar dazu pressen ließen,
die völkerrechtswidrigen Maßnahmen der Alliierten gegen Deutschland
auf ihrem eigenen Boden zu dulden oder gar zu unterstützen. Einzig und
allein die Vereinigten Staaten wären in der Lage gewesen, zugunsten
des Völkerrechts und der Menschlichkeit, der die Entwicklung des
Völkerrechts in der Beschränkung der Kriegführung auf die bewaffneten
Streitkräfte gerecht zu werden versucht hatte, ein Machtwort zu
sprechen. Es hatte einige Male den Anschein, als ob die Vereinigten
Staaten sich zu einem energischen Eintreten für die innerhalb
bescheidener Grenzen völkerrechtlich gewährleistete Freiheit der Meere
aufraffen wollten. Aber es blieb auch von dieser Seite bei papiernen
Protesten.
Unterdessen machte England Anstalten, das »Verbot des Handels mit dem
Feinde«, das es nach altem englischem Brauch alsbald nach Kriegsausbruch
für seine Staatsangehörigen und Einwohner erlassen hatte und dem seine
Verbündeten beigetreten waren, auch den neutralen Ländern aufzuzwingen.
Mit diesem Versuch hatte es sogar in den Vereinigten Staaten einen
gewissen Erfolg. Schon im Februar 1915 gelang es den englischen
Bemühungen, die Ausfuhr von Wolle aus den Vereinigten Staaten nach
Deutschland zu unterbinden. Zu diesem Zweck gestattete England die
Belieferung amerikanischer Bezieher mit Wolle aus den britischen
Besitzungen nur noch durch die Vermittlung der Amerikanischen
Textil-Alliance, die sich ihrerseits gegenüber dem britischen Handelsamt
verpflichtete, die Ausfuhr von Wolle nach Deutschland durch die
Auferlegung bestimmter Bedingungen an ihre Abnehmer zu verhindern. In
ähnlicher Weise hat England die Ausfuhr von Kautschuk und Gummiwaren
aus den Vereinigten Staaten unter seine Kontrolle gebracht. Die
Vereinigten Staaten bezogen etwa 70% ihres Gummibedarfs aus britischen
Besitzungen, 30% aus Brasilien, dessen Gummigewinnung und Gummihandel zu
einem erheblichen Teil unter englischer Kapitalkontrolle stand. Diese
Machtstellung hat England benutzt, um den amerikanischen Beziehern von
Kautschuk die Verpflichtung aufzuerlegen, Gummi und Gummifabrikate
nur auf dem Weg über England und nur mit britischer Genehmigung nach
Europa zu liefern. Ja sogar ureigene amerikanische Erzeugnisse wurden
dieser Kontrolle unterworfen. Nachdem England die Baumwolle zur Bannware
erklärt hatte (August 1915), gestattete es die Lieferung von Baumwolle
an europäische Neutrale nur solchen amerikanischen Händlern, die
Mitglieder der Liverpooler Baumwollbörse wurden und sich verpflichteten,
Deutschland auch nicht mittelbar mit Baumwolle zu beliefern. Gleiches
erreichte England hinsichtlich der amerikanischen Metalle, vor allem
hinsichtlich des Kupfers. Diese Abmachungen mit dem amerikanischen
Handel wurden ergänzt durch Abmachungen mit den wichtigsten
Schiffahrtsgesellschaften, die sich verpflichteten, von ihren Verladern
Sicherheit gegen jede Verletzung der britischen Vorschriften zu
verlangen, wofür ihnen von der britischen Regierung Erleichterungen in
der Handhabung der Kontrolle zugesichert wurden.
Handelte es sich gegenüber den Amerikanern noch um gütliche
Vereinbarungen oder höchstens um einen sanften Druck, so ließ England
die kleinen Neutralen die ganze Schwere seiner eisernen Faust fühlen.
Die überseeische Zufuhr der Deutschland benachbarten Neutralen wurde
einer scharfen Kontingentierung unterworfen. Die jährlichen Kontingente
für die einzelnen Waren wurden durch eine in Paris tagende Kommission
von Vertretern Englands, Frankreichs, Italiens und Rußlands festgesetzt.
Die hierdurch bewirkte knappe Bedarfsdeckung mußte allein schon eine
Einschränkung der Wiederausfuhr nach Deutschland zur Folge haben.
Aber damit begnügte sich die britische Regierung nicht; sie verlangte
vielmehr in zahlreichen Fällen Ausfuhrverbote, und zwar nicht nur
für die über See eingeführten Waren, sondern auch für einheimische
Erzeugnisse unserer neutralen Anlieger. Vor allem aber sicherte sich die
britische Regierung die nahezu lückenlose Kontrolle über den Verbleib
der ganzen überseeischen Einfuhr der uns benachbarten Neutralen durch
die Errichtung besonderer Kontrollgesellschaften.
Als erste dieser Gesellschaften wurde schon im November 1914 die
Nederlandsche Overzee Trust Maatschappij, meist NOT genannt, ins Leben
gerufen. Beteiligt an der Gründung waren die großen holländischen
Schiffahrtsgesellschaften und Banken, sowie einige Großhandelsfirmen.
Die NOT traf Abmachungen mit der britischen Regierung, in denen diese
zusagte, Schiffe mit an die NOT konsignierter Ladung unbeanstandet
passieren zu lassen, während die NOT sich verpflichtete, für den
ausschließlich inländischen Verbrauch der an sie konsignierten Artikel
und der aus diesen hergestellten Waren zu garantieren. Die englische
Regierung behielt sich ein weitgehendes Recht der Nachprüfung vor. Die
NOT ihrerseits war verpflichtet, von den Importeuren, die sich ihrer
Vermittlung bedienten -- und andere als durch die NOT vermittelte
Importe gab es bald nicht mehr -- Sicherheit für den ausschließlich
inländischen Verbrauch der Waren zu verlangen; der Importeur darf
die Waren nur mit Zustimmung der NOT und nur unter der Bedingung
weiter übertragen, daß der Erwerber gegenüber der NOT dieselben
Verpflichtungen übernimmt wie der Veräußerer.
In den Dienst der Kontrolle der Ausführung aller dieser Verpflichtungen
sind durch allerlei Abmachungen die Reedereien, die Spediteure, die
Lagerhäuser und Speichereien gestellt worden. Eine Durchbrechung dieser
Kontrolle war um so aussichtsloser, als die holländische Regierung
selbst durch eine Verschärfung der Grenzüberwachung und der gegen
Schmuggel gerichteten Strafbestimmungen das Überwachungssystem der NOT
ergänzte.
Im Herbst 1915 wurde in der Schweiz nach langen Verhandlungen
mit England, Frankreich und Italien eine der NOT ähnliche
Kontrollgesellschaft unter dem Namen »Société Suisse de Surveillance
Economique«, kurz S. S. S. genannt, gegründet. In Dänemark übernahmen
die Grosserer Societät und der Industrierat die Kontrollfunktionen, in
Schweden die Gesellschaft Transito. In Norwegen wurde die Kontrolle
durch ein Zusammenwirken der Regierungsorgane mit den britischen
Konsulatsbehörden hergestellt.
Die letzte Ergänzung und Vervollständigung erhielt dieses System der
Handelssperre durch die Postkontrolle und die Schwarzen Listen. Die
rücksichtslos durchgeführte und systematisch ausgenutzte Postkontrolle,
der gegen jedes Völkerrecht auch neutrale Schiffe auf der Fahrt von
neutralem zu neutralem Hafen unterworfen wurden, brachte wertvolle
Einblicke in die Handelsbeziehungen der Neutralen und damit neue
Kontrollmöglichkeiten. Durch die Schwarzen Listen wurden neutrale
Kaufleute, die mit Deutschland Handel trieben oder auch nur des Handels
mit Deutschland verdächtig waren, in bezug auf Handelsverbote usw.
den feindlichen Ausländern gleichgestellt, also einem Handelsboykott
unterworfen.
Alle diese Maßnahmen dienten dem einen Zweck, dem im schwersten
Kampf stehenden deutschen Volk den Lebensatem abzuschnüren. Niemals
in der Geschichte aller Zeiten und Völker haben brutale Gewalt und
kaufmännisches Raffinement sich zu einem so gewaltigen Unternehmen
zusammengetan. Die Napoleonische Kontinentalsperre war in ihrer Anlage,
ihren Mitteln und in ihren Wirkungen ein Kinderspiel im Vergleich mit
der Handels- und Hungerblockade, durch die England das große Land im
Zentrum Europas zu einer belagerten Festung machte.
Unsere militärischen Erfolge vermochten diese Lage in manchen nicht
unwesentlichen Beziehungen für uns zu verbessern, aber nicht von Grund
aus zu ändern.
Die rasche Besetzung Belgiens und Nordfrankreichs brachte Gebiete in
unsere Gewalt, die auch vom Standpunkt des Wirtschaftskrieges aus
eine wesentliche Stärkung unserer Position bedeuteten; vor allem eine
Stärkung unserer Rohstoffposition. Sowohl die Produktionsmöglichkeiten
jener Gebiete wie auch die großen in jenen Gebieten lagernden Vorräte
von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren waren eine wertvolle
Ergänzung unserer eigenen Bodenschätze und Warenvorräte. Ich erinnere
nur an die Eisenerzvorkommen von Longwy und Briey, an die belgische
Montanindustrie, an die großen Lager Antwerpens an Stapelartikeln
aller Art, an die Bestände der Industriegebiete von Verviers und
Roubaix-Tourcoing an Wolle und Wollwaren, von Gent und Lille an
Baumwolle, Baumwollgarnen und Baumwollwaren. Im weiteren Verlauf des
Krieges hat die Besetzung der polnischen Industriegebiete uns einen
weiteren Zuwachs namentlich an Rohstoffen und Halbfabrikaten der
Textilindustrie gebracht.
Dagegen hatte die Besetzung dieser Gebiete im Osten und Westen keine
nennenswerte Erleichterung unserer Ernährungssituation zur Folge.
Die dichte Bevölkerung Belgiens und Nordfrankreichs bedurfte selbst
eines sehr erheblichen Zuschusses an Nahrungsmitteln; auch Polens
Landwirtschaft hat im Frieden nicht ausgereicht, um die eigene
Bevölkerung, die sich in den großen Industriezentren von Warschau,
Lodz und Sosnowice stark zusammenballt, mit der erforderlichen Nahrung
zu versehen. Litauen und Kurland vermochten bei der Rückständigkeit
ihrer Landwirtschaft und ihrer dünnen, durch den Krieg noch weiter
verminderten Bevölkerung das Bild nicht wesentlich zu ändern, obwohl
unsere Militärverwaltung sich nach besten Kräften und mit Erfolg
bemühte, die Produktion zu heben. Die Sorge um die Ernährung der
Bevölkerung Belgiens und Nordfrankreichs ist uns in der Hauptsache
durch die unter amerikanischer und spanischer Leitung arbeitende
»Relief-Commission« abgenommen worden. Die Bedingung für die Versorgung
dieser Gebiete mit amerikanischen Einfuhren war allerdings, daß wir
uns verpflichteten, nicht nur die von der Kommission eingeführten
Nahrungsmittel nicht für deutsche Zwecke zu beschlagnahmen, sondern
auch die eigene landwirtschaftliche Erzeugung Belgiens für die
belgische Bevölkerung vorzubehalten. Auf diese Weise sind wir zwar
der schweren Wahl enthoben worden, entweder die dichte Bevölkerung
der besetzten Gebiete durch Zuschüsse aus unseren eigenen knappen
Beständen durchzuhalten, oder im Rücken unserer kämpfenden Truppen
eine Bevölkerung von vielen Millionen allen Verzweiflungen des Hungers
preiszugeben. Aber eine irgendwie nennenswerte Erleichterung gegenüber
dem furchtbaren Druck der Hungerblockade haben uns die besetzten Gebiete
nicht gebracht.
Auch unsere Bundesgenossen waren uns in diesem Punkte keine Hilfe.
Österreich-Ungarn hatte schon in den Jahren vor dem Kriege aufgehört,
einen Überschuß an landwirtschaftlichen Produkten über den stark
angewachsenen eigenen Bedarf hinaus zu erzeugen. Immerhin stand die
Donaumonarchie in der Deckung ihres Nahrungsbedarfs durch die eigene
Erzeugung wesentlich günstiger da als Deutschland. Trotzdem stellte sich
bald heraus, daß Österreich-Ungarn gegenüber der durch die Sperrung der
Nahrungsmittelzufuhr geschaffenen Lage nicht dieselbe Widerstandskraft
aufzubringen vermochte wie Deutschland. Die eigene Produktion ging
stärker zurück und wurde weniger scharf erfaßt, der eigene Verbrauch
wurde laxer kontrolliert und eingeschränkt als bei uns. In Energie,
Organisation und Disziplin vermochte unser Verbündeter mit uns auch auf
dem Gebiet der Volksernährung so wenig Schritt zu halten, daß wir, trotz
unserer an sich ungünstigeren eigenen Lage, uns sehr bald gezwungen
sahen, den Österreichern gelegentlich auszuhelfen.
Eine ähnliche Erfahrung machten wir später, nach der Niederwerfung
Serbiens, mit Bulgarien. Auch dieses Bauernland, das im Frieden stets
einen Nahrungsüberschuß erzeugte, sah seine landwirtschaftliche
Produktionskraft durch den Krieg in einer Weise gelähmt, daß es nicht
nur nicht in der Lage war, uns auszuhelfen, sondern selbst in große
Ernährungsschwierigkeiten geriet, die schließlich zu dem Zusammenbruch
der bulgarischen Armee wesentlich beigetragen haben.
Auch die Türkei, die schon in Friedenszeiten infolge der Rückständigkeit
ihrer eigenen Landwirtschaft einen Getreidezuschuß aus Rußland brauchte,
konnte uns keine Hilfe sein.
Dagegen haben allerdings sowohl Bulgarien wie namentlich die Türkei uns
mit andern wichtigen Artikeln beliefern können, so mit Ölen und Fetten,
mit Tabak, mit Wolle, Baumwolle und Seide, mit Metallen. Freilich waren
auch bei diesen Gütern die Mengen beschränkt, nicht nur wegen der an
sich nicht sehr erheblichen Produktion, sondern vor allem wegen der
geringen Leistungsfähigkeit der Verkehrsmittel. In Friedenszeiten haben
jene Länder für ihre Ausfuhr und Einfuhr so gut wie ausschließlich den
Seeweg benutzt. Jetzt mußte sich der Export der Türkei auf die eine
eingleisige Eisenbahn von Konstantinopel über Sofia zusammendrängen, die
zudem für militärische Zwecke fortgesetzt stark in Anspruch genommen
war. Auch der Donauweg, der für den Verkehr mit Bulgarien und Rumänien
in Betracht kam, war wenig leistungsfähig und mußte während des Krieges
erheblich verbessert werden.
So waren wir für unsere Volksernährung im wesentlichen auf die eigene
landwirtschaftliche Erzeugung und auf die Zufuhren gestellt, die wir
im Kampf mit der britischen Hungerblockade doch noch aus den neutralen
Ländern herausholen konnten.
Unsere Landwirtschaft selbst war durch den Krieg in eine schwere Lage
gebracht. Die Entziehung der leistungsfähigsten Arbeitskräfte durch
die Einberufungen zum Heer, die Verminderung des Pferdebestandes
durch den militärischen Bedarf, die infolge der Verwendung der
Stickstoffverbindungen zur Sprengstofffabrikation alsbald einsetzende
Knappheit an Düngemitteln wurden in ihrer Wirkung noch gesteigert durch
ungünstige Witterungsverhältnisse. So kam es, daß der Ernteertrag des
Jahres 1917 an Roggen und Weizen sich nur auf 9,2 Millionen Tonnen
stellte gegen 16-1/2 Millionen Tonnen in dem allerdings glänzenden Jahr
1913; daß in derselben Zeit die Gerstenernte von 3,6 auf 2,0 Millionen
Tonnen, die Haferernte von 9,5 auf 3,6 Millionen Tonnen zurückging.
Das Jahr 1916 brachte ein völliges Versagen der Kartoffelernte, die
von 54 Millionen Tonnen in den Jahren 1913 und 1915 auf 25 Millionen
Tonnen zusammenklappte. Die beiden folgenden Jahre ergaben 34,4 und 29,5
Millionen Tonnen.
Was die Viehzucht anbelangt, so hielt sich unser Bestand an Rindvieh bis
in das Jahr 1917 hinein der Zahl nach ungefähr auf der Friedenshöhe.
Aber die Knappheit an Futtermitteln, namentlich an Kraftfuttermitteln,
führte zu einem starken Rückgang des Lebendgewichtes und vor allem
der Milchergiebigkeit. Unser Bestand an Schweinen stellte sich am 1.
Juni 1917 nur noch auf 12,8 Millionen Stück, gegen 25,7 Millionen am
1. Dezember 1913. Zu der Verminderung der Stückzahl kam auch hier eine
starke Verminderung des Lebendgewichtes und damit der Fetterzeugung.
Diese wenigen Zahlen mögen genügen, um ein Bild davon zu geben, wie
schwer und ernst es um die belagerte Festung stand und wieviel darauf
ankam, den Druck der Handels- und Hungerblockade zu lockern und aus den
neutralen Ländern alles, was immer erreichbar war an Nahrungsmitteln und
Rohstoffen, hereinzuholen.