Feind auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen
Piraterierecht. Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge
feindlicher Nationalität, so können sie nicht als Piraten angesehen
werden.[61] Hieran kann sich, sofern sie sich nur in den Grenzen der
politischen Aktion halten, auch dadurch nichts ändern, dass sie
neutralen Schiffen gegenüber die Rechte Kriegführender ausüben. Der
Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung
ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie
bezeichnen;[62] der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre
Aktion zu verhindern.[63] Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht
nicht zu.[64]
Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei
autorisieren lässt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine
Aktion eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig
ermangelt. Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen
gerichtet; wenn es neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf
Wegnahme von Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht
nur, einen längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen.
Das Schiff ist demnach Pirat.[65]
FUßNOTEN:
[60] _G. F. v. Martens_ § 5 u. 6 (»sofern man also den Unterschied
zwischen unsern Kapern und den Seeräubern darin setzt, dass erstere
mit besonderer Erlaubnis einer kriegführenden Macht versehen sind
...«).
[61] _Wheaton_, Eléments du droit international 5. Aufl. II S. 18;
_Kenny_, Outlines of criminal law S. 316 (»Even though their action be
spontaneous and without any commission at all from the Power whose
interests they serve«); _Piédelièvre_, Précis de droit international I
S. 585. Abw. _v. Liszt_, Völkerrecht 3. Aufl. S. 335.
[62] Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 (»senza
essere provveduta di lettere di marco«, eine Voraussetzung, die die
einer Autorisation als das Kleinere einschliesst) und im brasil. St.
G. B. Art. 105 § 1, während z. B. das französ. Gesetz von 1825 eine
dahin gehende Bestimmung nicht enthält (Art. 2 No. 2: »un navire ...
étranger, lequel, _hors l'etat de guerre_, ... commettrait lesdits
actes envers des navires français ...«).
[63] Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuss. Allgem.
Landrecht I, 9 § 206 (noch geltend): »Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf
Kaperey ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen«; so auch holländ.
Gesetz von 1597 (_Baud_, Proeve eener geschiedenis der strafwetgeving
tegen de zeerooverij 1854 S. 79 f.) und darauf gestützt _Bynkershoek_,
Quaest. Jur. Publ. L. I C. XVII.
Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als
Piraten, vgl. französ. Gesetz von 1825 Art, 2 No. 1 (Gewaltakte
französischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet »envers des
navires français ou des navires d'une puissance avec laquelle la
France ne serait pas en état de guerre«) und brasil. St. G. B. Art.
104 § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 Abs. 2 und span. St. G.
B. von 1870 Art. 155 Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen als
piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen für sie
auf; das spanische St. G. B. von 1848 liess sie noch straflos. Ueber
das englische Recht siehe folgende Note.
[64] Strafbarkeit ausgeschlossen im französischen (s. N. 62),
italienischen (Cod. p. l. mar. merc. Art. 321, Gewalthandlungen
fremder Schiffe nur, wenn »fuori dello stato di guerra« begangen, als
Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St. G. B. Art.
165 § 1) Rechte. Dem entgegengesetzt scheinen die Queens Regulations
von 1899 Art. 450 (und ähnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826,
bei _Halleck_ Int. Law hrsgg. von Baker 1878 II S. 12 Note 1): »Should
any armed vessel, not having a Commission of War ... from a Foreign de
facto Government, commit piratical acts and outrages against the
vessels and goods of Her Majesty's subjects, or of the subjects of any
other Foreign Power in amity with Her Majesty ... such vessel is to be
seized ...«; wenn aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht
den Angriff fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie
betrachtet, so kann es sich nicht wohl berufen fühlen, ihre
Hostilitäten gegen Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu
reprimieren.
[65] So die durchaus herrschende Meinung. _G. F. v. Martens_, Kaper
§ 14; _Nau_, Grundsätze des Völkerseerechts 1802 S. 395; _Perels_
a. a. O. S. 174; _Ortolan_ a. a. O. I S. 246; _Wheaton_ a. a. O. I S.
142; _Phillimore_, International Law 3. Aufl. I S. 503; _Hall_,
International Law 5. Aufl. (1904) S. 262; u. a. m. Abweichend
_Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2506; _Gareis_ bei Holtzendorff a. a. O.
II S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St. G. B. Art.
381 Abs. 2.
2. Völkerrechtswidrige Autorisierung.
Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat
allen Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte
Schiff, als ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte,
entbehrt (nicht anders als etwa autorisierte Francstireurs) des
Schutzes der Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung
strafrechtlich verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des
Völkerrechts ist nicht gegeben.
Es gehören hierher vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines
Kaperbriefes[66] und jede Autorisation in einem Kriege zwischen
Staaten, die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind.[67]
Ueber die Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe unten
§ 3.
FUßNOTEN:
[66] Die Autorisation ist rechtsförmig, Ausserachtlassung der Form
eine Völkerrechtsverletzung. Wie der Text _G. F. v. Martens_, Précis
§ 288: »Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilités
sur mer, peut être puni comme pirate, tant par l'ennemi que par son
souverain«; so auch Kaper § 10. Das englische (s. N. 64), italienische
(N. 62) und brasilische (N. 62) Recht erklären den Kriegsgegner ohne
Kaperbrief für einen Piraten; nach deutschem Rechte würden die
Bestimmungen des St. G. B. über Mord, Raub u. s. w. Anwendung finden.
[67] Piraterie soll vorliegen nach _Saripolos_, Griechisches
Strafrecht 1870 § 561 [Griechisch: g] und _Senly_, La piraterie,
Pariser These 1902 S. 79. Dagegen betrachten _v. Liszt_, Völkerrecht
S. 336, und _Piédelièvre_ a. a. O. I S. 585, den Kaper selbst als
überhaupt nicht verantwortlich. Richtig Revue générale d. dr. int. IV,
1897, S. 695: »L'abolition de la course aurait eu pour effet de
permettre à chacun d'eux [Griechenland und der Türkei] de considérer
les corsaires de l'autre comme pirates.«
3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers.
Nach dem allgemeinen Grundsatze, dass Verletzung der Kriegsgesetze den
Schuldigen für die verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann
ein Kaper, der ausserhalb des Schauplatzes des Seekrieges Beute
macht[68] oder der Prisen verheimlicht,[69] von dem Kriegsgegner
strafrechtlich verfolgt werden. Wegnahme neutraler Schiffe kann nach
dem Landesrecht des verletzten neutralen Staates strafbar sein, doch
ist derselbe zur Festnahme des Kaperschiffes nur nach den allgemeinen
Grundsätzen des Rechtes der Intervention in fremdem Staatsgewaltgebiet
befugt.[70] Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des
Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben
Regeln wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. oben 1).[71]
Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist an sich keiner dieser
Fälle.[72]
Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für
mehrere Verbündete oder doch nicht miteinander im Kriege befindliche
Mächte gleichzeitig tätig ist.[73] Dem allgemeinen Pirateriebegriff
ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem
französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren
niederländischen Rechte[74] könnte es scheinen, als sei es durch
speziellen völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt.
Die Litteratur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als
einen nicht zu duldenden Missstand; als Piraten sieht sie den Kaper
entweder gar nicht[75] oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von
dem Heimatstaat und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind.[76]
Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer
Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches
Eingriffsrecht.[77]
FUßNOTEN:
[68] _G. F. v. Martens_, Kaper § 18 (bei Wegnahme von Schiffen in den
Flüssen des Feindes wird der Kaper nicht »als rechtmässiger Feind
angesehen, sondern als Seeräuber gestraft«) und dort Note o
Nachweisungen über das Landesrecht; _Baud_ a. a. O. S. 95 f. (niederl.
Placaat vom 24. Febr. 1696 und mehrere spätere setzen Todesstrafe auf
das blosse Eindringen feindlicher Kaper in die niederländischen
Flüsse); _Wheaton_ a. a. O., II S. 87.
[69] _G. F. v. Martens_, Kaper § 10; _Perels_ S. 174.
[70] Nicht Piraterie (kein Einschreiten des neutralen Staates)
_Wheaton_ a. a. O. I S. 141; _Kent_, Int. Law, hrsgg. von Abdy, 2.
Aufl. S. 409; _Phillimore_ a. a. O. I S. 503; _Ortolan_ a. a. O. I S.
239; _Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2503; _Piédelièvre_ a. a. O. I S.
584. Der Heimatstaat ist völkerrechtlich verantwortlich, wenn die
Verfolgung der Entschädigungsansprüche der Neutralen vor seinen
Gerichten nicht zum Ziele führt, amerikanisch-englischer
Schiedsvertrag vom 19. Nov. 1794 Art. 7 (_La Fontaine_, Pasicrisie
internationale, 1902, S. 5).
[71] Nicht Piraterie _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. I, XVII;
_Fiore_, Droit int. 1885 § 495; Abw. _Rivier_ a. a. O. II S. 259.
[72] Doch bedrohen brasil. St. G. B. Art. 104 § 2 und niederl. St. G.
B. Art. 381 Abs. 2 Ueberschreitungen der Kommission ganz allgemein
(nicht in Beschränkung auf Verletzungen der eigenen Interessen) als
piratische Akte. _Perels_, a. a. O. S. 173 f. und 110, bezeichnet die
im Text beschriebenen Tatbestände als »Quasipiraterie«, ohne sich über
die Rechtsfolgen (ob internationale Verfolgung) näher auszulassen.
[73] Eine Aeusserung darüber, ob sich der autorisierende Staat einer
Völkerrechtsverletzung schuldig mache, sucht man in der Litteratur
vergeblich; auch das Landesrecht ergibt nichts darüber.
[74] Französ. Ordonnanz von 1681 Buch III Tit. IX Art. 5: »Tout
Vaisseau ... ayant Commission de deux differens Princes ou Estats,
sera ... de bonne prise; et s'il est Armé en Guerre, les Capitaines et
Officiers seront punis comme Pirates«, ähnlich Kapereireglement vom
22. Mai 1803 und jetzt Gesetz von 1825 Art. I No. 2. Span.
Kapereiordonnanz von 1801 Art. 27. Ital. Cod. p. l. mar merc. Art.
325. Brasil. St. G. B. Art. 105 § 3. Niederl. Placaat vom 29. Januar
1658 (_Baud_ a. a. O. S. 91). Die Bestimmungen beziehen sich auch auf
ausländische Schiffe und Nichtuntertanen. Doch zwingt der ganze
Komplex von Vorschriften nicht unbedingt zu der Annahme, dass ihm die
Auffassung der Gleichheit des Tatbestandes mit dem der Piraterie zu
Grunde liegt. Denn die prisenrechtlichen Vorschriften (französ.
Ordonnanz von 1681 und Kapereireglement von 1803, span. Ordonnanz von
1801) denken wohl daran, dass sich die mehrfache Kommissionierung bei
der Kontrolle fremder Kaper durch französische bezw. spanische
Kriegsschiffe (über die Zulässigkeit einer solchen Ueberwachung vgl.
_Hall_ a. a. O. S. 256) herausstellt; und die strafrechtlichen setzen
nicht notwendig Inanspruchnahme eines Aufbringungsrechtes in einem
ihnen entsprechenden Umfange voraus.
[75] _G. F. v. Martens_, Kaper § 14; _Phillimore_ a. a. O. I S. 503;
_Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2506; auch _Perels_ a. a. O. S. 174.
[76] So _Ortolan_ (im Zusammenhang mit seiner Ansicht, dass Kaperei
durch ein nicht dem autorisierenden Staate angehöriges Schiff
Piraterie sei) a. a. O. I S. 240; wie er _Calvo_, Droit international
4. Aufl. § 496. _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. I, XVII (im
Anschluss an die niederländische Gesetzgebung, s. N. 74) und _Rivier_,
a. a. O. II S. 259, scheinen allgemein Piraterie anzunehmen.
[77] Nicht einmal dem Staate, dessen Nationalflagge missbräuchlich
geführt wird, steht die Befugnis der Kontrolle auf hoher See zu, vgl.
die Schlussbestimmung in § 3, b der deutschen Verordnung vom 21. Aug.
1900 (die Kriegsschiffe haben die unbefugte Führung der Nationalflagge
zu verhindern) in Verbindung mit den »Bestimmungen für den Dienst an
Bord« von 1903 § 23 No. 11, f. (Einschreiten auf Grund der Verordnung
auf hoher See nur gegen _deutsche_ Handelsschiffe). Beiläufig hat die
erwähnte Bestimmung des § 3, b in dem § 22 des Flaggengesetzes von
1899, in dessen Ausführung die Verordnung von 1900 ergangen ist, keine
Grundlage.
§ 3.
Verwendung dem autorisierenden Staate nicht angehörender Kaper.
Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Litteratur die Frage
gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem
Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr
geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht
auch heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an;[78]
betrachtet man sie als illegal, so lässt man entweder nur die
normalen Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v.
§ 2, 2) eintreten,[79] oder aber man erklärt den Kaper für einen
Piraten im Sinne des Völkerrechts.[80]
Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von
einer anderen, mit der sie in der neueren Litteratur regelmässig
vermischt wird, von grösster Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung,
die ihren Untertanen gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich
einer Neutralitätsverletzung schuldig mache.[81] Ihre Bejahung oder
Verneinung präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der
Behandlung des Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die
Tatsache der Anwerbung im Gebiet einer neutralen Macht, der Ausrüstung
in einem neutralen Hafen für die Entscheidung der Frage bestimmend
ist, ob die Handlungen eines Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes
nach der loi de guerre strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht
die Neutralitätsverletzung des Heimatstaates, sondern nur die
Völkerrechtswidrigkeit der Handlungsweise des autorisierenden Staates
kann der Anerkennung des Kapers als eines rechtmässigen Feindes
entgegenstehen. Die überaus zahlreichen landesrechtlichen
Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme fremder
Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine
Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem
Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus.[82][83]
Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes
verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit
wir sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert
(holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg),[84]
englischen und französischen Verwaltungsordnungen vom Ende des 18.
bezw. dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische
Kriege),[85] einem Schreiben des französischen Admirals Baudin an den
mexikanischen Kriegs- und Marineminister vom 8. Januar 1839
(französisch-mexikanischer Krieg),[86] dem amerikanischen Gesetze vom
3. März 1847, Rev. Stat. s. 5374 (amerikanisch-mexikanischer
Krieg)[87] und dem Art. 7 des spanischen Dekrets vom 24. April 1898
(spanisch-amerikanischer Krieg).[88]
Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: dass die
autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate
angehörenden Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist.
Die Dokumente sind sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den
Feind; sie enthalten die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige
Bestandteile der feindlichen Seestreitkräfte nach Strafrecht zu
behandeln.[89] Von einem internationalen Schutz gemeinsamer Interessen
ist gar nicht die Rede.
Es bleibt noch die Frage,[90] ob der den angeführten Entschliessungen
einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit
der Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht
ist. Die alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht,
die Ansicht der völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten
Handlungen dauernd zu beinflussen (s. oben Note 78); noch die
britischen und französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19.
Jahrhunderts wurden als ein Verstoss gegen »settled principles of
international law« empfunden (s. oben Note 85); das amerikanische
Gesetz von 1847 beschränkt sich auf die Kriminalisierung des
Tatbestandes für den Fall, dass der Heimatstaat des Täters
vertragsmässig die Strafwürdigkeit zugestanden hat,[91] scheint ihn
also im allgemeinen nicht für widerrechtlich zu halten; die in der Tat
allgemeine Drohung Baudins 1839 galt einem -- zu damaliger Zeit --
zerrütteten und für ein legales Vorgehen von ihm herangezogener
fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden Staate; und der
gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von 1898 endlich
war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich schliesslich
dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens 1898
als genügenden Ausdruck einer allgemeinen völkerrechtlichen opinio
necessitatis betrachten und zugleich darin einen für die Entstehung
eines Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will.[92] In der
Erwägung, dass auch die neutralen Mächte an dem Rechtszustande
interessiert sind, da sie die Ausübung der Rechte der Kriegführenden
gegenüber ihren Schiffen durch unrechtmässige Bestandteile der
Streitmacht nicht zu dulden brauchen, dass aber autoritative
Erklärungen Neutraler über die Unzulässigkeit der Verwendung fremder
Kaper gänzlich fehlen, wird man sie verneinen müssen.
Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung
nicht entgegen. Deklamationen über das Prinzip des Krieges als eines
die ganze nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes
der Nationen, wie sie _Ortolan_ bringt, der erste Verfechter der
Ansicht, die in dem nicht staatszugehörigen Kaper einen Piraten nach
Völkerrecht sehen will, können das positive Völkerrecht nicht
beseitigen, das die Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie
den Kriegsdienst nicht staatsangehöriger Personen.[93] Zuzugeben ist
_Ortolan_ nur, dass dem nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an
der militärischen Aktion teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz
seines Heimatstaates nicht beanspruchen kann, ein wahrer nationaler
Charakter fehlt; aber es ist anzunehmen, dass es für die Zeit der
Kommissionierung zu dem autorisierenden Staate gegenüber dritten
Mächten in demselben völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen
Nationalschiffe.[94]
FUßNOTEN:
[78] _Vattel_, Droit des gens L. III C. XV § 229; _G. F. v. Martens_,
Kaper § 13 (»nichts hindert, auch Untertanen neutraler, oder alliirter
Mächte Markbriefe zu geben, wenn diese in dem Fall sind, sie
nachsuchen zu können«); _Pradier-Fodéré_, a. a. O. § 2505; _Kent_,
Intern. Law S. 410; _Hall_ a. a. O. S. 262 f. (»some writers hold,
that usage ought to be modified«); _Halleck_ a. a. O. I S. 398 Note.
[79] Der Gegner kann die Besatzung strafrechtlich verantwortlich
machen; so _Phillimore_ a. a. O. I S. 504: »That such a vessel is
guilty of a gross infraction of International Law, that she is not
entitled to the liberal treatment of a vanquished enemy, is wholly
unquestionable; but it would be difficult to maintain that the
character of piracy has been stamped upon such a vessel by the
decision of International Law.«
[80] _Perels_ a. a. O. S. 172 f.; _Ortolan_ a. a. O. I S. 243 f.;
_Bonfils_ Manuel de droit public 5. Aufl., hrsgg. von Fauchille, 1905
§ 1273; _Rivier_ a. a. O. II S. 259.
[81] Die Frage ist zu bejahen. So _G. F. v. Martens_, Kaper § 13 (»da
es aber der Neutralität nicht gemäss ist, zu gestatten, dass
Untertanen durch dergleichen Capereyen den einen kriegführenden Teil
unterstützen und dem anderen schaden, so verbieten alle Staaten
überhaupt Markbriefe von einer fremden Macht ohne Erlaubnis ihres
Souverains anzunehmen, und viele Verträge verpflichten sie sogar, ...
ihren Untertanen dieses zu untersagen.« Er fährt fort: »Gleichwohl ist
die kriegführende Macht, wider welche sie solche Markbriefe erlangt
hätten, nicht berechtiget, sie als Seeräuber zu behandeln«); _Heffter_
a. a. O. § 148.
[82] Vgl. N. 81. Sie haben den Sinn der Erfüllung einer
Neutralitätspflicht, doch wird namentlich den älteren auch das rein
egoistische Interesse der Erhaltung der Schiffe für den eigenen Staat
zu Grunde liegen. Dass die Bestimmungen nicht zur Begründung der
Ansicht herangezogen werden können, die Piraterie im Sinne des
Völkerrechts behauptet, ergibt mit aller Klarheit der häufige Zusatz:
»ohne Erlaubnis der Regierung« und dann die Tatsache, dass überhaupt
nur ein Teil von ihnen die Handlung als Piraterie bezeichnet. Solche
Verbote sind: Französ. Ordonnanz von 1681 L. III Tit. IX Art. 3
(»défendons à tous nos Sujets de prendre Commission d'aucuns Roys ...
estrangers, pour ... courir la Mer sous leur Banniere, si ce n'est par
nostre permission, à peine d'estre traitez comme Pirates«); niederl.
Placaaten von 1611, 1653 und sonst; englische Verbote im 17.
Jahrhundert (_Leoline Jenkins_ bei _Phillimore_ a. a. O. I S. 492:
»'Tis a crime in an Englishman to take commission from any foreign
prince, that is in open war with another prince or State ... since his
Majesty hath forbid it by various proclamations.« Aber: »Yet if a man
do take such a commission, or serve under it, then 'tis no robbery to
assault, subdue, and despoil his lawful enemy«); s. auch die Angaben
bei _G. F. v. Martens_, Kaper § 13 Note s. Aus neuerer Zeit: englische
Foreign Enlistment Act, 1870, s. 4; amerik. Rev. Stat. s. 5281 f.
(Neutralitätsakte vom 20. April 1818); französ. Gesetz von 1825 Art. 3
No. 1; span. Kapereiordonnanz von 1801 Art. 29; brasil. St. G. B. Art.
104 § 6 (in den drei letztgenannten Gesetzen ist der Tatbestand als
Piraterie bezeichnet); niederl. St. G. B. Art. 388; und implicite
alle Landesgesetze, die den Eintritt in fremde Kriegsdienste
allgemein untersagen. Besonders erwähnt ferner in zahlreichen
Neutralitätserklärungen (verschiedenen rechtlichen Charakters), so z.
B. österr. Erlass vom 25. Mai 1854 (Annahme von Kaperbriefen soll als
Versuch des Raubes betrachtet werden) und ähnlich 11. Mai 1859, ital.
Dekrete vom 6. April 1866 und 26. Juli 1870. Das Geltungsgebiet der
Verbote ist verschieden, z. B. ist die amerik. Neutralitätsakte von
1818 auf innerhalb des amerikanischen Territoriums, die engl. For.
Enl. Act, 1870, auf von englischen Untertanen begangene Handlungen
anwendbar. -- Das englische und das amerikanische Recht haben zur
Begründung unbeschränkter Strafkompetenz Feindseligkeiten englischer
bezw. amerikanischer Untertanen gegen ihr Vaterland »under colour of
any commission from any foreign prince« für piracy erklärt, 11 u. 12
Will. 3 c. 7 s. 8 (1698), 18 Geo. 3 c. 30 (1744), am. Rev. Stat. s.
5373 (30. April 1790); der Tatbestand ist ein Fall des Landesverrats.
[83] Häufig haben einzelne Mächte sich vertragsmässig verpflichtet,
ihren Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei
mehrfach, aber nicht einmal in der grösseren Zahl der Fälle, der
reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Wie man aus
diesen Verträgen herauslesen will, dass jeder nicht nationale Kaper
Pirat im Sinne des Völkerrechts sei (_Bonfils_ a. a. O. § 1273), ist
ganz unerfindlich. Die älteren Verträge siehe bei _G. F. v. Martens_,
Kaper § 13 Note t, die neueren bei _Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2505.
[84] Placaat vom 29. Juli 1661, Verbot an jeden Nichtportugiesen, auf
portugiesischen Kaperschiffen Dienst zu tun, bei Strafe als Seeräuber
behandelt zu werden, und vom 11. März 1665, ebenso gegenüber England
(_Baud_ a. a. O. S. 92, 94).