Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den

Feind auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen

Piraterierecht. Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge

feindlicher Nationalität, so können sie nicht als Piraten angesehen

werden.[61] Hieran kann sich, sofern sie sich nur in den Grenzen der

politischen Aktion halten, auch dadurch nichts ändern, dass sie

neutralen Schiffen gegenüber die Rechte Kriegführender ausüben. Der

Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung

ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie

bezeichnen;[62] der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre

Aktion zu verhindern.[63] Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht

nicht zu.[64]

Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei

autorisieren lässt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine

Aktion eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig

ermangelt. Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen

gerichtet; wenn es neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf

Wegnahme von Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht

nur, einen längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen.

Das Schiff ist demnach Pirat.[65]

FUßNOTEN:

[60] _G. F. v. Martens_ § 5 u. 6 (»sofern man also den Unterschied

zwischen unsern Kapern und den Seeräubern darin setzt, dass erstere

mit besonderer Erlaubnis einer kriegführenden Macht versehen sind

...«).

[61] _Wheaton_, Eléments du droit international 5. Aufl. II S. 18;

_Kenny_, Outlines of criminal law S. 316 (»Even though their action be

spontaneous and without any commission at all from the Power whose

interests they serve«); _Piédelièvre_, Précis de droit international I

S. 585. Abw. _v. Liszt_, Völkerrecht 3. Aufl. S. 335.

[62] Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 (»senza

essere provveduta di lettere di marco«, eine Voraussetzung, die die

einer Autorisation als das Kleinere einschliesst) und im brasil. St.

G. B. Art. 105 § 1, während z. B. das französ. Gesetz von 1825 eine

dahin gehende Bestimmung nicht enthält (Art. 2 No. 2: »un navire ...

étranger, lequel, _hors l'etat de guerre_, ... commettrait lesdits

actes envers des navires français ...«).

[63] Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuss. Allgem.

Landrecht I, 9 § 206 (noch geltend): »Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf

Kaperey ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen«; so auch holländ.

Gesetz von 1597 (_Baud_, Proeve eener geschiedenis der strafwetgeving

tegen de zeerooverij 1854 S. 79 f.) und darauf gestützt _Bynkershoek_,

Quaest. Jur. Publ. L. I C. XVII.

Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als

Piraten, vgl. französ. Gesetz von 1825 Art, 2 No. 1 (Gewaltakte

französischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet »envers des

navires français ou des navires d'une puissance avec laquelle la

France ne serait pas en état de guerre«) und brasil. St. G. B. Art.

104 § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 Abs. 2 und span. St. G.

B. von 1870 Art. 155 Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen als

piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen für sie

auf; das spanische St. G. B. von 1848 liess sie noch straflos. Ueber

das englische Recht siehe folgende Note.

[64] Strafbarkeit ausgeschlossen im französischen (s. N. 62),

italienischen (Cod. p. l. mar. merc. Art. 321, Gewalthandlungen

fremder Schiffe nur, wenn »fuori dello stato di guerra« begangen, als

Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St. G. B. Art.

165 § 1) Rechte. Dem entgegengesetzt scheinen die Queens Regulations

von 1899 Art. 450 (und ähnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826,

bei _Halleck_ Int. Law hrsgg. von Baker 1878 II S. 12 Note 1): »Should

any armed vessel, not having a Commission of War ... from a Foreign de

facto Government, commit piratical acts and outrages against the

vessels and goods of Her Majesty's subjects, or of the subjects of any

other Foreign Power in amity with Her Majesty ... such vessel is to be

seized ...«; wenn aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht

den Angriff fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie

betrachtet, so kann es sich nicht wohl berufen fühlen, ihre

Hostilitäten gegen Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu

reprimieren.

[65] So die durchaus herrschende Meinung. _G. F. v. Martens_, Kaper

§ 14; _Nau_, Grundsätze des Völkerseerechts 1802 S. 395; _Perels_

a. a. O. S. 174; _Ortolan_ a. a. O. I S. 246; _Wheaton_ a. a. O. I S.

142; _Phillimore_, International Law 3. Aufl. I S. 503; _Hall_,

International Law 5. Aufl. (1904) S. 262; u. a. m. Abweichend

_Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2506; _Gareis_ bei Holtzendorff a. a. O.

II S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St. G. B. Art.

381 Abs. 2.

2. Völkerrechtswidrige Autorisierung.

Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat

allen Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte

Schiff, als ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte,

entbehrt (nicht anders als etwa autorisierte Francstireurs) des

Schutzes der Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung

strafrechtlich verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des

Völkerrechts ist nicht gegeben.

Es gehören hierher vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines

Kaperbriefes[66] und jede Autorisation in einem Kriege zwischen

Staaten, die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind.[67]

Ueber die Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe unten

§ 3.

FUßNOTEN:

[66] Die Autorisation ist rechtsförmig, Ausserachtlassung der Form

eine Völkerrechtsverletzung. Wie der Text _G. F. v. Martens_, Précis

§ 288: »Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilités

sur mer, peut être puni comme pirate, tant par l'ennemi que par son

souverain«; so auch Kaper § 10. Das englische (s. N. 64), italienische

(N. 62) und brasilische (N. 62) Recht erklären den Kriegsgegner ohne

Kaperbrief für einen Piraten; nach deutschem Rechte würden die

Bestimmungen des St. G. B. über Mord, Raub u. s. w. Anwendung finden.

[67] Piraterie soll vorliegen nach _Saripolos_, Griechisches

Strafrecht 1870 § 561 [Griechisch: g] und _Senly_, La piraterie,

Pariser These 1902 S. 79. Dagegen betrachten _v. Liszt_, Völkerrecht

S. 336, und _Piédelièvre_ a. a. O. I S. 585, den Kaper selbst als

überhaupt nicht verantwortlich. Richtig Revue générale d. dr. int. IV,

1897, S. 695: »L'abolition de la course aurait eu pour effet de

permettre à chacun d'eux [Griechenland und der Türkei] de considérer

les corsaires de l'autre comme pirates.«

3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers.

Nach dem allgemeinen Grundsatze, dass Verletzung der Kriegsgesetze den

Schuldigen für die verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann

ein Kaper, der ausserhalb des Schauplatzes des Seekrieges Beute

macht[68] oder der Prisen verheimlicht,[69] von dem Kriegsgegner

strafrechtlich verfolgt werden. Wegnahme neutraler Schiffe kann nach

dem Landesrecht des verletzten neutralen Staates strafbar sein, doch

ist derselbe zur Festnahme des Kaperschiffes nur nach den allgemeinen

Grundsätzen des Rechtes der Intervention in fremdem Staatsgewaltgebiet

befugt.[70] Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des

Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben

Regeln wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. oben 1).[71]

Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist an sich keiner dieser

Fälle.[72]

Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für

mehrere Verbündete oder doch nicht miteinander im Kriege befindliche

Mächte gleichzeitig tätig ist.[73] Dem allgemeinen Pirateriebegriff

ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem

französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren

niederländischen Rechte[74] könnte es scheinen, als sei es durch

speziellen völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt.

Die Litteratur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als

einen nicht zu duldenden Missstand; als Piraten sieht sie den Kaper

entweder gar nicht[75] oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von

dem Heimatstaat und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind.[76]

Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer

Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches

Eingriffsrecht.[77]

FUßNOTEN:

[68] _G. F. v. Martens_, Kaper § 18 (bei Wegnahme von Schiffen in den

Flüssen des Feindes wird der Kaper nicht »als rechtmässiger Feind

angesehen, sondern als Seeräuber gestraft«) und dort Note o

Nachweisungen über das Landesrecht; _Baud_ a. a. O. S. 95 f. (niederl.

Placaat vom 24. Febr. 1696 und mehrere spätere setzen Todesstrafe auf

das blosse Eindringen feindlicher Kaper in die niederländischen

Flüsse); _Wheaton_ a. a. O., II S. 87.

[69] _G. F. v. Martens_, Kaper § 10; _Perels_ S. 174.

[70] Nicht Piraterie (kein Einschreiten des neutralen Staates)

_Wheaton_ a. a. O. I S. 141; _Kent_, Int. Law, hrsgg. von Abdy, 2.

Aufl. S. 409; _Phillimore_ a. a. O. I S. 503; _Ortolan_ a. a. O. I S.

239; _Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2503; _Piédelièvre_ a. a. O. I S.

584. Der Heimatstaat ist völkerrechtlich verantwortlich, wenn die

Verfolgung der Entschädigungsansprüche der Neutralen vor seinen

Gerichten nicht zum Ziele führt, amerikanisch-englischer

Schiedsvertrag vom 19. Nov. 1794 Art. 7 (_La Fontaine_, Pasicrisie

internationale, 1902, S. 5).

[71] Nicht Piraterie _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. I, XVII;

_Fiore_, Droit int. 1885 § 495; Abw. _Rivier_ a. a. O. II S. 259.

[72] Doch bedrohen brasil. St. G. B. Art. 104 § 2 und niederl. St. G.

B. Art. 381 Abs. 2 Ueberschreitungen der Kommission ganz allgemein

(nicht in Beschränkung auf Verletzungen der eigenen Interessen) als

piratische Akte. _Perels_, a. a. O. S. 173 f. und 110, bezeichnet die

im Text beschriebenen Tatbestände als »Quasipiraterie«, ohne sich über

die Rechtsfolgen (ob internationale Verfolgung) näher auszulassen.

[73] Eine Aeusserung darüber, ob sich der autorisierende Staat einer

Völkerrechtsverletzung schuldig mache, sucht man in der Litteratur

vergeblich; auch das Landesrecht ergibt nichts darüber.

[74] Französ. Ordonnanz von 1681 Buch III Tit. IX Art. 5: »Tout

Vaisseau ... ayant Commission de deux differens Princes ou Estats,

sera ... de bonne prise; et s'il est Armé en Guerre, les Capitaines et

Officiers seront punis comme Pirates«, ähnlich Kapereireglement vom

22. Mai 1803 und jetzt Gesetz von 1825 Art. I No. 2. Span.

Kapereiordonnanz von 1801 Art. 27. Ital. Cod. p. l. mar merc. Art.

325. Brasil. St. G. B. Art. 105 § 3. Niederl. Placaat vom 29. Januar

1658 (_Baud_ a. a. O. S. 91). Die Bestimmungen beziehen sich auch auf

ausländische Schiffe und Nichtuntertanen. Doch zwingt der ganze

Komplex von Vorschriften nicht unbedingt zu der Annahme, dass ihm die

Auffassung der Gleichheit des Tatbestandes mit dem der Piraterie zu

Grunde liegt. Denn die prisenrechtlichen Vorschriften (französ.

Ordonnanz von 1681 und Kapereireglement von 1803, span. Ordonnanz von

1801) denken wohl daran, dass sich die mehrfache Kommissionierung bei

der Kontrolle fremder Kaper durch französische bezw. spanische

Kriegsschiffe (über die Zulässigkeit einer solchen Ueberwachung vgl.

_Hall_ a. a. O. S. 256) herausstellt; und die strafrechtlichen setzen

nicht notwendig Inanspruchnahme eines Aufbringungsrechtes in einem

ihnen entsprechenden Umfange voraus.

[75] _G. F. v. Martens_, Kaper § 14; _Phillimore_ a. a. O. I S. 503;

_Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2506; auch _Perels_ a. a. O. S. 174.

[76] So _Ortolan_ (im Zusammenhang mit seiner Ansicht, dass Kaperei

durch ein nicht dem autorisierenden Staate angehöriges Schiff

Piraterie sei) a. a. O. I S. 240; wie er _Calvo_, Droit international

4. Aufl. § 496. _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. I, XVII (im

Anschluss an die niederländische Gesetzgebung, s. N. 74) und _Rivier_,

a. a. O. II S. 259, scheinen allgemein Piraterie anzunehmen.

[77] Nicht einmal dem Staate, dessen Nationalflagge missbräuchlich

geführt wird, steht die Befugnis der Kontrolle auf hoher See zu, vgl.

die Schlussbestimmung in § 3, b der deutschen Verordnung vom 21. Aug.

1900 (die Kriegsschiffe haben die unbefugte Führung der Nationalflagge

zu verhindern) in Verbindung mit den »Bestimmungen für den Dienst an

Bord« von 1903 § 23 No. 11, f. (Einschreiten auf Grund der Verordnung

auf hoher See nur gegen _deutsche_ Handelsschiffe). Beiläufig hat die

erwähnte Bestimmung des § 3, b in dem § 22 des Flaggengesetzes von

1899, in dessen Ausführung die Verordnung von 1900 ergangen ist, keine

Grundlage.

§ 3.

Verwendung dem autorisierenden Staate nicht angehörender Kaper.

Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Litteratur die Frage

gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem

Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr

geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht

auch heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an;[78]

betrachtet man sie als illegal, so lässt man entweder nur die

normalen Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v.

§ 2, 2) eintreten,[79] oder aber man erklärt den Kaper für einen

Piraten im Sinne des Völkerrechts.[80]

Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von

einer anderen, mit der sie in der neueren Litteratur regelmässig

vermischt wird, von grösster Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung,

die ihren Untertanen gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich

einer Neutralitätsverletzung schuldig mache.[81] Ihre Bejahung oder

Verneinung präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der

Behandlung des Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die

Tatsache der Anwerbung im Gebiet einer neutralen Macht, der Ausrüstung

in einem neutralen Hafen für die Entscheidung der Frage bestimmend

ist, ob die Handlungen eines Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes

nach der loi de guerre strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht

die Neutralitätsverletzung des Heimatstaates, sondern nur die

Völkerrechtswidrigkeit der Handlungsweise des autorisierenden Staates

kann der Anerkennung des Kapers als eines rechtmässigen Feindes

entgegenstehen. Die überaus zahlreichen landesrechtlichen

Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme fremder

Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine

Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem

Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus.[82][83]

Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes

verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit

wir sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert

(holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg),[84]

englischen und französischen Verwaltungsordnungen vom Ende des 18.

bezw. dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische

Kriege),[85] einem Schreiben des französischen Admirals Baudin an den

mexikanischen Kriegs- und Marineminister vom 8. Januar 1839

(französisch-mexikanischer Krieg),[86] dem amerikanischen Gesetze vom

3. März 1847, Rev. Stat. s. 5374 (amerikanisch-mexikanischer

Krieg)[87] und dem Art. 7 des spanischen Dekrets vom 24. April 1898

(spanisch-amerikanischer Krieg).[88]

Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: dass die

autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate

angehörenden Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist.

Die Dokumente sind sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den

Feind; sie enthalten die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige

Bestandteile der feindlichen Seestreitkräfte nach Strafrecht zu

behandeln.[89] Von einem internationalen Schutz gemeinsamer Interessen

ist gar nicht die Rede.

Es bleibt noch die Frage,[90] ob der den angeführten Entschliessungen

einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit

der Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht

ist. Die alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht,

die Ansicht der völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten

Handlungen dauernd zu beinflussen (s. oben Note 78); noch die

britischen und französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19.

Jahrhunderts wurden als ein Verstoss gegen »settled principles of

international law« empfunden (s. oben Note 85); das amerikanische

Gesetz von 1847 beschränkt sich auf die Kriminalisierung des

Tatbestandes für den Fall, dass der Heimatstaat des Täters

vertragsmässig die Strafwürdigkeit zugestanden hat,[91] scheint ihn

also im allgemeinen nicht für widerrechtlich zu halten; die in der Tat

allgemeine Drohung Baudins 1839 galt einem -- zu damaliger Zeit --

zerrütteten und für ein legales Vorgehen von ihm herangezogener

fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden Staate; und der

gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von 1898 endlich

war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich schliesslich

dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens 1898

als genügenden Ausdruck einer allgemeinen völkerrechtlichen opinio

necessitatis betrachten und zugleich darin einen für die Entstehung

eines Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will.[92] In der

Erwägung, dass auch die neutralen Mächte an dem Rechtszustande

interessiert sind, da sie die Ausübung der Rechte der Kriegführenden

gegenüber ihren Schiffen durch unrechtmässige Bestandteile der

Streitmacht nicht zu dulden brauchen, dass aber autoritative

Erklärungen Neutraler über die Unzulässigkeit der Verwendung fremder

Kaper gänzlich fehlen, wird man sie verneinen müssen.

Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung

nicht entgegen. Deklamationen über das Prinzip des Krieges als eines

die ganze nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes

der Nationen, wie sie _Ortolan_ bringt, der erste Verfechter der

Ansicht, die in dem nicht staatszugehörigen Kaper einen Piraten nach

Völkerrecht sehen will, können das positive Völkerrecht nicht

beseitigen, das die Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie

den Kriegsdienst nicht staatsangehöriger Personen.[93] Zuzugeben ist

_Ortolan_ nur, dass dem nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an

der militärischen Aktion teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz

seines Heimatstaates nicht beanspruchen kann, ein wahrer nationaler

Charakter fehlt; aber es ist anzunehmen, dass es für die Zeit der

Kommissionierung zu dem autorisierenden Staate gegenüber dritten

Mächten in demselben völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen

Nationalschiffe.[94]

FUßNOTEN:

[78] _Vattel_, Droit des gens L. III C. XV § 229; _G. F. v. Martens_,

Kaper § 13 (»nichts hindert, auch Untertanen neutraler, oder alliirter

Mächte Markbriefe zu geben, wenn diese in dem Fall sind, sie

nachsuchen zu können«); _Pradier-Fodéré_, a. a. O. § 2505; _Kent_,

Intern. Law S. 410; _Hall_ a. a. O. S. 262 f. (»some writers hold,

that usage ought to be modified«); _Halleck_ a. a. O. I S. 398 Note.

[79] Der Gegner kann die Besatzung strafrechtlich verantwortlich

machen; so _Phillimore_ a. a. O. I S. 504: »That such a vessel is

guilty of a gross infraction of International Law, that she is not

entitled to the liberal treatment of a vanquished enemy, is wholly

unquestionable; but it would be difficult to maintain that the

character of piracy has been stamped upon such a vessel by the

decision of International Law.«

[80] _Perels_ a. a. O. S. 172 f.; _Ortolan_ a. a. O. I S. 243 f.;

_Bonfils_ Manuel de droit public 5. Aufl., hrsgg. von Fauchille, 1905

§ 1273; _Rivier_ a. a. O. II S. 259.

[81] Die Frage ist zu bejahen. So _G. F. v. Martens_, Kaper § 13 (»da

es aber der Neutralität nicht gemäss ist, zu gestatten, dass

Untertanen durch dergleichen Capereyen den einen kriegführenden Teil

unterstützen und dem anderen schaden, so verbieten alle Staaten

überhaupt Markbriefe von einer fremden Macht ohne Erlaubnis ihres

Souverains anzunehmen, und viele Verträge verpflichten sie sogar, ...

ihren Untertanen dieses zu untersagen.« Er fährt fort: »Gleichwohl ist

die kriegführende Macht, wider welche sie solche Markbriefe erlangt

hätten, nicht berechtiget, sie als Seeräuber zu behandeln«); _Heffter_

a. a. O. § 148.

[82] Vgl. N. 81. Sie haben den Sinn der Erfüllung einer

Neutralitätspflicht, doch wird namentlich den älteren auch das rein

egoistische Interesse der Erhaltung der Schiffe für den eigenen Staat

zu Grunde liegen. Dass die Bestimmungen nicht zur Begründung der

Ansicht herangezogen werden können, die Piraterie im Sinne des

Völkerrechts behauptet, ergibt mit aller Klarheit der häufige Zusatz:

»ohne Erlaubnis der Regierung« und dann die Tatsache, dass überhaupt

nur ein Teil von ihnen die Handlung als Piraterie bezeichnet. Solche

Verbote sind: Französ. Ordonnanz von 1681 L. III Tit. IX Art. 3

(»défendons à tous nos Sujets de prendre Commission d'aucuns Roys ...

estrangers, pour ... courir la Mer sous leur Banniere, si ce n'est par

nostre permission, à peine d'estre traitez comme Pirates«); niederl.

Placaaten von 1611, 1653 und sonst; englische Verbote im 17.

Jahrhundert (_Leoline Jenkins_ bei _Phillimore_ a. a. O. I S. 492:

»'Tis a crime in an Englishman to take commission from any foreign

prince, that is in open war with another prince or State ... since his

Majesty hath forbid it by various proclamations.« Aber: »Yet if a man

do take such a commission, or serve under it, then 'tis no robbery to

assault, subdue, and despoil his lawful enemy«); s. auch die Angaben

bei _G. F. v. Martens_, Kaper § 13 Note s. Aus neuerer Zeit: englische

Foreign Enlistment Act, 1870, s. 4; amerik. Rev. Stat. s. 5281 f.

(Neutralitätsakte vom 20. April 1818); französ. Gesetz von 1825 Art. 3

No. 1; span. Kapereiordonnanz von 1801 Art. 29; brasil. St. G. B. Art.

104 § 6 (in den drei letztgenannten Gesetzen ist der Tatbestand als

Piraterie bezeichnet); niederl. St. G. B. Art. 388; und implicite

alle Landesgesetze, die den Eintritt in fremde Kriegsdienste

allgemein untersagen. Besonders erwähnt ferner in zahlreichen

Neutralitätserklärungen (verschiedenen rechtlichen Charakters), so z.

B. österr. Erlass vom 25. Mai 1854 (Annahme von Kaperbriefen soll als

Versuch des Raubes betrachtet werden) und ähnlich 11. Mai 1859, ital.

Dekrete vom 6. April 1866 und 26. Juli 1870. Das Geltungsgebiet der

Verbote ist verschieden, z. B. ist die amerik. Neutralitätsakte von

1818 auf innerhalb des amerikanischen Territoriums, die engl. For.

Enl. Act, 1870, auf von englischen Untertanen begangene Handlungen

anwendbar. -- Das englische und das amerikanische Recht haben zur

Begründung unbeschränkter Strafkompetenz Feindseligkeiten englischer

bezw. amerikanischer Untertanen gegen ihr Vaterland »under colour of

any commission from any foreign prince« für piracy erklärt, 11 u. 12

Will. 3 c. 7 s. 8 (1698), 18 Geo. 3 c. 30 (1744), am. Rev. Stat. s.

5373 (30. April 1790); der Tatbestand ist ein Fall des Landesverrats.

[83] Häufig haben einzelne Mächte sich vertragsmässig verpflichtet,

ihren Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei

mehrfach, aber nicht einmal in der grösseren Zahl der Fälle, der

reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Wie man aus

diesen Verträgen herauslesen will, dass jeder nicht nationale Kaper

Pirat im Sinne des Völkerrechts sei (_Bonfils_ a. a. O. § 1273), ist

ganz unerfindlich. Die älteren Verträge siehe bei _G. F. v. Martens_,

Kaper § 13 Note t, die neueren bei _Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2505.

[84] Placaat vom 29. Juli 1661, Verbot an jeden Nichtportugiesen, auf

portugiesischen Kaperschiffen Dienst zu tun, bei Strafe als Seeräuber

behandelt zu werden, und vom 11. März 1665, ebenso gegenüber England

(_Baud_ a. a. O. S. 92, 94).

Die Piraterie. Beiträge zum internationalen Seerecht · 第 2 / 3 段