[24] Pomponius l. 118 D. de verborum sign. 50, 16; Ulpianus

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Die Piraterie.

Beiträge zum internationalen Seerecht.

INAUGURAL-DISSERTATION

ZUR

ERLANGUNG DER DOKTORWÜRDE

GENEHMIGT VON DER

JURISTISCHEN FAKULTÄT

DER

KÖNIGLICHEN FRIEDRICH-WILHELMS-UNIVERSITÄT

ZU BERLIN

UND

ZUGLEICH MIT DEN ANGEHÄNGTEN THESEN

ÖFFENTLICH ZU VERTEIDIGEN

am 4. August 1905 um 11 Uhr Vormittags

in der Aula der Universität

VON

Paul Stiel

Referendar in Berlin.

OPPONENTEN:

Herr Hugo Jost, Rechtskandidat, Berlin.

Herr Emil Schmidt, Referendar, Marienberg (Nassau).

Herr Wilhelm Stiel, Diplom-Ingenieur, Berlin.

Berlin 1905.

Druck von E. Ebering, G. m. b. H.

Mittelstrasse 29.

Vorliegende Schrift ist ein Teil einer grösseren von der Hohen

Juristischen Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin als

Dissertation zugelassenen Arbeit, die demnächst in den von den Herren

Professoren _Jelinek_ und _Anschütz_ herausgegebenen »staats- und

völkerrechtlichen Abhandlungen« bei Duncker & Humblot in Leipzig unter

dem Titel: »Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht

unter vergleichender Berücksichtigung der Landesgesetzgebungen«

erscheinen wird.

Inhalt.

I.

_Geschichte des Piraterierechtes._

Seite

§ 1. Einleitung 5

§ 2. Piraterie unter staatlicher Autorität 7

§ 3. Die private Piraterie 13

§ 4. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden

Rechte 20

II.

_Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei._

§ 1. Quellen 29

§ 2. Der Rechtszustand. 1. Piraterie und Kaperei.

2. Völkerrechtswidrige Autorisierung.

3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers 30

§ 3. Verwendung dem autorisierenden Staate nicht

angehörender Kaper 37

I.

Geschichte des Piraterierechtes.

§ 1.

Einleitung.

Die Entwickelung[1] des Zusammenlebens der organisierten menschlichen

Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre

Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen

Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen neben einander; der

Krieg der Verbände wird zu einem Ausnahmezustande; und zugleich auf

die organisierte Streitmacht der Kriegführenden beschränkt.[2]

Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der

menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der

einzelne wird aus einer blossen Partikel des Verbandes, dessen Leben

das seine völlig einschliesst, zu einem selbständigen Wesen, das

jenseits der Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur

kennt und an dem Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner

Eigenart entsprechenden Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber

mit grösserer Intensität teilnimmt. Zunehmende Extensität und

Intensität der Persönlichkeit ist das Stichwort ihrer Entwickelung.[3]

Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch

die moderne Naturrechtsschule eingeführt worden.[4] Das Naturrecht

verkündet die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des

geltenden Rechtes.[5] In der Tat nur ein Prinzip für die

Rechtsbildung, hat der Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht

umgestaltet und das Völkerrecht geschaffen.[6] Er ist der

Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das die rechtliche

Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen

der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist.[7]

In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der

menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines

prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein.

Dabei müssen zwei Formen unterschieden werden: unter staatlicher

Autorität betriebene und private Piraterie.

FUßNOTEN:

[1] Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander

einander ersetzender Tatbestände. Die Verwendung des oft missbrauchten

Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein.

[2] Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S.

134 f., die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der

Entwickelung, ist nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären.

[3] Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die

neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der

Extensität des modernen Menschen entspricht seine Oberflächlichkeit;

der Intensität die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.

[4] Schon früher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche

Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht,

wie seine kräftigste Stütze, so auch seinen historischen Ausgang.

Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem

modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar.

[5] Ein, wie es meint, natürliches, deshalb von je bestehendes

Prinzip. Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende

Streitfrage über den »Naturzustand« des Menschengeschlechts

interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_, De iure naturae et

gentium L. II, C. II, »de statu hominum naturali«). Der Text behandelt

nur die historischen Verhältnisse zwischen organisierten Verbänden.

[6] Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Völkerrechts ist

historisch in der Person des _Grotius_ verkörpert. Schon die Vorrede

des »mare liberum« trägt einen für beide Rechtsteile programmatischen

Charakter. Der Grundgedanke ist: »Omnes naturalem inter se societatem

esse atque cognationem.«

[7] Vgl. auch _F. v. Martens_, Völkerrecht. Deutsche Ausgabe, Vorwort,

ferner I S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise nötigt aber nicht,

mit _v. Martens_ (I S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Träger von

mit der menschlichen Persönlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten

und gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des

völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige

Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.

§ 2.

Piraterie unter staatlicher Autorität.

Der dauernde Kriegszustand zwischen den Staaten erlaubt diesen und

jedem ihrer Angehörigen, dem anderen und seinen Angehörigen jeden

möglichen Schaden zuzufügen.

Ueber diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische

Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen

Machtverhältnisse[8] mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber

juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum

kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich

autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben

zu haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmässige

Ausübung als ein rechtliches Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten

sind hostes, rechtmässige Feinde.[9]

Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht fast ausschliesslich

darin, dass das römische Postliminialrecht auch im Verhältnis zu

Raubstaaten Anwendung fand.

In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben

Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos.[10] Von der öffentlichen

Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige

Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll.[11]

Das Christentum begründet dann zum ersten Mal in der Geschichte eine

internationale Friedensgemeinschaft.[12] An die Staaten tritt die

Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden

Angriffe auf ihn und sein Gut zu unterlassen und seine Angehörigen an

ihrer Verübung zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht

die Unterdrückung der Piraterie, sondern die Umkehrung des

Verhältnisses von Krieg und Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme,

aus der Ausnahme die Regel. Die Abolition der Piraterie in

Friedenszeiten ist eine blosse Konsequenz des Wandels der

Gesamtanschauung;[13] in Kriegszeiten besteht sie nach wie vor.[14]

Erst mit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen die

Rechtsform der Kaperei an.[15]

Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs

der Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den

mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen

Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert

allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider

Kulturwelten fort.[16]

Die in der älteren Litteratur viel erörterte Frage, ob die

Barbareskenstaaten als Piraten oder als rechtmässige Kriegsfeinde zu

betrachten seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden

können,[17] weil die Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist

eine aus vergangener Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende

Erscheinung, die sich seinen Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat

weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet, noch sie

als Piraten behandelt. Die Beziehung der feindlichen Mächte steht

unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der romanistischen

Wissenschaft.[18][19] Dieser Rechtszustand ist seit dem 16.

Jahrhundert dadurch kompliziert, dass eine Reihe europäischer Mächte

ihre Beziehungen zu den Raubstaaten vertraglich regelte, andere

einseitig ihnen gegenüber moderne Rechtsgrundsätze zur Anwendung

brachten.

Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die

neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch

staatliche Massnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen

formellen Bruch mit den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu

vermeiden.[20]

FUßNOTEN:

[8] Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Späterhin stehen die

Küsten des Mittelmeers restlos unter römischer Herrschaft.

[9] Vgl. _Grotius_, De iure belli ac pacis L. III, C. III § 2.

[10] _Brunner_, Deutsche Rechtsgeschichte I S. 273; _Heusler_, Instit.

d. deutschen Privatrechts I S. 144 f.

[11] _Pardessus_, Collection de lois maritimes, I S. 15: »C'était la

conséquence naturelle de l'état habituel d'hostilité dans lequel une

civilisation imparfaite plaçoit les peuples«; s. auch S. 33.

[12] In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht.

[13] Das Landesrecht gewährt nunmehr auch Fremden Rechtsgüterschutz.

In Norwegen erfolgte ein landesrechtliches Verbot der Piraterie

scheinbar zum erstenmale im Gulathing von 940 (_Pardessus_ a. a. O.

III S. 22). Doch kommen noch Raubzüge bis ins elfte Jahrhundert vor.

[14] Die nachmalige Durchführung des Schutzes der Privatpersonen und

ihres Eigentums auch im Kriege ist nur für den Landkrieg vollständig

gewesen. Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum

Objekt der Kriegführung.

[15] D. h. es wird eine spezielle und meist auch formelle (Kaperbrief)

Autorisation vorgeschrieben. Vgl. _G. F. v. Martens_, Versuch über

Kaper § 5 (die dort zitierte französische Ordonnanz ist nicht von

1400, sondern vom 3. Dezember 1373, s. _Travers Twiss_, Black Book of

the Admiralty Einl. S. LXXVI; auch schon _Pardessus_ IV S. 224).

Weitere Bestimmung aus älterer Zeit: Statut von Cataro, 14.

Jahrhundert, Kap. 400. Teilweise noch weiter zurückreichend findet

sich die (seit dem 17. Jahrhundert für Kaper allgemein geltende)

Vorschrift der Hinterlegung einer Bürgschaft durch ausgehende Schiffe

(cautio de non offendendis amicis), ohne dass eine spezielle Erlaubnis

zur Wegnahme feindlicher Schiffe schon notwendig wäre; s. Pisanisches

Breve curiae maris von 1298 Kap. 24, Genuesische Statuten von 1313 und

1316 (_Pardessus_ IV S. 440); nur für auf Piraterie ausgehende Schiffe

Sizilisches Gesetz von 1399 Art. 3 (_Pardessus_ V S. 257), Aragonische

Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356. Art. 1 cit. sizilischen Gesetzes von

1399: »naues, quae ad piraticam exercendam armantur«; »mos piraticus«

auch später noch für die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene

Kaperei.

[16] Der Krieg gegen die Ungläubigen ist nach mohammedanischer

Auffassung durch Rechtsvorschrift divini iuris geboten. Die Kirche

betont dagegen, dass der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre

Forderung des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals

christlicher Länder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung

bei _Grotius_, mare liberum Kap. 4.

Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14.

Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis,

Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (_Herrmann_, Ueber die Seeräuber im

Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens

gegen die ganze mohammedanische Welt, _Carsten Niebuhr_,

Reisebeschreibung nach Arabien, 1774 I. S. 18: »Man kann es daher den

Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den Maltesern

denken, was wir Maroccanern, den Algirern, Tunesern und Tripolitanern

Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit verschiedenen

christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser Ritter aber mit

keiner Mohammedanischen.«

Im schwarzen Meere führen Christen, polnische Untertanen, noch im 17.

Jahrhundert einen ständigen Raubkrieg zur See gegen die Türken (_Dan_,

Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649 S. 10; dem Autor ist die

Rechtmässigkeit ihrer Handlungen selbstverständlich, »ils ne les font

que contre les ennemis de la foy«).

[17] Sie sind nicht Piraten nach _Bynkershoek_, Quaest. Iur. Publ. L.

I C. XVII; zustimmend u. a. _Kent_, Int. Law 2. Aufl. S. 406 f.,

_Pardessus_ I S. 33. Für Piraten halten sie u. a. _Vattel_, Le droit

des gens II, VI § 78; _Ortolan_, Règles internationales et diplomatie

de la mer 1853 I S. 252; _Pradier-Fodéré_, Droit international § 2492.

[18] So auch _Bynkershoek_ a. a. O.: »Piratae non sunt, sed Civitates,

quae certam sedem, atque ibi Imperium habent.« Daraus folge die

Anwendung des ius postliminii. Wenn er sie daraufhin als rechtmässige

Feinde ansieht, so erklärt sich dies aus seiner Anschauung, dass es

nach geltendem Rechte (»quod contra quemlibet hostem recte exercetur«,

a. a. O.) noch zulässig sei, Kriegsfeinde zu Sklaven zu machen, wenn

eine solche Rechtsübung auch »moribus plerarumque Gentium nunc

exolevit« (Quaest. Jur. Publ. L. I C. III; vgl. auch _Grotius_ III,

VII § 9).

[19] Gefangene »Sarazenen«, »Mauren«, »Türken« werden Sklaven,

_Bynkershoek_ a. a. O. C. XVII: »Solent et Belgae eos captos in

Hispaniam advehere et ibi, iure talionis, in servitutem vendere«, ein

solcher Verkauf in amtlichem Auftrage noch 1661 (C. III a. a. O.);

Art. 1 des französisch-algerischen Vertrages von 1628 sichert den aus

Algier feindlichen Ländern nach Frankreich geflüchteten versklavten

Algeriern freie Rückkehr in die Heimat zu; Kap. 32 der dem Consolato

del mare angehängten Regeln über die Kaperei (14. Jahrhundert) gewährt

dem Kapitän von jedem verkauften Sarazenen einen Byzantiner

(Goldsolidus), vgl. auch Art. VII sizil. Gesetzes von 1399

(_Pardessus_ V S. 257) und die Siete Partidas von 1266, partida V,

titulo IX, ley 13; auf den Galeeren der Malteser befinden sich noch

1761 gefangene Mohammedaner als Sklaven, _Carsten Niebuhr_ a. a. O. S.

18. Das Vermögen der Ungläubigen unterliegt der Wegnahme durch

jedermann; gegen sie bleibt die Piraterie zulässig, so die oben Note

15 cit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen, Aragonischen Statuten,

ferner Art. VII der Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia etc.

aus dem 16. Jahrhundert (_Pardessus_ IV S. 594 und 564) und c. 3 X. V,

17, die sämtlich nur zum Schutze von »amici« und »fideles« bestimmt

sind. Ihnen gehöriges Gut ist dem Strandrecht verfallen, Const.

Friedrichs II. vom 22. Nov. 1220 § 8 = auth. Navigia Cod. 6,2 const.

18 (»nisi talia sint navigia, que piraticam exerceant, aut sint nobis,

vel Christiano nomini inimica«, Text nach Mon. Germ. Hist. LL Sect. IV

Bd. 2 S. 109); c. 3 X. V, 17; Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15.

Jahrhunderts Buch II Titel XXII a. E. (bei _Pardessus_ VI S. 311);

Rôles d'Oléron Art. 45 Abs. 2: »Car alors, s'ilz sont pyrates,

pilleurs, ou escumeurs de mers, ou Turcs et autres contraires et

ennemis de nostredicte foy catholicque, chascun peut prendre sur

telles manieres de gens, comme sur chiens, et peut l'on les desrobber

et spolier de leurs biens sans pugnition«; derselben Ansicht Schuback

1751 S. 203 f. Dieser ganze Rechtszustand ist in Spanien und Portugal

bis in's 19. Jahrhundert bestehen geblieben, vgl. _Pardessus_ VI S. 13

und 310.

[20] Selbst die Verbindung Albrechts von Mecklenburg mit den

Viktualienbrüdern Ende des 14. Jahrhunderts, Frankreichs mit den

Bukanieren im 17. Jahrhundert geschah in rechtlich zulässiger Form; s.

auch _G. F. v. Martens_, Kaper S. 23 und § 8.

§ 3.

Die private Piraterie.

Von der staatlich autorisierten Piraterie, einer alten Form des Lebens

der Völker, ist von je die Piraterie als Unternehmen einer ohne alle

Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf eigene Faust handelnden

Personenvereinigung unterschieden worden. Die Reaktion gegen die erste

Form ist der Krieg,[21] die Bekämpfung der zweiten ist Aufgabe der

Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege.[22]

Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stösst auf keine theoretischen

Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die

Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer

eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem

Geschichtsschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden.[23] Der

gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne

Mühe.

Aber so wahr es ist, dass gegen die nicht staatlich organisierte

Piraterie nicht Krieg geführt wird, dass Piraten nicht hostes

sind,[24] so sehr ist zu betonen, dass der Tatbestand niemals als ein

nur krimineller erscheint. Das historische Piraterierecht enthält eine

Reihe von Elementen, deren Heimat nicht das Strafrecht, sondern das

alte Fremdenrecht ist, und bildet insoweit ein Analogon des

Kriegsrechts, das auch seinerseits ganz im Fremdenrecht wurzelt.

Wenn es in der Litteratur gang und gäbe ist, die Piraten als hostes

humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den meisten Fällen nicht

mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende Bestimmung des

right of search gegen Piraten als eines war right[25] ist ohne Zweifel

unrichtig, in beidem aber mag man Nachwirkungen alten positiven

Rechtes erblicken.

Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. Note 24).

Der Sinn dieses Satzes ist, dass das jus postliminii ihnen gegenüber

nicht gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen

und Personen kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich

negativ, eine positive Bestimmung, dass sie nach Strafrecht und

Strafprozessrecht zu behandeln seien, enthält er nicht. So ist

denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren grossen Expeditionen

gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmässigkeit, nicht durch

Rechtsgrundsätze bestimmt.[26] Ob und inwieweit in dem täglichen

Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte massgebend

waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich.[27]

Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der

Litteratur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen,

seines Eigens und Lebens berauben dürfen.[28] Eine solche vollkommene

Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur

vorübergehend und vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14.

Jahrhunderts widerspricht der Lehre.[29] Welchen Sinn hätte es,

Strafen festzusetzen und Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für

Wesen, die einer Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind?

Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass

tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als

geltendes Recht darstellen.[30]

Sie stützen sich dabei auf zwei Bestimmungen des kanonischen Rechtes,

von denen jedoch der einen, c. 3 X. V, 17 de raptoribus,[31] nur

kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c. siquis 6 Causa 23 quaest.

3,[32] aber niemals in praktischer Geltung gestanden hat und stehen

kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c. 18 C. 6, 2), der in

der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt (s. unten Note 37

und oben Note 19). Die Lehre ist eine der doktrinären und

vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im Gefolge hatte.

In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen

Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen

rechtmässigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich

enthaltenen kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau

umgrenzt; das Verhältnis ist das, dass einem grundsätzlich

polizeilichen und kriminellen Tatbestande einzelne Elemente

kriegsrechtlichen Charakters anhaften. Folgende Punkte kommen in

Frage.

1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des

eigenen und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne

zählt man auch die Piraten. Fahrzeuge der »Feinde, Türken und Piraten«

können weggenommen werden.[33] Eine spezielle Anwendung dieser

Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der Regelung der

Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen älteren

Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten

Gutes durch Private.

2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden

Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe

feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter

Prisenrecht.[34]

3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen

Anteil.[35]

4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum

Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen

altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte

erhalten haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit

Leib und Gut verfallen.[36] Die es im Laufe des späteren Mittelalters

unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen

Gesetze lassen es gegen »Feinde, Türken und Piraten« bestehen; die

Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese

Personenklassen, sondern ein blosses Unberührtlassen des alten

Rechtszustandes.[37]

FUßNOTEN:

[21] S. o. § 2. _Grotius_ L. II C. XX § 40 sieht in ihr einen

gerechten Kriegsgrund.

[22] Vgl. _Pardessus_ I S. 33.

[23] In den Anfängen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen

ganz. _Grotius_ III, III § 2 bezieht Odyssee XIV Vers 85-89 sicher zu

Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der

Stelle fremd. Vgl. auch _Mommsens_ lebendige Schilderung des

Seeräubergemeinwesens im östlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr., Röm.

Geschichte III 8. Aufl. S. 43 f. (»Wenn auf die Fahne dieses Staates

die Rache an der bürgerlichen Gesellschaft geschrieben war, die, mit

Recht oder mit Unrecht, seine Mitglieder von sich ausgestossen hatte,

so liess sich darüber streiten, ob diese Devise viel schlechter war

als die der italischen Oligarchie und des orientalischen Sultanismus,

die im Zuge schienen, die Welt unter sich zu teilen«). Ueber die

straffe Organisation der Bukaniere s. _Andree_ Geogr. des Welthandels

I S. 358 f.

[24] Pomponius l. 118 D. de verborum sign. 50, 16; Ulpianus l. 24 D.

de captivis 49, 15; Paulus l. 19 § 2 D. eodem. _Grotius_ III, III,

§ 1 f., II, XVIII, § 2 (zu beachten seine Terminologie, bellum iustum

sive solenne, wahrer Krieg, und bellum in einem weiteren Sinne, II, I,

§ 2 »ubi judicia deficiunt, incipit bellum«). Von neueren statt

anderer _Th. S. Woolsey_, Right of search S. 16: »There is no more war

than there is between a gang of ruffians in Oklahoma and the United

States. It is simply a detail of naval policy duty.«

[25] _Th. D. Woolsey_, Introduction to the study of international law

6. Aufl. S. 366.

[26] Beweis hierfür ist die Geschichte. Handeln der Staaten nach

reiner Zweckmässigkeit ist eine auch dem modernen Rechte nicht fremde

Erscheinung; so fehlt es für die Beziehungen zu Naturvölkern in vielen

Fällen an jeder Regel völkerrechtlicher oder landesrechtlicher Natur.

[27] In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D.

47, 8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi;

_Mommsen_, Röm. Strafr. S. 661 N. 5, schliesst aus mehreren Angaben,

dass als Ergebnis einer längeren Entwickelung die vis in dem ganzen

Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde; Strafe s.

_Mommsen_ S. 659 N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28 § 10. In l. 3 § 6 D.

ad legem Juliam de vi publica 48,6 ist der Fall der Dejektion von

einem Schiffe besonders genannt. Eine Spezialstrafbestimmung gegen

Piraten überhaupt fehlt.

Es gibt spezielle Bestimmungen über Eigentumsverletzungen »bei

Gelegenheit einer allgemeinen Kalamität«, _Mommsen_ S. 662, und zwar

besteht eine Privatstrafklage, D. 47, 9 (de incendio ruina naufragio

rate nave expugnata) und l. 4 D. 47, 8 (turba) und für dieselben

Tatbestände spezielle kriminelle Vorschriften, Ulpianus l. 1 § 1 D.

47, 9 »et quamquam sint de his facinoribus etiam criminum executiones

....« Diese Stelle bezieht sich auf Paulus Sent. V, 3 § 1 u. 3

(turba). Marcianus l. 3 § 1 D. ad leg. Jul. de vi publ. 48, 6

(incendium) und Marcianus l. 1 § 1 D. ad leg. Jul. de vi priv. 48, 7

(naufragium). Dass die beiden letzteren Stellen nicht in die leges

Juliae gehören, wohin sie in den Digesten geraten sind, ist in der

kurzen Note _Mommsens_ nur Behauptung. Es folgt aus Ulpianus l. 3 § 4

D. 47, 9 (»non solum autem qui rapuit, sed et qui abstulit vel amovit

vel damnum dedit vel recepit, hac actione tenetur«) in Verbindung mit

Ulpianus l. 1 § 1 D. 47, 9. Denn die leges Juliae verlangen vis.

Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die Piraterie,

sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite verübte

Handlungen. So auch _Mommsen_ S. 662. Unrichtig _Stypmannus_, Jus

maritimum 1652, in dem Scriptorum de iure nautico Fasciculus des

Heineccius (Halle 1740) S. 577.

[28] Diese angebliche Rechtlosigkeit entspräche weder der

»Friedlosigkeit« noch der »Rechtlosigkeit« im technischen Sinne. Die

Behauptung geht vielmehr dahin, dass der Pirat ausserhalb des

schützenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn

Anwendung finde.

[29] Französ. Ordonnanz vom 7. Dez. 1373 ordnet ein summarisches

Verfahren gegen Piraten an, Zuständigkeit des Admirals (Text bei

_Travers Twiss_, Black Book I S. 432). In England ist der Admiral zur

Bestrafung der Piraten zuständig schon nach dem ersten Zusatzartikel

zu der »Inquisition taken at Quinborough« von 1375 (selbst aus etwas

späterer Zeit, vgl. _Travers Twiss_ Einl. S. 71. Text ebenda I

S. 148) und nach den späteren »Articuli magistri Rowghton de

officio Admiralitatis« (_Travers Twiss_ I S. 221, 222). Ferner

Strafbestimmungen gegen Piraterie in den Statuten von Cataro, 14.

Jahrhundert, und von Sassari, 1316, Teil III Kap. 49. Das Consolato

del mare Kap. 245 bestimmt (Text nach der Uebersetzung von

_Pardessus_): »Mais, s'il est prouvé qu'il a armé pour porter dommage

à quelque personne nommément, ou à quiconque seroit rencontré par lui,

et dans la vue de commettre des hostilités, de quelque manière qu'il

amène un navire avec ou sans marchandises, qu'il l'ait pris aux

ennemis, ou qu'il l'ait trouvé comme il a été dit, il ne doit rien en

avoir, le tout doit être rendu au légitime propriétaire. Ceux qui out

armé de cette manière doivent être arrêtés et mis au pouvoir de la

justice, afin qu'on procède envers eux comme envers des voleurs, si

les faits ci -- dessus sont prouvés«; wenn auch der in Satz 1

beschriebene Tatbestand sich nicht durchaus mit dem der Piraterie

deckt, so ist doch zu erkennen, dass dem Consolato die Rechtlosigkeit

der Piraten fremd ist.

[30] _Schuback_, Commentarius de iure littoris 1751 S. 203: »Piratam,

tamquam hostem, quin occidere liceat, nullum est dubium; an igitur

contra naturam erit, spoliare eum, quem honeste est necare?«

_Stypmannus_ a. a. O. S. 578.

[31] Conc. Later. III, 1179; bedroht mit excommunicatio latae

sententiae Piraterie und Strandraub gegen Christen.

[32] Der Kanon erklärt die Verletzung von Räubern für straflos, wenn

sie dadurch zu weiterer Begehung von Verbrechen unfähig gemacht

werden.

[33] So die Note 15 cit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen,

Aragonischen Bestimmungen. Ferner Statut von Rimini von 1303 L. III,

56 (_Pardessus_ V S. 113): »Statutum et ordinatum est quod nullus in

districtu Arimanis navem aliquam expugnet, vel depredat nisi fuerit

piratae vel inimicorum Arimini.«

[34] Französ. Ordonnanz von 1681 Buch III Tit. IX; englische »Act to

prevent the delivering up of merchants shipps« von 1664.

[35] Consolato del mare Kap. 245, s. o. N. 29.

[36] _Brunner_, Deutsche Rechtsgesch. I S. 273 N. 1; vgl. auch Const.

Crim. Carolina Art. 218. Es ist eine der populärsten Tatsachen der

Rechtsgeschichte; die Erzählung von der Gefangennahme Harolds durch

Guy von Abbeville nach seiner Strandung an der Küste von Ponthieu und

seines Loskaufes durch Herzog Wilhelm ist durch die schöne Litteratur

sehr bekannt geworden.

[37] Auth. Navigia Cod. 6,2 const. 18 (Text oben N. 19); das Fehlen

der Bestimmung in anderen kaiserlichen Konstitutionen im übrigen

gleichen Inhalts (Friedrichs I. vom 4. Dez. 1177, Heinrichs VI. von

1196, Friedrichs II für Sizilien von 1231) ist wohl zufällig. Die cit.

Auth. in Frankreich eingeführt durch Ludwig den Zänker 1315

(_Pardessus_ V S. 253 N. 2). Ferner Rôles d'Oléron Art. 45 Abs. 2

(Text oben N. 19). Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrh. Buch II

Titel XXII a. E. (_Pardessus_ VI S. 311). Vgl. namentlich auch

_Schuback_ a. a. O. S. 203 f. Nach dem Gesetze Karls XI. von Schweden

1667 Teil V Kap. 1 (_Pardessus_ III S. 169) ist das Piraten gehörige

Strandgut dem König verfallen; so auch französ. Ordonnanz von 1681

Buch IV Tit. IX Art. 18; letztere Bestimmung ist noch in Geltung. Den

modernen Strandungsordnungen ist die ganze Ausnahme unbekannt.

§ 4.

Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte.

1. Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern

ganz,[38] in anderen in einzelnen Beziehungen[39] prisenrechtlicher

Behandlung. Die Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher

Staaten, die über das Schicksal des Piratenschiffes lediglich die

strafrechtlichen Regeln über die Einziehung entscheiden lassen, ist

eine nicht bloss formelle, da ihm zufolge der Verlust des Eigentums

nicht an einen kriminellen Tatbestand geknüpft ist.[40]

2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten

zur Zuständigkeit der Militärgerichte.[41] Dass diese Regelung nur als

historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen

hervorgegangen, zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer

näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte.[42]

Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten

Landesgerichtshofes auf politischen,[43] die historische Zuständigkeit

der Admiralität[44] auf lokalen und technischen Rücksichten.

3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich

allgemein durch eine aussergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt

sich diese angesichts der ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie

für das Wirtschaftsleben und der ihr zu Grunde liegenden

gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus rein

kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das von

der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode

bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des

Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch,

ausdrücklich abweist,[45] scheint der Auffassung des Piraten als eines

nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu

stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit

Hilfe der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen

Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (StGB.

§ 190 f.). Aehnlich drakonische Bestimmungen des englischen und

amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden.[46]

4. Eine in der Litteratur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe

als Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht

eine Befugnis jedes Handelsschiffes ihn -- ohne staatliche

Ermächtigung -- gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen

sogar zu bestrafen. Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche

Befugnis gibt es nicht; wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht

als eines der konservierten kriegsrechtlichen Elemente des

Piraterierechtes zu verstehen.

Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste

Weg sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurück: »Manet tamen

vetus naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut

in mari. ... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum

more vivitur« (De iure belli ac pacis L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_

kehrt sie wieder: »Ab extraneo autem, si quis in ejusmodi loco [qui ad

nullum civitatem pertinet] invadatur, non prohibetur ... ad extremum

eundem persequi, ubi praevaluerit« (De iure naturae et gentium L.

VIII C. VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort

ersieht, kein anderer, als der alte und wahre Satz, dass, wo die

Hilfe des Rechtes versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist,

angewendet auf die lokale Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die

Nichtzugehörigkeit des Gegners zu dem schirmenden Rechtsverbande,

sondern dessen Nichterstreckung auf den Schauplatz des Vorfalls

rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt. Hiernach ist die Frage

nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der Piraten durch den

jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes bestimmt.

Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ für seine

Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es

bedenklich,[47] »poenam sumere de improbo quoquam, praesertim

capitalem, quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde

laudandus est mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur

mandatis a publica potestate ad persequendos piratas si quos in mari

repererint: ut data occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed

ut publice jussi« (L. II, XX, 14).[48]

Der wenig jüngere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt dieses den

Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de jure

maritimo, 1651, S. 963; in dem von _Heineccius_ herausgegebenen

»Scriptorum de iure nautico Fasciculus«, Halle 1740). Damit ist das

Selbsthilfeverfahren durch ein öffentliches Verfahren ersetzt. In

demselben Augenblicke tritt die Befugnis der autorisierten

Handelsschiffe zur faktischen Ergreifung der Piraten in den

Vordergrund, die bisher neben dem Rechte der Bestrafung als etwas

Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (siehe Grotius und

Pufendorf im Text); die Strafverhängung bleibt den Gerichten

vorbehalten.[49]

Es muss angenommen werden, dass der modernen Litteratur, soweit sie

ein Recht der privaten Bestrafung der Piraten annimmt,[50] der Gedanke

des Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten

Ergreifung lehrt,[51] die Voraussetzung einer dahin gehenden

staatlichen Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie

obrigkeitliche Befugnisse einzelner Personen nur aus der

innerstaatlichen Rechtsordnung abgeleitet werden können, so ist klar,

dass die ganze Frage eine rein landesrechtliche ist.[52]

Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der

Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im

geltenden Rechte dahin, dass die Behauptung eines solchen Rechtes als

eines Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist,

nicht minder aber die der allgemeinen Nichtexistenz[53] derartiger

Befugnisse. Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die

Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint.

Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes

beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen[54] ist die

Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd;

das andere[55] lässt sie zu.[56]

FUßNOTEN:

[38] So Frankreich, arrêté du Gouvernement (Kapereireglement) vom 22.

Mai 1803 Art. 51 und 52, Gesetz vom 10. April 1825 Art. 10 und 16;

vgl. _Pistoye_ et _Duverdy_, Traité des prises 1858 S. 33 f; der

Begriff der Piraterie ist in dieser Hinsicht notwendig enger als der

den Strafbestimmungen des Gesetzes von 1825 (Art. 1-4) zu Grunde

liegende (namentlich in Rücksicht auf Art. 4, Meuterei); für den

Artikeln 1-3 des Gesetzes entsprechende Fälle liegen Entscheidungen

vor, die das Schiff für gute Prise erklären (_Dalloz_, »Organisation

maritime« in Band 34 des Répertoire de législation, 1869, 946, 955).

Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801 Art. 28. So auch

_Bluntschli_, Völkerrecht 3. Aufl. 346, 347. Vergleichbar sind die

Bestimmungen des Quintuplevertrages und der Brüsseler Generalakte über

die Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff.

[39] In Italien Konfiskation des Schiffes durch das Strafurteil, dann

Verkauf und Behandlung des Erlöses, als wäre es für gute Prise

erklärt, Cod. per la mar. merc. Art. 334 Abs. 3 und 228 f. In England

Kondemnation des Schiffes durch besonderes Urteil eines Admiralty

Court, Belohnung der Beteiligten nach den für die Tätigkeit bei der

Unterdrückung des Sklavenhandels geltenden Regeln, »An Act to repeal

an Act of the Sixth Year of King George the Fourth, for encouraging

the Capture or Destruction of Piratical Ships and Vessels; and to make

other Provisions in lieu thereof«, 13 u. 14 Vict. c. 26 (1850).

Aehnlich amerik. Rev. Stat. s. 4296 (3. März 1819) und 4297 (5. Aug.

1861).

[40] So verlangt amerik. Rev. Stat. s. 4297 nur Bestimmung des

Schiffes zur Piraterie. Der Tatbestand der s. 4297 ist ein durchaus

selbständiger und nicht krimineller.

[41] In Frankreich die Marinekriegsgerichte, Gesetz von 1825 Art. 17,

Code de justice militaire pour l'armée de mer vom 4. Juni 1858 Art.

90. Desgl. in Spanien, Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10. Nov.

1894 Art. 7 No. 14. In Oesterreich die Militärgerichte bezüglich der

von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber, Gesetz vom 20. Mai 1869

§ 1 No. 5.

[42] Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind für das Verfahren gegen

»Complices« französischer Nationalität und, wenn gegen solche und die

»Auteurs principaux« gleichzeitig vorgegangen wird, für den ganzen

Prozess die ordentlichen Gerichte zuständig. Nach österreichischem

Rechte kommen nicht von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber vor

die ordentlichen Gerichte.

[43] In den Niederlanden, zuständig der Hooge Raad der Nederlanden,

Art. 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 18. April 1827 in der

Fassung des Gesetzes vom 26. April 1884 (zuständig für die Tatbestände

der Art. 381-385, 388 und 389 des St. G. B. von 1881).

[44] S. o. N. 29. In England ist die Jurisdiktion über Piraten durch 7

u. 8 Vict. c. 2 s. 1 (1844) und 4 u. 5 Will. 4 c. 36 s. 22 (1834) den

Assisen bezw. dem Central Criminal Court eröffnet, aber die der

Admiralität (jetzt Admiralty Division des High Court of Justice) nicht

formell beseitigt; s. _Blackstone-Stephen_, Commentaries on the laws

of England 14. Aufl. IV S. 266 f., _Harris_, Criminal Law 10. Aufl. S.

309, _Russell_, Treatise on crimes 6. Aufl. I S. 268 und 263 Note o a.

E. (»and by the Admiralty Court, thus constituted, the offence of

piracy may now be tried«; »thus constituted«, d. h. zusammengesetzt

nach 28 Hen. 8 c. 15, 1536, unter Mitwirkung einer Jury). In den

Kolonieen Zuständigkeit der kolonialen Courts of Admiralty, Admiralty

Offences (Colonial) Act, 1849 (12 u. 13 Vict. c. 96 s. 1) und Colonial

Courts of Admiralty Act, 1890 (53 u. 54 Vict. c. 27).

[45] Mil. St. G. B. vom 15. Jan. 1855 § 490; Tod durch den Strang.

[46] _England_; für piracy iuris gentium Tod und forfeiture of lands

and goods durch 28 Hen. 8 c. 15 (1536); so auch in allen Fällen der

statutory piracy. Die Todesstrafe ist für sämtliche Fälle durch 7

Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 1 beseitigt, die forf. of lands and goods

durch 33 u. 34 Vict. c. 23 überhaupt aufgehoben. Jetzt als Resultat

aus 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 3 und 20 u. 21 Vict. c. 3 s. 2 penal

servitude bis auf Lebenszeit. Ein Teil der Litteratur bezieht 1 Vict.

c. 88 s. 3 nicht auf die piracy iuris gentium, sodass durch das Gesetz

zwar die bisherige Strafe aufgehoben, aber keine neue bestimmt wäre

(so _Stephen_, Digest of the criminal law 6. Aufl. Art. 108,

_Russell_, Treatise on crimes 6. Aufl. S. 263 N. o). Richtig u. a.

_Blackstone-Stephen_ a. a. O. IV S. 185, _Kenny_, Outlines of criminal

law S. 316. Todesstrafe gegen pirates, aber nicht für piracy in 7

Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 2. _Ver. Staaten_; die in der Akte vom 30.

April 1790 und in allen späteren Bestimmungen über piracy angedrohte

Todesstrafe ist durch die Akte vom 15. Januar 1897 beseitigt. -- Das

_französische_ Gesetz von 1825 hat ein kompliziertes Strafensystem,

Todesstrafe in sechs Fällen; auf piratische Akte im Sinne des

Völkerrechts (Art. 2) steht Todesstrafe für die »commandants, chefs et

officiers«, für die anderen Mitglieder der Besatzung lebenslängliche

Zwangsarbeit; eine kaum mit Sicherheit lösbare, in der Litteratur

anscheinend gar nicht behandelte Frage ist die der Einwirkung des Art.

5 der Konstitution vom 4. Nov. 1848, der die Todesstrafe »en matière

politique« beseitigte, auf Art. 4 No. 2 und namentlich Art. 3 No. 2

des Gesetzes von 1825; Art. 75 Code pénal, von dem letztere Bestimmung

ein Anwendungsfall, aber immerhin eigenartiger Natur, ist, wird

allgemein zur matière politique gezählt. Die umfangreiche

Spezialabhandlung von _Viaud_, La peine de mort en matière politique

(Pariser These 1902) übergeht das Gesetz von 1825 mit Stillschweigen.

[47] Es ist die Form, in die sich nicht selten bei ihm neue, dem

römischen Rechte widersprechende Rechtsgedanken kleiden.

[48] Einer Fortbildung der Lehre bei _Pufendorf_ steht dessen These

der Unzulässigkeit der Bestrafung fremder Staatsbürger entgegen.

[49] _Loccenius_, De iure maritimo a. a. O. S. 963: »a privatis invadi

possunt ... salva tamen magistratui loci iurisdictione, et

instructione de modo prosequendi piratas.«

[50] Auffälligerweise findet sich die Ansicht besonders in der

deutschen Litteratur. _Heffter_, Völkerrecht 8. Aufl. § 104. (Der

Sieger hat »Recht auf Leben und Tod«, wenn sie auf der Tat begriffen

werden und von Waffen Gebrauch machen); _Holtzendorff_ in seinem

Rechtslexikon unter »Seeraub« (»auf frischer Tat überwältigt darf der

Seeräuber sofort vom Leben zum Tode gebracht werden«); _Perels_,

Internat. öffentl. Seerecht 2. Aufl. S. 119; _Binding_, Handbuch des

Strafrechts S. 379 N. 6. Ferner _Bluntschli_, Völkerrecht § 348 für

den Fall, dass das Handelsschiff nicht imstande ist, die Gefangenen

festzuhalten, so auch _Pradier-Fodéré_, Droit international § 2494 a.

E.

[51] So _Pradier-Fodéré_, a. a. O. § 2491 a. E. und 2493 a. E.;

_Ortolan_ a. a. O. S. 233; _Piédelièvre_, Précis de droit

international 1894 I S. 580; _Wheaton_, Eléments du droit

international 5. Aufl. I S. 142; _Wharton_, Criminal Law 10.

Aufl. § 1864.

[52] Dass der Staat völkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begründen

oder nicht zu begründen, ist noch nirgends behauptet worden.

[53] So u. a. _Gareis_ bei Holtzendorff Handbuch des Völkerrechts II

S. 575; _Ullmann_, Völkerrecht S. 214; _Rivier_, Principes du droit

des gens I S. 250.

[54] D. h. es fehlt eine von dem allgemeinen Rechte abweichende

Spezialbestimmung; die (in der völkerrechtlichen Litteratur durchweg

übersehene) Befugnis der vorläufigen Festnahme auf frischer Tat

betroffener und fluchtverdächtiger Personen (§ 127 St. P. O.) steht

natürlich auch Handelsschiffen zu.

[55] Rev. Stat. s. 4298 (5. Aug. 1861): »The President is authorized

to instruct the commanders of the public armed vessels, ferner die

Führer der Kaperschiffe, or the commanders of any other suitable

vessels, to subdue, seize, take, and, if on the high seas, to send

into any port of the United States, any vessel or boat built,

purchased, fitted out or held for the purpose of being employed in the

commission of any piratical aggression.«

[56] Die Festnahmebefugnis eines selbst angegriffenen Handelsschiffes

dürfte in jedem Landesrechte bestehen (Deutschland § 127 St. P. O.).

Ob Art. 10 des französ. Gesetzes von 1825 sich auf diese oder auf ein

allgemeines Festnahmerecht bezieht, ist nicht klar (für die weitere

Auffassung _Pistoye_ et _Duverdy_, Traité des prises S. 55 f; die

französische Litteratur bringt im übrigen nur generelle Behauptungen,

statt das eigene Landesrecht einer Prüfung zu unterziehen).

II.

Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei.

§ 1.

Quellen.

Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit an,[57]

wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange fortbesteht.

In keinem der grossen Kriege seit Ausgang der napoleonischen Aera sind

Kaper verwendet worden. Die letzten Kapereireglements sind im Anfange

des 19. Jahrhunderts erlassen worden.[58] Eine Fortbildung des

gewohnheitsrechtlichen Völkerrechts kann daher im 19. Jahrhundert kaum

stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.

Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in

Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v.

Martens_[59] niedergelegt.

Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, dass

die Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat,

sich dem allgemeinen Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus

ihm herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht spezielle

Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.

FUßNOTEN:

[57] Die hauptsächlichste Gewähr gegen ihr Wiederaufleben liegt in der

modernen Einrichtung der »freiwilligen Flotte«, »Hilfsflotte«, vgl.

auch spanisches Dekret vom 24. April 1898 (Rev. gén. d. dr. int. 1898

S. 761) Art. 4: »Le gouvernement espagnol, maintenant son droit de

concéder des patentes de course, ... organisera, pour le moment, avec

des navires de la marine marchande, des croiseurs auxiliaires de la

marine militaire.«

[58] So das französ. Arrêté du Gouvernement vom 22. Mai 1803; span.

Ordonnanz vom 20. Juni 1801.

[59] Versuch über Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenziösen,

modernen Schriften über das Thema erreichen _Martens'_ Abhandlung

weder an Vollständigkeit noch an Durchdringung des Materials.

§ 2.

Der Rechtszustand.

1. Piraterie und Kaperei.

Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz

der Kaperei und der Piraterie besteht darin, dass die Kaperei, auf

Grund einer speziellen staatlichen Autorisation betrieben, sich als

eine innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige

militärische Aktion moderner Staatsgewalt und damit als ein

politisches Unternehmen darstellt.[60] Der Begriff einer »Kaperei ohne

Autorisation« enthält eine contradictio in adjecto.

Die Piraterie. Beiträge zum internationalen Seerecht · 第 1 / 3 段