Beseitigung des Aberglaubens aus. Das arme _Schottland_ kann ein Lied
singen von den Zuständen unter der Herrschaft einer Geistlichkeit,
der kein gebildetes Laienpublikum ein Gegengewicht bietet. Die dort
herrschenden Puritaner hielten das Volk in willenloser Sklaverei,
verstanden es durch unerbittliche barbarische Tyrannei jeden
Widerstand zu brechen, alles in Furcht zu erhalten, das ganze Volk
durch ihre düstern und törichten Lehren zu verseuchen und jedermann
zur unbedingten Vollstreckung ihrer kirchlichen Anordnungen zu
zwingen. Von dem System religiösen Terrorismus, das die puritanische
Geistlichkeit ausarbeitete, um sich den Volksgeist völlig untertan zu
machen, können wir uns kaum mehr eine Vorstellung bilden.
Die schauderhaftesten Gestalten menschlichen Leidens wurden als
schwache Abbilder der ewigen Verdammnis zusammengehäuft, nicht
ohne liebevoll zu betonen, daß die Mehrzahl der Menschheit diesem
Lose verfallen sei. Man erzählte zahllose schreckliche Wunder,
die im Lande passiert sein sollten. Krankheit, Sturm, Hungersnot,
jeder Unfall, der Menschen, Vieh oder Feldfrüchte traf, wurde
der unmittelbaren Einwirkung der Geister zugeschrieben. Daß der
Satan beständig in sichtbarer Gestalt auf Erden wandle, war eine
ausgemachte Sache.
Nun mag es ja ganz klug von der Geistlichkeit gewesen sein, durch
die spukhaftesten Schreckgestalten sich die Herrschaft über ein
unwissendes Volk zu sichern und so im Trüben zu fischen. Aber wie
unsagbar dumm von den Regierten, sich diesen blauen Dunst vormachen
zu lassen! Ihm zuliebe auf Lebensfreude, auf Wissen, auf Freiheit zu
verzichten!
Natürlich breitete sich unter diesen Seelenhirten der Hexenglaube
in erschreckender Weise aus und nahm den düstersten Charakter an.
Während er in andern Ländern wenigstens mit viel Betrug gemischt war,
scheint er in Schottland ganz unverfälscht gewesen zu sein. Buckle
weist wenigstens darauf hin, daß im Gegensatz zu andern Ländern
in schottischen Hexenprozessen keine Fälle von Betrug entdeckt
werden könnten. Die frommen Schotten nahmen also alles für bare
Münze. Und doch gab es in Schottland vor 1563 überhaupt kein Gesetz
gegen Hexerei. Die Hexenverfolgung und die Hexenprozesse sind also
ausschließliches Verdienst des Puritanismus.
Die Grausamkeit der Verfolgung stand auf gleicher Höhe wie die
Dummheit des Wahnes, der, dank der rastlosen Geistlichkeit, dem Volke
mehr und mehr in Fleisch und Blut überging. Es war es ganz zufrieden,
daß es von der Geistlichkeit zur Schlachtbank geführt wurde noch
zu einer Zeit, wo anderwärts -- außer natürlich in fanatisch
katholischen Ländern -- unter dem Einflusse der Wissenschaft und
der Aufklärung der gesunde Menschenverstand zu Worte kam und die
Ausgeburten einer überhitzten pfäffischen Phantasie in die dunkelsten
Höhlen verscheuchte.
Man stellte in den Kirchen Kasten mit Spalten im Deckel auf, um durch
Anonymität die Anschuldigungen auf Hexerei zu erleichtern. Sobald
eine Frau verdächtigt wurde, klagte sie der Geistliche von der Kanzel
mit Nennung ihres Namens an, ermahnte seine Pfarrkinder gegen sie
Zeugnis abzulegen und verbot jedem, ihr Schutz angedeihen zu lassen.
Die Geistlichkeit hatte sich eine Parochialverfassung gegeben, die
ihr die Hexenfälle ganz in die Hände legte. Sie wer es, die die
Kommissionen leitete, vor ihr wurden die Geständnisse abgelegt, sie
stellte die entscheidenden Zeugen oder die Leiter der Tortur zur
Erpressung von Geständnissen. Und welche Martern wandte man an zur
Erreichung dieses fluchwürdigen Zwecks!
An Grausamkeit ist die Geistlichkeit ja stets eine Meisterin
gewesen und es fragt sich nur, ob man mit mehr Recht dieser,
der Herrschsucht, Borniertheit oder heimtückischer Falschheit
den Gegnern gegenüber die Palme zuerkennen muß. Die katholischen
Hexenverfolgungen nach den Anweisungen eines Sprengers wurden von
denen der Puritaner kaum überboten.
So wurden in Schottland im Jahre 1662 mehr als 150 Personen der
Hexerei angeklagt. Ein Reisender sah 1664 in Leith neun Frauen
zusammen verbrennen, im Jahre 1678 wurden neun andere an einem
einzigen Tage verurteilt. War es in katholischen Ländern wohl so und
so oft vorgekommen, daß die Kirche sich über die weltliche Obrigkeit
beklagen mußte, weil sie sich weigerte, ein Urteil zu vollstrecken,
so scheinen solche lichte Augenblicke bei Schottlands Regierung nicht
eingetreten zu sein. Die Allmacht der geistlichen Dummheit und das
Raffinement des pfäffischen Verdummungssystems hatten sie völlig
bezwungen. Richtete man doch -- im Gegensatz zu katholischen Ländern
-- sogar solche »Hexen« hin, die ihre Kunst nur zum Heilen der
Kranken anwendeten!
Wurde noch im Jahre 1727 dort eine Frau verbrannt, so erließen
noch im Jahre 1773 die »Geistlichen des vereinigten Presbyteriums«
_eine Resolution, in der sie ihren Glauben an die Hexerei erklärten
und den allgemein gewordenen Skeptizismus beklagten_. Intoleranz
und Aberglaube bis in die Gegenwart waren die Folge dieser
seelenhirtlichen Verdummung. In Irland wurde das letzte Hexengesetz
gar erst 1821 aufgehoben[5].
Dafür zeichnet sich das kalvinistische _Genf_ vor den anderen
katholischen und protestantischen Staaten durch frühzeitige
Abschaffung der Hexenprozesse aus, »dergestalt, daß in Genève seit
dem Jahre 1652 niemand mehr wegen solches beschuldigten Verbrechens
verbrannt worden, und man auch nichts von vielen solchen Fabeln,
womit noch manche andere Länder angefüllet sind, allhier höret oder
weiß.« Für _Keyßler_ aber, dem wir diese Notiz entnehmen, zeugt, daß
er in einer Anmerkung die Vermutung ausspricht, die Nachwelt werde
den Greuel, des zu seiner Zeit geführten Würzburger Hexenprozesses
nicht Glauben schenken[6]. Und zwar besuchte Keyßler Genf schon 1729.
Es gab also auch in Deutschland selbständige, aufgeklärte Köpfe, die
den Hexenunfug verabscheuten. Allerdings fast nur in Laienkreisen.
Daß man auf Seiten unserer Theologen nicht minder fest am alten
Blödsinn festhielt, wie in andern Ländern, wird niemand wundernehmen.
Als _Thomasius_, der erfolgreiche Bekämpfer der Hexenprozesse, daran
ging, die sinnliche Vorstellung vom Teufel zu zerstören, wobei er
aber ausdrücklich betont, »daß zwar ein Teufel außer dem Menschen
sei, und daß derselbe gleichsam von außen, jedoch auf innerliche
und unsichtbare Weise in den Gottlosen sein Wesen treibe«, erregte
er einen _Sturm der Entrüstung_. Nicht nur die Theologen, auch die
Juristen nahmen gegen ihn Partei; allerdings hatte er beide scharf
angegriffen. Eine dieser Gegenschriften führte folgenden Titel:
»_Petri Goldschmidts Huso-Cimbri_ p. t. Pastor Sterup. Verworffener
Hexen und Zauberer Advokat. Das ist: Wolgegründete Vernichtung
des thörichten Vorhabens Hn. Christiani Thomasii J. U. D. et
Professoris Hallensis und aller derer, welche durch ihre superkluge
Phantasie-Grillen dem teufflischen Hexengeschmeiß das Wort reden
wollen. Indem gegen dieselben aus dem unwiedersprechlichen göttlichen
Worte und der täglich lehrenden Erfahrung das Gegentheil zur Genüge
angewiesen und bestättiget wird, daß in der That eine teufflische
Hexerey und Zauberey sey etc.« -- Hamburg 1705.
Der Verfasser führt die Beweiskraft der Bibel an, in der der Teufel
vorkomme, ferner die tägliche Erfahrung. In der »Zuschrift«, die an
Friedrich IV. von Dänemark gerichtet ist, behauptet der Verfasser,
durch sein Buch werde »die Wahrheit der göttlichen Schrift betreffend
das Zauber- und Hexenwesen gegen einen _frechredenden Philosophaster
und Gottes-Wort-Schänder_ vertheidiget«. Er behauptet über Thomasius,
»daß alle seine Reden nichtig, betrieglich und die göttliche Schrifft
und gesunde Vernunfft äffende seyn« und spricht von »närrischen
Vernunft-Grillen«.
Und doch war das Wesen und -- in unseren Augen -- das Verdienst
von Thomasius Auftreten nur die Leugnung der _Körperlichkeit_ des
Teufels, was dann mit Notwendigkeit einen fleischlichen Umgang mit
den »Hexen« ausschloß. Der Verfasser -- notabene nur einer von
einer Anzahl gleichdenkender fanatischer Verteidiger altehrwürdiger
Dummheit und darum Geistesverwandter gar manches Zeitgenossen --
versichert, daß »nichts auf der Welt zu ersinnen (sei), welches
der Göttlichen Schrifft mehr Verachtung, Spott, Hohn und Gelächter
verursachen und den subtilen Atheismum in die Gemüther der Menschen
hinein flößen kann, wodurch bey ihnen das Fundament des Glaubens in
Zweiffel gezogen und die göttliche Schrifft ihrer Autorität gäntzlich
mag beraubet werden, als daß man für gewiß hält, daß die Engel und
Teuffel anders nicht seyn, als Schwärmereyen unsrer Phantasie und
närrische Gebuhrten des Temperaments.« Daß Thomasius ein Atheist war,
ist in des Angreifers Augen ausgemachte Sache[7].
* * * * *
Dieser kurze Streifzug durch die Geschichte des Kampfes zwischen
dem erwachenden gesunden Menschenverstand und der hinter festen
Bollwerken gut verschanzt liegenden Dummheit möge genügen.
Wir gehen nun zu der Frage über, wie es möglich war, das Volk in
seiner überwiegenden Mehrheit in der Geistesverfassung von Anno
dazumal festzuhalten. Dazu gab es außer der suggestiven Wirkung der
Hexen- und Teufelslehre, sowie der Prozesse, noch ein vortreffliches
Mittel, die _Bücherzensur_, die nicht nur verhütete, daß ketzerische
Gedanken von Landeskindern durch den Druck Verbreitung fanden,
sondern auch die Einfuhr solcher Erzeugnisse unterband. Gelang es
so, das Land gegen alle fremden Gedanken hermetrisch abzuschließen,
autochthone aber nicht aufkommen zu lassen, dann, sollte man meinen,
müßte das Regiment der Dummheit für ewige Zeiten garantiert sein.
Die Zensur war gleich dem Buchhandel im alten Reiche durch eine Reihe
von Reichsabschieden eingeführt und geregelt. Schon der vom Jahre
1524 machte es jeder Obrigkeit zur Pflicht, bei ihren Druckereien
und sonst überall zu kontrollieren, daß Schmähschriften und Gemälde
gänzlich beseitigt würden. Zugleich sei aber darauf zu halten, daß
nicht Gutes zugleich mit dem Bösen unterdrückt würde.
Diese zweifellos sehr verständige Verfügung -- wofern wir überhaupt
irgendwelche Zensur für verständig halten können -- wurde in der
Folgezeit ergänzt, aber gewiß nicht zu ihrem Besten. So lautet der
Speirer Reichsabschied von 1529 schon wesentlich strenger:
»Es soll in allen Druckereien und bei allen Buchführern Vorsehung
getan werden, daß weiter nichts Neues und sonderlich keine
Schmähschriften gedruckt und zu Kauf getragen werden, sondern was
gedichtet, gedruckt und feilgehalten wird, soll zuvor von jeder
Obrigkeit dazu verordneten, verständigen Personen besichtigt, und so
Mangel daran befunden zu drucken und feil zu haben bei großer Strafe
der Dichter, Drucker und Verkäufer verboten werden.«
Die Angst vor den Schmähschriften entsprang selbstverständlich nicht
der Sorge um das Wohl bzw. die Ehre der Untertanen, sondern vielmehr
der Angst vor Kritik der Kirche, Obrigkeit und ihrer geheiligten
Institutionen.
Das geht schon ganz klar aus dem Augsburger Reichsabschied von 1548
hervor, der den Druck von Büchern verbietet, die schmählich und
aufrührerisch befunden würden und den Lehren der christlichen Kirchen
und den Reichstagabschieden nicht gemäß seien, oder »zu Unruh und
Weiterung« Ursache gäben.
Daß diese albernen Verfügungen nicht viel nützten geht daraus
hervor, daß schon der Reichstag von 1577 sich nicht damit begnügt,
die früheren Verbote mit Ausdehnung auf Verleger und Buchhändler
zu wiederholen, sondern noch hinzufügt, »daß künftighin im ganzen
römischen Reiche die Buchdruckereien nur in Residenz, Universitäts-
und Reichsstädten geduldet werden, alle Winkeldruckereien aber
stracks abgeschafft werden sollen. Auch soll kein Buchdrucker
zugelassen werden, der nicht seine Ansässigkeit, Ehrbarkeit und
Tauglichkeit nachgewiesen und die Beobachtung dieser Satzungen
beschworen hat. »Es wurden auch die Verträge verboten, die --
höchst bezeichnend für den mittelalterlichen Geist -- die Klausel
enthielten, daß der Schuldner dem Gläubiger für den Fall des
Nichtbezahlens die Erlaubnis einräumte, ihn mit Schmähschriften zu
verfolgen.
Wie die Schlinge, die dazu angetan war, allmählich jegliche
Gedankenfreiheit zu erdrosseln, immer enger gezogen werden sollte und
auch wurde, geht aus dem Reichstagsschluß von 1715 deutlich hervor.
Dieser bestätigt die früheren Verordnungen und fügt erläuternd
hinzu: »daß alle Prediger, Gelehrte, Buchdrucker, Verleger,
Buchführer, Bücherkommissionen sich in Beziehung auf alle Glaubens-
und Staatssachen betreffende Schriften genau an diese Satzungen zu
halten haben, auch bei allen Buchdruckereien verständige Censores
anzustellen seien, welche auf genaue Durchsehung dieser Schriften,
sowie auf strenge Wachsamkeit gegen das Einführen schädlicher Bücher
aus fremden Ländern zu verflichten sind. Gegen alle diejenigen aber,
die sich gegen diese Reichssatzungen verfehlen, soll mit Verhaftung,
Untersuchung und Strafe am Vermögen, und nach Umständen an Ehre,
Leib, Gut und Blut eingeschritten werden.«
Das kaiserliche Bücherpatent von 1746 verordnet gar, daß jeder
Drucker oder Buchhändler fortan eine vollständige und aufrichtige
Designation aller seiner zum Verkaufe habender Druckschriften dem
Bücherkommissariate in den ersten Meßwochen vorzulegen und dem
gewöhnlichen Catalogo nundinarum einzuverleiben habe[8].
Diese reichsgesetzlichen Bestimmungen, die doch gewiß knebelnd genug
waren, wurden von der Landesgesetzgebung noch teilweise überboten.
Wenn es mit Berücksichtigung der damaligen Borniertheit in
konfessionellen Fragen auch nicht verwundern wird, daß man in
protestantischen Ländern katholische, in katholischen Ländern aber
protestantische Glaubensbücher zurückwies, so begnügte man sich
doch keineswegs hiermit. Das Beispiel der bayerischen Gesetzgebung
in dieser Frage möge darüber informieren, wie weit man sich in
systematischer Volksverdummung vorwagen kann. Den Jesuiten, den
Vorkämpfern gegen jegliche Geistesfreiheit, gebührt hier die Palme.
Daß man es in erster Linie auf die Jugend abgesehen hatte, um so die
kommende Generation für sich zu haben, ist einleuchtend.
Die Schulordnung für Ober- und Niederbayern, die im Jahre 1569 in
München erschien, enthält neben manchem verständigen Wort, folgenden
köstlichen Passus:
»Bei allen lateinischen Schulen sind verboten: die Schriften aller
derjenigen, die sich von der alten Religion abgesondert haben, und
zwar nicht allein ihre theologischen Werke, sondern auch die über
_Grammatik_, _Dialektik_, _Rhetorik_, _Physik_, die bisher in den
Schulen umhergezogen wurden. Denn _obgleich die Lehrmethode dieser
Leute anmutig und leichter als die ist, welche in den Schulen
gebräuchlich gewesen_, fehlt es doch jetzt auch bei den Katholiken
nicht mehr an solchen Werken.«
Dieselbe Schulordnung _verbot, daß in den Klöstern irgendwelche alte
Autoren, besonders in der Poesie gelesen würden_. Denn da es sich
doch nur um das gute Latein handle, dieses aber bei den christlichen
Autoren ebenso gut sei, so seien letztere vorzuziehen[9].
Ein bayerisches Gesetz vom 6. Juli 1616, das strenge Verfügungen über
den Buchdruck und Handel enthält, verbietet alle Bücher, von den in
den namentlich aufgeführten Städten Ingolstadt, München, Dillingen,
Mainz, Köln, Freiburg i. Br., Innsbruck, Löwen, Lion, Rom, Venedig,
Florenz, Bologna oder in Spanien gedruckten Werken abgesehen:
»_Alle übrigen sowohl in Teutschland als Italien, in Frankreich
und Engelland gedruckten Bücher sind abgeschafft und das Hausiren
derselben den Buchhändlern bey schwerer Strafe und Confiscation
untersagt._«
Schon bei seinem Regierungsantritt hatte der Kurfürst Maximilian I.
folgendes verordnet:
»Da sich noch immer bey den Untertanen ketzerische Bücher vorfinden,
und solche von den Hausierern eingeschwärzt werden, und in Bedenkung,
daß der Abfall von der katholischen Religion fast allein durch die
verbotenen, falschen ketzerischen Bücher, Tractätchen und Schriften
entsprungen, wird befohlen, daß die Untertanen alle der katholischen
Religion zuwiderlaufenden Bücher, soviel sie derer bei Handen haben,
den Obrigkeiten unverzüglich zustellen. Würde jemand eines von
solchen verbotener Büchern sträflicher Weise verhalten (woraus eines
jeden verstocktes und halsstarriges Gemüt unfehlbar abzunehmen),
soll an selben ein solches Beispiel aufgestellt werden, daß andere
sich vor ähnlichen Vergehen hüten werden.« Zugleich wurden eigene
Kommissäre mit der _Haussuchung_ nach derlei Büchern beauftragt.
Diese hatten den Befehl, die Bücher zu konfiszieren und die Besitzer
zur Bestrafung anzuzeigen.
Selbst bei Verstorbenen sollte man nach solchen Büchern fahnden und
wenn man sie fand eine Geldstrafe aus der Verlassenschaft erheben.
Im Jahre 1609 wurde festgesetzt, daß zur Zensur jedesmal einige
aus den geistlichen Räten zu deputieren seien. »Wenn aber solche
Traktötl und Sachen, zum Druck bestimmt, vorgelegt werden, die etwas
wichtig und disputierlich sind«, sollen auch andere Geistliche und
gelehrte Personen beigezogen werden. Der Dechant der Frauenkirche
mußte überdies jedes Attest über ein begutachtetes Buch mit Vor- und
Familiennamen unterschreiben und diese Attestierung mußte bei Strafe
in jedem Buche gedruckt werden[10].
In Ingolstadt wurde besonderes Augenmerk auf die Buchdrucker
gerichtet, die Universitätsangehörige waren. Schon 1555, also
im gleichen Jahre, in das der Einzug der Jesuiten fällt, wurde
angeordnet, daß nichts gedruckt werden dürfe, was nicht vom
einschlägigen Fakultätsdekan und außerdem noch vom Dekan der
theologischen Fakultät approbiert sei. Außerdem mußte das Verzeichnis
aller aus Frankfurt bezogenen Bücher diesen Zensoren vorgelegt
werden. Um die Kontrolle noch mehr zu erleichtern, wurde im Jahre
1579 angeordnet, daß die Einfuhr auswärtiger Bücher überhaupt nur
zweimal im Jahre während zweier Wochen stattfinden dürfe. Daß die
Geschäfte der Buchdrucker bzw. Händler einer ständigen Kontrolle
unterstanden, versteht sich von selbst. Und zwar wurden die
Buchhändler vom Dekan mit einem der zwei Stadtpfarrer visitiert[11].
Da es ein seit langem von der theologischen Fakultät der Universität
Ingolstadt geübtes Recht war, die Zensur über alle Fakultäten
auszuüben, _so gab es weder in der philosophischen noch in der
juristischen Fakultät akatholische Bücher von akatholischen
Verfassern_. Der »Geist«, mit dem die Zensur ausgeübt wurde,
erhellt unter anderem daraus, daß die Schriften des Rektors der
Universität, Freiherrn _von Ickstatt_, nur nach hartem Kampfe von
der Zensurbehörde genehmigt wurden, darunter wurden sogar solche
zurückgewiesen, die das Imprimatur katholischer Bischöfe trugen!
Als nun Ickstatt einem oder zwei Schülern der juristischen Fakultät
»verdächtige« Bücher, nämlich Köhlers Kompendium der Reichshistorie
-- noch dazu mit ausdrücklicher Warnung vor dem akatholischen
Standpunkte des Verfassers! -- empfahl und _Lori_ sich Reinhards
Reichshistorie verschafft hatte, da wurde _von den Kanzeln aus gegen
ihn im Jahre 1752 eine furchtbare Hetze inszeniert_. Doch Ickstatt
erwirkte im gleichen Jahre vom Kurfürsten Max Joseph die Erlaubnis,
daß akatholische juristische und staatswissenschaftliche Werke
gebraucht würden, solange die Ingolstädter Professoren nicht selbst
Kompendien verfaßt hätten. Das kam allerdings einer Vertagung ad
Calendas graecas so ziemlich gleich.
Das war spanischer Geist!
Wer noch am Ende des 18. Jahrhunderts in Spanien oder Portugal im
Besitze einer hebräischen Bibel war, machte sich des Judentums
verdächtig. Viele und nicht die schlechtesten Ausgaben der
Kirchenväter waren verboten, wenn ihre Herausgeber »Ketzer« waren.
Wenigstens mußten Einleitung, Kommentar und Anmerkungen fortgelassen
werden. Ein Kind durfte nicht einmal seinem Vater seine religiösen
Zweifel vortragen, weil der Vater durch die Inquisitionsgesetze
verpflichtet war, das den Inquisitoren anzuzeigen. Nach der Meinung
einiger spanischer Theologen waren sogar die Beichtväter vom
Beichtsiegel entbunden, wenn ihnen das Beichtkind seine Zweifel
entdeckte und nicht sofort ihren Vorstellungen Gehör gab. Man sagte:
Haeresis est crimen, quod nec confession celat.
Wenn in Gedichten, Komödien, Opern, Ausdrücke wie Numen, Dei usw.
vorkamen, so mußte der Autor eine Protestation beidrucken, daß sie
nur aus poetischen Gründen gebraucht würden und nicht etwa aus
Opposition gegen die wahre, allein seligmachende römische Kirche.
Kamoens ließ seiner Lusiade folgendes Glaubensbekenntnis in Versen
folgen:
A catholica May romana Igreja
Quanto digo, e disser, sujeito seja[12].
An der Universität Ingolstadt wurde erst im Jahre 1727 nach
anfänglichem Widerstreben Geschichte in den Lehrplan aufgenommen.
Der gelehrte Professor kam aber in seinem Diktat im Laufe eines
ganzen Jahres nie über einen oder zwei Kaiser hinaus. Da war es dann
gewiß kein Wunder, wenn eifrige Studenten das Bedürfnis hatten, sich
durch Bücher weiter zu bilden. Wohlgemerkt handelt es sich hier um
Juristen, nicht etwa um Theologen, denen die Scheuklappen ja nie fest
genug gebunden werden können, da tatsächlich jedes verständige Buch
sie in die Gefahr bringt, ihren Glauben zu verlieren.
In der Philosophie war es ebenso bestellt wie in Geschichte und
Jurisprudenz. Da sich die Philosophen aber zu schwach fühlten, um
aus eigener Kraft ihrer kläglich darnieder liegenden Wissenschaft
aufzuhelfen, überdies trotz des obligatorischen philosophischen
Bienniums vor leeren Bänken dozierten, erbaten sie zu ihren Gunsten
kurfürstliche Mandate. Aber der Nutzen blieb aus.
Vom wissenschaftlichen Geiste, der auf der ultrakatholischen
Universität Ingolstadt noch in der zweiten Hälfte des 18.
Jahrhunderts herrschte, legt allein die Tatsache Zeugnis ab,
daß der Oberstadtpfarrer und Professor der Theologie _Eckler_
sich 1772 rühmen konnte, er sei seit Dr. Eck (1527!) der erste
Oberstadtpfarrer und Professor in Ingolstadt, der »etwas zum
Druck geschrieben«. Ist das auch nur so aufzufassen, daß keiner
seiner Vorgänger im Stadtpfarramt, die allerdings auch häufig
zugleich Professoren waren, literarisch tätig war, so beweisen
die zweiundeinhalb Jahrhunderte beharrlichen Schweigens immerhin
keinen allzu großen wissenschaftlichen Tatendurst. Übrigens hatte
die Universitätsdruckerei trotz ihres dreihundertjährigen Bestandes
_keine hebräischen Lettern_, so daß man beim Drucken der Festschrift
in die größte Verlegenheit kam[13].
* * * * *
Dafür sprach man an dieser Musteruniversität von einer _katholischen
Medizin_. Man verstand darunter die ältere, auf der arabischen
und griechischen Tradition beruhende, »solidere« Wissenschaft im
Gegensatz sowohl zu den verkehrten Meinungen des Pöbels, als zu den
Grundsätzen der parazelsianischen Neuerer[14].
* * * * *
Die Münchner Akademie der Wissenschaften, deren Schriften der Zensur
unterstanden, und die keineswegs antikatholisch oder freigeistig war,
wenn sie auch einigermaßen dem aufgeklärten Zeitgeist gegenüber der
kirchlichen Versumpfung Bayerns Rechnung trug, wurde aufs heftigste
von den Jesuiten bekämpft. So dichtete ein P. Joseph _Pemble_ ein
eigenes Schauspiel gegen die Akademie, das unter dem Titel »Der
Bücherbrand zu Ephesus« im großen Kongregationssaale aufgeführt
wurde. _In den Zwischenakten erschien der Teufel als Verleger der
neuen Schriften._