Er war, im Geiste jener Zeit, ein biederer Landjunker, der ein recht

wechselvolles Leben hinter sich hatte, als er am 23. August 1610 starb.

Er hat viel gesehen, viel durchgemacht, ohne seinen Gesichtskreis

wesentlich zu erweitern. Er war und blieb bis an sein Lebensende ein

Krautjunker von echtem Schrot und Korn, der gewissenhaft an jedem

Jahresabschluß seiner Denkwürdigkeiten die Getreidepreise vermerkt

und bis zum Schluß seines Buches recht viel von »guten Räuschen, die

jedermann davon gebracht hat«, und von »starkem Trinken« zu erzählen

weiß. Er war ein trinkfester Mann, dessen Andenken noch lange nach

seinem Hinscheiden in Schlesien unvergessen war, und das in der

deutschen Kulturgeschichte für immer als der Typus eines Edelmannes aus

dem sechzehnten Jahrhundert fortleben wird.

4. Adelige Abstinenzler.

Jede Mode ruft Widerspruch hervor, also auch das gewohnheitsmäßige

Trinken, das im Mittelalter im Grunde genommen nichts anderes als

Modesache war, gegen die zu toben wiederum die Geistlichkeit als

Geschäft betrachtete. Wie wenig die Kanzelreden fruchteten, ist bereits

erwähnt, sie schafften ebenso wenig Wandel, wie die Beispiele der

deutschen Kaiser und ihre Gesetze. Diejenigen Ritter, die ihre Ehre

darin suchten, als Sieger aus Trinkgefechten hervorzugehen, waren

stets in der Mehrzahl gegen die, die sich Winsbeckes Lehre zu Herzen

genommen und durch ihre Enthaltsamkeit und Mäßigkeit glänzen wollten.

Immerhin waren sie vorhanden, wenn auch als Ausnahmen von der allgemein

geltenden Regel. Schon frühzeitig taten sich diese Abstinenzler zu

Vereinen -- Orden nannte sie die Vorzeit -- zusammen, deren ersten

wohl Kaiser Friedrich III. gegründet haben dürfte. Dieser Herrscher

führte den Orden der Enthaltsamkeit, den Alfons von Spanien geschaffen

hatte, auf deutschen Boden ein und trug bei großen Feierlichkeiten

dessen Abzeichen. So erschien er mit seinem Sohne Maximilian I. bei

dem päpstlichen Gastmahl in der Gegend von Trier, zu dem ihn Karl der

Kühne geladen hatte, mit den Insignien des Mäßigkeitsordens. Dieses

Ordenszeichen bestand in einer aus Kannen zusammengefügten Kette. An

den Kannen hing ein Marienbild, an dem ein Greif befestigt war, der in

seinen Klauen ein Spruchband hielt, auf dem zu lesen stand:

HALT MAS.

In einer in Fuggers »Ehrenspiegel«[254] erhaltenen Urkunde wird Ritter

Nikolaus von Lobkowitz mit seiner Frau in den Orden aufgenommen. Damals

waren die Lobkowitze noch rein deutscher Adel; inzwischen haben sie

ihr Herz und ihre Nationalität entdeckt, und sind zu ultra-czechischen

Lobcovic geworden. Wohl bekomms! Die Deutschen haben durch dieses

Renegatentum einiger ultramontan-feudaler Geschlechter noch viel

weniger verloren, als die Herren Tschechen gewonnen haben.

Bald auf den kaiserlichen Mäßigkeitsorden entstand ein zweiter, den

Sigismund von Dietrichstein, Landeshauptmann von Kärnten, ins Leben

rief und mit dem Namen St. Christophs-Gesellschaft belegte. Der

Stiftungsbrief, den Valvaßor in seiner »Beschreibung von Crain«[255]

aufnahm, ist so außerordentlich bezeichnend für den Stifter, daß man

es mir verzeihen wird, wenn ich die an sich recht trockene Urkunde

in diese, von Flüssigkeiten handelnde Abhandlung aufnehme und zwar

nach der Wiedergabe, die Schillers Jugendfreund Petersen in seiner

Geschichte der »deutschen Nationalneigung zum Trunke« gibt. »Gleich

im Eingang klagt der gottesfürchtige Ritter, daß der Mensch seinen

Schöpfer so allerhöchsten, größten und ganz unaussprechlichen nicht im

Aufmerken habe, sondern seinen heiligen Namen, überall ehrwürdig und

darum keines Weges eitel, entweihe. Die Ursache dieser Unaufmerkung

liege, seiner einfältigen Achtung nach, in der Füllerei, »so ein

Verstopferin der Sinne, und ein Verschwenderin der Gedächtnuß« sei.

In einem phrasenreichen Wortschwall erläutert nun Dietrichstein die

Beweggründe, die ihn geleitet gegen die beiden »grausame Laster

Fluchens und Zutrinkens« seinen Orden zu gründen, dessen Statuten

achtzehn Paragraphen aufwiesen, die »jeder Ordensbruder, was Tittels

oder Stands der ist, an eins geschwornen Aid statt zu halten« geloben

mußte.

Der zweite Absatz dieser Vorschrift lautet: »Jeder soll St. Christofs

Bildniß an einer Ketten oder Schnur am Hals-Pinnet, Huet, oder sonst

öffentlich und sichtbarlich tragen. Wo aber einer solches unterlies,

und ihn einer seiner Gesellschaft darüber beschrie, als oft das

beschicht, als oft soll er mit Wissen des Gesellen armen Leuten drei

Kreuzer durch Gottes Willen geben.«

§ 3. Kainer der Gesellschaft soll zutrinken, noch jemand es in

keinerlei Weise »anmueten«. Wo aber namhaffte Leute einem anmuteten

zuzutrinken, so soll ers mit den Worten und nicht anders annemen: Ich

gewart sein nach Vermögen der Gesellschaft. Alsdann soll er nach seinem

Durst eines gewarten, ungeferlich. Wer diesen Artikel übertritt, ist

zween rheinisch Gulden straffällig.«

Zwei weitere Absätze auferlegen einerseits dem Mitgliede die Pflicht

jede ihm bekannt gewordene Übertretung anzuzeigen, andererseits für den

Gastfreund, Bruder oder Sohn, den er beherbergt, einen Gulden rheinisch

zu erlegen, wenn dieser flucht oder zutrinkt.

10. »Es soll auch ein jeglicher Gesell, bei seinen Dienern mit Guten

und Unguten, darob sein, damit sie ob den Mallen (Gastmählern) nicht

zutrinken: Wo man es aber erfert, daß es ein Diener gethan hat: für den

soll der Herr ein ganz Jahr ein Pfund Pfennig dem Hauptmann geben. Er

nemb die vom Knecht oder nicht, oder er leg neu, oder dieselben Knecht,

als oft es einer thuet, drei Tag und Nacht in ein Keller.« In der

Blütezeit seines Bestehens zählte der Orden achtundsiebzig Mitglieder.

Den Geistlichen und »Frauen und Jungfrauen, von Adel unverleimbt«, war

der Eintritt gerne gestattet.

Der Orden war zu streng, seine Gebote viel zu hart um gehalten zu

werden, darum währte es nur wenige Jahre, ehe er gänzlich vergessen

wurde.

Weit gelindere Abstinenz seiner Mitglieder beanspruchte die 1524 von

dem Kurfürsten Richard von Trier und dem Pfalzgrafen Ludwig »Uff

der Fröhlichkeit eines Gesellschießens der Armbrust« zu Heidelberg

errichteten »Brüderschaft der Enthaltsamkeit«, der bald außer den

Gründern noch fünfzehn Fürstlichkeiten, Bischöfe und eine sehr große

Zahl von Edelleuten angehörten.

In der Stiftungsurkunde heißt es: »Thun kund allermänniglich, daß

wir uns mit einander einhelliglich entschlossen, und bei unseren

fürstlichen Worten einander zugesagt und versprochen, und thun das

in und mit aller Kraft dieß Briefs, daß unser jeglicher Fürst und

Churfürst obgemelt, wir sein Geistlich oder Weltlich, nun hinfüro,

für unser eigen Person, der Gotteslästerung, und Zutrinkens ganz oder

halbs uns enthalten, und müssigen.« Überdies sollten alle Dienstleute

bis zu den Oberamtmännern erst gebeten werden, sich »des Gotteslästern

und Zutrinkens« zu enthalten und, falls dies nichts fruchtete, aus

dem Dienst gejagt und geradezu boykottiert werden. Man tat eben in

jener Zeit nichts halb. Entweder man trank sich bis ins Grab, oder

man kasteite sich und die Untergebenen bis zum Übermaß. Denn den

Dienstboten anbefehlen, mit einer durch Generationen vererbten Sitte

plötzlich zu brechen, hieß von diesen Übermenschliches verlangen.

Immerhin ließ man Ausnahmen vom gänzlichen Enthalten des Zutrinkens und

Trinkens gelten. Solche Ausnahmen waren, wenn einer der Ordensbrüder in

Landstriche kam, wo man ihm sein Temperenzlertum übel ausgelegt hätte.

»Wär es aber, daß unser Churfürsten oder Fürsten, einer oder mehr,

in die Niederland, in _Sachsen_, die Mark, Mechelburg (Mecklenburg),

Pommern oder dergleichen, da Zutrinken die Gewohnheit, käme, und über

fleißig Weigerung zutrinkens nicht geübriget sein möchte, sollen

dieselbigen solche Zeit mit ihrem Hofgesind und Dienern ungefehrd, und

mit dieser Ordnung nicht gebunden sein.«

Auch dieser Orden verschwand bald von der Bildfläche. Der Reiz

der Neuheit mag manchen zum Beitritt gelockt haben, ohne ihn aber

dauernd fesseln zu können. Das Befolgen der Satzungen und die

Lebensgewohnheiten mögen viele seiner Mitglieder in einen Zwiespalt

gebracht haben, den sie durch den Austritt auf die einfachste Art

lösten.

Einige Jahre später tat sich wieder ein Verein gegen das Vieltrinken

zusammen, der aber ungleich toleranter als die bisher erwähnten

war. Die Mitglieder, durchaus nicht alle von Adel, trugen als

Vereinsabzeichen einen Ring. Wer das Verbot des Zutrinkens übertrat,

hatte dem Vorsteher den Ring zurückzugeben, außerdem aber noch den

Armen einen Goldgulden zu überweisen. Als das Ordensmitglied Hubert

Thomas Leodius von seinem Herrn, dem Kurfürsten Friedrich II. 1533 zu

König Heinrich VIII. von England gesandt wurde, begegnete ihm am Hofe

dieses weibermordenden Despoten ein Abenteuer, das J. W. Petersen[256]

wie folgt beschreibt: »Einmal rief Heinrich nach einem langen

Spaziergang: Ich dürste, man soll zwei der größten Becher, den einen

voll Wein, den andern voll Bier, herbringen. Da sie gebracht werden,

ließ er dem Leodius die Wahl: »Einen aber«, setzte er hinzu, »mußt du

mir _zubringen, damit du siehst_, daß die Engelländer und der König

selbst ebenfalls auf gut Deutsch trinken: und du hernach deinem Fürsten

ausrichten kannst, wenn er nach Engelland kommen will, es ihm an

Trinkgesellen nicht fehlen wird (non defuturos qui ei a compotationibus

essent).« Leodius erwiderte: Solcher Trünke sei er nicht gewohnt, müsse

auch, kraft seines Gelübdes, sie unterlassen, indem sein Herr durch

einen gegebenen Ring das Zutrinken (ad aequales hauctus bibere) ihm

verboten hätte. Heinrich widerlegte alle Ausflüchte nach seiner Art,

und notgedrungen ergriff endlich der ehrliche Deutsche, dem vor der

Größe des Bechers graute, den Weinkelch und leerte ihn in vier schweren

Zügen aus, indessen der König sein Bier in einem Schluck hinab gejagt

hatte. Bei der Abreise verehrte ihm Heinrich unter anderen Geschenken

sechzig goldene Ringe, welche wider den Krampf gut sein sollten, und

gab ihm für seinen Pfalzgrafen einen goldenen Becher.«

Pflichtschuldig meldete Leodius nach seiner Rückkehr den Vorfall seinem

Herrn. Dieser fühlte sich nicht kompetent zu entscheiden, ob sein

Gesandter gefehlt und berief eine Generalversammlung der Ordensbrüder

ein, die aber einstimmig nicht nur den Sünder freisprachen, sondern

der Reihe nach jeder den mitgebrachten Becher leertranken, wohl um

sich des gleichen Vergehens wie Leodius schuldig zu machen. Leodius

war von diesem liebenswürdigen Opfermut derart gerührt, daß er die

erhaltenen sechzig Ringe an die Anwesenden verteilte. Auch dieser

Orden vegetierte nur kurze Zeit. -- Bis zum Jahre 1600 scheint das

Publikum mehr Geschmack am Trinken als an der Enthaltsamkeit gefunden

zu haben, denn erst in diesem Jahre ersteht ein neuer Mäßigkeitsverein,

als dessen Apostel diesmal ein hessischer Landgraf, Moritz, »ein

wackerer gelehrter Herr« (1572--1632) erscheint. Die ersten Mitglieder

dieses »Ordens der Mäßigkeit« waren außer dem Stifter noch Johann

Georg, Markgraf zu Brandenburg, Ludwig zu Hessen, Friedrich Heinrich

von Nassau, Emich, Graf zu Leiningen, Friedrich Magnus und Ludwig,

Grafen zu Erbach, Otto, Graf zu Solms, der junge Philipp, Graf zu

Solms, Johann, Wild- und Rheingraf, Wilhelm, Freiherr zu Winnenberg und

Abraham Burggraff, Herr von Dohna.

Die in vierzehn Abteilungen zusammengefaßten Satzungen ermöglichten es

auch dem größten Schlemmer, der Gesellschaft beizutreten. Vor allem

war das Mitglied nur während zwei Jahre verpflichtet, sich nicht

»vollzusaufen«. Wenn es viel vertragen konnte, so trank es eben bis es

glaubte, daß ihn ein Mehr umwerfen würde und ließ es, mit Rücksicht

auf die Ordensbrüderschaft, sein. Als gewöhnliches Maß erlaubte

man dem Vereinsbruder täglich _vierzehn_ Ordensbecher voll Wein

auszutrinken. Die Größe dieser Ordensbecher ist wohlweislich ängstlich

verschwiegen. Sollte aber das erlaubte Quantum noch nicht genügen,

so war es erlaubt, den Mehrdurst mit Bier, Sauerbrunnen und Met zu

stillen. Verboten war es aber, aus den Ordensbechern »gebrannten,

welschen, spanischen oder anderen starken gewürzten Wein, Hamburger

Bier und Breihan« zu vertilgen. Ferner sollten nicht alle vierzehn

Becher bei einer Mahlzeit konsumiert werden, sondern in zwei oder drei

»Trunke«. »Ordensverwandte« durften weder zum Trinken nötigen, noch

sich zwingen lassen Bescheid zu tun. Für die Übertretung bestanden drei

Strafarten. Die erste und leichteste machte auf ein Jahr unfähig einem

Ritterspiele beizuwohnen; die zweite untersagte den Genuß allen Weines

bis zum Ablauf der zwei Vereinsjahre und nach der letzten hatte der

Übeltäter zwei seiner besten Rosse oder dreihundert Taler als Strafe zu

entrichten.

Übrigens dämmerte zeitweilig auch in einzelnen Personen die Erkenntnis

auf, daß die Völlerei Leib und Seele nicht zuträglich sei, was ja sogar

ein Hans von Schweinichen empfand. Diese Einsichtigen legten wohl ein

Gelübde ab, sich fortan der Zechereien gänzlich zu enthalten oder sich

wenigstens eine gewisse Zeit nicht vollzutrinken. Daß aber solche Leute

Dokumente aufsetzten, mit Siegel und Unterschrift versahen, die genau

festlegten, was zu trinken erlaubt, was verboten sein sollte, entbehrt

eines gewissen Humors nicht. Ein solches Trinkerdokument, und nicht das

einzige, das sich in den Archiven erhalten hat, nahm Scheible in sein

»Schaltjahr«[257] auf. Es lautet:

Wir hernach Beschriebene, mit Namen Christoph Vitzthumb von Eckstädt

und Vespasian von Reynsberg, urkunden und bekennen hiermit männiglich:

Nachdem wir eine geraume Zeit und etliche viele Jahre in diesen sowohl

als in fremden Landen an hohen Potentaten-, Chur- und fürstlichen

Höfen uns _des hohen Trunkes_ ziemlich ergeben, dadurch wir nicht

allein Gott den Allmächtigen zum öfteren erzürnet und uns an ihm

versündigt, sondern auch an unserm Leib und Gut nicht wenig Schaden

erlitten, wir nunmehr finden, zur Erhaltung unserer beiderseitigen

Gesundheit und Verhütung allerlei Schadens und Unglücks, welches aus

übermäßigem Trunke herrührte, solchen, _wo nicht gänzlich abzuschaffen,

doch auf ein ziemliches Maß zu moderieren_. So ist denn zwischen uns

nach wohlbedachtem Rate und um allerhand erheblicher und bedenklicher

Ursachen willen endlich dieser Vergleich getroffen und beliebet worden,

daß innerhalb von drei Jahren, von Dato dieser Vergleichung angefangen,

sich keiner von uns beiden bei Vermeidung unten benannter Strafe mit

übermäßigem Trunk in keinerlei Weise oder Wege außerhalb der Fälle, so

hernach namhaft gemacht werden, beladen, sondern sich dessen so viel

als möglich entäußern soll. Weil aber dennoch an dem, da wir hin und

wieder mit ehrlichen Leuten bekannt und deroselben Kundschaft haben,

die Gelegenheit kommen möchte, daß wir uns des Trinkens nicht also

gänzlich entäußern könnten, so haben wir _zwei silberne Flaschen von

gleicher Größe und Gestalt verfertigen_ lassen für die angedeuteten

Fälle, _wo jechlicher von uns beiden eine solche Flasche voll zu sich

nehmen soll und darf_. Soll es aber mit dem Trinken aus diesen Flaschen

also gehalten werden: Unser jedem soll es freistehn und zugelassen

sein, bei ehrlichen Zusammenkünften, da sich's Ehren halber nicht

anders schicken will, die hierzu bestimmte Flasche an einem Tage,

sei es nun vor- oder nachmittag, _zum höchsten dreimal voll_ Wein

auszutrinken, diesselbe Maß aber in keinem Wege zu überschreiten.

Jedoch soll dieses _nicht so gemeint sein, als ob die Flaschen

tagtäglich dreimal ausgetrunken werden müßten_, sondern es ist nur also

zu verstehen, daß es geschehe, wenn man es bei hohen adeligen oder

sonst ehrlichen Leuten nicht wohl umgehen kann. Wenn aber einer von uns

beiden nach den festbestimmten ausgetrunkenen drei Flaschen dennoch ein

Tränklein Wein noch für sich allein thun will, -- welchen er jedoch

keinem andern zutrinken soll, -- so mag ihm das freistehn und keine

Bedeutung haben. _Mit Bier aber soll es also von uns gehalten werden:_

Wäre es der Fall, daß wir nach erledigten drei Flaschen Bier durch

jemand zum weiteren Trinken ermuntert würden, so soll, -- _da vom

Biere zuweilen auch Räusche zu fallen pflegen,_ -- unsere Verabredung

gleichfalls bestehen, und keiner von uns noch mehr zu sich nehmen, denn

was er den Durst zu löschen noch benöthigt. Würde sich aber ereignen,

daß Christoph Vitztumb von Eckstädt vor Ausgang der benannten Frist

dreier Jahre _Kindtaufen halten_ oder ich, Vespasian von Reynsberg,

mich _in den Stand der heiligen Ehe begeben_ und also Verlöbnis oder

ehrlich Beilager halten möchte, -- welches Alles in dem Willen des

Allmächtigen steht, -- alsdann _soll anbetrachts solcher Umstände diese

unsere Obligation wegen des Trinkens drei Tage lang, höchstens aber

vier Tage, außer Kraft treten,_ außerhalb dieser spezifizierten Fälle

jedoch in vollen Würden bis zu geendeter Frist bleiben.

Da uns auch ferner an unterschiedlichen Orten nicht geringe Beschwerung

und Ungelegenheiten dadurch entstanden, daß wir Bürgschaft für gute

Freunde eingegangen, so haben wir gleicherweise hierdurch verabredet,

nicht mehr hinfüro auf solchen Handel einzugehen. Nur wenn etwan

einer von uns von einem guten Freund angegangen würde, dem es füglich

nicht wohl abgeschlagen werden könnte; so soll doch keiner von uns

beiden Bürgschaft über 300 Thaler hoch bewilligen; auch, ehe besagte

Summe nicht wieder abgezahlet, soll durchaus keine neue Bürgschaft

eingegangen werden.

_Wofern nun einer_ von uns _diese nothwendige freundliche Vereinigung_

in einem oder anderem Stücke auch nur _im geringsten übertreten wird_,

so soll der Übertreter dem anderen, so oft es geschieht, _eintausend

Gulden zur Strafe_ ohne Widerrede erlegen. Und da sich's schließlich

nach dem Willen Gottes zutragen möchte, daß einer von uns beiden

während der drei Jahre mit Tode abginge, (was doch Gott gnädig verhüten

und abwenden wolle), so soll doch nichts weniger derjenige, so am

Leben bleibet, sich der Verpflichtung in allen Punkten und Clauseln,

so lange die Endschaft der Frist völlig erreicht ist, erhalten. Diesem

Vertrag also beschriebenermaßen fest und unverbrüchlich nachzukommen,

uns demselben nicht im geringsten widersetzlich zu machen, vielmehr

alles dasjenige, wie obsteht, ehrlich und aufrichtig zu halten, haben

wir einander mit Hand und Mund bei unserer adeligen Ehr', Treu und

Glauben zugesichert und versprochen, inmaßen wir es hierdurch nochmals

kraft dieses Briefes zusagen und versprechen. Ursprünglich sind

_dieses Briefes zwei eines Lautes gemacht_, eigenhändig geschrieben,

unsere angeborenen Petschafte wissentlich daran gehängt, von jedem

mit eigener Hand unterschrieben. Jechlicher hat einen solchen Brief

zu sich genommen. Welches geschehen den _ersten Januar Anno_ nach

der gnadenreichen Geburt Christi 1592 _zum glücklichen Anfange des

heutigen Tages und eingetretenen fröhlichen neuen Jahres_. -- Christoph

Vitzthumb von Eckstädt. -- Vespasian von Reynsberg.

In gewissen Ämtern waren die neuangestellten Beamten verpflichtet,

die gewöhnlichen Gebote des Anstandes zu befolgen und im Trinken Maß

zu halten. So mußte ein gewisser Andreas Röbel, als ihm seitens des

Kurfürsten Johann Georg von Brandenburg im Jahre 1577 ein Amt verliehen

wurde, ein Schriftstück ausstellen, in dem es unter anderem hieß:

»Desgleichen will ich mich des Vollsaufens _enthalten, und uff jeder

Mahlzeit mit zween ziemblichen Bechern Biers oder Weins die Mahlzeit

schließen_. Infall ich aber, ohne Ihr Churfürstliche Gnaden erlaubniß

dieses vbertretten Vnd ich drunken befunden wurde, Als soll vnd will

ich mich, sobaltt ich gefordert werde, in _der Kirchen einstellen vnd

mir vierzig Streiche weniger einen, von denen, so Ihro Churfürstliche

Gnaden dazu verordnen werden, mit der Rutte geben lassen_.«

Alle diese Maßregeln halfen natürlich nichts, denn gerade verbotene

Früchte schmecken bekanntlich am süßesten und die offene Liebe zum

Trunk wurde zu einer heimlichen, »von der niemand nichts weiß«.

Gegen das Laster des Trinkens war kein Kraut gewachsen, was schon

das Ambraser Liederbuch anerkennt, indem es ein Rezept »wider die

Trunkenheit« ganz im Stil der damaligen ärztlichen Verordnungen angibt.

Das amüsante Schriftstück lautet:

»Recipe: 1 Mäßlein Entenmilch, 1 Maß Gänsschweiß, 1 Kannen voll Winds,

1 Loth von einer eingemachten Futtertaschen, die drei Jahr im Mist

gelegen, Solches alles thu durch einander und temperirs zusammen und

seihe es durch ein eichen Brett, das drei oder vier Ellen dick ist,

und wenn du es wilt gebrauchen, so geh in eine alte Badstub, die in

fehr Jahren nicht geheizt worden ist, und schwitz fein, darnach geh an

die Sonn um Weihnachten, wenn sie gar heiß scheinet, und schmiere den

Nabel auf dem Rucken, darnach leg dich ein Stund oder zwei nieder und

schlaf so lang, bis ich dich aufwecke und laß dich fein warm zudecken

mit einem alten Nasengarn, damit der Nabel nicht erkalt, und laß dir

den Kopf mit Kräutern reiben, da die Bauern das Korn mit ausdreschen,

einmal oder drei. Wo dir aber von abgeschriebenen Recepten das Kopfweh

nicht vergehen sollte, so laß dir bei Zeiten den Hals zuknüpfen mit

einem geweihten Mönchsgürtel, oder wo du alsbald nicht haben möchtest,

nur mit einem Pfennigstrick, daß dir der Schmerz nicht hinab komme in

Magen und Bauch. Es kann aber nicht jedermann das Zuknüpfen erleiden,

sterben viel davon.«

5. Der geistliche Durst.

Ihr opfert Trank den Göttern?

Ei, ei, was ficht euch an?

Schickt's lieber uns in's Kloster,

So ruft Sanct Columban.

Über die Verdienste der Kleriker um die deutsche Agrikultur ist bereits

oben im Kapitel über den Wein gesprochen worden. Die Klöster benötigten

reichen Erntesegens, um den Bedürfnissen des »heiligen römischen

Reiches Immenschwarmes« zu genügen. Die Herrschaften führten meist,

gleichviel ob Mönch oder Nonne statt eines gottgeweihten, ein Dasein

wie Gott in Frankreich. Sie waren aller kleinlichen Lebenssorgen ledig,

nahmen eine angesehene Stellung ein, die selbst die Mächtigsten nicht

ungestraft anzutasten wagen durften und brachten ihre Tage in Ruhe und

Beschaulichkeit hin: »Etliche gehn barhaupt, vil barfüßig, aber all

miteynander müßig«, sagt Fischart in seinem bissigen »Bienenkorb«,

und Brant erklärt im Narrenschiff die geistlichen Herren, sich vom

Müßiggang ernährend. Das Beste war für einen Mönchsgaumen oder

das verwöhnte Schnäbelchen einer zarten Himmelsbraut eben gerade

gut genug. »Unsere Mönche«, klagt der Abt Peter von Clugny, der in

der Kirchengeschichte den Beinamen des Ehrwürdigen führt, um 1130,

»laufen von einem Ort zum andern, wie Habichte und Geier, wo sie den

Rauch einer Küche sehen oder einen Braten riechen. Hülsenfrüchte,

Eier, Käse und Fische sind ihnen zuwider, sie sind lüstern nach den

Fleischtöpfen Ägyptens. Jetzt brechen die Tische von fetten Schweins-

und Kalbsbraten, Hasen, auserlesenen Gänsen und Hühnern. Aber auch das

ist manchem noch nicht genug; wir suchen ausländische Speisen, wir

streifen in den Wäldern umher, wir suchen Fasanen und Turteltauben,

wir mästen uns mit schwarzem und rotem Wildpret, damit ja der Knecht

Gottes nicht Hunger leide.«[258] Was Wunder demnach, wenn Bernhard von

Clairvaux (1091 bis 1153) mit Betrübnis erzählt, daß jeder, sobald er

Mönch werde, über Bauchgrimmen klage.

Und wie im Essen, so war es auch im Trinken. Derselbe Bernhard von

Clairvaux, ein asketischer Mönch, der auch Brennöl trank, wenn er

kein Wasser zur Hand hatte, rügte die skandalösen Trinkgelage in den

Klöstern und bemerkte, daß die Kleriker vor Beginn der Zechgelage

ordentliche Weinproben abhielten, indem an den Klostertischen

halbvolle Becher mit Weinen herumgereicht wurden, aus denen man durch

Kosten und Riechen die für die betreffende Mahlzeit passendsten Sorten

heraussuchte.

Der deutsche Durst: Methyologische Skizzen der deutschen Kulturgeschichte · 第 16 / 21 段