wechselvolles Leben hinter sich hatte, als er am 23. August 1610 starb.
Er hat viel gesehen, viel durchgemacht, ohne seinen Gesichtskreis
wesentlich zu erweitern. Er war und blieb bis an sein Lebensende ein
Krautjunker von echtem Schrot und Korn, der gewissenhaft an jedem
Jahresabschluß seiner Denkwürdigkeiten die Getreidepreise vermerkt
und bis zum Schluß seines Buches recht viel von »guten Räuschen, die
jedermann davon gebracht hat«, und von »starkem Trinken« zu erzählen
weiß. Er war ein trinkfester Mann, dessen Andenken noch lange nach
seinem Hinscheiden in Schlesien unvergessen war, und das in der
deutschen Kulturgeschichte für immer als der Typus eines Edelmannes aus
dem sechzehnten Jahrhundert fortleben wird.
4. Adelige Abstinenzler.
Jede Mode ruft Widerspruch hervor, also auch das gewohnheitsmäßige
Trinken, das im Mittelalter im Grunde genommen nichts anderes als
Modesache war, gegen die zu toben wiederum die Geistlichkeit als
Geschäft betrachtete. Wie wenig die Kanzelreden fruchteten, ist bereits
erwähnt, sie schafften ebenso wenig Wandel, wie die Beispiele der
deutschen Kaiser und ihre Gesetze. Diejenigen Ritter, die ihre Ehre
darin suchten, als Sieger aus Trinkgefechten hervorzugehen, waren
stets in der Mehrzahl gegen die, die sich Winsbeckes Lehre zu Herzen
genommen und durch ihre Enthaltsamkeit und Mäßigkeit glänzen wollten.
Immerhin waren sie vorhanden, wenn auch als Ausnahmen von der allgemein
geltenden Regel. Schon frühzeitig taten sich diese Abstinenzler zu
Vereinen -- Orden nannte sie die Vorzeit -- zusammen, deren ersten
wohl Kaiser Friedrich III. gegründet haben dürfte. Dieser Herrscher
führte den Orden der Enthaltsamkeit, den Alfons von Spanien geschaffen
hatte, auf deutschen Boden ein und trug bei großen Feierlichkeiten
dessen Abzeichen. So erschien er mit seinem Sohne Maximilian I. bei
dem päpstlichen Gastmahl in der Gegend von Trier, zu dem ihn Karl der
Kühne geladen hatte, mit den Insignien des Mäßigkeitsordens. Dieses
Ordenszeichen bestand in einer aus Kannen zusammengefügten Kette. An
den Kannen hing ein Marienbild, an dem ein Greif befestigt war, der in
seinen Klauen ein Spruchband hielt, auf dem zu lesen stand:
HALT MAS.
In einer in Fuggers »Ehrenspiegel«[254] erhaltenen Urkunde wird Ritter
Nikolaus von Lobkowitz mit seiner Frau in den Orden aufgenommen. Damals
waren die Lobkowitze noch rein deutscher Adel; inzwischen haben sie
ihr Herz und ihre Nationalität entdeckt, und sind zu ultra-czechischen
Lobcovic geworden. Wohl bekomms! Die Deutschen haben durch dieses
Renegatentum einiger ultramontan-feudaler Geschlechter noch viel
weniger verloren, als die Herren Tschechen gewonnen haben.
Bald auf den kaiserlichen Mäßigkeitsorden entstand ein zweiter, den
Sigismund von Dietrichstein, Landeshauptmann von Kärnten, ins Leben
rief und mit dem Namen St. Christophs-Gesellschaft belegte. Der
Stiftungsbrief, den Valvaßor in seiner »Beschreibung von Crain«[255]
aufnahm, ist so außerordentlich bezeichnend für den Stifter, daß man
es mir verzeihen wird, wenn ich die an sich recht trockene Urkunde
in diese, von Flüssigkeiten handelnde Abhandlung aufnehme und zwar
nach der Wiedergabe, die Schillers Jugendfreund Petersen in seiner
Geschichte der »deutschen Nationalneigung zum Trunke« gibt. »Gleich
im Eingang klagt der gottesfürchtige Ritter, daß der Mensch seinen
Schöpfer so allerhöchsten, größten und ganz unaussprechlichen nicht im
Aufmerken habe, sondern seinen heiligen Namen, überall ehrwürdig und
darum keines Weges eitel, entweihe. Die Ursache dieser Unaufmerkung
liege, seiner einfältigen Achtung nach, in der Füllerei, »so ein
Verstopferin der Sinne, und ein Verschwenderin der Gedächtnuß« sei.
In einem phrasenreichen Wortschwall erläutert nun Dietrichstein die
Beweggründe, die ihn geleitet gegen die beiden »grausame Laster
Fluchens und Zutrinkens« seinen Orden zu gründen, dessen Statuten
achtzehn Paragraphen aufwiesen, die »jeder Ordensbruder, was Tittels
oder Stands der ist, an eins geschwornen Aid statt zu halten« geloben
mußte.
Der zweite Absatz dieser Vorschrift lautet: »Jeder soll St. Christofs
Bildniß an einer Ketten oder Schnur am Hals-Pinnet, Huet, oder sonst
öffentlich und sichtbarlich tragen. Wo aber einer solches unterlies,
und ihn einer seiner Gesellschaft darüber beschrie, als oft das
beschicht, als oft soll er mit Wissen des Gesellen armen Leuten drei
Kreuzer durch Gottes Willen geben.«
§ 3. Kainer der Gesellschaft soll zutrinken, noch jemand es in
keinerlei Weise »anmueten«. Wo aber namhaffte Leute einem anmuteten
zuzutrinken, so soll ers mit den Worten und nicht anders annemen: Ich
gewart sein nach Vermögen der Gesellschaft. Alsdann soll er nach seinem
Durst eines gewarten, ungeferlich. Wer diesen Artikel übertritt, ist
zween rheinisch Gulden straffällig.«
Zwei weitere Absätze auferlegen einerseits dem Mitgliede die Pflicht
jede ihm bekannt gewordene Übertretung anzuzeigen, andererseits für den
Gastfreund, Bruder oder Sohn, den er beherbergt, einen Gulden rheinisch
zu erlegen, wenn dieser flucht oder zutrinkt.
10. »Es soll auch ein jeglicher Gesell, bei seinen Dienern mit Guten
und Unguten, darob sein, damit sie ob den Mallen (Gastmählern) nicht
zutrinken: Wo man es aber erfert, daß es ein Diener gethan hat: für den
soll der Herr ein ganz Jahr ein Pfund Pfennig dem Hauptmann geben. Er
nemb die vom Knecht oder nicht, oder er leg neu, oder dieselben Knecht,
als oft es einer thuet, drei Tag und Nacht in ein Keller.« In der
Blütezeit seines Bestehens zählte der Orden achtundsiebzig Mitglieder.
Den Geistlichen und »Frauen und Jungfrauen, von Adel unverleimbt«, war
der Eintritt gerne gestattet.
Der Orden war zu streng, seine Gebote viel zu hart um gehalten zu
werden, darum währte es nur wenige Jahre, ehe er gänzlich vergessen
wurde.
Weit gelindere Abstinenz seiner Mitglieder beanspruchte die 1524 von
dem Kurfürsten Richard von Trier und dem Pfalzgrafen Ludwig »Uff
der Fröhlichkeit eines Gesellschießens der Armbrust« zu Heidelberg
errichteten »Brüderschaft der Enthaltsamkeit«, der bald außer den
Gründern noch fünfzehn Fürstlichkeiten, Bischöfe und eine sehr große
Zahl von Edelleuten angehörten.
In der Stiftungsurkunde heißt es: »Thun kund allermänniglich, daß
wir uns mit einander einhelliglich entschlossen, und bei unseren
fürstlichen Worten einander zugesagt und versprochen, und thun das
in und mit aller Kraft dieß Briefs, daß unser jeglicher Fürst und
Churfürst obgemelt, wir sein Geistlich oder Weltlich, nun hinfüro,
für unser eigen Person, der Gotteslästerung, und Zutrinkens ganz oder
halbs uns enthalten, und müssigen.« Überdies sollten alle Dienstleute
bis zu den Oberamtmännern erst gebeten werden, sich »des Gotteslästern
und Zutrinkens« zu enthalten und, falls dies nichts fruchtete, aus
dem Dienst gejagt und geradezu boykottiert werden. Man tat eben in
jener Zeit nichts halb. Entweder man trank sich bis ins Grab, oder
man kasteite sich und die Untergebenen bis zum Übermaß. Denn den
Dienstboten anbefehlen, mit einer durch Generationen vererbten Sitte
plötzlich zu brechen, hieß von diesen Übermenschliches verlangen.
Immerhin ließ man Ausnahmen vom gänzlichen Enthalten des Zutrinkens und
Trinkens gelten. Solche Ausnahmen waren, wenn einer der Ordensbrüder in
Landstriche kam, wo man ihm sein Temperenzlertum übel ausgelegt hätte.
»Wär es aber, daß unser Churfürsten oder Fürsten, einer oder mehr,
in die Niederland, in _Sachsen_, die Mark, Mechelburg (Mecklenburg),
Pommern oder dergleichen, da Zutrinken die Gewohnheit, käme, und über
fleißig Weigerung zutrinkens nicht geübriget sein möchte, sollen
dieselbigen solche Zeit mit ihrem Hofgesind und Dienern ungefehrd, und
mit dieser Ordnung nicht gebunden sein.«
Auch dieser Orden verschwand bald von der Bildfläche. Der Reiz
der Neuheit mag manchen zum Beitritt gelockt haben, ohne ihn aber
dauernd fesseln zu können. Das Befolgen der Satzungen und die
Lebensgewohnheiten mögen viele seiner Mitglieder in einen Zwiespalt
gebracht haben, den sie durch den Austritt auf die einfachste Art
lösten.
Einige Jahre später tat sich wieder ein Verein gegen das Vieltrinken
zusammen, der aber ungleich toleranter als die bisher erwähnten
war. Die Mitglieder, durchaus nicht alle von Adel, trugen als
Vereinsabzeichen einen Ring. Wer das Verbot des Zutrinkens übertrat,
hatte dem Vorsteher den Ring zurückzugeben, außerdem aber noch den
Armen einen Goldgulden zu überweisen. Als das Ordensmitglied Hubert
Thomas Leodius von seinem Herrn, dem Kurfürsten Friedrich II. 1533 zu
König Heinrich VIII. von England gesandt wurde, begegnete ihm am Hofe
dieses weibermordenden Despoten ein Abenteuer, das J. W. Petersen[256]
wie folgt beschreibt: »Einmal rief Heinrich nach einem langen
Spaziergang: Ich dürste, man soll zwei der größten Becher, den einen
voll Wein, den andern voll Bier, herbringen. Da sie gebracht werden,
ließ er dem Leodius die Wahl: »Einen aber«, setzte er hinzu, »mußt du
mir _zubringen, damit du siehst_, daß die Engelländer und der König
selbst ebenfalls auf gut Deutsch trinken: und du hernach deinem Fürsten
ausrichten kannst, wenn er nach Engelland kommen will, es ihm an
Trinkgesellen nicht fehlen wird (non defuturos qui ei a compotationibus
essent).« Leodius erwiderte: Solcher Trünke sei er nicht gewohnt, müsse
auch, kraft seines Gelübdes, sie unterlassen, indem sein Herr durch
einen gegebenen Ring das Zutrinken (ad aequales hauctus bibere) ihm
verboten hätte. Heinrich widerlegte alle Ausflüchte nach seiner Art,
und notgedrungen ergriff endlich der ehrliche Deutsche, dem vor der
Größe des Bechers graute, den Weinkelch und leerte ihn in vier schweren
Zügen aus, indessen der König sein Bier in einem Schluck hinab gejagt
hatte. Bei der Abreise verehrte ihm Heinrich unter anderen Geschenken
sechzig goldene Ringe, welche wider den Krampf gut sein sollten, und
gab ihm für seinen Pfalzgrafen einen goldenen Becher.«
Pflichtschuldig meldete Leodius nach seiner Rückkehr den Vorfall seinem
Herrn. Dieser fühlte sich nicht kompetent zu entscheiden, ob sein
Gesandter gefehlt und berief eine Generalversammlung der Ordensbrüder
ein, die aber einstimmig nicht nur den Sünder freisprachen, sondern
der Reihe nach jeder den mitgebrachten Becher leertranken, wohl um
sich des gleichen Vergehens wie Leodius schuldig zu machen. Leodius
war von diesem liebenswürdigen Opfermut derart gerührt, daß er die
erhaltenen sechzig Ringe an die Anwesenden verteilte. Auch dieser
Orden vegetierte nur kurze Zeit. -- Bis zum Jahre 1600 scheint das
Publikum mehr Geschmack am Trinken als an der Enthaltsamkeit gefunden
zu haben, denn erst in diesem Jahre ersteht ein neuer Mäßigkeitsverein,
als dessen Apostel diesmal ein hessischer Landgraf, Moritz, »ein
wackerer gelehrter Herr« (1572--1632) erscheint. Die ersten Mitglieder
dieses »Ordens der Mäßigkeit« waren außer dem Stifter noch Johann
Georg, Markgraf zu Brandenburg, Ludwig zu Hessen, Friedrich Heinrich
von Nassau, Emich, Graf zu Leiningen, Friedrich Magnus und Ludwig,
Grafen zu Erbach, Otto, Graf zu Solms, der junge Philipp, Graf zu
Solms, Johann, Wild- und Rheingraf, Wilhelm, Freiherr zu Winnenberg und
Abraham Burggraff, Herr von Dohna.
Die in vierzehn Abteilungen zusammengefaßten Satzungen ermöglichten es
auch dem größten Schlemmer, der Gesellschaft beizutreten. Vor allem
war das Mitglied nur während zwei Jahre verpflichtet, sich nicht
»vollzusaufen«. Wenn es viel vertragen konnte, so trank es eben bis es
glaubte, daß ihn ein Mehr umwerfen würde und ließ es, mit Rücksicht
auf die Ordensbrüderschaft, sein. Als gewöhnliches Maß erlaubte
man dem Vereinsbruder täglich _vierzehn_ Ordensbecher voll Wein
auszutrinken. Die Größe dieser Ordensbecher ist wohlweislich ängstlich
verschwiegen. Sollte aber das erlaubte Quantum noch nicht genügen,
so war es erlaubt, den Mehrdurst mit Bier, Sauerbrunnen und Met zu
stillen. Verboten war es aber, aus den Ordensbechern »gebrannten,
welschen, spanischen oder anderen starken gewürzten Wein, Hamburger
Bier und Breihan« zu vertilgen. Ferner sollten nicht alle vierzehn
Becher bei einer Mahlzeit konsumiert werden, sondern in zwei oder drei
»Trunke«. »Ordensverwandte« durften weder zum Trinken nötigen, noch
sich zwingen lassen Bescheid zu tun. Für die Übertretung bestanden drei
Strafarten. Die erste und leichteste machte auf ein Jahr unfähig einem
Ritterspiele beizuwohnen; die zweite untersagte den Genuß allen Weines
bis zum Ablauf der zwei Vereinsjahre und nach der letzten hatte der
Übeltäter zwei seiner besten Rosse oder dreihundert Taler als Strafe zu
entrichten.
Übrigens dämmerte zeitweilig auch in einzelnen Personen die Erkenntnis
auf, daß die Völlerei Leib und Seele nicht zuträglich sei, was ja sogar
ein Hans von Schweinichen empfand. Diese Einsichtigen legten wohl ein
Gelübde ab, sich fortan der Zechereien gänzlich zu enthalten oder sich
wenigstens eine gewisse Zeit nicht vollzutrinken. Daß aber solche Leute
Dokumente aufsetzten, mit Siegel und Unterschrift versahen, die genau
festlegten, was zu trinken erlaubt, was verboten sein sollte, entbehrt
eines gewissen Humors nicht. Ein solches Trinkerdokument, und nicht das
einzige, das sich in den Archiven erhalten hat, nahm Scheible in sein
»Schaltjahr«[257] auf. Es lautet:
Wir hernach Beschriebene, mit Namen Christoph Vitzthumb von Eckstädt
und Vespasian von Reynsberg, urkunden und bekennen hiermit männiglich:
Nachdem wir eine geraume Zeit und etliche viele Jahre in diesen sowohl
als in fremden Landen an hohen Potentaten-, Chur- und fürstlichen
Höfen uns _des hohen Trunkes_ ziemlich ergeben, dadurch wir nicht
allein Gott den Allmächtigen zum öfteren erzürnet und uns an ihm
versündigt, sondern auch an unserm Leib und Gut nicht wenig Schaden
erlitten, wir nunmehr finden, zur Erhaltung unserer beiderseitigen
Gesundheit und Verhütung allerlei Schadens und Unglücks, welches aus
übermäßigem Trunke herrührte, solchen, _wo nicht gänzlich abzuschaffen,
doch auf ein ziemliches Maß zu moderieren_. So ist denn zwischen uns
nach wohlbedachtem Rate und um allerhand erheblicher und bedenklicher
Ursachen willen endlich dieser Vergleich getroffen und beliebet worden,
daß innerhalb von drei Jahren, von Dato dieser Vergleichung angefangen,
sich keiner von uns beiden bei Vermeidung unten benannter Strafe mit
übermäßigem Trunk in keinerlei Weise oder Wege außerhalb der Fälle, so
hernach namhaft gemacht werden, beladen, sondern sich dessen so viel
als möglich entäußern soll. Weil aber dennoch an dem, da wir hin und
wieder mit ehrlichen Leuten bekannt und deroselben Kundschaft haben,
die Gelegenheit kommen möchte, daß wir uns des Trinkens nicht also
gänzlich entäußern könnten, so haben wir _zwei silberne Flaschen von
gleicher Größe und Gestalt verfertigen_ lassen für die angedeuteten
Fälle, _wo jechlicher von uns beiden eine solche Flasche voll zu sich
nehmen soll und darf_. Soll es aber mit dem Trinken aus diesen Flaschen
also gehalten werden: Unser jedem soll es freistehn und zugelassen
sein, bei ehrlichen Zusammenkünften, da sich's Ehren halber nicht
anders schicken will, die hierzu bestimmte Flasche an einem Tage,
sei es nun vor- oder nachmittag, _zum höchsten dreimal voll_ Wein
auszutrinken, diesselbe Maß aber in keinem Wege zu überschreiten.
Jedoch soll dieses _nicht so gemeint sein, als ob die Flaschen
tagtäglich dreimal ausgetrunken werden müßten_, sondern es ist nur also
zu verstehen, daß es geschehe, wenn man es bei hohen adeligen oder
sonst ehrlichen Leuten nicht wohl umgehen kann. Wenn aber einer von uns
beiden nach den festbestimmten ausgetrunkenen drei Flaschen dennoch ein
Tränklein Wein noch für sich allein thun will, -- welchen er jedoch
keinem andern zutrinken soll, -- so mag ihm das freistehn und keine
Bedeutung haben. _Mit Bier aber soll es also von uns gehalten werden:_
Wäre es der Fall, daß wir nach erledigten drei Flaschen Bier durch
jemand zum weiteren Trinken ermuntert würden, so soll, -- _da vom
Biere zuweilen auch Räusche zu fallen pflegen,_ -- unsere Verabredung
gleichfalls bestehen, und keiner von uns noch mehr zu sich nehmen, denn
was er den Durst zu löschen noch benöthigt. Würde sich aber ereignen,
daß Christoph Vitztumb von Eckstädt vor Ausgang der benannten Frist
dreier Jahre _Kindtaufen halten_ oder ich, Vespasian von Reynsberg,
mich _in den Stand der heiligen Ehe begeben_ und also Verlöbnis oder
ehrlich Beilager halten möchte, -- welches Alles in dem Willen des
Allmächtigen steht, -- alsdann _soll anbetrachts solcher Umstände diese
unsere Obligation wegen des Trinkens drei Tage lang, höchstens aber
vier Tage, außer Kraft treten,_ außerhalb dieser spezifizierten Fälle
jedoch in vollen Würden bis zu geendeter Frist bleiben.
Da uns auch ferner an unterschiedlichen Orten nicht geringe Beschwerung
und Ungelegenheiten dadurch entstanden, daß wir Bürgschaft für gute
Freunde eingegangen, so haben wir gleicherweise hierdurch verabredet,
nicht mehr hinfüro auf solchen Handel einzugehen. Nur wenn etwan
einer von uns von einem guten Freund angegangen würde, dem es füglich
nicht wohl abgeschlagen werden könnte; so soll doch keiner von uns
beiden Bürgschaft über 300 Thaler hoch bewilligen; auch, ehe besagte
Summe nicht wieder abgezahlet, soll durchaus keine neue Bürgschaft
eingegangen werden.
_Wofern nun einer_ von uns _diese nothwendige freundliche Vereinigung_
in einem oder anderem Stücke auch nur _im geringsten übertreten wird_,
so soll der Übertreter dem anderen, so oft es geschieht, _eintausend
Gulden zur Strafe_ ohne Widerrede erlegen. Und da sich's schließlich
nach dem Willen Gottes zutragen möchte, daß einer von uns beiden
während der drei Jahre mit Tode abginge, (was doch Gott gnädig verhüten
und abwenden wolle), so soll doch nichts weniger derjenige, so am
Leben bleibet, sich der Verpflichtung in allen Punkten und Clauseln,
so lange die Endschaft der Frist völlig erreicht ist, erhalten. Diesem
Vertrag also beschriebenermaßen fest und unverbrüchlich nachzukommen,
uns demselben nicht im geringsten widersetzlich zu machen, vielmehr
alles dasjenige, wie obsteht, ehrlich und aufrichtig zu halten, haben
wir einander mit Hand und Mund bei unserer adeligen Ehr', Treu und
Glauben zugesichert und versprochen, inmaßen wir es hierdurch nochmals
kraft dieses Briefes zusagen und versprechen. Ursprünglich sind
_dieses Briefes zwei eines Lautes gemacht_, eigenhändig geschrieben,
unsere angeborenen Petschafte wissentlich daran gehängt, von jedem
mit eigener Hand unterschrieben. Jechlicher hat einen solchen Brief
zu sich genommen. Welches geschehen den _ersten Januar Anno_ nach
der gnadenreichen Geburt Christi 1592 _zum glücklichen Anfange des
heutigen Tages und eingetretenen fröhlichen neuen Jahres_. -- Christoph
Vitzthumb von Eckstädt. -- Vespasian von Reynsberg.
In gewissen Ämtern waren die neuangestellten Beamten verpflichtet,
die gewöhnlichen Gebote des Anstandes zu befolgen und im Trinken Maß
zu halten. So mußte ein gewisser Andreas Röbel, als ihm seitens des
Kurfürsten Johann Georg von Brandenburg im Jahre 1577 ein Amt verliehen
wurde, ein Schriftstück ausstellen, in dem es unter anderem hieß:
»Desgleichen will ich mich des Vollsaufens _enthalten, und uff jeder
Mahlzeit mit zween ziemblichen Bechern Biers oder Weins die Mahlzeit
schließen_. Infall ich aber, ohne Ihr Churfürstliche Gnaden erlaubniß
dieses vbertretten Vnd ich drunken befunden wurde, Als soll vnd will
ich mich, sobaltt ich gefordert werde, in _der Kirchen einstellen vnd
mir vierzig Streiche weniger einen, von denen, so Ihro Churfürstliche
Gnaden dazu verordnen werden, mit der Rutte geben lassen_.«
Alle diese Maßregeln halfen natürlich nichts, denn gerade verbotene
Früchte schmecken bekanntlich am süßesten und die offene Liebe zum
Trunk wurde zu einer heimlichen, »von der niemand nichts weiß«.
Gegen das Laster des Trinkens war kein Kraut gewachsen, was schon
das Ambraser Liederbuch anerkennt, indem es ein Rezept »wider die
Trunkenheit« ganz im Stil der damaligen ärztlichen Verordnungen angibt.
Das amüsante Schriftstück lautet:
»Recipe: 1 Mäßlein Entenmilch, 1 Maß Gänsschweiß, 1 Kannen voll Winds,
1 Loth von einer eingemachten Futtertaschen, die drei Jahr im Mist
gelegen, Solches alles thu durch einander und temperirs zusammen und
seihe es durch ein eichen Brett, das drei oder vier Ellen dick ist,
und wenn du es wilt gebrauchen, so geh in eine alte Badstub, die in
fehr Jahren nicht geheizt worden ist, und schwitz fein, darnach geh an
die Sonn um Weihnachten, wenn sie gar heiß scheinet, und schmiere den
Nabel auf dem Rucken, darnach leg dich ein Stund oder zwei nieder und
schlaf so lang, bis ich dich aufwecke und laß dich fein warm zudecken
mit einem alten Nasengarn, damit der Nabel nicht erkalt, und laß dir
den Kopf mit Kräutern reiben, da die Bauern das Korn mit ausdreschen,
einmal oder drei. Wo dir aber von abgeschriebenen Recepten das Kopfweh
nicht vergehen sollte, so laß dir bei Zeiten den Hals zuknüpfen mit
einem geweihten Mönchsgürtel, oder wo du alsbald nicht haben möchtest,
nur mit einem Pfennigstrick, daß dir der Schmerz nicht hinab komme in
Magen und Bauch. Es kann aber nicht jedermann das Zuknüpfen erleiden,
sterben viel davon.«
5. Der geistliche Durst.
Ihr opfert Trank den Göttern?
Ei, ei, was ficht euch an?
Schickt's lieber uns in's Kloster,
So ruft Sanct Columban.
Über die Verdienste der Kleriker um die deutsche Agrikultur ist bereits
oben im Kapitel über den Wein gesprochen worden. Die Klöster benötigten
reichen Erntesegens, um den Bedürfnissen des »heiligen römischen
Reiches Immenschwarmes« zu genügen. Die Herrschaften führten meist,
gleichviel ob Mönch oder Nonne statt eines gottgeweihten, ein Dasein
wie Gott in Frankreich. Sie waren aller kleinlichen Lebenssorgen ledig,
nahmen eine angesehene Stellung ein, die selbst die Mächtigsten nicht
ungestraft anzutasten wagen durften und brachten ihre Tage in Ruhe und
Beschaulichkeit hin: »Etliche gehn barhaupt, vil barfüßig, aber all
miteynander müßig«, sagt Fischart in seinem bissigen »Bienenkorb«,
und Brant erklärt im Narrenschiff die geistlichen Herren, sich vom
Müßiggang ernährend. Das Beste war für einen Mönchsgaumen oder
das verwöhnte Schnäbelchen einer zarten Himmelsbraut eben gerade
gut genug. »Unsere Mönche«, klagt der Abt Peter von Clugny, der in
der Kirchengeschichte den Beinamen des Ehrwürdigen führt, um 1130,
»laufen von einem Ort zum andern, wie Habichte und Geier, wo sie den
Rauch einer Küche sehen oder einen Braten riechen. Hülsenfrüchte,
Eier, Käse und Fische sind ihnen zuwider, sie sind lüstern nach den
Fleischtöpfen Ägyptens. Jetzt brechen die Tische von fetten Schweins-
und Kalbsbraten, Hasen, auserlesenen Gänsen und Hühnern. Aber auch das
ist manchem noch nicht genug; wir suchen ausländische Speisen, wir
streifen in den Wäldern umher, wir suchen Fasanen und Turteltauben,
wir mästen uns mit schwarzem und rotem Wildpret, damit ja der Knecht
Gottes nicht Hunger leide.«[258] Was Wunder demnach, wenn Bernhard von
Clairvaux (1091 bis 1153) mit Betrübnis erzählt, daß jeder, sobald er
Mönch werde, über Bauchgrimmen klage.
Und wie im Essen, so war es auch im Trinken. Derselbe Bernhard von
Clairvaux, ein asketischer Mönch, der auch Brennöl trank, wenn er
kein Wasser zur Hand hatte, rügte die skandalösen Trinkgelage in den
Klöstern und bemerkte, daß die Kleriker vor Beginn der Zechgelage
ordentliche Weinproben abhielten, indem an den Klostertischen
halbvolle Becher mit Weinen herumgereicht wurden, aus denen man durch
Kosten und Riechen die für die betreffende Mahlzeit passendsten Sorten
heraussuchte.