Man lieset davon, daß der Teufel einstmals einem Menschen Tag und Nacht

keine Ruhe hat lassen wollen. Und da er ihn gefraget, was er doch von

ihm begehre? soll er geantwortet haben; er wolle ihm keine Ruhe lasse,

er willige denn ein, unter drei Sünden eine zu begehen. Fraget er: Was

es denn vor Sünden wären? Da antwortet er: Er sollte entweder beim

Weib seines Nachbarn schlafen, oder solle den Nachbar erwürgen, oder,

wenn er davon nichts tun wollte, sollte er sich einmal vollsaufen. Da

hab er in keins willigen wollen. Als aber der Teufel ihm gar keine Ruh

lassen will, willigt er endlich ein, sich einmal vollzusaufen, als

ob es nicht eine so große Sünd wäre (wie er meinte), als die andern

zwei. Da er sich nun vollgesoffen und seiner Vernunft gleich beraubt

war, bald sind der Hurenteufel und Mordteufel vorhanden und legen

Hand zu Werk, betrügen den armen Menschen. Du hast dich dem Teufel zu

Gefallen vollgesoffen; was hast du nun davon? Du hättest gleich so mehr

gewilligt, bei des Nachbarn Weib zu schlafen, so hättest du doch Freud

und Lust davon gehabt. Ich hab doch schon zuviel gewagt und dem Teufel

zu Gefallen mich vollgesoffen.

Indeß malet ihm der Hurenteufel in trunkner Weis' des Nachbarn

Weib für, wie sie so schön, so freundlich sey. Darauf gehet er also

trunken hin, überredet sie und schläft bei ihr. Indeß kommt ihr Mann,

der Nachbar, und wills rächen; aber dieser stellt sich zur Wehr und

erwürget seinen Nachbar: beging also drei Sünden auf einmal.

_7. Die siebente Ursach._

Die siebente Ursach, um welcher willen alle Menschen sich vor dem

Saufen hüten sollen, ist, daß das Saufen Schaden bringt an Ehr, Leib

und Gut.

An Ehr, denn dadurch kommt man zu einem bösen Namen und bei allen

ehrliebenden Menschen in Verachtung, daß niemand viel von ihm hält. Ha

(spricht man), er ist ein voller Zapf, was soll er andre regieren oder

lehren, da er sich selbst nicht regieren und lehren kann.

Daher kommts auch wahrhaftig, daß die Pfarrherrn und Prediger alsogar

bei dem gemeinen Mann in Verachtung kommen sind, nicht allein ihre

Person, sondern auch ihr Amt und Lehre, daß ihrer viele so ein

böses Leben führen mit Saufen, Spielen, Fluchen, unverschämter und

leichtfertiger Rede und andern Lastern.

Was soll ich tun? spricht man; ich sehe, daß es der Pfaff selbst tut;

weil er seine Lehre nicht achtet, was soll ich ihrer denn viel achten?

Wär es ihm ernst, so tät er selbst darnach. Siehe doch, wie könnte

dem Teufel die Schanz besser geraten. Denn was sie mit ihrem predigen

bauen, das reißen sie mit ihrem schändlichen Leben wieder darnieder,

wo nicht zweimal mehr. Wehe aber solchen Pfarrherrn und Predigern; wie

werden sie so schwere Rechenschaft geben müssen am jüngsten Gericht,

nicht allein für ihre Person, sondern auch für alle diejenigen, welche

sie mit ihrem Saufen und bösen Leben geärgert und ihnen Ursach zur

Sünde gegeben haben. Also ist's auch mit den Oberherren und Regenten,

also auch mit Hausherrn und Hausvätern und mit einem jeglichen

Menschen, -- daß sie (wo sie sich vollsaufen) desto mehr in Verachtung

sind.

Am Leibe aber bringt es Schaden; denn dadurch wird der ganze Leib, alle

Gliedmaßen und alle Adern geschwächt, wie man in täglicher Erfahrung

siehet. Ein Säufer hat die Nacht keine Ruhe und ist ihm nicht wohl.

Schläft er ein, so hat er erschreckliche Träume. Morgens, wenn er

aufstehet, (so er anders kann) befindet er sich noch beschweret, der

Kopf tut ihm wehe, der ganze Leib ist matt, wie wenn er zerschlagen

wär; er hat zu keinem Ding eine Lust, weder zum Essen noch Trinken,

er sitzt, als wär er an den Kopf geschlagen. Da folget auch alsdann

der Schwindel, rote Augen, böse, bleiche Farbe, Halsgeschwär,

Brustgeschwär, Fäule an Lung und Leber, böser Magen etc. Endlich folget

Verkürzung des Lebens, daß er vor der Zeit sterben muß.

Am Gut bringet das Saufen Schaden, denn dadurch kommt man um das, was

Gott bescheret. Gott bescheret manchem, daß er sich, sein Weib und

Kind davon ernähren, auch armen Leuten geben soll und könnte. Er gehet

aber hin, versaufts, verschlemmts und verspielts; dafür läßt er sein

armes Weib und Kind daheim Hunger und Not leiden. Da wird es nun einmal

heißen: Gib Rechenschaft von deinem Haushalten! Weil nun dem also ist,

daß das Saufen einem Menschen an Ehr, Leib und Gut Schaden bringt,

folget abermals unwidersprechlich, daß alle Menschen, sich selbst zum

besten sich dafür hüten sollen. -- Folget

_Ein Lied_

wider das vollsauffen vnnd Trunckenheit, Gedichtet durch einen vom

Adel, Im thon: Nun freuwet euch, lieben Christen. Oder, Hilff Gott, wie

geht das jmmer zu, das alles volck so grimmet.

Wenn es die Leut nit wolt beschweren,

Ein Lied wolt ich jn singen:

Doch muß ich mich daran nit kehrn,

Gott helff dz mir gelinge.

Weil ichs damit nit böse mein,

So ich auß einem hertzen rein,

Den schaden thu besinnen.

Welchen da bringt die Trunckenheit,

So in vil Reich und Landen:

Der hoch begnadten Christenheit,

Hat genommen überhande.

Das es auch niemand wehren kan,

Ein jeder hat groß lust daran

In hoch vnd niderm Stande.

In disem Laster üben sich,

Die es selbs solten wehren;

Dawider in ernst legen sich,

Mit straffen vnd mit lehren.

Weil sie aber selbs strefflich seynd,

Bleibt vngestrafft die schwere sünd,

Die Truncknen thun sich mehren.

Denn der grost theil der Oberkeit,

Auch vil deß Priesters Orden;

Brauchen hierin kein meßigkeit;

Seynd Bachidiener worden;

Ir lust steht nur in füllerey,

Dencken nicht, das es sünde sey,

Als Ehebruch, Diebstahl, Morden.

Denen nachfolgt der gemeine hauff,

Von Adel, Bürger, Bauren:

Meinen es sey der beste brauch:

Zu vertreiben das trauwren.

Vnd geben dem groß preiß vnd lob,

Welcher dem Sauffen liget ob,

Leßt sich daran nichts dauren.

Die Weibesbild auch heben an,

Einander zu zutrinken;

Volle vnd halbe wie die Mann,

Mein hertz wil mir entsinken.

Wenn ich bedenck die sünde schwär,

Vnd allen schaden so folgt her,

Auß überfluß deß trinckens.

2. Der Adel und die Bürgerschaft.

Jedes thier halt im trincken zyl,

Vber natur trinckt keyns zuvil.

Drumb im schnödigkeyt vbertrifft

Eyn sauffer, der vil arges stifft.

(»Die Kunst wie man recht trincken soll, nit daß man

Tag und Nacht werd voll« von _Gregorium Wickgram_,

1537.)

Als der Kurfürst Friedrich von Ansbach auf dem Totenbette lag,

versammelte er seine Söhne um sich und legte ihnen die Pflege eines

fürstlichen Hofes mit eindringlichen Worten ans Herz. »Sie möchten

ihrer Ritterschaft Küche und Keller offen stehen lassen, das sei der

Sold, den sie ihnen gäben; an ihr hinterließe er ihnen den höchsten

Schatz.[215]« Und wie dieser Fürst, so sah der ganze Hochadel eine

nicht selten bis zur Verschwendung gehende Gastfreundschaft als

unbedingtes Standeserfordernis an, umsomehr, als diese deutsche

Nationaltugend von alters her jedem deutschen Stamme, auch den heute

längst abgefallenen, geradezu unerläßliche Pflicht war, deren

Nichteinhaltung mindestens üble Nachrede im Gefolge hatte. In früher

Zeit setzten die Burgunden für Versagen der Gastfreundschaft eine

Strafe von drei Schillingen, und die Goten brannten dem dreimaligen

Unterlasser dieses rein menschlichen Gebotes die Wohnungen ab. »Zu

Bewirtungen und gastlichem Leben hat kein anderes Volk eine so

unbeschränkte Neigung. Irgendwem, wer es auch sei, seine Türe zu

verschließen, gilt als Unrecht.« »Jeder bewirtet den Gast an dem nach

Kräften reichlich besetzten Tisch« sagt Tacitus[216] und dieses Urteil

unterschreibt Caesar[217] mit den Worten: »Fremde darf man nicht

mißhandeln; ihre Person ist heilig und unverletzlich, aus welchen

Gründen auch immer sie das Land betreten; jedes Haus steht ihnen offen

und freie Tafel zur Verfügung.«

Wenn in jener Zeit, in der die auf uns gekommenen Heldensagen sich

abspielen, ein Gast in das befreundete Haus kam, begrüßte ihn die Lippe

des Gastfreundes mit dem Kuß auf Wangen und Augen und als besondere

Ehrung mit »Küssen an den munt.« Der Hausherr bestimmt genau, wen Frau

und Tochter küssen sollen. Nach der ersten Begrüßung reichte die Frau

oder die Tochter des Herrn dem Gaste _den Willkommen_ dar, den sie

zuerst mit den Lippen berührt hatte. In der Edda schon kredenzt Gerda

dem Schirner den Becher mit den Worten:

Heil dir, Heldensproß!

Hier nimm den Eiskelch, gefüllt mit Firnmet![218].

Am fränkischen Hofe war es Sitte, den anlangenden Gästen den gefüllten

Becher (poculum gratulatorium) hinzureichen und sie dann an der

gemeinschaftlichen Tafel durch das Zutrinken zu ehren. Der Gattin

des Fürsten kam es zu, ihrem Gemahl den Willkommen zu reichen. Als

Authari, ein Langobardenkönig, um Theudelinde, Herzogs Garibald von

Bayern Tochter, warb, entzückte ihn beim ersten Anblick ihre Schönheit

derart, daß er an den Vater die Bitte richtete: »Wie mir Eure Tochter

so ausnehmend gefällt, daß wir sie zu unserer Königin wünschen, so

erlaubt, daß wir den Weinbecher aus ihrer Hand empfangen, wie sie es

auch in Zukunft an unserem Hofe tun soll!«

Die Königin vertrat am Hofe Autharis demnach das einst so wichtige

Amt _der Mundschenke_, die bereits zu Karls des Großen Zeiten

hochvermögende Herren waren, so daß der Aufschwung vom Mundschenk zu

einer der sieben Säulen des deutschen Reiches, zum Erzschenken des

Kaisers, welche Stellung bekanntlich der »König von Beheim« bekleidete,

kein allzu gewaltiger war.

Auch zum Abschied reichte man noch, und nicht nur dem Gaste allein,

sondern auch z. B. scheidenden Truppen eine Trankspende dar.

So beschließt in Johann Struthius Spiel »Die Bekerung S. Pauli« von

1572[219] der Rat einer Stadt den Soldaten Sauls zu senden

»Vier große Kannen reinischen Wein

Zum frewden Trunk ...«

Mit Geschenk, Kuß und Scheidetrank nehmen nach mittelalterlicher

Sitte Gastfreunde voneinander Abschied.[220] Diese Förmlichkeiten

wurden streng eingehalten. Bischof Salomo von Konstanz schenkte den

zum Gastmahl geladenen Kammerboten kostbare Glasgefäße, und wiewohl

sie, Groll im Herzen tragend, die Gläser zu Boden fallen lassen, daß

sie zerbrachen, küssen sie einander doch und trinken des Abschieds

Minne.[221] Ein Trunk Wasser war das Zeichen der Scheidung und

Entsagung von allen irdischen Freuden und Genüssen.[222]

Aus diesem Willkommen entstand zweifellos das _Zutrinken_, das sich

von Deutschland aus schon in der frühesten Zeit in der weiten Welt

verbreitete.

Dem Minnetrinken der Germanen, das den Göttern und den Ahnen galt,

setzte die christliche Kirche Verbot über Verbot entgegen, die

weniger der Sache selbst als dem Gegenstand des Minnetrinkens galten.

Schließlich, als nichts half, suchten sie an Stelle der Götter die

heilige Dreifaltigkeit und die Gottesmutter zu setzen. Nachdem diese

sozusagen offiziellen Hochs ausgebracht, wurde erst der Tischgenosse

angeprostet. Dieses Antrinken machte Schule, so daß sogar der

gewaltige Attila, die Gottesgeißel, diese Sitte mit germanischen

Hilfsvölkern und deutschen Frauen nach seiner ungarischen Heimat

verpflanzte. Er übte das Zutrinken als Zeichen der Wertschätzung

angenehmer Gäste. Der Byzantiner Priscus, der im Jahre 446 mit einer

oströmischen Gesandtschaft den Hunnenherrscher besuchte, schildert

diese Gepflogenheit in folgenden Worten: »... Als wir alle nach

dem Range saßen, kam der Weinschenk und bot dem Attila eine Schale

Wein. Er nahm sie und grüßte den ersten im Range. Wer durch den Gruß

geehrt wurde, stand auf und durfte sich nicht eher setzen, bis er

entweder gekostet oder auch ausgetrunken und den Becher dem Schenken

zurückgegeben hatte. Dem sitzenden Attila aber bezeigten auf dieselbe

Weise alle Anwesenden ihre Ehrfurcht, indem sie die Becher nahmen

und nach dem Heilwunsch daraus tranken. Jedem aber wartete ein

besonderer Schenk auf, der nach der Reihe mußte, wenn der Schenk des

Attila abtrat. Nachdem der zweite und die folgenden begrüßt worden

waren, empfing Attila auch uns in gleicher Weise nach der Ordnung der

Stühle«[223] -- also ganz, wie bei einem Liebesmahl im Offizierskasino!

Auch in weniger exklusiver Gesellschaft als bei Hofe wurde der

Trunk auf das Wohlergehen und auf die Gesundheit des zu Ehrenden

nie unterlassen, »... denn was konnte der Teutsche, im Zustande der

Fröhlichkeit sein Gefühl mitzuteilen strebend, seinen Freunden und

Geliebten besseres wünschen, als Gesundheit, das beste Gut, besonders

in jener Heldenzeit, da Rüstigkeit und Leibesstärke die vorzüglichsten

Eigenschaften waren? Oder was konnte seine Seele freier öffnen, um das

Gedächtnis eines achtbaren Kriegers oder eines trauten Gesellen zu

feiern, als sein süßes Naß?«[224]

Der spätrömische Dichter Venantius Fortunatus, geboren 530, Bischof

zu Poitiers, gibt in seiner Reisebeschreibung »De itinere suo« die

Schilderung eines von ihm besuchten Gelages am Ufer des Rheines:

»Sänger sangen »barbaros leudos« (barbarische Lieder) zum Klange der

Harfen. Umher lagerten die Zecher bei ehernen Bechern und tranken

Gesundheiten um die Wette wie Rasende. Wer nicht mithielt, galt als

Tor. Man mußte sich glücklich preisen, aus dem Trinken mit dem Leben

davon zu kommen!«

Dieses Zutrinken artete bereits zu Karls des Großen Zeiten derart

aus, daß sich dieser bekanntlich sehr mäßige Herrscher veranlaßt sah,

im Kapitular 3 vom Jahre 789 zu verbieten, dem heiligen Stephan,

ihm selbst oder einem seiner Söhne zu Ehren die Becher zu leeren.

Später, als die Herrscher wieder beweihräuchert sein mußten und ihr

Gottesgnadentum ihren Untertanen nicht eindringlich genug kund tun

konnten, wurde das Gesundtrinken für das Regentenhaus befohlen. So

besagt die Hoftrinkordnung des Kurfürsten Christian II. von Sachsen

(1583 bis 1611): »Erstlich soll man trinken die herrschaftliche

Gesundheit.«

Die trinkfesten Germanen werden, dem Gesetze nachkommend, das

Kaiserhaus und die Heiligen aus dem Spiele gelassen haben, ohne jedoch

das Hochlebenlassen gänzlich unterdrücken zu können. Es wurzelte viel

zu tief in der Gewohnheit der Deutschen, um durch kirchliche und

weltliche Verbote aus der Welt geschafft zu werden. So untersagte 1492

die Synode von Schwerin das Zutrinken auf das strengste. In Bern ward

das »Niederlaendisch, lanzknechtisch, ja seuewisch zuotrinken« 1492 bei

ein Pfund Strafe verboten. Der Nürnberger Rat dekretierte 1496 sogar

für das Zutrinken fünf Pfund Heller Pön, Torgau verbot das Zutrinken

von Ganzen und Halben, um »Räusche zu verhüten«!

Wie die kirchlichen und städtischen Behörden, so bemächtigte sich

auch das Reich selbst der Sitte des Zutrinkens, die es auf dem

Reichstag zu Worms im Jahre 1495 in den §§ 38 und 39 folgendermaßen

aufzuheben suchte: »daß die Königlich Majestät allen Kurfürsten,

Fürsten, Prelaten, Graven, Freien, Herrn vnd Stenden, schreibe und

gepite, in jren Hofen, von yren Dienern, auch sust (sonst) allen

jren Underthanen, das Trinken zu gleichen, vollen und halben nit zu

gestaten, sundern das ernstlich zu strafen, vnd ist geratschlagt, daß

sein Ko. Majestät solchs in seiner Gnaden Hofe zu verbieten vnd zu

handhaben anfahe. Desgleichen, daß es auch durchaus in allen Velzcügen

vnd Veltlegern (Feldzügen und Feldlagern) verboten vnd nit gestatet

werde.«

Drei Jahre später drang Maximilian I., der Sohn des nüchternen

Weinhassers Friedrich III., auf dem Reichsabschied zu Freiburg wieder

darauf, allen »Standen, da sollich Zutrinken von Alter in Gewohnheit

gewesst« einzuschärfen, daß »sollich Zutrinken nit gestattet, sunder

abgestellt, vermitten (vermieden) und ernstlich gestraft werden.«

Wie wenig diese Erlässe gefruchtet, erhellt daraus, daß schon 1500 zu

Augsburg ein schärferes Verbot erging, das, ganz wie seine Vorgänger,

unbeachtet gelassen wurde. Der Adel vornehmlich kehrte sich nicht

weiter an die ihm unbequemen kaiserlichen Vorschriften, deshalb

wandte sich, im Jahre 1512 zu Köln, der Kaiser direkt an diesen, dem

er recht logisch vorhielt: »Darumb und sonderlich, dieweil aus dem

Zutrinken Trunkenheit, und aus Trunkenheit viel Gotteslästerung,

Totschlag und sonst viel Laster entstehen, also daß sich die

Zutrinker in Fährlichkeit ihrer Ehren, Seel, Vernunft, Leibes und

Guts begeben: so soll in allen Landen eine jede Oberkeit, hoch oder

nieder, geistlich oder weltlich, bei ihr selbst und ihren Untertanen

solches abstellen, und das bei merklichen hohen Pönen verbieten.«

Der zuwiderhandelnde Adel sollte von keiner Fürstlichkeit in Dienst

genommen werden; die aber, »so minderen Stands wären, sollen sie an

ihren Leibern hartiglich« bestraft werden. Und wenn die zuständige

Gerichtsstelle säumig in Vollziehung des Urteils befunden würde,

sollte das kaiserliche Kammergericht die Bestrafung vornehmen. Da aber

diese Verordnung trotzdem gewissen Adelsklassen verhängnisvoll werden

konnte, erzwangen diese die Zusatzklausel: »Aber an den Orten, da das

Zutrinken von alters hero geübt und überhand genommen hat, sollen die

Oberkeit allen möglichen Fleiß ankehren, solchs abzustellen«, also eine

wesentliche Einschränkung, die das ganze Gesetz über den Haufen warf.

Immerhin hatte der Erlaß den Erfolg, daß einige kleinere Potentaten dem

kaiserlichen Beispiel folgten und ihre Völker gleichfalls mit ähnlichen

Gesetzen beglückten, so auch der durch Hauffs Lichtenstein unsterblich

gewordene Herzog Ulrich von Württemberg. Er setzte auf jedes Zutrinken,

»es sy halbs, gar uß, oder in welcherlai gestalt« drei Pfund fünf

Schillinge, was alljährlich viermal von den Kanzeln verkündet werden

mußte.[225]

Die Erbitterung über diese Bevormundung drückt Johann von

Schwarzenberg in seinem Büchlein vom Zutrinken oder Sendebrief der

Stände der Hölle an die Zutrinker dadurch aus, daß er dem Kaiser sagt:

»Ihre kais. Majestät sollen es erst ihren Gewaltigen am eigenen Hof

untersagen« und ferner: »wenn alle anderen kaiserlichen Gebote und

Ordnungen vollstreckt seien, sei es noch Zeit genug, auch das vom

Zutrinken in acht zu nehmen.« Und als Kaiser Karl V., ebenso mäßig wie

seine Ahnen, in der »Reformation guter Polizei« zu Augsburg in zwei

Paragraphen den Artikel aufnahm »bei zimlichen Pönen und Straffen das

Zutrinken zu meiden«, sagten sich die Fürsten schließlich selbst, daß

diese ganze Gesetzgeberei nichts als ein Kampf gegen Windmühlen sei.

Herzog Ernst von Lüneburg sagte zu Luther: »Wir wollten gern alle gute

Christen sein, aber das Laster der Völlerei können wir nicht ablegen.«

»Dazu solltet ihr Herren aber tun!« entgegnete Luther. »Wir tuns auch«,

lachte Herzog Heinrich von Mecklenburg, »denn wenn wir Fürsten nicht

dazu täten, _das Saufen wäre längst abgestellt_.«

Vom Hofe Johann Friedrichs von Sachsen sagt Luther in seinem »Wider

Hans Wurst«:[226] »Hiermit will ich das Hofleben nicht entschuldigt

haben, das sie selbst ein Säuleben heißen. _Es ist leider dieser Hof

nicht allein, sondern ganz Deutschland mit dem Sauflaster geplagt; wir

predigen, schreien und predigen dawider, es hilft leider wenig, es ist

ein böses altes Herkommen in deutschem Lande, wie der Römer Cornelius_

(Tacitus) _schreibt, hat bisher zugenommen, nimmt noch weiter zu. Da

sollten Kaiser, Könige, Fürsten, Adel zutun, daß ihm gesteuert würde._«

Der Sohn Johann Friedrichs des Großmütigen von Sachsen (1503--1554),

der bekanntlich die Entscheidungsschlacht bei Mühlberg am 24. April

1547 verlor, weil er vorher zu tief in das Glas geschaut hatte, der

ganz nach dem Vater geartete Johann Friedrich der Mittlere, war

leidenschaftlich dem Trunke ergeben. Seine Schwiegermutter seufzte in

einem Brief an ihn: »möge doch Gott geben, daß er von dem Zutrinken

einmal ablasse«, und später bittet sie ihn, er »wolle doch nicht stets

zutrinken, damit er dadurch nicht den Herrgott und seinen heiligen

Geist von sich treibe.« Als Kurfürst Friedrich von der Pfalz seinen

Sohn Ludwig nach Neuburg zu einer Kindtaufe gehen läßt, spricht er die

Befürchtung aus: »Wenn mein Sohn nur vor Herzog Albrecht zu Bayern und

Herzog Christoph zu Württemberg, beiden meinen Vettern und Brüdern, des

Trunks halb kann gesund bleiben; denn diese beiden Fürsten sollen auch

da sein.« Für den anderen Bruder, Hans Casimir, aber bangt die Mutter,

als er sich zu Ansbach aufhält: »Habe nur Sorge, der Markgraf werd' mir

ihn krank saufen.«[227]

Über den Berliner Hof unter dem Großen Kurfürsten äußerte sich der

Kanzler von dem Borne. Da heißt es: »daß der meiste Haufe an demselben

in einem wüsten und heidnischen Wohlleben, in Fressen, Saufen, Spielen

und anderer Üppigkeit lebte und die meisten Sonn- und Festtage mit

Banqueten, Turnieren, Ringrennen, Masqueraden, Balletts und andern

weltlichen Wollüsten zugebracht würden. Aus der heiligen Taufe wäre

eine wahre Crämerey gemacht worden. Mancher hätte sich solcher dazu

bedient, um große Geschenke, Präsente und Kleinodien zu erwerben. Die

Hochzeiten würden unter hohen und anderen Standespersonen mit solchem

Aufwande, Überfluß, Fressen und Saufen gehalten, daß die Hochzeiter

und jungen Eheleute an einem solchen Tage ihr Hab und Gut vergeudeten.

Stürbe jemand, so wäre man wiederum bemüht, daß die Leichen stattlich

begraben würden; und da es dazu oft an Mitteln fehle, so ließen die vom

Adel auf dem Lande solche öfter ein Jahr und länger unbegraben stehen,

damit es ja bei der Beerdigung recht köstlich hergehen möchte.«

Viele Adelige machten sich über das Trinkgesetz dadurch lustig, daß sie

einander mit dem Zuruf zutranken: »Es gilt dir des Reichs Abschied

wider das Zutrinken!« Ja sogar auf den Reichstagen selbst, an denen

diese Verordnungen erlassen wurden, bezechten sich die hohen Herren bis

zur Bewußtlosigkeit, so daß der Kaiser achselzuckend meinte: Man kann

den Deutschen ebenso wenig die Gurgeln vor dem Wein verschließen wie

den Spaniern die Hände binden, daß sie nicht wüteten.

1548 wurde den Predigern befohlen, von der Kanzel herab gegen das

Zutrinken zu eifern, was 1577 noch einmal wiederholt wurde, um hierauf

für immer in Vergessenheit zu geraten.

Die Verweigerung eines Zutrankes galt als ärgste Beleidigung, die der

Beleidigte unverzüglich dadurch wettmachte, daß er dem Beleidiger den

Wein oder das Bier ins Gesicht schüttete, wenn er nicht den Schimpf

mit Blut abwusch. Textor schreibt darüber zu Anfang des siebzehnten

Jahrhunderts: »Man helt einen für einen Feind, der nach etlichmal

wiederholter Anmahnung nicht trinken will, und wird oft mit Blut und

Todtschlag gerochen.«[228]

So wie man in der Vergangenheit keinen Geschäftsabschluß vorübergehen

ließ, ohne ihn mit dem »Weinkauf« zu feiern und zu begießen, so war

auch die Verleihung eines Lehen an einen Ritter oder Mannen die

Gelegenheit, einen Lehensbecher auszutrinken, meist ungeheure Gefäße,

die ganz gewaltige Weinmengen hielten.

Diese eigene Belehnungsart durch einen Becher wurde zwar nicht erst in

der Ritterzeit eingeführt, denn vorher schon belehnte man mit einem

Horn, doch scheint sie erst hierin recht in Schwang gekommen zu sein.

Wie bei anderen Belehnungen und Übergaben, so hatte auch bei dieser

Gattung der Becher eine sinnbildliche Beziehung auf die Eigenschaften

des Mannes, denn wer ihn tapfer leeren konnte, erprobte seine deutsche

Ritterlichkeit dadurch. Dieses bezeugt eine Urkunde bei Lüning, wo es

von den Hohenlohischen Vasallen heißt: »hierauf (nach abgelegtem Eide)

wird von den Herren Senioris und Lehenadministratoris Hochgräflichen

Gnaden und auch den anwesenden Ministris zur neuen Lehensempfängniß

gratuliert, und ihm sofort zur hochgräflichen Tafel angesagt, da er

dann, nach dem alten deutschen Herkommen, den großen _Lehenbecher_,

eine Öhringer Maaß haltend, Bescheid und damit vel quasi eine Probe tun

muß, ob er auch ein gut deutsch geborner von Adel, und dem Vaterland

hiernächst gute Dienste leisten könne.« In einer anderen Urkunde,

den Friedbergischen Statuten, wird ausdrücklich gefordert, daß ein

aufzunehmender Burgmann einen Becher, Patriarch vormals Krauß genannt,

austrinken soll. Gleiche Gewohnheit herrsche bei den Eisenacher von

Alvensleben und anderen Lehenshöfen.«[229]

Ein fester Trunk galt eben als Zeichen der Manneskraft und Strammheit

und je größer der Zutrank war, der stets bis zur Nagelprobe geleert

werden mußte, um so mehr wuchs die Achtung für den Mann, der einen

solchen Humpen mit Anstand und ungerührt zu bewältigen wußte.

Der deutsche Durst: Methyologische Skizzen der deutschen Kulturgeschichte · 第 14 / 21 段