keine Ruhe hat lassen wollen. Und da er ihn gefraget, was er doch von
ihm begehre? soll er geantwortet haben; er wolle ihm keine Ruhe lasse,
er willige denn ein, unter drei Sünden eine zu begehen. Fraget er: Was
es denn vor Sünden wären? Da antwortet er: Er sollte entweder beim
Weib seines Nachbarn schlafen, oder solle den Nachbar erwürgen, oder,
wenn er davon nichts tun wollte, sollte er sich einmal vollsaufen. Da
hab er in keins willigen wollen. Als aber der Teufel ihm gar keine Ruh
lassen will, willigt er endlich ein, sich einmal vollzusaufen, als
ob es nicht eine so große Sünd wäre (wie er meinte), als die andern
zwei. Da er sich nun vollgesoffen und seiner Vernunft gleich beraubt
war, bald sind der Hurenteufel und Mordteufel vorhanden und legen
Hand zu Werk, betrügen den armen Menschen. Du hast dich dem Teufel zu
Gefallen vollgesoffen; was hast du nun davon? Du hättest gleich so mehr
gewilligt, bei des Nachbarn Weib zu schlafen, so hättest du doch Freud
und Lust davon gehabt. Ich hab doch schon zuviel gewagt und dem Teufel
zu Gefallen mich vollgesoffen.
Indeß malet ihm der Hurenteufel in trunkner Weis' des Nachbarn
Weib für, wie sie so schön, so freundlich sey. Darauf gehet er also
trunken hin, überredet sie und schläft bei ihr. Indeß kommt ihr Mann,
der Nachbar, und wills rächen; aber dieser stellt sich zur Wehr und
erwürget seinen Nachbar: beging also drei Sünden auf einmal.
_7. Die siebente Ursach._
Die siebente Ursach, um welcher willen alle Menschen sich vor dem
Saufen hüten sollen, ist, daß das Saufen Schaden bringt an Ehr, Leib
und Gut.
An Ehr, denn dadurch kommt man zu einem bösen Namen und bei allen
ehrliebenden Menschen in Verachtung, daß niemand viel von ihm hält. Ha
(spricht man), er ist ein voller Zapf, was soll er andre regieren oder
lehren, da er sich selbst nicht regieren und lehren kann.
Daher kommts auch wahrhaftig, daß die Pfarrherrn und Prediger alsogar
bei dem gemeinen Mann in Verachtung kommen sind, nicht allein ihre
Person, sondern auch ihr Amt und Lehre, daß ihrer viele so ein
böses Leben führen mit Saufen, Spielen, Fluchen, unverschämter und
leichtfertiger Rede und andern Lastern.
Was soll ich tun? spricht man; ich sehe, daß es der Pfaff selbst tut;
weil er seine Lehre nicht achtet, was soll ich ihrer denn viel achten?
Wär es ihm ernst, so tät er selbst darnach. Siehe doch, wie könnte
dem Teufel die Schanz besser geraten. Denn was sie mit ihrem predigen
bauen, das reißen sie mit ihrem schändlichen Leben wieder darnieder,
wo nicht zweimal mehr. Wehe aber solchen Pfarrherrn und Predigern; wie
werden sie so schwere Rechenschaft geben müssen am jüngsten Gericht,
nicht allein für ihre Person, sondern auch für alle diejenigen, welche
sie mit ihrem Saufen und bösen Leben geärgert und ihnen Ursach zur
Sünde gegeben haben. Also ist's auch mit den Oberherren und Regenten,
also auch mit Hausherrn und Hausvätern und mit einem jeglichen
Menschen, -- daß sie (wo sie sich vollsaufen) desto mehr in Verachtung
sind.
Am Leibe aber bringt es Schaden; denn dadurch wird der ganze Leib, alle
Gliedmaßen und alle Adern geschwächt, wie man in täglicher Erfahrung
siehet. Ein Säufer hat die Nacht keine Ruhe und ist ihm nicht wohl.
Schläft er ein, so hat er erschreckliche Träume. Morgens, wenn er
aufstehet, (so er anders kann) befindet er sich noch beschweret, der
Kopf tut ihm wehe, der ganze Leib ist matt, wie wenn er zerschlagen
wär; er hat zu keinem Ding eine Lust, weder zum Essen noch Trinken,
er sitzt, als wär er an den Kopf geschlagen. Da folget auch alsdann
der Schwindel, rote Augen, böse, bleiche Farbe, Halsgeschwär,
Brustgeschwär, Fäule an Lung und Leber, böser Magen etc. Endlich folget
Verkürzung des Lebens, daß er vor der Zeit sterben muß.
Am Gut bringet das Saufen Schaden, denn dadurch kommt man um das, was
Gott bescheret. Gott bescheret manchem, daß er sich, sein Weib und
Kind davon ernähren, auch armen Leuten geben soll und könnte. Er gehet
aber hin, versaufts, verschlemmts und verspielts; dafür läßt er sein
armes Weib und Kind daheim Hunger und Not leiden. Da wird es nun einmal
heißen: Gib Rechenschaft von deinem Haushalten! Weil nun dem also ist,
daß das Saufen einem Menschen an Ehr, Leib und Gut Schaden bringt,
folget abermals unwidersprechlich, daß alle Menschen, sich selbst zum
besten sich dafür hüten sollen. -- Folget
_Ein Lied_
wider das vollsauffen vnnd Trunckenheit, Gedichtet durch einen vom
Adel, Im thon: Nun freuwet euch, lieben Christen. Oder, Hilff Gott, wie
geht das jmmer zu, das alles volck so grimmet.
Wenn es die Leut nit wolt beschweren,
Ein Lied wolt ich jn singen:
Doch muß ich mich daran nit kehrn,
Gott helff dz mir gelinge.
Weil ichs damit nit böse mein,
So ich auß einem hertzen rein,
Den schaden thu besinnen.
Welchen da bringt die Trunckenheit,
So in vil Reich und Landen:
Der hoch begnadten Christenheit,
Hat genommen überhande.
Das es auch niemand wehren kan,
Ein jeder hat groß lust daran
In hoch vnd niderm Stande.
In disem Laster üben sich,
Die es selbs solten wehren;
Dawider in ernst legen sich,
Mit straffen vnd mit lehren.
Weil sie aber selbs strefflich seynd,
Bleibt vngestrafft die schwere sünd,
Die Truncknen thun sich mehren.
Denn der grost theil der Oberkeit,
Auch vil deß Priesters Orden;
Brauchen hierin kein meßigkeit;
Seynd Bachidiener worden;
Ir lust steht nur in füllerey,
Dencken nicht, das es sünde sey,
Als Ehebruch, Diebstahl, Morden.
Denen nachfolgt der gemeine hauff,
Von Adel, Bürger, Bauren:
Meinen es sey der beste brauch:
Zu vertreiben das trauwren.
Vnd geben dem groß preiß vnd lob,
Welcher dem Sauffen liget ob,
Leßt sich daran nichts dauren.
Die Weibesbild auch heben an,
Einander zu zutrinken;
Volle vnd halbe wie die Mann,
Mein hertz wil mir entsinken.
Wenn ich bedenck die sünde schwär,
Vnd allen schaden so folgt her,
Auß überfluß deß trinckens.
2. Der Adel und die Bürgerschaft.
Jedes thier halt im trincken zyl,
Vber natur trinckt keyns zuvil.
Drumb im schnödigkeyt vbertrifft
Eyn sauffer, der vil arges stifft.
(»Die Kunst wie man recht trincken soll, nit daß man
Tag und Nacht werd voll« von _Gregorium Wickgram_,
1537.)
Als der Kurfürst Friedrich von Ansbach auf dem Totenbette lag,
versammelte er seine Söhne um sich und legte ihnen die Pflege eines
fürstlichen Hofes mit eindringlichen Worten ans Herz. »Sie möchten
ihrer Ritterschaft Küche und Keller offen stehen lassen, das sei der
Sold, den sie ihnen gäben; an ihr hinterließe er ihnen den höchsten
Schatz.[215]« Und wie dieser Fürst, so sah der ganze Hochadel eine
nicht selten bis zur Verschwendung gehende Gastfreundschaft als
unbedingtes Standeserfordernis an, umsomehr, als diese deutsche
Nationaltugend von alters her jedem deutschen Stamme, auch den heute
längst abgefallenen, geradezu unerläßliche Pflicht war, deren
Nichteinhaltung mindestens üble Nachrede im Gefolge hatte. In früher
Zeit setzten die Burgunden für Versagen der Gastfreundschaft eine
Strafe von drei Schillingen, und die Goten brannten dem dreimaligen
Unterlasser dieses rein menschlichen Gebotes die Wohnungen ab. »Zu
Bewirtungen und gastlichem Leben hat kein anderes Volk eine so
unbeschränkte Neigung. Irgendwem, wer es auch sei, seine Türe zu
verschließen, gilt als Unrecht.« »Jeder bewirtet den Gast an dem nach
Kräften reichlich besetzten Tisch« sagt Tacitus[216] und dieses Urteil
unterschreibt Caesar[217] mit den Worten: »Fremde darf man nicht
mißhandeln; ihre Person ist heilig und unverletzlich, aus welchen
Gründen auch immer sie das Land betreten; jedes Haus steht ihnen offen
und freie Tafel zur Verfügung.«
Wenn in jener Zeit, in der die auf uns gekommenen Heldensagen sich
abspielen, ein Gast in das befreundete Haus kam, begrüßte ihn die Lippe
des Gastfreundes mit dem Kuß auf Wangen und Augen und als besondere
Ehrung mit »Küssen an den munt.« Der Hausherr bestimmt genau, wen Frau
und Tochter küssen sollen. Nach der ersten Begrüßung reichte die Frau
oder die Tochter des Herrn dem Gaste _den Willkommen_ dar, den sie
zuerst mit den Lippen berührt hatte. In der Edda schon kredenzt Gerda
dem Schirner den Becher mit den Worten:
Heil dir, Heldensproß!
Hier nimm den Eiskelch, gefüllt mit Firnmet![218].
Am fränkischen Hofe war es Sitte, den anlangenden Gästen den gefüllten
Becher (poculum gratulatorium) hinzureichen und sie dann an der
gemeinschaftlichen Tafel durch das Zutrinken zu ehren. Der Gattin
des Fürsten kam es zu, ihrem Gemahl den Willkommen zu reichen. Als
Authari, ein Langobardenkönig, um Theudelinde, Herzogs Garibald von
Bayern Tochter, warb, entzückte ihn beim ersten Anblick ihre Schönheit
derart, daß er an den Vater die Bitte richtete: »Wie mir Eure Tochter
so ausnehmend gefällt, daß wir sie zu unserer Königin wünschen, so
erlaubt, daß wir den Weinbecher aus ihrer Hand empfangen, wie sie es
auch in Zukunft an unserem Hofe tun soll!«
Die Königin vertrat am Hofe Autharis demnach das einst so wichtige
Amt _der Mundschenke_, die bereits zu Karls des Großen Zeiten
hochvermögende Herren waren, so daß der Aufschwung vom Mundschenk zu
einer der sieben Säulen des deutschen Reiches, zum Erzschenken des
Kaisers, welche Stellung bekanntlich der »König von Beheim« bekleidete,
kein allzu gewaltiger war.
Auch zum Abschied reichte man noch, und nicht nur dem Gaste allein,
sondern auch z. B. scheidenden Truppen eine Trankspende dar.
So beschließt in Johann Struthius Spiel »Die Bekerung S. Pauli« von
1572[219] der Rat einer Stadt den Soldaten Sauls zu senden
»Vier große Kannen reinischen Wein
Zum frewden Trunk ...«
Mit Geschenk, Kuß und Scheidetrank nehmen nach mittelalterlicher
Sitte Gastfreunde voneinander Abschied.[220] Diese Förmlichkeiten
wurden streng eingehalten. Bischof Salomo von Konstanz schenkte den
zum Gastmahl geladenen Kammerboten kostbare Glasgefäße, und wiewohl
sie, Groll im Herzen tragend, die Gläser zu Boden fallen lassen, daß
sie zerbrachen, küssen sie einander doch und trinken des Abschieds
Minne.[221] Ein Trunk Wasser war das Zeichen der Scheidung und
Entsagung von allen irdischen Freuden und Genüssen.[222]
Aus diesem Willkommen entstand zweifellos das _Zutrinken_, das sich
von Deutschland aus schon in der frühesten Zeit in der weiten Welt
verbreitete.
Dem Minnetrinken der Germanen, das den Göttern und den Ahnen galt,
setzte die christliche Kirche Verbot über Verbot entgegen, die
weniger der Sache selbst als dem Gegenstand des Minnetrinkens galten.
Schließlich, als nichts half, suchten sie an Stelle der Götter die
heilige Dreifaltigkeit und die Gottesmutter zu setzen. Nachdem diese
sozusagen offiziellen Hochs ausgebracht, wurde erst der Tischgenosse
angeprostet. Dieses Antrinken machte Schule, so daß sogar der
gewaltige Attila, die Gottesgeißel, diese Sitte mit germanischen
Hilfsvölkern und deutschen Frauen nach seiner ungarischen Heimat
verpflanzte. Er übte das Zutrinken als Zeichen der Wertschätzung
angenehmer Gäste. Der Byzantiner Priscus, der im Jahre 446 mit einer
oströmischen Gesandtschaft den Hunnenherrscher besuchte, schildert
diese Gepflogenheit in folgenden Worten: »... Als wir alle nach
dem Range saßen, kam der Weinschenk und bot dem Attila eine Schale
Wein. Er nahm sie und grüßte den ersten im Range. Wer durch den Gruß
geehrt wurde, stand auf und durfte sich nicht eher setzen, bis er
entweder gekostet oder auch ausgetrunken und den Becher dem Schenken
zurückgegeben hatte. Dem sitzenden Attila aber bezeigten auf dieselbe
Weise alle Anwesenden ihre Ehrfurcht, indem sie die Becher nahmen
und nach dem Heilwunsch daraus tranken. Jedem aber wartete ein
besonderer Schenk auf, der nach der Reihe mußte, wenn der Schenk des
Attila abtrat. Nachdem der zweite und die folgenden begrüßt worden
waren, empfing Attila auch uns in gleicher Weise nach der Ordnung der
Stühle«[223] -- also ganz, wie bei einem Liebesmahl im Offizierskasino!
Auch in weniger exklusiver Gesellschaft als bei Hofe wurde der
Trunk auf das Wohlergehen und auf die Gesundheit des zu Ehrenden
nie unterlassen, »... denn was konnte der Teutsche, im Zustande der
Fröhlichkeit sein Gefühl mitzuteilen strebend, seinen Freunden und
Geliebten besseres wünschen, als Gesundheit, das beste Gut, besonders
in jener Heldenzeit, da Rüstigkeit und Leibesstärke die vorzüglichsten
Eigenschaften waren? Oder was konnte seine Seele freier öffnen, um das
Gedächtnis eines achtbaren Kriegers oder eines trauten Gesellen zu
feiern, als sein süßes Naß?«[224]
Der spätrömische Dichter Venantius Fortunatus, geboren 530, Bischof
zu Poitiers, gibt in seiner Reisebeschreibung »De itinere suo« die
Schilderung eines von ihm besuchten Gelages am Ufer des Rheines:
»Sänger sangen »barbaros leudos« (barbarische Lieder) zum Klange der
Harfen. Umher lagerten die Zecher bei ehernen Bechern und tranken
Gesundheiten um die Wette wie Rasende. Wer nicht mithielt, galt als
Tor. Man mußte sich glücklich preisen, aus dem Trinken mit dem Leben
davon zu kommen!«
Dieses Zutrinken artete bereits zu Karls des Großen Zeiten derart
aus, daß sich dieser bekanntlich sehr mäßige Herrscher veranlaßt sah,
im Kapitular 3 vom Jahre 789 zu verbieten, dem heiligen Stephan,
ihm selbst oder einem seiner Söhne zu Ehren die Becher zu leeren.
Später, als die Herrscher wieder beweihräuchert sein mußten und ihr
Gottesgnadentum ihren Untertanen nicht eindringlich genug kund tun
konnten, wurde das Gesundtrinken für das Regentenhaus befohlen. So
besagt die Hoftrinkordnung des Kurfürsten Christian II. von Sachsen
(1583 bis 1611): »Erstlich soll man trinken die herrschaftliche
Gesundheit.«
Die trinkfesten Germanen werden, dem Gesetze nachkommend, das
Kaiserhaus und die Heiligen aus dem Spiele gelassen haben, ohne jedoch
das Hochlebenlassen gänzlich unterdrücken zu können. Es wurzelte viel
zu tief in der Gewohnheit der Deutschen, um durch kirchliche und
weltliche Verbote aus der Welt geschafft zu werden. So untersagte 1492
die Synode von Schwerin das Zutrinken auf das strengste. In Bern ward
das »Niederlaendisch, lanzknechtisch, ja seuewisch zuotrinken« 1492 bei
ein Pfund Strafe verboten. Der Nürnberger Rat dekretierte 1496 sogar
für das Zutrinken fünf Pfund Heller Pön, Torgau verbot das Zutrinken
von Ganzen und Halben, um »Räusche zu verhüten«!
Wie die kirchlichen und städtischen Behörden, so bemächtigte sich
auch das Reich selbst der Sitte des Zutrinkens, die es auf dem
Reichstag zu Worms im Jahre 1495 in den §§ 38 und 39 folgendermaßen
aufzuheben suchte: »daß die Königlich Majestät allen Kurfürsten,
Fürsten, Prelaten, Graven, Freien, Herrn vnd Stenden, schreibe und
gepite, in jren Hofen, von yren Dienern, auch sust (sonst) allen
jren Underthanen, das Trinken zu gleichen, vollen und halben nit zu
gestaten, sundern das ernstlich zu strafen, vnd ist geratschlagt, daß
sein Ko. Majestät solchs in seiner Gnaden Hofe zu verbieten vnd zu
handhaben anfahe. Desgleichen, daß es auch durchaus in allen Velzcügen
vnd Veltlegern (Feldzügen und Feldlagern) verboten vnd nit gestatet
werde.«
Drei Jahre später drang Maximilian I., der Sohn des nüchternen
Weinhassers Friedrich III., auf dem Reichsabschied zu Freiburg wieder
darauf, allen »Standen, da sollich Zutrinken von Alter in Gewohnheit
gewesst« einzuschärfen, daß »sollich Zutrinken nit gestattet, sunder
abgestellt, vermitten (vermieden) und ernstlich gestraft werden.«
Wie wenig diese Erlässe gefruchtet, erhellt daraus, daß schon 1500 zu
Augsburg ein schärferes Verbot erging, das, ganz wie seine Vorgänger,
unbeachtet gelassen wurde. Der Adel vornehmlich kehrte sich nicht
weiter an die ihm unbequemen kaiserlichen Vorschriften, deshalb
wandte sich, im Jahre 1512 zu Köln, der Kaiser direkt an diesen, dem
er recht logisch vorhielt: »Darumb und sonderlich, dieweil aus dem
Zutrinken Trunkenheit, und aus Trunkenheit viel Gotteslästerung,
Totschlag und sonst viel Laster entstehen, also daß sich die
Zutrinker in Fährlichkeit ihrer Ehren, Seel, Vernunft, Leibes und
Guts begeben: so soll in allen Landen eine jede Oberkeit, hoch oder
nieder, geistlich oder weltlich, bei ihr selbst und ihren Untertanen
solches abstellen, und das bei merklichen hohen Pönen verbieten.«
Der zuwiderhandelnde Adel sollte von keiner Fürstlichkeit in Dienst
genommen werden; die aber, »so minderen Stands wären, sollen sie an
ihren Leibern hartiglich« bestraft werden. Und wenn die zuständige
Gerichtsstelle säumig in Vollziehung des Urteils befunden würde,
sollte das kaiserliche Kammergericht die Bestrafung vornehmen. Da aber
diese Verordnung trotzdem gewissen Adelsklassen verhängnisvoll werden
konnte, erzwangen diese die Zusatzklausel: »Aber an den Orten, da das
Zutrinken von alters hero geübt und überhand genommen hat, sollen die
Oberkeit allen möglichen Fleiß ankehren, solchs abzustellen«, also eine
wesentliche Einschränkung, die das ganze Gesetz über den Haufen warf.
Immerhin hatte der Erlaß den Erfolg, daß einige kleinere Potentaten dem
kaiserlichen Beispiel folgten und ihre Völker gleichfalls mit ähnlichen
Gesetzen beglückten, so auch der durch Hauffs Lichtenstein unsterblich
gewordene Herzog Ulrich von Württemberg. Er setzte auf jedes Zutrinken,
»es sy halbs, gar uß, oder in welcherlai gestalt« drei Pfund fünf
Schillinge, was alljährlich viermal von den Kanzeln verkündet werden
mußte.[225]
Die Erbitterung über diese Bevormundung drückt Johann von
Schwarzenberg in seinem Büchlein vom Zutrinken oder Sendebrief der
Stände der Hölle an die Zutrinker dadurch aus, daß er dem Kaiser sagt:
»Ihre kais. Majestät sollen es erst ihren Gewaltigen am eigenen Hof
untersagen« und ferner: »wenn alle anderen kaiserlichen Gebote und
Ordnungen vollstreckt seien, sei es noch Zeit genug, auch das vom
Zutrinken in acht zu nehmen.« Und als Kaiser Karl V., ebenso mäßig wie
seine Ahnen, in der »Reformation guter Polizei« zu Augsburg in zwei
Paragraphen den Artikel aufnahm »bei zimlichen Pönen und Straffen das
Zutrinken zu meiden«, sagten sich die Fürsten schließlich selbst, daß
diese ganze Gesetzgeberei nichts als ein Kampf gegen Windmühlen sei.
Herzog Ernst von Lüneburg sagte zu Luther: »Wir wollten gern alle gute
Christen sein, aber das Laster der Völlerei können wir nicht ablegen.«
»Dazu solltet ihr Herren aber tun!« entgegnete Luther. »Wir tuns auch«,
lachte Herzog Heinrich von Mecklenburg, »denn wenn wir Fürsten nicht
dazu täten, _das Saufen wäre längst abgestellt_.«
Vom Hofe Johann Friedrichs von Sachsen sagt Luther in seinem »Wider
Hans Wurst«:[226] »Hiermit will ich das Hofleben nicht entschuldigt
haben, das sie selbst ein Säuleben heißen. _Es ist leider dieser Hof
nicht allein, sondern ganz Deutschland mit dem Sauflaster geplagt; wir
predigen, schreien und predigen dawider, es hilft leider wenig, es ist
ein böses altes Herkommen in deutschem Lande, wie der Römer Cornelius_
(Tacitus) _schreibt, hat bisher zugenommen, nimmt noch weiter zu. Da
sollten Kaiser, Könige, Fürsten, Adel zutun, daß ihm gesteuert würde._«
Der Sohn Johann Friedrichs des Großmütigen von Sachsen (1503--1554),
der bekanntlich die Entscheidungsschlacht bei Mühlberg am 24. April
1547 verlor, weil er vorher zu tief in das Glas geschaut hatte, der
ganz nach dem Vater geartete Johann Friedrich der Mittlere, war
leidenschaftlich dem Trunke ergeben. Seine Schwiegermutter seufzte in
einem Brief an ihn: »möge doch Gott geben, daß er von dem Zutrinken
einmal ablasse«, und später bittet sie ihn, er »wolle doch nicht stets
zutrinken, damit er dadurch nicht den Herrgott und seinen heiligen
Geist von sich treibe.« Als Kurfürst Friedrich von der Pfalz seinen
Sohn Ludwig nach Neuburg zu einer Kindtaufe gehen läßt, spricht er die
Befürchtung aus: »Wenn mein Sohn nur vor Herzog Albrecht zu Bayern und
Herzog Christoph zu Württemberg, beiden meinen Vettern und Brüdern, des
Trunks halb kann gesund bleiben; denn diese beiden Fürsten sollen auch
da sein.« Für den anderen Bruder, Hans Casimir, aber bangt die Mutter,
als er sich zu Ansbach aufhält: »Habe nur Sorge, der Markgraf werd' mir
ihn krank saufen.«[227]
Über den Berliner Hof unter dem Großen Kurfürsten äußerte sich der
Kanzler von dem Borne. Da heißt es: »daß der meiste Haufe an demselben
in einem wüsten und heidnischen Wohlleben, in Fressen, Saufen, Spielen
und anderer Üppigkeit lebte und die meisten Sonn- und Festtage mit
Banqueten, Turnieren, Ringrennen, Masqueraden, Balletts und andern
weltlichen Wollüsten zugebracht würden. Aus der heiligen Taufe wäre
eine wahre Crämerey gemacht worden. Mancher hätte sich solcher dazu
bedient, um große Geschenke, Präsente und Kleinodien zu erwerben. Die
Hochzeiten würden unter hohen und anderen Standespersonen mit solchem
Aufwande, Überfluß, Fressen und Saufen gehalten, daß die Hochzeiter
und jungen Eheleute an einem solchen Tage ihr Hab und Gut vergeudeten.
Stürbe jemand, so wäre man wiederum bemüht, daß die Leichen stattlich
begraben würden; und da es dazu oft an Mitteln fehle, so ließen die vom
Adel auf dem Lande solche öfter ein Jahr und länger unbegraben stehen,
damit es ja bei der Beerdigung recht köstlich hergehen möchte.«
Viele Adelige machten sich über das Trinkgesetz dadurch lustig, daß sie
einander mit dem Zuruf zutranken: »Es gilt dir des Reichs Abschied
wider das Zutrinken!« Ja sogar auf den Reichstagen selbst, an denen
diese Verordnungen erlassen wurden, bezechten sich die hohen Herren bis
zur Bewußtlosigkeit, so daß der Kaiser achselzuckend meinte: Man kann
den Deutschen ebenso wenig die Gurgeln vor dem Wein verschließen wie
den Spaniern die Hände binden, daß sie nicht wüteten.
1548 wurde den Predigern befohlen, von der Kanzel herab gegen das
Zutrinken zu eifern, was 1577 noch einmal wiederholt wurde, um hierauf
für immer in Vergessenheit zu geraten.
Die Verweigerung eines Zutrankes galt als ärgste Beleidigung, die der
Beleidigte unverzüglich dadurch wettmachte, daß er dem Beleidiger den
Wein oder das Bier ins Gesicht schüttete, wenn er nicht den Schimpf
mit Blut abwusch. Textor schreibt darüber zu Anfang des siebzehnten
Jahrhunderts: »Man helt einen für einen Feind, der nach etlichmal
wiederholter Anmahnung nicht trinken will, und wird oft mit Blut und
Todtschlag gerochen.«[228]
So wie man in der Vergangenheit keinen Geschäftsabschluß vorübergehen
ließ, ohne ihn mit dem »Weinkauf« zu feiern und zu begießen, so war
auch die Verleihung eines Lehen an einen Ritter oder Mannen die
Gelegenheit, einen Lehensbecher auszutrinken, meist ungeheure Gefäße,
die ganz gewaltige Weinmengen hielten.
Diese eigene Belehnungsart durch einen Becher wurde zwar nicht erst in
der Ritterzeit eingeführt, denn vorher schon belehnte man mit einem
Horn, doch scheint sie erst hierin recht in Schwang gekommen zu sein.
Wie bei anderen Belehnungen und Übergaben, so hatte auch bei dieser
Gattung der Becher eine sinnbildliche Beziehung auf die Eigenschaften
des Mannes, denn wer ihn tapfer leeren konnte, erprobte seine deutsche
Ritterlichkeit dadurch. Dieses bezeugt eine Urkunde bei Lüning, wo es
von den Hohenlohischen Vasallen heißt: »hierauf (nach abgelegtem Eide)
wird von den Herren Senioris und Lehenadministratoris Hochgräflichen
Gnaden und auch den anwesenden Ministris zur neuen Lehensempfängniß
gratuliert, und ihm sofort zur hochgräflichen Tafel angesagt, da er
dann, nach dem alten deutschen Herkommen, den großen _Lehenbecher_,
eine Öhringer Maaß haltend, Bescheid und damit vel quasi eine Probe tun
muß, ob er auch ein gut deutsch geborner von Adel, und dem Vaterland
hiernächst gute Dienste leisten könne.« In einer anderen Urkunde,
den Friedbergischen Statuten, wird ausdrücklich gefordert, daß ein
aufzunehmender Burgmann einen Becher, Patriarch vormals Krauß genannt,
austrinken soll. Gleiche Gewohnheit herrsche bei den Eisenacher von
Alvensleben und anderen Lehenshöfen.«[229]
Ein fester Trunk galt eben als Zeichen der Manneskraft und Strammheit
und je größer der Zutrank war, der stets bis zur Nagelprobe geleert
werden mußte, um so mehr wuchs die Achtung für den Mann, der einen
solchen Humpen mit Anstand und ungerührt zu bewältigen wußte.