Die erwähnten Gesellschaften hatten ihren Sitz vorzugsweise in

süddeutschen Reichsstädten; sie waren der Hort der Patrizier, die das

Regiment führten oder es von den Zünften wieder zu erringen suchten.

Und obwohl sie ursprünglich nur zu geselligen Zwecken gegründet

worden waren, griffen sie bald in die politischen Verhältnisse der

Gemeinwesen ein. Sie würden heutzutage wohl größtenteils als politische

Vereine erklärt werden. Die Angehörigen der Zünfte, die ihre eigenen

Trinkstuben hatten, fanden in jene keine Aufnahme. In Nürnberg,

woselbst die Geschlechter auf der Herrentrinkstube der Geselligkeit

pflegten, verboten diese die Errichtung von Trinkstuben ohne Willen des

Rates; das gleiche Verbot war schon 1353 in Frankfurt a. M. erlassen

worden. In Augsburg aber hatten die Zünfte die Gewalt, die dann den

Geschlechtern die Trinkstube im Rathause kündigten. Eine Anzahl

Trinkstuben Norddeutschlands erhielt ihre Ordnung vom Landesherrn, sie

waren dann meist weiteren Kreisen zugänglich.

In die Trinkstube des Rates zu Torgau, welche 1579 eine neue Ordnung

von dem Kurfürsten August von Sachsen erhalten hatte, war der Zutritt

dem kurfürstlichen Hofgesinde (ausgenommen Stallknechte und Jungen),

denen von der Ritterschaft und vom Adel, allen ehrlich gewanderten

Leuten (aber keinen »Samenkrämern, Spielleuten, Spitzbuben und

dergleichen leichtfertigen Personen«), den Bürgermeistern, den

Mitgliedern des alten und neuen Rates, den verordneten Viertelsmeistern

und Vorstehern des gemeinen Kastens gestattet. Der Bürgermeister konnte

auch jenen Bürgern, welche ihre bürgerliche Nahrung ohne Ausübung

eines Handwerkes oder Tagelohnes hatten, die Erlaubnis zum Besuche der

Trinkstuben erteilen, falls sie ehrbaren Wesens und Lebens waren und

eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse nicht zu befürchten

war. Auch diese Bürger mußten, wie alle Besucher der Trinkstube, dem

Stubenherrn das gebührliche Einkaufgeld entrichten. Die Trinkstuben

(Zechgesellschaften) zu Bacharach, zu Steeg und Mannebach am Rhein

besaßen Weingärten, die den Trunk lieferten. Die Zahl der Mitglieder

war beschränkt. Der zu Erwählende mußte »ein ehrbarer Biedermann, guten

Leumunds, Gemüts und Herkommens, friedsam, sittsam und verträglich,

Verstands, Vermögens und Person halber hierzu qualifiziert sein.«

Durch eine festliche Mahlzeit mit Frauen wurde die Aufnahme gefeiert.

Der große Pokal mußte von dem Neuen geleert werden, von sämtlichen

Mitgliedern wurde Brüderschaft mit ihm getrunken.

Auch die gute Stadt Leipzig hatte ihre Trinkstuben, wo Rat und Bürger

sich der fremden Biere ebenso wie ihrer eigenen erfreuten. Der Wirt

der Bürgerstube hieß »Stubner« und hatte auf die Beachtung der

Trinkstubenordnung zu sehen, die in fünfundzwanzig Artikeln an der

Wand angeschlagen hing. Auch hier wird alles Fluchen, Schwören und

Schimpfen mit Geldstrafe, im Falle der Wiederholung mit Ausschließung

bedroht. Die Frau des Stubners hatte das Lokal reinzuhalten und bei der

Bedienung zu helfen, sie erhielt dafür ein Neujahrsgeschenk von der

Gesellschaft.

Die Herren vom Rat versammelten sich in ihrer eigenen Stube, zu welcher

auch jeder durchreisende Fremde von Rang Zutritt hatte. Hier wurden oft

Feste mit glänzender Bewirtung abgehalten. Aber die auf gute Sitten

abzielende »Trinkstubenordnung« war auch hier nötig, denn die erste

Gesellschaft des Mittelalters trank, fluchte und raufte gelegentlich

ganz ebenso gern wie der Bürgerstand.

Für fremde Gäste, die höchstens dreimal mitgebracht werden konnten,

haftete das einführende Mitglied. In Augsburg durfte man sich als

Gastgeber auch Gäste einladen. »Wenn man Gäste einlädt und gibt von

der Person 18 Weißgroschen, so wird man mit zwanzig Essen gespeiset

und dabei den besten Rheinfall und Rheinwein, so zu bekommen ist,

getrunken, und dessen so lang, bis man alle voll ist. Wie ich denn

etliches Mal dergestalt Gäste auf der Trinkstuben zu mir einlud«

schreibt Hans von Schweinichen von 1575. In Freiberg mußte die Wehre

abgelegt werden, in Torgau nur, wenn es die Stubenherren für notwendig

erachteten. Daselbst waren aber ganz verboten »heimliche mordliche

Wehren«, wie Bleikugeln, Spitzbarten, Wurfkreuze, Büchsen, Dolche und

dergleichen.

Diejenigen, welche Kandeln, Gläser, Brettspiele oder anderes von der

Trinkstube wegtrugen, Tische und Bänke zerschnitten und zerstachen,

mit Kohlen oder Kreide die Wände beschmierten, wurden nach Ermessen

der Stubenherren bestraft. Zerbrochene Krausen (Gläser), Glasleuchter,

Fenster, Ofen und Kacheln mußten auf Kosten der Beschädiger durch neue

ersetzt werden, und auch die Strafe blieb nicht aus. Sie traf auch

diejenigen, welche das Bier mutwillig auf die Erde gossen. Gesinde und

Kinder durften nicht mitgebracht werden, dagegen durften Frauen an

festlichen Mahlzeiten, Hochzeiten, Tänzen und bei anderen besonderen

Gelegenheiten teilnehmen. An solchen fehlte es nicht. Fürstliche Gäste

der Stadt wurden auf der Trinkstube bewirtet, und meist erwiesen

sich diese auch erkenntlich hierfür. Herzog Ernst von Bayern ließ

von 1434 an den Bürgern zu Landsberg jährlich zu Weihnachten in ihre

Trinkstube drei Goldfärchen aus dem Würmsee geben. In den Trinkstuben

zu Freiberg und Torgau sollte der oberste Tisch für die Angehörigen der

Ritterschaft und des Adels, für die Ratsherren und fremde angesehene

Gäste vorbehalten bleiben.

Die Trinkstuben waren nicht den ganzen Tag geöffnet; diejenige zu

Torgau von 5 bis 9 Uhr abends, die zu Freiberg von 1 bis 5 und 6

bis 9 Uhr. »Die alten würdigen Herren ließen sich, da es weder

Straßenbeleuchtung noch öffentliche Fuhrwerke gab, vielfach von ihren

Knechten abholen. Diesen gefiel es auf der Trinkstube zu Freiberg sehr

wohl; sie tranken oft mehr als die Herren. Es wurde ihnen deshalb

der Trunk ganz verweigert und ihnen befohlen, an oder vor der Türe

ihrer Herren zu warten. Die armen Knechte! Nun, sie werden wohl auch

gewußt haben, wo sie trotzdem ihren Durst löschen und sich über diese

Verfügung trösten konnten!«[167]

Da die Bauern den Städtern alles nachahmten, so mußten sie auch,

wenn es nur halbwegs möglich war, ihre Trinkstuben haben. Eine

solche findet sich unter anderen 1407 im Elsasser Dorf Sigolsheim

(Sygoltzheim) erwähnt. Wo auf dem Lande die Trinkstuben fehlten, da

fehlte das Trinken deshalb noch lange nicht, bestanden doch auch unter

den bäuerlichen Handlangern Zünfte, bei denen das Trinken nicht weniger

ordnungsgemäß vor sich ging, als in der Stadt. So gab es vielfach

_Drescher-Zünfte_, die alle Bönhasen und Pfuscher energisch bekämpften.

In ihren Satzungen hieß es u. a.: So soll auch ein Ausgelernter bey

Empfängniß des Lehr-Briefes einem jeden gegenwärtigen Zunftgenossen zur

Recreation 1 Maaß Bier, einen halben Hering, 1 Quarckkäse und halben

Pickling reichen, ingleichen einen halben Batzen in die Lade zu erlegen

schuldig seyn.[168]

Wie mit so vielem anderen, räumte auch der dreißigjährige Krieg mit den

Trinkstuben gründlich auf. Mit der Blüte der Städte schwanden auch die

Trinkstuben, um von da ab nie wieder ihren alten Glanz zu erreichen,

wenn sie auch noch nach dem Westfälischen Frieden an vielen Orten

wieder erstanden.

Mit dem Ende der Zünfte nahmen die Handwerkerstuben für immer Abschied.

Aus den Herrentrinkstuben wurden Vereine und Klubs, die unter allen

möglichen Decknamen im Grunde genommen doch nur denselben Zweck wie

ihre Vorgänger haben -- unter ihren Fittichen sattsam zu trinken!

4. Trinkgelegenheiten, Fest- und Feiertage.

Amate, da ihr noch jung seid,

Kantate, da ihr traget Leid,

Doch ob ihr habt Lust oder Weh,

Ob jung, ob alt seid -- bibite!

»Man muß die Feste feiern, wie sie fallen!« Im Festfeiern waren

unsere Ahnen nicht faul, und die übergroße Anzahl von Heiligen, deren

Gedenktage die Kirche mit Orgelklang beging, bot Gelegenheit genug,

sich in der zeitüblichen Weise, d. h. durch besseres Essen und recht

strammes Trinken ordentlich auszutoben. Doch die kirchlichen Feiertage

genügten dem Unterhaltungsbedürfnis allein nicht, deshalb suchte man

sich auf eigene Faust Feste zu schaffen, darum gaben schon vor dem

neunten Jahrhundert die im Schoße einer Familie sei es Freude sei es

Trauer bringenden Vorkommnisse willkommene Gelegenheit zu festlichen

Gelagen. Bei der Geburt eines Kindes, bei dessen Taufe, bei der

Konfirmation, bei dem Verspruch, bei der Vermählung, beim Antritt

einer Erbschaft[169] wurden ebenso Mahlzeiten gehalten, zu denen man

die Sippe und die Freundschaft einlud, wie bei Todesfällen nächster

oder entfernter Verwandter. Darum gab man auch allen jenen, die man

bei solchen Gelegenheiten nicht mit dem in natura gereichten Trunk

erfreuen konnte, das sich so wunderbar konservierende _Trinkgeld_.

Auch der Meister gab es nach Vollendung eines größeren Werkes seinen

Mitarbeitern, und hatte er selbst nichts übrig, so schnorrte er den

Auftraggeber darum an, wie dies Meister Albrecht Dürer in einem vom 26.

August 1509 an den Frankfurter Kaufmann Jakob Heller datierten Brief

tat.[170]

Fragen wir nach dem Grund der damals immer wieder vorkommenden

Ausartungen bei festlichen Genüssen, so bestand dieser teils in der

zu jener Zeit waltenden großen Lebenslust, teils aber auch in der

Beschaffenheit des damaligen sozialen Lebens. Das Mittelalter hatte,

wenn man die korporativen Trinkstuben abrechnet, nichts, was den

stets wiederkehrenden allgemeinen Unterhaltungen und Vergnügungen

unserer Zeit entsprach, also weder Zeitungen, Zeitschriften und

Unterhaltungslektüre überhaupt, noch Bälle und Soireen, noch stehende

öffentliche Unterhaltungsanstalten, wie das Theater und die Konzerte,

sondern nur solche allgemeine Vergnügungen, die sich an ein

Kirchenfest anschlossen, oder welche bei besonderen außerordentlichen

Gelegenheiten stattfanden. Namentlich fehlte es an regelmäßigen

Vergnügungen, welche beiden Geschlechtern gemeinschaftlich waren.

Die Männer pflegten ihre Freistunden in den Trinkstuben zuzubringen,

während die Frauen bloß auf das Haus und die Familie angewiesen

waren.[171] Mit Entzücken wurde daher von den Frauen die Gelegenheit

zur Feier einer Festlichkeit ergriffen. Polterabende, Hochzeiten und

Kindstaufen waren es vornehmlich, wo die ungezügelte Zechlust so lange

austobte, bis die strenge Obrigkeit einen Riegel vorzuschieben für

gut fand. In Zittau war es der Patin untersagt, mehr als dreimal die

Wöchnerin zu besuchen, da sie jedesmal einen Schwarm von hungrigen und

besonders durstigen Damen mitbrachte. Ebenso war dieser Besuch auf

höchstens je eine Stunde Dauer festgesetzt, ebenso genau bestimmt, was

an Speise und Trank, als letzteres nur Bier, vorgesetzt werden sollte.

In Frankfurt a. M. wird gewöhnlicher Wein gestattet. Außer diesen

Besuchen wurden den Wöchnerinnen noch Einladungen zu dem Kindbetthof

erlaubt, einem geselligen Mahle, das mit einem Tänzchen schloß.

Selbstredend arteten diese Kindbetthöfe in wüste Schwelgereien aus, so

daß sie fast überall verboten wurden.[172]

Neben diesen Höfen bestanden noch die _Kindschenken_ oder

_Kindbett-Urten_, die in den Trinkstuben der Patrizier und Handwerker

stattfanden. Die Leute begnügten sich keineswegs mit der Urte allein,

sondern zogen im sechzehnten Jahrhundert nach ihrer Beendigung nach

dem Hause des Vaters oder des Paten des Neugeborenen, wo man nochmals

gehörig trank, oder, wie eine Frankfurter Verordnung sich ausdrückt,

sich »noch mehr beweinte«. Die Kindbett-Urten erforderten bei Taufen

Frankfurter Patrizierkinder achtzig bis hundert Maß Wein, so daß sie

1596 die Honoratioren selbst für immer abschafften. Die Geschichte war

schließlich zu teuer geworden. Der Frankfurter Rat hatte die Urterei

1418 zuerst verboten, da sie aber trotzdem fortbestand, -- wie alle

derartigen von Luxusgesetzen verpönten Veranstaltungen, -- gestattete

er sie 1546 offiziell wieder, umsomehr als sich bei der Heimlichkeit

und der durch diese gebotenen beschränkten Teilnehmerzahl ein starker

Ausfall des Weinungeldes, der Accise, bemerkbar machte. Die Taufhöfe

durften auch später, freilich nur bei Tag und an Sonntagen, abgehalten

werden. Wenn irgend ein »Nörgler« dieses Gesetz umgehen wollte, so

sandte er allen denen, die er einladen wollte, ohne es zu dürfen,

Speisen und Weine ins Haus, wozu auch insofern Veranlassung vorlag,

als die sehr geringe Höchstzahl der Gäste vorgeschrieben war. In

Braunschweig war übrigens nach § 138 der Polizeiordnung um die Mitte

des 14. Jahrhunderts dieses Zusenden von Bier, Wein und Speisen

untersagt.

Außer der Taufe und den Taufmahlen gaben noch der erste Kirchgang der

Wöchnerin und ihr erstes Bad Gelegenheit zu Gastereien.

Nach der Verlobung fanden gleichfalls Mahlzeiten statt, zu denen

man die beiderseitige Familie und Freundschaft einlud. Entweder gab

es gleich nach dem Verspruch -- den man bezeichnend den _Weinkauf_

nannte -- im Hause der Braut, im Rathaus oder in einem Kloster ein

Festmahl. Nürnberg verbot 1485 die Verlobungsfeste in den Klöstern.

Schmausereien, Trinkgelage und zum Schluß ein flottes Tänzchen waren

gewöhnlich der Bestand dieser Vergnügungen, bei denen sich das

städtische Protzentum gegenseitig überbot. Auch die Nassauer fehlten

nicht, so daß sich die Ulmer Behörde zu der Bestimmung veranlaßt sah,

»daß man nur bis sechs Uhr abends auf Kosten des Bräutigams zechen

dürfe, von da ab jeder für sich zu zahlen habe.«[173] Beim Zuge in die

Kirche läuteten die Glocken, wofür das Brautpaar nach dem Nürnberger

Hochzeitsbüchlein von 1485 dem Glöckner ein Viertel Wein spendete. In

Frankfurt stellte sich das Brautpaar unmittelbar nach seiner Ankunft

im Dom auf einen Stein, der im Kreuzgang vor der Turmtüre lag. An

diesen Stein, -- _Heißenstein_, von heißen, verheißen, versprechen,

genannt -- der eine ausgemeißelte Handtreue aufwies, trat der Priester

und goß Wein über die verschlungenen Hände des Brautpaares, ehe er sie

zur Einsegnung der Ehe vor den Altar führte, -- die bindende Kraft des

heiligen Weines, den man ja auch auf dem Tisch des Herrn verabreichte,

im Gegensatz zur lösenden Kraft, durch die ein freier Mann die unfreie

Braut ebenbürtig machen konnte: »Wenn aber ein Freymann (zu Sickte)

eines unfreien Mannes Tochter nimmt, ist es ein Ackermann, so gibt er

dem Großvogte ein Stübchen Weins, ein Kothmann aber ein halb Stübchen

Weins.«[174]

An manchen Orten, so in Frankfurt a. M., war es Sitte, am Hochzeitstag

vor dem Hause Fässer aufzustellen und an alle Vorübergehenden Freiwein

zu verabreichen. Die hierdurch entstandenen Ungehörigkeiten veranlaßten

natürlich zahlreiche Verbote der Behörden, die wohl umgangen, jedoch

niemals befolgt wurden, -- dazu war das Protzentum in gewisse Kreise

des Mittelalters zu fest eingewurzelt.

Die Hochzeiten selbst schlossen, wie ja auch heute noch, mit

Schmäusen, bei denen es je höher die Familie stand desto toller im

Essen und Trinken herging. Eine mit dem größten Aufwand veranstaltete

Hochzeitsfeier in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts schildert

Othokar Horneck in seinem gereimten Zeitbuch des Landes Österreich da,

wo er zum Jahre 1246 beschreibt, wie König Othokar von Böhmen seine

Nichte, die schöne Markgrafentochter von Brandenburg, an den König

Bela von Ungarn vermählte: Es war da so viel zusammengebracht, daß,

wer es recht betrachtet hat, fürwahr gestehen muß, daß er nie bei

einer Hochzeit oder an einem anderen Ort mehr Vorrat an allen Dingen

gesehen. Bloß an Wein war so viel da, daß, wenn so viel Leute, als

in zwei Ländern sind, zu trinken begonnen hätten, ihnen der Wein,

dieweil die Hochzeit währte, nicht abgegangen sein möchte.« Von einer

Fürstenhochzeit in Torgau berichtet Luther: »einer hat dem andern

ganze halbe Stübichen Kandeln voll Bescheid tun müssen. Das haben sie

genannt einen guten Trunk«. Bei der Vermählung des Herzogs Georg von

Landshut mit einer polnischen Gräfin wurden in acht Tagen 300 Ochsen,

75 wilde Schweine, 500 Gänse, 62000 Hühner, 75000 Krebse und 162

Hirsche verzehrt, dazu 175 Stückfässer Landshuter, 200 Fässer andere

deutsche und 70 Fässer italienische Weine ausgetrunken. Eine alte, in

Schweinsleder gebundene Chronik erzählt uns, »_wie auf der Hochzeit

des Ritters Dietrich von Quitzow mit Fräulein Elisabeth, Tochter des

Herrn Apitz Schenk von Landsberg, im Jahre 1393 zu Köln an der Spree

gegessen, getrunken und getanzt wurde_«.

Während man bei unseren heutigen Hochzeitsmahlen mit Vorliebe »bunte

Reihe« macht, waren die Tafeln der Jungfrauen und Männer auf jener

Berliner Hochzeit vor 500 Jahren streng von einander geschieden. Aber

beide waren, der Sitte jener Zeit entsprechend, reich besetzt. In der

Mitte waren mehrere ungewöhnlich große Käse zur Zierde aufgestellt,

und zwar so, daß stets zwei den dritten trugen. Das Mahl fing mit

großen Näpfen voll Biersuppe an, bei der Pfeffer und Ingwer nicht

gespart waren. Hierauf kam Hirse mit Würsten, erstere mit Safran

schön gelb gekocht. Dann trug man Grünkohl mit Hammelköpfen auf und

hierauf Kalbfleisch, ebenfalls mit Safran schön gelb gekocht und stark

mit Pfeffer gewürzt. Rehbraten mit vielem Knoblauch und Zwiebeln

und Wildschweinsbraten schlossen sich an, und den Beschluß machte

Thorner Pfefferkuchen. Beim zweiten Mahle trug man Brot auf, das mit

Kümmel und Fenchel versetzt war, und dazu gab es einen Hirsebrei, im

Sack gekocht. Dieser wurde in einem Topfe auf den Tisch gebracht, um

welchen wiederum ein Sack vielfach herumgelegt war, wie man jetzt

wohl Servietten um Mehlspeisen legt. Es war ein Lieblingsgericht der

damaligen Zeit und wurde in der Regel mit »Tunke« genossen, zu welcher

sich wohl noch eine Beikost, Heringe, Schinkenschnitte, je nach dem

Geschmacke der Gäste gesellte. Dann folgten Fische »auf ungarisch«

gesotten; hierauf Wildpret und Spanferkel in Teig gebacken und endlich

Mandelmus in vier Farben. Ließ man es, wie aus dem Mitgeteilten zur

Genüge hervorgeht, an den nötigen kulinarischen Genüssen durchaus nicht

fehlen, so wurde doch auch für einen guten »Umtrunk« nach Kräften Sorge

getragen, Kräuterbiere und Met fanden besonders viel Liebhaber, nicht

minder »Ipocras«, der seiner Zusammensetzung nach unserem Glühwein

gleichkommen dürfte. Dann gab es Bernauer, Kapnizer und Gardelegener

Bier und ebenso Zerbster Bitterbier. Getrunken wurde aus steinernen

Krügen, die mit Silber beschlagen waren, aus Kannen und Trinkhörnern.

Auf der Hochzeit Herzog Georgs von Bayern und Landshut, der allerdings

den Beinamen »der Reiche« trug, mit des Polenkönigs Tochter zu

Landshut im Jahre 1475 machten die Kosten für den Unterhalt der

Gäste die unerhörte Summe von fast 56000 Gulden aus. Für Gewürze

allein wurden 1089 Gulden verausgabt. Auf der sechs Tage währenden

Hochzeit des Prinzen Wilhelm von Oranien mit Anna, der Tochter des

Kurfürsten Moritz von Sachsen (1561), waren 5600 Gäste in Dresden

anwesend, die 3600 Eimer Wein und 1600 Fässer Bier vertilgten.[175]

Im Jahre 1500 hielt Kurfürst Johann von Sachsen sein Beilager mit der

Prinzessin Sophie von Mecklenburg in Torgau, wo acht Tage lang 11000

Personen köstlich gespeist und 7200 Pferde gefüttert wurden. Noch

mehr Hochzeitsgäste, 14000, besaß Graf Eberhard der Rauschebart. Bei

der Hochzeit Johannes von Luxemburg mit Elisabeth von Böhmen (1310)

bedienten Ritter zu Pferde die an den auf der Nordseite des Speyerer

Domes aufgeschlagenen Tischen zechenden Gäste. »Brunnen waren mit

Wein, Bier und Met zu trinken da. Höhlen voll von Fleisch, Fischen

und Getreide. Schiffe, beladen mit Wohlgerüchen, waren vorhanden, die

Bedürfnisse des Leibes aufs beste zu erfüllen.«[176]

Der Hochadel tat es natürlich, so weit es nur immer möglich war,

den Fürstlichkeiten gleich. 1578 bei der Hochzeit des böhmischen

Ritters Wilhelm von Rosenberg mit einer Markgräfin von Baden auf

Krommenau (Krummau) wurden vertilgt: 1787 Eimer Rheinwein, 2000 Eimer

ungarischer, 700 Eimer österreichischer, 1100 Eimer mährischer, 370

Eimer süßer, 448 Eimer böhmischer Wein; dann 5487 Viertel Weißbier,

180 Viertel Rackonitzer, 920 Viertel Gerstenbier und 24 Viertel

Schöps.[177] Die Hochzeit kam auf über 100000 Taler zu stehen.

Aber auch die Bürger entfalteten einen reichen Hochzeitsluxus. In

Schwäbisch-Hall dauerte einst eine Hochzeitsfeier neun volle Tage,

während welchen stets an sechzig Tischen gespeist wurde.[178]

Nach Faust von Aschaffenburg pflegte auf den Hochzeiten der Frankfurter

Patrizier im sechzehnten Jahrhundert ein Fuder Wein vertrunken zu

werden. Im siebzehnten Jahrhundert war dieser Hochzeitstrunk schon auf

drei Fuder angewachsen.

Eine im Jahre 1515 von dem Frankfurter Geschlechte Arnold von Glauberg

ausgerichtete Hochzeit kostete 116⅔ Gulden. 76 Leute waren geladen und

vertranken sechs Ohm Wein und für sechseinhalb Gulden Bier. Dazu wurden

239 Pfund Rindfleisch, 315 Hähne und Hühner, 30 Gänse, 3100 Krebse,

1420 Weißbrode und vieles andere mehr verzehrt. Man aß ebenso gut, wie

man trank, und das will viel sagen!

Bei den Brautgelagen in Braunschweig durfte der Bräutigam nur zwischen

zwanzig bis höchstens vierzig Personen zu Gast bitten, denen er bloß

vier Stübchen Wein vorsetzen sollte, ein so bescheidenes Maß, daß

es wohl kaum dabei geblieben sein dürfte. In Goslar richtete sich

die erlaubte Zahl der Hochzeitsgäste nach der Höhe der Mitgift der

Braut. Für jede erhaltene zwei Mark Silber konnte der junge Gatte eine

Schüssel geben, aus der zwei bis vier Personen essen sollten. Das

Getränkquantum war in Goslar nicht namhaft gemacht.[179] Das kleine

Wernigerode war toleranter, indem es ohne weiteres erlaubte, 120

Personen zu den Vermählungsfeierlichkeiten einzuladen, dazu noch 16

Droste, 16 Mägde, Spielleute und Ratsdiener. Hingegen untersagte der

Magistrat Wernigerodes »polternacht en holde« -- den Polterabend zu

halten, da es an diesem meist toller zuging, als am Hochzeitsabend.[180]

Über das Schlemmen und sonstige bei den Hochzeitsschmäusen übliche

Unarten klagt Cyriakus von Spangenberg in seinem Ehespiegel oder LXX

Brautpredigten,[181] nachdem er sich über die Tänze bei den Hochzeiten

ausgelassen hat: »Wenn man sich am Reyen und tanzen wol müde gelauffen,

gejaget, gedrehet und gerennet hat, so findet man sich alsdann wieder

spat genugsam zu Tische und hält das Nachtmahl, da gehet es also viel

wüster, unmäßiger und unzüchtiger zu, als wil der Abend unschamhaftiger

und trunkener ist dann der Morgen; da isset mancher und trinket ohne

Hunger und Durst zu ungelegener Zeit, wäre besser, er schlieffe dafür,

und ist diese Abendmalzeit schädlich, beyde, dem Bräutigam und den

Gästen. Ist das auch ein schändlicher Mißbrauch, daß auff denselbigen

Abend Jungfrawen und Gesellen zusammen unter einander gemenget gesetzt

werden, weil aber das Gesellige sich gemeiniglich voll gesoffen

und toll gelaufen hat, ist wol zu erachten, was grob, unflätig und

unverschampt sie pflegen zu seyn, mit Worten und Gepärden, und ist

dahin kommen, daß auch unter den Jungfrawen ihr vil selbst unhypsch

genugsam seyn können mit Worten und den Scherz am meißten treiben und

fördern, daß es auch bisweilen an einem anderen ort (will nit sagen

wo) zu vil were, das stehet ja zumal übel. Denn was geschiehet auf den

Abendmalzeiten, wenn man den ganzen Tag gesoffen hat, anders, dann

daß eyner schlaft über Tische, der ander zerbricht Gläser, der dritte

schreit und singet, der vierte hadert und zankt, der fünfte beweint das

Trunken Elend, der sechst giebt fechten und springen für, der siebente

wil aus der Kunst disputiren, und ist ein solches Leben durcheinander,

daß man nicht weiß, wer Koch oder Kellner ist ... Also gar hat Bacchus

das tolle Regiment zu Abends alleine, wenn man ihm den Tag zuvor

gedienet hat, daran ist ja nicht viel zu loben ...«[182] Geiler von

Kaysersberg meint auch »wa man uff einer hochzeit ist: olleweil man

nuechtern ist, so ist nit guot dantzen, aber wenn man fol ist, so gat

es erst«.[183]

Wie man im ersten Viertel des siebzehnten Jahrhunderts heiratete,

schildert ein Chronist bei der Beschreibung der Hochzeit des

reichen Bürgermeistersohnes Nameler zu Bunzlau in Schlesien. Da ich

unbescheiden genug bin, auch auf Leserinnen zu rechnen, setze ich die

Schilderung dieser bürgerlichen Hochzeit als Gegensatz zu der erwähnten

Quitzowschen Hochzeit hierher, die als Parallele zwischen einst und

jetzt vielleicht die Damen interessieren dürfte.

Der deutsche Durst: Methyologische Skizzen der deutschen Kulturgeschichte · 第 10 / 21 段