jre Heimligkeiten zuedecken, vnd wo ainer oder aine dasselbig
vnzüchtigerweiß vbergüengen vnd vor dem Gericht deßhalben anklagt
wurden, der oder die sollen ebenmäßig straffwürdig sein“ (Glotterbad).
Wer in Baden (Aargau) ohne Niderkleid ins Bad kam ohne große Unzucht
beging, wurde vom Schultheißen der Stadt bestraft, nicht vom
Badgericht[35].
1571 verurteilte man zu Baden Hans Brunner wegen Ungebührlichkeiten
im freien Bade und wegen Schwörens, am nächsten Sonntage während des
Hochamtes in der Kirche das „Erterich“ zu küssen. Auch erhielt er das
Wirtshaus- und Gesellschaftsverbot, bis ihn der Rat begnadigte[32]. In
Pfäfers wurden Gäste, die sich ungebührlich benahmen, wenn sie sich
auch schon in vorgerückterem Alter befanden, auf hundertundein Jahr vom
Besuche des Bades ausgeschlossen, so 1479 ein Rudi Teller, der einen
Ehebruch begangen hatte[38].
Fast in allen Ordnungen sind Gespräche, die leicht zu Streitigkeiten
führen konnten, verboten, seit der Reformation namentlich
Religionsgespräche. Noch die Badeordnung vom Wildbad vom Jahre 1828
bestimmt für das gemeinschaftliche Bad: „Ebenso soll Niemand durch
Schreien oder Singen, durch Gespräche, welche einen Anderen beunruhigen
oder ärgern, durch Reden oder Handlungen, welche irgend ein Volk,
einen Stand oder einen Beruf lächerlich machen oder herabsetzen,
durch Unschicklichkeiten oder Zudringlichkeiten irgend einer Art
die Mitbadenden stören“[325]. Es sollte ein sicherer und steifer
Burgfrieden gehalten werden[331] [393]. Überflüssig Essen und Trinken
war im Glotterbad verboten. „Welcher bezechter vnd voller weiß im Bad
erfunden wirdt“, zahlte im Boller Bad einen halben Gulden, und für das,
was er in der Trunkenheit fehlte, wurde er besonders bestraft[331].
In der Ordonnanz von 1676 für Baden bei Wien wird Schwimmen und
Untertauchen untersagt, Ausspucken nur beim Ausfluß geduldet. Personen,
Badeordnung und Protokolle dürfen nicht „angespritzt“ werden[84]. Im
Wildbad wurde 1757 neben dem Bespritzen der Mitbadenden auch das Werfen
mit Sand verboten[332], nach der Lörlibadsordnung von Winterthur (1537)
zahlte 5 ß Buße, „wer den andern im Bad wurd tufen oder unzimmlich
sprützen“[57]. Leute mit ekelerregenden Krankheiten wurden abseits
gesetzt oder badeten zu besonderen Zeiten. In der Boller Ordnung findet
sich noch ein eigenartiger Zusatz: „Da auch jemands ein heßlich vnd
abschewlich Gesicht hette, der soll vmb der Schwangern vnd anderer
Personen willen, dasselb bedeckt halten. Da aber einer oder mehr,
solcher bresthafften Leut, diesem Nachzukommen sich verweigern wolten,
die sollen also bald vom Bad ab- vnd gentzlich hinweg geschafft
werden“[331].
Gegen Verunreinigung des Bades waren überall Gesetze erlassen. „Item
wann ain Bader ins Bad sitzen will vnd zuvor die Füeß nit abbutzet
(Vgl. Abb. 148), der selbige soll in die Straff gefallen sein, doch die
Jenigen, so Bandoflen oder Hosen anhaben, außgenommen“ (Glotterbad).
„Der Bader soll auch Niemandts in das Bad sich aus dem Staub und Kath
ze wäschen gan vergunnen, und biderb Lüt also übersetzen, besonders so
einer, es sige joch Burger oder Frömd, sich zu wäschen kömmend, daß er
dem oder denen besonderbar Zuber oder Kasten geben solle. Wohl wann
das Badzit verschinnen, also wann es ze Abend Siben geschlagen hat,
daß er alsdann einen in dem Kasten sich ze erwäschen gar wohl erlauben
möge“ (Lörlibadsordnung)[57]. Im Wildbad hatte im 18. Jahrhundert jeder
vor Beginn der Kur ein „Abwasch-Bad“ zu nehmen. Es war nicht gestattet,
„den Kopf in das Bad zu zwagen“[332].
[Illustration: Abb. 148. Frauenbad um 1560. Zeichnung aus einer
alchimistischen Handschrift des germanischen Museums in Nürnberg.]
[Sidenote: _Pferdebäder_]
Nach ~Pantaleon~ war es in Baden in der Schweiz verboten, Tiere mit dem
Badewasser zu waschen oder in dasselbe zu werfen, auch im Lörlibad war
das Hineinwerfen von Tieren (neben Kleidern, Schuhen, Kot) untersagt.
An manchen Orten hatte man deswegen, wenigstens für Pferde, besondere
Bäder. Schon ~Foltz~ sagt vom Bad bei Avignon:
„Auch sint do ander bad erkorn.
Für reüdig vnd repige pferd
Vnd mancher der gleichen geferd“[12].
Roßbäder gab es in Teplitz[264], Ems[370]. In Bormio lag es (1616)
unter St. Martins Kirchlein und diente zur „benemmung der müde vnnd
heilung viler schäden sehr wol“[59]. Im Wildbad wurden noch im 19.
Jahrhundert königliche und andere Pferde mit gutem Erfolge behandelt.
Gesunde Pferde durften aber nicht länger als zwölf Tage lang täglich
eine Stunde eingestellt werden, weil sonst die Hufe erweichten. Nach
Eingehen des alten Pferdebades trat ~Justinus Kerner~ für Neuerrichtung
eines solchen ein[325].
Unterstanden einzelne Bäder nicht der Ortspolizei, sondern unmittelbar
dem Landesherrn, so mußten Frevel strenger und höherbestraft werden,
um einerseits Tätlichkeiten zu verhüten, andererseits auch vornehme
Gäste im Zaume zu halten und dadurch allen die nötige Sicherheit zu
gewähren[61]. ~Guler von Weineck~ singt 1630 von Pfäfers:
„Da Sicherheit, frey Luft, gut Muth,
Die Kräft dess Bads vermehren thut“[38].
[Sidenote: _Die Freiheit der Mineralbäder_]
Von Baden sagt ~Pantaleon~, wer im Bad sitzt, sei seines Leibes und
Lebens, auch Habes und Gutes sicher, deswegen dürfe auch niemand
mit Waffen oder Seitengewehr ins Bad gehen. Zur Freiheit des Bades
Hub gehörte (1475): „Ob aber yemant darinn frevelt mit worten, und
sunderlich gein yemant, der von badens wegen da were, oder den dienern
des bads, der solt sich verwirckt han in pene hundert rinischer gulden
off gnode, darnach die wort schedelich und auch die persone gewirdigt,
die das berurn, were. Ob aber yemants sich frevelich einer wehere
und uberlaufs gebrucht, als gezugk swert, messer, tegen, gespanner
armbrost, geladener buchsen oder ander wehere derglichen, als spieß,
kolben, oder helbarten, wie man die nennen mocht, oder wurff det, er
letz’ yemant darmit oder nit: so solt der detter ein hant und fuß
verfallen sin und zu uns als dem hern des lands zu unserm teil steen,
ob wir also von ime richten lassen oder darfur ein abtrag mit gelde
von ime nemmen wolten. Wer aber yemant by nacht uberfiel im bade oder
der herberg, oder yemant im bade oder der herberg wondet off den tot
oder gar libloß mecht, der solt lip und gut verlorn han und verfallen
sin und one gnad von ime gericht werden nach recht one geverde“[61].
Nach der Ordnung eines kleinen württembergischen Bades Mainhardt
von 1485 wurde dem, der mit gewappneter Hand gegen den Mitbadenden
vorging, die rechte Hand abgehauen[53]. Recht naiv wird 1597 im
Tobelbad bei Graz das Verbot von „Rumoren, Poldern, schlagen, raufen“,
Schwert- und Dolchziehen, Büchsenschießen begründet, weil dadurch die
Badegesellschaft und sonderlich „das löbliche Frauenzimmer und ander
ehrliche Weibspilder“ im Baden gestört und erschreckt würden. Von einem
Bruch der Freiheit ist hier nicht die Rede, sie scheint demnach auch
nicht bestanden zu haben, trotzdem Tobelbad viel von Adeligen besucht
war. Auch das Badgericht fehlte, an seiner Stelle standen sechs aus
der Gemeinde gewählte Männer. Der Wirt hatte deswegen vom Adel viel
zu leiden. 1584 führte er Beschwerde, für die jungen Herren vom Adel
müsse er oft um zehn bis elf Uhr nachts das Bad heizen, und wenn er
die Tagestaxe mit sechs Kreuzern als zu gering nicht annehmen wolle,
„so well man miers umbs Maull schlagen“. Die Landschaft empfahl dem
Wirt ein bescheidenes Benehmen gegen jedermann, ordnete aber zugleich
an, die Sperre des Bades um zehn Uhr morgens und fünf Uhr abends durch
Glockenzeichen zu signalisieren. In Anbetracht dieses Urteils darf man
es dem Wirt nicht verdenken, wenn er 1597 eigenhändig Justiz übte. Die
Badegäste hatten mutwillig Schlösser, Türen, Fenster, Öfen, Betten und
Bänke beschädigt. Dafür hatte er einen der Täter, den Hofkoch Georg
Trugker im Bade „überloffen und mit straichen übl traktirt“[84].
[Sidenote: _Der Freiheitsbrief für das Wildbad_]
Die Sicherheit einiger Bäder erstreckte sich auch auf Übeltäter. 1491
wurde das Bad Losdorf vom Rat von Solothurn zu einer Freiheit erhoben,
daß innerhalb der Dachrinnen des Badehauses kein Missetäter gefangen
werden durfte[86]. Das Wildbad erhielt von Kaiser Maximilian einen
ähnlichen Freiheitsbrief, der 1525 beim großen Brande verloren ging und
deswegen von Kaiser Karl V. 1530 erneuert wurde:
„Kayserlich Begnadigung, mit wöllicher die Statt Wildbad vngevährlich
Todtschlags begabt. Beneben einnerley Pt. Straffen die yederzeit
alda frevenlich verwürckht, wie solliche zue straffen. Wir Carl der
Fünfft, von Gottes Gnaden Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer
des Reychs ..... Bekennen offentlichen mit disem Brief, und thun
kundt allermeniglichen als Uns yetzo Vnnser und des Reychs liebe
Getrewen, Schultheis, Burgermeister, Gericht und Raathe zu Wildtpaad
in Vnnserm Fürstenthum Württemberg gelegen fürbringen lassen, wie daß
sie von weylandt dem Durchleuchtigsten Fürsten Vnsern lieben Herrn
und Anherrn, Kaysern Maximiliano loblicher Gedächtnuß, mit sondern
Gnaden privilegiert, fürseehen, und begaabt seien, und namblich das
die Badgässt so yederzeith da wehren, hohes und nider Stands, keiner
mit dem andern weder mit Worten noch Wercken, jehzeit vnfreundtlichs,
aigens Gevallen vnbillichs, frevenlichs, oder tähtlichs fürnemen noch
handeln sollen, bey einer Straaf als namblichen Verlierung des Haupz,
+darzue auch das ein jeder so ein vngevorlichen Todschlag begangen vnd
andere (vßgenomen Mörder, und offentliche Straaßreuber und dergleichen
Ubelthäter) daselbsten im Flecken des Wildbads, Jhar und Tag, Frid und
Freyungs gehapt und gehaben sollten u.❆s.❆w.+ Wölliche Kayserliche
Freyheit auch yederzeiten den Baad-Gästen und andern daselbsten
zum offtermahlen im Jar durch den Schultheissen angesagt, verkündt
und offentlich vßgeruffen worden were. Uber wölliche Freyheit und
Begnadigung sie auch von obgenandten vnsern lieben Herrn und Anherrn
offen, glaubhafft und versigelt Brief und Urkundt in Irem Gewalt und
Verwarung gehapt; Wölliche Brieff aber Inen vngevarlich bey fünff oder
sechs Jaren, als in der grosen Brunst im Wildtbaad auffgangen, da
die Statt in der Ringmauren, sampt andern Ihren Haaben und Güetern,
gar verbronnen weren. Vnd vns darauf demüetiglichen anrueffen und
pitten lassen, das Wir sollichen Iren empfangenen Schaden mültiglichen
bedencken, vnd Inen sollich Ir vorgedacht vorgegeben vnd verbrant
Privilegium Gaab und Begnadigung zu confirmiren. Vnd von neuem widerum
zu geben, und zustellen gnädiglich geruhen; das Wir gütlich angesehen,
Ihr demüthig Pitten, vnd das sie allso vsser vnversehenem zugestandenem
Vnfahl obberürter Irer Privilegien durch angezeigte Brunst beraubt
sein. Vnd Inen darauff also mit gueten Raathe Vollkommenheit, und
rechten Wissen, sollich obgedacht Freyheiten confirmirt, besteet, und
von newem gegeben haben, confirmiren, besteeten und geben Inen die
allso von newem hiemit. Von Römischer Kayserlicher Macht in Crafft
dises Brieffs. Mainen und wöllen, das sie derselben Freyheiten, wie
sie der Baadgäst halben, so yederzeit darkommen, alles obgemellt
gehabt, fürohin auch haben, prauchen und genießen sollen und mögen.
+Von Recht oder Gewonheit allermeniglich vnverhindert+ .... und wöllen
das die berürte Schultheissen, Burgermeister, Gericht und Raathe zu
Wildbaad, die yetzundt seindt oder künfftigl. da sein würden; an
obgedachter Confirmations-Begnadigung vnd Gebung der Freyheit alls
obstehet nit irren. Sonder sie gäntzlichen dabey pleyben, vnd sich dero
geruwiglichen und vnverhündert gebrauchen lassen. Alls lieb Inen allen
vnd einem yeden sei Vnser, vnd des Reichs Vngnad, vnd darzu ein Peen,
namlichen dreyßig Marck lotig Golds zu vermeiden ....“[335].
[Sidenote: _Das sichere Geleit_]
Die Badeordnung von Mainhardt (1485) sicherte nicht nur jedem des Bades
Bedürftigen zu, daß er im Bad „frei, stark und sicher“ sei, sondern
auch ungefährliches Geleit für sich und seine Begleiter[53]. Pyrmont
war 1856 eben erst bekannt geworden und erhielt in seiner Badeordnung
schon den Satz:
„Ein sicher Geleid thun wir auch geben
Den so sich halten recht daneben“[381].
Freies, sicheres Geleit erhielten in der Schweiz alle diejenigen, die
sich zur Herstellung ihrer Gesundheit in den in den eidgenössischen
Vogteien gelegenen Bädern aufhielten[38]. Kaum sechs Jahre waren
vergangen, seit die Eidgenossen dem Herzog Friedrich von Österreich
Baden und den Aargau weggenommen hatten, da bat dieser den alten Gegner
um Erlaubnis, während des kommenden Sommers (1421) mit einem Gefolge
von sechzig Personen einige Wochen in den Bädern zu Baden zubringen zu
dürfen. Am 4. Mai 1463 gaben die Eidgenossen dem im Züricher Kriege
durch seine mordbrennerischen Anschläge berüchtigt gewordenen Hans von
Rechberg Geleit, mit sechzehn bis siebzehn Personen eine Badenfahrt
nach Baden zu machen[32]. Das Einholen der Erlaubnis zur Badenfahrt
hatte seine Gründe. Wenigstens der ungefähr aus dem Jahre 1492
stammende Geleitsbrief für das Bad Pfäfers enthielt die Bestimmung, daß
unter Umständen die eidgenössischen Orte einzelnen Personen das Geleit
künden dürften. Eine Verletzung des Geleites durch den Abt von Pfäfers
an Jörg Gossenbrot von Augsburg, der mit dem Grafen von Werdenberg in
Konflikt geraten war (1498), bildete neben anderem eine Ursache zum
Ausbruche des Schwabenkrieges (1499). Großes Aufsehen erregte zur Zeit
die Geleitsaufkündung an einen böhmischen Revolutionär. Im Jahre 1620
wurde auf Reklamation des Erzherzogs Leopold von Österreich der im Bade
Pfäfers sich aufhaltende Freiherr Friedrich von Tieffenbach, einer der
böhmischen Direktoren, ausgeliefert, weil er in drei Punkten das Geleit
gebrochen hatte: erstens durch Tragen von „Unterwaffen“, zweitens durch
Ausstellen von bewaffneten Wachen und drittens durch Schimpfen gegen
die katholische Religion[38].
[Sidenote: _Badeordnung von Pfäfers von 1610_]
Das Badeleben zu Anfang des 17. Jahrhunderts wird durch folgende
Ordnung von Pfäfers vom Jahre 1619 charakterisiert:
„Avß Gottes Gnaden, Wir Michael von Hohen Sax, Abbte dess vralten
Freyen Fürstlichen Gottshaus vnser lieben Frawen zu Pfeffers, Sanct
Benedicten Ordens, so ohne mittel Bäpstlicher Heyligkeit vnderworfen:
Vrkunden menigklichen, so allhero in vnser FreyBad Pfeffers in
das Tobel kommen, es seyen frembde oder heimsche, Geystliche oder
Weltliche, Reich oder Arme, niemandt außgenommen. Demnach vns, als an
dem ohrt freyen Gerichts, vnd diß Bads ordenlichen inhabenden Herren,
die Gericht, Mandat, Gebott vnn verbott zu thun, zu setzen, vnnd zu
publicieren vnd die vbertretter zu Büssen vnd zustraffen, von Obrigkeit
wegen gebürt vnd zugehört.
Damit aber vnder den Badgästen, so sich dises vnsers Bads gebrauchen,
frid, ruh vnd einigkeit gemacht, auch alle gebür, Erbarkeit vnd Zucht
so in ein Badt gehören erhalten, dem vbel, mutwillen, leichtfertigkeit
vnnd frefel vmb sovil mehr abgewert vnd gesteurt werde, sich auch
menigklichen vor dergleichen vnbillichkeiten fürzusehen vnd zubehüten
wisse, also haben wir an vnserm Ampt vnd schuldigkeit nit wöllen
ermanglen, sonder bey vnsern vorfahrern, deß gemeldten vnsers Gottshauß
löblich herkommen, so wol als in andern Bädren gebraucht wirdt, ein
Bad Ordnung, vnnd dise nachvolgende Gebott vnd verbott auff das Papir
bringen vnd stellen lassen, die wir vnnachläßlich bey den nachgesetzten
Straffen vnd Bussen wöllen gehalten, vnd von den vngehorsamen jhr
verbrechen vnnd begangne frefel, durch vnsere verordnete Badmeister
oder andere Befelchshaber, ohn alle Gnad abzufordern vnd einzuziehen
befohlen.
1. Erstlich so gebieten wir ernstlich, das keiner wer der seye, einen
andern mit der Faust schlage, welcher aber hierwider muhtwilliger weiß
handlete, im Tobel oder ausser halb, verfallt Buss 10. ℔. pfenning.
Item wann einer oder eine, den andern mit einem Wehr, Tolchen oder
Messer schädigte, dardurch die Freyheit gebrochen wurde, die sollen
nach erkandtnuss des Rechten, vnnd gestaltsame dess verbrechens
würcklich abgestrafft, vnnd auff Leib vnd Gut geklagt werden. Es solle
auch keiner kein ander Waffen als ein seytenwehr in das Tobel tragen,
vnd dasselbig also baldt dem Würth (biß zu außgang seiner Badenfahrt)
zubehalten geben, bey straff 1. ℔. pfenning.
2. Zum andern verbieten wir ernstlich, das keiner dem andern vbertrang
thun solle, als durch spritzen, tauffen, oder freuenlich in das Bad
fallen, welcher hierüber thete, verfallt 1. ℔. pfenning: Da aber
weiters vnraht darauß ervolgte, soll mit Recht gestrafft werden.
3. Zum dritten verbieten wir, das kein Mensch das Bad maculiere, oder
reuerenter durch vnwillen, Menschlicher notturfft, oder womit das
geschehen köndte: Welche hierüber mißhandleten, verfallt ein jedes 2.
℔. pfenning. Vnd da ein anders solches sehe, vnd anzeygte, dem wirdt
das Badgellt geschenckt. Deßgleichen auch, welches die häuser, steeg
vnd weeg solte mit vorgemeldter vnzucht verwüsten, verfallt auch ein
jedes 1. ℔. pfenning. darumb, das solcher gestanck vnd geschmack
vermitten bleibe.
4. Zum vierten, dieweilen dann vilmahlen von den Weibspersonen geklagt
worden, das sie etwan vnzüchtiger vnd mutwilliger weiß von den
Mannsbildern in den Schrancken angetastet werden, vnd damit aber diß
ohrts vnzucht vnnd ärgernuß in allweg abgeschafft werde, gebieten Wir
ernstlich, das nach ordnung deß Badmeisters die Weib vnd Mannspersonen
(ausserhalb der Eheleuthen oder verwandten) in abgesünderten Schrancken
baden thethen, im fahl aber solches wegen vile der Badgästen oder
anderer vrsachen, nit kan geschehen oder statt haben, so wöllen Wir
jhnen nichts desto weniger (sovil jmmer möglich) ruhe schaffen, setzens
derhalben menigklichen zu einer wahrnung, an 2. ℔. pfenning buss, damit
kein vngebür gegen jhnen, weder mit vnzüchtigem antasten, vppigen oder
vnschamhafften worten oder geberden, sonder durchauß alle ärgernuß vnd
vnbillichkeit abgeschnitten wurde.
5. Zum fünfften verbieten Wir auch, das keiner sein Scham entdecke,
oder andere dergleichen vnschamhafftigkeit erzeige, bey Buss. 1. ℔.
pfenning. Zu dem auch gebieten Wir ernstlich, das alles vnzüchtiges
(reuerenter) Huren und Bubenleben, da solches einreissen wolte, durch
vnsern Badmeister bey mercklicher Straff, die Wir gegen den mutwilligen
vbertrettern (nach gestalt der sach vnd deß verbrechens) vorbehalten
haben wöllen, vnd welches darwider handlete, solle vns gefäncklich
herauß gebracht werden.
6. Item zum sechßten verbieten Wir auch ernstlich, das keiner den
andern mit dem zutrincken solle vbernötigen, damit durch die völlrey
keiner den Wein widerumb von sich geben müsse, welcher aber darwider
thete, verfallt 1. ℔. pfenning. Item welcher in der Trunckenheit
fluchte oder Gott lästerte, oder einen andern an seinen Ehren vnd guten
Lümbden antasten solte, verfallt 4. ℔. pfenning. Vnd da auß gedachter
völlerey vneinigkeit entstünde, solle der vrsächer mit Recht würcklich
abgestrafft werden, vnd wirdt sich keiner mit seinem vollen kopff,
vnd das er bezecht gewesen sey zu entschuldigen haben: Es solle auch
niemandts ohn Unser verwilligung, von andern ohrten Wein ins Tobel
beschicken oder holen lassen, bey Straff 2. ℔. pfenning.
7. Zum sibenden gebieten wir denen, die da liebhaber deß newen Glaubens
weren, das sie, dieweil sie in dem Bad seind, denselbigen mit jhrer
Lehr ihnen selbst behalten, vnd damit weder Geystlich noch Weltlich
anziehen, jederman ohn gestumpfiert vnd zufriden lassen, vermög
deß Landtfridens, vnd bey Buss 3. ℔. pfenning, so offt solliches
beschicht: Da aber weiter nach gethanem anzug vngelegenheit darauß
entspringen solte, vnd durch schmitzen oder schmähen wider den
Landtsfriden gefreflet wurde, alsdann wirdt solcher mit Recht (laut deß
Landtfridens) abgestrafft werden. Zu dem sollen sie auch der Teutschen
Psalmen singen, gäntzlich bey obgeschribner Buß sich enthalten, damit
nicht (wie die Jahr hero beschehen) vil vngelegenheit vnd widerwillen
erwachßen möchte: Insonderheit, wann man söllich vngestum singen, den
Catholischen zu einem trutz anheben solte, darauff dann baldt ein
zwyspalt vnd vneinigkeit entstehn möchte, da aber einer je grossen
lust zu singen hette, der kan andere Geystliche, oder sonsten erbare
Lieder (doch alles mit bescheydenheit) singen, vnd darumb das Bad mit
keinem vngehewren geschrey fullen, damit nit zuforderst die Alten, vnd
die sonst blöde Häupter haben mit verdruß im Bad sitzen, oder offt gar
außweichen müssen.
8. (Betrifft Bestrafung ungebührlichen Verhaltens (3. ℔. pfenning)
während des Morgen- und Abendgebetes.)
9. Wiewol zum neundten, dise Herliche vnd grosse Gaab Gottes dises
warme Wasser allhie, für ein FreyBad geachtet soll werden vnd sein, das
weder Reichen noch Armen, Frembden oder Heimschen verbotten, sonder
einen jeden (so diser Vnser Badordnung gehorsamen will) erlaubt ist,
darinnen sovil ohrt vnd platz als er bedürfftig, vnd die enge deß Bads
leyden mag, jhm selbs einzunemmen: So wöllen Wir darumb nicht gestatten
oder gutheissen, das deß Standts halben der minder dem mehrerem, nach
Würde vnd gelegenheit der ohrten vnd sitzen, im Bad solle für gezogen
werden, sondern es solle in disem ein Badmeister fleissig achtung geben
vnd warnemen sovil müglich, das ein jeder nach seiner Würde, vnd nit
nach seinem muhtwillen, solle eingelosiert werden, da aber hierüber
wider gebür gefrefelt wurde, solle der vbertreter nach erkandtnuß deß
Badmeisters, würcklich abgestrafft werden.
10. Zum Zehenden, befehlen Wir auch, im fahl sich etwas frefels,
muhtwillen, vngebür vnd bussfelliges zutrüge, so hierinnen in diser
Bad Ordnung nit begriffen were, solle gleich .... vngestrafft nicht
verbleiben .... Da aber einer oder mehr, ab vnser Straff sich nit
ergeben wolte, gegen denen solle mit Recht verfahren werden, .... vnd
da der Badmeister, wie auch der Würth samt jhren Diensten nicht mächtig
oder starck genug weren, solle der Badmeister auch andere Nachpauren
berüffen, vnd jhnen bey verliehrung jhrer ämpter vnd Lehen gebieten,
das sie jhnen die vbertretter, Vns hellfen vber andtworten.
Letstlichen, gebieten Wir den Badmeistern sampt den Würthen,
seytemahlen Wir an vilen ohrten vnschuldiger weiß außgerufft werden,
als hielten Wir gegen niemandts kein ordnung, das sie derowegen, diser
BadSatzung stracks ohn alles conniuieren, vnd verschonen, endtlich
darauff halten vnd sorg tragen ...... Datum in Vnserm Gottshaus
Pfeffers, den 6. Julij: Nach Christi vnsers einigen Erlösers Geburt,
1619.“
Darauf folgen noch Artikel für die Angestellten. Der Bademeister
hat abends und morgens das Gebet fleißig zu läuten, das Badlicht
ordentlich anzuzünden, die Badeordnung am Mittwoch und Samstag
vorzulesen, „gesunde, freche vnd böse Bettelbuben“ aus dem Badtobel
hinwegzuschaffen, Leute aus der Umgegend nach Feierabend oder Samstag
abend, falls das Bad besetzt ist, nicht baden zu lassen, im übrigen
für Reinlichkeit im Bad und der Umgebung desselben zu sorgen. Die
Wirte im Bad und zu Valens dürfen sich bei schwerer Strafe nicht die
Gäste abjagen. Im Bad darf nur Klosterwein ausgeschenkt werden, der
allerdings so schlecht war, daß der Herausgeber der Beschreibung des
Bads 1619 den Abt um einen besseren Trunk für die Gäste bat[632].
Diese Ordnung entspricht noch vollkommen denen früherer Zeiten; die
c. 1631 vom Abt Jodocus für das neue Bad Pfäfers erlassene deckt sich
nahezu mit der angeführten, enthält aber einige Verschärfungen gegen
die Nichtkatholischen, denen z.❆B. das Fleischessen an Freitagen und
Samstagen verboten wurde. Mitbringen von eigenem Wein wurde jetzt
nicht mehr mit zwei, sondern mit fünf Pfund bestraft. Geheilte sollten
spätestens einen Monat nach Verlassen des Bades zur Ehre Gottes
Nachricht von ihrem Zustand geben[349].
[A] Auch in diesem Kapitel sind, um Wiederholungen zu vermeiden,
Gebräuche aus späterer Zeit besprochen.
[B] Aus der deutschen Literatur sei als Ausnahme ~Albrecht von
Haller~s Gedicht über die Leuker Thermen hervorgehoben: