„Item sollen ain Jedtwederer Bäder es seyen Manns- oder Weybspersonen,

jre Heimligkeiten zuedecken, vnd wo ainer oder aine dasselbig

vnzüchtigerweiß vbergüengen vnd vor dem Gericht deßhalben anklagt

wurden, der oder die sollen ebenmäßig straffwürdig sein“ (Glotterbad).

Wer in Baden (Aargau) ohne Niderkleid ins Bad kam ohne große Unzucht

beging, wurde vom Schultheißen der Stadt bestraft, nicht vom

Badgericht[35].

1571 verurteilte man zu Baden Hans Brunner wegen Ungebührlichkeiten

im freien Bade und wegen Schwörens, am nächsten Sonntage während des

Hochamtes in der Kirche das „Erterich“ zu küssen. Auch erhielt er das

Wirtshaus- und Gesellschaftsverbot, bis ihn der Rat begnadigte[32]. In

Pfäfers wurden Gäste, die sich ungebührlich benahmen, wenn sie sich

auch schon in vorgerückterem Alter befanden, auf hundertundein Jahr vom

Besuche des Bades ausgeschlossen, so 1479 ein Rudi Teller, der einen

Ehebruch begangen hatte[38].

Fast in allen Ordnungen sind Gespräche, die leicht zu Streitigkeiten

führen konnten, verboten, seit der Reformation namentlich

Religionsgespräche. Noch die Badeordnung vom Wildbad vom Jahre 1828

bestimmt für das gemeinschaftliche Bad: „Ebenso soll Niemand durch

Schreien oder Singen, durch Gespräche, welche einen Anderen beunruhigen

oder ärgern, durch Reden oder Handlungen, welche irgend ein Volk,

einen Stand oder einen Beruf lächerlich machen oder herabsetzen,

durch Unschicklichkeiten oder Zudringlichkeiten irgend einer Art

die Mitbadenden stören“[325]. Es sollte ein sicherer und steifer

Burgfrieden gehalten werden[331] [393]. Überflüssig Essen und Trinken

war im Glotterbad verboten. „Welcher bezechter vnd voller weiß im Bad

erfunden wirdt“, zahlte im Boller Bad einen halben Gulden, und für das,

was er in der Trunkenheit fehlte, wurde er besonders bestraft[331].

In der Ordonnanz von 1676 für Baden bei Wien wird Schwimmen und

Untertauchen untersagt, Ausspucken nur beim Ausfluß geduldet. Personen,

Badeordnung und Protokolle dürfen nicht „angespritzt“ werden[84]. Im

Wildbad wurde 1757 neben dem Bespritzen der Mitbadenden auch das Werfen

mit Sand verboten[332], nach der Lörlibadsordnung von Winterthur (1537)

zahlte 5 ß Buße, „wer den andern im Bad wurd tufen oder unzimmlich

sprützen“[57]. Leute mit ekelerregenden Krankheiten wurden abseits

gesetzt oder badeten zu besonderen Zeiten. In der Boller Ordnung findet

sich noch ein eigenartiger Zusatz: „Da auch jemands ein heßlich vnd

abschewlich Gesicht hette, der soll vmb der Schwangern vnd anderer

Personen willen, dasselb bedeckt halten. Da aber einer oder mehr,

solcher bresthafften Leut, diesem Nachzukommen sich verweigern wolten,

die sollen also bald vom Bad ab- vnd gentzlich hinweg geschafft

werden“[331].

Gegen Verunreinigung des Bades waren überall Gesetze erlassen. „Item

wann ain Bader ins Bad sitzen will vnd zuvor die Füeß nit abbutzet

(Vgl. Abb. 148), der selbige soll in die Straff gefallen sein, doch die

Jenigen, so Bandoflen oder Hosen anhaben, außgenommen“ (Glotterbad).

„Der Bader soll auch Niemandts in das Bad sich aus dem Staub und Kath

ze wäschen gan vergunnen, und biderb Lüt also übersetzen, besonders so

einer, es sige joch Burger oder Frömd, sich zu wäschen kömmend, daß er

dem oder denen besonderbar Zuber oder Kasten geben solle. Wohl wann

das Badzit verschinnen, also wann es ze Abend Siben geschlagen hat,

daß er alsdann einen in dem Kasten sich ze erwäschen gar wohl erlauben

möge“ (Lörlibadsordnung)[57]. Im Wildbad hatte im 18. Jahrhundert jeder

vor Beginn der Kur ein „Abwasch-Bad“ zu nehmen. Es war nicht gestattet,

„den Kopf in das Bad zu zwagen“[332].

[Illustration: Abb. 148. Frauenbad um 1560. Zeichnung aus einer

alchimistischen Handschrift des germanischen Museums in Nürnberg.]

[Sidenote: _Pferdebäder_]

Nach ~Pantaleon~ war es in Baden in der Schweiz verboten, Tiere mit dem

Badewasser zu waschen oder in dasselbe zu werfen, auch im Lörlibad war

das Hineinwerfen von Tieren (neben Kleidern, Schuhen, Kot) untersagt.

An manchen Orten hatte man deswegen, wenigstens für Pferde, besondere

Bäder. Schon ~Foltz~ sagt vom Bad bei Avignon:

„Auch sint do ander bad erkorn.

Für reüdig vnd repige pferd

Vnd mancher der gleichen geferd“[12].

Roßbäder gab es in Teplitz[264], Ems[370]. In Bormio lag es (1616)

unter St. Martins Kirchlein und diente zur „benemmung der müde vnnd

heilung viler schäden sehr wol“[59]. Im Wildbad wurden noch im 19.

Jahrhundert königliche und andere Pferde mit gutem Erfolge behandelt.

Gesunde Pferde durften aber nicht länger als zwölf Tage lang täglich

eine Stunde eingestellt werden, weil sonst die Hufe erweichten. Nach

Eingehen des alten Pferdebades trat ~Justinus Kerner~ für Neuerrichtung

eines solchen ein[325].

Unterstanden einzelne Bäder nicht der Ortspolizei, sondern unmittelbar

dem Landesherrn, so mußten Frevel strenger und höherbestraft werden,

um einerseits Tätlichkeiten zu verhüten, andererseits auch vornehme

Gäste im Zaume zu halten und dadurch allen die nötige Sicherheit zu

gewähren[61]. ~Guler von Weineck~ singt 1630 von Pfäfers:

„Da Sicherheit, frey Luft, gut Muth,

Die Kräft dess Bads vermehren thut“[38].

[Sidenote: _Die Freiheit der Mineralbäder_]

Von Baden sagt ~Pantaleon~, wer im Bad sitzt, sei seines Leibes und

Lebens, auch Habes und Gutes sicher, deswegen dürfe auch niemand

mit Waffen oder Seitengewehr ins Bad gehen. Zur Freiheit des Bades

Hub gehörte (1475): „Ob aber yemant darinn frevelt mit worten, und

sunderlich gein yemant, der von badens wegen da were, oder den dienern

des bads, der solt sich verwirckt han in pene hundert rinischer gulden

off gnode, darnach die wort schedelich und auch die persone gewirdigt,

die das berurn, were. Ob aber yemants sich frevelich einer wehere

und uberlaufs gebrucht, als gezugk swert, messer, tegen, gespanner

armbrost, geladener buchsen oder ander wehere derglichen, als spieß,

kolben, oder helbarten, wie man die nennen mocht, oder wurff det, er

letz’ yemant darmit oder nit: so solt der detter ein hant und fuß

verfallen sin und zu uns als dem hern des lands zu unserm teil steen,

ob wir also von ime richten lassen oder darfur ein abtrag mit gelde

von ime nemmen wolten. Wer aber yemant by nacht uberfiel im bade oder

der herberg, oder yemant im bade oder der herberg wondet off den tot

oder gar libloß mecht, der solt lip und gut verlorn han und verfallen

sin und one gnad von ime gericht werden nach recht one geverde“[61].

Nach der Ordnung eines kleinen württembergischen Bades Mainhardt

von 1485 wurde dem, der mit gewappneter Hand gegen den Mitbadenden

vorging, die rechte Hand abgehauen[53]. Recht naiv wird 1597 im

Tobelbad bei Graz das Verbot von „Rumoren, Poldern, schlagen, raufen“,

Schwert- und Dolchziehen, Büchsenschießen begründet, weil dadurch die

Badegesellschaft und sonderlich „das löbliche Frauenzimmer und ander

ehrliche Weibspilder“ im Baden gestört und erschreckt würden. Von einem

Bruch der Freiheit ist hier nicht die Rede, sie scheint demnach auch

nicht bestanden zu haben, trotzdem Tobelbad viel von Adeligen besucht

war. Auch das Badgericht fehlte, an seiner Stelle standen sechs aus

der Gemeinde gewählte Männer. Der Wirt hatte deswegen vom Adel viel

zu leiden. 1584 führte er Beschwerde, für die jungen Herren vom Adel

müsse er oft um zehn bis elf Uhr nachts das Bad heizen, und wenn er

die Tagestaxe mit sechs Kreuzern als zu gering nicht annehmen wolle,

„so well man miers umbs Maull schlagen“. Die Landschaft empfahl dem

Wirt ein bescheidenes Benehmen gegen jedermann, ordnete aber zugleich

an, die Sperre des Bades um zehn Uhr morgens und fünf Uhr abends durch

Glockenzeichen zu signalisieren. In Anbetracht dieses Urteils darf man

es dem Wirt nicht verdenken, wenn er 1597 eigenhändig Justiz übte. Die

Badegäste hatten mutwillig Schlösser, Türen, Fenster, Öfen, Betten und

Bänke beschädigt. Dafür hatte er einen der Täter, den Hofkoch Georg

Trugker im Bade „überloffen und mit straichen übl traktirt“[84].

[Sidenote: _Der Freiheitsbrief für das Wildbad_]

Die Sicherheit einiger Bäder erstreckte sich auch auf Übeltäter. 1491

wurde das Bad Losdorf vom Rat von Solothurn zu einer Freiheit erhoben,

daß innerhalb der Dachrinnen des Badehauses kein Missetäter gefangen

werden durfte[86]. Das Wildbad erhielt von Kaiser Maximilian einen

ähnlichen Freiheitsbrief, der 1525 beim großen Brande verloren ging und

deswegen von Kaiser Karl V. 1530 erneuert wurde:

„Kayserlich Begnadigung, mit wöllicher die Statt Wildbad vngevährlich

Todtschlags begabt. Beneben einnerley Pt. Straffen die yederzeit

alda frevenlich verwürckht, wie solliche zue straffen. Wir Carl der

Fünfft, von Gottes Gnaden Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer

des Reychs ..... Bekennen offentlichen mit disem Brief, und thun

kundt allermeniglichen als Uns yetzo Vnnser und des Reychs liebe

Getrewen, Schultheis, Burgermeister, Gericht und Raathe zu Wildtpaad

in Vnnserm Fürstenthum Württemberg gelegen fürbringen lassen, wie daß

sie von weylandt dem Durchleuchtigsten Fürsten Vnsern lieben Herrn

und Anherrn, Kaysern Maximiliano loblicher Gedächtnuß, mit sondern

Gnaden privilegiert, fürseehen, und begaabt seien, und namblich das

die Badgässt so yederzeith da wehren, hohes und nider Stands, keiner

mit dem andern weder mit Worten noch Wercken, jehzeit vnfreundtlichs,

aigens Gevallen vnbillichs, frevenlichs, oder tähtlichs fürnemen noch

handeln sollen, bey einer Straaf als namblichen Verlierung des Haupz,

+darzue auch das ein jeder so ein vngevorlichen Todschlag begangen vnd

andere (vßgenomen Mörder, und offentliche Straaßreuber und dergleichen

Ubelthäter) daselbsten im Flecken des Wildbads, Jhar und Tag, Frid und

Freyungs gehapt und gehaben sollten u.❆s.❆w.+ Wölliche Kayserliche

Freyheit auch yederzeiten den Baad-Gästen und andern daselbsten

zum offtermahlen im Jar durch den Schultheissen angesagt, verkündt

und offentlich vßgeruffen worden were. Uber wölliche Freyheit und

Begnadigung sie auch von obgenandten vnsern lieben Herrn und Anherrn

offen, glaubhafft und versigelt Brief und Urkundt in Irem Gewalt und

Verwarung gehapt; Wölliche Brieff aber Inen vngevarlich bey fünff oder

sechs Jaren, als in der grosen Brunst im Wildtbaad auffgangen, da

die Statt in der Ringmauren, sampt andern Ihren Haaben und Güetern,

gar verbronnen weren. Vnd vns darauf demüetiglichen anrueffen und

pitten lassen, das Wir sollichen Iren empfangenen Schaden mültiglichen

bedencken, vnd Inen sollich Ir vorgedacht vorgegeben vnd verbrant

Privilegium Gaab und Begnadigung zu confirmiren. Vnd von neuem widerum

zu geben, und zustellen gnädiglich geruhen; das Wir gütlich angesehen,

Ihr demüthig Pitten, vnd das sie allso vsser vnversehenem zugestandenem

Vnfahl obberürter Irer Privilegien durch angezeigte Brunst beraubt

sein. Vnd Inen darauff also mit gueten Raathe Vollkommenheit, und

rechten Wissen, sollich obgedacht Freyheiten confirmirt, besteet, und

von newem gegeben haben, confirmiren, besteeten und geben Inen die

allso von newem hiemit. Von Römischer Kayserlicher Macht in Crafft

dises Brieffs. Mainen und wöllen, das sie derselben Freyheiten, wie

sie der Baadgäst halben, so yederzeit darkommen, alles obgemellt

gehabt, fürohin auch haben, prauchen und genießen sollen und mögen.

+Von Recht oder Gewonheit allermeniglich vnverhindert+ .... und wöllen

das die berürte Schultheissen, Burgermeister, Gericht und Raathe zu

Wildbaad, die yetzundt seindt oder künfftigl. da sein würden; an

obgedachter Confirmations-Begnadigung vnd Gebung der Freyheit alls

obstehet nit irren. Sonder sie gäntzlichen dabey pleyben, vnd sich dero

geruwiglichen und vnverhündert gebrauchen lassen. Alls lieb Inen allen

vnd einem yeden sei Vnser, vnd des Reichs Vngnad, vnd darzu ein Peen,

namlichen dreyßig Marck lotig Golds zu vermeiden ....“[335].

[Sidenote: _Das sichere Geleit_]

Die Badeordnung von Mainhardt (1485) sicherte nicht nur jedem des Bades

Bedürftigen zu, daß er im Bad „frei, stark und sicher“ sei, sondern

auch ungefährliches Geleit für sich und seine Begleiter[53]. Pyrmont

war 1856 eben erst bekannt geworden und erhielt in seiner Badeordnung

schon den Satz:

„Ein sicher Geleid thun wir auch geben

Den so sich halten recht daneben“[381].

Freies, sicheres Geleit erhielten in der Schweiz alle diejenigen, die

sich zur Herstellung ihrer Gesundheit in den in den eidgenössischen

Vogteien gelegenen Bädern aufhielten[38]. Kaum sechs Jahre waren

vergangen, seit die Eidgenossen dem Herzog Friedrich von Österreich

Baden und den Aargau weggenommen hatten, da bat dieser den alten Gegner

um Erlaubnis, während des kommenden Sommers (1421) mit einem Gefolge

von sechzig Personen einige Wochen in den Bädern zu Baden zubringen zu

dürfen. Am 4. Mai 1463 gaben die Eidgenossen dem im Züricher Kriege

durch seine mordbrennerischen Anschläge berüchtigt gewordenen Hans von

Rechberg Geleit, mit sechzehn bis siebzehn Personen eine Badenfahrt

nach Baden zu machen[32]. Das Einholen der Erlaubnis zur Badenfahrt

hatte seine Gründe. Wenigstens der ungefähr aus dem Jahre 1492

stammende Geleitsbrief für das Bad Pfäfers enthielt die Bestimmung, daß

unter Umständen die eidgenössischen Orte einzelnen Personen das Geleit

künden dürften. Eine Verletzung des Geleites durch den Abt von Pfäfers

an Jörg Gossenbrot von Augsburg, der mit dem Grafen von Werdenberg in

Konflikt geraten war (1498), bildete neben anderem eine Ursache zum

Ausbruche des Schwabenkrieges (1499). Großes Aufsehen erregte zur Zeit

die Geleitsaufkündung an einen böhmischen Revolutionär. Im Jahre 1620

wurde auf Reklamation des Erzherzogs Leopold von Österreich der im Bade

Pfäfers sich aufhaltende Freiherr Friedrich von Tieffenbach, einer der

böhmischen Direktoren, ausgeliefert, weil er in drei Punkten das Geleit

gebrochen hatte: erstens durch Tragen von „Unterwaffen“, zweitens durch

Ausstellen von bewaffneten Wachen und drittens durch Schimpfen gegen

die katholische Religion[38].

[Sidenote: _Badeordnung von Pfäfers von 1610_]

Das Badeleben zu Anfang des 17. Jahrhunderts wird durch folgende

Ordnung von Pfäfers vom Jahre 1619 charakterisiert:

„Avß Gottes Gnaden, Wir Michael von Hohen Sax, Abbte dess vralten

Freyen Fürstlichen Gottshaus vnser lieben Frawen zu Pfeffers, Sanct

Benedicten Ordens, so ohne mittel Bäpstlicher Heyligkeit vnderworfen:

Vrkunden menigklichen, so allhero in vnser FreyBad Pfeffers in

das Tobel kommen, es seyen frembde oder heimsche, Geystliche oder

Weltliche, Reich oder Arme, niemandt außgenommen. Demnach vns, als an

dem ohrt freyen Gerichts, vnd diß Bads ordenlichen inhabenden Herren,

die Gericht, Mandat, Gebott vnn verbott zu thun, zu setzen, vnnd zu

publicieren vnd die vbertretter zu Büssen vnd zustraffen, von Obrigkeit

wegen gebürt vnd zugehört.

Damit aber vnder den Badgästen, so sich dises vnsers Bads gebrauchen,

frid, ruh vnd einigkeit gemacht, auch alle gebür, Erbarkeit vnd Zucht

so in ein Badt gehören erhalten, dem vbel, mutwillen, leichtfertigkeit

vnnd frefel vmb sovil mehr abgewert vnd gesteurt werde, sich auch

menigklichen vor dergleichen vnbillichkeiten fürzusehen vnd zubehüten

wisse, also haben wir an vnserm Ampt vnd schuldigkeit nit wöllen

ermanglen, sonder bey vnsern vorfahrern, deß gemeldten vnsers Gottshauß

löblich herkommen, so wol als in andern Bädren gebraucht wirdt, ein

Bad Ordnung, vnnd dise nachvolgende Gebott vnd verbott auff das Papir

bringen vnd stellen lassen, die wir vnnachläßlich bey den nachgesetzten

Straffen vnd Bussen wöllen gehalten, vnd von den vngehorsamen jhr

verbrechen vnnd begangne frefel, durch vnsere verordnete Badmeister

oder andere Befelchshaber, ohn alle Gnad abzufordern vnd einzuziehen

befohlen.

1. Erstlich so gebieten wir ernstlich, das keiner wer der seye, einen

andern mit der Faust schlage, welcher aber hierwider muhtwilliger weiß

handlete, im Tobel oder ausser halb, verfallt Buss 10. ℔. pfenning.

Item wann einer oder eine, den andern mit einem Wehr, Tolchen oder

Messer schädigte, dardurch die Freyheit gebrochen wurde, die sollen

nach erkandtnuss des Rechten, vnnd gestaltsame dess verbrechens

würcklich abgestrafft, vnnd auff Leib vnd Gut geklagt werden. Es solle

auch keiner kein ander Waffen als ein seytenwehr in das Tobel tragen,

vnd dasselbig also baldt dem Würth (biß zu außgang seiner Badenfahrt)

zubehalten geben, bey straff 1. ℔. pfenning.

2. Zum andern verbieten wir ernstlich, das keiner dem andern vbertrang

thun solle, als durch spritzen, tauffen, oder freuenlich in das Bad

fallen, welcher hierüber thete, verfallt 1. ℔. pfenning: Da aber

weiters vnraht darauß ervolgte, soll mit Recht gestrafft werden.

3. Zum dritten verbieten wir, das kein Mensch das Bad maculiere, oder

reuerenter durch vnwillen, Menschlicher notturfft, oder womit das

geschehen köndte: Welche hierüber mißhandleten, verfallt ein jedes 2.

℔. pfenning. Vnd da ein anders solches sehe, vnd anzeygte, dem wirdt

das Badgellt geschenckt. Deßgleichen auch, welches die häuser, steeg

vnd weeg solte mit vorgemeldter vnzucht verwüsten, verfallt auch ein

jedes 1. ℔. pfenning. darumb, das solcher gestanck vnd geschmack

vermitten bleibe.

4. Zum vierten, dieweilen dann vilmahlen von den Weibspersonen geklagt

worden, das sie etwan vnzüchtiger vnd mutwilliger weiß von den

Mannsbildern in den Schrancken angetastet werden, vnd damit aber diß

ohrts vnzucht vnnd ärgernuß in allweg abgeschafft werde, gebieten Wir

ernstlich, das nach ordnung deß Badmeisters die Weib vnd Mannspersonen

(ausserhalb der Eheleuthen oder verwandten) in abgesünderten Schrancken

baden thethen, im fahl aber solches wegen vile der Badgästen oder

anderer vrsachen, nit kan geschehen oder statt haben, so wöllen Wir

jhnen nichts desto weniger (sovil jmmer möglich) ruhe schaffen, setzens

derhalben menigklichen zu einer wahrnung, an 2. ℔. pfenning buss, damit

kein vngebür gegen jhnen, weder mit vnzüchtigem antasten, vppigen oder

vnschamhafften worten oder geberden, sonder durchauß alle ärgernuß vnd

vnbillichkeit abgeschnitten wurde.

5. Zum fünfften verbieten Wir auch, das keiner sein Scham entdecke,

oder andere dergleichen vnschamhafftigkeit erzeige, bey Buss. 1. ℔.

pfenning. Zu dem auch gebieten Wir ernstlich, das alles vnzüchtiges

(reuerenter) Huren und Bubenleben, da solches einreissen wolte, durch

vnsern Badmeister bey mercklicher Straff, die Wir gegen den mutwilligen

vbertrettern (nach gestalt der sach vnd deß verbrechens) vorbehalten

haben wöllen, vnd welches darwider handlete, solle vns gefäncklich

herauß gebracht werden.

6. Item zum sechßten verbieten Wir auch ernstlich, das keiner den

andern mit dem zutrincken solle vbernötigen, damit durch die völlrey

keiner den Wein widerumb von sich geben müsse, welcher aber darwider

thete, verfallt 1. ℔. pfenning. Item welcher in der Trunckenheit

fluchte oder Gott lästerte, oder einen andern an seinen Ehren vnd guten

Lümbden antasten solte, verfallt 4. ℔. pfenning. Vnd da auß gedachter

völlerey vneinigkeit entstünde, solle der vrsächer mit Recht würcklich

abgestrafft werden, vnd wirdt sich keiner mit seinem vollen kopff,

vnd das er bezecht gewesen sey zu entschuldigen haben: Es solle auch

niemandts ohn Unser verwilligung, von andern ohrten Wein ins Tobel

beschicken oder holen lassen, bey Straff 2. ℔. pfenning.

7. Zum sibenden gebieten wir denen, die da liebhaber deß newen Glaubens

weren, das sie, dieweil sie in dem Bad seind, denselbigen mit jhrer

Lehr ihnen selbst behalten, vnd damit weder Geystlich noch Weltlich

anziehen, jederman ohn gestumpfiert vnd zufriden lassen, vermög

deß Landtfridens, vnd bey Buss 3. ℔. pfenning, so offt solliches

beschicht: Da aber weiter nach gethanem anzug vngelegenheit darauß

entspringen solte, vnd durch schmitzen oder schmähen wider den

Landtsfriden gefreflet wurde, alsdann wirdt solcher mit Recht (laut deß

Landtfridens) abgestrafft werden. Zu dem sollen sie auch der Teutschen

Psalmen singen, gäntzlich bey obgeschribner Buß sich enthalten, damit

nicht (wie die Jahr hero beschehen) vil vngelegenheit vnd widerwillen

erwachßen möchte: Insonderheit, wann man söllich vngestum singen, den

Catholischen zu einem trutz anheben solte, darauff dann baldt ein

zwyspalt vnd vneinigkeit entstehn möchte, da aber einer je grossen

lust zu singen hette, der kan andere Geystliche, oder sonsten erbare

Lieder (doch alles mit bescheydenheit) singen, vnd darumb das Bad mit

keinem vngehewren geschrey fullen, damit nit zuforderst die Alten, vnd

die sonst blöde Häupter haben mit verdruß im Bad sitzen, oder offt gar

außweichen müssen.

8. (Betrifft Bestrafung ungebührlichen Verhaltens (3. ℔. pfenning)

während des Morgen- und Abendgebetes.)

9. Wiewol zum neundten, dise Herliche vnd grosse Gaab Gottes dises

warme Wasser allhie, für ein FreyBad geachtet soll werden vnd sein, das

weder Reichen noch Armen, Frembden oder Heimschen verbotten, sonder

einen jeden (so diser Vnser Badordnung gehorsamen will) erlaubt ist,

darinnen sovil ohrt vnd platz als er bedürfftig, vnd die enge deß Bads

leyden mag, jhm selbs einzunemmen: So wöllen Wir darumb nicht gestatten

oder gutheissen, das deß Standts halben der minder dem mehrerem, nach

Würde vnd gelegenheit der ohrten vnd sitzen, im Bad solle für gezogen

werden, sondern es solle in disem ein Badmeister fleissig achtung geben

vnd warnemen sovil müglich, das ein jeder nach seiner Würde, vnd nit

nach seinem muhtwillen, solle eingelosiert werden, da aber hierüber

wider gebür gefrefelt wurde, solle der vbertreter nach erkandtnuß deß

Badmeisters, würcklich abgestrafft werden.

10. Zum Zehenden, befehlen Wir auch, im fahl sich etwas frefels,

muhtwillen, vngebür vnd bussfelliges zutrüge, so hierinnen in diser

Bad Ordnung nit begriffen were, solle gleich .... vngestrafft nicht

verbleiben .... Da aber einer oder mehr, ab vnser Straff sich nit

ergeben wolte, gegen denen solle mit Recht verfahren werden, .... vnd

da der Badmeister, wie auch der Würth samt jhren Diensten nicht mächtig

oder starck genug weren, solle der Badmeister auch andere Nachpauren

berüffen, vnd jhnen bey verliehrung jhrer ämpter vnd Lehen gebieten,

das sie jhnen die vbertretter, Vns hellfen vber andtworten.

Letstlichen, gebieten Wir den Badmeistern sampt den Würthen,

seytemahlen Wir an vilen ohrten vnschuldiger weiß außgerufft werden,

als hielten Wir gegen niemandts kein ordnung, das sie derowegen, diser

BadSatzung stracks ohn alles conniuieren, vnd verschonen, endtlich

darauff halten vnd sorg tragen ...... Datum in Vnserm Gottshaus

Pfeffers, den 6. Julij: Nach Christi vnsers einigen Erlösers Geburt,

1619.“

Darauf folgen noch Artikel für die Angestellten. Der Bademeister

hat abends und morgens das Gebet fleißig zu läuten, das Badlicht

ordentlich anzuzünden, die Badeordnung am Mittwoch und Samstag

vorzulesen, „gesunde, freche vnd böse Bettelbuben“ aus dem Badtobel

hinwegzuschaffen, Leute aus der Umgegend nach Feierabend oder Samstag

abend, falls das Bad besetzt ist, nicht baden zu lassen, im übrigen

für Reinlichkeit im Bad und der Umgebung desselben zu sorgen. Die

Wirte im Bad und zu Valens dürfen sich bei schwerer Strafe nicht die

Gäste abjagen. Im Bad darf nur Klosterwein ausgeschenkt werden, der

allerdings so schlecht war, daß der Herausgeber der Beschreibung des

Bads 1619 den Abt um einen besseren Trunk für die Gäste bat[632].

Diese Ordnung entspricht noch vollkommen denen früherer Zeiten; die

c. 1631 vom Abt Jodocus für das neue Bad Pfäfers erlassene deckt sich

nahezu mit der angeführten, enthält aber einige Verschärfungen gegen

die Nichtkatholischen, denen z.❆B. das Fleischessen an Freitagen und

Samstagen verboten wurde. Mitbringen von eigenem Wein wurde jetzt

nicht mehr mit zwei, sondern mit fünf Pfund bestraft. Geheilte sollten

spätestens einen Monat nach Verlassen des Bades zur Ehre Gottes

Nachricht von ihrem Zustand geben[349].

[A] Auch in diesem Kapitel sind, um Wiederholungen zu vermeiden,

Gebräuche aus späterer Zeit besprochen.

[B] Aus der deutschen Literatur sei als Ausnahme ~Albrecht von

Haller~s Gedicht über die Leuker Thermen hervorgehoben:

Deutsches Badewesen in vergangenen Tagen · 第 38 / 53 段