Plombières (Plumbersbad) badete alles in einem unter freiem Himmel
gelegenen See (Abb. 120); nur das Königsbad war „beschlossen“[449].
Auf Verlangen des Pfalzgrafen Herzog Friedrich wurde 1524 für
diesen im Wildbad das Herrenbad zum Gebrauch für zwanzig Personen
unterschlagen[335]. Später errichtete man noch mehrere Abteilungen,
immerhin saßen die verschiedenen Stände in einem gemeinsamen Bade und
waren nur durch Bretterwände voneinander getrennt. In Pfäfers war das
obere Bad 1610 (Abb. 130) (auch im neuen Bad (Abb. 131) bestand die
Trennung der Stände) für große Herren und Edelleute bestimmt und führte
den Namen Herrenbad[22], obwohl die Badeordnung vom Jahre 1619 sagt,
keiner solle, weil Pfäfers ein Freibad, seines Standes wegen vorgezogen
werden[632]. Sie fügt jedoch hinzu, die Badenden seien nach ihrer Würde
zu setzen, und das geschah durch strenge Absonderung im Herrenbad.
Baden in der Schweiz hatte Bäder für Vornehme in den Gasthäusern,
ebenso Baden-Baden. Hier waren 1606 zehn offene Wirtshäuser mit
dreihundertneunundachtzig Badkästen neben einem Privatbadhause[362].
In Karlsbad wurde das Wasser des Sprudels in die benachbarten, zur
Fremdenbeherbergung dienenden Bürgerhäuser in offenen Holzrinnen
geleitet und dort in den „Badstueblein“ gebadet. Solcher zählte man
im 16. Jahrhundert gegen zweihundert, und noch vor dem großen Brande
vom Jahre 1759 waren vierzig Häuser mit Badestuben versehen. (Auf
Abb. 142 liegen sie als vergatterte Hallen im untersten Stockwerk der
Häuser längs des Flusses; bei den ersten beiden Häusern sind sie kleine
Anbauten.) Nach dem Brande jedoch hatten die meisten Bürger in ihren
Häusern keine Bäder mehr, weil das Baden um diese Zeit außer Gebrauch
gekommen war[347]. In den Beschreibungen wird vielfach berichtet, daß
Patienten, welche den gemeinsamen Baderaum nicht benutzen wollten, das
Wasser in ihre Zimmer tragen ließen, ja nach benachbarten Orten, wenn
sie im Bade selbst keine standesgemäße Unterkunft fanden. In Liebenzell
wurden 1748 die Bäder nur von den Dienern und armen Leuten gebraucht,
wer es bezahlen konnte, ließ das Wasser ins Zimmer bringen[372].
Immerhin wurde hie und da auch das gemeinsame, selbst das Armenbad, von
Vornehmen benutzt, wie wir sahen das Verenabad in Baden wegen seiner
besonderen Eigenschaft.
[Sidenote: _Trennung der Stände in den Mineralbädern_]
Die Regel scheint aber doch gewesen zu sein, daß man die Armen aus dem
alten Freibade verdrängte und ihnen andere Bäder zuwies. So wurden, wie
wir schon sahen, im Wildbad 1828 die Armen aus dem gemeinschaftlichen
großen Bade entfernt, und sie erhielten in einer besonderen Anstalt
das Wasser vom früheren Pferdebade. Es bestand jedoch zur selben
Zeit die auf lagerbüchlichem Herkommen beruhende Berechtigung zum
unentgeltlichem Gebrauch der Bäder für die Bürger und Bürgerinnen der
Orte Wildbad, Kalmbach mit Höfen, Neuenbürg, Gräfenhausen mit Arnbach
und Oberhausen, sowie die Dienstboten und die Verwandten der Wildbader
Bürger und Bürgerinnen bis in den dritten Grad bürgerlicher Berechnung
einschließlich[325]. 1584 wurde im Tobelbad bei Graz geklagt, daß
gesunde und „presshafte“ Personen ohne Unterschied „fast beinander“
badeten und die Armen „gleich hervor vom neuen Ursprung (Quelle)
säßen“[84]. Im 17. Jahrhundert bestand das Armenbad zu Burtscheid aus
einer Grube (Abb. 143), bei der zwei bienenkorbartige Schwitzhütten,
wie wir sie oft als ersten Anfang einer Badeanstalt antreffen (Abb.
129), errichtet waren[409], und doch muß nach Aussage von ~Baccius~
im 16. Jahrhundert ein größeres Freibad bestanden haben, bei dem
Lustbarkeiten stattfanden[70]. Man kam von der alten Auffassung des
Freibades immer mehr ab und gab den als Bettler umherziehenden, mit
häßlichen Krankheiten Behafteten, die früher am meisten Mitleid erregt
hatten, Bäder, die man kaum noch mit diesem Namen bezeichnen kann. In
Teplitz war 1607 das vor der Stadt gelegene Bad für Bettler, Aussätzige
und die an Franzosenkrankheit Leidenden nur ein Tümpel und das in der
Stadt befindliche „Frantzöser- oder Rossebad“ ein „Pfudel“[264]. In
Warmbrunn mußten sich 1607 die Armen gefallen lassen, daß Vornehme mit
ekelhaften Krankheiten in ihrem Bade saßen, weil das für Herren diesen
verschlossen wurde[69].
[Illustration: Abb. 143. Armenbad in Burtscheid mit zwei Strohhütten
zum Schwitzen. Kupfer aus: ~Blondel~, Beschryving van de Stad Aken.
Leiden, 1727. (Befindet sich schon in der Ausgabe von 1688, in der
ersten Auflage von 1685 fehlen die Strohhütten.)]
[Sidenote: _Die Zulassung zu den Freibädern_]
An einzelnen Orten nahm man das Freibaden wörtlich. 1688 hatte zum
„armen oder Comphaußbad“ in Aachen jedermann freien Zutritt. Da badeten
Kranke und Gesunde, Weiber und Männer, Junge und Alte, „besudelte,
krätzige vnd mit geschwären behaffte“ durcheinander. Die Waschweiber
wuschen ihre Leinwand, die Färber Wolle und Tücher. Sitzplätze,
Zimmer und Betten gab es nicht. Einmal im Jahre wurde das Bad von
vierzig Tuchmachern gereinigt. Im St. Quirinibad durften die Bürger
wenigstens Wasser holen[409]. Ins Freibad zu Baden (Schweiz) konnte
jedermann kommen und gehen. Das Verenabad durften aber schon zu
~Pantaleon~s Zeiten nur die benutzen, welche Herberge genommen hatten,
also zur Kur im Orte weilten. Später mußte von der Heimatsbehörde ein
Dürftigkeitszeugnis vorgewiesen werden, und das hatte seinen Grund im
Vorhandensein zahlreicher sogenannter starker Bettler, Nichtstuer, die
haufenweise in den Bädern lagen. In Baden-Baden hing 1528 die Erlaubnis
zum Betteln für die, welche des Bades notdürftig waren, von der
Einwilligung des Schultheißen ab[454]. 1702 ließ man in Baden (Schweiz)
auch nicht mehr jedermann ohne weiteres ins gemeinsame Verenabad. Die
mit ekelerregenden und ansteckenden Krankheiten Behafteten badeten
einige Tage an einem abgeschlagenen, von der Quelle entferntem Ort, bis
sie von der gröberen Unsauberkeit befreit waren[373].
[Sidenote: _Die Freibäder zu Karlsbad_]
Karlsbad hatte in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts öffentliche
(Gemein-) Bäder am rechten Teplufer in nächster Nähe des Sprudels.
Das Badehaus besaß je eine Abteilung für Männer (Abb. 144, No. 5) und
Frauen (No. 6), sowie eine abgesonderte für „Kretzige und Aussätzige“
(No. 7), die nach Abb. 144 noch zu Anfang des 17. Jahrhunderts ohne
Dach war. Nach dem großen Stadtbrande im Jahre 1759 wurde das Gemeinbad
neuerdings errichtet und nach einer Abbildung von ca. 1780 dem alten
sehr ähnlich. Auch das dritte Bad für Aussätzige wurde hinter dem
Weiberbad wieder aufgeführt. Das ganze Gebäude erstand 1794 neu mit
einem kleinen Dampfbade, wurde aber 1809 beim explosionsartigen
Ausbruch des Sprudels[J] derart beschädigt, daß es abgetragen werden
mußte[347]. Damit verschwand das alte Bad, das wir unbedingt als
Freibad auffassen müssen. An seiner Stelle erstand um die 1809 hier
neu entsprungene Hygieensquelle — das alte Bad wurde vom Sprudel
versorgt — eine Säulenhalle, mit einem zweiten Stock, das zur
Dampfbadeanstalt eingerichtet wurde. Der Mühlbrunnen war schon im 16.
Jahrhundert bekannt. Zu Anfang des 18. war er in ein nur mit Brettern
verschlagenes Bad geleitet, was die Armen benutzten, namentlich auch
zum Schröpfen[347].
[Illustration: Abb. 144. Der Sprudel zu Karlsbad im 17. Jahrhundert.
Kupfer von ~G. Hupschmann~.]
[Sidenote: _Die Freibäder zu Baden-Baden_]
[Sidenote: _Die Freibäder wurden am meisten am Sonnabend benutzt_]
In Baden-Baden bestanden ähnliche Verhältnisse wie zu Baden in der
Schweiz. Es gab zwei Freibäder[K], ein großes und ein kleines,
die nach einer Ordnung des Markgrafen Christoph 1488 Freibäder
im eigentlichen Sinne des Wortes waren. Als sich die von Baden
beschwerten, der Bader habe den Mägden das Wasserholen nicht gestattet,
das eine Freibad während des Badens geschlossen gehalten und auch
von Armen Geld genommen, wurde im selben Jahre eine neue Verfügung
erlassen. Nach ihr war das große Freibad von altersher „armen, ellenden
menschen vmb Gottswillen allweg fry“. Das kleine Freibad stand aber nur
den Einheimischen frei zur Verfügung (auch in Baden in der Schweiz hieß
das eine Freibad, das nicht von den Armen kurgemäß gebraucht wurde,
nach ~Pantaleon~ das Bürgerbad), Fremde zahlten täglich einen Pfennig.
Die Verordnung enthält aber schon eine Einschränkung des kleinen
Freibades, die der Bader nach seinem Vertrage aufrecht hielt. Wenn er
fremde Gäste „zu lust“ behielte, hatten die Einwohner von Baden keinen
Zutritt[40]. So wurde in Pfäfers nach der Badeordnung von 1619 dem
Verwalter bei Strafe verboten, Leute aus der Umgebung nach Feierabend
oder am Samstag abend baden zu lassen, wenn das Bad mit Kranken besetzt
sei[632][L]. Diese Verordnung hatte ihren Grund darin, daß die Bauern,
um das Badegeld zu sparen, die Freibäder an Stelle der Badestuben
benutzten. In Baden-Baden wurden deshalb die Freibäder alle „gebannte
sampstags- und feyernächte“ im Sommer um neun, im Winter nach sieben
Uhr für Nichtkranke geschlossen[40]. Im Freibad zu Baden (Schweiz)
war der Andrang am Samstag Abend am größten, wo nicht nur gebadet und
geschröpft, sondern auch bis in die Nacht getrunken wurde. Mehrmals
wurde in den Berner Kapitelakten über das ärgerliche Unwesen in den
Bädern, namentlich am Samstag abend und Sonntag geklagt, weswegen
der Rat 1650 das Baden zu dieser Zeit verbot. Betroffen wurden sechs
Bäder, darunter das Gurnigelbad, weil Samstag zu Nacht und am Sonntag
mehrenteils nur Knechte und Mägde von Üppigkeit wegen in diese Orte
zögen. Die Klagen gehen bis zum Jahre 1673[142].
[Sidenote: _Unterhaltung im Bad_]
Bei dem stundenlangen Baden war es natürlich, wenn man Unterhaltung
suchte, und das geschah in den meisten Fällen — den Schriftstellern
nach als Eigenart der Deutschen — durch Zechen, Singen und
Instrumentalmusik, wovon schon ~Poggio~ berichtet, und das auf vielen
Abbildungen des 16., seltener des 17. Jahrhunderts dargestellt ist
(Abb. 95, 102, 117, 138). Angeblich sollte auch dadurch der als
schädlich geltende Schlaf verscheucht werden.
Einen eigenartigen Zeitvertreib schuf ~Gailer von Kaisersberg~ dem
Peter Schott und dessen Frau, indem er einen Doktor als Lustigmacher
ins Wildbad schickte, der seinen Posten so gut versah, daß Schott,
ein sonst sehr ernsthafter Mann, ihm das Zeugnis geben mußte, „er habe
die werte Gesellschaft über Tisch mit seinen omeliis et scommatibus so
belustigt, ut risu pene omnes defecerimus, praesertim famulae nostrae,
quibus risus in urinationem cessit“[325]. Der Tübinger Professor
~Bebel~ schrieb seine berühmten Facetiae, eine Anekdotensammlung, aus
welcher das ganze 16. Jahrhundert schöpfte, als Badelektüre für seine
Freunde[6]. Die Unterhaltung der Badegäste war gewiß nicht immer die
anständigste; denn ~Simler~ hat in seiner Gedichtsammlung (1688) unter
mehreren Sprüchen in das Badehaus auch die folgenden:
„Die Säüglock bleib unangezogen:
nur guten g’sprächs werd hier gepflogen.“
„Im Bad- und Wöschhauß meid anreitzendes Geschwätz
zu schnöder üppigkeit, zorn, hader, und Gefätz:
dann, was du, sonder nutz, geredt in disem Leben,
darvon must Rechenschafft dem grossen Richter geben“[27].
[Illustration: Abb. 145. Vergnügungen beim Mineralbade in der zweiten
Hälfte des 16. Jahrhunderts. Holzschnitt aus: ~Münster~, Cosmographey.
Basel, 1598.]
Zur Unterhaltung gehörte auch der Tanz, und es scheint, daß dieser
zuweilen direkt beim Bade (Abb. 145) und manchmal im Badekostüm
stattfand. ~Baccius~, der Arzt des Papstes Sixtus V., hörte (1571) beim
Freibad von Burtscheid Tanzmusik und Gesang und sagt, das wäre in ganz
Deutschland Sitte[70]. ~Hans Rudolf Räbmann~ singt noch 1606 von Leuk:
„Etlich gand aus dem Bad zum Tantz,
Im Nachtbeltz springs frölich ganz“[38].
[Sidenote: _Die Badelieder_]
Es gibt mehrere aus dem 15. Jahrhundert stammende geistliche
Badelieder[28], die genau genommen nicht Bade-, sondern geistliche
Lieder sind und Baderegeln zur Grundlage frommer Ermahnungen nehmen.
Sie mögen wohl auch im Bade gesungen worden sein. Aus späterer Zeit
sind mehrere Badelieder mit religiösem Charakter bekannt (Abb. 146).
Die Glotterthaler Badeordnung aus der Mitte des 16. Jahrhunderts
schrieb vor: „Item es soll kein Gesang wider die Catholische Religion
gestattet, auch sunsten nichts Schandtliches gesungen werden“[330].
In Pfäfers wurde 1619 das Singen deutscher Psalmen verboten, nachdem
es des öfteren die Jahre vorher den Katholischen zum Trotz geschehen
war[632]. Auch im Wallis, namentlich im Bade Leuk nahmen 1600 die
Katholischen wahr, daß ihnen „mit Singen, Gebärden, Worten und Werken
Trotz geboten werde“[38]. Nach der Ordonnanz von 1679 für Baden bei
Wien durften geistliche und christliche Gesänge und Historien, auch
andere ehrliche und fröhliche Sachen gesungen und gesprochen werden.
Buhllieder und „unschambare“ Worte wurden mit vierhundert Pfund
verpönt[84].
Bei Badenfahrten vornehmer Personen wurden von Verehrern eigene
Wunschgesänge gedichtet[700]. Ein aus dem 17. Jahrhundert stammendes
Lied, mit drei Melodien gedruckt, besingt in scherzhafter Weise die
Qualen des Badeausschlags[328]. Mehrere Badelieder dichtete und setzte
der Züricher Dichter ~Simler~ im 17. Jahrhundert in Musik. Es sind
meist Verherrlichungen der heimatlichen Bäder, z.❆B.
„Zu Vrdorf, und am Geiren Rein,
auf Aeügst, und auf dem Riedt,
entspringen gsunde Brünnelein,
durch Gottes sondre güt:
so, daß wir können baden,
für ein und andern schaden,
auch in dem Zürichbiet.“
Auch ~Simler~ schrieb ein besonderes Gedicht, als etliche Herrn Häupter
geistlichen und weltlichen Standes der Städte Zürich, Bern, Basel und
Schaffhausen 1669 Baden gleichzeitig besuchten[27]. Sicherlich wurden
auch die alten Schlemmlieder häufig angestimmt. ~Pantaleon~ war sehr
betrübt darüber, daß man von Baden öffentlich schreibe und auch in
Druck kommen lasse, es wäre der Schlemmer Bad und werde dort die volle
Mette gesungen[35]. Geschrieben hatte dies Pictorius, aber auch mit
eigenen Ohren gehört, daß man alle Morgen den Schlemmer zu singen
anhob, aber nicht in ~Schiler~s Ton, sondern der vollen Zapfen[152].
[Illustration: Abb. 146. ~M. Muchheimin von Vri~[M]. Ein nüw Lied, in
Badenfärten lustig zesingen. Getruckt im Jar 1617.]
[Sidenote: _Zechen im Bad_]
Getrunken wurde im allgemeinen viel, aber nicht Wasser, sondern Wein,
besonders in Baden, wo bis 1811 das Trinkwasser in die großen Bäder
von auswärts herbeigeschafft wurde und von Arm und Reich bezahlt
werden mußte[32]. So waren dort selbst die Armen gezwungen, Wein zu
trinken. Als der Ulmer Patrizier Hans Ulrich Krafft 1573 in einem der
freien Bäder badete, entführten ihm die Weiber sein „Schnupftüechlin“,
zum Säubern, um sich einen Trunk damit zu verdienen. Die vier Ulmer
Maß Wein, die ihnen Krafft schickte, vertranken sie fröhlich unter
Jubilieren und Gesang[329].
~Pictorius~ sagt 1560 vom Wattwyler Bad im oberen Elsaß, der Wein
verderbe dort viel, was das heilsame Bad aufrichte; „dann offt badend
allda gute Herrn vnnd gesellen“[152]. Als ~Albrecht Dürer~ im Oktober
1520 in Aachen weilte, schrieb er unter anderem in sein Tagebuch „Auch
5 Stüber für’s Baden ausgegeben und mit den Gefährten vertrunken“,
„ich habe 5 Weißpfennige in Gesellschaft vertrunken und für’s Baden
ausgegeben“[675].
[Sidenote: _Die Morgensuppe_]
Die vornehmen Badegäste hatten unter sich eine Art studentischen
Komments, der am deutlichsten in der sogenannten Morgensuppe (Abb. 87),
von der ~Pantaleon~ berichtet, hervortrat. Sie hatte viel Ähnlichkeit
mit dem heutigen Bierstaat der Jenaer Studenten. Zu Baden hielten sie
auch die Frauen bei fröhlichem Gesang in ihrem Bad. Sie fand im Stad-
und im Hinterhofe statt. Um gemeine Leute fernzuhalten, mußte man
sich mit einer größeren Menge Wein einkaufen, auch dann, wenn man im
selben Gasthofe, aber nicht in einem der genannten Bäder badete und
diese nur vorübergehend benutzen wollte. Umgekehrt war aber den Gästen
der Herren- und der Frauenbäder erlaubt, andere Bäder zu betreten und
dort zu baden, was z.❆B. im Kessel des Stadhofs vorkam, weil dessen
Wasser wärmer war und für heilkräftiger galt. Wie sehr die Teilnehmer
der Morgensuppe bevorzugt wurden, geht daraus hervor, daß ihnen bei
Überfüllung des Frauenbades im Stadhofe ein zweites, sonst von anderen
Personen benutztes Bad, eingeräumt wurde.
„All vol lassend vns frölich singen“[36],
mit solchem oder ähnlichem Lied begann die Morgensuppe zu Baden in der
Schweiz, und zu Baden bei Wien sang man 1588:
„Aussig Wasser inne Wein,
Last uns alle frölich sein“[16].
[Sidenote: _Das Badgericht_]
Mit der Morgensuppe war auch das Badgericht (Abb. 137) verbunden.
Es fand zu Baden (Schweiz) in den Herrenbädern des Stad- und des
Hinterhofes statt; bei ungenügender Beteiligung in einem Bade taten
sich die Gäste beider zusammen und hielten das Gericht abwechselnd in
einem der beiden Höfe.
Zur Aburteilung durch das Badgericht kamen nur kleinere Vergehen, die
im Verenabade vom Wächter bestraft wurden, der auch das Recht hatte,
Leute in das Taubenhaus (Gefängnis bei den Bädern) zu setzen. In den
von gemeinen Leuten benutzten kleinen Bädern hatte nach der Ordnung von
1506 der Badknecht „die Unzucht mit guten Worten oder mit der Ruthe
fernzuhalten“[32].
Zur Einführung des Badegerichtes hatte wohl der Umstand geführt, daß
den Bädern Freiheiten verliehen wurden, nach denen die Ortspolizei
bei kleineren Vergehen nicht eingreifen durfte. Freiheiten in dieser
Beziehung hatten, wie es scheint — und aus ~Pantaleon~ geht dies ja
hervor — nur die von Vornehmen besuchten Bäder. 1475 gab Friedrich
I. von der Pfalz dem neu entstandenen Bad Hub in der Ortenau, da
„gewonlich ein yedes Bad sunder friheit hat“, die ordnung, „das
keinerley gerichtsstabe noch gerichtszwang gebrucht werden soll gegen
den luten, die umb badens willen die obgenanten herberg besuchen
und das bat bruchen“. Im Wildbad Roigheim bei Möckmühl verordnete
aber derselbe Pfalzgraf 1476, daß die Badenden dem Roigheimer Recht
unterstehen sollten[61].
Das Badgericht bestand im ganzen deutschen Sprachgebiet. Nach der
Badeordnung von Baden bei Wien von 1613 und den Zusätzen bis 1690
wählten die Kurgäste unter sich das Gericht[84]. Aus der Glotterthaler
Badeordnung (Mitte des 16. Jahrhunderts) seien folgende hierher
gehörige Stellen angeführt:
„Und damit die nachuolgenden Verbott steyff gehalten vnd die
verbrachtern gestrafft werden, so soll jederzeit ain Schulthaiß, so
den stab füeret, vnd fünff Richter, ain Waibel, auch zwen Fürsprechen,
vnder den Bädern geordnet vnd gesetzt, vnd was durch die erkannt,
exequiert werden.
Vff daß auch ain jedtwederer Amptsuerweser wisse, was ein tragendt Ampt
in sich habe, so soll erstlich ain jeder verordneter vnd gesetzter
Schuldhaiß schuldig sein, sobald jme von dem hern Wirdt der Stab
....[N]
Item es soll auch ain jedtder .... maister (wohl Seckelmeister)
schuldig sein .... gelt inzuziehen vnd getreuwlich alles wer ..... auff
zuheben vnd vff begeren abzulüffern.
Item es soll auch ein jedtwederer Kuchemeister allwegen zu Essenszeit
in der gewohnlichen Malstuben ainen vnd den andern befragen, ob jme
aus der Kuche vnd aus dem Keller seinem begeren nach gewillfahret, vnd
da in der Kuchin durch faul- oder hinlässigkeit ettwas verabsaumbt vnd
.... ohne alle jnredt .... der richterlichen ......
Es soll ain jedtwederer Waibel acht haben, daß wann ain Bader oder
anderer .... mit gewehrter Handt, als da seind Degen, Waidmer, Beyhel
oder dergleichen schneidenden Waffen, in das Hauß kummpt, daß er
denselben, er sey in dem Bad oder nit, angloben lasse, daß er ehender
nit auß dem Badort weichen (wolle), bitz er sich den Bädernen richte
vnd ain fueder Weyns mit zweyen Reyffen gebunden zur Straff gebe.
Item es soll auch ain jedtwederer Sigrist schuldig sein, siben
zaichen mit dem Glöcklin, so in der Kirchen hanget, zu nachuolgenden
vnderschidlichen malen zu geben, alß erstlich Morgendts bey zeit zu
Bett, volgends vor neun vhren vß dem Bad vnd vmb zehne zum Essen.
Sodann auch zue Mittag vnd Aubendts vmb fünff vhren widerum vß dem Bad;
dann vmb sex vhren zum Essen, vnd letzlichst wann es zeitt, widerumb zu
Bett zu leutten, darnach sich alle Bäder wissen zu richten.
Item es soll auch ain jedtwederer Britzenmeister oder Schlager, wan
man endenlich Gericht haltet, sich in seinem anbefolnen Richtschwerdt
in der Nähe bey Gericht verlassen vnd daselbsten fleissig achtung
geben, wann jme Jemandt in sein handtwerck greifft, erkannt würd, daß
er ...... krafft ergangener Vrthail vnd tragenden Ampts halber Richte
schuldig sei (Abb. 137).
Vnd sollen demnach alle die jenige benempt vnd andere Badgenossen, so
..... anbeuolhner Empter vnd abgefertigter Artickel, wie die dann
ordenlich nach ainandern beschworen vnd verlesen werden, würcklich
nachsetzen vnd vor dem Gericht anklagt nach aller gebür von recht
wegen gestrafft, auch alle verwürckte Straff gleich alsbald erlegen.
Dar durch aber der hohen Oberkeit an jren Rechten vnd Gerechtigkeiten
nichts entzogen sein werdt“[330].
Ob tatsächlich einer der Mitbadenden als Sigrist die Kirchenglocke
läutete oder das Badgericht nur die Aufsicht darüber führte, daß es
rechtzeitig geschah, mag dahingestellt sein. Nach der Badenfahrt
guter Gesellen lag die Beaufsichtigung von Küche und Keller dem
Pritschenmeister ob.
„Vnd han ich inn der kuchi acht
so lang der koch dsuppen macht
Wil ouch bim keller trülich stan
biß er hat die maß voll glan“[36].
[Illustration: Abb. 147. Gyrenbad bei Turbenthal im Kanton Zürich.
Kupfer aus dem: ~Neujahrsgeschenk~ der Gesellschaft zum schwarzen
Garten. Zürich, 1826.]
In Baden (Schweiz) hatte im Gegensatz zum Glotterbad das Badgericht
nicht das Recht, Leute zu bestrafen, die mit Waffen zum Bade kamen.
Die Wehr war der Obrigkeit verwirkt und mußte ihr durch den Wächter
zugestellt werden[35]. Waffentragen in der Nähe des Bades war überall
verboten. Selbst der Zar Peter I. mußte 1707 am Brunnen in Spa den
Degen ablegen[404]. Auch in Pyrmont trug 1784 niemand einschließlich
der Offiziere beim Brunnen einen Degen, wie ~Marcard~ glaubt, weil
alles nur zum Frieden und zur Ruhe beisammen war[342].
Im Glotterbad bestand die Strafe in Wein. Doch deutet die
unvollständige Stelle vom (Säckel-)meister darauf hin, daß sie auch
in Geld gegeben wurde. In Baden (Schweiz) wurde das Strafgeld von den
Badergesellen verzehrt oder armen Leuten gegeben[35], in Baden bei
Wien kam es anscheinend nur armen Leuten zugute[84] [371]; dagegen
wurde es in dem kleinen Gyrenbad bei Turbenthal (Abb. 147) nach der
Badeordnung des Junkers von Breitenlandenberg vom Jahre 1600 zu einem
„Abletzemahl“ verwendet[445]. Von Leuk singt ~Hans Rudolf Räbmann~ 1606:
„Im Bad sind Richter und Amptslüt,
Die lassen ungestraffet nüt.
Wo einer fehlt mit Wort und That,
Der Badbrief da sein Buss drauf hat.
Manch Fuder Wein[O] wird g’setzt zur Buss
Wie viel jeder bezahlen muss“[38].
Die einfachste Strafe bestand jedoch nicht im Bezahlen von Wein,
sondern in zwangsweisem Trinken. In einem Notizbuche von Baden bei Wien
vom Jahre 1588 heißt es:
„Nimm mit dir ein voll wein kandel
Und bekommst du in pad einen handel
So sei stäts willig und bereit
Zu bussen mit dem kandel dein tumpheit“,
und „Ein schöner Spruch von dem Wildbad zu Nürnberg“ hat 1581 die Worte:
„Noch ist zu merken zu der letz,
Ein nütz und nöthig Badgesetz,
Dass wer allda will sitzen ein,
Der bring mit sich ein flaschen wein“[16].
Nach ~Pantaleon~ wurde, wer sich dem Badgericht nicht fügte, vom
Schultheißen der Stadt gestraft. Das ist übertrieben; denn nach der
Badenfahrt guter Gesellen verfiel er dem Pritschenmeister.
„Ouch das man vns söll ghorsam sin
oder werden gestraft vm win
Der sich aber welte weren
Dem wurd ich näst vfkeren“[36].
Der Pritschenmeister war einer der Mitbadenden, in Abb. 87 nur durch
die Pritsche, in Abb. 117 u. 137 auch noch durch die Narrenkappe
gekennzeichnet. Abb. 137 zeigt uns eine Szene, die wir häufig bei
der Darstellung von Schützenfesten antreffen, wo der berufsmäßige
Pritschenmeister als Festordner, Dichter und Polizist seines Amtes
waltete. Ernst waren seine Schläge nicht gemeint; denn auf Abb. 137
erhebt einer der Delinquenten den zur Richtstatt mitgebrachten Becher.
[Sidenote: _Gebote und Verbote in den Mineralbädern_]
Auffallend erscheint es, daß im Glotterbad harmlose Vergehen nicht
unter die Paragraphen fallen, die dem Badgericht unterstanden. „Item
es sollen auch die Bäder (Badenden), noch Fremde, so die Bäder
besuechen, dem Bad nit Wasser sagen, bey Straff eines Fueder Weins mit
zweyen Reiffen gepunden.“ Die Art der Strafe zeigt aber doch, daß die
Obrigkeit sie nicht verhängte. Dasselbe Verbot hatte übrigens auch
Baden bei Wien [84] [371].
Verboten war ferner im Glotterbad, wie überall, Schwören und
Gotteslästern, im Bad bei Boll (ca. 1600) auch das Nennen des Teufels
„ohne Vrsach“, sich selbst oder andere beim Teufel verfluchen[331].