Ursprünglich saßen im Freibad Vornehme und Arme beieinander. In

Plombières (Plumbersbad) badete alles in einem unter freiem Himmel

gelegenen See (Abb. 120); nur das Königsbad war „beschlossen“[449].

Auf Verlangen des Pfalzgrafen Herzog Friedrich wurde 1524 für

diesen im Wildbad das Herrenbad zum Gebrauch für zwanzig Personen

unterschlagen[335]. Später errichtete man noch mehrere Abteilungen,

immerhin saßen die verschiedenen Stände in einem gemeinsamen Bade und

waren nur durch Bretterwände voneinander getrennt. In Pfäfers war das

obere Bad 1610 (Abb. 130) (auch im neuen Bad (Abb. 131) bestand die

Trennung der Stände) für große Herren und Edelleute bestimmt und führte

den Namen Herrenbad[22], obwohl die Badeordnung vom Jahre 1619 sagt,

keiner solle, weil Pfäfers ein Freibad, seines Standes wegen vorgezogen

werden[632]. Sie fügt jedoch hinzu, die Badenden seien nach ihrer Würde

zu setzen, und das geschah durch strenge Absonderung im Herrenbad.

Baden in der Schweiz hatte Bäder für Vornehme in den Gasthäusern,

ebenso Baden-Baden. Hier waren 1606 zehn offene Wirtshäuser mit

dreihundertneunundachtzig Badkästen neben einem Privatbadhause[362].

In Karlsbad wurde das Wasser des Sprudels in die benachbarten, zur

Fremdenbeherbergung dienenden Bürgerhäuser in offenen Holzrinnen

geleitet und dort in den „Badstueblein“ gebadet. Solcher zählte man

im 16. Jahrhundert gegen zweihundert, und noch vor dem großen Brande

vom Jahre 1759 waren vierzig Häuser mit Badestuben versehen. (Auf

Abb. 142 liegen sie als vergatterte Hallen im untersten Stockwerk der

Häuser längs des Flusses; bei den ersten beiden Häusern sind sie kleine

Anbauten.) Nach dem Brande jedoch hatten die meisten Bürger in ihren

Häusern keine Bäder mehr, weil das Baden um diese Zeit außer Gebrauch

gekommen war[347]. In den Beschreibungen wird vielfach berichtet, daß

Patienten, welche den gemeinsamen Baderaum nicht benutzen wollten, das

Wasser in ihre Zimmer tragen ließen, ja nach benachbarten Orten, wenn

sie im Bade selbst keine standesgemäße Unterkunft fanden. In Liebenzell

wurden 1748 die Bäder nur von den Dienern und armen Leuten gebraucht,

wer es bezahlen konnte, ließ das Wasser ins Zimmer bringen[372].

Immerhin wurde hie und da auch das gemeinsame, selbst das Armenbad, von

Vornehmen benutzt, wie wir sahen das Verenabad in Baden wegen seiner

besonderen Eigenschaft.

[Sidenote: _Trennung der Stände in den Mineralbädern_]

Die Regel scheint aber doch gewesen zu sein, daß man die Armen aus dem

alten Freibade verdrängte und ihnen andere Bäder zuwies. So wurden, wie

wir schon sahen, im Wildbad 1828 die Armen aus dem gemeinschaftlichen

großen Bade entfernt, und sie erhielten in einer besonderen Anstalt

das Wasser vom früheren Pferdebade. Es bestand jedoch zur selben

Zeit die auf lagerbüchlichem Herkommen beruhende Berechtigung zum

unentgeltlichem Gebrauch der Bäder für die Bürger und Bürgerinnen der

Orte Wildbad, Kalmbach mit Höfen, Neuenbürg, Gräfenhausen mit Arnbach

und Oberhausen, sowie die Dienstboten und die Verwandten der Wildbader

Bürger und Bürgerinnen bis in den dritten Grad bürgerlicher Berechnung

einschließlich[325]. 1584 wurde im Tobelbad bei Graz geklagt, daß

gesunde und „presshafte“ Personen ohne Unterschied „fast beinander“

badeten und die Armen „gleich hervor vom neuen Ursprung (Quelle)

säßen“[84]. Im 17. Jahrhundert bestand das Armenbad zu Burtscheid aus

einer Grube (Abb. 143), bei der zwei bienenkorbartige Schwitzhütten,

wie wir sie oft als ersten Anfang einer Badeanstalt antreffen (Abb.

129), errichtet waren[409], und doch muß nach Aussage von ~Baccius~

im 16. Jahrhundert ein größeres Freibad bestanden haben, bei dem

Lustbarkeiten stattfanden[70]. Man kam von der alten Auffassung des

Freibades immer mehr ab und gab den als Bettler umherziehenden, mit

häßlichen Krankheiten Behafteten, die früher am meisten Mitleid erregt

hatten, Bäder, die man kaum noch mit diesem Namen bezeichnen kann. In

Teplitz war 1607 das vor der Stadt gelegene Bad für Bettler, Aussätzige

und die an Franzosenkrankheit Leidenden nur ein Tümpel und das in der

Stadt befindliche „Frantzöser- oder Rossebad“ ein „Pfudel“[264]. In

Warmbrunn mußten sich 1607 die Armen gefallen lassen, daß Vornehme mit

ekelhaften Krankheiten in ihrem Bade saßen, weil das für Herren diesen

verschlossen wurde[69].

[Illustration: Abb. 143. Armenbad in Burtscheid mit zwei Strohhütten

zum Schwitzen. Kupfer aus: ~Blondel~, Beschryving van de Stad Aken.

Leiden, 1727. (Befindet sich schon in der Ausgabe von 1688, in der

ersten Auflage von 1685 fehlen die Strohhütten.)]

[Sidenote: _Die Zulassung zu den Freibädern_]

An einzelnen Orten nahm man das Freibaden wörtlich. 1688 hatte zum

„armen oder Comphaußbad“ in Aachen jedermann freien Zutritt. Da badeten

Kranke und Gesunde, Weiber und Männer, Junge und Alte, „besudelte,

krätzige vnd mit geschwären behaffte“ durcheinander. Die Waschweiber

wuschen ihre Leinwand, die Färber Wolle und Tücher. Sitzplätze,

Zimmer und Betten gab es nicht. Einmal im Jahre wurde das Bad von

vierzig Tuchmachern gereinigt. Im St. Quirinibad durften die Bürger

wenigstens Wasser holen[409]. Ins Freibad zu Baden (Schweiz) konnte

jedermann kommen und gehen. Das Verenabad durften aber schon zu

~Pantaleon~s Zeiten nur die benutzen, welche Herberge genommen hatten,

also zur Kur im Orte weilten. Später mußte von der Heimatsbehörde ein

Dürftigkeitszeugnis vorgewiesen werden, und das hatte seinen Grund im

Vorhandensein zahlreicher sogenannter starker Bettler, Nichtstuer, die

haufenweise in den Bädern lagen. In Baden-Baden hing 1528 die Erlaubnis

zum Betteln für die, welche des Bades notdürftig waren, von der

Einwilligung des Schultheißen ab[454]. 1702 ließ man in Baden (Schweiz)

auch nicht mehr jedermann ohne weiteres ins gemeinsame Verenabad. Die

mit ekelerregenden und ansteckenden Krankheiten Behafteten badeten

einige Tage an einem abgeschlagenen, von der Quelle entferntem Ort, bis

sie von der gröberen Unsauberkeit befreit waren[373].

[Sidenote: _Die Freibäder zu Karlsbad_]

Karlsbad hatte in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts öffentliche

(Gemein-) Bäder am rechten Teplufer in nächster Nähe des Sprudels.

Das Badehaus besaß je eine Abteilung für Männer (Abb. 144, No. 5) und

Frauen (No. 6), sowie eine abgesonderte für „Kretzige und Aussätzige“

(No. 7), die nach Abb. 144 noch zu Anfang des 17. Jahrhunderts ohne

Dach war. Nach dem großen Stadtbrande im Jahre 1759 wurde das Gemeinbad

neuerdings errichtet und nach einer Abbildung von ca. 1780 dem alten

sehr ähnlich. Auch das dritte Bad für Aussätzige wurde hinter dem

Weiberbad wieder aufgeführt. Das ganze Gebäude erstand 1794 neu mit

einem kleinen Dampfbade, wurde aber 1809 beim explosionsartigen

Ausbruch des Sprudels[J] derart beschädigt, daß es abgetragen werden

mußte[347]. Damit verschwand das alte Bad, das wir unbedingt als

Freibad auffassen müssen. An seiner Stelle erstand um die 1809 hier

neu entsprungene Hygieensquelle — das alte Bad wurde vom Sprudel

versorgt — eine Säulenhalle, mit einem zweiten Stock, das zur

Dampfbadeanstalt eingerichtet wurde. Der Mühlbrunnen war schon im 16.

Jahrhundert bekannt. Zu Anfang des 18. war er in ein nur mit Brettern

verschlagenes Bad geleitet, was die Armen benutzten, namentlich auch

zum Schröpfen[347].

[Illustration: Abb. 144. Der Sprudel zu Karlsbad im 17. Jahrhundert.

Kupfer von ~G. Hupschmann~.]

[Sidenote: _Die Freibäder zu Baden-Baden_]

[Sidenote: _Die Freibäder wurden am meisten am Sonnabend benutzt_]

In Baden-Baden bestanden ähnliche Verhältnisse wie zu Baden in der

Schweiz. Es gab zwei Freibäder[K], ein großes und ein kleines,

die nach einer Ordnung des Markgrafen Christoph 1488 Freibäder

im eigentlichen Sinne des Wortes waren. Als sich die von Baden

beschwerten, der Bader habe den Mägden das Wasserholen nicht gestattet,

das eine Freibad während des Badens geschlossen gehalten und auch

von Armen Geld genommen, wurde im selben Jahre eine neue Verfügung

erlassen. Nach ihr war das große Freibad von altersher „armen, ellenden

menschen vmb Gottswillen allweg fry“. Das kleine Freibad stand aber nur

den Einheimischen frei zur Verfügung (auch in Baden in der Schweiz hieß

das eine Freibad, das nicht von den Armen kurgemäß gebraucht wurde,

nach ~Pantaleon~ das Bürgerbad), Fremde zahlten täglich einen Pfennig.

Die Verordnung enthält aber schon eine Einschränkung des kleinen

Freibades, die der Bader nach seinem Vertrage aufrecht hielt. Wenn er

fremde Gäste „zu lust“ behielte, hatten die Einwohner von Baden keinen

Zutritt[40]. So wurde in Pfäfers nach der Badeordnung von 1619 dem

Verwalter bei Strafe verboten, Leute aus der Umgebung nach Feierabend

oder am Samstag abend baden zu lassen, wenn das Bad mit Kranken besetzt

sei[632][L]. Diese Verordnung hatte ihren Grund darin, daß die Bauern,

um das Badegeld zu sparen, die Freibäder an Stelle der Badestuben

benutzten. In Baden-Baden wurden deshalb die Freibäder alle „gebannte

sampstags- und feyernächte“ im Sommer um neun, im Winter nach sieben

Uhr für Nichtkranke geschlossen[40]. Im Freibad zu Baden (Schweiz)

war der Andrang am Samstag Abend am größten, wo nicht nur gebadet und

geschröpft, sondern auch bis in die Nacht getrunken wurde. Mehrmals

wurde in den Berner Kapitelakten über das ärgerliche Unwesen in den

Bädern, namentlich am Samstag abend und Sonntag geklagt, weswegen

der Rat 1650 das Baden zu dieser Zeit verbot. Betroffen wurden sechs

Bäder, darunter das Gurnigelbad, weil Samstag zu Nacht und am Sonntag

mehrenteils nur Knechte und Mägde von Üppigkeit wegen in diese Orte

zögen. Die Klagen gehen bis zum Jahre 1673[142].

[Sidenote: _Unterhaltung im Bad_]

Bei dem stundenlangen Baden war es natürlich, wenn man Unterhaltung

suchte, und das geschah in den meisten Fällen — den Schriftstellern

nach als Eigenart der Deutschen — durch Zechen, Singen und

Instrumentalmusik, wovon schon ~Poggio~ berichtet, und das auf vielen

Abbildungen des 16., seltener des 17. Jahrhunderts dargestellt ist

(Abb. 95, 102, 117, 138). Angeblich sollte auch dadurch der als

schädlich geltende Schlaf verscheucht werden.

Einen eigenartigen Zeitvertreib schuf ~Gailer von Kaisersberg~ dem

Peter Schott und dessen Frau, indem er einen Doktor als Lustigmacher

ins Wildbad schickte, der seinen Posten so gut versah, daß Schott,

ein sonst sehr ernsthafter Mann, ihm das Zeugnis geben mußte, „er habe

die werte Gesellschaft über Tisch mit seinen omeliis et scommatibus so

belustigt, ut risu pene omnes defecerimus, praesertim famulae nostrae,

quibus risus in urinationem cessit“[325]. Der Tübinger Professor

~Bebel~ schrieb seine berühmten Facetiae, eine Anekdotensammlung, aus

welcher das ganze 16. Jahrhundert schöpfte, als Badelektüre für seine

Freunde[6]. Die Unterhaltung der Badegäste war gewiß nicht immer die

anständigste; denn ~Simler~ hat in seiner Gedichtsammlung (1688) unter

mehreren Sprüchen in das Badehaus auch die folgenden:

„Die Säüglock bleib unangezogen:

nur guten g’sprächs werd hier gepflogen.“

„Im Bad- und Wöschhauß meid anreitzendes Geschwätz

zu schnöder üppigkeit, zorn, hader, und Gefätz:

dann, was du, sonder nutz, geredt in disem Leben,

darvon must Rechenschafft dem grossen Richter geben“[27].

[Illustration: Abb. 145. Vergnügungen beim Mineralbade in der zweiten

Hälfte des 16. Jahrhunderts. Holzschnitt aus: ~Münster~, Cosmographey.

Basel, 1598.]

Zur Unterhaltung gehörte auch der Tanz, und es scheint, daß dieser

zuweilen direkt beim Bade (Abb. 145) und manchmal im Badekostüm

stattfand. ~Baccius~, der Arzt des Papstes Sixtus V., hörte (1571) beim

Freibad von Burtscheid Tanzmusik und Gesang und sagt, das wäre in ganz

Deutschland Sitte[70]. ~Hans Rudolf Räbmann~ singt noch 1606 von Leuk:

„Etlich gand aus dem Bad zum Tantz,

Im Nachtbeltz springs frölich ganz“[38].

[Sidenote: _Die Badelieder_]

Es gibt mehrere aus dem 15. Jahrhundert stammende geistliche

Badelieder[28], die genau genommen nicht Bade-, sondern geistliche

Lieder sind und Baderegeln zur Grundlage frommer Ermahnungen nehmen.

Sie mögen wohl auch im Bade gesungen worden sein. Aus späterer Zeit

sind mehrere Badelieder mit religiösem Charakter bekannt (Abb. 146).

Die Glotterthaler Badeordnung aus der Mitte des 16. Jahrhunderts

schrieb vor: „Item es soll kein Gesang wider die Catholische Religion

gestattet, auch sunsten nichts Schandtliches gesungen werden“[330].

In Pfäfers wurde 1619 das Singen deutscher Psalmen verboten, nachdem

es des öfteren die Jahre vorher den Katholischen zum Trotz geschehen

war[632]. Auch im Wallis, namentlich im Bade Leuk nahmen 1600 die

Katholischen wahr, daß ihnen „mit Singen, Gebärden, Worten und Werken

Trotz geboten werde“[38]. Nach der Ordonnanz von 1679 für Baden bei

Wien durften geistliche und christliche Gesänge und Historien, auch

andere ehrliche und fröhliche Sachen gesungen und gesprochen werden.

Buhllieder und „unschambare“ Worte wurden mit vierhundert Pfund

verpönt[84].

Bei Badenfahrten vornehmer Personen wurden von Verehrern eigene

Wunschgesänge gedichtet[700]. Ein aus dem 17. Jahrhundert stammendes

Lied, mit drei Melodien gedruckt, besingt in scherzhafter Weise die

Qualen des Badeausschlags[328]. Mehrere Badelieder dichtete und setzte

der Züricher Dichter ~Simler~ im 17. Jahrhundert in Musik. Es sind

meist Verherrlichungen der heimatlichen Bäder, z.❆B.

„Zu Vrdorf, und am Geiren Rein,

auf Aeügst, und auf dem Riedt,

entspringen gsunde Brünnelein,

durch Gottes sondre güt:

so, daß wir können baden,

für ein und andern schaden,

auch in dem Zürichbiet.“

Auch ~Simler~ schrieb ein besonderes Gedicht, als etliche Herrn Häupter

geistlichen und weltlichen Standes der Städte Zürich, Bern, Basel und

Schaffhausen 1669 Baden gleichzeitig besuchten[27]. Sicherlich wurden

auch die alten Schlemmlieder häufig angestimmt. ~Pantaleon~ war sehr

betrübt darüber, daß man von Baden öffentlich schreibe und auch in

Druck kommen lasse, es wäre der Schlemmer Bad und werde dort die volle

Mette gesungen[35]. Geschrieben hatte dies Pictorius, aber auch mit

eigenen Ohren gehört, daß man alle Morgen den Schlemmer zu singen

anhob, aber nicht in ~Schiler~s Ton, sondern der vollen Zapfen[152].

[Illustration: Abb. 146. ~M. Muchheimin von Vri~[M]. Ein nüw Lied, in

Badenfärten lustig zesingen. Getruckt im Jar 1617.]

[Sidenote: _Zechen im Bad_]

Getrunken wurde im allgemeinen viel, aber nicht Wasser, sondern Wein,

besonders in Baden, wo bis 1811 das Trinkwasser in die großen Bäder

von auswärts herbeigeschafft wurde und von Arm und Reich bezahlt

werden mußte[32]. So waren dort selbst die Armen gezwungen, Wein zu

trinken. Als der Ulmer Patrizier Hans Ulrich Krafft 1573 in einem der

freien Bäder badete, entführten ihm die Weiber sein „Schnupftüechlin“,

zum Säubern, um sich einen Trunk damit zu verdienen. Die vier Ulmer

Maß Wein, die ihnen Krafft schickte, vertranken sie fröhlich unter

Jubilieren und Gesang[329].

~Pictorius~ sagt 1560 vom Wattwyler Bad im oberen Elsaß, der Wein

verderbe dort viel, was das heilsame Bad aufrichte; „dann offt badend

allda gute Herrn vnnd gesellen“[152]. Als ~Albrecht Dürer~ im Oktober

1520 in Aachen weilte, schrieb er unter anderem in sein Tagebuch „Auch

5 Stüber für’s Baden ausgegeben und mit den Gefährten vertrunken“,

„ich habe 5 Weißpfennige in Gesellschaft vertrunken und für’s Baden

ausgegeben“[675].

[Sidenote: _Die Morgensuppe_]

Die vornehmen Badegäste hatten unter sich eine Art studentischen

Komments, der am deutlichsten in der sogenannten Morgensuppe (Abb. 87),

von der ~Pantaleon~ berichtet, hervortrat. Sie hatte viel Ähnlichkeit

mit dem heutigen Bierstaat der Jenaer Studenten. Zu Baden hielten sie

auch die Frauen bei fröhlichem Gesang in ihrem Bad. Sie fand im Stad-

und im Hinterhofe statt. Um gemeine Leute fernzuhalten, mußte man

sich mit einer größeren Menge Wein einkaufen, auch dann, wenn man im

selben Gasthofe, aber nicht in einem der genannten Bäder badete und

diese nur vorübergehend benutzen wollte. Umgekehrt war aber den Gästen

der Herren- und der Frauenbäder erlaubt, andere Bäder zu betreten und

dort zu baden, was z.❆B. im Kessel des Stadhofs vorkam, weil dessen

Wasser wärmer war und für heilkräftiger galt. Wie sehr die Teilnehmer

der Morgensuppe bevorzugt wurden, geht daraus hervor, daß ihnen bei

Überfüllung des Frauenbades im Stadhofe ein zweites, sonst von anderen

Personen benutztes Bad, eingeräumt wurde.

„All vol lassend vns frölich singen“[36],

mit solchem oder ähnlichem Lied begann die Morgensuppe zu Baden in der

Schweiz, und zu Baden bei Wien sang man 1588:

„Aussig Wasser inne Wein,

Last uns alle frölich sein“[16].

[Sidenote: _Das Badgericht_]

Mit der Morgensuppe war auch das Badgericht (Abb. 137) verbunden.

Es fand zu Baden (Schweiz) in den Herrenbädern des Stad- und des

Hinterhofes statt; bei ungenügender Beteiligung in einem Bade taten

sich die Gäste beider zusammen und hielten das Gericht abwechselnd in

einem der beiden Höfe.

Zur Aburteilung durch das Badgericht kamen nur kleinere Vergehen, die

im Verenabade vom Wächter bestraft wurden, der auch das Recht hatte,

Leute in das Taubenhaus (Gefängnis bei den Bädern) zu setzen. In den

von gemeinen Leuten benutzten kleinen Bädern hatte nach der Ordnung von

1506 der Badknecht „die Unzucht mit guten Worten oder mit der Ruthe

fernzuhalten“[32].

Zur Einführung des Badegerichtes hatte wohl der Umstand geführt, daß

den Bädern Freiheiten verliehen wurden, nach denen die Ortspolizei

bei kleineren Vergehen nicht eingreifen durfte. Freiheiten in dieser

Beziehung hatten, wie es scheint — und aus ~Pantaleon~ geht dies ja

hervor — nur die von Vornehmen besuchten Bäder. 1475 gab Friedrich

I. von der Pfalz dem neu entstandenen Bad Hub in der Ortenau, da

„gewonlich ein yedes Bad sunder friheit hat“, die ordnung, „das

keinerley gerichtsstabe noch gerichtszwang gebrucht werden soll gegen

den luten, die umb badens willen die obgenanten herberg besuchen

und das bat bruchen“. Im Wildbad Roigheim bei Möckmühl verordnete

aber derselbe Pfalzgraf 1476, daß die Badenden dem Roigheimer Recht

unterstehen sollten[61].

Das Badgericht bestand im ganzen deutschen Sprachgebiet. Nach der

Badeordnung von Baden bei Wien von 1613 und den Zusätzen bis 1690

wählten die Kurgäste unter sich das Gericht[84]. Aus der Glotterthaler

Badeordnung (Mitte des 16. Jahrhunderts) seien folgende hierher

gehörige Stellen angeführt:

„Und damit die nachuolgenden Verbott steyff gehalten vnd die

verbrachtern gestrafft werden, so soll jederzeit ain Schulthaiß, so

den stab füeret, vnd fünff Richter, ain Waibel, auch zwen Fürsprechen,

vnder den Bädern geordnet vnd gesetzt, vnd was durch die erkannt,

exequiert werden.

Vff daß auch ain jedtwederer Amptsuerweser wisse, was ein tragendt Ampt

in sich habe, so soll erstlich ain jeder verordneter vnd gesetzter

Schuldhaiß schuldig sein, sobald jme von dem hern Wirdt der Stab

....[N]

Item es soll auch ain jedtder .... maister (wohl Seckelmeister)

schuldig sein .... gelt inzuziehen vnd getreuwlich alles wer ..... auff

zuheben vnd vff begeren abzulüffern.

Item es soll auch ein jedtwederer Kuchemeister allwegen zu Essenszeit

in der gewohnlichen Malstuben ainen vnd den andern befragen, ob jme

aus der Kuche vnd aus dem Keller seinem begeren nach gewillfahret, vnd

da in der Kuchin durch faul- oder hinlässigkeit ettwas verabsaumbt vnd

.... ohne alle jnredt .... der richterlichen ......

Es soll ain jedtwederer Waibel acht haben, daß wann ain Bader oder

anderer .... mit gewehrter Handt, als da seind Degen, Waidmer, Beyhel

oder dergleichen schneidenden Waffen, in das Hauß kummpt, daß er

denselben, er sey in dem Bad oder nit, angloben lasse, daß er ehender

nit auß dem Badort weichen (wolle), bitz er sich den Bädernen richte

vnd ain fueder Weyns mit zweyen Reyffen gebunden zur Straff gebe.

Item es soll auch ain jedtwederer Sigrist schuldig sein, siben

zaichen mit dem Glöcklin, so in der Kirchen hanget, zu nachuolgenden

vnderschidlichen malen zu geben, alß erstlich Morgendts bey zeit zu

Bett, volgends vor neun vhren vß dem Bad vnd vmb zehne zum Essen.

Sodann auch zue Mittag vnd Aubendts vmb fünff vhren widerum vß dem Bad;

dann vmb sex vhren zum Essen, vnd letzlichst wann es zeitt, widerumb zu

Bett zu leutten, darnach sich alle Bäder wissen zu richten.

Item es soll auch ain jedtwederer Britzenmeister oder Schlager, wan

man endenlich Gericht haltet, sich in seinem anbefolnen Richtschwerdt

in der Nähe bey Gericht verlassen vnd daselbsten fleissig achtung

geben, wann jme Jemandt in sein handtwerck greifft, erkannt würd, daß

er ...... krafft ergangener Vrthail vnd tragenden Ampts halber Richte

schuldig sei (Abb. 137).

Vnd sollen demnach alle die jenige benempt vnd andere Badgenossen, so

..... anbeuolhner Empter vnd abgefertigter Artickel, wie die dann

ordenlich nach ainandern beschworen vnd verlesen werden, würcklich

nachsetzen vnd vor dem Gericht anklagt nach aller gebür von recht

wegen gestrafft, auch alle verwürckte Straff gleich alsbald erlegen.

Dar durch aber der hohen Oberkeit an jren Rechten vnd Gerechtigkeiten

nichts entzogen sein werdt“[330].

Ob tatsächlich einer der Mitbadenden als Sigrist die Kirchenglocke

läutete oder das Badgericht nur die Aufsicht darüber führte, daß es

rechtzeitig geschah, mag dahingestellt sein. Nach der Badenfahrt

guter Gesellen lag die Beaufsichtigung von Küche und Keller dem

Pritschenmeister ob.

„Vnd han ich inn der kuchi acht

so lang der koch dsuppen macht

Wil ouch bim keller trülich stan

biß er hat die maß voll glan“[36].

[Illustration: Abb. 147. Gyrenbad bei Turbenthal im Kanton Zürich.

Kupfer aus dem: ~Neujahrsgeschenk~ der Gesellschaft zum schwarzen

Garten. Zürich, 1826.]

In Baden (Schweiz) hatte im Gegensatz zum Glotterbad das Badgericht

nicht das Recht, Leute zu bestrafen, die mit Waffen zum Bade kamen.

Die Wehr war der Obrigkeit verwirkt und mußte ihr durch den Wächter

zugestellt werden[35]. Waffentragen in der Nähe des Bades war überall

verboten. Selbst der Zar Peter I. mußte 1707 am Brunnen in Spa den

Degen ablegen[404]. Auch in Pyrmont trug 1784 niemand einschließlich

der Offiziere beim Brunnen einen Degen, wie ~Marcard~ glaubt, weil

alles nur zum Frieden und zur Ruhe beisammen war[342].

Im Glotterbad bestand die Strafe in Wein. Doch deutet die

unvollständige Stelle vom (Säckel-)meister darauf hin, daß sie auch

in Geld gegeben wurde. In Baden (Schweiz) wurde das Strafgeld von den

Badergesellen verzehrt oder armen Leuten gegeben[35], in Baden bei

Wien kam es anscheinend nur armen Leuten zugute[84] [371]; dagegen

wurde es in dem kleinen Gyrenbad bei Turbenthal (Abb. 147) nach der

Badeordnung des Junkers von Breitenlandenberg vom Jahre 1600 zu einem

„Abletzemahl“ verwendet[445]. Von Leuk singt ~Hans Rudolf Räbmann~ 1606:

„Im Bad sind Richter und Amptslüt,

Die lassen ungestraffet nüt.

Wo einer fehlt mit Wort und That,

Der Badbrief da sein Buss drauf hat.

Manch Fuder Wein[O] wird g’setzt zur Buss

Wie viel jeder bezahlen muss“[38].

Die einfachste Strafe bestand jedoch nicht im Bezahlen von Wein,

sondern in zwangsweisem Trinken. In einem Notizbuche von Baden bei Wien

vom Jahre 1588 heißt es:

„Nimm mit dir ein voll wein kandel

Und bekommst du in pad einen handel

So sei stäts willig und bereit

Zu bussen mit dem kandel dein tumpheit“,

und „Ein schöner Spruch von dem Wildbad zu Nürnberg“ hat 1581 die Worte:

„Noch ist zu merken zu der letz,

Ein nütz und nöthig Badgesetz,

Dass wer allda will sitzen ein,

Der bring mit sich ein flaschen wein“[16].

Nach ~Pantaleon~ wurde, wer sich dem Badgericht nicht fügte, vom

Schultheißen der Stadt gestraft. Das ist übertrieben; denn nach der

Badenfahrt guter Gesellen verfiel er dem Pritschenmeister.

„Ouch das man vns söll ghorsam sin

oder werden gestraft vm win

Der sich aber welte weren

Dem wurd ich näst vfkeren“[36].

Der Pritschenmeister war einer der Mitbadenden, in Abb. 87 nur durch

die Pritsche, in Abb. 117 u. 137 auch noch durch die Narrenkappe

gekennzeichnet. Abb. 137 zeigt uns eine Szene, die wir häufig bei

der Darstellung von Schützenfesten antreffen, wo der berufsmäßige

Pritschenmeister als Festordner, Dichter und Polizist seines Amtes

waltete. Ernst waren seine Schläge nicht gemeint; denn auf Abb. 137

erhebt einer der Delinquenten den zur Richtstatt mitgebrachten Becher.

[Sidenote: _Gebote und Verbote in den Mineralbädern_]

Auffallend erscheint es, daß im Glotterbad harmlose Vergehen nicht

unter die Paragraphen fallen, die dem Badgericht unterstanden. „Item

es sollen auch die Bäder (Badenden), noch Fremde, so die Bäder

besuechen, dem Bad nit Wasser sagen, bey Straff eines Fueder Weins mit

zweyen Reiffen gepunden.“ Die Art der Strafe zeigt aber doch, daß die

Obrigkeit sie nicht verhängte. Dasselbe Verbot hatte übrigens auch

Baden bei Wien [84] [371].

Verboten war ferner im Glotterbad, wie überall, Schwören und

Gotteslästern, im Bad bei Boll (ca. 1600) auch das Nennen des Teufels

„ohne Vrsach“, sich selbst oder andere beim Teufel verfluchen[331].

Deutsches Badewesen in vergangenen Tagen · 第 37 / 53 段