Eine ähnliche Schilderung ist in den Briefen der Dunkelmänner „De

concubinariis ordine tertiis“ enthalten[144]. Nach ~Ryff~ waren in

etlichen Landen deutscher Nation, vornehmlich in den niederländischen

Städten, die Badestuben am meisten „zu anreyzung der vnkeuscheyt

erbawen, also das mehr můtwillens vnd schand darinn geübt wirdt, dann

in offnen Frawen heuseren“, und er klagt, daß die Obrigkeit solche

Hurerei öffentlich zuläßt[48]. Ein Kupfer ~de Brys~ von ca. 1600 zeigt,

daß es in den niederländischen Barbierstuben nicht besser zuging[244].

[Sidenote: _Der Ruf der Badestuben im 17. Jahrhundert_]

[Sidenote: _Der Ruf einzelner Bäder im 18. und 19. Jahrhundert_]

Im 17. Jahrhundert eifert der steirische Physikus ~Guarinonius~

gegen die Badestuben. Anständige Leute ließen ihre Töchter nicht in

diese gehen. Dort seien zwar durch dünne Wände Männer und Weiber

voneinander geschieden, der obere Teil aber, um Holz zu sparen,

gegattert, so daß jeder beim Besteigen der oberen Bänke nach der

anderen Seite sehen könnte. Man lasse auch die Tür offen stehen zum

Ein- und Ausgehen der Bader und „Schandknecht“. Diese träten nackend

vor Weiber und Jungfrauen, und wenn sie auch mit der Niderwad bedeckt

seien, ließen sie diese öfter scheinbar zufällig entfallen. Auch

ließen sie Liegestätten zu unter dem Vorwande, nach dem Bade zu ruhen

und zu schlafen (Abb. 41). Sie hielten Metzen und Baddirnen, welche

die Badenden reiben, zwagen und zur Üppigkeit anreizen täten. So sei

das Päperle-Bad zu N. in Böhmen durch ganz Österreich verschrien

gewesen[134]. Diese letzte Bemerkung zeigt aber, daß die Unsittlichkeit

doch auf einzelne Bäder beschränkt war. Ja ~Guarinonius~’ scharfe

Verurteilung der Bäder erscheint in einem eigentümlichen Lichte, wenn

man weiter von ihm erfährt, daß auch das Baden im eigenen Hause wegen

der dazu nötigen Entkleidung unsittlich sei. Einige fromme Leute

hätten nie gebadet, nicht zum Schaden ihrer Gesundheit, im Gegenteil,

sie hätten sich besser dabei befunden. Aber auch bei ~Philander von

Sittewald~ findet sich (Vorrede von 1664) folgende Stelle: „Andere

giengen in das Bad warumb? darumb, daß sie wollten schräpffen lassen:

Aber zu höchstem ihrem mißfallen hat man vor kurtzem löblich verordnet,

daß die Mannsleute, denen zu Ehren offt dergleichen Badgeldt spendieret

worden, in andere Zimmer zu baden sollen angewiesen werden: Vnd

derowegen nicht ohne vrsach ist daß dise arme Weibriger ietzund so

Maulhenckolisch da in gedancken ligen, vnd so traurig da sitzen, als

wolten sie den Banck durchschwitzen“[76]. Noch im 18. Jahrhundert

weist eine Gothaische Ordnung die Obrigkeiten an, fleißig Aufsicht

zu üben, daß in den gemeinen Badestuben die Orte, wo die Manns- und

Weibspersonen baden, genügend unterschieden werden, weil dort zuweilen

viel Üppigkeit vorzugehen pflegt[242]. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts

waren in Bern die Mattenbäder übel beleumdet[253], und 1832 schreibt

~Rüsch~, man habe vor einigen Jahren jene Venustempel geschlossen, ihr

Ruf sei aber auf die Aarzihlebäder übergegangen[88].

[Illustration: Abb. 41. Darstellung eines nach Art der Badestuben

betriebenen Mineralbades. Holzschnitt von ~Hans Sebald Beham~.

(1500–1550)]

[Sidenote: _Die Unehrlichkeit / Recht- und Wehrlosigkeit der Bader_]

Ich glaube, daß die in älteren Zeiten bestehende Unehrlichkeit der

Bader ihren Grund darin hatte, daß die Hefe des Volkes zu ihren

Angestellten zählte. In Augsburg und Umgebung wurden durch eine

Urkunde von 1365 einige Bader und Scherer als aus der Leibeigenschaft

losgekauft erklärt[46]. Die frühere Leibeigenschaft kann aber nicht

Grund zur Unehrlichkeit gewesen sein, wir treffen sie auch bei anderen

durchaus ehrlichen Handwerken an. Einzelne Badestuben waren Eigentum

oder Lehen vornehmer Familien. Das steht scheinbar nicht in Einklang

mit der Unehrlichkeit der Bader und hat zu der irrtümlichen Angabe

geführt, manche Bader seien vornehme Herren gewesen. Bischof oder

Bader heißt aber alles oder nichts[151]. Nach einem 1656 von Herzog

August dem Jüngern zu Braunschweig-Lüneburg für Burchhard von Bortfeld

ausgestellten Lehnsbriefe war dessen Familie im Mannsstamme „von alten

Zeiten her mit einem Stoben auf St. Ulrichs Kirchhofe“ in Braunschweig

belehnt[279]. In Frankfurt a.❆M. waren einige Badestuben Eigentum

vornehmer Familien[127], in Ulm besaß ein reicher Großkaufmann Ott

Ruland 1448 eine solche[284]. In Baden im Aargau hatten im 14. und

15. Jahrhundert die Herren von Rümlang das Schröpf- und Scherrecht

als Lehen von den Herzogen zu Österreich[32]. Diese verpachteten

wohl sämtlich (was auch bei einigen angegeben wird) ihre Badestuben

bezw. Rechte an Bader, wie sich ja auch vornehme Geschlechter, z.❆B.

die gefürsteten Grafen von Henneberg und die Grafen von Pappenheim

mit den Einkünften der Frauenhäuser belehnen ließen[139], ohne

selbstverständlich ihre Familienmitglieder dort tätig sein zu lassen.

Durch die Einnahmen aus dem unsauberen Handwerke erlitt ihr Ansehen

keine Einbuße, wenn auch die öffentlichen Frauen tief verachtet waren.

So konnten auch vornehme Leute Inhaber von Badestuben sein; die im

Baderberufe tätigen Personen waren doch unehrlich. Da die Scherer aus

den Badestuben hervorgingen, erscheint es nicht wunderbar, wenn auch

sie mit dem Makel der Unehrlichkeit behaftet waren, sonst bietet sich

kein Anhalt dafür.

[Sidenote: _Ausschluß der Baderskinder von ehrlichen Handwerken_]

Wir sahen die Bader schon in Gemeinschaft mit allerlei fahrendem

Gesindel. Sie werden diesem in rechtlicher Beziehung auch gleich

bewertet. „Pfifer, pûker, videler, singer, springer, und koukeler,

lêzer, scherer, beder“ gehören nach der Görlitzer Glosse zum

Sachsenspiegel zu den Spielleuten[3] und denen, die Gut für Ehre

nahmen und sich für Geld zu eigen gaben, denen der Sachsenspiegel kein

Wehrgeld zubilligte, sondern nur die Rache am Schatten des Gegners.

Daraus erklärt sich auch das Verbot des Waffentragens. „Es ensal kein

Beder, Scherer, noch ire gesynde tragen schwert, Schermesser, noch

andere wher wider zu wein, noch zu Byer, noch niergen in der stad“,

heißt es im Erfurter Zuchtbrief von 1351[115] und in den Statuten

aus der Stadt Halle aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts[285]:

„Ouch wilkorn wir, das gernde leute, spelleute, scherer’, bedere,

vnd ore knechte nyrkeyne were tragen sollen, messere noch swert, bey

funff schillingen“[G]. Die älteste Rigaer, 1252 gegründete Gilde des

heiligen Kreuzes und der heiligen Dreieinigkeit untersagte die Aufnahme

von Webern, Badstubern und deren Angehörigen[193] und die Ladung

derselben zu den Gildemahlen[16]. In Prag konnten Bader, Bartscherer,

Pfeifer und Musikanten im 15. Jahrhundert nicht Mitglieder des Rates

werden[16]. Zünfte, namentlich vornehme, verschlossen Baderskindern

die Erlernung ihres Handwerks, so die Lakenmacher in Braunschweig (14.

bis 16. Jahrhundert), deren Statuten verlangten, der Aufzunehmende

solle von Vater und Mutter echt und recht geboren, deutsch und

nicht wendisch, nicht eines Zöllners, Müllers, Leinewebers, Baders,

Barbiers oder Schäfers Sohn sein[278]. 1472 und 1525 mußte der Rat von

Hamburg einigen Goldschmiedegesellen behufs ihrer Aufnahme in Köln

bescheinigen, daß keiner von ihnen sei, „Bartscherers, noch Badstövers,

noch Linnenwebers, noch Spielmanns Kind“[220]. In Geburtsbriefen wird

deshalb öfters die Nichtabstammung von Badern und neben den schon

genannten Berufen, auch von Bütteln, Pferdeschindern, Henkern und

anderen dergleichen, „dy man nicht pflegt vf redeliche hantwerger zu

nemen“, bezeugt, so 1431 und 1443 vom Abt von Altenzella[16]. Einen

Geburtsbrief, der den Anforderungen der Braunschweiger Lakenmacher

entsprach, stellte noch 1660 die Stadt Gronau an der Leine im Stift

Hildesheim aus[242].

Ja man bezeugte nicht nur dem Ehrlichen seine Ehrlichkeit, sondern

vermerkte in den Taufbescheinigungen dem Unehrlichen in einer

besonderen Klausel seine Unehrlichkeit. Über diese beschwerten sich

„sehr beweglich“ die Barbiere, Bader und Leinweber bei dem Herzog

August dem Jüngeren von Braunschweig, da sie ihren Kindern bei der

Erlernung zünftiger Handwerke hinderlich sei. Infolgedessen hob sie der

Herzog 1650 für Barbierer, 1652 für alle übrigen durch einen Befehl

auf[279].

[Sidenote: _Aufhebung der Unehrlichkeit der Bader_]

1652 attestierte der Rat zu Hamburg dem Amt der Bader auf dessen

Bitte hin, daß die Bader und deren Kinder daselbst zu allen ehrlichen

Handwerken, Zünften und Ämtern zugelassen würden, daß bloß wegen

dessen, daß er ein Bader oder eines Baders Sohn sei, niemand von

Ämtern usw. ausgeschlossen werden möge[217]. Nach ~Sach~ mußte der Rat

noch 1728 den Badern ihre Ehrlichkeit den Zünften (wohl auswärtigen)

gegenüber bezeugen[18].

Man sieht, wie fest der Begriff der Unehrlichkeit mit dem Baderhandwerk

verbunden war. Schon 1406 hatte Kaiser Wenzel, der wegen seiner 1393

erfolgten Rettung aus der Gefangenschaft der böhmischen Stände zu

Prag durch die Bademagd Susanne den Badern sehr geneigt war, diesen

1406 einen nach ~Schlosser~ übrigens gefälschten „herrlichen und

ehrlichen Brieff“ gegeben; „darinnen er das Bader-Handwerck allen

anderen Handwercken gleich gemacht und ihr Handwerck und Dienste, so

sie Königen, Fürsten, Herren, Rittern und aller Stände Personen zu

leisten pflegen, vor ehrlich und rein gesprochen; daneben allen Jüden,

Heyden und anderen Unchristen oder berüchtigten Leuten verboten, daß

sie nicht alleine die Badstuben sondern auch der Bader Wohnunge nicht

besuchen und dieselbige meiden solten. Aber das solte sich niemand

vorsetzlich unterstehen, die Bader zu schmähen oder etwas wider ihre

ehrliche Dienste zu reden. Dafern aber jemands ihnen oder ihrem

ehrlichen und reinlichen Handwercke zu Nachtheil und Verkleinerung

etwas muthwillig reden würde, derselben jeglicher solte ohn alle Gnade

in des gegenwärtigen oder zukünfftigen Königs von Böhmen Zorn und

Ungnade fallen, seines Kopffs verlustig und alles sein beweglich und

unbeweglich Gut von Rechtswegen an die Ältisten des Bader-Handwercks,

so dazumal seyn würden, verfällig seyn, welches sie an ihres Handwercks

gemeinen Nutz und Frommen anzuwenden schuldig seyn solten. Daneben

hat ihnen gemeldter König aus Gnaden verliehen, daß sie sich allesamt

dieses Wapens gebrauchen solten, als nemlich: In einem güldenen Schilde

eine blaufarb knotenweise gebundene Binden führen, darinnen in der

mitten ein grüner Papagei stehen solle (Abb. 42). Dessen allen zu

Zeugnuß hat der König zu diesem Brieff seine Majestät in weißem Wachse

mit eigener Hand angehengt und auf rothem Wachse sein Secret, darinnen

eine Baderin im Bade-Kittel, welche am lincken Arm einen Wasser-Kübel

hengende und in der rechten Hand einen grünen Quast hält, ausgegraben

(Abb. 65), aufgedrückt etc.“[286].

[Illustration: Abb. 42. „Prager Entlein“ an dem vom König Wenzel

vollendeten Altstädter Brückenturm in Prag. Die blaufarb knotenweise

gebundene Binde und der grüne Papagei (Eisvogel), das von Wenzel den

Badern verliehene Wappen, welches sich auch häufig in den für Wenzel

angefertigten Bilderhandschriften findet. Nach ~von Schlosser~.]

Die Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577 mußten von neuem den

Zünften gebieten, der Bader und anderer verachteter Handwerksleute

Kinder, wenn sie sonst eines ehrlichen Herkommens, Handelns und

Wesens seien, aufzunehmen, was 1689 von Leopold I.[16] und später in

Sachsen-Gotha wiederholt wurde[242]. Die Gräflich Schwarzburgische

Badeordnung im Amt Gehren bestrafte noch im 18. Jahrhundert die

Beleidigung der ganzen Baderzunft[242]. Die Unehrlichkeit der Bader

übertrug sich nicht nur auf die männlichen, sondern auch auf die

weiblichen Nachkommen. Kein Handwerksmeister oder Geselle durfte, wenn

er nicht seine Zunftmitgliedschaft gefährden wollte, eines Baders

Tochter heiraten. Übrigens zeigt sich an manchen Orten keine Spur

von einer Unehrlichkeit der Bader, so in Frankfurt a.❆M.[127], nach

~Zappert~ in Österreich[16]. In Augsburg heiratete 1525 Dr. ~Frost~,

der sechs Jahre zu St. Anna Prior der Karmeliter gewesen war und

Augsburgs erster lutherischer Prediger wurde, eines armen Badereibers

Tochter, und sind „vil erbarer, reicher leut auff seiner hochzeit

gewessen, frauen und mann“[280]. In Hamburg bildeten die Bader 1375

eine anerkannte und bestätigte Zunft. Ihre Mitglieder genossen des

Waffenrechts, und dem erbangesessenen Badermeister war der Besuch der

bürgerlichen Konvente ebensowohl gestattet, wie jedem Haus und Erbe

besitzenden Bürger[220]. Auch in Würzburg finden wir die Bader bei

der Aufbeschwörung und dem Vertrag aller Handwerke mit dem Rat 1373

vertreten[144]. Als Zürich 1336 die ~Brun~sche Verfassungsänderung

annahm und es zur Bildung der bis dahin verbotenen Zünfte kam,

wurden Bader und Scherer mit Schmieden, Schwertfegern, Kannengießern,

Glockengießern, Spenglern und Waffenschmieden, also den angesehensten

Handwerken in einer Zunft untergebracht. Nur die „Uffbisewer“ und

Kammacher waren nicht zünftig[281]. Die Bader genossen damit zu den

städtischen Ämtern aktives und passives Wahlrecht. 1337 bestätigte

Kaiser Ludwig die neue Ordnung[287]. Doch zeigt sich auch hier ein

Anklang an die Mißachtung der Bader und der mit ihnen seit 1490 zu

einer Gesellschaft innerhalb der Zunft vereinigten Scherer. 1655 hatten

die Messerschmiede in Basel die Heirat eines ihrer Mitglieder mit eines

Barbiers ehelicher Tochter als an ihren Ehren nachteilig erklärt, was

zu einem „Schimpf- und Scheltungshandel“ führte. Den gleichen Lärm

erhoben die Meister Messerschmiede in Zürich bei Anlaß einer gleichen

Heirat. Der daran anschließende „kostliche Prozeß“ fand erst 1658 durch

Vergleich ein Ende, wie es scheint durch Vermittelung der Zünfte von

Frankfurt a.❆M. und Nürnberg. 1668 hatten die Bader wieder einen Handel

mit den Messerschmieden, in dem sie von den Scherern mit fünfundzwanzig

Schilling aus der Gesellschaftskasse unterstützt wurden. Die Scherer

dünkten sich wieder mehr als die Bader. 1684 hatte ein Geselle, der

bei einem Landmeister zum Scherer und Bader zugleich herangebildet

war, das Wörtchen Bader in seinem Lehrbrief ausgekratzt. Die Meister

Scherer erklärten, ob dieser Frechheit nicht wenig verwundert zu sein,

aber hundert Jahre später (1762) gaben auch sie ihre Mißachtung der

Bader offen kund. Man wollte den Obmann der Bader bei Zusammenkünften

und Mahlzeiten nicht am Tisch der Vorgesetzten sitzen lassen, weil ein

geschworener Meister der Scherer allezeit mehr geachtet werde denn ein

Obmann der Bader. Man einigte sich schließlich dahin, daß der Bader

Obmann über den jüngeren geschworenen Meistern der Scherer sitzen

solle, aber nur bis zur Mitte vorrücken dürfe[243].

[Sidenote: _Verhalten der ehrlichen Bader gegen unehrliche Handwerke_]

Wo Bader und Scherer ehrlich waren, verhielten sie sich den Unehrlichen

gegenüber ebenso schroff ablehnend wie die übrigen Handwerke. Fast

zur selben Zeit, als die Messerschmiede in Zürich den Scherern ihre

Mißachtung ausdrückten, verweigerten diese (1658) die Aufnahme des

Sohnes eines losgekauften Scharfrichters in ihr Handwerk. Sogar Meister

und Gesellen von Straßburg legten memoria ein. Der junge Volmar,

nun Steinfels genannt, wurde aber 1665 auf Ratsbeschluß zum Examen

zugelassen[243]. In Würzburg erschien am 19. März 1495 das ganze

Baderhandwerk vor dem Rate und klagte, daß zu einer Hochzeit, welche

ein Knecht ihres Handwerks gehalten, der Scharfrichter gekommen sei und

sich zwischen Bräutigam und einen anderen Knecht gesetzt habe. Deshalb

baten sämtliche Zunftmitglieder, damit Ehrbarkeit und Zucht erhalten

bleibe, dem Bräutigam das Handwerk zu verbieten. Dieser verteidigte

sich jedoch, er habe den Scharfrichter nicht eingeladen, dieser sei als

Nachbar seines Weibes von selbst gekommen und habe sein eigenes Essen

mitgebracht. Auch sagte er, er müsse den Scharfrichter baden, scheren

und stehe sonst noch im Verkehr mit ihm. Trotz dieser Einrede wurde der

Bräutigam mit ein Pfund Wachs und ein Achtel Wein bestraft[144].

[Sidenote: _Die Bader als Trinker und Schwätzer_]

Sehen wir von der Unehrlichkeit der Bader ab, so hatten sie auch aus

anderen Gründen keinen besonders guten Ruf. Sie galten im allgemeinen

als Trinker. Bei ~Stieler~ heißt es:

„Er izzet als ein mâder (Mäher)

und trinket als ein bader“[151],

und ~Abraham a Santa Clara~ sagt 1711: „Sie können sich in das Fasten

weniger schicken, als David in den Harnisch des Saul. Es kommt mancher

ganz roth im Gesicht nach Haus, daß man vermeinte, er hätte sich mit

Zinnober gebadet, es war aber nur ein Safft vom Oktober“[288]. Auch

~Goethe~ spricht von einem versoffenen Bader[151]. Sogar die Hüterin

trinkt nach des Teufels Netz „och gern guoten win“[241]. Die 1754 noch

gültige gräflich schwarzburgische Baderordnung für das Amt Gehren

ermahnte die Bader, sich neben der Gottesfurcht auch der Nüchternheit

zu befleißigen, damit niemand der chirurgisch Behandelten durch

Unfleiß und Trunkenheit verwahrlost werde[242]. Man darf deshalb nicht

verwundert sein, wenn § 11 in den Statuten der Züricher Bader von 1604

lautet: „Zum einlifften. sol einer verstendigen Person da nüdt für

geschriben syn“[240].

Eine Verordnung des Rats zu Ulm von 1379, die bis 1538 in Kraft

blieb, kennzeichnet die Bader als recht leichtsinniges Volk. Es wurde

den Badknechten untersagt, das zur Unterstützung Dürftiger in die

Zunftbüchse gelegte Geld nicht mehr wie früher bei Höfen, Gastereien

und Fastnachtsschimpfen zu verzehren[50]. Auch in Zürich hatten Bader

und Scherer 1490 nach ihrer Abtrennung von der Schmiedezunft nichts

eiliger zu tun, als das ihnen ausgezahlte Geld unter sich zu verteilen.

Der Rat forderte aber die Wiederaufbringung des Gesellschaftsgutes und

bestrafte die anführenden Übeltäter noch besonders[289].

Die Geschwätzigkeit der Bader ist allgemein bekannt. „Und wissend alle

fremde maer“, sagt schon des Teufels Netz[241]. Der Ausdruck Salbadern,

viele und unnütze Worte reden, soll nach ~Adrian Beyer~s Architectus

Jenensis (1681) von dem Bader an der Saale in Jena, dem Saalbader,

hergenommen sein, „der albern Possen auf die Bahn brachte“[282]. Eine

andere Erklärung läßt Salbadern mit Seelenbad in Zusammenhang stehen

(siehe S. 194).

In Würzburg wurden die Badknechte von der Obrigkeit auf die

Handwerksgesetze verpflichtet. Trotzdem treffen wir einige Male

Auflehnungen gegen die Meister im 15. Jahrhundert an. 1457 wurden

sechs Baderknechte gefangen gesetzt, die etlichen Meistern vor die

Häuser gegangen waren und die Badknechte herausgefordert hatten. 1462

hatte Eberhard Ludwig, ein Schererknecht zum „Becken“, der Badestube

des Spitalmeisters, alle anderen Badknechte Gelübde ablegen lassen,

worauf alle aus der Stadt gezogen waren. Er wurde abwesend verurteilt,

später aber gefangen genommen und ins Loch gelegt, um auch den anderen

Handwerksgesellen Furcht zu machen. Ihm war schon früher das Betreten

der Stadt Kitzingen verboten worden, weil er auch dort dem Handwerk

„treulos“ geworden war. Nach Verbüßung einer Strafe wurde er aus

Würzburg verbannt[144].

[Sidenote: _Trennung von Bader- und Schererberuf_]

Nach meiner Ansicht deckten sich ursprünglich Bader- und Schererberuf.

Da aber die Badestuben auf eine bestimmte Zahl beschränkt waren, der

Kauf und Betrieb einer solchen große Mittel erforderte, übte ein Teil

der Bader, falls sie nicht lebenslang Gesellen bleiben wollten, das

Handwerk, Scheren, Schröpfen, Aderlassen und Wundbehandlung ohne die

eigentliche Baderei aus, das waren die Scherer. Wir finden deshalb in

früheren Zeiten ohne weiteres die Übernahme eines Bades durch einen

Scherer. In Zürich hatte von 1369–70 Hans Scherer von Straßburg die

Badestube an der Linggi-Gasse inne[173], in Jena die vor dem Saaltor

1369 ein „rasor“[290]. Im 15. und 16. Jahrhundert kam dies in den

süddeutschen Mineralbädern öfters vor. Aber auch schon 1397 erhielt

in Bad Enggisstein (Kanton Bern) Hans Scherr von Worb als Erblehen

die „Taferne“, „datz er besorgen soll datz bhad und 8 Bhadkammern yn

richten“[90].

Erst als die Handwerke in ihren Ordnungen die Befugnisse eng umgrenzten

und sich gegenseitig zu befehden anfingen, traten an zahlreichen

Orten Scherer und Bader einander schroff gegenüber, selbst dann,

wenn sie zu einer Zunft gehörten. Die Badergesellen durften nicht

mehr eigenmächtig ihrem Berufe nachgehen, in Ulm wurde den nicht

zünftigen, d.❆h. den nicht bei einem Meister in Arbeit stehenden 1470

jede Tätigkeit verboten[215]. Sie durften nur noch im Auftrage eines

Meisters arbeiten. Die Badermeister und noch öfter die Scherer erhoben

unerbittlich Einspruch gegen die unerwünschte Konkurrenz. Auch durfte

kein Scherer, der nicht Bader zugleich war, eine Badestube übernehmen.

In Zürich wurde jedoch dem Scherer die Übernahme eines Bades leicht

gemacht. Er kaufte sich bei der Baderlade ein, und damit wurde der

Scherer Bader. „Wenn einer nur eine Badstubengerechtigkeit hat“,

heißt es vorwurfsvoll in einer Eingabe an den Züricher Rat im 18.

Jahrhundert, „so machen die Bader gegen Gebühr jemanden in einer und

der gleichen Minute zum Jungen, Gesellen und Meister“[243]. Die Wiener

Bader verlangten jedoch 1625 vom Barbierer, wenn er das Baderecht

erlangen wollte, daß er das Handwerk erlernt habe und wenigstens drei

Jahre darauf gewandert sei, was Kaiser Leopold I. 1665 bestätigte[16].

Darauf haben wohl Beschlüsse von 1740 und 1750 der Züricher

Gesellschaft zum schwarzen Garten (die Scherer und Bader umfaßte)

Bezug. Es sollten, um mit dem Reich nicht in Streit zu kommen, die

Lehrbriefe der Knaben, welche auf dem Lande Scherer und Bader zugleich

gelernt hatten, nicht mehr von den Scherern allein ausgestellt werden,

sondern auch von den Badern, weswegen sie sich in Zukunft auch bei

deren Lade und nicht nur bei der der Scherer einkaufen mußten.

Tatsächlich war vorher ein solcher von den Scherern ausgestellter

Scherer-Bader-Lehrbrief von den Badern in Wangen beanstandet worden,

was einen Sturm von Entrüstung bei den Züricher Scherern hervorgerufen

hatte, „sintemal noch alle von ihnen gegäbene Lehrbrief nit allein

durch das ganze römische Reich, sondern in allen Orten, durch das

gantze Teutschland passiert seyen“[243].

Das sind die wenigen Fälle, in denen die Bader den Spieß gegen die

Scherer kehrten, sonst sind sie in dem unausgesetzten Kampfe, der

zwischen den beiden Bruderhandwerken bestand, die Angegriffenen gewesen.

[Sidenote: _Die Bader und die innere Medizin_]

Im Mittelalter waren die innere Medizin, die höhere Chirurgie eine

freie Kunst. Was dem landfahrenden Arzte zustand, war dem Bader nicht

verweigert. Innere Krankheiten wurden in Badestuben behandelt. Dafür

sprechen die Kräuterbäder, die man in diesen bis in die neueste Zeit

verabreichte, die Schwitzapparate, die dort aufgestellt waren (Abb.

43). Die Badestube erscheint sogar einmal als Krankenhaus. 1491 baten

die Bürger zu Würzburg den Rat, um Gottes willen einen armen Mann,

welcher alt, krank und unvermöglich sei, sich Almosen zu betteln, ins

Spital aufzunehmen, derselbe sei auch vier Wochen in der Badestube

gelegen[144]. Daß der Bader bei Kuren innere Mittel, namentlich die

vor jeder Badekur notwendigen Abführmittel reichte, ist anzunehmen.

1553 bestimmten Bürgermeister und Räte zu Zürich, daß den Apothekern

nach Ablegung des Eides vorgelesen werden solle, starke Abführmittel

nicht an jedermann zu verkaufen und das rechte Gewicht zu beachten,

namentlich „Scammonea, ein safft, welchen M. Jakob Jeger, Bader vf Dorf

vil brucht hat“[283].

[Illustration: Abb. 43. Badestube zu Heilzwecken (Kräuterbadstube).

Holzschnitt aus: Eyn new Badenfart von ~L. Friessen~. Straßburg, M.

Jacob Cammer. ca. 1540.]

[Sidenote: _Die Bader und die Chirurgie_]

Deutsches Badewesen in vergangenen Tagen · 第 10 / 53 段