concubinariis ordine tertiis“ enthalten[144]. Nach ~Ryff~ waren in
etlichen Landen deutscher Nation, vornehmlich in den niederländischen
Städten, die Badestuben am meisten „zu anreyzung der vnkeuscheyt
erbawen, also das mehr můtwillens vnd schand darinn geübt wirdt, dann
in offnen Frawen heuseren“, und er klagt, daß die Obrigkeit solche
Hurerei öffentlich zuläßt[48]. Ein Kupfer ~de Brys~ von ca. 1600 zeigt,
daß es in den niederländischen Barbierstuben nicht besser zuging[244].
[Sidenote: _Der Ruf der Badestuben im 17. Jahrhundert_]
[Sidenote: _Der Ruf einzelner Bäder im 18. und 19. Jahrhundert_]
Im 17. Jahrhundert eifert der steirische Physikus ~Guarinonius~
gegen die Badestuben. Anständige Leute ließen ihre Töchter nicht in
diese gehen. Dort seien zwar durch dünne Wände Männer und Weiber
voneinander geschieden, der obere Teil aber, um Holz zu sparen,
gegattert, so daß jeder beim Besteigen der oberen Bänke nach der
anderen Seite sehen könnte. Man lasse auch die Tür offen stehen zum
Ein- und Ausgehen der Bader und „Schandknecht“. Diese träten nackend
vor Weiber und Jungfrauen, und wenn sie auch mit der Niderwad bedeckt
seien, ließen sie diese öfter scheinbar zufällig entfallen. Auch
ließen sie Liegestätten zu unter dem Vorwande, nach dem Bade zu ruhen
und zu schlafen (Abb. 41). Sie hielten Metzen und Baddirnen, welche
die Badenden reiben, zwagen und zur Üppigkeit anreizen täten. So sei
das Päperle-Bad zu N. in Böhmen durch ganz Österreich verschrien
gewesen[134]. Diese letzte Bemerkung zeigt aber, daß die Unsittlichkeit
doch auf einzelne Bäder beschränkt war. Ja ~Guarinonius~’ scharfe
Verurteilung der Bäder erscheint in einem eigentümlichen Lichte, wenn
man weiter von ihm erfährt, daß auch das Baden im eigenen Hause wegen
der dazu nötigen Entkleidung unsittlich sei. Einige fromme Leute
hätten nie gebadet, nicht zum Schaden ihrer Gesundheit, im Gegenteil,
sie hätten sich besser dabei befunden. Aber auch bei ~Philander von
Sittewald~ findet sich (Vorrede von 1664) folgende Stelle: „Andere
giengen in das Bad warumb? darumb, daß sie wollten schräpffen lassen:
Aber zu höchstem ihrem mißfallen hat man vor kurtzem löblich verordnet,
daß die Mannsleute, denen zu Ehren offt dergleichen Badgeldt spendieret
worden, in andere Zimmer zu baden sollen angewiesen werden: Vnd
derowegen nicht ohne vrsach ist daß dise arme Weibriger ietzund so
Maulhenckolisch da in gedancken ligen, vnd so traurig da sitzen, als
wolten sie den Banck durchschwitzen“[76]. Noch im 18. Jahrhundert
weist eine Gothaische Ordnung die Obrigkeiten an, fleißig Aufsicht
zu üben, daß in den gemeinen Badestuben die Orte, wo die Manns- und
Weibspersonen baden, genügend unterschieden werden, weil dort zuweilen
viel Üppigkeit vorzugehen pflegt[242]. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts
waren in Bern die Mattenbäder übel beleumdet[253], und 1832 schreibt
~Rüsch~, man habe vor einigen Jahren jene Venustempel geschlossen, ihr
Ruf sei aber auf die Aarzihlebäder übergegangen[88].
[Illustration: Abb. 41. Darstellung eines nach Art der Badestuben
betriebenen Mineralbades. Holzschnitt von ~Hans Sebald Beham~.
(1500–1550)]
[Sidenote: _Die Unehrlichkeit / Recht- und Wehrlosigkeit der Bader_]
Ich glaube, daß die in älteren Zeiten bestehende Unehrlichkeit der
Bader ihren Grund darin hatte, daß die Hefe des Volkes zu ihren
Angestellten zählte. In Augsburg und Umgebung wurden durch eine
Urkunde von 1365 einige Bader und Scherer als aus der Leibeigenschaft
losgekauft erklärt[46]. Die frühere Leibeigenschaft kann aber nicht
Grund zur Unehrlichkeit gewesen sein, wir treffen sie auch bei anderen
durchaus ehrlichen Handwerken an. Einzelne Badestuben waren Eigentum
oder Lehen vornehmer Familien. Das steht scheinbar nicht in Einklang
mit der Unehrlichkeit der Bader und hat zu der irrtümlichen Angabe
geführt, manche Bader seien vornehme Herren gewesen. Bischof oder
Bader heißt aber alles oder nichts[151]. Nach einem 1656 von Herzog
August dem Jüngern zu Braunschweig-Lüneburg für Burchhard von Bortfeld
ausgestellten Lehnsbriefe war dessen Familie im Mannsstamme „von alten
Zeiten her mit einem Stoben auf St. Ulrichs Kirchhofe“ in Braunschweig
belehnt[279]. In Frankfurt a.❆M. waren einige Badestuben Eigentum
vornehmer Familien[127], in Ulm besaß ein reicher Großkaufmann Ott
Ruland 1448 eine solche[284]. In Baden im Aargau hatten im 14. und
15. Jahrhundert die Herren von Rümlang das Schröpf- und Scherrecht
als Lehen von den Herzogen zu Österreich[32]. Diese verpachteten
wohl sämtlich (was auch bei einigen angegeben wird) ihre Badestuben
bezw. Rechte an Bader, wie sich ja auch vornehme Geschlechter, z.❆B.
die gefürsteten Grafen von Henneberg und die Grafen von Pappenheim
mit den Einkünften der Frauenhäuser belehnen ließen[139], ohne
selbstverständlich ihre Familienmitglieder dort tätig sein zu lassen.
Durch die Einnahmen aus dem unsauberen Handwerke erlitt ihr Ansehen
keine Einbuße, wenn auch die öffentlichen Frauen tief verachtet waren.
So konnten auch vornehme Leute Inhaber von Badestuben sein; die im
Baderberufe tätigen Personen waren doch unehrlich. Da die Scherer aus
den Badestuben hervorgingen, erscheint es nicht wunderbar, wenn auch
sie mit dem Makel der Unehrlichkeit behaftet waren, sonst bietet sich
kein Anhalt dafür.
[Sidenote: _Ausschluß der Baderskinder von ehrlichen Handwerken_]
Wir sahen die Bader schon in Gemeinschaft mit allerlei fahrendem
Gesindel. Sie werden diesem in rechtlicher Beziehung auch gleich
bewertet. „Pfifer, pûker, videler, singer, springer, und koukeler,
lêzer, scherer, beder“ gehören nach der Görlitzer Glosse zum
Sachsenspiegel zu den Spielleuten[3] und denen, die Gut für Ehre
nahmen und sich für Geld zu eigen gaben, denen der Sachsenspiegel kein
Wehrgeld zubilligte, sondern nur die Rache am Schatten des Gegners.
Daraus erklärt sich auch das Verbot des Waffentragens. „Es ensal kein
Beder, Scherer, noch ire gesynde tragen schwert, Schermesser, noch
andere wher wider zu wein, noch zu Byer, noch niergen in der stad“,
heißt es im Erfurter Zuchtbrief von 1351[115] und in den Statuten
aus der Stadt Halle aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts[285]:
„Ouch wilkorn wir, das gernde leute, spelleute, scherer’, bedere,
vnd ore knechte nyrkeyne were tragen sollen, messere noch swert, bey
funff schillingen“[G]. Die älteste Rigaer, 1252 gegründete Gilde des
heiligen Kreuzes und der heiligen Dreieinigkeit untersagte die Aufnahme
von Webern, Badstubern und deren Angehörigen[193] und die Ladung
derselben zu den Gildemahlen[16]. In Prag konnten Bader, Bartscherer,
Pfeifer und Musikanten im 15. Jahrhundert nicht Mitglieder des Rates
werden[16]. Zünfte, namentlich vornehme, verschlossen Baderskindern
die Erlernung ihres Handwerks, so die Lakenmacher in Braunschweig (14.
bis 16. Jahrhundert), deren Statuten verlangten, der Aufzunehmende
solle von Vater und Mutter echt und recht geboren, deutsch und
nicht wendisch, nicht eines Zöllners, Müllers, Leinewebers, Baders,
Barbiers oder Schäfers Sohn sein[278]. 1472 und 1525 mußte der Rat von
Hamburg einigen Goldschmiedegesellen behufs ihrer Aufnahme in Köln
bescheinigen, daß keiner von ihnen sei, „Bartscherers, noch Badstövers,
noch Linnenwebers, noch Spielmanns Kind“[220]. In Geburtsbriefen wird
deshalb öfters die Nichtabstammung von Badern und neben den schon
genannten Berufen, auch von Bütteln, Pferdeschindern, Henkern und
anderen dergleichen, „dy man nicht pflegt vf redeliche hantwerger zu
nemen“, bezeugt, so 1431 und 1443 vom Abt von Altenzella[16]. Einen
Geburtsbrief, der den Anforderungen der Braunschweiger Lakenmacher
entsprach, stellte noch 1660 die Stadt Gronau an der Leine im Stift
Hildesheim aus[242].
Ja man bezeugte nicht nur dem Ehrlichen seine Ehrlichkeit, sondern
vermerkte in den Taufbescheinigungen dem Unehrlichen in einer
besonderen Klausel seine Unehrlichkeit. Über diese beschwerten sich
„sehr beweglich“ die Barbiere, Bader und Leinweber bei dem Herzog
August dem Jüngeren von Braunschweig, da sie ihren Kindern bei der
Erlernung zünftiger Handwerke hinderlich sei. Infolgedessen hob sie der
Herzog 1650 für Barbierer, 1652 für alle übrigen durch einen Befehl
auf[279].
[Sidenote: _Aufhebung der Unehrlichkeit der Bader_]
1652 attestierte der Rat zu Hamburg dem Amt der Bader auf dessen
Bitte hin, daß die Bader und deren Kinder daselbst zu allen ehrlichen
Handwerken, Zünften und Ämtern zugelassen würden, daß bloß wegen
dessen, daß er ein Bader oder eines Baders Sohn sei, niemand von
Ämtern usw. ausgeschlossen werden möge[217]. Nach ~Sach~ mußte der Rat
noch 1728 den Badern ihre Ehrlichkeit den Zünften (wohl auswärtigen)
gegenüber bezeugen[18].
Man sieht, wie fest der Begriff der Unehrlichkeit mit dem Baderhandwerk
verbunden war. Schon 1406 hatte Kaiser Wenzel, der wegen seiner 1393
erfolgten Rettung aus der Gefangenschaft der böhmischen Stände zu
Prag durch die Bademagd Susanne den Badern sehr geneigt war, diesen
1406 einen nach ~Schlosser~ übrigens gefälschten „herrlichen und
ehrlichen Brieff“ gegeben; „darinnen er das Bader-Handwerck allen
anderen Handwercken gleich gemacht und ihr Handwerck und Dienste, so
sie Königen, Fürsten, Herren, Rittern und aller Stände Personen zu
leisten pflegen, vor ehrlich und rein gesprochen; daneben allen Jüden,
Heyden und anderen Unchristen oder berüchtigten Leuten verboten, daß
sie nicht alleine die Badstuben sondern auch der Bader Wohnunge nicht
besuchen und dieselbige meiden solten. Aber das solte sich niemand
vorsetzlich unterstehen, die Bader zu schmähen oder etwas wider ihre
ehrliche Dienste zu reden. Dafern aber jemands ihnen oder ihrem
ehrlichen und reinlichen Handwercke zu Nachtheil und Verkleinerung
etwas muthwillig reden würde, derselben jeglicher solte ohn alle Gnade
in des gegenwärtigen oder zukünfftigen Königs von Böhmen Zorn und
Ungnade fallen, seines Kopffs verlustig und alles sein beweglich und
unbeweglich Gut von Rechtswegen an die Ältisten des Bader-Handwercks,
so dazumal seyn würden, verfällig seyn, welches sie an ihres Handwercks
gemeinen Nutz und Frommen anzuwenden schuldig seyn solten. Daneben
hat ihnen gemeldter König aus Gnaden verliehen, daß sie sich allesamt
dieses Wapens gebrauchen solten, als nemlich: In einem güldenen Schilde
eine blaufarb knotenweise gebundene Binden führen, darinnen in der
mitten ein grüner Papagei stehen solle (Abb. 42). Dessen allen zu
Zeugnuß hat der König zu diesem Brieff seine Majestät in weißem Wachse
mit eigener Hand angehengt und auf rothem Wachse sein Secret, darinnen
eine Baderin im Bade-Kittel, welche am lincken Arm einen Wasser-Kübel
hengende und in der rechten Hand einen grünen Quast hält, ausgegraben
(Abb. 65), aufgedrückt etc.“[286].
[Illustration: Abb. 42. „Prager Entlein“ an dem vom König Wenzel
vollendeten Altstädter Brückenturm in Prag. Die blaufarb knotenweise
gebundene Binde und der grüne Papagei (Eisvogel), das von Wenzel den
Badern verliehene Wappen, welches sich auch häufig in den für Wenzel
angefertigten Bilderhandschriften findet. Nach ~von Schlosser~.]
Die Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577 mußten von neuem den
Zünften gebieten, der Bader und anderer verachteter Handwerksleute
Kinder, wenn sie sonst eines ehrlichen Herkommens, Handelns und
Wesens seien, aufzunehmen, was 1689 von Leopold I.[16] und später in
Sachsen-Gotha wiederholt wurde[242]. Die Gräflich Schwarzburgische
Badeordnung im Amt Gehren bestrafte noch im 18. Jahrhundert die
Beleidigung der ganzen Baderzunft[242]. Die Unehrlichkeit der Bader
übertrug sich nicht nur auf die männlichen, sondern auch auf die
weiblichen Nachkommen. Kein Handwerksmeister oder Geselle durfte, wenn
er nicht seine Zunftmitgliedschaft gefährden wollte, eines Baders
Tochter heiraten. Übrigens zeigt sich an manchen Orten keine Spur
von einer Unehrlichkeit der Bader, so in Frankfurt a.❆M.[127], nach
~Zappert~ in Österreich[16]. In Augsburg heiratete 1525 Dr. ~Frost~,
der sechs Jahre zu St. Anna Prior der Karmeliter gewesen war und
Augsburgs erster lutherischer Prediger wurde, eines armen Badereibers
Tochter, und sind „vil erbarer, reicher leut auff seiner hochzeit
gewessen, frauen und mann“[280]. In Hamburg bildeten die Bader 1375
eine anerkannte und bestätigte Zunft. Ihre Mitglieder genossen des
Waffenrechts, und dem erbangesessenen Badermeister war der Besuch der
bürgerlichen Konvente ebensowohl gestattet, wie jedem Haus und Erbe
besitzenden Bürger[220]. Auch in Würzburg finden wir die Bader bei
der Aufbeschwörung und dem Vertrag aller Handwerke mit dem Rat 1373
vertreten[144]. Als Zürich 1336 die ~Brun~sche Verfassungsänderung
annahm und es zur Bildung der bis dahin verbotenen Zünfte kam,
wurden Bader und Scherer mit Schmieden, Schwertfegern, Kannengießern,
Glockengießern, Spenglern und Waffenschmieden, also den angesehensten
Handwerken in einer Zunft untergebracht. Nur die „Uffbisewer“ und
Kammacher waren nicht zünftig[281]. Die Bader genossen damit zu den
städtischen Ämtern aktives und passives Wahlrecht. 1337 bestätigte
Kaiser Ludwig die neue Ordnung[287]. Doch zeigt sich auch hier ein
Anklang an die Mißachtung der Bader und der mit ihnen seit 1490 zu
einer Gesellschaft innerhalb der Zunft vereinigten Scherer. 1655 hatten
die Messerschmiede in Basel die Heirat eines ihrer Mitglieder mit eines
Barbiers ehelicher Tochter als an ihren Ehren nachteilig erklärt, was
zu einem „Schimpf- und Scheltungshandel“ führte. Den gleichen Lärm
erhoben die Meister Messerschmiede in Zürich bei Anlaß einer gleichen
Heirat. Der daran anschließende „kostliche Prozeß“ fand erst 1658 durch
Vergleich ein Ende, wie es scheint durch Vermittelung der Zünfte von
Frankfurt a.❆M. und Nürnberg. 1668 hatten die Bader wieder einen Handel
mit den Messerschmieden, in dem sie von den Scherern mit fünfundzwanzig
Schilling aus der Gesellschaftskasse unterstützt wurden. Die Scherer
dünkten sich wieder mehr als die Bader. 1684 hatte ein Geselle, der
bei einem Landmeister zum Scherer und Bader zugleich herangebildet
war, das Wörtchen Bader in seinem Lehrbrief ausgekratzt. Die Meister
Scherer erklärten, ob dieser Frechheit nicht wenig verwundert zu sein,
aber hundert Jahre später (1762) gaben auch sie ihre Mißachtung der
Bader offen kund. Man wollte den Obmann der Bader bei Zusammenkünften
und Mahlzeiten nicht am Tisch der Vorgesetzten sitzen lassen, weil ein
geschworener Meister der Scherer allezeit mehr geachtet werde denn ein
Obmann der Bader. Man einigte sich schließlich dahin, daß der Bader
Obmann über den jüngeren geschworenen Meistern der Scherer sitzen
solle, aber nur bis zur Mitte vorrücken dürfe[243].
[Sidenote: _Verhalten der ehrlichen Bader gegen unehrliche Handwerke_]
Wo Bader und Scherer ehrlich waren, verhielten sie sich den Unehrlichen
gegenüber ebenso schroff ablehnend wie die übrigen Handwerke. Fast
zur selben Zeit, als die Messerschmiede in Zürich den Scherern ihre
Mißachtung ausdrückten, verweigerten diese (1658) die Aufnahme des
Sohnes eines losgekauften Scharfrichters in ihr Handwerk. Sogar Meister
und Gesellen von Straßburg legten memoria ein. Der junge Volmar,
nun Steinfels genannt, wurde aber 1665 auf Ratsbeschluß zum Examen
zugelassen[243]. In Würzburg erschien am 19. März 1495 das ganze
Baderhandwerk vor dem Rate und klagte, daß zu einer Hochzeit, welche
ein Knecht ihres Handwerks gehalten, der Scharfrichter gekommen sei und
sich zwischen Bräutigam und einen anderen Knecht gesetzt habe. Deshalb
baten sämtliche Zunftmitglieder, damit Ehrbarkeit und Zucht erhalten
bleibe, dem Bräutigam das Handwerk zu verbieten. Dieser verteidigte
sich jedoch, er habe den Scharfrichter nicht eingeladen, dieser sei als
Nachbar seines Weibes von selbst gekommen und habe sein eigenes Essen
mitgebracht. Auch sagte er, er müsse den Scharfrichter baden, scheren
und stehe sonst noch im Verkehr mit ihm. Trotz dieser Einrede wurde der
Bräutigam mit ein Pfund Wachs und ein Achtel Wein bestraft[144].
[Sidenote: _Die Bader als Trinker und Schwätzer_]
Sehen wir von der Unehrlichkeit der Bader ab, so hatten sie auch aus
anderen Gründen keinen besonders guten Ruf. Sie galten im allgemeinen
als Trinker. Bei ~Stieler~ heißt es:
„Er izzet als ein mâder (Mäher)
und trinket als ein bader“[151],
und ~Abraham a Santa Clara~ sagt 1711: „Sie können sich in das Fasten
weniger schicken, als David in den Harnisch des Saul. Es kommt mancher
ganz roth im Gesicht nach Haus, daß man vermeinte, er hätte sich mit
Zinnober gebadet, es war aber nur ein Safft vom Oktober“[288]. Auch
~Goethe~ spricht von einem versoffenen Bader[151]. Sogar die Hüterin
trinkt nach des Teufels Netz „och gern guoten win“[241]. Die 1754 noch
gültige gräflich schwarzburgische Baderordnung für das Amt Gehren
ermahnte die Bader, sich neben der Gottesfurcht auch der Nüchternheit
zu befleißigen, damit niemand der chirurgisch Behandelten durch
Unfleiß und Trunkenheit verwahrlost werde[242]. Man darf deshalb nicht
verwundert sein, wenn § 11 in den Statuten der Züricher Bader von 1604
lautet: „Zum einlifften. sol einer verstendigen Person da nüdt für
geschriben syn“[240].
Eine Verordnung des Rats zu Ulm von 1379, die bis 1538 in Kraft
blieb, kennzeichnet die Bader als recht leichtsinniges Volk. Es wurde
den Badknechten untersagt, das zur Unterstützung Dürftiger in die
Zunftbüchse gelegte Geld nicht mehr wie früher bei Höfen, Gastereien
und Fastnachtsschimpfen zu verzehren[50]. Auch in Zürich hatten Bader
und Scherer 1490 nach ihrer Abtrennung von der Schmiedezunft nichts
eiliger zu tun, als das ihnen ausgezahlte Geld unter sich zu verteilen.
Der Rat forderte aber die Wiederaufbringung des Gesellschaftsgutes und
bestrafte die anführenden Übeltäter noch besonders[289].
Die Geschwätzigkeit der Bader ist allgemein bekannt. „Und wissend alle
fremde maer“, sagt schon des Teufels Netz[241]. Der Ausdruck Salbadern,
viele und unnütze Worte reden, soll nach ~Adrian Beyer~s Architectus
Jenensis (1681) von dem Bader an der Saale in Jena, dem Saalbader,
hergenommen sein, „der albern Possen auf die Bahn brachte“[282]. Eine
andere Erklärung läßt Salbadern mit Seelenbad in Zusammenhang stehen
(siehe S. 194).
In Würzburg wurden die Badknechte von der Obrigkeit auf die
Handwerksgesetze verpflichtet. Trotzdem treffen wir einige Male
Auflehnungen gegen die Meister im 15. Jahrhundert an. 1457 wurden
sechs Baderknechte gefangen gesetzt, die etlichen Meistern vor die
Häuser gegangen waren und die Badknechte herausgefordert hatten. 1462
hatte Eberhard Ludwig, ein Schererknecht zum „Becken“, der Badestube
des Spitalmeisters, alle anderen Badknechte Gelübde ablegen lassen,
worauf alle aus der Stadt gezogen waren. Er wurde abwesend verurteilt,
später aber gefangen genommen und ins Loch gelegt, um auch den anderen
Handwerksgesellen Furcht zu machen. Ihm war schon früher das Betreten
der Stadt Kitzingen verboten worden, weil er auch dort dem Handwerk
„treulos“ geworden war. Nach Verbüßung einer Strafe wurde er aus
Würzburg verbannt[144].
[Sidenote: _Trennung von Bader- und Schererberuf_]
Nach meiner Ansicht deckten sich ursprünglich Bader- und Schererberuf.
Da aber die Badestuben auf eine bestimmte Zahl beschränkt waren, der
Kauf und Betrieb einer solchen große Mittel erforderte, übte ein Teil
der Bader, falls sie nicht lebenslang Gesellen bleiben wollten, das
Handwerk, Scheren, Schröpfen, Aderlassen und Wundbehandlung ohne die
eigentliche Baderei aus, das waren die Scherer. Wir finden deshalb in
früheren Zeiten ohne weiteres die Übernahme eines Bades durch einen
Scherer. In Zürich hatte von 1369–70 Hans Scherer von Straßburg die
Badestube an der Linggi-Gasse inne[173], in Jena die vor dem Saaltor
1369 ein „rasor“[290]. Im 15. und 16. Jahrhundert kam dies in den
süddeutschen Mineralbädern öfters vor. Aber auch schon 1397 erhielt
in Bad Enggisstein (Kanton Bern) Hans Scherr von Worb als Erblehen
die „Taferne“, „datz er besorgen soll datz bhad und 8 Bhadkammern yn
richten“[90].
Erst als die Handwerke in ihren Ordnungen die Befugnisse eng umgrenzten
und sich gegenseitig zu befehden anfingen, traten an zahlreichen
Orten Scherer und Bader einander schroff gegenüber, selbst dann,
wenn sie zu einer Zunft gehörten. Die Badergesellen durften nicht
mehr eigenmächtig ihrem Berufe nachgehen, in Ulm wurde den nicht
zünftigen, d.❆h. den nicht bei einem Meister in Arbeit stehenden 1470
jede Tätigkeit verboten[215]. Sie durften nur noch im Auftrage eines
Meisters arbeiten. Die Badermeister und noch öfter die Scherer erhoben
unerbittlich Einspruch gegen die unerwünschte Konkurrenz. Auch durfte
kein Scherer, der nicht Bader zugleich war, eine Badestube übernehmen.
In Zürich wurde jedoch dem Scherer die Übernahme eines Bades leicht
gemacht. Er kaufte sich bei der Baderlade ein, und damit wurde der
Scherer Bader. „Wenn einer nur eine Badstubengerechtigkeit hat“,
heißt es vorwurfsvoll in einer Eingabe an den Züricher Rat im 18.
Jahrhundert, „so machen die Bader gegen Gebühr jemanden in einer und
der gleichen Minute zum Jungen, Gesellen und Meister“[243]. Die Wiener
Bader verlangten jedoch 1625 vom Barbierer, wenn er das Baderecht
erlangen wollte, daß er das Handwerk erlernt habe und wenigstens drei
Jahre darauf gewandert sei, was Kaiser Leopold I. 1665 bestätigte[16].
Darauf haben wohl Beschlüsse von 1740 und 1750 der Züricher
Gesellschaft zum schwarzen Garten (die Scherer und Bader umfaßte)
Bezug. Es sollten, um mit dem Reich nicht in Streit zu kommen, die
Lehrbriefe der Knaben, welche auf dem Lande Scherer und Bader zugleich
gelernt hatten, nicht mehr von den Scherern allein ausgestellt werden,
sondern auch von den Badern, weswegen sie sich in Zukunft auch bei
deren Lade und nicht nur bei der der Scherer einkaufen mußten.
Tatsächlich war vorher ein solcher von den Scherern ausgestellter
Scherer-Bader-Lehrbrief von den Badern in Wangen beanstandet worden,
was einen Sturm von Entrüstung bei den Züricher Scherern hervorgerufen
hatte, „sintemal noch alle von ihnen gegäbene Lehrbrief nit allein
durch das ganze römische Reich, sondern in allen Orten, durch das
gantze Teutschland passiert seyen“[243].
Das sind die wenigen Fälle, in denen die Bader den Spieß gegen die
Scherer kehrten, sonst sind sie in dem unausgesetzten Kampfe, der
zwischen den beiden Bruderhandwerken bestand, die Angegriffenen gewesen.
[Sidenote: _Die Bader und die innere Medizin_]
Im Mittelalter waren die innere Medizin, die höhere Chirurgie eine
freie Kunst. Was dem landfahrenden Arzte zustand, war dem Bader nicht
verweigert. Innere Krankheiten wurden in Badestuben behandelt. Dafür
sprechen die Kräuterbäder, die man in diesen bis in die neueste Zeit
verabreichte, die Schwitzapparate, die dort aufgestellt waren (Abb.
43). Die Badestube erscheint sogar einmal als Krankenhaus. 1491 baten
die Bürger zu Würzburg den Rat, um Gottes willen einen armen Mann,
welcher alt, krank und unvermöglich sei, sich Almosen zu betteln, ins
Spital aufzunehmen, derselbe sei auch vier Wochen in der Badestube
gelegen[144]. Daß der Bader bei Kuren innere Mittel, namentlich die
vor jeder Badekur notwendigen Abführmittel reichte, ist anzunehmen.
1553 bestimmten Bürgermeister und Räte zu Zürich, daß den Apothekern
nach Ablegung des Eides vorgelesen werden solle, starke Abführmittel
nicht an jedermann zu verkaufen und das rechte Gewicht zu beachten,
namentlich „Scammonea, ein safft, welchen M. Jakob Jeger, Bader vf Dorf
vil brucht hat“[283].
[Illustration: Abb. 43. Badestube zu Heilzwecken (Kräuterbadstube).
Holzschnitt aus: Eyn new Badenfart von ~L. Friessen~. Straßburg, M.
Jacob Cammer. ca. 1540.]
[Sidenote: _Die Bader und die Chirurgie_]