dem ostfriesischen Medizinalkollegium Vorschläge zur Errichtung eines
Seebades in der Nordsee, die aber unbeachtet blieben. Als ~Lichtenberg~
von einer seiner Englandreisen, auf der er die Bäder Margate und Deal
gebraucht hatte, nach Deutschland zurückkehrte, trat er in seinem
Göttinger Taschenkalender 1793 für die Errichtung derartiger Bäder in
der Nordsee ein und forderte ~Woltmann~ auf, sein Gutachten abzugeben,
ob Kuxhafen der geeignete Ort dafür sei. ~Woltmann~ verneinte. Er
meinte, die friedlichere Ostsee schicke sich besser dazu[97]. Auch
~Marcard~ stand (1793) dem Plane pessimistisch gegenüber, „weil unseren
Küsten die für die englischen Bäder so wichtige Wärme des atlantischen
Ozeans (des Golfstroms) entbehrten, auch kein langsam abfallender
Sandgrund vorhanden sei, um die Karren hinauszufahren“[160]. ~Hufeland~
und ~Metzger~ wiederholten ~Lichtenbergs~ Aufruf[97]. Im folgenden
Jahre kündigte der Rostocker Professor ~Vogel~ das erste deutsche
Seebad in der Ostsee bei Doberan an, das er im Auftrag und mit
Hilfe des Herzogs Friedrich Franz von Mecklenburg-Schwerin zustande
brachte[184]. Es bestand aus einem großen Gebäude (Abb. 25) am Ufer
mit elf Bädern, die kalt und warm benutzt werden konnten. Die warmen
Seewasserbäder hatte ~Bromfield~ zu Harwich in England eingeführt. Es
gab auch Einrichtungen dazu in Margate, Brighthelmstone und anderen
Orten. Doberan hatte auch Tropf-, Spritz- und Dunstbäder. Außerdem
lagen auf der See einige Badeboote, die mit einsenkbaren Kästen
zum Baden versehen waren. Sie konnten an beliebige Stellen in die
See geführt werden (Abb. 26). Bei stürmischem Wetter war aber ihre
Benutzung nicht möglich, weil die Badenden seekrank wurden. 1799
waren für diejenigen, welche in der offenen See baden wollten, kleine
Schilderhäuser zum Auskleiden am Ufer errichtet und Brücken in die See
hinaus gebaut[165]. 1797 erstand das erste Nordseebad auf der Insel
Norderney[97]. Eine hohe Stange und zwei Buden für die den englischen
Karren nachgebildeten Badekutschen bezeichneten die für Frauen und
Männer getrennten Badeplätze[165]. Andere folgten, 1800 Travemünde,
1802 Colberg in Preußisch-Pommern, wozu der König von Preußen
zweihunderttausend Taler stiftete, 1804 Wangeroog, 1813 Apenrade,
1815 Rügenwalde, 1816 Puttbus auf Rügen, 1818 Scheveningen, 1819 Wyk
auf Föhr, 1821 Zoppot bei Danzig, 1822 Kiel, 1825 Swinemünde, 1826
Helgoland[97].
[Sidenote: _Die späteren deutschen Seebäder_]
Die Seebäder kamen sehr schnell in Mode, zumal sich die Aristokratie
ihrer bald bemächtigte. Stehende Pharaobänke, tägliche Bälle, große
Tees und etikettenmäßige splendide Zirkel blieben nicht aus[185],
und damit waren sie in die Reihe der Kurorte und auch der Luxusbäder
aufgenommen.
[Illustration: Abb. 26. Badeboot der Seebadeanstalt zu Doberan.
Kpfr. aus: ~Samuel Gottlieb~ Vogel, Über den Nutzen und Gebrauch der
Seebäder. Stendal 1794.]
[A] Heute noch werden — allerdings nur bei Kindern — im
Schweizerdialekt Buben und Kinder unterschieden. Ein Kind ist stets
ein Mädchen.
[B] ~Öchsli~ übersetzt: Ein trauriges Bad[169].
[C] Von hier ab nach ~Öchsli~[169].
DIE EHEHAFTEN BADESTUBEN / UND DAS BADERGEWERBE
Mit der Ausbildung von Stadt und Dorf traten neben privaten Badestuben
öffentliche auf. Sie wurden von einem Bader und dessen Angestellten
gewerbsmäßig betrieben, während vorher ein Baderberuf nicht bestand.
Wie wir sahen, besorgte in St. Gallen ein Mann von der Hausdienerschaft
die Bäder. Ludwig der Fromme wurde dort von einem Knecht des Klosters,
dem Glaser Stracholf, bedient[15].
[Sidenote: _Einschränkung der Badestuben auf eine bestimmte Anzahl_]
Von Anfang ihres Bestehens an waren die meisten öffentlichen (gemeinen)
Badestuben gleich Schmieden, Mühlen, Bäckereien, Fleischereien,
Wirtshäusern ehehafte, nach heutigem Sprachgebrauche privilegierte,
wie es zu unserer Zeit noch die Apotheken in Deutschland sind. Die
Errichtung von Badestuben hing also von der behördlichen Genehmigung
ab. Die Folge war ihre Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl.
Kaiser Ludwig befahl 1346, daß niemand in der Vorstadt zu Regensburg
eine Badestube baue, da solches dem Spital Schaden bringen könnte an
seiner Badestube, welche es von alter Zeit her habe[144]. Als 1425
die Badestube in Winterthur aus Privatbesitz an die Stadt überging,
übergab der Inhaber vier Freiheitsbriefe, zwei von Herzog Albrecht in
den Jahren 1349 und 1387, einen dritten von Herzog Leopold und einen
vierten von Herzog Friedrich von Österreich ausgestellt. In allen vier
Briefen wurde bei achtzig Mark Silber verboten, eine andere Badestube
weder in der Stadt Winterthur, noch in ihrem Friedkreise zu bauen und
zu haben. Als 1437 die Badestube von den Erben des früheren Besitzers
zurückgekauft wurde, forderte Herzog Albrecht von Österreich in einem
neuen Freiheitsbriefe seinen Landvogt Hans den Geßler, den Schultheißen
und Rat und die Bürger der Stadt auf, die alten erteilten Rechte zu
wahren[57]. Kaiser Friedrich III. gab (1460?) der Stadt Schwäbisch
Hall das Privilegium, daß ferner niemand „in der gemeldten Stadt Hall
Landwehr, noch auf unsern und des Reiches Grenzen und Gütern, darin
gelegen, keine Badstuben, Tafern, Wirthschaft errichte“, was von Kaiser
Maximilian II. 1567 bestätigt wurde[16]. Unter die Privilegien, welche
die von Johannes Oltinger 1343 in der Stadt Baden im Aargau gekaufte
Badestube vom Rat besaß, gehörte auch, daß zu Baden in dem Gerichte
keine andere Badestube sein sollte[186]. Jedoch wurde hin und wieder
das Gesetz umgangen. 1594 mußte Kaiser Rudolf II. auf Beschwerde
der Landstände hin das Errichten neuer Bäder ohne Erlaubnis der
Obrigkeit wegen Beeinträchtigung der bereits bestehenden ehehaften
untersagen[16]. Die Landesordnung des Herzogs Georg von Bayern vom
Jahre 1491 gebot, „item einen yeden — bey jren eetafern vnd ander
eehafte — beleiben zu lassen, wo auch new tafern, schenktest schmid
vnd peder — die von alter nit gewesen — die söllen abgestellt“
werden[16]. Als 1525 die Thurgauer die Errichtung von Ehehaften,
darunter der Badestuben, frei haben wollten, lautete die Antwort
ihrer Herren, der Eidgenossen: „Ohne Einwilligung der Gerichtsherrn
dürfen keine Ehehaften errichtet werden“, und diese wurde 1532 und
1668 wiederholt. 1593 verordnete die Tagsatzung sogar, daß in Zukunft
nicht einmal der Landvogt Befugnis haben solle, ohne Bewilligung der
Orte Bauten von Ehehaften zu erlauben[187]. Zu Zürich waren unter der
Regierung des Bürgermeisters Waldmann etliche Öltrotten und Badestuben
auf der Landschaft abgetan worden. Die Unzufriedenheit des Landvolkes
über diese „Neuerung und Beschwerd“ führte neben anderem zum Aufstande
von 1489, der erst mit dem Fallen von Waldmanns Haupt sein Ende fand.
Auf die Beschwerde der Seeleute und anderer Landesteile antworteten die
sieben eidgenössischen Orte, welche die Regelung der Angelegenheit in
die Hand genommen hatten: „Wegen der Öltrotten und Badstuben möge sin,
min Herren haben etlich so newlich und jn einer zal jaren her gemachet
syen, heißen abtun, als das billich sei. Nichts desto weniger sollen
die früher gebauten bestehen, doch keine neuen errichtet werden ohne
Wissen und Willen der Herrn Räth und Bürgermeister“[A]. 1471 wurden zu
Luzern alle Badestuben, die innerhalb einer Meile Wegs um die Stadt auf
ihrem Gebiete lagen, aufgehoben, nur die zu Rußwyl (Mineralbad) blieb
bestehen. Die, welche weiter von der Stadt entfernt waren, ließ man zu,
doch sollten nirgends neue errichtet werden[189].
[Sidenote: _Verleihung und Kauf von Badstubengerechtigkeiten_]
Badestuben und Badestubengerechtigkeit (beide sollten voneinander
gehalten werden, was nicht immer möglich ist) verlieh als Erblehen,
seltener auf Lebenszeit, oder verkaufte der Landesherr an Einzelne oder
an Gemeindekörperschaften. Politisch selbständige Städte verfügten
ebenso, auch in der ihr untertanen Landschaft. So wurden 1244 in
einer Verleihung an Kloster Marienzell ausdrücklich unter anderen
Liegenschaften auch Bäder genannt[16]. ~Zappert~ führt aus den Jahren
1252 bis 1295 mehrere Beispiele aus Schlesien und Böhmen an, in denen
die Herzoge bezw. Könige mit der Vogteigerichtsbarkeit Badestuben
verliehen. In Zürich wurde im 14. und 15. Jahrhundert ein Teil der
Badestuben von der Gerichtsherrin, der Äbtissin zum Fraumünster,
zum Erblehen gegeben[173]. Ein Erkenntnis des Landmarschalls Grafen
von Hardek sprach 1406 dem Bistum Passau das Recht des Stiftens und
„Storens“ in einer Badestube zu Nußdorf zu[144]. Von einigen Badestuben
in Schlesien und Böhmen wird angegeben, daß sie dem Grundherren dafür
nicht zu zinsen hatten. Dagegen mußte die Stadt Marienburg 1380 für
Überlassung der Ehehaften, darunter der „Badstobin“ dem Hochmeister
einen jährlich zu zahlenden Zins entrichten[16]. Als Ausnahmefall muß
die Verleihung der Badestube zu Germersheim (1427) als Erblehen ohne
jeden Zins an den Barbier Ehrhard durch den Pfalzgrafen Ludwig III.
betrachtet werden. Ehrhard hatte aber auch die Magd der Pfalzgräfin
zur Frau genommen[61]. In der Regel hatten die Bader, wenn sie vom
Landesfürsten direkt mit der Badestube belehnt wurden, einen jährlichen
Zins zu entrichten, mußten sich verpflichten, die Badestube in gutem
baulichen Zustande zu erhalten und die Gäste zur Zufriedenheit zu
bedienen. So erhielt der Scherer von Kuppenheim 1484 vom Markgrafen
Christoph zu Baden die Badestube zum Erblehen, das ihm aber bei
Nichtbezahlung des Zinses und Vernachlässigung des Hauses entzogen
werden konnte. Bei schlechter Bedienung der Gäste durfte durch den
Markgrafen eine zweite Badestube errichtet werden. Und Markgraf
Christoph nahm es ernst damit. Die Badestube zu Iffetzheim bei Rastatt
ließ er, weil es unordentlich darin zugegangen war, aufheben. 1487
verlieh er sie der Stadt wieder probeweise auf sechs Jahre, 1493 wieder
auf dieselbe Zeit[61].
Kauften Städte in ihrem Gebiet liegende Badestuben von Privaten
oder dem Landesfürsten, so wurden sie ihnen außerdem als Erblehen
gegen Zins verliehen, so zu Rastatt 1473 und Bruchsal 1430[61],
Beweis genug, daß die Verleihung durch den Landesherrn oft nur die
Badestubengerechtigkeit betraf. Auch der Scherer zu Liebenzell, der
die dortige Badestube kaufte, erhielt, wie ausnahmsweise angegeben
wird, 1498 die Badestubengerechtigkeit gegen einen jährlichen Zins zum
Erblehen. Dies Erblehen war nur mit Wissen und Erlaubnis des Markgrafen
verpfänd- und verkaufbar[61]. Die Rechte der Städte über die in ihrem
Gebiet gelegenen Badestuben waren also sehr verschieden. Da behielt
sich der Landesherr die Belehnung vor, dort erhielten sie von diesem
freies Verfügungsrecht, andere mußten dafür zinsen, wieder andere
waren ganz selbständig, z.❆B. Zürich nach Erlöschen der Vorrechte der
Äbtissin vom Fraumünster und auch Winterthur, das mit Aufhören der
österreichischen Herrschaft die erwähnten Freiheitsbriefe der einen
Badestube stürzte und 1470 eine zweite errichtete.
[Sidenote: _Verleihung und Kauf von Badstuben_]
Die Badestube selbst war entweder Eigentum des Landesherrn und wurde
von diesem an Bader oder Gemeinden verliehen, oder die Gemeinden
besaßen sie, manchmal nur vorübergehend und auch nicht sämtliche,
zum Eigentum, wie Halle[190], Berlin[191], Hildesheim[52], Hannover
1352[192], Ulm 1388[50], Riga im 13. und 14. Jahrhundert[193], und
verliehen sie an Bader, oder die Bader waren selbst Eigentümer. Nur
ausnahmsweise war der Bader von der Gemeinde angestellt. Als 1494 die
Chorherrn des St. Markuskugelhauses zu Butzbach in Hessen den Besuch
ihrer Badestube dem Publikum nicht mehr gestatten wollten, kaufte diese
der Rat gegen jährlichen Zins und verwaltete sie selbst. Badeknechte
und Badmaide wurden aus der Stadtkasse bezahlt. 1511 wurde sie aber an
einen Bader verpachtet[194]. Ende des 14. Jahrhunderts war der Bader zu
Heiligenkreuz wie der Feldhüter Gemeindediener[16].
Manche Städte gaben die Badestuben zum Erblehen, und hier scheint es
sich nicht nur um die Badestubengerechtigkeit, sondern um die Badestube
selbst zu handeln. 1517 gab Winterthur seine untere Badestube „mit
Hus, Hoffreity, Schüten und allen Rächten, Nutzen und Zugehörden“ Hans
Kreis und seinen Erben „zu einem rechten Erbgute, nach Erblechens
Rächt“. Auch hier hatte der Bader das Grundstück „in guten Eren und
wäsentlichen Buwe, suber und unverwüstlich“ auf eigene Kosten zu
erhalten[57]. Bei Verleihung auf kürzere Zeit übernahm jedoch die Stadt
die Instandhaltung des Gebäudes. Als 1512 zu Baden in der Schweiz
der Rat die Badestube auf zwei Jahre verlieh, hatte der Scherer nur,
„so etwas fensterwercks brechen würde“, auf seine Kosten machen zu
lassen[32]. Bei Verpachtung der oberen Badestube zu Winterthur auf ein
Jahr (1514) übernahm der Rat die Sorge für das „Gmürwerckh“, auch die
Reinigung des Brunnens[57].
Auch Klöster gaben und nahmen Badestuben zum Lehen, kauften und
verkauften sie, zuweilen wurden sie ihnen geschenkt. 1288 übergab
Konrad von Kürenberg laut einer Urkunde die Badestube an der Pegnitz
in Nürnberg dem Franziskaner-Kloster[195]; die zur Ebersburg in
Würzburg war 1318 Lehen des Stifts Sand Johans zu Haug. In Zürich
hatte das Kloster Einsiedeln schon vor 1303 eine Badestube von der
Äbtissin zum Fraumünster als Lehen[247]. 1386 kaufte das Kloster St.
Nikolaus zu Passau eine Badestube aus Privatbesitz, 1417 das Stift
zum neuen Münster eine in Würzburg[144]. Das Ziegelstube genannte
Bad in Leipzig schenkte 1301 Johannes Auriga, Bürger daselbst, „von
Liebe geleitet wegen der Belohnung durch Gott, zum Lobe Gottes und zu
Ehren seiner Mutter Maria, der glorreichen Jungfrau und des heiligen
Apostels Thomas“ der Kirche des heiligen Thomas und dem Kolleg der
Regularkanoniker, die Gott daselbst unter Beobachtung der Regel St.
Augustins dienten, zum erblichen Besitz[196]. 1337 schenkte Bischof
Leopold von Bamberg die an dem Steinbrunn gelegene Badestube der
Domkirche[197].
Das Martinsstift zu Bingen verlieh 1435 seine Badestube dem Meister
Peter von Ingelheim[197]. Wie oben erwähnt wurde, ging die Badestube
der Chorherrn zu Butzbach in Hessen 1494 an die Stadt über. Sie war
eine Stiftung des Grafen Philipp VII. von Falkenstein (gest. 1410) an
das Markusstift und gehörte somit der Markuskirche. Deshalb mußte beim
Verkauf an die Stadt die Zustimmung des Papstes eingeholt werden, die
auch nicht verweigert wurde[194].
Als Seltenheit soll der Kauf einer Badestube zu Pfaffenhofen im Jahre
1428 durch Herzog Albrecht in Bayern von dem Bürger Heinrich Pader
angeführt werden[144]. Nach der Konstanzer Chronik heiratete Herzog
Ernsts Sohn, Herzog Albrecht von Bayern, eines Baders Tochter von
Augsburg[129], was vielleicht mit jenem Kauf im Zusammenhange steht.
In älteren Zeiten wurde der Zins nicht nur in barem Gelde, sondern auch
in Naturalien verabreicht. Zu Philippsburg hatte der Bader 1430 außer
10 ß einen Kapaun, zu Zellingen bei Würzburg 1332 „2 pfunt pfenning und
vier vasnaht hünre“ zu geben[61]. 1296 gab die Badestube zu Zizersdorf
neben Geld zu Weihnachten „zehen hvener“[16]. In Böblingen (vor 1554)
bekam die Herrschaft jährlich zwei Pfund Heller und vier Gänse; dem
„Heyligen“ mußte außerdem ein Pfund Heller gegeben werden[198]. Beim
Verkaufe der Gerechtigkeit über die Badestube der Stadt Schwarzach vom
Kloster Münster-Schwarzach an das Stift Würzburg im Jahre 1531 wurden
als jährlicher Zins „zwee schilling pfenning und zwey Vaßnachtshuner
Martini“ festgesetzt. Vom Dorfe Wettrungen verlangte der Bischof Konrad
von Würzburg 1535 nichts weiter als ein Fastnachtshuhn jährlich für die
bischöfliche Kellerei als Abgabe der neu errichteten Badestube[144].
Mit Übernahme der Badestubengerechtigkeit ging der Bader gewisse
Verpflichtungen ein. Er war gehalten, die Badestube an vorgeschriebenen
Tagen zu heizen, eine bestimmte Anzahl Personal zu haben, das nötige
Inventar zu beschaffen und die ihm für seine einzelnen Tätigkeiten
vorgeschriebenen Preise innezuhalten. Dafür erhielt er in älteren
Zeiten die Erlaubnis, für Bau und Heizzwecke ohne Entgelt Holz zu
fällen. In Bern durften die Bader im 16. Jahrhundert Eichen für die
Badkästen im Walde schlagen[199].
Eine besondere Vergünstigung hatte der Inhaber der eben erwähnten
Badestube im Dorfe Wettrungen. Er war frei von Fronen und anderen
Beschwerden, aber nur solange die Badestube im Besitz der Gemeinde
blieb. Nach einem etwaigen Verkaufe sollte er wie jeder andere Untertan
gehalten werden. In Augsburg waren Bader, Bartscherer und Chirurgen
schon 1347 von allen öffentlichen Leistungen befreit, damit sie Tag und
Nacht ihrer Kunst unverdrossen obliegen konnten, wie die Begründung des
Magistratsbeschlusses lautet[144]. Auch in Hildesheim waren sie im 15.
Jahrhundert frei von Abgaben[52].
[Sidenote: _Die Bader als Löschmannschaft beim Feuer_]
Die Bader hatten auch Verpflichtungen außerhalb der Badestube. Der
Rat von Regensburg gebot im 14. Jahrhundert, „daz alle padar, die hie
sint, senden zu dem fevr ie von den padstuben Ein schaf, da zwen knecht
wazzer inne zue tragent an einer stangen“. Jede neue Füllung wurde
mit einem Pfennig bezahlt[200]. Im 13. und 14. Jahrhundert mußte in
Nürnberg jeder Bader einen ganzen Zuber, der „unzerlechent“ sei, halten
und ihn zum Feuer bringen[201]. Es handelt sich in beiden Fällen um das
Herbeischaffen von Wasser in großen Badewannen, was in manchen Städten
anderen Handwerkern, z.❆B. den Brauern, in entsprechenden Gefäßen
zur Pflicht gemacht wurde. Die Bader hatten dann nur für kleinere
Handgefäße zum Begießen des Feuers zu sorgen. In Nürnberg mußten sie
und ihr Gesinde mit den Schaffen herbeieilen. Jeder beteiligte Meister
erhielt zwölf, ein Badknecht sechs Pfennig[201]. Görlitz verlangte ca.
1434 die Eimer[202], München 1347 die „scheffelein“. Was davon beim
Feuer verloren ging, wurde aus der Stadtkammer ersetzt[203]. Ähnliche
Verordnungen hatten Prag, Danzig 1455[16], Würzburg im 15. und 16.
Jahrhundert[144], Zittau im 16., Speier 1608 und Rotenburg[16]. In
Würzburg wurde im 16. Jahrhundert auch die Beteiligung des weiblichen
Badepersonals gefordert[144]. Wien stellte aber 1534 jedem Bader zehn
lederne Eimer. 1639 und 1688 hatten sie selbst jeder vier Eimer und
ihre „Ganter“ stets voll Wasser zu halten. Die Feuerordnung der Stadt
Zwickau vom Jahre 1530 verpflichtete Bader und Badergesellen, „die
wasser gerinne auff den pflastern mit mist oder stro zuzuschütten“[16].
Zu Ulm hatten die Bader nach einer Ordnung, die von 1379–1538 in
Kraft war, die Leichen (wohl in der Hauptsache die Leichenwäsche) zu
besorgen. Bei Strafe von sechs Hellern mußten sie der Aufforderung dazu
Folge leisten. Die Frau war jedoch nicht verpflichtet, wenn der Mann
schon über Land war, einem anderweitigen Rufe vom Land aus Folge zu
leisten und ebenso umgekehrt auch der Mann nicht[50].
Nach Rechnungen des Chorherrnstiftes zu Klosterneuburg aus dem Anfang
des 15. Jahrhunderts hatten die Bader und Badknechte nicht nur Badeöfen
zu setzen, abzubrechen und zu reinigen, sondern auch andere Öfen[16].
Daraus erklärt sich, daß die Bader in Bamberg 1488 und in Altenburg
1490 als Schornsteinfeger[B] fungierten[84]. Für ihr Hineinpfuschen
ins Glaserhandwerk weiß ich keinen Grund anzugeben. Zu Frankfurt am
Main[127] und 1531 in Freiburg im Breisgau[216] wurde ihnen nach
alter Gewohnheit Glaswerk zu machen weiter erlaubt, doch neue und
große Arbeit verboten. Auch nach einer Speierer Zunftordnung von 1553
„mögen sie wie die Scherer schlechte Bauern fenster mit Viertheile,
vnd Waldtglaß machen, vnd ein zerbrochen scheyb oder rautten wider
einsetzen“[204].
[Sidenote: _Nebenberufe der Bader_]
Näher standen den Badern andere Berufe, die sie nebenher ausübten. In
Reutlingen hatten sie das Recht Seife zu machen[205]; vielleicht kommt
dabei in Betracht, daß sie mit den Metzgern zu einer Zunft gehörten.
In Speier reinigten sie 1553 die Brunnen der Stadt[204] und nach
~Tuchers~ Haushaltungsbuch (1507–17) auch in Nürnberg[206]. 1505 mußten
daselbst die Badknechte einen Ertrunkenen aus dem Brunnen holen[207].
In Zürich war den Badern und Scherern das Schleifen der eigenen Messer
und Scheren gestattet, doch besorgten sie das Schleifen auch für
andere, was zu Klagen Anlaß gab. 1525 wurde auf Beschwerde der Schmiede
einem Scherer das Schleifen auf der Brücke (wo der Markt stattfand)
verboten, doch in seinem „gaden“ erlaubt. 1529 wollten die Schmiede
das Schleifen des großen und schweren Geschirrs[C] durch Scherer und
Bader abgestellt wissen und ihnen nur Messer und Scheren überlassen.
Doch wurde nach der Scherer und Bader Antwort erkannt, daß Schleifen
sowohl gemein sei, also, daß einer den Schleifern, Scherern oder Badern
sein Geschirr zu schleifen geben möge, wie es ihm beliebe. Doch sollten
die Schleifsteine, die vor die Häuser gesetzt wurden, eine bestimmte
Größe nicht übersteigen, auch durfte nur ins Haus gebrachtes Geschirr
geschliffen werden[209]. In St. Gallen war 1488 Scherern und Badern
auch das Schleifen der eigenen Messer nicht gestattet[17]. Es ist
anzunehmen, daß die Bader die aus Stroh geflochtenen Badehüte überall
selbst anfertigten. Aber auch andere „ströen vnd geflochtene hüett
zumachen, zukauffen vnd wider zuuerkaufen“, hatten sie in Speier 1553
in Gebrauch[204]. In Zürich flochten sie „Schinnhüte“ aus Roggenstroh,
breite Hüte, die vor Sonnenschein schützten.
[Sidenote: _Das Rasieren fand ursprünglich im Bade statt_]
Die eigentliche Tätigkeit der Bader war, wenigstens in früheren Zeiten,
die Bereitung des Bades, sowohl des Schwitz- (Dampf- oder Heißluft-),
als auch des Wasserbades, auf die später eingegangen werden soll.
Daneben wurde die Toilette besorgt, und drittens war die Badestube der
Ort chirurgischer Tätigkeit. Diese letzteren zwei Verrichtungen fielen
außerhalb der Badestube einem anderen Berufe, dem der Scherer zu. Ich
glaube im Gegensatz zu ~Zappert~, daß in der älteren Zeit die Bader
den Hauptanteil hatten, sowohl was Scheren des Haupt- und Barthaars,
als Wundbehandlung betrifft. War ein Badermeister in diesen nicht
bewandert, so durfte er sie in seiner Badestube nicht durch einen
Scherer ausführen lassen. 1406 wurde in Frankfurt am Main den Scherern
verboten, sich in Gemeinschaft mit einem Bader an einer Badestube zu
beteiligen[127]. Breslau verlangte 1486 vom Badestubenbesitzer, daß er
selbst scheren, aderlassen und schröpfen könne[210].
Schon in karolingischer Zeit war, wie wir sahen, mit dem Baden das
Scheren und auch die Behandlung von Geschwüren verbunden. Ein aus dem
12. Jahrhundert stammendes Gedicht läßt Joseph aus dem Kerker holen,
baden und scheren, obwohl die Bibel nur das letztere angibt[211].
Das Scheren betraf Haupt- und Barthaar, auch das mit dem Messer
vorgenommene Rasieren wurde Scheren genannt. Im nackten Boten (erste
Hälfte des 13. Jahrhunderts) wird ein Knecht zu einem der Dienstmannen
seines Herrn auf eine kleine Burg geschickt. Der Ritter befindet
sich in der Badestube, und der Knappe glaubt, „daß er da badet’ und
schere“[212]. Der Ritter besorgte also das Rasieren selbst. Auch in den
öffentlichen Badestuben scheint dies der Fall gewesen zu sein; nach dem
Sachsenspiegel (12. Jahrhundert) brachten die Badenden wenigstens ihre
eigenen Schermesser und Becken mit[213], vorausgesetzt, daß das Becken
beim Rasieren Verwendung fand. ~Seifried Helbling~ dagegen ruft in
einer Wiener Badestube:
„Nû dar her scheraer
strîchet scharsach unde schaer
ebent hâr und scheret bart“[214].
In Hamburg wurden die armen Leute vom „Achterhause“ von einem Badknecht
barbiert „so vaken de guden lüde badeden“. Dafür hatten die Bader zwei
Freistellen im Hospital für ihre Armen. 1532 erhielt der Knecht eine
kleine Geldzulage. Es geschah noch 1632[217].
Die Vorliebe für das Rasieren im Bade möge folgendes erklären. Man
unterschied „trucken scheren, trucken putzen, ungenetzt scheren“
vom „Putzen auf nassen Bänken, naß scheren, im Bad scheren und
unangekleidet balbieren“ (Abb. 41). Deshalb hießen in Ulm 1470 die
Scherer im Gegensatz zu den Badern „Truckenscherer“[215].
In einem um 1400 verfaßten Gedichte ~Heinrich Kaufringers~ wird ein
Chorherr in einem Badezuber mit seiner Geliebten, eines Schusters Frau,
von deren Ehemanne überrascht. Nachdem dieser durch eine List der Frau
glücklich abgeschlagen ist, ruft der in Angstschweiß geratene Liebhaber
aus:
„Wann er auch wol scheren kan,
Er hett mir geschoren ungenetzt“[256].
Ironisch heißt es im Gedicht auf die Bergtheimer Schlacht (1400), man
habe die Städter ungenetzt in der Stuben geschoren[49], und ein Gedicht
des 13. Jahrhunderts sagt:
„ir hiezt scheraere vil baz.
ir schert trucken unde naz,
ir schert mangen ungebeit (ungebadet)
dem iuwer schern ist vil leit“[218].
[Sidenote: _Vorzug des Rasierens im Bade gegenüber dem Trockenscheren_]