1785 machte ein Prediger ~Janus~ auf der Insel Juist bei Norderney

dem ostfriesischen Medizinalkollegium Vorschläge zur Errichtung eines

Seebades in der Nordsee, die aber unbeachtet blieben. Als ~Lichtenberg~

von einer seiner Englandreisen, auf der er die Bäder Margate und Deal

gebraucht hatte, nach Deutschland zurückkehrte, trat er in seinem

Göttinger Taschenkalender 1793 für die Errichtung derartiger Bäder in

der Nordsee ein und forderte ~Woltmann~ auf, sein Gutachten abzugeben,

ob Kuxhafen der geeignete Ort dafür sei. ~Woltmann~ verneinte. Er

meinte, die friedlichere Ostsee schicke sich besser dazu[97]. Auch

~Marcard~ stand (1793) dem Plane pessimistisch gegenüber, „weil unseren

Küsten die für die englischen Bäder so wichtige Wärme des atlantischen

Ozeans (des Golfstroms) entbehrten, auch kein langsam abfallender

Sandgrund vorhanden sei, um die Karren hinauszufahren“[160]. ~Hufeland~

und ~Metzger~ wiederholten ~Lichtenbergs~ Aufruf[97]. Im folgenden

Jahre kündigte der Rostocker Professor ~Vogel~ das erste deutsche

Seebad in der Ostsee bei Doberan an, das er im Auftrag und mit

Hilfe des Herzogs Friedrich Franz von Mecklenburg-Schwerin zustande

brachte[184]. Es bestand aus einem großen Gebäude (Abb. 25) am Ufer

mit elf Bädern, die kalt und warm benutzt werden konnten. Die warmen

Seewasserbäder hatte ~Bromfield~ zu Harwich in England eingeführt. Es

gab auch Einrichtungen dazu in Margate, Brighthelmstone und anderen

Orten. Doberan hatte auch Tropf-, Spritz- und Dunstbäder. Außerdem

lagen auf der See einige Badeboote, die mit einsenkbaren Kästen

zum Baden versehen waren. Sie konnten an beliebige Stellen in die

See geführt werden (Abb. 26). Bei stürmischem Wetter war aber ihre

Benutzung nicht möglich, weil die Badenden seekrank wurden. 1799

waren für diejenigen, welche in der offenen See baden wollten, kleine

Schilderhäuser zum Auskleiden am Ufer errichtet und Brücken in die See

hinaus gebaut[165]. 1797 erstand das erste Nordseebad auf der Insel

Norderney[97]. Eine hohe Stange und zwei Buden für die den englischen

Karren nachgebildeten Badekutschen bezeichneten die für Frauen und

Männer getrennten Badeplätze[165]. Andere folgten, 1800 Travemünde,

1802 Colberg in Preußisch-Pommern, wozu der König von Preußen

zweihunderttausend Taler stiftete, 1804 Wangeroog, 1813 Apenrade,

1815 Rügenwalde, 1816 Puttbus auf Rügen, 1818 Scheveningen, 1819 Wyk

auf Föhr, 1821 Zoppot bei Danzig, 1822 Kiel, 1825 Swinemünde, 1826

Helgoland[97].

[Sidenote: _Die späteren deutschen Seebäder_]

Die Seebäder kamen sehr schnell in Mode, zumal sich die Aristokratie

ihrer bald bemächtigte. Stehende Pharaobänke, tägliche Bälle, große

Tees und etikettenmäßige splendide Zirkel blieben nicht aus[185],

und damit waren sie in die Reihe der Kurorte und auch der Luxusbäder

aufgenommen.

[Illustration: Abb. 26. Badeboot der Seebadeanstalt zu Doberan.

Kpfr. aus: ~Samuel Gottlieb~ Vogel, Über den Nutzen und Gebrauch der

Seebäder. Stendal 1794.]

[A] Heute noch werden — allerdings nur bei Kindern — im

Schweizerdialekt Buben und Kinder unterschieden. Ein Kind ist stets

ein Mädchen.

[B] ~Öchsli~ übersetzt: Ein trauriges Bad[169].

[C] Von hier ab nach ~Öchsli~[169].

DIE EHEHAFTEN BADESTUBEN / UND DAS BADERGEWERBE

Mit der Ausbildung von Stadt und Dorf traten neben privaten Badestuben

öffentliche auf. Sie wurden von einem Bader und dessen Angestellten

gewerbsmäßig betrieben, während vorher ein Baderberuf nicht bestand.

Wie wir sahen, besorgte in St. Gallen ein Mann von der Hausdienerschaft

die Bäder. Ludwig der Fromme wurde dort von einem Knecht des Klosters,

dem Glaser Stracholf, bedient[15].

[Sidenote: _Einschränkung der Badestuben auf eine bestimmte Anzahl_]

Von Anfang ihres Bestehens an waren die meisten öffentlichen (gemeinen)

Badestuben gleich Schmieden, Mühlen, Bäckereien, Fleischereien,

Wirtshäusern ehehafte, nach heutigem Sprachgebrauche privilegierte,

wie es zu unserer Zeit noch die Apotheken in Deutschland sind. Die

Errichtung von Badestuben hing also von der behördlichen Genehmigung

ab. Die Folge war ihre Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl.

Kaiser Ludwig befahl 1346, daß niemand in der Vorstadt zu Regensburg

eine Badestube baue, da solches dem Spital Schaden bringen könnte an

seiner Badestube, welche es von alter Zeit her habe[144]. Als 1425

die Badestube in Winterthur aus Privatbesitz an die Stadt überging,

übergab der Inhaber vier Freiheitsbriefe, zwei von Herzog Albrecht in

den Jahren 1349 und 1387, einen dritten von Herzog Leopold und einen

vierten von Herzog Friedrich von Österreich ausgestellt. In allen vier

Briefen wurde bei achtzig Mark Silber verboten, eine andere Badestube

weder in der Stadt Winterthur, noch in ihrem Friedkreise zu bauen und

zu haben. Als 1437 die Badestube von den Erben des früheren Besitzers

zurückgekauft wurde, forderte Herzog Albrecht von Österreich in einem

neuen Freiheitsbriefe seinen Landvogt Hans den Geßler, den Schultheißen

und Rat und die Bürger der Stadt auf, die alten erteilten Rechte zu

wahren[57]. Kaiser Friedrich III. gab (1460?) der Stadt Schwäbisch

Hall das Privilegium, daß ferner niemand „in der gemeldten Stadt Hall

Landwehr, noch auf unsern und des Reiches Grenzen und Gütern, darin

gelegen, keine Badstuben, Tafern, Wirthschaft errichte“, was von Kaiser

Maximilian II. 1567 bestätigt wurde[16]. Unter die Privilegien, welche

die von Johannes Oltinger 1343 in der Stadt Baden im Aargau gekaufte

Badestube vom Rat besaß, gehörte auch, daß zu Baden in dem Gerichte

keine andere Badestube sein sollte[186]. Jedoch wurde hin und wieder

das Gesetz umgangen. 1594 mußte Kaiser Rudolf II. auf Beschwerde

der Landstände hin das Errichten neuer Bäder ohne Erlaubnis der

Obrigkeit wegen Beeinträchtigung der bereits bestehenden ehehaften

untersagen[16]. Die Landesordnung des Herzogs Georg von Bayern vom

Jahre 1491 gebot, „item einen yeden — bey jren eetafern vnd ander

eehafte — beleiben zu lassen, wo auch new tafern, schenktest schmid

vnd peder — die von alter nit gewesen — die söllen abgestellt“

werden[16]. Als 1525 die Thurgauer die Errichtung von Ehehaften,

darunter der Badestuben, frei haben wollten, lautete die Antwort

ihrer Herren, der Eidgenossen: „Ohne Einwilligung der Gerichtsherrn

dürfen keine Ehehaften errichtet werden“, und diese wurde 1532 und

1668 wiederholt. 1593 verordnete die Tagsatzung sogar, daß in Zukunft

nicht einmal der Landvogt Befugnis haben solle, ohne Bewilligung der

Orte Bauten von Ehehaften zu erlauben[187]. Zu Zürich waren unter der

Regierung des Bürgermeisters Waldmann etliche Öltrotten und Badestuben

auf der Landschaft abgetan worden. Die Unzufriedenheit des Landvolkes

über diese „Neuerung und Beschwerd“ führte neben anderem zum Aufstande

von 1489, der erst mit dem Fallen von Waldmanns Haupt sein Ende fand.

Auf die Beschwerde der Seeleute und anderer Landesteile antworteten die

sieben eidgenössischen Orte, welche die Regelung der Angelegenheit in

die Hand genommen hatten: „Wegen der Öltrotten und Badstuben möge sin,

min Herren haben etlich so newlich und jn einer zal jaren her gemachet

syen, heißen abtun, als das billich sei. Nichts desto weniger sollen

die früher gebauten bestehen, doch keine neuen errichtet werden ohne

Wissen und Willen der Herrn Räth und Bürgermeister“[A]. 1471 wurden zu

Luzern alle Badestuben, die innerhalb einer Meile Wegs um die Stadt auf

ihrem Gebiete lagen, aufgehoben, nur die zu Rußwyl (Mineralbad) blieb

bestehen. Die, welche weiter von der Stadt entfernt waren, ließ man zu,

doch sollten nirgends neue errichtet werden[189].

[Sidenote: _Verleihung und Kauf von Badstubengerechtigkeiten_]

Badestuben und Badestubengerechtigkeit (beide sollten voneinander

gehalten werden, was nicht immer möglich ist) verlieh als Erblehen,

seltener auf Lebenszeit, oder verkaufte der Landesherr an Einzelne oder

an Gemeindekörperschaften. Politisch selbständige Städte verfügten

ebenso, auch in der ihr untertanen Landschaft. So wurden 1244 in

einer Verleihung an Kloster Marienzell ausdrücklich unter anderen

Liegenschaften auch Bäder genannt[16]. ~Zappert~ führt aus den Jahren

1252 bis 1295 mehrere Beispiele aus Schlesien und Böhmen an, in denen

die Herzoge bezw. Könige mit der Vogteigerichtsbarkeit Badestuben

verliehen. In Zürich wurde im 14. und 15. Jahrhundert ein Teil der

Badestuben von der Gerichtsherrin, der Äbtissin zum Fraumünster,

zum Erblehen gegeben[173]. Ein Erkenntnis des Landmarschalls Grafen

von Hardek sprach 1406 dem Bistum Passau das Recht des Stiftens und

„Storens“ in einer Badestube zu Nußdorf zu[144]. Von einigen Badestuben

in Schlesien und Böhmen wird angegeben, daß sie dem Grundherren dafür

nicht zu zinsen hatten. Dagegen mußte die Stadt Marienburg 1380 für

Überlassung der Ehehaften, darunter der „Badstobin“ dem Hochmeister

einen jährlich zu zahlenden Zins entrichten[16]. Als Ausnahmefall muß

die Verleihung der Badestube zu Germersheim (1427) als Erblehen ohne

jeden Zins an den Barbier Ehrhard durch den Pfalzgrafen Ludwig III.

betrachtet werden. Ehrhard hatte aber auch die Magd der Pfalzgräfin

zur Frau genommen[61]. In der Regel hatten die Bader, wenn sie vom

Landesfürsten direkt mit der Badestube belehnt wurden, einen jährlichen

Zins zu entrichten, mußten sich verpflichten, die Badestube in gutem

baulichen Zustande zu erhalten und die Gäste zur Zufriedenheit zu

bedienen. So erhielt der Scherer von Kuppenheim 1484 vom Markgrafen

Christoph zu Baden die Badestube zum Erblehen, das ihm aber bei

Nichtbezahlung des Zinses und Vernachlässigung des Hauses entzogen

werden konnte. Bei schlechter Bedienung der Gäste durfte durch den

Markgrafen eine zweite Badestube errichtet werden. Und Markgraf

Christoph nahm es ernst damit. Die Badestube zu Iffetzheim bei Rastatt

ließ er, weil es unordentlich darin zugegangen war, aufheben. 1487

verlieh er sie der Stadt wieder probeweise auf sechs Jahre, 1493 wieder

auf dieselbe Zeit[61].

Kauften Städte in ihrem Gebiet liegende Badestuben von Privaten

oder dem Landesfürsten, so wurden sie ihnen außerdem als Erblehen

gegen Zins verliehen, so zu Rastatt 1473 und Bruchsal 1430[61],

Beweis genug, daß die Verleihung durch den Landesherrn oft nur die

Badestubengerechtigkeit betraf. Auch der Scherer zu Liebenzell, der

die dortige Badestube kaufte, erhielt, wie ausnahmsweise angegeben

wird, 1498 die Badestubengerechtigkeit gegen einen jährlichen Zins zum

Erblehen. Dies Erblehen war nur mit Wissen und Erlaubnis des Markgrafen

verpfänd- und verkaufbar[61]. Die Rechte der Städte über die in ihrem

Gebiet gelegenen Badestuben waren also sehr verschieden. Da behielt

sich der Landesherr die Belehnung vor, dort erhielten sie von diesem

freies Verfügungsrecht, andere mußten dafür zinsen, wieder andere

waren ganz selbständig, z.❆B. Zürich nach Erlöschen der Vorrechte der

Äbtissin vom Fraumünster und auch Winterthur, das mit Aufhören der

österreichischen Herrschaft die erwähnten Freiheitsbriefe der einen

Badestube stürzte und 1470 eine zweite errichtete.

[Sidenote: _Verleihung und Kauf von Badstuben_]

Die Badestube selbst war entweder Eigentum des Landesherrn und wurde

von diesem an Bader oder Gemeinden verliehen, oder die Gemeinden

besaßen sie, manchmal nur vorübergehend und auch nicht sämtliche,

zum Eigentum, wie Halle[190], Berlin[191], Hildesheim[52], Hannover

1352[192], Ulm 1388[50], Riga im 13. und 14. Jahrhundert[193], und

verliehen sie an Bader, oder die Bader waren selbst Eigentümer. Nur

ausnahmsweise war der Bader von der Gemeinde angestellt. Als 1494 die

Chorherrn des St. Markuskugelhauses zu Butzbach in Hessen den Besuch

ihrer Badestube dem Publikum nicht mehr gestatten wollten, kaufte diese

der Rat gegen jährlichen Zins und verwaltete sie selbst. Badeknechte

und Badmaide wurden aus der Stadtkasse bezahlt. 1511 wurde sie aber an

einen Bader verpachtet[194]. Ende des 14. Jahrhunderts war der Bader zu

Heiligenkreuz wie der Feldhüter Gemeindediener[16].

Manche Städte gaben die Badestuben zum Erblehen, und hier scheint es

sich nicht nur um die Badestubengerechtigkeit, sondern um die Badestube

selbst zu handeln. 1517 gab Winterthur seine untere Badestube „mit

Hus, Hoffreity, Schüten und allen Rächten, Nutzen und Zugehörden“ Hans

Kreis und seinen Erben „zu einem rechten Erbgute, nach Erblechens

Rächt“. Auch hier hatte der Bader das Grundstück „in guten Eren und

wäsentlichen Buwe, suber und unverwüstlich“ auf eigene Kosten zu

erhalten[57]. Bei Verleihung auf kürzere Zeit übernahm jedoch die Stadt

die Instandhaltung des Gebäudes. Als 1512 zu Baden in der Schweiz

der Rat die Badestube auf zwei Jahre verlieh, hatte der Scherer nur,

„so etwas fensterwercks brechen würde“, auf seine Kosten machen zu

lassen[32]. Bei Verpachtung der oberen Badestube zu Winterthur auf ein

Jahr (1514) übernahm der Rat die Sorge für das „Gmürwerckh“, auch die

Reinigung des Brunnens[57].

Auch Klöster gaben und nahmen Badestuben zum Lehen, kauften und

verkauften sie, zuweilen wurden sie ihnen geschenkt. 1288 übergab

Konrad von Kürenberg laut einer Urkunde die Badestube an der Pegnitz

in Nürnberg dem Franziskaner-Kloster[195]; die zur Ebersburg in

Würzburg war 1318 Lehen des Stifts Sand Johans zu Haug. In Zürich

hatte das Kloster Einsiedeln schon vor 1303 eine Badestube von der

Äbtissin zum Fraumünster als Lehen[247]. 1386 kaufte das Kloster St.

Nikolaus zu Passau eine Badestube aus Privatbesitz, 1417 das Stift

zum neuen Münster eine in Würzburg[144]. Das Ziegelstube genannte

Bad in Leipzig schenkte 1301 Johannes Auriga, Bürger daselbst, „von

Liebe geleitet wegen der Belohnung durch Gott, zum Lobe Gottes und zu

Ehren seiner Mutter Maria, der glorreichen Jungfrau und des heiligen

Apostels Thomas“ der Kirche des heiligen Thomas und dem Kolleg der

Regularkanoniker, die Gott daselbst unter Beobachtung der Regel St.

Augustins dienten, zum erblichen Besitz[196]. 1337 schenkte Bischof

Leopold von Bamberg die an dem Steinbrunn gelegene Badestube der

Domkirche[197].

Das Martinsstift zu Bingen verlieh 1435 seine Badestube dem Meister

Peter von Ingelheim[197]. Wie oben erwähnt wurde, ging die Badestube

der Chorherrn zu Butzbach in Hessen 1494 an die Stadt über. Sie war

eine Stiftung des Grafen Philipp VII. von Falkenstein (gest. 1410) an

das Markusstift und gehörte somit der Markuskirche. Deshalb mußte beim

Verkauf an die Stadt die Zustimmung des Papstes eingeholt werden, die

auch nicht verweigert wurde[194].

Als Seltenheit soll der Kauf einer Badestube zu Pfaffenhofen im Jahre

1428 durch Herzog Albrecht in Bayern von dem Bürger Heinrich Pader

angeführt werden[144]. Nach der Konstanzer Chronik heiratete Herzog

Ernsts Sohn, Herzog Albrecht von Bayern, eines Baders Tochter von

Augsburg[129], was vielleicht mit jenem Kauf im Zusammenhange steht.

In älteren Zeiten wurde der Zins nicht nur in barem Gelde, sondern auch

in Naturalien verabreicht. Zu Philippsburg hatte der Bader 1430 außer

10 ß einen Kapaun, zu Zellingen bei Würzburg 1332 „2 pfunt pfenning und

vier vasnaht hünre“ zu geben[61]. 1296 gab die Badestube zu Zizersdorf

neben Geld zu Weihnachten „zehen hvener“[16]. In Böblingen (vor 1554)

bekam die Herrschaft jährlich zwei Pfund Heller und vier Gänse; dem

„Heyligen“ mußte außerdem ein Pfund Heller gegeben werden[198]. Beim

Verkaufe der Gerechtigkeit über die Badestube der Stadt Schwarzach vom

Kloster Münster-Schwarzach an das Stift Würzburg im Jahre 1531 wurden

als jährlicher Zins „zwee schilling pfenning und zwey Vaßnachtshuner

Martini“ festgesetzt. Vom Dorfe Wettrungen verlangte der Bischof Konrad

von Würzburg 1535 nichts weiter als ein Fastnachtshuhn jährlich für die

bischöfliche Kellerei als Abgabe der neu errichteten Badestube[144].

Mit Übernahme der Badestubengerechtigkeit ging der Bader gewisse

Verpflichtungen ein. Er war gehalten, die Badestube an vorgeschriebenen

Tagen zu heizen, eine bestimmte Anzahl Personal zu haben, das nötige

Inventar zu beschaffen und die ihm für seine einzelnen Tätigkeiten

vorgeschriebenen Preise innezuhalten. Dafür erhielt er in älteren

Zeiten die Erlaubnis, für Bau und Heizzwecke ohne Entgelt Holz zu

fällen. In Bern durften die Bader im 16. Jahrhundert Eichen für die

Badkästen im Walde schlagen[199].

Eine besondere Vergünstigung hatte der Inhaber der eben erwähnten

Badestube im Dorfe Wettrungen. Er war frei von Fronen und anderen

Beschwerden, aber nur solange die Badestube im Besitz der Gemeinde

blieb. Nach einem etwaigen Verkaufe sollte er wie jeder andere Untertan

gehalten werden. In Augsburg waren Bader, Bartscherer und Chirurgen

schon 1347 von allen öffentlichen Leistungen befreit, damit sie Tag und

Nacht ihrer Kunst unverdrossen obliegen konnten, wie die Begründung des

Magistratsbeschlusses lautet[144]. Auch in Hildesheim waren sie im 15.

Jahrhundert frei von Abgaben[52].

[Sidenote: _Die Bader als Löschmannschaft beim Feuer_]

Die Bader hatten auch Verpflichtungen außerhalb der Badestube. Der

Rat von Regensburg gebot im 14. Jahrhundert, „daz alle padar, die hie

sint, senden zu dem fevr ie von den padstuben Ein schaf, da zwen knecht

wazzer inne zue tragent an einer stangen“. Jede neue Füllung wurde

mit einem Pfennig bezahlt[200]. Im 13. und 14. Jahrhundert mußte in

Nürnberg jeder Bader einen ganzen Zuber, der „unzerlechent“ sei, halten

und ihn zum Feuer bringen[201]. Es handelt sich in beiden Fällen um das

Herbeischaffen von Wasser in großen Badewannen, was in manchen Städten

anderen Handwerkern, z.❆B. den Brauern, in entsprechenden Gefäßen

zur Pflicht gemacht wurde. Die Bader hatten dann nur für kleinere

Handgefäße zum Begießen des Feuers zu sorgen. In Nürnberg mußten sie

und ihr Gesinde mit den Schaffen herbeieilen. Jeder beteiligte Meister

erhielt zwölf, ein Badknecht sechs Pfennig[201]. Görlitz verlangte ca.

1434 die Eimer[202], München 1347 die „scheffelein“. Was davon beim

Feuer verloren ging, wurde aus der Stadtkammer ersetzt[203]. Ähnliche

Verordnungen hatten Prag, Danzig 1455[16], Würzburg im 15. und 16.

Jahrhundert[144], Zittau im 16., Speier 1608 und Rotenburg[16]. In

Würzburg wurde im 16. Jahrhundert auch die Beteiligung des weiblichen

Badepersonals gefordert[144]. Wien stellte aber 1534 jedem Bader zehn

lederne Eimer. 1639 und 1688 hatten sie selbst jeder vier Eimer und

ihre „Ganter“ stets voll Wasser zu halten. Die Feuerordnung der Stadt

Zwickau vom Jahre 1530 verpflichtete Bader und Badergesellen, „die

wasser gerinne auff den pflastern mit mist oder stro zuzuschütten“[16].

Zu Ulm hatten die Bader nach einer Ordnung, die von 1379–1538 in

Kraft war, die Leichen (wohl in der Hauptsache die Leichenwäsche) zu

besorgen. Bei Strafe von sechs Hellern mußten sie der Aufforderung dazu

Folge leisten. Die Frau war jedoch nicht verpflichtet, wenn der Mann

schon über Land war, einem anderweitigen Rufe vom Land aus Folge zu

leisten und ebenso umgekehrt auch der Mann nicht[50].

Nach Rechnungen des Chorherrnstiftes zu Klosterneuburg aus dem Anfang

des 15. Jahrhunderts hatten die Bader und Badknechte nicht nur Badeöfen

zu setzen, abzubrechen und zu reinigen, sondern auch andere Öfen[16].

Daraus erklärt sich, daß die Bader in Bamberg 1488 und in Altenburg

1490 als Schornsteinfeger[B] fungierten[84]. Für ihr Hineinpfuschen

ins Glaserhandwerk weiß ich keinen Grund anzugeben. Zu Frankfurt am

Main[127] und 1531 in Freiburg im Breisgau[216] wurde ihnen nach

alter Gewohnheit Glaswerk zu machen weiter erlaubt, doch neue und

große Arbeit verboten. Auch nach einer Speierer Zunftordnung von 1553

„mögen sie wie die Scherer schlechte Bauern fenster mit Viertheile,

vnd Waldtglaß machen, vnd ein zerbrochen scheyb oder rautten wider

einsetzen“[204].

[Sidenote: _Nebenberufe der Bader_]

Näher standen den Badern andere Berufe, die sie nebenher ausübten. In

Reutlingen hatten sie das Recht Seife zu machen[205]; vielleicht kommt

dabei in Betracht, daß sie mit den Metzgern zu einer Zunft gehörten.

In Speier reinigten sie 1553 die Brunnen der Stadt[204] und nach

~Tuchers~ Haushaltungsbuch (1507–17) auch in Nürnberg[206]. 1505 mußten

daselbst die Badknechte einen Ertrunkenen aus dem Brunnen holen[207].

In Zürich war den Badern und Scherern das Schleifen der eigenen Messer

und Scheren gestattet, doch besorgten sie das Schleifen auch für

andere, was zu Klagen Anlaß gab. 1525 wurde auf Beschwerde der Schmiede

einem Scherer das Schleifen auf der Brücke (wo der Markt stattfand)

verboten, doch in seinem „gaden“ erlaubt. 1529 wollten die Schmiede

das Schleifen des großen und schweren Geschirrs[C] durch Scherer und

Bader abgestellt wissen und ihnen nur Messer und Scheren überlassen.

Doch wurde nach der Scherer und Bader Antwort erkannt, daß Schleifen

sowohl gemein sei, also, daß einer den Schleifern, Scherern oder Badern

sein Geschirr zu schleifen geben möge, wie es ihm beliebe. Doch sollten

die Schleifsteine, die vor die Häuser gesetzt wurden, eine bestimmte

Größe nicht übersteigen, auch durfte nur ins Haus gebrachtes Geschirr

geschliffen werden[209]. In St. Gallen war 1488 Scherern und Badern

auch das Schleifen der eigenen Messer nicht gestattet[17]. Es ist

anzunehmen, daß die Bader die aus Stroh geflochtenen Badehüte überall

selbst anfertigten. Aber auch andere „ströen vnd geflochtene hüett

zumachen, zukauffen vnd wider zuuerkaufen“, hatten sie in Speier 1553

in Gebrauch[204]. In Zürich flochten sie „Schinnhüte“ aus Roggenstroh,

breite Hüte, die vor Sonnenschein schützten.

[Sidenote: _Das Rasieren fand ursprünglich im Bade statt_]

Die eigentliche Tätigkeit der Bader war, wenigstens in früheren Zeiten,

die Bereitung des Bades, sowohl des Schwitz- (Dampf- oder Heißluft-),

als auch des Wasserbades, auf die später eingegangen werden soll.

Daneben wurde die Toilette besorgt, und drittens war die Badestube der

Ort chirurgischer Tätigkeit. Diese letzteren zwei Verrichtungen fielen

außerhalb der Badestube einem anderen Berufe, dem der Scherer zu. Ich

glaube im Gegensatz zu ~Zappert~, daß in der älteren Zeit die Bader

den Hauptanteil hatten, sowohl was Scheren des Haupt- und Barthaars,

als Wundbehandlung betrifft. War ein Badermeister in diesen nicht

bewandert, so durfte er sie in seiner Badestube nicht durch einen

Scherer ausführen lassen. 1406 wurde in Frankfurt am Main den Scherern

verboten, sich in Gemeinschaft mit einem Bader an einer Badestube zu

beteiligen[127]. Breslau verlangte 1486 vom Badestubenbesitzer, daß er

selbst scheren, aderlassen und schröpfen könne[210].

Schon in karolingischer Zeit war, wie wir sahen, mit dem Baden das

Scheren und auch die Behandlung von Geschwüren verbunden. Ein aus dem

12. Jahrhundert stammendes Gedicht läßt Joseph aus dem Kerker holen,

baden und scheren, obwohl die Bibel nur das letztere angibt[211].

Das Scheren betraf Haupt- und Barthaar, auch das mit dem Messer

vorgenommene Rasieren wurde Scheren genannt. Im nackten Boten (erste

Hälfte des 13. Jahrhunderts) wird ein Knecht zu einem der Dienstmannen

seines Herrn auf eine kleine Burg geschickt. Der Ritter befindet

sich in der Badestube, und der Knappe glaubt, „daß er da badet’ und

schere“[212]. Der Ritter besorgte also das Rasieren selbst. Auch in den

öffentlichen Badestuben scheint dies der Fall gewesen zu sein; nach dem

Sachsenspiegel (12. Jahrhundert) brachten die Badenden wenigstens ihre

eigenen Schermesser und Becken mit[213], vorausgesetzt, daß das Becken

beim Rasieren Verwendung fand. ~Seifried Helbling~ dagegen ruft in

einer Wiener Badestube:

„Nû dar her scheraer

strîchet scharsach unde schaer

ebent hâr und scheret bart“[214].

In Hamburg wurden die armen Leute vom „Achterhause“ von einem Badknecht

barbiert „so vaken de guden lüde badeden“. Dafür hatten die Bader zwei

Freistellen im Hospital für ihre Armen. 1532 erhielt der Knecht eine

kleine Geldzulage. Es geschah noch 1632[217].

Die Vorliebe für das Rasieren im Bade möge folgendes erklären. Man

unterschied „trucken scheren, trucken putzen, ungenetzt scheren“

vom „Putzen auf nassen Bänken, naß scheren, im Bad scheren und

unangekleidet balbieren“ (Abb. 41). Deshalb hießen in Ulm 1470 die

Scherer im Gegensatz zu den Badern „Truckenscherer“[215].

In einem um 1400 verfaßten Gedichte ~Heinrich Kaufringers~ wird ein

Chorherr in einem Badezuber mit seiner Geliebten, eines Schusters Frau,

von deren Ehemanne überrascht. Nachdem dieser durch eine List der Frau

glücklich abgeschlagen ist, ruft der in Angstschweiß geratene Liebhaber

aus:

„Wann er auch wol scheren kan,

Er hett mir geschoren ungenetzt“[256].

Ironisch heißt es im Gedicht auf die Bergtheimer Schlacht (1400), man

habe die Städter ungenetzt in der Stuben geschoren[49], und ein Gedicht

des 13. Jahrhunderts sagt:

„ir hiezt scheraere vil baz.

ir schert trucken unde naz,

ir schert mangen ungebeit (ungebadet)

dem iuwer schern ist vil leit“[218].

[Sidenote: _Vorzug des Rasierens im Bade gegenüber dem Trockenscheren_]

Deutsches Badewesen in vergangenen Tagen · 第 7 / 53 段