entnehmen, wo für ihn momentan der höchste Verdienst zu finden sei.
Allerdings ist damit allein noch nicht alles gesagt, denn dieser höchste
Verdienst kann in Umständen begründet sein, die manchen abschrecken
mögen. Es kann z. B. das Leben in der betreffenden Gegend langweilig
oder die Gelegenheit zur Erziehung der Kinder mangelhafter sein als
anderwärts in Freiland; das genügt, um freiländische Arbeiter, die ja
nicht in Verlegenheit sind, ihre Arbeitskräfte auch unter angenehmen
Bedingungen hoch zu verwerten, davon abzuhalten, einer solchen
Arbeitsgelegenheit zuzuziehen, auch wenn dort bei gleicher Anstrengung
einige Hundert Mark im Jahre mehr zu erzielen wären. Aber es versteht
sich von selbst, daß auch darüber in den Ausweisungen Auskunft zu holen
ist, ja einzelne der Fachschriften gruppieren die verschiedenen
industriellen und landwirtschaftlichen Gewerke geradezu unter solchen
Gesichtspunkten und es ist mir z. B. eine Darstellung zu Gesicht
gekommen, in welcher eine Wellenlinie anzeigt, wie sich die an den
verschiedenen Orten zu erzielenden Gewinste zur Beschaffenheit und Nähe
der Theater verhalten. Daß in der That der Gipfelpunkt der Gewinnlinie
sich mit dem Tiefpunkte der Theaterlinie schneidet, d. h. daß momentan
in Freiland jene Arbeiter die höchsten Gewinne erzielen, welche keine
Gelegenheit haben, irgend ein Theater zu besuchen, erwähne ich bloß
nebenbei und will auch nicht untersuchen, ob das wirklich auf besondere
Schaulust der hiesigen Bevölkerung zurückschließen lasse, oder nicht
etwa ein bloßer Zufall sei.
Die Gewinnlinie, die mich persönlich interessierte, nämlich die für
Maschineningenieure, zeigte, wie mir bereits bekannt war, bei
jenem großen Institute, welches sich mit der Herstellung von
Eisenbahnbetriebsmitteln beschäftigt, eine Einsenkung. Da jedoch
dieselbe nicht sehr groß war, so entschloß ich mich, bei meiner
ursprünglichen Absicht zu beharren und dieser Gesellschaft
-- sie führt den Namen »Erste Edenthaler Maschinen- und
Transportmittel-Baugesellschaft« -- beizutreten. Drei Uhr war inzwischen
vorüber und ich konnte daher sofort zur Ausführung schreiten.
Sechstes Kapitel.
Das Statut einer freiländischen Erwerbsgesellschaft und die
Arbeitserträge.
Die elektrische Bahn brachte mich in zehn Minuten vor den gewaltigen
Gebäudekomplex, welchen in einem der südlichen Vororte Edenthals die
»Erste Edenthaler Maschinen- und Transportmittel-Baugesellschaft«
einnimmt. Eine Orientierungstafel wies mir den Weg zum
Aufnahmebureau dieser Anstalt und kurze Zeit darauf stand ich vor dem
Vorstandsmitgliede, welches über die vorläufige Verwendung der sich
Anmeldenden zu entscheiden hat.
Nachdem ich meinen Wunsch vorgetragen, dem Ingenieurkorps der
Gesellschaft zugeteilt zu werden, fragte mich der Direktor zunächst, ob
ich über Zeugnisse oder sonstige Papiere verfügte, in denen meine
Befähigung nachgewiesen wäre. Ich habe zu diesem Behufe natürlich nichts
als die Zeugnisse der technischen Hochschule, doch diese sind
vorzüglich, und so erklärte mir denn der Direktor, nachdem er dieselben
sorgfältig geprüft, es sei gut, diese Papiere überhöben ihn der
Notwendigkeit, mich zuvor einer Prüfung unterziehen zu lassen, er wolle
mich sofort der Abteilung für Maschinenkonstruktion zuweisen. Zuvor
jedoch müsse ich Einsicht nehmen in die Statuten der Gesellschaft, da es
ja immerhin möglich sei, daß irgend ein Paragraph derselben meinen
Erwartungen nicht vollkommen entspreche. Dies könne sich natürlich -- so
fügte er hinzu -- nur auf bestimmte Einzelheiten der Gewinnverteilung
beziehen, denn in den Grundzügen glichen sich die Statuten aller
freiländischen Associationen. Ich möge das mir hiermit übergebene
Blättchen sorgfältig durchlesen und erst wenn mir dessen Inhalt
vollkommen zusage, meine Unterschrift unter dasselbe setzen.
»Wozu verpflichtet mich denn diese Unterschrift, wenn ich sie einmal
gegeben habe?« so fragte ich.
»Streng genommen, zu nichts oder doch zu so viel als nichts. Sie
erklären damit einfach Ihren Beitritt zu unserer Gesellschaft und sind
von da ab Mitglied derselben. Sie übernehmen zwar, wie Sie aus dem
Paragraph 6 ersehen werden, die Haftung für die Darlehen unserer
Anstalt, jedoch, wie derselbe Paragraph sagt, nur nach Maßgabe Ihrer
Gewinnbeteiligung, und da Sie am Gewinn nur nach Maßgabe Ihrer
geleisteten Arbeit teilnehmen, so haften Sie, so lange Sie nicht
gearbeitet haben, thatsächlich für nichts und auch später stets nur in
jenem Verhältnisse, in welchem Ihr aus unserm Institute bezogener
Gewinnanteil zur Gesamtsumme der seit Beginn der Schuldentstehung für
die Gesamtheit aller Mitglieder erwachsenen Gewinne sich stellt. Unsere
derzeit aushaftenden Verpflichtungen dem freiländischen Gemeinwesen
gegenüber belaufen sich insgesamt auf rund 2½ Millionen Pfund Sterling,
aber die Gewinne, welche unsere Mitglieder seit dem Bestehen dieser
Schulden bisher bezogen haben, summieren sich mit nahezu acht Millionen
Pfund Sterling und vermehren sich natürlich mit jedem Tage und mit jeder
Stunde des fortlaufenden Betriebs. Wenn Sie also, sagen wir
beispielsweise: nach Monatsfrist aus irgend einem Grunde austreten und
inzwischen 60 Pfund Sterling Gewinnanteil bezogen haben, so sind Sie --
im Momente Ihres Austrittes -- bis zur Höhe von 20 Pfund Sterling für
unsere Außenstände mitverhaftet und diese Ihre Haftung erlischt, auch
wenn Sie uns verlassen, erst dann vollständig, wenn unsere
Verpflichtungen, und zwar wohlverstanden jene unserer Verpflichtungen,
die während der Zeit Ihrer Mitgliedschaft entweder schon bestanden oder
neu eingegangen wurden, vollständig abgezahlt sind. Sollte, bevor dies
eingetreten ist, das Unternehmen aus irgend einem Grunde sich auflösen
müssen und aus dem Verkaufe der vorhandenen Maschinen und sonstigen für
die Schuld verhafteten Werte diese nicht volle Deckung finden, so würden
Sie, auch wenn Sie dann nichts mehr mit uns zu thun haben, doch zur
Tragung des auf Sie entfallenden Schadenanteils herangezogen werden.
Einige materielle Bedeutung hat also diese Unterschrift immerhin, auch
wenn Sie augenblicklich zu nichts verpflichtet, und die Gefahr möglicher
zukünftiger Opfer, welche Ihnen schlimmsten Falls auferlegt werden
könnten, eine sehr geringe ist. Doch es ist für alle Fälle notwendig,
vorher zu erwägen, was man unterschreibt, und ich wiederhole daher meine
Aufforderung, das in Ihren Händen befindliche Statutenexemplar bedächtig
durchzulesen.«
Ich muß gestehen, daß ich trotz dieser Aufklärung, ja gerade infolge
derselben die Empfindung einer wirklichen greifbaren Verantwortung, der
ich mich durch unmittelbares Unterschreiben der Statuten unterziehen
könnte, nicht im geringsten hatte. Da ich jedoch selbstverständlich
begierig war, den Inhalt eines freiländischen Gesellschaftsstatuts näher
kennen zu lernen, so leistete ich der an mich ergangenen Aufforderung
ohne weiteres Folge. Der Wortlaut des Statuts war der folgende:
1. Der Beitritt in die E. E. M. u. Tr.-Baugesellschaft steht jedermann
frei, gleichviel ob er zugleich Mitglied anderer Gesellschaften ist oder
nicht; auch kann jedermann die Gesellschaft jederzeit verlassen. Über
die Verwendung der Mitglieder entscheidet die Direktion.
2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen, seiner Arbeitsleistung
entsprechenden Anteil am Nettoertrage der Gesellschaft.
3. Die Arbeitsleistung wird jedem Mitgliede im Verhältnis der
geleisteten Arbeitsstunden berechnet, mit der Maßgabe jedoch, daß
älteren Mitgliedern für jedes Jahr, um welches sie der Gesellschaft
länger angehören als die später Beigetretenen, ein Alterszuschlag von
zwei Prozent eingeräumt ist. Vormänner und Gießer erhalten einen
Zuschlag von zehn Prozent; ebenso wird Nachtarbeit um zehn Prozent höher
angerechnet.
4. Die Arbeitsleistung des technischen Personals wird mit einem Werte
von zehn bis fünfzehn Stunden täglich berechnet und ist es der Direktion
überlassen, innerhalb dieses Spielraumes den Gehalt jedes einzelnen
dieser Angestellten zu bemessen. Die Bezüge der Direktoren werden bei
Wahl derselben durch die Generalversammlung im Wege einer mit jedem
einzelnen derselben zu treffenden Vereinbarung einer bestimmten Anzahl
täglich geleisteter Arbeitsstunden gleichgesetzt.
5. Vom gesellschaftlichen Ertrage gelangen zunächst die
Kapitalrückzahlungen und nach diesen die Abgabe an das Gemeinwesen in
Abzug. Der verbleibende Rest wird an die Mitglieder verteilt.
6. Die Mitglieder haften für den Fall der Auflösung oder Liquidation der
Gesellschaft nach Maßgabe ihrer aus den gesellschaftlichen Erträgen
bezogenen Gewinnanteile für die kontrahierten Darlehen, welche Haftung
sich bezüglich der noch aushaftenden Beträge auch auf neueintretende
Mitglieder überträgt. Auch erlischt mit dem Austritte eines Mitgliedes
dessen Haftung für die schon kontrahiert gewesenen Darlehen nicht.
Dieser Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft entspricht im Falle
der Auflösung, der Liquidation oder des Verkaufes der Anspruch der
haftenden Mitglieder an das vorhandene Vermögen oder die zum Verkaufe
gelangenden Bestandteile desselben.
7. Oberste Behörde der Gesellschaft ist die Generalversammlung, in
welcher jedes Mitglied das gleiche Stimmrecht und das gleiche aktive und
passive Wahlrecht ausübt. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; zu Statutenänderungen und zur Auflösung
und Liquidation der Gesellschaft ist dreiviertel Majorität erforderlich.
8. Die Generalversammlung übt ihre Rechte entweder direkt als solche,
oder durch ihre gewählten Funktionäre, die ihr jedoch für ihr Gebahren
verantwortlich sind.
9. Die Leitung der gesellschaftlichen Geschäfte ist einem Direktorium
von drei Mitgliedern übertragen, die von der Generalversammlung bis auf
Widerruf gewählt werden. Die untergeordneten Funktionäre der
Geschäftsleitung werden von den Direktoren ernannt.
10. Die Generalversammlung wählt jährlich einen aus fünf Mitgliedern
bestehenden Aufsichtsrat, der die Bücher, sowie das Gebahren der
Geschäftsleitung zu kontrollieren und darüber periodischen Bericht zu
erstatten hat.
Was mir in diesem Statut sofort auffiel, war der Mangel einer jeden
Bestimmung über das Vermögen der Gesellschaft. Da dieses Vermögen doch
offenbar aus jenen Anlagen besteht, die mit Hilfe des vom freiländischen
Gemeinwesen entlehnten Kapitals errichtet werden, und da es die
Mitglieder der Association sind, welche dieses Kapital aus den ihnen vom
Reineinkommen gemachten Abzügen bezahlen, so schien es mir das einzig
Gerechte, daß besagtes Vermögen den Mitgliedern gehören müsse, was ich
denn auch dem Direktor unverhohlen sagte.
»Sie irren,« war dessen Antwort. »Die Abzahlungen auf das
Associationskapital werden nicht von den Mitgliedern, sondern vom
konsumierenden Publikum geleistet. Es ist doch offenbar, daß der auf
jedes erzeugte Gut entfallende Bestandteil der Kapitalbenutzung in
dessen Preise Bezahlung finden muß. Geschähe es nicht, so würde den
Mitgliedern weniger als der dem durchschnittlichen Werte der Arbeit in
Freiland entsprechende Gewinn verbleiben und die selbstverständliche
Folge wäre, daß zahlreiche Arbeitskräfte das von einem solchen Zufalle
betroffene Institut verließen; dadurch würde sich das Angebot der
fraglichen Waren vermindern und die Preise müßten insolange steigen, bis
das Gleichgewicht der Arbeitserträge hergestellt wäre. Es ist das ja im
übrigen nichts Freiland allein eigentümliches; auch in der bürgerlichen
Welt da draußen wird der Amortisationsbetrag für die zur Herstellung
eines Gutes erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und sonstigen
Einrichtungen in die Herstellungskosten eingerechnet, und der
Unterschied zwischen Freiland und der bürgerlichen Welt besteht in
diesem Punkte bloß darin, daß sich infolge der Freibeweglichkeit unserer
Arbeitskräfte und der durch diese so überaus erleichterten und
vervollkommneten Ausgleichung der Reinerträge aller Arbeit dieser Prozeß
hier viel pünktlicher und sicherer vollzieht als draußen. Diese
Überwälzung der Kapitalabzahlung auf die Konsumenten kann nur dann nicht
stattfinden, wenn eine Association schlechte, überflüssige Maschinen
angeschafft hat, die zur Herstellung der von ihr fabrizierten Güter und
zur Deckung des Bedarfes nach denselben nicht oder nicht in dieser Weise
notwendig sind. Derartige Maschinen amortisiert das Publikum allerdings
nicht, die Mitglieder müssen dies thun, d. h. sie sehen durch die
Kapitalabzahlung ihren Gewinnanteil unter den Vollwert von Arbeitskraft
sinken. Aber derartige Maschinen sind gerade infolge dessen unbrauchbar,
sie müssen verkauft werden, und sofern das geschieht und die Haftbarkeit
der Mitglieder für den erwachsenen Schaden nun wirklich ins Leben tritt,
übergehen sie ja, wie Paragraph 6 sagt, in ihr Vermögen, d. h. der beim
Verkaufe erzielte Erlös wird ihnen in Anrechnung gebracht. So lange aber
das Kapital, d. h. das Vermögen einer Gesellschaft _arbeitend_ thätig
ist, kann und soll es im Sinne unserer Einrichtungen niemand gehören,
sondern jedermann zu beliebiger, seinen Fähigkeiten entsprechender
Benutzung verfügbar sein.«
Ich war über diesen Punkt zufriedengestellt und ging nun zur Erörterung
jener Bestimmung unserer Statuten über, die mein persönliches Interesse
unmittelbar berührt.
»Ich setze voraus« -- erklärte ich -- »daß Sie mich als Neuling zunächst
in die unterste Gehaltsstufe des Ingenieurcorps einreihen werden; meine
Tagesarbeit wird also der zehnstündigen Arbeit eines gewöhnlichen
Arbeiters gleichgesetzt sein. Den statistischen Ausweisungen zufolge, in
welche ich bereits Einsicht genommen, sind auf die Stunde gewöhnlicher
Arbeit hier in der letzten Zeit durchschnittlich fünf Mark entfallen,
ich würde sohin bis auf weiteres fünfzig Mark täglich beziehen. In
welcher Form und in welchen Zeitabschnitten -- täglich, wöchentlich oder
monatlich -- wird mir nun mein Gehalt ausgezahlt? Daß man hier kein
Baargeld zu zahlen pflegt, weiß ich bereits; erhalte ich vielleicht von
der Kasse des Institutes Anweisungen auf die freiländische Centralbank?«
»Wir haben keine Kasse und Sie erhalten von uns mit Bezug auf Ihren
Gehalt gar nichts. Alles, was wir mit den Zahlungsangelegenheiten zu
thun haben, beschränkt sich darauf, daß wir die Centralbank pünktlich --
und zwar geschieht dies Woche für Woche -- von der Arbeitsleistung aller
unserer Mitglieder verständigen. Dort wird Ihnen dann der auf Sie
entfallende Ertrag gutgeschrieben; ebenso werden alle Ihre Ausgaben von
den Geschäften, bei denen Sie Ihre Bedürfnisse beziehen, der Centralbank
mitgeteilt. Diese führt Buch über Ihr Konto und sendet Ihnen Woche für
Woche einen Auszug.«
»Und wie steht es um das zeitliche Ausmaß der von mir zu leistenden
Arbeit? Es werden mir zehn, später vielleicht mehr Stundenwerte
angerechnet; wie lange habe ich thatsächlich zu arbeiten?«
»Sechs Stunden täglich, von neun bis zwölf Uhr vormittags und von drei
bis sechs Uhr nachmittags. Sonntags wird gefeiert und außerdem haben wir
fünfzehn verschiedene Festtage. Durch zwei Monate genießen Sie, wie
jeder Freiländer, alljährlich Ferien, über deren Zeitpunkt Sie sich mit
Ihren Kollegen ins Einvernehmen zu setzen haben. Es besteht kein Zwang
zur Einhaltung der Ferien, denn da nicht alles gleichzeitig, sondern in
vereinbarter Reihenfolge Urlaub nimmt, so kann derjenige, der kein
Bedürfnis oder keine Lust zum Feiern hat, ruhig weiter arbeiten.
Natürlich ist in der Ferialzeit auch der Verdienst unterbrochen; Zahlung
wird, sofern man nicht Versorgungsrecht genießt, hierzulande nur für
wirklich verrichtete Arbeit geleistet.«
»Würden Sie es mir wohl nicht als Unbescheidenheit auslegen,« so fuhr
ich nun fort, »wenn ich Sie frage, nach welchen Grundsätzen Ihr und der
anderen Vorstandsmitglieder Gehalt festgestellt wird? Giebt es dafür
bestimmte Regeln oder hängt es von Ihnen ab, was Sie fordern?«
»Das Fordern hängt, was meinen Gehalt anbelangt, durchaus von mir, und
was den Gehalt meiner Kollegen betrifft, von diesen ab; aber das
Bewilligen ist Sache der Generalversammlung.«
»Und ist nicht gerade in diesem Punkte Ihre Abhängigkeit von denjenigen,
denen Sie vorstehen sollen, mit gewissen Unzukömmlichkeiten verknüpft?
Leidet die Disciplin nicht darunter?«
»Wie das? Die Generalversammlung bewilligte mir ja meinen Bezug -- er
beträgt fünfundzwanzig Stundenwerte täglich -- nicht nach Laune und
Gunst, sondern nach Notwendigkeit, d. h. nach demjenigen, was die
Genossen für notwendig und nützlich in ihrem eigenen Interesse
erachteten. Ich erhalte so viel, als die Mitglieder unserer Association
bezahlen müssen, um einen Mann an ihre Spitze zu bekommen, wie sie ihn
brauchen. Es ist ja möglich, daß sie sich über meine Befähigung nach der
einen oder nach der andern Seite in einem Irrtume befinden, mich
überschätzen oder vielleicht nicht hoch genug schätzen; aber von dieser
ihrer Meinung über das Ausmaß meiner Geschicklichkeit und nicht von
ihrer Gunst hänge ich ab. Die Direktorengehalte richten sich, wie alle
wirtschaftlichen Angelegenheiten Freilands, ausschließlich nach dem
Gesetze von Angebot und Nachfrage. Glauben Sie denn, daß _Ihre_ Bezüge
deshalb ungefähr zweifach so hoch als die eines gewöhnlichen Arbeiters
bemessen werden, weil es irgend jemandes Absicht ist, Ihnen mehr
zuzuwenden als jenem? Erhielten wir Leute von Ihrer Befähigung zum
selben Preise wie gewöhnliche Arbeiter, so müßten und würden Sie sich
mit demselben Gewinn zufrieden geben. Ihre Kraft ist die seltenere, d.
h. wohlverstanden trotz des geringeren Bedarfes nach solcher Kraft noch
immer verhältnismäßig die seltenere und deshalb wird Ihnen gezahlt, was
gezahlt werden muß. Genau das nämliche gilt für mich. Wenn Männer meiner
Erfahrung und Geschäftskenntnis um denselben Preis zu haben wären wie
gewöhnliche Handlanger, so müßte ich mich mit dem Gewinn eines
Handlangers zufrieden geben.«
»Sie würden aber« -- so meinte ich nun -- »auch in diesem Falle
vorziehen, die Direktionsgeschäfte zu leiten, statt gewöhnliche
Handlangerdienste zu verrichten; ebenso würde ich meinen Beruf
demjenigen eines Handarbeiters vorziehen, auch wenn dabei nicht der
geringste materielle Mehrgewinn für mich heraussähe, und ich glaube
deshalb, daß es sehr wohl möglich wäre, alle Unterschiede des Einkommens
zu beseitigen, wenn nur grundgesetzlich bestimmt würde, daß mit Bezug
auf die Gewinnbeteiligung niemand vor dem andern etwas voraus haben
dürfe.«
»Letzteres ist vor allem unrichtig,« antwortete der Direktor. »Damit
hätten Sie bloß die verschiedenen Fähigkeiten, nicht aber die
verschiedenen Grade des Fleißes auf denselben Gewinn gesetzt. Oder
halten Sie es vielleicht auch für notwendig, den Faulen und den
Fleißigen gleich zu bedenken? Wollen Sie etwa damit helfen, daß Sie den
Ertrag mechanisch nach der bloßen Dauer der Arbeit bemessen? Wer würde
dann ohne Zwang die schwereren, unangenehmeren Arbeiten leisten? Oder
ziehen Sie solchen Zwang der Ungleichheit vor? Sie schütteln den Kopf;
warum wollen Sie dann den Klugen und den Einfältigen zwangsweise auf
dieselbe Stufe stellen? Aber zugegeben selbst, daß dies gerecht wäre, so
ist es doch nicht möglich, zum mindesten nicht möglich, ohne den
Wohlstand aller in einer solchen Weise zu schädigen, daß auch die
Ungeschickten bei aller Gleichheit um vieles schlechter führen als bei
der thatsächlich herrschenden Ungleichheit. Ich bemerke vor allem, daß
es durchaus nicht so ausgemacht ist, daß sich alle Geschickten um
verantwortliche Stellungen sonderlich lebhaft bewerben würden, wenn
dabei nichts zu erlangen wäre, denn eine Schande ist bei uns auch
ordinäre Handarbeit nicht. Jedenfalls ist der dem Geschickteren
eingeräumte höhere materielle Vorteil das sicherste Mittel, ihn an jene
Stelle zu setzen, wo er den größten Nutzen stiften kann. Es giebt ja
schließlich auch verschiedenartige Ehrenstellen, und ich weiß z. B. für
meinen Teil wirklich nicht, ob mir eine Lehrkanzel an unserer
technischen Hochschule nicht lieber wäre als diese meine Direktorstelle.
Es scheint aber, daß mein Organisationstalent hier zu besserer
Verwertung kommt als dort der Fall wäre, und der höhere Gewinn, den mir
unsere Association zugesichert hat, ist das einzige Mittel, um mich in
dieser Stellung, wo ich nützlich bin, festzuhalten.
»Dem allen sei jedoch wie immer: zwangsweise herbeigeführte Gleichheit
widerspricht jedenfalls dem Grundsatze der Freiheit. Mit welchem Rechte
soll die Gesamtheit verbieten, daß eine Vereinigung freier Männer die
Ergebnisse ihrer Arbeit solcherart untereinander teile, wie sie es ihrem
Interesse am besten entsprechend erachtet, wenn sie nur dabei niemandes
Recht kränkt? Meine Genossen finden ihren Vorteil darin, daß gerade ich
an ihrer Spitze stehe; wer darf sie hindern, dafür, daß ich ihren
Vorteil wahrnehme, auch ihrerseits mir einen Vorteil einzuräumen?«
Da es meinem freundlichen Chef sichtlich Vergnügen zu machen schien,
meine Zweifel zu zerstreuen, so nahm ich mir den Mut, noch eine Frage an
ihn zu richten.
»Daß auch zwischen den Leistungen der gewöhnlichen Arbeiter Unterschiede
gemacht werden, ist mir nach dem soeben Gehörten vollständig
begreiflich, und über die Zuschläge für Vormänner und Gießer, die
entweder anstrengendere oder schwierigere Verrichtungen haben mögen als
die anderen, ist nichts weiter zu bemerken. Ebenso leuchtet mir ein, daß
Nachtarbeit höher honoriert werden muß, sofern man überhaupt ihrer
bedarf, da sich ja andernfalls niemand zu ihr herbeiließe; aber in dem
Alterszuschlage, so gerechtfertigt derselbe auch sein mag, scheint mir
eine Gefahr zu liegen. Da die Statuten, wie mir bekannt ist, in den
Generalversammlungen gemacht werden, so liegt es in der Hand jeder
Arbeiterschaft, dadurch, daß sie diese Alterszuschläge recht hoch
feststellt, den Zuzug neuer Arbeitskräfte zu erschweren. In unserem
Statut sind zwei Prozent für das Jahr angesetzt; das ist jedenfalls
gerechtfertigt, denn um mindestens zwei Prozent wächst von Jahr zu Jahr
die Geschicklichkeit und Erfahrung eines Arbeiters; ein Mann, der
fünfundzwanzig Jahre bei uns thätig war, erhält zwar solcherart um
fünfzig Prozent mehr als der an seiner Seite arbeitende Neuling, aber es
unterliegt keiner Frage, er leistet auch entsprechend mehr. Wie aber,
wenn es etwa unseren Arbeitern plötzlich beifiele, den Alterszuschlag
von zwei auf fünf, vielleicht auf zehn Prozent oder darüber jährlich
festzusetzen? Dann bekäme ein Mann, der zehn Jahre hier ist, zweimal so
viel, und wenn er zwanzig Jahre hier ist, dreimal so viel als ein
Neuling von im übrigen gleicher Fähigkeit. Und das würde meines
Erachtens dieselbe Wirkung haben, als ob sich unsere Arbeiter gegen
jeden neuen Zuzug abschlössen. Wer hindert unsere selbstherrlichen
Arbeiter an solchen Beschlüssen?«