Den statistischen Tabellen kann jeder Arbeitende auf den ersten Blick

entnehmen, wo für ihn momentan der höchste Verdienst zu finden sei.

Allerdings ist damit allein noch nicht alles gesagt, denn dieser höchste

Verdienst kann in Umständen begründet sein, die manchen abschrecken

mögen. Es kann z. B. das Leben in der betreffenden Gegend langweilig

oder die Gelegenheit zur Erziehung der Kinder mangelhafter sein als

anderwärts in Freiland; das genügt, um freiländische Arbeiter, die ja

nicht in Verlegenheit sind, ihre Arbeitskräfte auch unter angenehmen

Bedingungen hoch zu verwerten, davon abzuhalten, einer solchen

Arbeitsgelegenheit zuzuziehen, auch wenn dort bei gleicher Anstrengung

einige Hundert Mark im Jahre mehr zu erzielen wären. Aber es versteht

sich von selbst, daß auch darüber in den Ausweisungen Auskunft zu holen

ist, ja einzelne der Fachschriften gruppieren die verschiedenen

industriellen und landwirtschaftlichen Gewerke geradezu unter solchen

Gesichtspunkten und es ist mir z. B. eine Darstellung zu Gesicht

gekommen, in welcher eine Wellenlinie anzeigt, wie sich die an den

verschiedenen Orten zu erzielenden Gewinste zur Beschaffenheit und Nähe

der Theater verhalten. Daß in der That der Gipfelpunkt der Gewinnlinie

sich mit dem Tiefpunkte der Theaterlinie schneidet, d. h. daß momentan

in Freiland jene Arbeiter die höchsten Gewinne erzielen, welche keine

Gelegenheit haben, irgend ein Theater zu besuchen, erwähne ich bloß

nebenbei und will auch nicht untersuchen, ob das wirklich auf besondere

Schaulust der hiesigen Bevölkerung zurückschließen lasse, oder nicht

etwa ein bloßer Zufall sei.

Die Gewinnlinie, die mich persönlich interessierte, nämlich die für

Maschineningenieure, zeigte, wie mir bereits bekannt war, bei

jenem großen Institute, welches sich mit der Herstellung von

Eisenbahnbetriebsmitteln beschäftigt, eine Einsenkung. Da jedoch

dieselbe nicht sehr groß war, so entschloß ich mich, bei meiner

ursprünglichen Absicht zu beharren und dieser Gesellschaft

-- sie führt den Namen »Erste Edenthaler Maschinen- und

Transportmittel-Baugesellschaft« -- beizutreten. Drei Uhr war inzwischen

vorüber und ich konnte daher sofort zur Ausführung schreiten.

Sechstes Kapitel.

Das Statut einer freiländischen Erwerbsgesellschaft und die

Arbeitserträge.

Die elektrische Bahn brachte mich in zehn Minuten vor den gewaltigen

Gebäudekomplex, welchen in einem der südlichen Vororte Edenthals die

»Erste Edenthaler Maschinen- und Transportmittel-Baugesellschaft«

einnimmt. Eine Orientierungstafel wies mir den Weg zum

Aufnahmebureau dieser Anstalt und kurze Zeit darauf stand ich vor dem

Vorstandsmitgliede, welches über die vorläufige Verwendung der sich

Anmeldenden zu entscheiden hat.

Nachdem ich meinen Wunsch vorgetragen, dem Ingenieurkorps der

Gesellschaft zugeteilt zu werden, fragte mich der Direktor zunächst, ob

ich über Zeugnisse oder sonstige Papiere verfügte, in denen meine

Befähigung nachgewiesen wäre. Ich habe zu diesem Behufe natürlich nichts

als die Zeugnisse der technischen Hochschule, doch diese sind

vorzüglich, und so erklärte mir denn der Direktor, nachdem er dieselben

sorgfältig geprüft, es sei gut, diese Papiere überhöben ihn der

Notwendigkeit, mich zuvor einer Prüfung unterziehen zu lassen, er wolle

mich sofort der Abteilung für Maschinenkonstruktion zuweisen. Zuvor

jedoch müsse ich Einsicht nehmen in die Statuten der Gesellschaft, da es

ja immerhin möglich sei, daß irgend ein Paragraph derselben meinen

Erwartungen nicht vollkommen entspreche. Dies könne sich natürlich -- so

fügte er hinzu -- nur auf bestimmte Einzelheiten der Gewinnverteilung

beziehen, denn in den Grundzügen glichen sich die Statuten aller

freiländischen Associationen. Ich möge das mir hiermit übergebene

Blättchen sorgfältig durchlesen und erst wenn mir dessen Inhalt

vollkommen zusage, meine Unterschrift unter dasselbe setzen.

»Wozu verpflichtet mich denn diese Unterschrift, wenn ich sie einmal

gegeben habe?« so fragte ich.

»Streng genommen, zu nichts oder doch zu so viel als nichts. Sie

erklären damit einfach Ihren Beitritt zu unserer Gesellschaft und sind

von da ab Mitglied derselben. Sie übernehmen zwar, wie Sie aus dem

Paragraph 6 ersehen werden, die Haftung für die Darlehen unserer

Anstalt, jedoch, wie derselbe Paragraph sagt, nur nach Maßgabe Ihrer

Gewinnbeteiligung, und da Sie am Gewinn nur nach Maßgabe Ihrer

geleisteten Arbeit teilnehmen, so haften Sie, so lange Sie nicht

gearbeitet haben, thatsächlich für nichts und auch später stets nur in

jenem Verhältnisse, in welchem Ihr aus unserm Institute bezogener

Gewinnanteil zur Gesamtsumme der seit Beginn der Schuldentstehung für

die Gesamtheit aller Mitglieder erwachsenen Gewinne sich stellt. Unsere

derzeit aushaftenden Verpflichtungen dem freiländischen Gemeinwesen

gegenüber belaufen sich insgesamt auf rund 2½ Millionen Pfund Sterling,

aber die Gewinne, welche unsere Mitglieder seit dem Bestehen dieser

Schulden bisher bezogen haben, summieren sich mit nahezu acht Millionen

Pfund Sterling und vermehren sich natürlich mit jedem Tage und mit jeder

Stunde des fortlaufenden Betriebs. Wenn Sie also, sagen wir

beispielsweise: nach Monatsfrist aus irgend einem Grunde austreten und

inzwischen 60 Pfund Sterling Gewinnanteil bezogen haben, so sind Sie --

im Momente Ihres Austrittes -- bis zur Höhe von 20 Pfund Sterling für

unsere Außenstände mitverhaftet und diese Ihre Haftung erlischt, auch

wenn Sie uns verlassen, erst dann vollständig, wenn unsere

Verpflichtungen, und zwar wohlverstanden jene unserer Verpflichtungen,

die während der Zeit Ihrer Mitgliedschaft entweder schon bestanden oder

neu eingegangen wurden, vollständig abgezahlt sind. Sollte, bevor dies

eingetreten ist, das Unternehmen aus irgend einem Grunde sich auflösen

müssen und aus dem Verkaufe der vorhandenen Maschinen und sonstigen für

die Schuld verhafteten Werte diese nicht volle Deckung finden, so würden

Sie, auch wenn Sie dann nichts mehr mit uns zu thun haben, doch zur

Tragung des auf Sie entfallenden Schadenanteils herangezogen werden.

Einige materielle Bedeutung hat also diese Unterschrift immerhin, auch

wenn Sie augenblicklich zu nichts verpflichtet, und die Gefahr möglicher

zukünftiger Opfer, welche Ihnen schlimmsten Falls auferlegt werden

könnten, eine sehr geringe ist. Doch es ist für alle Fälle notwendig,

vorher zu erwägen, was man unterschreibt, und ich wiederhole daher meine

Aufforderung, das in Ihren Händen befindliche Statutenexemplar bedächtig

durchzulesen.«

Ich muß gestehen, daß ich trotz dieser Aufklärung, ja gerade infolge

derselben die Empfindung einer wirklichen greifbaren Verantwortung, der

ich mich durch unmittelbares Unterschreiben der Statuten unterziehen

könnte, nicht im geringsten hatte. Da ich jedoch selbstverständlich

begierig war, den Inhalt eines freiländischen Gesellschaftsstatuts näher

kennen zu lernen, so leistete ich der an mich ergangenen Aufforderung

ohne weiteres Folge. Der Wortlaut des Statuts war der folgende:

1. Der Beitritt in die E. E. M. u. Tr.-Baugesellschaft steht jedermann

frei, gleichviel ob er zugleich Mitglied anderer Gesellschaften ist oder

nicht; auch kann jedermann die Gesellschaft jederzeit verlassen. Über

die Verwendung der Mitglieder entscheidet die Direktion.

2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen, seiner Arbeitsleistung

entsprechenden Anteil am Nettoertrage der Gesellschaft.

3. Die Arbeitsleistung wird jedem Mitgliede im Verhältnis der

geleisteten Arbeitsstunden berechnet, mit der Maßgabe jedoch, daß

älteren Mitgliedern für jedes Jahr, um welches sie der Gesellschaft

länger angehören als die später Beigetretenen, ein Alterszuschlag von

zwei Prozent eingeräumt ist. Vormänner und Gießer erhalten einen

Zuschlag von zehn Prozent; ebenso wird Nachtarbeit um zehn Prozent höher

angerechnet.

4. Die Arbeitsleistung des technischen Personals wird mit einem Werte

von zehn bis fünfzehn Stunden täglich berechnet und ist es der Direktion

überlassen, innerhalb dieses Spielraumes den Gehalt jedes einzelnen

dieser Angestellten zu bemessen. Die Bezüge der Direktoren werden bei

Wahl derselben durch die Generalversammlung im Wege einer mit jedem

einzelnen derselben zu treffenden Vereinbarung einer bestimmten Anzahl

täglich geleisteter Arbeitsstunden gleichgesetzt.

5. Vom gesellschaftlichen Ertrage gelangen zunächst die

Kapitalrückzahlungen und nach diesen die Abgabe an das Gemeinwesen in

Abzug. Der verbleibende Rest wird an die Mitglieder verteilt.

6. Die Mitglieder haften für den Fall der Auflösung oder Liquidation der

Gesellschaft nach Maßgabe ihrer aus den gesellschaftlichen Erträgen

bezogenen Gewinnanteile für die kontrahierten Darlehen, welche Haftung

sich bezüglich der noch aushaftenden Beträge auch auf neueintretende

Mitglieder überträgt. Auch erlischt mit dem Austritte eines Mitgliedes

dessen Haftung für die schon kontrahiert gewesenen Darlehen nicht.

Dieser Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft entspricht im Falle

der Auflösung, der Liquidation oder des Verkaufes der Anspruch der

haftenden Mitglieder an das vorhandene Vermögen oder die zum Verkaufe

gelangenden Bestandteile desselben.

7. Oberste Behörde der Gesellschaft ist die Generalversammlung, in

welcher jedes Mitglied das gleiche Stimmrecht und das gleiche aktive und

passive Wahlrecht ausübt. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit; zu Statutenänderungen und zur Auflösung

und Liquidation der Gesellschaft ist dreiviertel Majorität erforderlich.

8. Die Generalversammlung übt ihre Rechte entweder direkt als solche,

oder durch ihre gewählten Funktionäre, die ihr jedoch für ihr Gebahren

verantwortlich sind.

9. Die Leitung der gesellschaftlichen Geschäfte ist einem Direktorium

von drei Mitgliedern übertragen, die von der Generalversammlung bis auf

Widerruf gewählt werden. Die untergeordneten Funktionäre der

Geschäftsleitung werden von den Direktoren ernannt.

10. Die Generalversammlung wählt jährlich einen aus fünf Mitgliedern

bestehenden Aufsichtsrat, der die Bücher, sowie das Gebahren der

Geschäftsleitung zu kontrollieren und darüber periodischen Bericht zu

erstatten hat.

Was mir in diesem Statut sofort auffiel, war der Mangel einer jeden

Bestimmung über das Vermögen der Gesellschaft. Da dieses Vermögen doch

offenbar aus jenen Anlagen besteht, die mit Hilfe des vom freiländischen

Gemeinwesen entlehnten Kapitals errichtet werden, und da es die

Mitglieder der Association sind, welche dieses Kapital aus den ihnen vom

Reineinkommen gemachten Abzügen bezahlen, so schien es mir das einzig

Gerechte, daß besagtes Vermögen den Mitgliedern gehören müsse, was ich

denn auch dem Direktor unverhohlen sagte.

»Sie irren,« war dessen Antwort. »Die Abzahlungen auf das

Associationskapital werden nicht von den Mitgliedern, sondern vom

konsumierenden Publikum geleistet. Es ist doch offenbar, daß der auf

jedes erzeugte Gut entfallende Bestandteil der Kapitalbenutzung in

dessen Preise Bezahlung finden muß. Geschähe es nicht, so würde den

Mitgliedern weniger als der dem durchschnittlichen Werte der Arbeit in

Freiland entsprechende Gewinn verbleiben und die selbstverständliche

Folge wäre, daß zahlreiche Arbeitskräfte das von einem solchen Zufalle

betroffene Institut verließen; dadurch würde sich das Angebot der

fraglichen Waren vermindern und die Preise müßten insolange steigen, bis

das Gleichgewicht der Arbeitserträge hergestellt wäre. Es ist das ja im

übrigen nichts Freiland allein eigentümliches; auch in der bürgerlichen

Welt da draußen wird der Amortisationsbetrag für die zur Herstellung

eines Gutes erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und sonstigen

Einrichtungen in die Herstellungskosten eingerechnet, und der

Unterschied zwischen Freiland und der bürgerlichen Welt besteht in

diesem Punkte bloß darin, daß sich infolge der Freibeweglichkeit unserer

Arbeitskräfte und der durch diese so überaus erleichterten und

vervollkommneten Ausgleichung der Reinerträge aller Arbeit dieser Prozeß

hier viel pünktlicher und sicherer vollzieht als draußen. Diese

Überwälzung der Kapitalabzahlung auf die Konsumenten kann nur dann nicht

stattfinden, wenn eine Association schlechte, überflüssige Maschinen

angeschafft hat, die zur Herstellung der von ihr fabrizierten Güter und

zur Deckung des Bedarfes nach denselben nicht oder nicht in dieser Weise

notwendig sind. Derartige Maschinen amortisiert das Publikum allerdings

nicht, die Mitglieder müssen dies thun, d. h. sie sehen durch die

Kapitalabzahlung ihren Gewinnanteil unter den Vollwert von Arbeitskraft

sinken. Aber derartige Maschinen sind gerade infolge dessen unbrauchbar,

sie müssen verkauft werden, und sofern das geschieht und die Haftbarkeit

der Mitglieder für den erwachsenen Schaden nun wirklich ins Leben tritt,

übergehen sie ja, wie Paragraph 6 sagt, in ihr Vermögen, d. h. der beim

Verkaufe erzielte Erlös wird ihnen in Anrechnung gebracht. So lange aber

das Kapital, d. h. das Vermögen einer Gesellschaft _arbeitend_ thätig

ist, kann und soll es im Sinne unserer Einrichtungen niemand gehören,

sondern jedermann zu beliebiger, seinen Fähigkeiten entsprechender

Benutzung verfügbar sein.«

Ich war über diesen Punkt zufriedengestellt und ging nun zur Erörterung

jener Bestimmung unserer Statuten über, die mein persönliches Interesse

unmittelbar berührt.

»Ich setze voraus« -- erklärte ich -- »daß Sie mich als Neuling zunächst

in die unterste Gehaltsstufe des Ingenieurcorps einreihen werden; meine

Tagesarbeit wird also der zehnstündigen Arbeit eines gewöhnlichen

Arbeiters gleichgesetzt sein. Den statistischen Ausweisungen zufolge, in

welche ich bereits Einsicht genommen, sind auf die Stunde gewöhnlicher

Arbeit hier in der letzten Zeit durchschnittlich fünf Mark entfallen,

ich würde sohin bis auf weiteres fünfzig Mark täglich beziehen. In

welcher Form und in welchen Zeitabschnitten -- täglich, wöchentlich oder

monatlich -- wird mir nun mein Gehalt ausgezahlt? Daß man hier kein

Baargeld zu zahlen pflegt, weiß ich bereits; erhalte ich vielleicht von

der Kasse des Institutes Anweisungen auf die freiländische Centralbank?«

»Wir haben keine Kasse und Sie erhalten von uns mit Bezug auf Ihren

Gehalt gar nichts. Alles, was wir mit den Zahlungsangelegenheiten zu

thun haben, beschränkt sich darauf, daß wir die Centralbank pünktlich --

und zwar geschieht dies Woche für Woche -- von der Arbeitsleistung aller

unserer Mitglieder verständigen. Dort wird Ihnen dann der auf Sie

entfallende Ertrag gutgeschrieben; ebenso werden alle Ihre Ausgaben von

den Geschäften, bei denen Sie Ihre Bedürfnisse beziehen, der Centralbank

mitgeteilt. Diese führt Buch über Ihr Konto und sendet Ihnen Woche für

Woche einen Auszug.«

»Und wie steht es um das zeitliche Ausmaß der von mir zu leistenden

Arbeit? Es werden mir zehn, später vielleicht mehr Stundenwerte

angerechnet; wie lange habe ich thatsächlich zu arbeiten?«

»Sechs Stunden täglich, von neun bis zwölf Uhr vormittags und von drei

bis sechs Uhr nachmittags. Sonntags wird gefeiert und außerdem haben wir

fünfzehn verschiedene Festtage. Durch zwei Monate genießen Sie, wie

jeder Freiländer, alljährlich Ferien, über deren Zeitpunkt Sie sich mit

Ihren Kollegen ins Einvernehmen zu setzen haben. Es besteht kein Zwang

zur Einhaltung der Ferien, denn da nicht alles gleichzeitig, sondern in

vereinbarter Reihenfolge Urlaub nimmt, so kann derjenige, der kein

Bedürfnis oder keine Lust zum Feiern hat, ruhig weiter arbeiten.

Natürlich ist in der Ferialzeit auch der Verdienst unterbrochen; Zahlung

wird, sofern man nicht Versorgungsrecht genießt, hierzulande nur für

wirklich verrichtete Arbeit geleistet.«

»Würden Sie es mir wohl nicht als Unbescheidenheit auslegen,« so fuhr

ich nun fort, »wenn ich Sie frage, nach welchen Grundsätzen Ihr und der

anderen Vorstandsmitglieder Gehalt festgestellt wird? Giebt es dafür

bestimmte Regeln oder hängt es von Ihnen ab, was Sie fordern?«

»Das Fordern hängt, was meinen Gehalt anbelangt, durchaus von mir, und

was den Gehalt meiner Kollegen betrifft, von diesen ab; aber das

Bewilligen ist Sache der Generalversammlung.«

»Und ist nicht gerade in diesem Punkte Ihre Abhängigkeit von denjenigen,

denen Sie vorstehen sollen, mit gewissen Unzukömmlichkeiten verknüpft?

Leidet die Disciplin nicht darunter?«

»Wie das? Die Generalversammlung bewilligte mir ja meinen Bezug -- er

beträgt fünfundzwanzig Stundenwerte täglich -- nicht nach Laune und

Gunst, sondern nach Notwendigkeit, d. h. nach demjenigen, was die

Genossen für notwendig und nützlich in ihrem eigenen Interesse

erachteten. Ich erhalte so viel, als die Mitglieder unserer Association

bezahlen müssen, um einen Mann an ihre Spitze zu bekommen, wie sie ihn

brauchen. Es ist ja möglich, daß sie sich über meine Befähigung nach der

einen oder nach der andern Seite in einem Irrtume befinden, mich

überschätzen oder vielleicht nicht hoch genug schätzen; aber von dieser

ihrer Meinung über das Ausmaß meiner Geschicklichkeit und nicht von

ihrer Gunst hänge ich ab. Die Direktorengehalte richten sich, wie alle

wirtschaftlichen Angelegenheiten Freilands, ausschließlich nach dem

Gesetze von Angebot und Nachfrage. Glauben Sie denn, daß _Ihre_ Bezüge

deshalb ungefähr zweifach so hoch als die eines gewöhnlichen Arbeiters

bemessen werden, weil es irgend jemandes Absicht ist, Ihnen mehr

zuzuwenden als jenem? Erhielten wir Leute von Ihrer Befähigung zum

selben Preise wie gewöhnliche Arbeiter, so müßten und würden Sie sich

mit demselben Gewinn zufrieden geben. Ihre Kraft ist die seltenere, d.

h. wohlverstanden trotz des geringeren Bedarfes nach solcher Kraft noch

immer verhältnismäßig die seltenere und deshalb wird Ihnen gezahlt, was

gezahlt werden muß. Genau das nämliche gilt für mich. Wenn Männer meiner

Erfahrung und Geschäftskenntnis um denselben Preis zu haben wären wie

gewöhnliche Handlanger, so müßte ich mich mit dem Gewinn eines

Handlangers zufrieden geben.«

»Sie würden aber« -- so meinte ich nun -- »auch in diesem Falle

vorziehen, die Direktionsgeschäfte zu leiten, statt gewöhnliche

Handlangerdienste zu verrichten; ebenso würde ich meinen Beruf

demjenigen eines Handarbeiters vorziehen, auch wenn dabei nicht der

geringste materielle Mehrgewinn für mich heraussähe, und ich glaube

deshalb, daß es sehr wohl möglich wäre, alle Unterschiede des Einkommens

zu beseitigen, wenn nur grundgesetzlich bestimmt würde, daß mit Bezug

auf die Gewinnbeteiligung niemand vor dem andern etwas voraus haben

dürfe.«

»Letzteres ist vor allem unrichtig,« antwortete der Direktor. »Damit

hätten Sie bloß die verschiedenen Fähigkeiten, nicht aber die

verschiedenen Grade des Fleißes auf denselben Gewinn gesetzt. Oder

halten Sie es vielleicht auch für notwendig, den Faulen und den

Fleißigen gleich zu bedenken? Wollen Sie etwa damit helfen, daß Sie den

Ertrag mechanisch nach der bloßen Dauer der Arbeit bemessen? Wer würde

dann ohne Zwang die schwereren, unangenehmeren Arbeiten leisten? Oder

ziehen Sie solchen Zwang der Ungleichheit vor? Sie schütteln den Kopf;

warum wollen Sie dann den Klugen und den Einfältigen zwangsweise auf

dieselbe Stufe stellen? Aber zugegeben selbst, daß dies gerecht wäre, so

ist es doch nicht möglich, zum mindesten nicht möglich, ohne den

Wohlstand aller in einer solchen Weise zu schädigen, daß auch die

Ungeschickten bei aller Gleichheit um vieles schlechter führen als bei

der thatsächlich herrschenden Ungleichheit. Ich bemerke vor allem, daß

es durchaus nicht so ausgemacht ist, daß sich alle Geschickten um

verantwortliche Stellungen sonderlich lebhaft bewerben würden, wenn

dabei nichts zu erlangen wäre, denn eine Schande ist bei uns auch

ordinäre Handarbeit nicht. Jedenfalls ist der dem Geschickteren

eingeräumte höhere materielle Vorteil das sicherste Mittel, ihn an jene

Stelle zu setzen, wo er den größten Nutzen stiften kann. Es giebt ja

schließlich auch verschiedenartige Ehrenstellen, und ich weiß z. B. für

meinen Teil wirklich nicht, ob mir eine Lehrkanzel an unserer

technischen Hochschule nicht lieber wäre als diese meine Direktorstelle.

Es scheint aber, daß mein Organisationstalent hier zu besserer

Verwertung kommt als dort der Fall wäre, und der höhere Gewinn, den mir

unsere Association zugesichert hat, ist das einzige Mittel, um mich in

dieser Stellung, wo ich nützlich bin, festzuhalten.

»Dem allen sei jedoch wie immer: zwangsweise herbeigeführte Gleichheit

widerspricht jedenfalls dem Grundsatze der Freiheit. Mit welchem Rechte

soll die Gesamtheit verbieten, daß eine Vereinigung freier Männer die

Ergebnisse ihrer Arbeit solcherart untereinander teile, wie sie es ihrem

Interesse am besten entsprechend erachtet, wenn sie nur dabei niemandes

Recht kränkt? Meine Genossen finden ihren Vorteil darin, daß gerade ich

an ihrer Spitze stehe; wer darf sie hindern, dafür, daß ich ihren

Vorteil wahrnehme, auch ihrerseits mir einen Vorteil einzuräumen?«

Da es meinem freundlichen Chef sichtlich Vergnügen zu machen schien,

meine Zweifel zu zerstreuen, so nahm ich mir den Mut, noch eine Frage an

ihn zu richten.

»Daß auch zwischen den Leistungen der gewöhnlichen Arbeiter Unterschiede

gemacht werden, ist mir nach dem soeben Gehörten vollständig

begreiflich, und über die Zuschläge für Vormänner und Gießer, die

entweder anstrengendere oder schwierigere Verrichtungen haben mögen als

die anderen, ist nichts weiter zu bemerken. Ebenso leuchtet mir ein, daß

Nachtarbeit höher honoriert werden muß, sofern man überhaupt ihrer

bedarf, da sich ja andernfalls niemand zu ihr herbeiließe; aber in dem

Alterszuschlage, so gerechtfertigt derselbe auch sein mag, scheint mir

eine Gefahr zu liegen. Da die Statuten, wie mir bekannt ist, in den

Generalversammlungen gemacht werden, so liegt es in der Hand jeder

Arbeiterschaft, dadurch, daß sie diese Alterszuschläge recht hoch

feststellt, den Zuzug neuer Arbeitskräfte zu erschweren. In unserem

Statut sind zwei Prozent für das Jahr angesetzt; das ist jedenfalls

gerechtfertigt, denn um mindestens zwei Prozent wächst von Jahr zu Jahr

die Geschicklichkeit und Erfahrung eines Arbeiters; ein Mann, der

fünfundzwanzig Jahre bei uns thätig war, erhält zwar solcherart um

fünfzig Prozent mehr als der an seiner Seite arbeitende Neuling, aber es

unterliegt keiner Frage, er leistet auch entsprechend mehr. Wie aber,

wenn es etwa unseren Arbeitern plötzlich beifiele, den Alterszuschlag

von zwei auf fünf, vielleicht auf zehn Prozent oder darüber jährlich

festzusetzen? Dann bekäme ein Mann, der zehn Jahre hier ist, zweimal so

viel, und wenn er zwanzig Jahre hier ist, dreimal so viel als ein

Neuling von im übrigen gleicher Fähigkeit. Und das würde meines

Erachtens dieselbe Wirkung haben, als ob sich unsere Arbeiter gegen

jeden neuen Zuzug abschlössen. Wer hindert unsere selbstherrlichen

Arbeiter an solchen Beschlüssen?«

Eine Reise nach Freiland · 第 4 / 15 段