das als Kleinbesitz, sei es in Form des Sammelbesitzes, sei es mit Realteilung,
eine Mehrzahl freier Familien ernaehren konnte, naehrte als Kleinpacht ein fuer
allemal nur die Familie des Paechters; und das Selbstgefuehl und die
Unabhaengigkeit, die auch den kleinen Grundbesitzer wenigstens adeln koennen,
sind dem Zeitpaechter notwendig verschlossen. Dennoch darf in der duesteren
Geschichte des Prinzipats diese wirtschaftliche Gestaltung des Grossbesitzes als
eine der lichteren Seiten bezeichnet werden. Die wirtschaftliche Stellung des
Kolonen, den die Kapitalkraft des Grundherrn stuetzte, war weniger unsicher als
die des Kleinbesitzers, und wie das Verhaeltnis sich entwickelt hatte, fuehrte
es wenigstens mit wirtschaftlicher Notwendigkeit zur humanen Behandlung der
Paechter durch den Grundherrn und der Ackersklaven durch den Paechter, ebenso zu
einer gewissen Vereinigung der Betriebsvorzuege der Gross- und der
Kleinwirtschaft. Man soll nicht vergessen, dass die alte Bauernwirtschaft erst
zur Schuldknechtschaft gefuehrt und dann in sich selbst Bankrott gemacht hat;
nicht vergessen die unmenschliche Wirtschaftlichkeit des catonischen Musterguts,
das den Sklavenhausstand und die freie Arbeit voellig ausschliesst. In dieser
Kleinpachtwirtschaft lag fuer die unfreien Leute eine ertraeglichere Existenz
und eine gewisse Aussicht, durch Wohlverhalten zur Freiheit zu gelangen; es lag
ferner in ihr einige Garantie fuer die Verwendung einer wenn auch beschraenkten
Zahl freier Familien in einer wirtschaftlich haltbaren Stellung. Die Armee der
Kaiserzeit hat allem Anschein nach ganz ueberwiegend aus diesen
Kleinpaechterfamilien sich rekrutiert. Die mit der neuen Welt unzufriedene und
die Zustaende der republikanischen Zeit, eben weil sie unwiederbringlich dahin
waren, mehr sehnsuechtig als nachdenklich idealisierende Anschauung der
vornehmen Kreise Italiens hat auch fuer diese Entwicklung der Bodenwirtschaft
nichts als Vorwurf und Klage; beide sind nicht unberechtigt, aber hier vor allem
gilt das troestende Evangelium der Geschichte, dass aller Verfall auch wieder
Entwicklung ist.
Neben dem Ackerbau bestand die sonstige Bodenwirtschaft wie frueher, ohne
dass in dieser Hinsicht erhebliche Aenderungen zu verzeichnen waeren. Dass die
unproduktive Verwendung des Bodens zu blossen Luxusanlagen bei dem Reichtum und
der Hoffart der vornehmen Welt in Italien namentlich unter der ersten Dynastie
in weitem Umfange stattgefunden hat, ist selbstverstaendlich; von den
Villenanlagen, die den Raum ganzer Staedte einnehmen, spricht Seneca ^33 so gut
wie frueher Sallustius, und jener hebt weiter hervor, dass der richtige Reiche
nicht zufrieden ist, bis an jedem See, an jedem Strand Italiens, die die Mode
konsekriert hat, er seine besondere Villeggiatur besitzt, wie dies an den
kaiserlichen Villen sich im einzelnen verfolgen laesst. In diesen Anlagen ist
manches grosse Vermoegen verbaut worden; aber dass die Lusthaine und die Villen
dem Ackerbau den Platz wegnahmen, ist eine Redensart wie andere auch ^34. Dass
der italische Ackerbau unter der Republik durch die Zerstoerung zahlreicher
Staedte und die Ausdehnung der Weidewirtschaft eine sehr empfindliche
Einschraenkung erfahren hat, ist frueher auseinandergesetzt worden; aber wie die
bei dem Beginn der Monarchie vorhandenen Gemeinwesen mit verschwindenden
Ausnahmen unter ihr fortbestanden, so hat auch die Bodenwirtschaft, im grossen
und ganzen genommen, in der Kaiserzeit wahrscheinlich sich in dieser
rueckgaengigen Richtung nicht weiterbewegt, vielmehr eher den umgekehrten Weg
eingeschlagen ^35, wenn auch grossartige Massregeln in diesem Sinn, wie die von
Caesar in Betreff der Pontinischen Suempfe geplante, nicht zur Ausfuehrung
gelangt sind. In den Provinzen sind die Deduktionen von Kolonisten gewiss
vielfaeltig in der Weise erfolgt, dass dadurch Weide- oder Oedland unter den
Pflug kam. Allem Anschein nach ist in der Kaiserzeit der Ackerbau nur da
ausgefallen, wo entweder die Beschaffenheit des Bodens oder die Unsicherheit des
Besitzes oder der Mangel an Arbeitskraeften ihm im Wege stand. Dass die
Weidewirtschaft regelmaessig Grosswirtschaft ist und also diese Bodenstuecke
regelmaessig den Reichen gehoeren, liegt in der Sache und gilt also auch fuer
diese Zeit.
-------------------------------------------
^33 epist. 89, 21.
^34 In diesem Sinn sagt Tiberius bei Tacitus (ann. 3, 54): nisi
provinciarum copiae et dominis et servitiis et agris subvenerint, nostra nos
scilicet nemora nostraeque villae tuebuntur. Das laesst sich vertreten, wenn man
die Stadt und die Umgegend Roms ins Auge fasst: von Tibur und Tusculum mag es
einigermassen richtig sein, dass die Staedte den Landhaeusern Platz machten.
Aber fuer das uebrige Italien passt dies um so weniger, als die Prachtanlagen
der grossen hauptstaedtischen Familien auf Latium und einen Teil Kampaniens sich
beschraenken.
^35 In der Alimentartafel von Veleia tritt bei den saltus auffallend oft
hervor, dass sie mehr oder minder mit Ackerland gemischt sind, was wohl auf
spaeteren partiellen Anbau zurueckgehen mag.
-------------------------------------------
Im Geldgeschaeft ist die aeltere indirekte Hebung der Staatseinnahmen durch
Vermittlung der Kapitalistengesellschaften, eine der hauptsaechlichen Burgen der
republikanischen Plutokratie, in ihrer verderblichsten Form, der Festsetzung der
Abgaben in einer Fruchtquote und der Ueberlassung dieser Zehnten an eine
Gesellschaft gegen eine an die Staatskasse zu zahlende Geldsumme, schon von dem
Diktator Caesar beseitigt worden. Bei der Einziehung der fuer Rom bestimmten
Naturallieferungen und der in Geld angesetzten Steuern sind die alten Kompagnien
noch eine Zeitlang taetig gewesen; aber teils die Hebung durch die
steuerpflichtige Gemeinde, die zum Beispiel fuer Asia auch von dem Diktator
Caesar angeordnet ward, teils die Einsetzung eigener kaiserlicher
Finanzverwaltungen fuer jede Provinz muessen die Macht der Mittelsmaenner weiter
beschraenkt haben, bis dann in den spaeteren Jahren des Tiberius auch das immer
noch wichtige und gewinnbringende Geschaeft der Ueberfuehrung der also gezahlten
Gelder und gelieferten Naturalien nach Rom oder an den sonstigen Bestimmungsort
den grossen Kompagnien genommen ward ^36 und diese aus der provinzialen Grund-
und Vermoegenssteuer ueberhaupt verschwinden. Bei anderen Steuern hat sich die
indirekte Hebung laenger behauptet, so bei der Freilassungs-, der Auktions- und
der wichtigen Erbschaftssteuer; doch ist auch fuer die letztere, wie es scheint
unter Hadrian, die direkte Erhebung eingefuehrt worden, und mehr und mehr werden
die Kapitalistengesellschaften auch aus diesen Hebungen verbannt. Am laengsten
haben sie sich bei den Zoellen und den nutzbaren Bodenrechten des Staats
behauptet; und hier ist die Verpachtung auch fuer Rechnung der kaiserlichen
Kasse angewandt worden ^37. Wenn unter Nero die Abschaffung der Zoelle in Frage
kam, so ist dabei ohne Zweifel mit massgebend gewesen, dass die hier
unentbehrlich erscheinende Hebung durch Private mit dem Geiste der neuen
Monarchie nicht harmonierte. Indes kam es dazu nicht und begnuegte die Regierung
damals und spaeter sich mit der Verschaerfung der gegen die Zollpaechter
geuebten Kontrolle. Doch scheint, waehrend unter der Republik die Pachtung vom
Staat der Regel nach bedeutenden Umfang hatte und einzelne Gesellschaften
finanzielle Grossmaechte waren, unter dem Prinzipat der Umfang der einzelnen
Pacht vielmehr beschraenkt gewesen zu sein. Auch abgesehen von dem kaiserlichen
Kolonat, von dem schon die Rede war, sind die fiskalischen und aerarischen
Konduktoren dieser Zeit offenbar nicht entfernt zu vergleichen mit den
Publikanen der Republik; und dasselbe gilt von den noch fortbestehenden
Kompagnien, denen durchaus kaiserliche Beamte und kaiserliches Gesinde in einer
Weise ueber- und eingeordnet wurden, dass der ganze Betrieb unter stetiger
Mitwirkung der Regierungsorgane sich vollzogen haben muss. Auch tritt, ganz im
Gegensatz zu dieser, namentlich im fiskalischen Gebiet hier sehr haeufig an die
Stelle der Verpachtung die eigene Bewirtschaftung unter Aufsicht spezieller
Beamter oder Beauftragter: so zum Beispiel sind die kaiserlichen Ziegeleien und
Marmorbrueche niemals und in der Regel auch die kaiserlichen Bergwerke nicht
verpachtet worden. Dem Eingreifen des Grosskapitals in dieses wenigstens
halbstaatliche Gebiet ist demnach unter dem Prinzipat eine maechtige Schranke
gesetzt worden. Der Anteil an der Herrschaft, den die Geldaristokratie eine
Zeitlang faktisch behauptet hatte, war damit gebrochen.
---------------------------------------------------
^36 Die Umgestaltung des Hebewesens liegt sehr im Dunkeln; sicher ist nur,
dass die Hebung durch die Gemeinden selbst wenigstens in Asien schon durch den
Diktator Caesar eingefuehrt ward (App. civ. 5, 4), und wahrscheinlich wird
dieselbe gleichzeitig wenigstens fuer die uebrigen in Geld steuernden Provinzen
angeordnet sein (Marquardt, Staatsverwaltung, Bd. 2, S. 185). Wenn dennoch
Tacitus (ann. 4, 6; vgl. Roemisches Staatsrecht, 3. Aufl., Bd. 2, S. 1017) zum
Jahr 23 sagt: frumenta et pecuniae vectigales, cetera publicorum fructuum
societatibus equitum Romanorum agitabantur, so koennen die pecuniae vectigales
eben nur diese in Geld normierten Abgaben der Provinzen sein und den Sozietaeten
nur noch das Geschaeft obgelegen haben, diese von den Gemeinden einzuziehen und
an den Bestimmungsort zu uebermitteln, so dass sie also in dieser Hinsicht mehr
das Bankier- als das Hebegeschaeft fuer den Staat besorgten. Da Tacitus diese
Einrichtung unter den in Tiberius' spaeterer Zeit weggefallenen auffuehrt, so
wird damals wohl auch die Vermittlung zwischen den zahlenden Gemeinden und der
Staatskasse auf den Staat uebergegangen sein. Von dem nach Rom zu liefernden
Getreide ist der Transport immer durch Private beschafft worden (Marquardt,
Privatalterthuemer, S. 390).
^37 Deutlich zeigen dieses Verhaeltnis die ueber das Vermoegen des Isidorus
und der Patrone Martials (Anm. 9) beigebrachten Angaben. Auch Plinius (epist. 3,
19) sagt: sum quidem prope totus in praediis, aliguid tamen fenero.
---------------------------------------------------
Das gewerbsmaessige Geldverleihen ist jetzt ein regelmaessiger Bestandteil
des Haushalts jedes vermoegenden Roemers geworden. Auch die Vornehmen pflegen
den groessten Teil ihres Vermoegens in Grundbesitz anzulegen, aber daneben ein
mehr oder minder betraechtliches Kapital bankiermaessig zu verwerten, indem sie
dasselbe teils gegen eigentliche Sicherheiten ausleihen, teils in der Form der
Anleihe an Handel und Industrie und Spekulationen aller Art sich beteiligen. Dem
kam andrerseits die selbst gesetzlich festgestellte Ordnung entgegen, dass das
Verleihen gegen Zinsen nur insoweit gestattet wurde, als der Betreffende den
gleichen oder noch einen hoeheren Betrag in Grundbesitz angelegt hatte. Es ist
dies das System, nach dem auch Crassus und Atticus ihr Vermoegen verwalteten;
mit dem Zuruecktreten der Selbstwirtschaft ward in der Gutsverwaltung dasselbe
mehr und mehr allgemein. Wenn bei richtiger Fuehrung dabei auch die
Bodenwirtschaft gewann, insofern bei eintretendem Beduerfnis sie nicht auf den
Kredit, sondern auf das Kapital greifen konnte, so lag hierin andererseits eine
Verknuepfung des Grundbesitzes mit der Spekulation, deren Bedenklichkeit durch
jene aeusserliche Fixierung des Verhaeltnisses zwischen fundiertem und nicht
fundiertem Vermoegen mehr anerkannt als abgewandt wurde. Die grossen Vermoegen
dieser Epoche sind hauptsaechlich auf diesem Wege gebildet; von Seneca zum
Beispiel wird geradezu gesagt, dass er durch die Wucherzinsen ein reicher Mann
geworden sei ^38, und seine Feinde wenigstens behaupteten, dass er die Eroberung
Britanniens dazu benutzt habe, um 40 Mill. Sesterzen den bedraengten Gemeinden
dort vorzuschiessen, deren Rueckforderung dann den gefaehrlichen Aufstand des
Jahres 60 herbeigefuehrt haben soll ^39. Wo einer zum Kroesus, da werden viele
zu Bettlern. Die namentlich unter der ersten Dynastie stets sich wiederholenden
Klagen ueber Ueberschuldung und Zusammenbrechen der vornehmen Haeuser gehen
vermutlich mehr noch auf diese Spekulantengeschaefte zurueck als auf die
eigentliche Verschwendung; und andererseits wird die mit Vespasian eintretende
innerliche Revolution sich in erster Reihe darin gezeigt haben, dass das
befestigte Vermoegen im Wechselportefeuille Mass hielt und dass wenigstens dem
Senator des Reiches die Sitte nicht gestattete, mit seinen Kapitalien zu
wuchern. Wie der von Haus aus sehr begueterte spaetere Kaiser Pius nie mehr als
4 Prozent Zinsen nahm, so zeigt auch die spaetere Gesetzgebung, dass man
unterschied zwischen den Zinsen, die der gewoehnliche Geschaeftsmann nehmen
konnte, und denen, die dem vornehmen Mann zu nehmen geziemte.
------------------------------------------------------------
^38 Tac. ann. 13, 42.
^39 Dio 60, 2.
------------------------------------------------------------
Dass Gewerbe und Handel unter der Friedensmacht, wie der roemische Staat
dieser Epoche sie entwickelte, emporgeblueht sein muessen, ist von vornherein
gewiss; mancherlei Einzelheiten zeigen uns die steigende Spezialisierung des
Handwerks, die weiten Absatzkreise einzelner Fabrikate, die Bedeutung des
Imports wie des Exports ueber die Reichsgrenze; allgemeine Daten, die ein
vergleichendes Urteil gegenueber frueheren und spaeteren Perioden gestatteten,
ergibt unsere Ueberlieferung nicht. Somit beschraenkt diese Auseinandersetzung
sich darauf, gewisse allgemeine und soziale Verhaeltnisse kurz zu beruehren, die
einigermassen sich fassen lassen.
Wenn einstmals der einzelne Haushalt sich selber genuegte, so war mit der
steigenden Kultur mehr und mehr die bezahlte Arbeit, die gewerbliche sowohl wie
der Handel mit offenem Laden, in die erste Reihe getreten: aber gleich wie in
der Epoche, wo Speisen und Kleider lediglich durch das Gesinde bereitet wurden,
liegt diese Arbeit jetzt zwar in der Hand der Kapitalisten, wird aber
ausgefuehrt durch ihr unfreies Gesinde. Die grossen Vermoegen auch der
Aristokratie sind allerdings zum guten Teil aus der stillen Beteiligung der
Vornehmen an spekulativen Geschaeften dieser Art hervorgegangen; aber einen auf
das Gewerbe gestuetzten Mittelstand kennt diese Epoche sowenig wie die fruehere;
wie der Senat der Hauptstadt aus den Grossgrundbesitzern sich zusammensetzt, so
bilden in jeder Landstadt die Gutsbesitzer den Gemeinderat und den hoeheren
Stand. Wenn ein Flickschuster sich es gestattet hat, in dem gebildeten Bononia
eine Volkslustbarkeit zu geben und in Mutina ein Walker, wo wird, fragt
Martialis ^40, der Gastwirt dies tun? So erkauften die Trimalchionen fuer vieles
Geld die Gelegenheit, sich auslachen zu lassen; von der Teilnahme an den
Gemeindegeschaeften blieben sie nach wie vor von Rechts wegen selbst in der
kleinsten Stadt ausgeschlossen. Caesars Anordnung, dass in den Provinzen der
Freigelassene in den Gemeinderat gelangen koenne, nahm Augustus wieder zurueck.
Der einzelne Sklave sucht als Lohnknecht, Schuster, Arzt und so ferner seinen
Verdienst oder wird auch von seinem Herrn in ein bestimmtes Geschaeft
hineingesetzt; was er auf diese Weise erwirbt, gehoert zwar rechtlich dem Herrn,
wird aber sehr haeufig nur zum Teil an ihn abgeliefert. Der Sklave hat oft
eigenen Haushalt und faktisch eigenen Besitz: die Freilassung erfolgt oft gegen
eine aus diesem Besitz dem Herrn zu zahlende Summe, loest aber regelmaessig das
Anrecht des Herrn auf einen Teil des Verdienstes des Freigelassenen nicht auf.
So werden auch die bedeutenderen Geschaefte betrieben: zum Beispiel selbst die
Ladeninhaber (negotiantes, mercatores), die Geldhaendler (argentarii), die
Haendler mit Spezereien (thurarii), vermoegende und in ihrer Art angesehene
Persoenlichkeiten, sind dennoch fast ohne Ausnahme unfrei oder aus der
Unfreiheit entlassen. Wirtschaftlich hat dies System seine vorteilhafte Seite:
das Fortkommen des einzelnen geschickten Arbeiters und brauchbaren
Geschaeftsmanns haengt weniger vom Zufall ab als bei voellig freier Konkurrenz,
sondern es steht hier, wenn der Herr seinen Vorteil versteht, hinter jedem
tuechtigen Mann die Macht des Kapitals. Es wird damit ferner zwischen der
Sklavenschaft und der Buergerschaft eine Bruecke geschlagen, welche im
allgemeinen wenigstens die besten Elemente aus jener in diese ueberfuehrt und
die, wie nachteilig sie auch vielfach sich erweist, doch im ganzen weniger
schadet als die voellige Abschliessung der Sklavenwelt gegen die der Freien. Die
rechtliche Ausgleichung fuehrt wenigstens in den spaeteren Generationen auch die
nationale und soziale allmaehlich herbei, und das Zusammenschwinden des
Buergerstandes wuerde im Roemischen Reich sehr viel frueher und staerker
aufgetreten sein, wenn nicht die ausserordentliche, aber zugleich stehende
Vermehrung durch die Freilassungen ihm zu Hilfe gekommen waere. Sie sind auch
bei der Bauernwirtschaft vorgekommen, aber ueberwiegend beruhen sie auf dem
Gewerbe- und Handelsverkehr, in dem sie nicht selten sogar eine hervorragende
Stellung gewinnen und sich oder doch ihre Nachkommen in die Geld- und weiter in
die eigentliche Aristokratie einfuehren.
----------------------------------------------------
^40 Mart. epigr. 3, 59.
----------------------------------------------------
Ist in Beziehung auf Handel und Gewerbe nicht viel mehr zu konstatieren,
als dass die Dinge auch unter dem Prinzipat beim alten blieben, so erweitert
sich dagegen in bemerkenswerter Weise derjenige Kreis, in welchem die Sitte dem
anstaendigen Manne gestattet, Geld zu erwerben. Die strenge Regel, dass der
Dienst, der einem Mitbuerger oder auch dem Staat geleistet wird, von dem
Gentleman umsonst geleistet werden muss und durch Bezahlung wenn nicht
unehrlich, so doch unvornehm wird, ist tatsaechlich schon unter der Republik
nach vielen Seiten hin durchbrochen worden. Aber erst in dieser Zeit bildet sich
die oeffentliche Laufbahn auch in oekonomischer Hinsicht aus, als hinfuehrend zu
einer finanziell und sozial angesehenen Stellung. Es gilt dies fuer Beamte,
Soldaten, Sachwalter, Rechtsgelehrte, also ueberhaupt fuer alle mit dem
oeffentlichen Leben verknuepften Hilfsleistungen, waehrend private Dienste, wie
zum Beispiel des Arztes und des Jugendlehrers, sich wenig oder gar nicht ueber
die eigentlichen Gewerbe erheben. Dies geht unmittelbar zurueck auf den neuen
Prinzipat. Die von diesem neben die alten Staatsbeamten gestellte Kategorie
gleichfalls in oeffentlichen Geschaeften, sei es im Heer oder in der Verwaltung,
verwandter persoenlicher Diener des Kaisers wurde von Haus aus mit festem und
hoch gegriffenen Gehalte ausgestattet und damit von dieser Remuneration der
bisherige Makel entfernt. Es war dies um so leichter, als die ausserhalb Roms
taetigen Staatsbeamten laengst eine Verguetung fuer die Ausruestungs- und
sonstigen Kosten empfangen hatten, die der Sache nach auf eine Besoldung
hinauslief; dennoch war die Einfuehrung der foermlichen und direkten Besoldung
im Staatsdienst eine eingreifende Neuerung. Sie wuerde noch tiefer eingegriffen
haben, wenn nicht die Kontinuitaet der amtlichen Stellung gefehlt haette. Zwar
die Unteroffizierstellung war eine dauernde und fuehrte auch eine dauernde
Versorgung sowie im guenstigen Fall den Eintritt in die hoehere Beamtenlaufbahn
herbei; aber wenn auch im uebrigen die kaiserlichen Diener weit laengere Zeit
als die Staatsdiener in ihren Stellungen blieben und die amtlichen Intervalle
bei ihnen sicher seltener und kuerzer eintraten, so ist doch das Amt im
allgemeinen auch in der Kaiserzeit nicht eine Lebensstellung und die Gehalte der
Regel nach nicht hoch genug, um schon in kuerzerer Frist eine solche zu
gewaehren. Dafuer aber traten ergaenzend hinzu die Taetigkeiten des
rechtskundigen Beirats und vor allem des redekundigen Sachwalters. Zwar unter
Augustus ward die alte Vorschrift, dass kein Sachwalter von dem Klienten Geld
annehmen duerfe, noch einmal eingeschaerft ^41, und die hervorragenden Redner
dieser Epoche, Asinius Pollio, Messalla Corvinus und andere mehr, hielten an der
alten Ehrenhaftigkeit um so mehr fest, als sie durchaus reiche und vornehme
Maenner waren. Aber wenn der Kaiser seine Beamten bezahlte, so konnte der
Advokat unmoeglich unentgeltlich taetig sein; im allgemeinen kehrten weder
Klienten noch Advokaten sich an das Gesetz, und unter Claudius mussten die
"Schenkungen" bis zu 10000 Sesterzen gesetzlich freigegeben werden ^42. Dabei
ist es insofern geblieben, als die Advokatenhonorare in gewissen Grenzen nicht
bloss erlaubt, sondern bald auch klagbar geworden sind ^43. Zu diesem legitimen
Verdienst tritt noch hinzu ein anderweitig darzustellendes, aber auch in der
Oekonomie nicht zu uebersehendes Moment, die Durchfuehrung des Strafprozesses
mittels der Privatanklage und der gesetzliche Anspruch des siegreichen
Privatanklaegers auf bedeutende Geldbelohnungen, zum Beispiel bei dem
Hochverratsprozess auf den vierten Teil des Vermoegens des Verurteilten, welche
Praemien besonders bei den Anklagen vor dem Senat oft noch arbitraer gesteigert
wurden. Es lag in der Sache, dass dieser Gewinn groesstenteils denjenigen
Sachwaltern zufiel, die diesen Weg zu gehen nicht verschmaehten: und die grossen
Vermoegen der Advokaten besonders im ersten Jahrhundert sind vorzugsweise auf
diesem Wege zusammengekommen. Spaeterhin ist mit der veraenderten Prozessform
diese Missbildung zurueckgetreten, wogegen die Sachwalterstellung ueberhaupt in
ihrer sozialen und oekonomischen Bedeutung sich behauptet. Auch den bei dem
Prozess den Sachwaltern assistierenden Rechtsbeistaenden (pragmatici) konnte das
gleiche nicht verweigert werden; doch waren diese untergeordneten Ranges ^44 und
ihr Erwerb nicht betraechtlich. Dagegen wird ihre Beihilfe bei Vollziehung von
Rechtsgeschaeften, zum Beispiel bei Abfassung von Testamenten, aehnlich, wenn
auch niedriger gestanden haben wie heute die der Notare, und nicht minder fanden
sie Verwendung als salarierte Privatbegleiter des in die Provinzen zur
Rechtsprechung gesandten, der Regel nach selbst rechtsunkundigen hohen Beamten.
So bildete sich hier eine Laufbahn fuer Talente, im allgemeinen jedem
zugaenglich, der die fuer die Vorbildung erforderlichen, allerdings nicht ganz
unbedeutenden Kosten aufzubringen vermochte und auch in ihrem weiteren Verlauf
an Bedingungen geknuepft, die verhaeltnismaessig leicht zu erfuellen waren. Dem
roemischen Eupatriden gegenueber macht Juvenal es geltend, dass aus dem Volke
der Juengling kommt, der am Euphrat Waffendienst tut und bei den Adlern Wache
haelt, die den bezwungenen Bataver baendigen; dass der niedere Quirite den
Redner stellt, welcher die Prozesse des ungebildeten Adligen fuehrt; dass der
roemische Plebejer es ist, der die Knoten des Rechts und die Raetsel der
Gesetzgebung loest. Freilich, wer bloss Geld erwerben will, der wird in der
Wechselstube oder bei dem Auktionsgeschaeft, als Arzt und Baumeister, als
Musikus oder Jockey rascher zum Ziel kommen; aber wer ehrgeizig nach einer
Stellung strebt, dem ist jetzt auch eine solche nicht mehr verschlossen: der
sorgliche Vater besseren Schlages bei demselben Dichter ^45 fordert seinen Sohn
auf, sich ueber seinen Lebensberuf zu entscheiden, entweder um den Rebstock des