verdraengten Kleinbesitz, bedarf der Ausfuehrung nicht: dasselbe Grundstueck,

das als Kleinbesitz, sei es in Form des Sammelbesitzes, sei es mit Realteilung,

eine Mehrzahl freier Familien ernaehren konnte, naehrte als Kleinpacht ein fuer

allemal nur die Familie des Paechters; und das Selbstgefuehl und die

Unabhaengigkeit, die auch den kleinen Grundbesitzer wenigstens adeln koennen,

sind dem Zeitpaechter notwendig verschlossen. Dennoch darf in der duesteren

Geschichte des Prinzipats diese wirtschaftliche Gestaltung des Grossbesitzes als

eine der lichteren Seiten bezeichnet werden. Die wirtschaftliche Stellung des

Kolonen, den die Kapitalkraft des Grundherrn stuetzte, war weniger unsicher als

die des Kleinbesitzers, und wie das Verhaeltnis sich entwickelt hatte, fuehrte

es wenigstens mit wirtschaftlicher Notwendigkeit zur humanen Behandlung der

Paechter durch den Grundherrn und der Ackersklaven durch den Paechter, ebenso zu

einer gewissen Vereinigung der Betriebsvorzuege der Gross- und der

Kleinwirtschaft. Man soll nicht vergessen, dass die alte Bauernwirtschaft erst

zur Schuldknechtschaft gefuehrt und dann in sich selbst Bankrott gemacht hat;

nicht vergessen die unmenschliche Wirtschaftlichkeit des catonischen Musterguts,

das den Sklavenhausstand und die freie Arbeit voellig ausschliesst. In dieser

Kleinpachtwirtschaft lag fuer die unfreien Leute eine ertraeglichere Existenz

und eine gewisse Aussicht, durch Wohlverhalten zur Freiheit zu gelangen; es lag

ferner in ihr einige Garantie fuer die Verwendung einer wenn auch beschraenkten

Zahl freier Familien in einer wirtschaftlich haltbaren Stellung. Die Armee der

Kaiserzeit hat allem Anschein nach ganz ueberwiegend aus diesen

Kleinpaechterfamilien sich rekrutiert. Die mit der neuen Welt unzufriedene und

die Zustaende der republikanischen Zeit, eben weil sie unwiederbringlich dahin

waren, mehr sehnsuechtig als nachdenklich idealisierende Anschauung der

vornehmen Kreise Italiens hat auch fuer diese Entwicklung der Bodenwirtschaft

nichts als Vorwurf und Klage; beide sind nicht unberechtigt, aber hier vor allem

gilt das troestende Evangelium der Geschichte, dass aller Verfall auch wieder

Entwicklung ist.

Neben dem Ackerbau bestand die sonstige Bodenwirtschaft wie frueher, ohne

dass in dieser Hinsicht erhebliche Aenderungen zu verzeichnen waeren. Dass die

unproduktive Verwendung des Bodens zu blossen Luxusanlagen bei dem Reichtum und

der Hoffart der vornehmen Welt in Italien namentlich unter der ersten Dynastie

in weitem Umfange stattgefunden hat, ist selbstverstaendlich; von den

Villenanlagen, die den Raum ganzer Staedte einnehmen, spricht Seneca ^33 so gut

wie frueher Sallustius, und jener hebt weiter hervor, dass der richtige Reiche

nicht zufrieden ist, bis an jedem See, an jedem Strand Italiens, die die Mode

konsekriert hat, er seine besondere Villeggiatur besitzt, wie dies an den

kaiserlichen Villen sich im einzelnen verfolgen laesst. In diesen Anlagen ist

manches grosse Vermoegen verbaut worden; aber dass die Lusthaine und die Villen

dem Ackerbau den Platz wegnahmen, ist eine Redensart wie andere auch ^34. Dass

der italische Ackerbau unter der Republik durch die Zerstoerung zahlreicher

Staedte und die Ausdehnung der Weidewirtschaft eine sehr empfindliche

Einschraenkung erfahren hat, ist frueher auseinandergesetzt worden; aber wie die

bei dem Beginn der Monarchie vorhandenen Gemeinwesen mit verschwindenden

Ausnahmen unter ihr fortbestanden, so hat auch die Bodenwirtschaft, im grossen

und ganzen genommen, in der Kaiserzeit wahrscheinlich sich in dieser

rueckgaengigen Richtung nicht weiterbewegt, vielmehr eher den umgekehrten Weg

eingeschlagen ^35, wenn auch grossartige Massregeln in diesem Sinn, wie die von

Caesar in Betreff der Pontinischen Suempfe geplante, nicht zur Ausfuehrung

gelangt sind. In den Provinzen sind die Deduktionen von Kolonisten gewiss

vielfaeltig in der Weise erfolgt, dass dadurch Weide- oder Oedland unter den

Pflug kam. Allem Anschein nach ist in der Kaiserzeit der Ackerbau nur da

ausgefallen, wo entweder die Beschaffenheit des Bodens oder die Unsicherheit des

Besitzes oder der Mangel an Arbeitskraeften ihm im Wege stand. Dass die

Weidewirtschaft regelmaessig Grosswirtschaft ist und also diese Bodenstuecke

regelmaessig den Reichen gehoeren, liegt in der Sache und gilt also auch fuer

diese Zeit.

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^33 epist. 89, 21.

^34 In diesem Sinn sagt Tiberius bei Tacitus (ann. 3, 54): nisi

provinciarum copiae et dominis et servitiis et agris subvenerint, nostra nos

scilicet nemora nostraeque villae tuebuntur. Das laesst sich vertreten, wenn man

die Stadt und die Umgegend Roms ins Auge fasst: von Tibur und Tusculum mag es

einigermassen richtig sein, dass die Staedte den Landhaeusern Platz machten.

Aber fuer das uebrige Italien passt dies um so weniger, als die Prachtanlagen

der grossen hauptstaedtischen Familien auf Latium und einen Teil Kampaniens sich

beschraenken.

^35 In der Alimentartafel von Veleia tritt bei den saltus auffallend oft

hervor, dass sie mehr oder minder mit Ackerland gemischt sind, was wohl auf

spaeteren partiellen Anbau zurueckgehen mag.

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Im Geldgeschaeft ist die aeltere indirekte Hebung der Staatseinnahmen durch

Vermittlung der Kapitalistengesellschaften, eine der hauptsaechlichen Burgen der

republikanischen Plutokratie, in ihrer verderblichsten Form, der Festsetzung der

Abgaben in einer Fruchtquote und der Ueberlassung dieser Zehnten an eine

Gesellschaft gegen eine an die Staatskasse zu zahlende Geldsumme, schon von dem

Diktator Caesar beseitigt worden. Bei der Einziehung der fuer Rom bestimmten

Naturallieferungen und der in Geld angesetzten Steuern sind die alten Kompagnien

noch eine Zeitlang taetig gewesen; aber teils die Hebung durch die

steuerpflichtige Gemeinde, die zum Beispiel fuer Asia auch von dem Diktator

Caesar angeordnet ward, teils die Einsetzung eigener kaiserlicher

Finanzverwaltungen fuer jede Provinz muessen die Macht der Mittelsmaenner weiter

beschraenkt haben, bis dann in den spaeteren Jahren des Tiberius auch das immer

noch wichtige und gewinnbringende Geschaeft der Ueberfuehrung der also gezahlten

Gelder und gelieferten Naturalien nach Rom oder an den sonstigen Bestimmungsort

den grossen Kompagnien genommen ward ^36 und diese aus der provinzialen Grund-

und Vermoegenssteuer ueberhaupt verschwinden. Bei anderen Steuern hat sich die

indirekte Hebung laenger behauptet, so bei der Freilassungs-, der Auktions- und

der wichtigen Erbschaftssteuer; doch ist auch fuer die letztere, wie es scheint

unter Hadrian, die direkte Erhebung eingefuehrt worden, und mehr und mehr werden

die Kapitalistengesellschaften auch aus diesen Hebungen verbannt. Am laengsten

haben sie sich bei den Zoellen und den nutzbaren Bodenrechten des Staats

behauptet; und hier ist die Verpachtung auch fuer Rechnung der kaiserlichen

Kasse angewandt worden ^37. Wenn unter Nero die Abschaffung der Zoelle in Frage

kam, so ist dabei ohne Zweifel mit massgebend gewesen, dass die hier

unentbehrlich erscheinende Hebung durch Private mit dem Geiste der neuen

Monarchie nicht harmonierte. Indes kam es dazu nicht und begnuegte die Regierung

damals und spaeter sich mit der Verschaerfung der gegen die Zollpaechter

geuebten Kontrolle. Doch scheint, waehrend unter der Republik die Pachtung vom

Staat der Regel nach bedeutenden Umfang hatte und einzelne Gesellschaften

finanzielle Grossmaechte waren, unter dem Prinzipat der Umfang der einzelnen

Pacht vielmehr beschraenkt gewesen zu sein. Auch abgesehen von dem kaiserlichen

Kolonat, von dem schon die Rede war, sind die fiskalischen und aerarischen

Konduktoren dieser Zeit offenbar nicht entfernt zu vergleichen mit den

Publikanen der Republik; und dasselbe gilt von den noch fortbestehenden

Kompagnien, denen durchaus kaiserliche Beamte und kaiserliches Gesinde in einer

Weise ueber- und eingeordnet wurden, dass der ganze Betrieb unter stetiger

Mitwirkung der Regierungsorgane sich vollzogen haben muss. Auch tritt, ganz im

Gegensatz zu dieser, namentlich im fiskalischen Gebiet hier sehr haeufig an die

Stelle der Verpachtung die eigene Bewirtschaftung unter Aufsicht spezieller

Beamter oder Beauftragter: so zum Beispiel sind die kaiserlichen Ziegeleien und

Marmorbrueche niemals und in der Regel auch die kaiserlichen Bergwerke nicht

verpachtet worden. Dem Eingreifen des Grosskapitals in dieses wenigstens

halbstaatliche Gebiet ist demnach unter dem Prinzipat eine maechtige Schranke

gesetzt worden. Der Anteil an der Herrschaft, den die Geldaristokratie eine

Zeitlang faktisch behauptet hatte, war damit gebrochen.

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^36 Die Umgestaltung des Hebewesens liegt sehr im Dunkeln; sicher ist nur,

dass die Hebung durch die Gemeinden selbst wenigstens in Asien schon durch den

Diktator Caesar eingefuehrt ward (App. civ. 5, 4), und wahrscheinlich wird

dieselbe gleichzeitig wenigstens fuer die uebrigen in Geld steuernden Provinzen

angeordnet sein (Marquardt, Staatsverwaltung, Bd. 2, S. 185). Wenn dennoch

Tacitus (ann. 4, 6; vgl. Roemisches Staatsrecht, 3. Aufl., Bd. 2, S. 1017) zum

Jahr 23 sagt: frumenta et pecuniae vectigales, cetera publicorum fructuum

societatibus equitum Romanorum agitabantur, so koennen die pecuniae vectigales

eben nur diese in Geld normierten Abgaben der Provinzen sein und den Sozietaeten

nur noch das Geschaeft obgelegen haben, diese von den Gemeinden einzuziehen und

an den Bestimmungsort zu uebermitteln, so dass sie also in dieser Hinsicht mehr

das Bankier- als das Hebegeschaeft fuer den Staat besorgten. Da Tacitus diese

Einrichtung unter den in Tiberius' spaeterer Zeit weggefallenen auffuehrt, so

wird damals wohl auch die Vermittlung zwischen den zahlenden Gemeinden und der

Staatskasse auf den Staat uebergegangen sein. Von dem nach Rom zu liefernden

Getreide ist der Transport immer durch Private beschafft worden (Marquardt,

Privatalterthuemer, S. 390).

^37 Deutlich zeigen dieses Verhaeltnis die ueber das Vermoegen des Isidorus

und der Patrone Martials (Anm. 9) beigebrachten Angaben. Auch Plinius (epist. 3,

19) sagt: sum quidem prope totus in praediis, aliguid tamen fenero.

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Das gewerbsmaessige Geldverleihen ist jetzt ein regelmaessiger Bestandteil

des Haushalts jedes vermoegenden Roemers geworden. Auch die Vornehmen pflegen

den groessten Teil ihres Vermoegens in Grundbesitz anzulegen, aber daneben ein

mehr oder minder betraechtliches Kapital bankiermaessig zu verwerten, indem sie

dasselbe teils gegen eigentliche Sicherheiten ausleihen, teils in der Form der

Anleihe an Handel und Industrie und Spekulationen aller Art sich beteiligen. Dem

kam andrerseits die selbst gesetzlich festgestellte Ordnung entgegen, dass das

Verleihen gegen Zinsen nur insoweit gestattet wurde, als der Betreffende den

gleichen oder noch einen hoeheren Betrag in Grundbesitz angelegt hatte. Es ist

dies das System, nach dem auch Crassus und Atticus ihr Vermoegen verwalteten;

mit dem Zuruecktreten der Selbstwirtschaft ward in der Gutsverwaltung dasselbe

mehr und mehr allgemein. Wenn bei richtiger Fuehrung dabei auch die

Bodenwirtschaft gewann, insofern bei eintretendem Beduerfnis sie nicht auf den

Kredit, sondern auf das Kapital greifen konnte, so lag hierin andererseits eine

Verknuepfung des Grundbesitzes mit der Spekulation, deren Bedenklichkeit durch

jene aeusserliche Fixierung des Verhaeltnisses zwischen fundiertem und nicht

fundiertem Vermoegen mehr anerkannt als abgewandt wurde. Die grossen Vermoegen

dieser Epoche sind hauptsaechlich auf diesem Wege gebildet; von Seneca zum

Beispiel wird geradezu gesagt, dass er durch die Wucherzinsen ein reicher Mann

geworden sei ^38, und seine Feinde wenigstens behaupteten, dass er die Eroberung

Britanniens dazu benutzt habe, um 40 Mill. Sesterzen den bedraengten Gemeinden

dort vorzuschiessen, deren Rueckforderung dann den gefaehrlichen Aufstand des

Jahres 60 herbeigefuehrt haben soll ^39. Wo einer zum Kroesus, da werden viele

zu Bettlern. Die namentlich unter der ersten Dynastie stets sich wiederholenden

Klagen ueber Ueberschuldung und Zusammenbrechen der vornehmen Haeuser gehen

vermutlich mehr noch auf diese Spekulantengeschaefte zurueck als auf die

eigentliche Verschwendung; und andererseits wird die mit Vespasian eintretende

innerliche Revolution sich in erster Reihe darin gezeigt haben, dass das

befestigte Vermoegen im Wechselportefeuille Mass hielt und dass wenigstens dem

Senator des Reiches die Sitte nicht gestattete, mit seinen Kapitalien zu

wuchern. Wie der von Haus aus sehr begueterte spaetere Kaiser Pius nie mehr als

4 Prozent Zinsen nahm, so zeigt auch die spaetere Gesetzgebung, dass man

unterschied zwischen den Zinsen, die der gewoehnliche Geschaeftsmann nehmen

konnte, und denen, die dem vornehmen Mann zu nehmen geziemte.

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^38 Tac. ann. 13, 42.

^39 Dio 60, 2.

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Dass Gewerbe und Handel unter der Friedensmacht, wie der roemische Staat

dieser Epoche sie entwickelte, emporgeblueht sein muessen, ist von vornherein

gewiss; mancherlei Einzelheiten zeigen uns die steigende Spezialisierung des

Handwerks, die weiten Absatzkreise einzelner Fabrikate, die Bedeutung des

Imports wie des Exports ueber die Reichsgrenze; allgemeine Daten, die ein

vergleichendes Urteil gegenueber frueheren und spaeteren Perioden gestatteten,

ergibt unsere Ueberlieferung nicht. Somit beschraenkt diese Auseinandersetzung

sich darauf, gewisse allgemeine und soziale Verhaeltnisse kurz zu beruehren, die

einigermassen sich fassen lassen.

Wenn einstmals der einzelne Haushalt sich selber genuegte, so war mit der

steigenden Kultur mehr und mehr die bezahlte Arbeit, die gewerbliche sowohl wie

der Handel mit offenem Laden, in die erste Reihe getreten: aber gleich wie in

der Epoche, wo Speisen und Kleider lediglich durch das Gesinde bereitet wurden,

liegt diese Arbeit jetzt zwar in der Hand der Kapitalisten, wird aber

ausgefuehrt durch ihr unfreies Gesinde. Die grossen Vermoegen auch der

Aristokratie sind allerdings zum guten Teil aus der stillen Beteiligung der

Vornehmen an spekulativen Geschaeften dieser Art hervorgegangen; aber einen auf

das Gewerbe gestuetzten Mittelstand kennt diese Epoche sowenig wie die fruehere;

wie der Senat der Hauptstadt aus den Grossgrundbesitzern sich zusammensetzt, so

bilden in jeder Landstadt die Gutsbesitzer den Gemeinderat und den hoeheren

Stand. Wenn ein Flickschuster sich es gestattet hat, in dem gebildeten Bononia

eine Volkslustbarkeit zu geben und in Mutina ein Walker, wo wird, fragt

Martialis ^40, der Gastwirt dies tun? So erkauften die Trimalchionen fuer vieles

Geld die Gelegenheit, sich auslachen zu lassen; von der Teilnahme an den

Gemeindegeschaeften blieben sie nach wie vor von Rechts wegen selbst in der

kleinsten Stadt ausgeschlossen. Caesars Anordnung, dass in den Provinzen der

Freigelassene in den Gemeinderat gelangen koenne, nahm Augustus wieder zurueck.

Der einzelne Sklave sucht als Lohnknecht, Schuster, Arzt und so ferner seinen

Verdienst oder wird auch von seinem Herrn in ein bestimmtes Geschaeft

hineingesetzt; was er auf diese Weise erwirbt, gehoert zwar rechtlich dem Herrn,

wird aber sehr haeufig nur zum Teil an ihn abgeliefert. Der Sklave hat oft

eigenen Haushalt und faktisch eigenen Besitz: die Freilassung erfolgt oft gegen

eine aus diesem Besitz dem Herrn zu zahlende Summe, loest aber regelmaessig das

Anrecht des Herrn auf einen Teil des Verdienstes des Freigelassenen nicht auf.

So werden auch die bedeutenderen Geschaefte betrieben: zum Beispiel selbst die

Ladeninhaber (negotiantes, mercatores), die Geldhaendler (argentarii), die

Haendler mit Spezereien (thurarii), vermoegende und in ihrer Art angesehene

Persoenlichkeiten, sind dennoch fast ohne Ausnahme unfrei oder aus der

Unfreiheit entlassen. Wirtschaftlich hat dies System seine vorteilhafte Seite:

das Fortkommen des einzelnen geschickten Arbeiters und brauchbaren

Geschaeftsmanns haengt weniger vom Zufall ab als bei voellig freier Konkurrenz,

sondern es steht hier, wenn der Herr seinen Vorteil versteht, hinter jedem

tuechtigen Mann die Macht des Kapitals. Es wird damit ferner zwischen der

Sklavenschaft und der Buergerschaft eine Bruecke geschlagen, welche im

allgemeinen wenigstens die besten Elemente aus jener in diese ueberfuehrt und

die, wie nachteilig sie auch vielfach sich erweist, doch im ganzen weniger

schadet als die voellige Abschliessung der Sklavenwelt gegen die der Freien. Die

rechtliche Ausgleichung fuehrt wenigstens in den spaeteren Generationen auch die

nationale und soziale allmaehlich herbei, und das Zusammenschwinden des

Buergerstandes wuerde im Roemischen Reich sehr viel frueher und staerker

aufgetreten sein, wenn nicht die ausserordentliche, aber zugleich stehende

Vermehrung durch die Freilassungen ihm zu Hilfe gekommen waere. Sie sind auch

bei der Bauernwirtschaft vorgekommen, aber ueberwiegend beruhen sie auf dem

Gewerbe- und Handelsverkehr, in dem sie nicht selten sogar eine hervorragende

Stellung gewinnen und sich oder doch ihre Nachkommen in die Geld- und weiter in

die eigentliche Aristokratie einfuehren.

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^40 Mart. epigr. 3, 59.

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Ist in Beziehung auf Handel und Gewerbe nicht viel mehr zu konstatieren,

als dass die Dinge auch unter dem Prinzipat beim alten blieben, so erweitert

sich dagegen in bemerkenswerter Weise derjenige Kreis, in welchem die Sitte dem

anstaendigen Manne gestattet, Geld zu erwerben. Die strenge Regel, dass der

Dienst, der einem Mitbuerger oder auch dem Staat geleistet wird, von dem

Gentleman umsonst geleistet werden muss und durch Bezahlung wenn nicht

unehrlich, so doch unvornehm wird, ist tatsaechlich schon unter der Republik

nach vielen Seiten hin durchbrochen worden. Aber erst in dieser Zeit bildet sich

die oeffentliche Laufbahn auch in oekonomischer Hinsicht aus, als hinfuehrend zu

einer finanziell und sozial angesehenen Stellung. Es gilt dies fuer Beamte,

Soldaten, Sachwalter, Rechtsgelehrte, also ueberhaupt fuer alle mit dem

oeffentlichen Leben verknuepften Hilfsleistungen, waehrend private Dienste, wie

zum Beispiel des Arztes und des Jugendlehrers, sich wenig oder gar nicht ueber

die eigentlichen Gewerbe erheben. Dies geht unmittelbar zurueck auf den neuen

Prinzipat. Die von diesem neben die alten Staatsbeamten gestellte Kategorie

gleichfalls in oeffentlichen Geschaeften, sei es im Heer oder in der Verwaltung,

verwandter persoenlicher Diener des Kaisers wurde von Haus aus mit festem und

hoch gegriffenen Gehalte ausgestattet und damit von dieser Remuneration der

bisherige Makel entfernt. Es war dies um so leichter, als die ausserhalb Roms

taetigen Staatsbeamten laengst eine Verguetung fuer die Ausruestungs- und

sonstigen Kosten empfangen hatten, die der Sache nach auf eine Besoldung

hinauslief; dennoch war die Einfuehrung der foermlichen und direkten Besoldung

im Staatsdienst eine eingreifende Neuerung. Sie wuerde noch tiefer eingegriffen

haben, wenn nicht die Kontinuitaet der amtlichen Stellung gefehlt haette. Zwar

die Unteroffizierstellung war eine dauernde und fuehrte auch eine dauernde

Versorgung sowie im guenstigen Fall den Eintritt in die hoehere Beamtenlaufbahn

herbei; aber wenn auch im uebrigen die kaiserlichen Diener weit laengere Zeit

als die Staatsdiener in ihren Stellungen blieben und die amtlichen Intervalle

bei ihnen sicher seltener und kuerzer eintraten, so ist doch das Amt im

allgemeinen auch in der Kaiserzeit nicht eine Lebensstellung und die Gehalte der

Regel nach nicht hoch genug, um schon in kuerzerer Frist eine solche zu

gewaehren. Dafuer aber traten ergaenzend hinzu die Taetigkeiten des

rechtskundigen Beirats und vor allem des redekundigen Sachwalters. Zwar unter

Augustus ward die alte Vorschrift, dass kein Sachwalter von dem Klienten Geld

annehmen duerfe, noch einmal eingeschaerft ^41, und die hervorragenden Redner

dieser Epoche, Asinius Pollio, Messalla Corvinus und andere mehr, hielten an der

alten Ehrenhaftigkeit um so mehr fest, als sie durchaus reiche und vornehme

Maenner waren. Aber wenn der Kaiser seine Beamten bezahlte, so konnte der

Advokat unmoeglich unentgeltlich taetig sein; im allgemeinen kehrten weder

Klienten noch Advokaten sich an das Gesetz, und unter Claudius mussten die

"Schenkungen" bis zu 10000 Sesterzen gesetzlich freigegeben werden ^42. Dabei

ist es insofern geblieben, als die Advokatenhonorare in gewissen Grenzen nicht

bloss erlaubt, sondern bald auch klagbar geworden sind ^43. Zu diesem legitimen

Verdienst tritt noch hinzu ein anderweitig darzustellendes, aber auch in der

Oekonomie nicht zu uebersehendes Moment, die Durchfuehrung des Strafprozesses

mittels der Privatanklage und der gesetzliche Anspruch des siegreichen

Privatanklaegers auf bedeutende Geldbelohnungen, zum Beispiel bei dem

Hochverratsprozess auf den vierten Teil des Vermoegens des Verurteilten, welche

Praemien besonders bei den Anklagen vor dem Senat oft noch arbitraer gesteigert

wurden. Es lag in der Sache, dass dieser Gewinn groesstenteils denjenigen

Sachwaltern zufiel, die diesen Weg zu gehen nicht verschmaehten: und die grossen

Vermoegen der Advokaten besonders im ersten Jahrhundert sind vorzugsweise auf

diesem Wege zusammengekommen. Spaeterhin ist mit der veraenderten Prozessform

diese Missbildung zurueckgetreten, wogegen die Sachwalterstellung ueberhaupt in

ihrer sozialen und oekonomischen Bedeutung sich behauptet. Auch den bei dem

Prozess den Sachwaltern assistierenden Rechtsbeistaenden (pragmatici) konnte das

gleiche nicht verweigert werden; doch waren diese untergeordneten Ranges ^44 und

ihr Erwerb nicht betraechtlich. Dagegen wird ihre Beihilfe bei Vollziehung von

Rechtsgeschaeften, zum Beispiel bei Abfassung von Testamenten, aehnlich, wenn

auch niedriger gestanden haben wie heute die der Notare, und nicht minder fanden

sie Verwendung als salarierte Privatbegleiter des in die Provinzen zur

Rechtsprechung gesandten, der Regel nach selbst rechtsunkundigen hohen Beamten.

So bildete sich hier eine Laufbahn fuer Talente, im allgemeinen jedem

zugaenglich, der die fuer die Vorbildung erforderlichen, allerdings nicht ganz

unbedeutenden Kosten aufzubringen vermochte und auch in ihrem weiteren Verlauf

an Bedingungen geknuepft, die verhaeltnismaessig leicht zu erfuellen waren. Dem

roemischen Eupatriden gegenueber macht Juvenal es geltend, dass aus dem Volke

der Juengling kommt, der am Euphrat Waffendienst tut und bei den Adlern Wache

haelt, die den bezwungenen Bataver baendigen; dass der niedere Quirite den

Redner stellt, welcher die Prozesse des ungebildeten Adligen fuehrt; dass der

roemische Plebejer es ist, der die Knoten des Rechts und die Raetsel der

Gesetzgebung loest. Freilich, wer bloss Geld erwerben will, der wird in der

Wechselstube oder bei dem Auktionsgeschaeft, als Arzt und Baumeister, als

Musikus oder Jockey rascher zum Ziel kommen; aber wer ehrgeizig nach einer

Stellung strebt, dem ist jetzt auch eine solche nicht mehr verschlossen: der

sorgliche Vater besseren Schlages bei demselben Dichter ^45 fordert seinen Sohn

auf, sich ueber seinen Lebensberuf zu entscheiden, entweder um den Rebstock des

Römische Geschichte — Buch 8 · 第 72 / 73 段