und aus dem in den Ordnungen des 4. Jahrhunderts der eine der beiden
Reichsfinanzminister hervorgegangen ist.
Je mehr der Rueckgang des Kleinbesitzes im Lauf der natuerlichen
Entwicklung lag, desto entschiedener ist er zu allen Zeiten als nachteilig fuer
das Gemeinwesen erkannt worden: man sah darin weit mehr den Verfall der guten
alten Ordnung als die natuerliche Entwicklung der Dinge; und es gilt dies von
der Kaiserzeit nicht minder wie von derjenigen der Gracchen. Es ist ein
wohlunterrichteter Schriftsteller, ein erfahrener Beamter aus der Zeit
Vespasians, der die damaligen Verhaeltnisse in die Worte zusammenfasst, dass der
Grossgrundbesitz Italien zugrunde gerichtet habe und jetzt im Zuge sei, die
Provinzen ebenfalls zugrunde zu richten. Inwieweit in dieser Epoche versucht
worden ist, das Einschwinden des Kleinbesitzes zu hemmen, ist nur. darzulegen.
Eins der wichtigsten Momente in dieser Hinsicht ist bereits erwaehnt
worden: die Rueckbildung des Grossgrundbesitzes zum Kleinbesitz ist nicht bloss
gesetzlich offengehalten worden, sondern hat auch auf natuerlichem Wege sich in
nicht unbedeutendem Masse vollzogen. Der roemische Grossgrundbesitz ist in weit
hoeherem Grade fluktuierend gewesen als der heutige, nicht bloss weil er nie zu
rechtlicher Geschlossenheit und nur annaehernd zu oertlicher gelangt ist,
sondern auch weil der durch Uebertragungssteuern gar nicht und durch die Sitte
wenig beschraenkte Besitzwechsel und die fortdauernde Kleinwirtschaft in
zahlreichen Faellen vom Gross- zum Kleinbesitz fuehrte. Erbteilung und Konkurs,
Einzelverkauf und Einzelschenkung muessen haeufig die Aufloesung bestehender
Gueterkomplexe oder die Abloesung einzelner Parzellen herbeigefuehrt haben. Die
weit ueber die heutige Sitte hinausgehende Haeufigkeit der Vermaechtnisse,
namentlich auch zu Gunsten abhaengiger Leute, hat vermutlich oft den Kleinbesitz
begruendet; wenn auch meistenteils dieselben in Geld oder beweglichem Gut
gegeben wurden, so wird doch mancher vermoegende Mann diesem oder jenem
Besitzlosen ein Guetchen hinterlassen haben ^20. Selbst das baeuerliche
Emporarbeiten durch den Fleiss und das Geschick der Haende zu eigenem Besitz ist
nicht ausgeschlossen. Ein solcher aus Afrika berichtet uns in ebenso
ungeschickten wie ehrlichen Versen ^21, wie er erst als gemeiner Schnitter
zwoelf Jahre, dann elf weitere als Vormann der Schnitterschar unter der
gluehenden Sonne gearbeitet habe und so dazu gelangt sei, ein eigenes Stadt- und
Landhaus in einer der kleinen dortigen Landstaedte zu erwerben und sogar in den
Rat derselben und zu Aemtern und Wuerden zu gelangen. Er ist sicher nicht der
einzige seines Schlages gewesen. Wenn die roemische Demokratie davon ausgegangen
ist, die Steigerung des Kleinbesitzes auf mehr oder minder revolutionaerem Wege
herbeizufuehren, so haben wenigstens die Anhaenger des Prinzipats dessen
demokratische Herkunft nicht verleugnet, ja dergleichen Massregeln in Italien in
einer Weise durchgefuehrt, vor denen Gaius Gracchus und Caesar selbst
erschrocken sein wuerden.
-----------------------------------------------
^20 Auf der Alimentarurkunde von Veleia sind die meisten kleinen
Grundeigentuemer nicht im Besitz einheitlicher alter Erbgueter, sondern solcher,
die aus Mengstuecken zusammengesetzt und wahrscheinlich aus einem
Grossgrundbesitz ausgeschieden sind.
^21 Eph. epigr. V, p. 277 [CIL VIII, S. n. 118241.
-----------------------------------------------
Die italischen Landanweisungen nach dem Sieg des Dreiherrn Antonius wie des
Caesars bei Philippi und weiter nach dem Siege Caesars ueber Antonius bei Actium
erfolgten auf Kosten des Privateigentums und gingen insofern einen sehr
verschiedenen Weg; aber das Ergebnis, man darf vielleicht hinzusetzen das Ziel
war das der Gracchischen Bewegung: es wurden nicht bloss die Besitzer
gewechselt, sondern es trat vielfach an die Stelle des im Laufe der Zeit
entwickelten Grossgrundbesitzes wiederum der Kleinbesitz der Adsignation. Wenn
Augustus in seinem Rechenschaftsbericht mit Stolz hinweist auf die 28
volkreichen und bluehenden italischen Staedte, die von ihm gegruendet seien und
zu denen noch zehn bis zwoelf andere in der gleichen Zeit anderweitig
gegruendete hinzutreten, so darf dies allerdings, was auch sonst darueber
geurteilt werden moege, als eine wirksame Steigerung des italischen
Kleinbesitzes bezeichnet werden.
Aber auf dem gleichen revolutionaeren Weg konnte Augustus selbst nach der
Konstituierung des Prinzipats und konnten die spaeteren Herrscher nicht
fortgehen. Je mehr der Prinzipat aus der Revolution hervorgegangen war, desto
mehr war es Lebensbedingung fuer denselben, die Revolution zu schliessen; das
Privateigentum ist nie heiliger gehalten worden als in dem Italien des
Prinzipats. Nicht einmal die Feldherren, welche mit den provinzialen Heeren sich
die Herrschaft in Italien erstritten, Vespasian und Severus, haben daran
geruehrt. Damit waren umfassende Massregeln zur Herstellung von Kleinbesitz fuer
Italien ausgeschlossen. Wohl waren bei diesen Adsignationen mehr oder minder
bedeutende Stuecke nicht zur Verteilung gelangt, andere durch erblosen Abgang
des Empfaengers erledigt. Grundstuecke dieser Art scheinen es gewesen zu sein,
welche Nero in Antium und Tarent, Vespasian in Lavinium, Paestum, Reate zur
Verteilung gebracht hat. Nachdem dann Vespasian den groessten Teil dieser Reste
entweder verkauft oder adsigniert und Domitianus endlich alle derartigen noch
uebrigen meistenteils steinigen Laendereien den Inhabern zu vollem Eigentum
ueberlassen hatte, gab es Staatslaendereien, die zur Verteilung haetten gebracht
werden koennen, in Italien ueberall nicht mehr. Parzellierung der kaiserlichen
Domaenen oder angekauften Landes waere moeglich gewesen; aber soviel wir wissen,
ist dazu nichts geschehen. Die Gruendung neuen Kleinbesitzes in Italien durch
die Regierung hat damit ueberhaupt ein Ende.
In den Provinzen dagegen ist das Gracchische System von dem Prinzipat ein
fuer allemal adoptiert und danach stetig neuer Kleinbesitz ins Leben gerufen
worden. Unentwegt hielt man fest an der Theorie, dass alles nicht von den
roemischen Behoerden adsignierte Land im Eigentum des Staats oder des Kaisers
stehe, und wenn auch dessen Ausuebung zunaechst praktisch ruhte, die derzeitigen
Okkupanten jederzeit ausgetrieben und das Land an Kolonisten adsigniert werden
koenne. In der praktischen Ausfuehrung ist auf diesem Wege sowohl in der Form
der Adsignation innerhalb einer bestehenden Stadtgemeinde, wie im Wege der
Koloniegruendung in den Provinzen Kleinbesitz in das Leben gerufen worden.
Allerdings ist dabei wohl in manchen Faellen nur ein Besitzwechsel eingetreten,
insofern der angesiedelte Mann roemischen oder latinischen Rechts an die Stelle
eines peregrinischen Vorbesitzers trat; aber der Grossbesitz und das Oedland,
vielleicht auch die Domaene werden doch vielfach fuer diese Adsignationen den
Boden geliefert haben. Wir werden uns aber von der Vermehrung, die durch die
provinziale Landanweisung dem Kleinbesitz des Reiches erwuchs, keine allzu
uebertriebene Vorstellung machen duerfen. Der Gedanke, den Augustus
urspruenglich gefasst zu haben scheint, die Veteranenversorgung namentlich des
Legionaers dadurch zu bewirken, dass ihm eine Bauernstelle zugeteilt ward, ist
schon von ihm selbst wieder aufgegeben und in eine Geldzahlung umgewandelt
worden, die wohl nur in der Minderzahl der Faelle zur Erwerbung von Kleinbesitz
gefuehrt hat; es muss sich wohl als unausfuehrbar erwiesen haben, aus dem
Veteranen nach dem Ablauf der langen Dienstjahre durchgaengig einen
existenzfaehigen Kleinbesitzer zu machen. Es wird daher die direkte Anweisung
von provinzialem Landbesitz wohl nur da mit der Dienstentlassung verbunden
gewesen sein, wo ausnahmsweise bessere Bedingungen gewaehrt werden konnten.
In Ermangelung irgendwelcher anderen Zahlen, die das Verhaeltnis von Gross-
und Kleinbesitz uns veranschaulichen koennten, mag erwaehnt werden, dass unter
Traian, nach Ausweis der Alimentarurkunden, im Beneventanischen das etwa in
augustischer Zeit von 90 Kleinbesitzern bewirtschaftete Ackerland in 50 Haenden
war, von denen zwei ein Rittervermoegen, neun zwischen 400000 und 100000
Sesterzen, die uebrigen ein Vermoegen unter 100000 Sesterzen besassen, soweit
dies Vermoegen bei jenen Verpfaendungen beruecksichtigt worden ist. In der
Aemilia dagegen stellen sich die Verhaeltnisse viel unguenstiger: unter 52
Grundbesitzern hat ein Fuenftel Ritterzensus oder mehr, ungefaehr ein Drittel
zwischen 400000 und 100000 Sesterzen, etwa die Haelfte unter 100000 Sesterzen;
auch die Zahl der urspruenglichen Besitzungen, aus welchen jene 52
Besitzkomplexe hervorgegangen waren, muss verhaeltnismaessig sehr viel groesser
gewesen sein, als sie in der beneventanischen Tafel sich darstellt. Es zeigt
sich hier ein ueberhaupt sehr betraechtliches, in dem reicheren noerdlichen
Italien geradezu erdrueckendes Uebergewicht des Grossbesitzes; untergegangen
aber ist der Kleinbesitz doch nirgends und in den weniger der Spekulation
unterworfenen abgelegenen Landschaften Italiens noch immer ein wesentliches
Element der Bevoelkerung.
Die Bodennutzung richtet sich in erster Reihe auf den Ackerbau mit
Einschluss des Wein- und des Oelbaus und der aehnlichen Nutzungen. Dass in dem
mehrhundertjaehrigen sicheren Frieden, den die Monarchie brachte, der Feldbau,
und insbesondere der italische, im grossen und ganzen genommen in bluehendem
Zustande gewesen ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Einmischung des Staats in
den Verkehr durch die Uebernahme der Versorgung der Hauptstadt war ohne Zweifel
ein wirtschaftlicher Fehler; Augustus hat dies unumwunden anerkannt und
ausdruecklich erklaert, dass nur politische Ruecksichten ihn bestimmten, daran
festzuhalten ^22. Ohne Zweifel waere Ackerbau und Handel dadurch gefoerdert
worden, wenn die Versorgung Roms mit Getreide dem freien Verkehr wiedergegeben
worden waere. Aber einmal, Rom war doch nicht das Reich, und nicht fuer den
ganzen Staat spielt der Herrscher in dieser Weise die Vorsehung. Andererseits
hatte die Einfuhr ueberseeischen Getreides namentlich nach Rom mit ihren
Konsequenzen sich bereits frueher festgestellt und war sogar durch die Lage und
die Entwicklung der Hauptstadt wenigstens nachtraeglich bis zu einem gewissen
Grade gerechtfertigt; das Korn, das die ackerbauend bleibenden Landschaften der
Halbinsel liefern konnten, muss der Konsum des uebrigen Italien mehr als
absorbiert haben. Wein und Oel waren fortdauernd Quellen reichen Gewinns. Auch
der Ackerbau der Provinzen, wo in den sonst fruchtbarsten Gegenden, in Aegypten
und Numidien, Wein- und Oelbau zuruecktraten, muss immer lohnend gewesen sein:
es ist nicht selten von teuren Kornpreisen, nur ausnahmsweise von besonders
niedrigen die Rede, so dass im ganzen wohl eher zu wenig als zu viel produziert
ward. Die Wirtschaft ist entweder Guts- oder Bauernwirtschaft. Es wird notwendig
sein, beide gesondert zu betrachten.
------------------------------------------------
^22 Die merkwuerdige Nachricht bei Suet. Aug. 42 darf nicht auf den
italischen Ackerbau allein bezogen werden, sondern nur auf den des ganzen
Reiches. Waeren die frumentationes publicae in Rom aufgehoben worden, so wuerde
dies den Ackerbau nicht bloss in Italien, sondern ebenso und vielleicht mehr in
Sizilien, Sardinien, Afrika belebt haben; die Vernachlaessigung des Ackerbaus in
Verlass auf den Staat, welche Augustus beklagt, trifft also ebensosehr die
Provinzen, und darum nimmt auch Augustus Ruecksicht auf die Grundbesitzer und
die Kaufleute (negotiantes). Die magna sterilitas, welche Augustus zu diesen
Aeusserungen veranlasste, konnte immer wiederkehren, mochte auch der italische
Ackerbau noch so sehr gedeihen.; aber wenn der Ackerbau allgemein zunahm und der
Verkehr sich frei vollzog, war Hoffnung vorhanden auf Ausgleichung.
------------------------------------------------
Die von Columella und Varro geschilderte und gepriesene Gutswirtschaft, in
unseren Beispielen gestellt auf einen Besitz von 200 Morgen und etwa zehn
Feldarbeiter, ist insofern Selbstwirtschaft des Besitzers, als dieser zwar der
Regel nach in der Stadt lebt, aber haeufig auf das Landgut hinauskommt und den
die Wirtschaft unmittelbar leitenden unfreien Meier (vilicus) stetig anweist und
beaufsichtigt; die eigentliche Arbeit beschafft dieser mit den vom Eigentuemer
gestellten Sklaven. Auf groesseren Grundbesitz ist diese Wirtschaftsform nicht
anwendbar, da der Meier alsdann die Aufsicht nicht in genuegender Weise fuehren
kann; es wird in diesem Fall der Besitz in entsprechende Bezirke geteilt und
jeder derselben gesondert verwaltet ^23. Diese Wirtschaft ist jetzt in vollem
und unvermeidlichem Verfall; den Landwirten dieser Zeit, vor allem Columella,
erscheint sie allerdings noch als Musterwirtschaft und wird von ihnen zugrunde
gelegt, aber in der Tat als eine gewesene Institution oder als ein
unerreichbares Ideal. In der Tat ist sie mit den realen Verhaeltnissen nicht
mehr in Einklang zu bringen. Gueterkomplexe von der Ausdehnung und Zerstreuung
durch ganz Italien und oft genug noch durch manche Provinzen, wie sie in der
Kaiserzeit sich gestalteten, liessen diese Art der Selbstbewirtschaftung nicht
mehr zu; sie konnte nur fortgefuehrt werden, indem an die Stelle des Herrn
dessen unfreier Geschaeftsfuehrer (actor) trat, und damit war ihr Wesen
zerstoert. "Wer ein entlegenes oder gar ein ueberseeisches Landgut kauft", sagt
Columella ^24, "der tritt in der Tat sein Hab und Gut seinen Sklaven ab, die
durch die Abwesenheit des Herrn notwendig verdorben werden, und wenn sie also
verdorben sind und gewechselt werden sollen, das Gut pluendern und zugrunde
richten." Dazu kam das allgemeine Erschlaffen der Springfedern des menschlichen
Daseins. Die vornehme Weit dieser Epoche war sehr viel reicher als die der
spaeteren Republik, und unendlich viel gleichgueltiger gegen die Mehrung des
Besitzes; der dem gewaltigen Ringen der republikanischen Welt fern liegende
Gedanke, dass der Mensch von allem genug haben koenne, machte wie im Senatssaal
so auch in der Vermoegensverwaltung sich geltend; die Ehre und die Freude an der
moeglichst besten Ausnutzung auch der Gluecksgueter, maechtigere Triebe
vielleicht im gewerblichen Leben als das unmittelbare Beduerfnis, schwanden aus
dieser mueden Welt. Von der anerkannten Tatsache des allgemeinen Rueckgangs des
Bodenertrags in Italien geht Columella aus. Es ist bezeichnend fuer die unter
dem Prinzipat herrschenden Stimmungen, dass bei den Landwirten, wenn sie ihre
Bilanzen zogen, die Meinung Geltung gewann von der Erschoepfung des italischen
Bodens durch den Erntesegen frueherer besserer Zeiten; aber freilich macht
Columella mit gutem Recht geltend, dass nicht die Natur Schuld trage, sondern
die Menschen. Niemand, meint er ^25, bemueht sich noch um rationelle Kunde des
Ackerbaus; man gibt sich nicht einmal die Muehe, einen tuechtigen Ackersmann zum
Meier zu bestellen, sondern schickt die Leute aufs Land hinaus, die als
Handwerker nicht mehr den Tagelohn abzuliefern vermoegen, oder die unbrauchbaren
Saenftentraeger und Lakaien. Das war zu beklagen, aber nicht zu aendern. Die
Gutswirtschaft der frueheren Epoche, die uebrigens auch in republikanischer Zeit
in ihrer vollen Intensitaet sicher nicht allgemein durchgefuehrt worden war,
stirbt wie die anderen republikanischen Institutionen in der Kaiserzeit ab;
nicht einmal in der Form der Vertretung des Herrn durch den Actor scheint sie in
grossem Umfang sich behauptet zu haben. Die Gutsherren gaben die
Selbstwirtschaft auf und beschraenkten sich durchgaengig auf die Kontrolle der
fremden Haenden ueberwiesenen wirtschaftlichen Leitung.
-------------------------------------------------
^23 Das Arbeiterpersonal, sagt Columella (1, 9, 7), des einzelnen Gutes,
die classis oder die decuria, soll zehn Koepfe nicht uebersteigen: itaque si
latior est ager, in regiones diducendae sunt eae classes. Allerdings kam in
diesem Fall es auch vor, dass die Sklaven in Ketten arbeiteten (Sen. benef. 7,
10, 5: vasta spatia terrarum colenda per vinctos), wo also diese Wirtschaft der
Plantagenform sich naehert.
^24 1, 1, 20.
^25 praef. 12.
-------------------------------------------------
Die Kleinwirtschaft hat in der Kaiserzeit den Ackerbau allem Anschein nach
bei weitem mehr beherrscht als unter der Republik. Dass der Kleinbesitz auch
Kleinwirtschaft ist, versteht sich von selbst; aber auch der Grossbesitz, der
auf die Selbstwirtschaft verzichtet, hat im roemischen Ackerbau, wie es scheint,
so gut wie ausschliesslich, die Form der Kleinwirtschaft angenommen; von
Grosspacht findet auf diesem Gebiet sich kaum eine Spur ^26. Die Kleinwirtschaft
wird bald durch Freie, bald durch Sklaven beschafft: der Eigentuemer kann die
einzelne Parzelle, welche er zur Kleinwirtschaft bestimmt, entweder einem freien
Zeitpaechter (colonus) ueberweisen, der dann dem Grundherrn nur den bedungenen
Pachtzins zu zahlen hat, oder einen unfreien Meier (vilicus) darauf setzen, der
dann entweder nach den Regeln der sogenannten Pekuliargeschaefte gleich dem
Paechter einen festen Zins zahlt oder auch mit dem Herrn Einnahme und Ausgabe
verrechnet; indes scheint die letztere wenig bequeme Form nicht in bedeutendem
Umfang vorgekommen ^27 und ueber den Grundsatz verfahren zu sein, den Columella
^28 ausspricht, dass, wo der Eigentuemer die Selbstwirtschaft in der frueher
bezeichneten Weise nicht ausueben kann oder will, es weniger nachteilig ist, mit
freien Paechtern zu wirtschaften als mit unfreien Meiern. Dies
Verpachtungssystem ist gewiss auch frueher oft genug vorgekommen, aber doch nur
nebenher und aushilfsweise ^29; jetzt wird es eigentlich regelmaessige Form der
Bodenwirtschaft. Es zeigt sich dies vor allem in der Verschiebung des
Sprachgebrauchs: colonus, das heisst der Ackerbauer im Gegensatz zum Hirten,
wird noch von Cicero und Varro ohne weiteres von jedem Landwirt gebraucht, sei
er Gutsbesitzer oder Bauer oder Paechter, technisch aber in republikanischer
Zeit verwendet fuer den kleinen Grundbesitzer, woraus die politische Verwendung
des Wortes sich entwickelt hat, in der Kaiserzeit dagegen fuer den selbst
wirtschaftenden Kleinpaechter. Dieser Wechsel in der Beziehung des Schlagwortes
hat sich im Anfang der Kaiserzeit entschieden; den Schriftstellern der
neronischen Zeit, dem juengeren Seneca und dem Columella, ist der "Landwirt"
bereits synonym mit dem Kleinpaechter.
-----------------------------------------------
^26 Auf den grossen afrikanischen Domaenen erscheinen die conductores, die
Paechter des Herrenhauses, und der, es scheint nach Analogie der
Munizipalordnung, diesem Quasi-Gemeinwesen zustehenden Fronden, neben den
coloni, den Paechtern der Parzellen. Das letztere Wort wird nie vom
Grosspaechter gebraucht.
^27 Belehrend ist ein von Scaevola referierter Rechtsfall (Dig. 20, 1, 32).
Ein Latifundienbesitz wird verkauft. Da ein Teil der Grundstuecke ohne Paechter
ist, so uebergibt der Kaeufer diese seinem actor zur Bewirtschaftung, und es
werden nun der Meier und die weiter erforderlichen Sklaven von diesem darauf
gesetzt (Stichus vilicus et ceteri servi ad culturam missi et Stichi vicarii);
dass letztere im Peculium des Meiers stehen, ist charakteristisch dafuer, dass
dieser den Colonus vertritt. Aber deutlich erscheint dies hier als ein
exzeptionelles Verfahren und als Regel die Verpachtung.
^28 1 7, 6.
^29 Gewiss sind die grossen Vermoegen der republikanischen Zeit, soweit sie
in Ackerland bestanden, auch schon vielfach in der Form der Kleinpacht genutzt
worden. Aber normal war die Gutswirtschaft noch am Ende der Republik; aber nicht
mehr, als Columella schrieb.
-----------------------------------------------
Aber auch freigeborene Lohnarbeiter haben nicht gefehlt; die
arbeitsfaehigen Kinder des Kolonen muessen oft in eine solche Stellung
eingetreten und nicht selten auf diesem Wege dem Vater in der Pacht gefolgt
sein, wie denn die roemischen Landwirte den von Kindesbeinen auf dem Gut
beschaeftigten Kolonen als besonders geeignet bezeichnen. Die alte Sitte,
namentlich fuer die Ernte freie Lohnarbeiter zuzuziehen, begegnet auch in dieser
Epoche, und es ist nicht unmoeglich, dass sie in den eigentlichen Hauptsitzen
des Ackerbaus bedeutende Ausdehnung gewonnen und einen eigenen Stand von
Tageloehnern entwickelt hat ^30. Dass das neue Wirtschaftssystem an die Stelle
der alten Selbstwirtschaft oder vielmehr der eigenen Direktion des Eigentuemers
getreten ist, erklaert auch die weitgehende, unter Umstaenden bis zur
Wirtschaftsleitung sich steigernde Beteiligung des Grundherrn an der
Wirtschaftsfuehrung. Der Gutsherr liefert regelmaessig das Inventar, das
freilich auf die Gefahr des Paechters steht und bei Aufloesung der Pacht
unbeschaedigt zurueckgegeben oder zum vollen Wert ersetzt werden muss ^31,
empfaengt nicht selten statt des Pachtzinses eine Fruchtquote und kontrolliert
je nach den Pachtbedingungen im einzelnen Fall den Paechter. Die eigentliche
Feldarbeit beschaffen regelmaessig die von dem Eigentuemer dem Paechter
gestellten Sklaven; verstaendige Grundherren wirken dahin, dass diese
sorgfaeltig ausgewaehlt und gut behandelt werden, auch dazu gelangen, sich
tatsaechlich einen Hausstand zu begruenden, so dass der Bauer sie ungefesselt
kann arbeiten lassen und der Sklavenzwinger, der nirgends fehlt, nur als Strafe
zur Anwendung kommt. Die kolossale Ausdehnung dieser Wirtschaftsweise entspricht
derjenigen des Grossgrundbesitzes; es sind sicher keine Redensarten, wenn
Seneca, der Minister Neros, selbst einer der reichsten Maenner seiner Zeit und
einer der besten Wirte, von den in Italien und in allen Provinzen zugleich
wirtschaftenden Besitzern spricht ^32 und von ihren nach Tausenden zaehlenden,
fuer einen Mann grabenden und pfluegenden Kolonen. Es zeigt sich dies weiter
darin, dass auch diese Wirtschaft, soweit sie eigene Taetigkeit des Eigentuemers
erheischt, sich wieder selber aufhebt; bei entwickeltem Grossbesitz uebt der
Herr auch die Kontrolle der Paechter nicht mehr unmittelbar, sondern
distriktweise durch seine unfreien Geschaeftsfuehrer (actores), in noch weiterer
Steigerung des Umfangs durch die diesen vorgesetzten freien Direktoren
(procuratores), wovon dann die kaiserliche Domanialverwaltung die hoechste Stufe
darstellt.
------------------------------------------------
^30 Die merkwuerdige Inschrift von Mactar (Eph. epigr. V, n. 279 = CIL
VIII, S. n. 11824), welche 7, 345 angefuehrt ward, ruehrt von einem solchen
Feldarbeiter her falcifera cum turma virum processerat arvis seu Cirtae Nomados
seu Iovis arva petens, demessor cunctos anteibam primus in arvis pos tergus
linquens densa meum gremia.
^31 Dig. 19, 2, 54, 2.
^32 epist. 87, 7; 89, 20; 114, 26.
------------------------------------------------
Diese Form der Kleinwirtschaft geht, wie der Grossgrundbesitz, zu dem sie
gehoert, gleichfoermig durch das ganze Reich und erstreckt sich auch auf die
kaiserlichen Domaenen ohne wesentliche rechtliche Abweichung, wenngleich
tatsaechlich das fiskalische Interesse die Lage der kaiserlichen Kolonen wohl
gegenueber denen der Privaten guenstiger gestaltet hat. Dass diese
Kleinwirtschaft kein voller Ersatz ist fuer den grossenteils durch sie