hoechsten mit einer kaiserlichen Prokuration verbundenen, ihren Ausdruck findet

und aus dem in den Ordnungen des 4. Jahrhunderts der eine der beiden

Reichsfinanzminister hervorgegangen ist.

Je mehr der Rueckgang des Kleinbesitzes im Lauf der natuerlichen

Entwicklung lag, desto entschiedener ist er zu allen Zeiten als nachteilig fuer

das Gemeinwesen erkannt worden: man sah darin weit mehr den Verfall der guten

alten Ordnung als die natuerliche Entwicklung der Dinge; und es gilt dies von

der Kaiserzeit nicht minder wie von derjenigen der Gracchen. Es ist ein

wohlunterrichteter Schriftsteller, ein erfahrener Beamter aus der Zeit

Vespasians, der die damaligen Verhaeltnisse in die Worte zusammenfasst, dass der

Grossgrundbesitz Italien zugrunde gerichtet habe und jetzt im Zuge sei, die

Provinzen ebenfalls zugrunde zu richten. Inwieweit in dieser Epoche versucht

worden ist, das Einschwinden des Kleinbesitzes zu hemmen, ist nur. darzulegen.

Eins der wichtigsten Momente in dieser Hinsicht ist bereits erwaehnt

worden: die Rueckbildung des Grossgrundbesitzes zum Kleinbesitz ist nicht bloss

gesetzlich offengehalten worden, sondern hat auch auf natuerlichem Wege sich in

nicht unbedeutendem Masse vollzogen. Der roemische Grossgrundbesitz ist in weit

hoeherem Grade fluktuierend gewesen als der heutige, nicht bloss weil er nie zu

rechtlicher Geschlossenheit und nur annaehernd zu oertlicher gelangt ist,

sondern auch weil der durch Uebertragungssteuern gar nicht und durch die Sitte

wenig beschraenkte Besitzwechsel und die fortdauernde Kleinwirtschaft in

zahlreichen Faellen vom Gross- zum Kleinbesitz fuehrte. Erbteilung und Konkurs,

Einzelverkauf und Einzelschenkung muessen haeufig die Aufloesung bestehender

Gueterkomplexe oder die Abloesung einzelner Parzellen herbeigefuehrt haben. Die

weit ueber die heutige Sitte hinausgehende Haeufigkeit der Vermaechtnisse,

namentlich auch zu Gunsten abhaengiger Leute, hat vermutlich oft den Kleinbesitz

begruendet; wenn auch meistenteils dieselben in Geld oder beweglichem Gut

gegeben wurden, so wird doch mancher vermoegende Mann diesem oder jenem

Besitzlosen ein Guetchen hinterlassen haben ^20. Selbst das baeuerliche

Emporarbeiten durch den Fleiss und das Geschick der Haende zu eigenem Besitz ist

nicht ausgeschlossen. Ein solcher aus Afrika berichtet uns in ebenso

ungeschickten wie ehrlichen Versen ^21, wie er erst als gemeiner Schnitter

zwoelf Jahre, dann elf weitere als Vormann der Schnitterschar unter der

gluehenden Sonne gearbeitet habe und so dazu gelangt sei, ein eigenes Stadt- und

Landhaus in einer der kleinen dortigen Landstaedte zu erwerben und sogar in den

Rat derselben und zu Aemtern und Wuerden zu gelangen. Er ist sicher nicht der

einzige seines Schlages gewesen. Wenn die roemische Demokratie davon ausgegangen

ist, die Steigerung des Kleinbesitzes auf mehr oder minder revolutionaerem Wege

herbeizufuehren, so haben wenigstens die Anhaenger des Prinzipats dessen

demokratische Herkunft nicht verleugnet, ja dergleichen Massregeln in Italien in

einer Weise durchgefuehrt, vor denen Gaius Gracchus und Caesar selbst

erschrocken sein wuerden.

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^20 Auf der Alimentarurkunde von Veleia sind die meisten kleinen

Grundeigentuemer nicht im Besitz einheitlicher alter Erbgueter, sondern solcher,

die aus Mengstuecken zusammengesetzt und wahrscheinlich aus einem

Grossgrundbesitz ausgeschieden sind.

^21 Eph. epigr. V, p. 277 [CIL VIII, S. n. 118241.

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Die italischen Landanweisungen nach dem Sieg des Dreiherrn Antonius wie des

Caesars bei Philippi und weiter nach dem Siege Caesars ueber Antonius bei Actium

erfolgten auf Kosten des Privateigentums und gingen insofern einen sehr

verschiedenen Weg; aber das Ergebnis, man darf vielleicht hinzusetzen das Ziel

war das der Gracchischen Bewegung: es wurden nicht bloss die Besitzer

gewechselt, sondern es trat vielfach an die Stelle des im Laufe der Zeit

entwickelten Grossgrundbesitzes wiederum der Kleinbesitz der Adsignation. Wenn

Augustus in seinem Rechenschaftsbericht mit Stolz hinweist auf die 28

volkreichen und bluehenden italischen Staedte, die von ihm gegruendet seien und

zu denen noch zehn bis zwoelf andere in der gleichen Zeit anderweitig

gegruendete hinzutreten, so darf dies allerdings, was auch sonst darueber

geurteilt werden moege, als eine wirksame Steigerung des italischen

Kleinbesitzes bezeichnet werden.

Aber auf dem gleichen revolutionaeren Weg konnte Augustus selbst nach der

Konstituierung des Prinzipats und konnten die spaeteren Herrscher nicht

fortgehen. Je mehr der Prinzipat aus der Revolution hervorgegangen war, desto

mehr war es Lebensbedingung fuer denselben, die Revolution zu schliessen; das

Privateigentum ist nie heiliger gehalten worden als in dem Italien des

Prinzipats. Nicht einmal die Feldherren, welche mit den provinzialen Heeren sich

die Herrschaft in Italien erstritten, Vespasian und Severus, haben daran

geruehrt. Damit waren umfassende Massregeln zur Herstellung von Kleinbesitz fuer

Italien ausgeschlossen. Wohl waren bei diesen Adsignationen mehr oder minder

bedeutende Stuecke nicht zur Verteilung gelangt, andere durch erblosen Abgang

des Empfaengers erledigt. Grundstuecke dieser Art scheinen es gewesen zu sein,

welche Nero in Antium und Tarent, Vespasian in Lavinium, Paestum, Reate zur

Verteilung gebracht hat. Nachdem dann Vespasian den groessten Teil dieser Reste

entweder verkauft oder adsigniert und Domitianus endlich alle derartigen noch

uebrigen meistenteils steinigen Laendereien den Inhabern zu vollem Eigentum

ueberlassen hatte, gab es Staatslaendereien, die zur Verteilung haetten gebracht

werden koennen, in Italien ueberall nicht mehr. Parzellierung der kaiserlichen

Domaenen oder angekauften Landes waere moeglich gewesen; aber soviel wir wissen,

ist dazu nichts geschehen. Die Gruendung neuen Kleinbesitzes in Italien durch

die Regierung hat damit ueberhaupt ein Ende.

In den Provinzen dagegen ist das Gracchische System von dem Prinzipat ein

fuer allemal adoptiert und danach stetig neuer Kleinbesitz ins Leben gerufen

worden. Unentwegt hielt man fest an der Theorie, dass alles nicht von den

roemischen Behoerden adsignierte Land im Eigentum des Staats oder des Kaisers

stehe, und wenn auch dessen Ausuebung zunaechst praktisch ruhte, die derzeitigen

Okkupanten jederzeit ausgetrieben und das Land an Kolonisten adsigniert werden

koenne. In der praktischen Ausfuehrung ist auf diesem Wege sowohl in der Form

der Adsignation innerhalb einer bestehenden Stadtgemeinde, wie im Wege der

Koloniegruendung in den Provinzen Kleinbesitz in das Leben gerufen worden.

Allerdings ist dabei wohl in manchen Faellen nur ein Besitzwechsel eingetreten,

insofern der angesiedelte Mann roemischen oder latinischen Rechts an die Stelle

eines peregrinischen Vorbesitzers trat; aber der Grossbesitz und das Oedland,

vielleicht auch die Domaene werden doch vielfach fuer diese Adsignationen den

Boden geliefert haben. Wir werden uns aber von der Vermehrung, die durch die

provinziale Landanweisung dem Kleinbesitz des Reiches erwuchs, keine allzu

uebertriebene Vorstellung machen duerfen. Der Gedanke, den Augustus

urspruenglich gefasst zu haben scheint, die Veteranenversorgung namentlich des

Legionaers dadurch zu bewirken, dass ihm eine Bauernstelle zugeteilt ward, ist

schon von ihm selbst wieder aufgegeben und in eine Geldzahlung umgewandelt

worden, die wohl nur in der Minderzahl der Faelle zur Erwerbung von Kleinbesitz

gefuehrt hat; es muss sich wohl als unausfuehrbar erwiesen haben, aus dem

Veteranen nach dem Ablauf der langen Dienstjahre durchgaengig einen

existenzfaehigen Kleinbesitzer zu machen. Es wird daher die direkte Anweisung

von provinzialem Landbesitz wohl nur da mit der Dienstentlassung verbunden

gewesen sein, wo ausnahmsweise bessere Bedingungen gewaehrt werden konnten.

In Ermangelung irgendwelcher anderen Zahlen, die das Verhaeltnis von Gross-

und Kleinbesitz uns veranschaulichen koennten, mag erwaehnt werden, dass unter

Traian, nach Ausweis der Alimentarurkunden, im Beneventanischen das etwa in

augustischer Zeit von 90 Kleinbesitzern bewirtschaftete Ackerland in 50 Haenden

war, von denen zwei ein Rittervermoegen, neun zwischen 400000 und 100000

Sesterzen, die uebrigen ein Vermoegen unter 100000 Sesterzen besassen, soweit

dies Vermoegen bei jenen Verpfaendungen beruecksichtigt worden ist. In der

Aemilia dagegen stellen sich die Verhaeltnisse viel unguenstiger: unter 52

Grundbesitzern hat ein Fuenftel Ritterzensus oder mehr, ungefaehr ein Drittel

zwischen 400000 und 100000 Sesterzen, etwa die Haelfte unter 100000 Sesterzen;

auch die Zahl der urspruenglichen Besitzungen, aus welchen jene 52

Besitzkomplexe hervorgegangen waren, muss verhaeltnismaessig sehr viel groesser

gewesen sein, als sie in der beneventanischen Tafel sich darstellt. Es zeigt

sich hier ein ueberhaupt sehr betraechtliches, in dem reicheren noerdlichen

Italien geradezu erdrueckendes Uebergewicht des Grossbesitzes; untergegangen

aber ist der Kleinbesitz doch nirgends und in den weniger der Spekulation

unterworfenen abgelegenen Landschaften Italiens noch immer ein wesentliches

Element der Bevoelkerung.

Die Bodennutzung richtet sich in erster Reihe auf den Ackerbau mit

Einschluss des Wein- und des Oelbaus und der aehnlichen Nutzungen. Dass in dem

mehrhundertjaehrigen sicheren Frieden, den die Monarchie brachte, der Feldbau,

und insbesondere der italische, im grossen und ganzen genommen in bluehendem

Zustande gewesen ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Einmischung des Staats in

den Verkehr durch die Uebernahme der Versorgung der Hauptstadt war ohne Zweifel

ein wirtschaftlicher Fehler; Augustus hat dies unumwunden anerkannt und

ausdruecklich erklaert, dass nur politische Ruecksichten ihn bestimmten, daran

festzuhalten ^22. Ohne Zweifel waere Ackerbau und Handel dadurch gefoerdert

worden, wenn die Versorgung Roms mit Getreide dem freien Verkehr wiedergegeben

worden waere. Aber einmal, Rom war doch nicht das Reich, und nicht fuer den

ganzen Staat spielt der Herrscher in dieser Weise die Vorsehung. Andererseits

hatte die Einfuhr ueberseeischen Getreides namentlich nach Rom mit ihren

Konsequenzen sich bereits frueher festgestellt und war sogar durch die Lage und

die Entwicklung der Hauptstadt wenigstens nachtraeglich bis zu einem gewissen

Grade gerechtfertigt; das Korn, das die ackerbauend bleibenden Landschaften der

Halbinsel liefern konnten, muss der Konsum des uebrigen Italien mehr als

absorbiert haben. Wein und Oel waren fortdauernd Quellen reichen Gewinns. Auch

der Ackerbau der Provinzen, wo in den sonst fruchtbarsten Gegenden, in Aegypten

und Numidien, Wein- und Oelbau zuruecktraten, muss immer lohnend gewesen sein:

es ist nicht selten von teuren Kornpreisen, nur ausnahmsweise von besonders

niedrigen die Rede, so dass im ganzen wohl eher zu wenig als zu viel produziert

ward. Die Wirtschaft ist entweder Guts- oder Bauernwirtschaft. Es wird notwendig

sein, beide gesondert zu betrachten.

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^22 Die merkwuerdige Nachricht bei Suet. Aug. 42 darf nicht auf den

italischen Ackerbau allein bezogen werden, sondern nur auf den des ganzen

Reiches. Waeren die frumentationes publicae in Rom aufgehoben worden, so wuerde

dies den Ackerbau nicht bloss in Italien, sondern ebenso und vielleicht mehr in

Sizilien, Sardinien, Afrika belebt haben; die Vernachlaessigung des Ackerbaus in

Verlass auf den Staat, welche Augustus beklagt, trifft also ebensosehr die

Provinzen, und darum nimmt auch Augustus Ruecksicht auf die Grundbesitzer und

die Kaufleute (negotiantes). Die magna sterilitas, welche Augustus zu diesen

Aeusserungen veranlasste, konnte immer wiederkehren, mochte auch der italische

Ackerbau noch so sehr gedeihen.; aber wenn der Ackerbau allgemein zunahm und der

Verkehr sich frei vollzog, war Hoffnung vorhanden auf Ausgleichung.

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Die von Columella und Varro geschilderte und gepriesene Gutswirtschaft, in

unseren Beispielen gestellt auf einen Besitz von 200 Morgen und etwa zehn

Feldarbeiter, ist insofern Selbstwirtschaft des Besitzers, als dieser zwar der

Regel nach in der Stadt lebt, aber haeufig auf das Landgut hinauskommt und den

die Wirtschaft unmittelbar leitenden unfreien Meier (vilicus) stetig anweist und

beaufsichtigt; die eigentliche Arbeit beschafft dieser mit den vom Eigentuemer

gestellten Sklaven. Auf groesseren Grundbesitz ist diese Wirtschaftsform nicht

anwendbar, da der Meier alsdann die Aufsicht nicht in genuegender Weise fuehren

kann; es wird in diesem Fall der Besitz in entsprechende Bezirke geteilt und

jeder derselben gesondert verwaltet ^23. Diese Wirtschaft ist jetzt in vollem

und unvermeidlichem Verfall; den Landwirten dieser Zeit, vor allem Columella,

erscheint sie allerdings noch als Musterwirtschaft und wird von ihnen zugrunde

gelegt, aber in der Tat als eine gewesene Institution oder als ein

unerreichbares Ideal. In der Tat ist sie mit den realen Verhaeltnissen nicht

mehr in Einklang zu bringen. Gueterkomplexe von der Ausdehnung und Zerstreuung

durch ganz Italien und oft genug noch durch manche Provinzen, wie sie in der

Kaiserzeit sich gestalteten, liessen diese Art der Selbstbewirtschaftung nicht

mehr zu; sie konnte nur fortgefuehrt werden, indem an die Stelle des Herrn

dessen unfreier Geschaeftsfuehrer (actor) trat, und damit war ihr Wesen

zerstoert. "Wer ein entlegenes oder gar ein ueberseeisches Landgut kauft", sagt

Columella ^24, "der tritt in der Tat sein Hab und Gut seinen Sklaven ab, die

durch die Abwesenheit des Herrn notwendig verdorben werden, und wenn sie also

verdorben sind und gewechselt werden sollen, das Gut pluendern und zugrunde

richten." Dazu kam das allgemeine Erschlaffen der Springfedern des menschlichen

Daseins. Die vornehme Weit dieser Epoche war sehr viel reicher als die der

spaeteren Republik, und unendlich viel gleichgueltiger gegen die Mehrung des

Besitzes; der dem gewaltigen Ringen der republikanischen Welt fern liegende

Gedanke, dass der Mensch von allem genug haben koenne, machte wie im Senatssaal

so auch in der Vermoegensverwaltung sich geltend; die Ehre und die Freude an der

moeglichst besten Ausnutzung auch der Gluecksgueter, maechtigere Triebe

vielleicht im gewerblichen Leben als das unmittelbare Beduerfnis, schwanden aus

dieser mueden Welt. Von der anerkannten Tatsache des allgemeinen Rueckgangs des

Bodenertrags in Italien geht Columella aus. Es ist bezeichnend fuer die unter

dem Prinzipat herrschenden Stimmungen, dass bei den Landwirten, wenn sie ihre

Bilanzen zogen, die Meinung Geltung gewann von der Erschoepfung des italischen

Bodens durch den Erntesegen frueherer besserer Zeiten; aber freilich macht

Columella mit gutem Recht geltend, dass nicht die Natur Schuld trage, sondern

die Menschen. Niemand, meint er ^25, bemueht sich noch um rationelle Kunde des

Ackerbaus; man gibt sich nicht einmal die Muehe, einen tuechtigen Ackersmann zum

Meier zu bestellen, sondern schickt die Leute aufs Land hinaus, die als

Handwerker nicht mehr den Tagelohn abzuliefern vermoegen, oder die unbrauchbaren

Saenftentraeger und Lakaien. Das war zu beklagen, aber nicht zu aendern. Die

Gutswirtschaft der frueheren Epoche, die uebrigens auch in republikanischer Zeit

in ihrer vollen Intensitaet sicher nicht allgemein durchgefuehrt worden war,

stirbt wie die anderen republikanischen Institutionen in der Kaiserzeit ab;

nicht einmal in der Form der Vertretung des Herrn durch den Actor scheint sie in

grossem Umfang sich behauptet zu haben. Die Gutsherren gaben die

Selbstwirtschaft auf und beschraenkten sich durchgaengig auf die Kontrolle der

fremden Haenden ueberwiesenen wirtschaftlichen Leitung.

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^23 Das Arbeiterpersonal, sagt Columella (1, 9, 7), des einzelnen Gutes,

die classis oder die decuria, soll zehn Koepfe nicht uebersteigen: itaque si

latior est ager, in regiones diducendae sunt eae classes. Allerdings kam in

diesem Fall es auch vor, dass die Sklaven in Ketten arbeiteten (Sen. benef. 7,

10, 5: vasta spatia terrarum colenda per vinctos), wo also diese Wirtschaft der

Plantagenform sich naehert.

^24 1, 1, 20.

^25 praef. 12.

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Die Kleinwirtschaft hat in der Kaiserzeit den Ackerbau allem Anschein nach

bei weitem mehr beherrscht als unter der Republik. Dass der Kleinbesitz auch

Kleinwirtschaft ist, versteht sich von selbst; aber auch der Grossbesitz, der

auf die Selbstwirtschaft verzichtet, hat im roemischen Ackerbau, wie es scheint,

so gut wie ausschliesslich, die Form der Kleinwirtschaft angenommen; von

Grosspacht findet auf diesem Gebiet sich kaum eine Spur ^26. Die Kleinwirtschaft

wird bald durch Freie, bald durch Sklaven beschafft: der Eigentuemer kann die

einzelne Parzelle, welche er zur Kleinwirtschaft bestimmt, entweder einem freien

Zeitpaechter (colonus) ueberweisen, der dann dem Grundherrn nur den bedungenen

Pachtzins zu zahlen hat, oder einen unfreien Meier (vilicus) darauf setzen, der

dann entweder nach den Regeln der sogenannten Pekuliargeschaefte gleich dem

Paechter einen festen Zins zahlt oder auch mit dem Herrn Einnahme und Ausgabe

verrechnet; indes scheint die letztere wenig bequeme Form nicht in bedeutendem

Umfang vorgekommen ^27 und ueber den Grundsatz verfahren zu sein, den Columella

^28 ausspricht, dass, wo der Eigentuemer die Selbstwirtschaft in der frueher

bezeichneten Weise nicht ausueben kann oder will, es weniger nachteilig ist, mit

freien Paechtern zu wirtschaften als mit unfreien Meiern. Dies

Verpachtungssystem ist gewiss auch frueher oft genug vorgekommen, aber doch nur

nebenher und aushilfsweise ^29; jetzt wird es eigentlich regelmaessige Form der

Bodenwirtschaft. Es zeigt sich dies vor allem in der Verschiebung des

Sprachgebrauchs: colonus, das heisst der Ackerbauer im Gegensatz zum Hirten,

wird noch von Cicero und Varro ohne weiteres von jedem Landwirt gebraucht, sei

er Gutsbesitzer oder Bauer oder Paechter, technisch aber in republikanischer

Zeit verwendet fuer den kleinen Grundbesitzer, woraus die politische Verwendung

des Wortes sich entwickelt hat, in der Kaiserzeit dagegen fuer den selbst

wirtschaftenden Kleinpaechter. Dieser Wechsel in der Beziehung des Schlagwortes

hat sich im Anfang der Kaiserzeit entschieden; den Schriftstellern der

neronischen Zeit, dem juengeren Seneca und dem Columella, ist der "Landwirt"

bereits synonym mit dem Kleinpaechter.

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^26 Auf den grossen afrikanischen Domaenen erscheinen die conductores, die

Paechter des Herrenhauses, und der, es scheint nach Analogie der

Munizipalordnung, diesem Quasi-Gemeinwesen zustehenden Fronden, neben den

coloni, den Paechtern der Parzellen. Das letztere Wort wird nie vom

Grosspaechter gebraucht.

^27 Belehrend ist ein von Scaevola referierter Rechtsfall (Dig. 20, 1, 32).

Ein Latifundienbesitz wird verkauft. Da ein Teil der Grundstuecke ohne Paechter

ist, so uebergibt der Kaeufer diese seinem actor zur Bewirtschaftung, und es

werden nun der Meier und die weiter erforderlichen Sklaven von diesem darauf

gesetzt (Stichus vilicus et ceteri servi ad culturam missi et Stichi vicarii);

dass letztere im Peculium des Meiers stehen, ist charakteristisch dafuer, dass

dieser den Colonus vertritt. Aber deutlich erscheint dies hier als ein

exzeptionelles Verfahren und als Regel die Verpachtung.

^28 1 7, 6.

^29 Gewiss sind die grossen Vermoegen der republikanischen Zeit, soweit sie

in Ackerland bestanden, auch schon vielfach in der Form der Kleinpacht genutzt

worden. Aber normal war die Gutswirtschaft noch am Ende der Republik; aber nicht

mehr, als Columella schrieb.

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Aber auch freigeborene Lohnarbeiter haben nicht gefehlt; die

arbeitsfaehigen Kinder des Kolonen muessen oft in eine solche Stellung

eingetreten und nicht selten auf diesem Wege dem Vater in der Pacht gefolgt

sein, wie denn die roemischen Landwirte den von Kindesbeinen auf dem Gut

beschaeftigten Kolonen als besonders geeignet bezeichnen. Die alte Sitte,

namentlich fuer die Ernte freie Lohnarbeiter zuzuziehen, begegnet auch in dieser

Epoche, und es ist nicht unmoeglich, dass sie in den eigentlichen Hauptsitzen

des Ackerbaus bedeutende Ausdehnung gewonnen und einen eigenen Stand von

Tageloehnern entwickelt hat ^30. Dass das neue Wirtschaftssystem an die Stelle

der alten Selbstwirtschaft oder vielmehr der eigenen Direktion des Eigentuemers

getreten ist, erklaert auch die weitgehende, unter Umstaenden bis zur

Wirtschaftsleitung sich steigernde Beteiligung des Grundherrn an der

Wirtschaftsfuehrung. Der Gutsherr liefert regelmaessig das Inventar, das

freilich auf die Gefahr des Paechters steht und bei Aufloesung der Pacht

unbeschaedigt zurueckgegeben oder zum vollen Wert ersetzt werden muss ^31,

empfaengt nicht selten statt des Pachtzinses eine Fruchtquote und kontrolliert

je nach den Pachtbedingungen im einzelnen Fall den Paechter. Die eigentliche

Feldarbeit beschaffen regelmaessig die von dem Eigentuemer dem Paechter

gestellten Sklaven; verstaendige Grundherren wirken dahin, dass diese

sorgfaeltig ausgewaehlt und gut behandelt werden, auch dazu gelangen, sich

tatsaechlich einen Hausstand zu begruenden, so dass der Bauer sie ungefesselt

kann arbeiten lassen und der Sklavenzwinger, der nirgends fehlt, nur als Strafe

zur Anwendung kommt. Die kolossale Ausdehnung dieser Wirtschaftsweise entspricht

derjenigen des Grossgrundbesitzes; es sind sicher keine Redensarten, wenn

Seneca, der Minister Neros, selbst einer der reichsten Maenner seiner Zeit und

einer der besten Wirte, von den in Italien und in allen Provinzen zugleich

wirtschaftenden Besitzern spricht ^32 und von ihren nach Tausenden zaehlenden,

fuer einen Mann grabenden und pfluegenden Kolonen. Es zeigt sich dies weiter

darin, dass auch diese Wirtschaft, soweit sie eigene Taetigkeit des Eigentuemers

erheischt, sich wieder selber aufhebt; bei entwickeltem Grossbesitz uebt der

Herr auch die Kontrolle der Paechter nicht mehr unmittelbar, sondern

distriktweise durch seine unfreien Geschaeftsfuehrer (actores), in noch weiterer

Steigerung des Umfangs durch die diesen vorgesetzten freien Direktoren

(procuratores), wovon dann die kaiserliche Domanialverwaltung die hoechste Stufe

darstellt.

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^30 Die merkwuerdige Inschrift von Mactar (Eph. epigr. V, n. 279 = CIL

VIII, S. n. 11824), welche 7, 345 angefuehrt ward, ruehrt von einem solchen

Feldarbeiter her falcifera cum turma virum processerat arvis seu Cirtae Nomados

seu Iovis arva petens, demessor cunctos anteibam primus in arvis pos tergus

linquens densa meum gremia.

^31 Dig. 19, 2, 54, 2.

^32 epist. 87, 7; 89, 20; 114, 26.

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Diese Form der Kleinwirtschaft geht, wie der Grossgrundbesitz, zu dem sie

gehoert, gleichfoermig durch das ganze Reich und erstreckt sich auch auf die

kaiserlichen Domaenen ohne wesentliche rechtliche Abweichung, wenngleich

tatsaechlich das fiskalische Interesse die Lage der kaiserlichen Kolonen wohl

gegenueber denen der Privaten guenstiger gestaltet hat. Dass diese

Kleinwirtschaft kein voller Ersatz ist fuer den grossenteils durch sie

Römische Geschichte — Buch 8 · 第 71 / 73 段