minder reich gewesen wie derjenige, in dem Piso und Seneca sassen; aber wie das

Bewusstsein oder, wenn man will, die Illusion des Mitregiments allmaehlich

schwand und die Monarchie in allen ihren Konsequenzen sich geltend machte, so

kam auch die Vermoegensverwaltung der vornehmen Welt von fuerstlicher

Freigebigkeit und fuerstlicher Verschuldung zu dem gewoehnlichen bequemen und

soliden Lebensgenuss des festbegruendeten Reichtums.

--------------------------------------------------------

^1 Plin. 13, 92.

^2 Sen. benef. 2, 27.

^3 Dio 60, 34.

^4 Tac. ann. 13, 42; Dio 61, 10.

^5 Mart. epigr. 4, 54, 7.

^6 vita 10.

^7 Die Angabe Olympiodors (p. 44 Mueller), dass zahlreiche Haeuser Roms je

4000 Pfund Gold (ana tessarakonta chryso? kent/e/naria), ungerechnet die etwa

ein Drittel der Summe erreichenden Naturallieferungen, die Haeuser zweiten

Ranges 1500 bis 1000 Pfund Gold an Einkuenften bezogen haetten, kann nur in der

oben angegebenen Beschraenkung richtig sein, da die Einkuenfte doch nicht von

1500 auf 4000 gesprungen sein werden. 4000 Pfund Gold Einkuenfte geben nach

alter Rechnung, das Goldpfund zu 4000 Sesterzen gerechnet und mit 5 Prozent

kapitalisiert, ein Vermoegen von 320 Mill. Sesterzen, wozu dann die

Naturalabgaben kommen.

^8 In der lustigen Geschichte, die der Arzt Galenus (13 p. 636 Kuehn) "ohne

Namen zu nennen" erzaehlt, von dem Roemer, "der nicht mehr als 5 Mill. Denare

Vermoegen hat", wird dieser medizinische Amateur, der es unter seiner Wuerde

haelt, sich billiger Rezepte zu bedienen, keineswegs als ein armer Mann

bezeichnet, sondern vielmehr immer "der Reiche" genannt, aber wohl

entgegengesetzt den "noch viel Reicheren oder den Koenigen", welche mit recht

teuren Rezepten zu versehen hier Galenus seine Kollegen instandsetzt. Noch

weniger duerfte aus der Anekdote bei Epiktetos (diss. 1, 26, 11) gefolgert

werden, dass ein Vermoegen von 1« Mill. Denaren jemals ernsthaft als Armut

betrachtet worden ist. Ebenso wird, wenn der juengere Plinius (epist. 2, 4) von

seinen modicae facultates spricht, in Anschlag zu bringen sein, dass der

gebildete Reiche sich nicht gern selbst so nennt.

^9 Plin. epist. 33, 135. Aehnlich laesst Martialis (epigr. 4, 37) den

reichen Mann, der seine Gaeste mit der Aufzaehlung seiner Reichtuemer langweilt,

erst die an verschiedene Leute ausgeliehenen Summen, zusammen etwa 3 Mill.,

auffuehren, dann die Renten aus Haeusern und Grundstuecken mit 3 Mill., dann die

der Weiden von Parma mit 600000 Sesterzen. In einem anderen Epigramm 5, 13

vergleicht er sein bescheidenes Dichterlos mit dem eines Reichen, dem die Kasten

der Freigelassenen, das heisst der staedtischen Geschaeftsleute, der Boden

Aegyptens und die Weiden von Parma zinsen.

^10 Mart. 14, 122.

^11 schol. Iuv. zu V, 109.

^12 epist. 3, 21.

^13 Tac. ann. 3, 55.

--------------------------------------------------------

Wenngleich bei der Ausdehnung des roemischen Staates unter den Kaisern und

bei der Mannigfaltigkeit seiner Bestandteile die wirtschaftlichen Fragen im

besonderen nur nach diesen Bestandteilen einigermassen genuegend gewuerdigt

werden koennen, so bleibt doch einmal auch noch in dieser Periode Italien so

sehr das herrschende Gebiet, dass dessen wirtschaftliche Verhaeltnisse in

gewissem Sinne immer noch die des Reiches sind; andererseits aber sind doch als

Ursache wie als Ergebnis eine Reihe von Momenten hier zu verzeichnen, welche nur

in einer allgemeinen, Italien vorzugsweise, aber daneben das Reich ueberhaupt

beruecksichtigenden Eroerterung zu ihrem Rechte gelangen.

In erster Reihe steht hier der Gegensatz des grossen und des kleinen

Bodeneigentums, wobei zunaechst abzusehen ist von der wirtschaftlichen Form der

Nutzung. Die wirtschaftlichen Verhaeltnisse der griechischen wie der roemischen

Welt gehen vom Kleinbesitz aus und streben zum Grossbesitz; ausser den

allgemeinen, noch heute in gleicher Richtung wirkenden Ursachen kommen hier noch

besonders in Betracht die der Bildung des Grosskapitals foerderliche

Sklaveninstitution und die die ganze alte Welt beherrschende Tendenz, die

Rentenziehung durch Grundbesitz als die sicherste und anstaendigste, der freien

Entwicklung des Mannes buergerlich wie intellektuell guenstigste zu betrachten.

Diese Richtung auf Steigerung des Grossbesitzes waltet wie in der Gemeinde der

Stadt Rom so auch in der Reichsbuergerschaft der Kaiserzeit ohne Unterschied der

Provinzen; die Latifundien, wie die Grossbesitzungen in der Kaiserzeit genannt

zu werden pflegen, bilden sich in Italien wie in Gallien, Afrika, Syrien mit

einer Notwendigkeit, die von dem Naturgesetz sich kaum wesentlich unterscheidet.

Dass die hierfuer massgebenden Ursachen in der Kaiserzeit staerker wirkten als

frueher, wird im allgemeinen nicht behauptet werden koennen.

Der Konzentrierung der Kapitalien in wenigen Haenden war die spaetere

Epoche der Republik und die augustische Zeit wahrscheinlich guenstiger als die

folgenden Epochen, und der schnelle Wechsel der grossen Haeuser, den im

Gegensatz zu jener Periode die spaetere Kaiserzeit aufweist, muss notwendig

eine, man moechte sagen periodische Zerschlagung der grossen Vermoegen

herbeigefuehrt und eine gewisse, allerdings in hohem Grade bedenkliche Schranke

gegen die Akkumulation des Grossvermoegens und insbesondere des Grosseigentums

gebildet haben.

Sehr verstaendig hielt die Regierung daran fest, der faktischen

Konzentrierung des Grundbesitzes die rechtliche Geschlossenheit nicht zu

gewaehren; die Gesetzgebung hielt unentwegt durch alle Krisen und allen Verfall

an dem Grundsatze fest, dass der Grundbesitz dem Verkehr nicht auf die Dauer

entzogen werden kann, und gibt sich nicht dazu her, der Deszendenz den

Grundbesitz des Aszendenten fuer die Zukunft zu sichern. Dass dieser bei weitem

nicht in ihrem vollen Inhalt gewuerdigten Aufrechthaltung der freien

Veraeusserung und der unbedingten Teilbarkeit des Grundbesitzes die mangelhafte

Geschlossenheit und die fortdauernde Kleinbewirtschaftung auch des

Grossgrundbesitzes entgegenkommt, wird weiterhin ausgefuehrt werden.

Nur in einer Richtung tritt mit der Einfuehrung der Monarchie eine

wesentliche Abweichung von dem frueher befolgten System ein: es betrifft dies

den Grundbesitz in toter Hand. Die Republik, insbesondere die spaetere, hat

denselben in engen Grenzen gehalten, praktisch eigentlich nur angewandt, um den

Stadtgemeinden die oekonomische Existenz dauernd zu sichern. Diese allerdings

sind fuer ihre Ausgaben in republikanischer wie in der Kaiserzeit in erster

Reihe angewiesen auf die Liegenschaften, von denen sie entweder einen festen

Zins beziehen oder die sie geradezu als Eigentuemer im Wege der Verpachtung

verwerten; und ein betraechtlicher Teil des Bodeneigentums im ganzen Reich steht

also im Eigentum der staedtischen Gemeinden oder auch der einzelnen, an diese

sich anlehnenden Korporationen. Aber fuer den Staat selbst besteht diese

Einrichtung nicht. Der Grundsatz der roemischen Demokratie, dass das

Bodeneigentum des Staats wesentlich bestimmt sei, zum Kleinbesitz aufgeteilt zu

werden, wird in der Kaiserzeit in Italien vollstaendig durchgefuehrt und auch in

den Provinzen mehr und mehr realisiert, so dass selbst das in denselben noch

nicht aufgeteilte Land mehr als Bittbesitz der zeitigen Inhaber denn als

eigentlich auf die Dauer rentierendes Staatsgut angesehen wird; wenigstens

tatsaechlich erscheinen die von dem Provinzialboden an den Staat fliessenden

Bezuege nicht mehr als Bodenrente, sondern als Steuer. Dagegen tritt mit der

Monarchie sogleich auch die Domaene ein, das heisst, das dem Inhaber des

Prinzipats zustehende und von ihm nach den Regeln des Privatrechts genutzte

Bodeneigentum wird dem Verkehr entzogen und dem jedesmaligen Nachfolger zu

gleichem Recht ueberwiesen. Den sehr verschlungenen Wegen, auf denen die

Umwandlung des Privateigentums des Prinzeps in Krongut herbeigefuehrt worden

ist, kann hier nicht nachgegangen werden; rechtlich und tatsaechlich stellt sich

dies Verhaeltnis schon unter Augustus fest und ist wahrscheinlich zunaechst

daraus hervorgegangen, dass er Aegypten rechtlich als Nachfolger der Ptolemaeer

uebernahm und der hier uralte Begriff des fuer Rechnung des Landesherrn

bewirtschafteten Bodeneigentums sich dann auf das gesamte Reich uebertrug.

Ziehen wir fuer die Grosswirtschaft der Kaiserzeit im allgemeinen die

Summe, so zeigt diese eine stetige Zunahme derselben, welcher aber das Korrektiv

der freien Loesbarkeit nicht fehlt und als neues Moment das Eintreten des

"Ersten der Buerger" als des ersten Grossgrundbesitzers ein fuer allemal.

In Italien kamen verschiedene Momente hinzu, die den Grossgrundbesitz in

besonderer Weise steigerten. Dass die vermoegenden Leute von selbst vorzugsweise

nach der Hauptstadt oder wenigstens nach Italien zogen, welches an den

Annehmlichkeiten der hauptstaedtischen Existenz bis zu einem gewissen Grade

teilhatte, versteht sich von selbst. Die Bestimmung, dass die politische

Laufbahn nur dem in Italien ansaessigen Reichsbuerger eroeffnet ward ^14,

musste, soweit der Provinziale rechtlich zu derselben zugelassen war oder im

Laufe der Zeit ward, geradezu als eine an die angesehensten Familien daselbst

gerichtete Aufforderung erscheinen, ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen; und

es ist davon in immer steigendem Umfang Gebrauch gemacht worden. Dass diese

Uebersiedelung mehr oder minder mit der Erwerbung italischen Grossgrundbesitzes

verbunden war, liegt in der Sache; foermlich vorgeschrieben ist es seit Traian,

dass wenigstens der Senator den dritten, spaeter den vierten Teil seines

Vermoegens in italischem Grundbesitz anzulegen hat ^15. Noch unmittelbarer

griffen hier die Bestimmungen ein, welche zunaechst gerichtet waren gegen den

ueberschuldeten Grundbesitz und dafuer den Weg gingen, das nicht fundierte

Kapital zur Fundierung zu zwingen, indem die verzinsliche Anlage von Geldern in

Rom und Italien nur bis zu einer gewissen Quote des von dem Glaeubiger in

italischem Grundbesitz angelegten Kapitals verstattet ward. Sie ruehren her vom

Diktator Caesar; unter Augustus, wie es scheint, ausser Anwendung gelassen, sind

sie unter Tiberius im Jahre 33 in grossem Umfang durchgefuehrt worden, indem von

dem Bankier damals der Nachweis des doppelten fundierten Kapitals gefordert ward

und auf diese Weise ungeheure Summen zur Anlage in italischem Grundbesitz

genoetigt wurden ^16. Dass diese Vorschriften spaeterhin ausser Kraft traten,

berechtigt nichts anzunehmen; auf die Provinzialen sind sie gewiss nicht

erstreckt worden, sondern gehoeren zu den oekonomischen Privilegien, in welche

die alte Vormachtstellung Italiens in der Kaiserzeit sich aufloest.

-----------------------------------------

^14 Da nach republikanischer Ordnung der Senator verpflichtet war, in der

Sitzung zu erscheinen, und fuer die Ladung bestimmte Vorschriften bestanden, so

wird die fuer die Munizipien bestehende Ordnung, dass das Ratsmitglied in der

Stadt oder doch innerhalb der Bannmeile wohnen muss (Eph. epigr. II, 134),

vermutlich altes Recht sein. Aber direkter Gebrauch ist davon ausser in

besonders gefaehrlichen Zeiten (Liv. 36, 3; 43, 11) nicht gemacht worden; und

schwerlich trat bei Zuwiderhandeln eine andere Folge ein als die Loeschung des

Namens von der Liste. Ob diese Bestimmung in der Kaiserzeit wieder aufgenommen

ward, ist nicht bekannt. Das Augustische Edikt, das dem Senator vorschrieb,

Italien nicht anders als nach eingeholtem Urlaub zu verlassen, welches spaeter

zuerst fuer die aus Sizilien, dann im Jahre 49 auch fuer die aus der Narbonensis

gebuertigen Senatoren ausser Kraft gesetzt ward, aber sonst in Geltung blieb

(Dio 52, 42; Tac. ann. 12, 23), hat wohl an jene Vorschriften angeknuepft, aber

ist rechtlich und mehr noch faktisch auf jeden Fall eine Neuerung.

Dass mit der Erteilung des Ritterpferdes eine aehnliche Verpflichtung

verbunden war, ist sehr wahrscheinlich, nicht wegen der Notiz bei Tacitus (ann.

6, 14), sondern wegen der Verwendung derselben bei den Geschworenengerichten.

^15 Plin. epist. 6, 19; vita Marci 11.

^16 Suet. Tib. 48. Tac. ann. 6, 17, wo die Interpunktion zu aendern ist:

hinc inopia rei nummariae commoto simul omnium aere alienor et quia tot damnatis

(nicht infolge der von den Wechslern vorgenommenen Kreditbeschraenkung, sondern

infolge der Seianischen Prozesse) bonisque eorum divenditis signatum argentum

fisco vel aerario attinebatur, ad hoc senatus praescripserat duas quisque

fenoris partes in agris per Italiam collocaret (d. h. da das bare Geld

augenblicklich knapp war, war das Mass der Possessionen hoch gegriffen, in der

Voraussetzung, dass der einzelne verschuldete Besitzer fuer seine Schulden seine

Grundstuecke leisten werde), debitores totidem aeris alieni statim solverent

(dieser Satz ist sachlich aus Sueton hinzuzunehmen, vielleicht sogar bei Tacitus

bloss ausgefallen). Dies schlug aber fehl. Die Kreditoren forderten trotz dessen

die vollen Betraege, und ihres Kredits wegen wagten die Schuldner sich nicht auf

das Moratorium zu stuetzen; borgen aber konnten sie nicht, da die Bankiers ihr

bares Kapital fuer die ihnen aufgezwungenen Kaeufe noetig hatten, und verkaufen

nur unter dem Preis, teils da allzu viel Grundstuecke zugleich auf den Markt

kamen, teils wer verkaufen musste, schlechte Preise bedang. Da trat der Kaiser

ein, indem er den bedraengten Grundbesitzern bei gehoeriger Sicherheitsstellung

den Betrag von 100 Mill. Sesterzen (22 Mill. Mark) auf drei Jahre unverzinslich

hingab.

Uebrigens kann die Bestimmung unmoeglich allgemein gewesen sein; auf jeden

Fall richtete sie sich nicht gegen den Geschaeftsmann ueberhaupt, sondern gegen

Senatoren und Ritter und war vielleicht foermlich auf diese beschraenkt.

Durchfuehrbar war sie insofern, als dem Klaeger, dem vor den Geschworenen der

Nachweis gelang, dass jemand mehr Geld verborgt als fundiert habe, eine

bedeutende Geldbelohnung ausgesetzt war.

-----------------------------------------

Wenn also in Italien der Grossgrundbesitz frueher als in den Provinzen und

in staerkerem Verhaeltnis den Kleinbesitz ueberwog, so gilt von dem

Domanialbesitz das Umgekehrte, sofern darunter das werbende Gut verstanden wird.

Die kaiserlichen Luxusbesitzungen finden sich selbstverstaendlich vorzugsweise

in Italien, vor allem natuerlich in Rom selbst sowie in der Umgegend der

Hauptstadt und in der Badegegend von Baiae, wo kein beliebter Villeggiaturort

ohne kaiserliche Villen ist und manche derselben, wie die von Alba, Antium,

Tibur, Baiae, an Umfang den Staedten, an Pracht dem staedtischen Kaiserpalast

nicht nachstanden. Aber der eigentlich wirtschaftliche Domanialbesitz ist in

Italien wohl auch in stetigem Zunehmen, aber doch verhaeltnismaessig

untergeordnet gewesen und geblieben ^17. Es muss durch Erbschaft und

Konfiskation und sonst eine Masse italischen Grossgrundbesitzes voruebergehend

kaiserliches Eigentum geworden sein, wie denn auch derartige Massenverwaltungen

mehrfach begegnen ^18; aber allem Anschein nach hat der Fiskus den vermutlich

gering rentierenden italischen Grossgrundbesitz regelmaessig wiederveraeussert.

Nur die offenbar sehr eintraeglichen grossen Ziegeleien in der Naehe Roms und an

anderen geeigneten Orten Italiens sind allmaehlich in grossem Umfang in

kaiserlichen Besitz gekommen und im Domanialgut festgehalten worden. Die

relative Geringfuegigkeit des Domanialbesitzes in Italien und das Fehlen grosser

und ausserhalb des Munizipalverbandes stehender Domanialverwaltungen darf auch

zu den oekonomischen Privilegien gezaehlt werden, die Italien wenigstens bis auf

Severus genoss. Die ungeheure Steigerung, welche die Domanialwirtschaft durch

diesen Kaiser erfuhr, hat sich wahrscheinlich auch auf Italien erstreckt, unter

dem ueberhaupt die privilegierte Stellung Italiens anfaengt zu schwinden. Im

vierten Jahrhundert steht in der Domanialverwaltung Italien auf einer Stufe mit

den uebrigen Reichsgebieten und zeigt sich auch auf diesem Gebiet dessen

Einreihung unter die Provinzen.

--------------------------------------------------------

^17 Wenn Tacitus (ann. 4, 7) fuer das fruehere Regiment des Tiberius

ruehmend die rari per Italiam Caesaris agri hervorhebt, so ist der Gegensatz

dazu wohl weniger der dauernde italische Domanialstand der spaeteren Zeit als

die Epoche der Seianischen Konfiskationen. Es fehlt nicht an vorseverischen

Zeugnissen fuer kaiserliche Domaenen in Italien, auch abgesehen von dem

Luxusbesitz und den Figlinen. Beide Alimentarurkunden, die von Benevent wie die

von Veleia, nennen den Kaiser mehrfach unter den adfines. Die saltus Galliani

der achten Region (Plin. nat. 3, 15, 118) sind kaiserlicher Grossbesitz und

werden von Plinius unter den Gemeinden aufgezaehlt; sie sind offenbar der Kern

der res privata regionis Ariminensium oder Flaminiae, die spaeter in Italien am

meisten hervortritt (Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 45).

Die Sommerweiden in Samnium sowie die darauf befindlichen grossen

Schafherden standen wenigstens unter Marcus im kaiserlichen Besitz (CIL IX,

2438). Von den dazugehoerigen apulischen Winterweiden muss dasselbe gegolten

haben, vielleicht bezieht sich darauf der procurator s(altuum?) A(pulorum?) CIL

IX, 784 und der procurator regionis Calabricae CIL X, 1795 und ist der spaetere

procurator rei privatae per Apuliam et Calabriam sive saltus Carminianensis

(Not. occ. 12, 18) daraus hervorgegangen; wenigstens gehoert der saltus gewiss

in aeltere Zeit. Ueberdies war natuerlich auch mit den nicht zunaechst fuer den

Ertrag eingerichteten Villen immer eine gewisse Wirtschaft verbunden.

^18 Der procurator ad bona Plautiani (CIL III, 1464) und spaeter der comes

Gildoniaci patrimonii (Not. occ. 12, 5); andere Beispiele bei Hirschfeld,

Verwaltungsgeschichte, S. 25 (2. Aufl., S. 126 ff., vgl. Beitraege zur alten

Geschichte, Bd. 2, S. 287ff.). Diese Massen werden italischen Grundbesitz

wenigstens mit umfasst haben.

--------------------------------------------------------

Langsamer als in Italien, aber nicht minder stetig steigert sich der

Grossgrundbesitz in den Provinzen. Was ueber die einzelnen zu bemerken ist, ist

in den betreffenden Abschnitten dargelegt; hier mag nur, um den Umfang

derselben, der auch und vor allem ein politischer Faktor ist, einigermassen zu

veranschaulichen, eine der Diatriben stehen, welche einer, der die Dinge kannte

und der vor allem sich selber predigte, der Minister Neros, Seneca (epist. 89,

20), in dieser Hinsicht vorbringt: "Vernehmt, ihr reichen Maenner, einmal ein

ernstes Wort, und weil der einzelne davon nichts hoeren mag, so sei es

oeffentlich gesagt. Wo wollt ihr euren Besitzungen die Grenzen setzen? Der

Bezirk, der einst eine Gemeinde fasste, duenkt jetzt dem einen Grundherrn eng.

Wie weit wollt ihr eure Ackerfluren ausdehnen, wenn fuer die einzelne Wirtschaft

der Raum einer Provinz euch zu klein scheint? Namhafte Fluesse nehmen ihren Lauf

durch eine einzige Privatbesitzung und grosse voelkerscheidende Stroeme sind von

der Quelle bis zur Muendung eines und desselben Eigentuemers. Ihr seid nicht

zufrieden, wenn euer Grundbesitz nicht Meere umschliesst, wenn nicht jenseits

des Adriatischen und des Ionischen und des Aegaeischen Meeres euer Meier

ebenfalls gebietet, wenn nicht die Inseln, die Heimaten der gefeierten Helden

der Sage unter euren Besitzungen beilaeufig figurieren und was einst ein Reich

hiess, jetzt ein Grundstueck ist." Das ist wohl Rhetorik, aber auch Wahrheit. Im

uebrigen soll hier im allgemeinen nur darauf noch hingewiesen werden, dass der

Grossgrundbesitz nicht bloss das ganze Reich in immer steigendem Masse

beherrschte, sondern auch sich zu einer gewissen Gleichartigkeit entwickelte und

insofern ohne Zweifel einer der maechtigsten Traeger der nivellierenden

Zivilisation der Kaiserzeit gewesen ist. Indem teils das italische Grosskapital

auch in den Provinzen Grundeigentum erwirbt, teils die durch Reichtum

hervorragenden provinzialen Familien mehr und mehr nach Rom gezogen werden,

stellt sich fuer den Grossgrundbesitz des ganzen Reiches in der Wirtschaft wie

im Luxus eine gewisse Gleichfoermigkeit ein, die mehr durch die oertliche

Bedingtheit als durch die verschiedene Lebensgewohnheit der Besitzer

eingeschraenkt wird. Das afrikanische Herrenhaus hatte seine Palmen fuer sich

wie das rheinische seine Heizeinrichtungen; aber die Darstellungen des vornehmen

Landlebens, wie sie kuerzlich im Tal des Rummel in Numidien ^19 in den Mosaiken

des dazugehoerigen Badegebaeudes zum Vorschein gekommen sind, der prachtvolle

getuermte Palast, der schattige Garten, in dem die Dame des Hauses sitzt, der

Stall mit edlen Rennpferden, das Jagdgehege, die berittenen Jaeger mit ihren

Hunden und die zuschauenden Damen, die Fischteiche, die Literaturecke (filosofi

locus) gehoeren nicht der afrikanischen, sondern der gesamten Reichsaristokratie

gleichmaessig an, und die Gegenstuecke dazu finden sich in allen Provinzen.

Ebenso muss, je mehr die Grossgrundbesitzer aufhoerten, Provinzialen zu sein,

auch die Wirtschaftsweise sich ins Gleiche gesetzt haben. Auch die agronomischen

Schriften der Epoche zeigen dies; Columella unter Nero schreibt zunaechst fuer

das italische Landgut, aber die Abweichungen der Wirtschaft in Baetica, Gallien,

Kilikien, Syrien, Aegypten, Numidien sind ihm voellig gelaeufig und werden

oefters erwaehnt. Es waren zumeist Fremde, ueberwiegend Italiener, welche im

Auftrag der Eigentuemer ueberall den Betrieb leiteten und mehr oder minder die

oertliche Wirtschaftsweise durch die allgemeine, im ganzen wohl rationellere

ersetzten. Die unbegreiflich rasche und intensive Romanisierung Afrikas in der

Kaiserzeit haengt ohne Zweifel damit zusammen, dass der Grossgrundbesitz wohl in

keiner zweiten Provinz sich mit gleicher Energie entwickelt hat.

----------------------------------------------------

^19 CIL VIII, 10889-10891.

----------------------------------------------------

Wie der kaiserliche Grossgrundbesitz provinzialen Ursprungs zu sein

scheint, so hat er auch hauptsaechlich in den Provinzen seinen Sitz gehabt,

insbesondere in dem prokonsularischen Afrika, worueber in dem betreffenden

Abschnitt gehandelt ist. Dabei spielten in den Provinzen die Bergwerke und die

Marmorbrueche dieselbe Rolle wie in Italien die Ziegeleien: sie standen dem

Rechte nach unter denselben Regeln wie jedes andre Bodeneigentum, aber die

Kaiser strebten dahin, dieselben dem Domanialbesitz einzuverleiben, und es ist

dies allmaehlich in allen Provinzen in weitem Umfang durchgefuehrt worden. Im

allgemeinen ist auch hier hervorzuheben die ungeheure quantitative Ausdehnung

des Domanialguts, welche unter Severus eingetreten ist, wozu allerdings die

Massenkonfiskation wesentlich beigetragen hat, die der Kaiser der

illyricanischen Soldaten gegen die beiden rivalisierenden und ueberwundenen

Militaerparteien verfuegte, die aber doch in der Hauptsache als eine

konstitutive Aenderung der Finanzorganisation aufzufassen ist, gewissermassen

als Emanzipation der Regierung von den Steuerertraegen durch Ersetzung derselben

durch den Ertrag der neu geschaffenen Domaenen. In welchem Umfang dies geschehen

ist, davon gibt einigermassen einen Begriff, dass fuer das neue Domanialgut (res

privata principis) ein zweiter dem des bisher bestehenden (patrimonium

principis) in der Rangordnung vorgehender Oberdirektor eingesetzt ward, dessen

administrative Bedeutung in dem Gehalt von 300000 Sesterzen (65000 Mark), dem

Römische Geschichte — Buch 8 · 第 70 / 73 段