Bewusstsein oder, wenn man will, die Illusion des Mitregiments allmaehlich
schwand und die Monarchie in allen ihren Konsequenzen sich geltend machte, so
kam auch die Vermoegensverwaltung der vornehmen Welt von fuerstlicher
Freigebigkeit und fuerstlicher Verschuldung zu dem gewoehnlichen bequemen und
soliden Lebensgenuss des festbegruendeten Reichtums.
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^1 Plin. 13, 92.
^2 Sen. benef. 2, 27.
^3 Dio 60, 34.
^4 Tac. ann. 13, 42; Dio 61, 10.
^5 Mart. epigr. 4, 54, 7.
^6 vita 10.
^7 Die Angabe Olympiodors (p. 44 Mueller), dass zahlreiche Haeuser Roms je
4000 Pfund Gold (ana tessarakonta chryso? kent/e/naria), ungerechnet die etwa
ein Drittel der Summe erreichenden Naturallieferungen, die Haeuser zweiten
Ranges 1500 bis 1000 Pfund Gold an Einkuenften bezogen haetten, kann nur in der
oben angegebenen Beschraenkung richtig sein, da die Einkuenfte doch nicht von
1500 auf 4000 gesprungen sein werden. 4000 Pfund Gold Einkuenfte geben nach
alter Rechnung, das Goldpfund zu 4000 Sesterzen gerechnet und mit 5 Prozent
kapitalisiert, ein Vermoegen von 320 Mill. Sesterzen, wozu dann die
Naturalabgaben kommen.
^8 In der lustigen Geschichte, die der Arzt Galenus (13 p. 636 Kuehn) "ohne
Namen zu nennen" erzaehlt, von dem Roemer, "der nicht mehr als 5 Mill. Denare
Vermoegen hat", wird dieser medizinische Amateur, der es unter seiner Wuerde
haelt, sich billiger Rezepte zu bedienen, keineswegs als ein armer Mann
bezeichnet, sondern vielmehr immer "der Reiche" genannt, aber wohl
entgegengesetzt den "noch viel Reicheren oder den Koenigen", welche mit recht
teuren Rezepten zu versehen hier Galenus seine Kollegen instandsetzt. Noch
weniger duerfte aus der Anekdote bei Epiktetos (diss. 1, 26, 11) gefolgert
werden, dass ein Vermoegen von 1« Mill. Denaren jemals ernsthaft als Armut
betrachtet worden ist. Ebenso wird, wenn der juengere Plinius (epist. 2, 4) von
seinen modicae facultates spricht, in Anschlag zu bringen sein, dass der
gebildete Reiche sich nicht gern selbst so nennt.
^9 Plin. epist. 33, 135. Aehnlich laesst Martialis (epigr. 4, 37) den
reichen Mann, der seine Gaeste mit der Aufzaehlung seiner Reichtuemer langweilt,
erst die an verschiedene Leute ausgeliehenen Summen, zusammen etwa 3 Mill.,
auffuehren, dann die Renten aus Haeusern und Grundstuecken mit 3 Mill., dann die
der Weiden von Parma mit 600000 Sesterzen. In einem anderen Epigramm 5, 13
vergleicht er sein bescheidenes Dichterlos mit dem eines Reichen, dem die Kasten
der Freigelassenen, das heisst der staedtischen Geschaeftsleute, der Boden
Aegyptens und die Weiden von Parma zinsen.
^10 Mart. 14, 122.
^11 schol. Iuv. zu V, 109.
^12 epist. 3, 21.
^13 Tac. ann. 3, 55.
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Wenngleich bei der Ausdehnung des roemischen Staates unter den Kaisern und
bei der Mannigfaltigkeit seiner Bestandteile die wirtschaftlichen Fragen im
besonderen nur nach diesen Bestandteilen einigermassen genuegend gewuerdigt
werden koennen, so bleibt doch einmal auch noch in dieser Periode Italien so
sehr das herrschende Gebiet, dass dessen wirtschaftliche Verhaeltnisse in
gewissem Sinne immer noch die des Reiches sind; andererseits aber sind doch als
Ursache wie als Ergebnis eine Reihe von Momenten hier zu verzeichnen, welche nur
in einer allgemeinen, Italien vorzugsweise, aber daneben das Reich ueberhaupt
beruecksichtigenden Eroerterung zu ihrem Rechte gelangen.
In erster Reihe steht hier der Gegensatz des grossen und des kleinen
Bodeneigentums, wobei zunaechst abzusehen ist von der wirtschaftlichen Form der
Nutzung. Die wirtschaftlichen Verhaeltnisse der griechischen wie der roemischen
Welt gehen vom Kleinbesitz aus und streben zum Grossbesitz; ausser den
allgemeinen, noch heute in gleicher Richtung wirkenden Ursachen kommen hier noch
besonders in Betracht die der Bildung des Grosskapitals foerderliche
Sklaveninstitution und die die ganze alte Welt beherrschende Tendenz, die
Rentenziehung durch Grundbesitz als die sicherste und anstaendigste, der freien
Entwicklung des Mannes buergerlich wie intellektuell guenstigste zu betrachten.
Diese Richtung auf Steigerung des Grossbesitzes waltet wie in der Gemeinde der
Stadt Rom so auch in der Reichsbuergerschaft der Kaiserzeit ohne Unterschied der
Provinzen; die Latifundien, wie die Grossbesitzungen in der Kaiserzeit genannt
zu werden pflegen, bilden sich in Italien wie in Gallien, Afrika, Syrien mit
einer Notwendigkeit, die von dem Naturgesetz sich kaum wesentlich unterscheidet.
Dass die hierfuer massgebenden Ursachen in der Kaiserzeit staerker wirkten als
frueher, wird im allgemeinen nicht behauptet werden koennen.
Der Konzentrierung der Kapitalien in wenigen Haenden war die spaetere
Epoche der Republik und die augustische Zeit wahrscheinlich guenstiger als die
folgenden Epochen, und der schnelle Wechsel der grossen Haeuser, den im
Gegensatz zu jener Periode die spaetere Kaiserzeit aufweist, muss notwendig
eine, man moechte sagen periodische Zerschlagung der grossen Vermoegen
herbeigefuehrt und eine gewisse, allerdings in hohem Grade bedenkliche Schranke
gegen die Akkumulation des Grossvermoegens und insbesondere des Grosseigentums
gebildet haben.
Sehr verstaendig hielt die Regierung daran fest, der faktischen
Konzentrierung des Grundbesitzes die rechtliche Geschlossenheit nicht zu
gewaehren; die Gesetzgebung hielt unentwegt durch alle Krisen und allen Verfall
an dem Grundsatze fest, dass der Grundbesitz dem Verkehr nicht auf die Dauer
entzogen werden kann, und gibt sich nicht dazu her, der Deszendenz den
Grundbesitz des Aszendenten fuer die Zukunft zu sichern. Dass dieser bei weitem
nicht in ihrem vollen Inhalt gewuerdigten Aufrechthaltung der freien
Veraeusserung und der unbedingten Teilbarkeit des Grundbesitzes die mangelhafte
Geschlossenheit und die fortdauernde Kleinbewirtschaftung auch des
Grossgrundbesitzes entgegenkommt, wird weiterhin ausgefuehrt werden.
Nur in einer Richtung tritt mit der Einfuehrung der Monarchie eine
wesentliche Abweichung von dem frueher befolgten System ein: es betrifft dies
den Grundbesitz in toter Hand. Die Republik, insbesondere die spaetere, hat
denselben in engen Grenzen gehalten, praktisch eigentlich nur angewandt, um den
Stadtgemeinden die oekonomische Existenz dauernd zu sichern. Diese allerdings
sind fuer ihre Ausgaben in republikanischer wie in der Kaiserzeit in erster
Reihe angewiesen auf die Liegenschaften, von denen sie entweder einen festen
Zins beziehen oder die sie geradezu als Eigentuemer im Wege der Verpachtung
verwerten; und ein betraechtlicher Teil des Bodeneigentums im ganzen Reich steht
also im Eigentum der staedtischen Gemeinden oder auch der einzelnen, an diese
sich anlehnenden Korporationen. Aber fuer den Staat selbst besteht diese
Einrichtung nicht. Der Grundsatz der roemischen Demokratie, dass das
Bodeneigentum des Staats wesentlich bestimmt sei, zum Kleinbesitz aufgeteilt zu
werden, wird in der Kaiserzeit in Italien vollstaendig durchgefuehrt und auch in
den Provinzen mehr und mehr realisiert, so dass selbst das in denselben noch
nicht aufgeteilte Land mehr als Bittbesitz der zeitigen Inhaber denn als
eigentlich auf die Dauer rentierendes Staatsgut angesehen wird; wenigstens
tatsaechlich erscheinen die von dem Provinzialboden an den Staat fliessenden
Bezuege nicht mehr als Bodenrente, sondern als Steuer. Dagegen tritt mit der
Monarchie sogleich auch die Domaene ein, das heisst, das dem Inhaber des
Prinzipats zustehende und von ihm nach den Regeln des Privatrechts genutzte
Bodeneigentum wird dem Verkehr entzogen und dem jedesmaligen Nachfolger zu
gleichem Recht ueberwiesen. Den sehr verschlungenen Wegen, auf denen die
Umwandlung des Privateigentums des Prinzeps in Krongut herbeigefuehrt worden
ist, kann hier nicht nachgegangen werden; rechtlich und tatsaechlich stellt sich
dies Verhaeltnis schon unter Augustus fest und ist wahrscheinlich zunaechst
daraus hervorgegangen, dass er Aegypten rechtlich als Nachfolger der Ptolemaeer
uebernahm und der hier uralte Begriff des fuer Rechnung des Landesherrn
bewirtschafteten Bodeneigentums sich dann auf das gesamte Reich uebertrug.
Ziehen wir fuer die Grosswirtschaft der Kaiserzeit im allgemeinen die
Summe, so zeigt diese eine stetige Zunahme derselben, welcher aber das Korrektiv
der freien Loesbarkeit nicht fehlt und als neues Moment das Eintreten des
"Ersten der Buerger" als des ersten Grossgrundbesitzers ein fuer allemal.
In Italien kamen verschiedene Momente hinzu, die den Grossgrundbesitz in
besonderer Weise steigerten. Dass die vermoegenden Leute von selbst vorzugsweise
nach der Hauptstadt oder wenigstens nach Italien zogen, welches an den
Annehmlichkeiten der hauptstaedtischen Existenz bis zu einem gewissen Grade
teilhatte, versteht sich von selbst. Die Bestimmung, dass die politische
Laufbahn nur dem in Italien ansaessigen Reichsbuerger eroeffnet ward ^14,
musste, soweit der Provinziale rechtlich zu derselben zugelassen war oder im
Laufe der Zeit ward, geradezu als eine an die angesehensten Familien daselbst
gerichtete Aufforderung erscheinen, ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen; und
es ist davon in immer steigendem Umfang Gebrauch gemacht worden. Dass diese
Uebersiedelung mehr oder minder mit der Erwerbung italischen Grossgrundbesitzes
verbunden war, liegt in der Sache; foermlich vorgeschrieben ist es seit Traian,
dass wenigstens der Senator den dritten, spaeter den vierten Teil seines
Vermoegens in italischem Grundbesitz anzulegen hat ^15. Noch unmittelbarer
griffen hier die Bestimmungen ein, welche zunaechst gerichtet waren gegen den
ueberschuldeten Grundbesitz und dafuer den Weg gingen, das nicht fundierte
Kapital zur Fundierung zu zwingen, indem die verzinsliche Anlage von Geldern in
Rom und Italien nur bis zu einer gewissen Quote des von dem Glaeubiger in
italischem Grundbesitz angelegten Kapitals verstattet ward. Sie ruehren her vom
Diktator Caesar; unter Augustus, wie es scheint, ausser Anwendung gelassen, sind
sie unter Tiberius im Jahre 33 in grossem Umfang durchgefuehrt worden, indem von
dem Bankier damals der Nachweis des doppelten fundierten Kapitals gefordert ward
und auf diese Weise ungeheure Summen zur Anlage in italischem Grundbesitz
genoetigt wurden ^16. Dass diese Vorschriften spaeterhin ausser Kraft traten,
berechtigt nichts anzunehmen; auf die Provinzialen sind sie gewiss nicht
erstreckt worden, sondern gehoeren zu den oekonomischen Privilegien, in welche
die alte Vormachtstellung Italiens in der Kaiserzeit sich aufloest.
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^14 Da nach republikanischer Ordnung der Senator verpflichtet war, in der
Sitzung zu erscheinen, und fuer die Ladung bestimmte Vorschriften bestanden, so
wird die fuer die Munizipien bestehende Ordnung, dass das Ratsmitglied in der
Stadt oder doch innerhalb der Bannmeile wohnen muss (Eph. epigr. II, 134),
vermutlich altes Recht sein. Aber direkter Gebrauch ist davon ausser in
besonders gefaehrlichen Zeiten (Liv. 36, 3; 43, 11) nicht gemacht worden; und
schwerlich trat bei Zuwiderhandeln eine andere Folge ein als die Loeschung des
Namens von der Liste. Ob diese Bestimmung in der Kaiserzeit wieder aufgenommen
ward, ist nicht bekannt. Das Augustische Edikt, das dem Senator vorschrieb,
Italien nicht anders als nach eingeholtem Urlaub zu verlassen, welches spaeter
zuerst fuer die aus Sizilien, dann im Jahre 49 auch fuer die aus der Narbonensis
gebuertigen Senatoren ausser Kraft gesetzt ward, aber sonst in Geltung blieb
(Dio 52, 42; Tac. ann. 12, 23), hat wohl an jene Vorschriften angeknuepft, aber
ist rechtlich und mehr noch faktisch auf jeden Fall eine Neuerung.
Dass mit der Erteilung des Ritterpferdes eine aehnliche Verpflichtung
verbunden war, ist sehr wahrscheinlich, nicht wegen der Notiz bei Tacitus (ann.
6, 14), sondern wegen der Verwendung derselben bei den Geschworenengerichten.
^15 Plin. epist. 6, 19; vita Marci 11.
^16 Suet. Tib. 48. Tac. ann. 6, 17, wo die Interpunktion zu aendern ist:
hinc inopia rei nummariae commoto simul omnium aere alienor et quia tot damnatis
(nicht infolge der von den Wechslern vorgenommenen Kreditbeschraenkung, sondern
infolge der Seianischen Prozesse) bonisque eorum divenditis signatum argentum
fisco vel aerario attinebatur, ad hoc senatus praescripserat duas quisque
fenoris partes in agris per Italiam collocaret (d. h. da das bare Geld
augenblicklich knapp war, war das Mass der Possessionen hoch gegriffen, in der
Voraussetzung, dass der einzelne verschuldete Besitzer fuer seine Schulden seine
Grundstuecke leisten werde), debitores totidem aeris alieni statim solverent
(dieser Satz ist sachlich aus Sueton hinzuzunehmen, vielleicht sogar bei Tacitus
bloss ausgefallen). Dies schlug aber fehl. Die Kreditoren forderten trotz dessen
die vollen Betraege, und ihres Kredits wegen wagten die Schuldner sich nicht auf
das Moratorium zu stuetzen; borgen aber konnten sie nicht, da die Bankiers ihr
bares Kapital fuer die ihnen aufgezwungenen Kaeufe noetig hatten, und verkaufen
nur unter dem Preis, teils da allzu viel Grundstuecke zugleich auf den Markt
kamen, teils wer verkaufen musste, schlechte Preise bedang. Da trat der Kaiser
ein, indem er den bedraengten Grundbesitzern bei gehoeriger Sicherheitsstellung
den Betrag von 100 Mill. Sesterzen (22 Mill. Mark) auf drei Jahre unverzinslich
hingab.
Uebrigens kann die Bestimmung unmoeglich allgemein gewesen sein; auf jeden
Fall richtete sie sich nicht gegen den Geschaeftsmann ueberhaupt, sondern gegen
Senatoren und Ritter und war vielleicht foermlich auf diese beschraenkt.
Durchfuehrbar war sie insofern, als dem Klaeger, dem vor den Geschworenen der
Nachweis gelang, dass jemand mehr Geld verborgt als fundiert habe, eine
bedeutende Geldbelohnung ausgesetzt war.
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Wenn also in Italien der Grossgrundbesitz frueher als in den Provinzen und
in staerkerem Verhaeltnis den Kleinbesitz ueberwog, so gilt von dem
Domanialbesitz das Umgekehrte, sofern darunter das werbende Gut verstanden wird.
Die kaiserlichen Luxusbesitzungen finden sich selbstverstaendlich vorzugsweise
in Italien, vor allem natuerlich in Rom selbst sowie in der Umgegend der
Hauptstadt und in der Badegegend von Baiae, wo kein beliebter Villeggiaturort
ohne kaiserliche Villen ist und manche derselben, wie die von Alba, Antium,
Tibur, Baiae, an Umfang den Staedten, an Pracht dem staedtischen Kaiserpalast
nicht nachstanden. Aber der eigentlich wirtschaftliche Domanialbesitz ist in
Italien wohl auch in stetigem Zunehmen, aber doch verhaeltnismaessig
untergeordnet gewesen und geblieben ^17. Es muss durch Erbschaft und
Konfiskation und sonst eine Masse italischen Grossgrundbesitzes voruebergehend
kaiserliches Eigentum geworden sein, wie denn auch derartige Massenverwaltungen
mehrfach begegnen ^18; aber allem Anschein nach hat der Fiskus den vermutlich
gering rentierenden italischen Grossgrundbesitz regelmaessig wiederveraeussert.
Nur die offenbar sehr eintraeglichen grossen Ziegeleien in der Naehe Roms und an
anderen geeigneten Orten Italiens sind allmaehlich in grossem Umfang in
kaiserlichen Besitz gekommen und im Domanialgut festgehalten worden. Die
relative Geringfuegigkeit des Domanialbesitzes in Italien und das Fehlen grosser
und ausserhalb des Munizipalverbandes stehender Domanialverwaltungen darf auch
zu den oekonomischen Privilegien gezaehlt werden, die Italien wenigstens bis auf
Severus genoss. Die ungeheure Steigerung, welche die Domanialwirtschaft durch
diesen Kaiser erfuhr, hat sich wahrscheinlich auch auf Italien erstreckt, unter
dem ueberhaupt die privilegierte Stellung Italiens anfaengt zu schwinden. Im
vierten Jahrhundert steht in der Domanialverwaltung Italien auf einer Stufe mit
den uebrigen Reichsgebieten und zeigt sich auch auf diesem Gebiet dessen
Einreihung unter die Provinzen.
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^17 Wenn Tacitus (ann. 4, 7) fuer das fruehere Regiment des Tiberius
ruehmend die rari per Italiam Caesaris agri hervorhebt, so ist der Gegensatz
dazu wohl weniger der dauernde italische Domanialstand der spaeteren Zeit als
die Epoche der Seianischen Konfiskationen. Es fehlt nicht an vorseverischen
Zeugnissen fuer kaiserliche Domaenen in Italien, auch abgesehen von dem
Luxusbesitz und den Figlinen. Beide Alimentarurkunden, die von Benevent wie die
von Veleia, nennen den Kaiser mehrfach unter den adfines. Die saltus Galliani
der achten Region (Plin. nat. 3, 15, 118) sind kaiserlicher Grossbesitz und
werden von Plinius unter den Gemeinden aufgezaehlt; sie sind offenbar der Kern
der res privata regionis Ariminensium oder Flaminiae, die spaeter in Italien am
meisten hervortritt (Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 45).
Die Sommerweiden in Samnium sowie die darauf befindlichen grossen
Schafherden standen wenigstens unter Marcus im kaiserlichen Besitz (CIL IX,
2438). Von den dazugehoerigen apulischen Winterweiden muss dasselbe gegolten
haben, vielleicht bezieht sich darauf der procurator s(altuum?) A(pulorum?) CIL
IX, 784 und der procurator regionis Calabricae CIL X, 1795 und ist der spaetere
procurator rei privatae per Apuliam et Calabriam sive saltus Carminianensis
(Not. occ. 12, 18) daraus hervorgegangen; wenigstens gehoert der saltus gewiss
in aeltere Zeit. Ueberdies war natuerlich auch mit den nicht zunaechst fuer den
Ertrag eingerichteten Villen immer eine gewisse Wirtschaft verbunden.
^18 Der procurator ad bona Plautiani (CIL III, 1464) und spaeter der comes
Gildoniaci patrimonii (Not. occ. 12, 5); andere Beispiele bei Hirschfeld,
Verwaltungsgeschichte, S. 25 (2. Aufl., S. 126 ff., vgl. Beitraege zur alten
Geschichte, Bd. 2, S. 287ff.). Diese Massen werden italischen Grundbesitz
wenigstens mit umfasst haben.
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Langsamer als in Italien, aber nicht minder stetig steigert sich der
Grossgrundbesitz in den Provinzen. Was ueber die einzelnen zu bemerken ist, ist
in den betreffenden Abschnitten dargelegt; hier mag nur, um den Umfang
derselben, der auch und vor allem ein politischer Faktor ist, einigermassen zu
veranschaulichen, eine der Diatriben stehen, welche einer, der die Dinge kannte
und der vor allem sich selber predigte, der Minister Neros, Seneca (epist. 89,
20), in dieser Hinsicht vorbringt: "Vernehmt, ihr reichen Maenner, einmal ein
ernstes Wort, und weil der einzelne davon nichts hoeren mag, so sei es
oeffentlich gesagt. Wo wollt ihr euren Besitzungen die Grenzen setzen? Der
Bezirk, der einst eine Gemeinde fasste, duenkt jetzt dem einen Grundherrn eng.
Wie weit wollt ihr eure Ackerfluren ausdehnen, wenn fuer die einzelne Wirtschaft
der Raum einer Provinz euch zu klein scheint? Namhafte Fluesse nehmen ihren Lauf
durch eine einzige Privatbesitzung und grosse voelkerscheidende Stroeme sind von
der Quelle bis zur Muendung eines und desselben Eigentuemers. Ihr seid nicht
zufrieden, wenn euer Grundbesitz nicht Meere umschliesst, wenn nicht jenseits
des Adriatischen und des Ionischen und des Aegaeischen Meeres euer Meier
ebenfalls gebietet, wenn nicht die Inseln, die Heimaten der gefeierten Helden
der Sage unter euren Besitzungen beilaeufig figurieren und was einst ein Reich
hiess, jetzt ein Grundstueck ist." Das ist wohl Rhetorik, aber auch Wahrheit. Im
uebrigen soll hier im allgemeinen nur darauf noch hingewiesen werden, dass der
Grossgrundbesitz nicht bloss das ganze Reich in immer steigendem Masse
beherrschte, sondern auch sich zu einer gewissen Gleichartigkeit entwickelte und
insofern ohne Zweifel einer der maechtigsten Traeger der nivellierenden
Zivilisation der Kaiserzeit gewesen ist. Indem teils das italische Grosskapital
auch in den Provinzen Grundeigentum erwirbt, teils die durch Reichtum
hervorragenden provinzialen Familien mehr und mehr nach Rom gezogen werden,
stellt sich fuer den Grossgrundbesitz des ganzen Reiches in der Wirtschaft wie
im Luxus eine gewisse Gleichfoermigkeit ein, die mehr durch die oertliche
Bedingtheit als durch die verschiedene Lebensgewohnheit der Besitzer
eingeschraenkt wird. Das afrikanische Herrenhaus hatte seine Palmen fuer sich
wie das rheinische seine Heizeinrichtungen; aber die Darstellungen des vornehmen
Landlebens, wie sie kuerzlich im Tal des Rummel in Numidien ^19 in den Mosaiken
des dazugehoerigen Badegebaeudes zum Vorschein gekommen sind, der prachtvolle
getuermte Palast, der schattige Garten, in dem die Dame des Hauses sitzt, der
Stall mit edlen Rennpferden, das Jagdgehege, die berittenen Jaeger mit ihren
Hunden und die zuschauenden Damen, die Fischteiche, die Literaturecke (filosofi
locus) gehoeren nicht der afrikanischen, sondern der gesamten Reichsaristokratie
gleichmaessig an, und die Gegenstuecke dazu finden sich in allen Provinzen.
Ebenso muss, je mehr die Grossgrundbesitzer aufhoerten, Provinzialen zu sein,
auch die Wirtschaftsweise sich ins Gleiche gesetzt haben. Auch die agronomischen
Schriften der Epoche zeigen dies; Columella unter Nero schreibt zunaechst fuer
das italische Landgut, aber die Abweichungen der Wirtschaft in Baetica, Gallien,
Kilikien, Syrien, Aegypten, Numidien sind ihm voellig gelaeufig und werden
oefters erwaehnt. Es waren zumeist Fremde, ueberwiegend Italiener, welche im
Auftrag der Eigentuemer ueberall den Betrieb leiteten und mehr oder minder die
oertliche Wirtschaftsweise durch die allgemeine, im ganzen wohl rationellere
ersetzten. Die unbegreiflich rasche und intensive Romanisierung Afrikas in der
Kaiserzeit haengt ohne Zweifel damit zusammen, dass der Grossgrundbesitz wohl in
keiner zweiten Provinz sich mit gleicher Energie entwickelt hat.
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^19 CIL VIII, 10889-10891.
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Wie der kaiserliche Grossgrundbesitz provinzialen Ursprungs zu sein
scheint, so hat er auch hauptsaechlich in den Provinzen seinen Sitz gehabt,
insbesondere in dem prokonsularischen Afrika, worueber in dem betreffenden
Abschnitt gehandelt ist. Dabei spielten in den Provinzen die Bergwerke und die
Marmorbrueche dieselbe Rolle wie in Italien die Ziegeleien: sie standen dem
Rechte nach unter denselben Regeln wie jedes andre Bodeneigentum, aber die
Kaiser strebten dahin, dieselben dem Domanialbesitz einzuverleiben, und es ist
dies allmaehlich in allen Provinzen in weitem Umfang durchgefuehrt worden. Im
allgemeinen ist auch hier hervorzuheben die ungeheure quantitative Ausdehnung
des Domanialguts, welche unter Severus eingetreten ist, wozu allerdings die
Massenkonfiskation wesentlich beigetragen hat, die der Kaiser der
illyricanischen Soldaten gegen die beiden rivalisierenden und ueberwundenen
Militaerparteien verfuegte, die aber doch in der Hauptsache als eine
konstitutive Aenderung der Finanzorganisation aufzufassen ist, gewissermassen
als Emanzipation der Regierung von den Steuerertraegen durch Ersetzung derselben
durch den Ertrag der neu geschaffenen Domaenen. In welchem Umfang dies geschehen
ist, davon gibt einigermassen einen Begriff, dass fuer das neue Domanialgut (res
privata principis) ein zweiter dem des bisher bestehenden (patrimonium
principis) in der Rangordnung vorgehender Oberdirektor eingesetzt ward, dessen
administrative Bedeutung in dem Gehalt von 300000 Sesterzen (65000 Mark), dem