(spathais; spath/e/ ist die Rispe des Palmblatts) und von den alexandrinischen
Stocktraegern" (spath/e/phoroi, etwa bacillarius). Er beklagt sich nachher
bitter, dass die Aeltesten seiner Gemeinde, wenn sie einmal gehauen werden
sollten, nicht wenigstens mit den anstaendigen Buergerpruegeln (tais
eleytheri/o/terais kai politik/o/terais mastixin) bedacht worden seien.
^14 Ios. c. Ap. 2, 4: monois Aigyptiois oi k?rioi n?n R/o/maioi t/e/s
oikoymen/e/s metalambanein /e/stinoso?n politeias apeir/e/kasin. 6: Aegyptiis
neque regum quisquam videtur ius civitatis fuisse largitus neque nunc quilibet
imperatorum (vgl. Eph. epigr. V, p. 13). Derselbe rueckt seinem Widersacher vor
(2, 3, 4), dass er, ein geborener Aegypter, seine Heimat verleugnet und sich
fuer einen Alexandriner ausgegeben habe. Einzelausnahmen werden dadurch nicht
ausgeschlossen.
^15 Auch die alexandrinische Wissenschaft hat im Sinne des Koenigs gegen
diesen Satz (Plut. de fort. Alex. 1, 6) protestiert; Eratosthenes bezeichnete
die Zivilisation als nicht den Hellenen allein eigen und nicht allen Barbaren
abzusprechen, zum Beispiel nicht den Indern, den Arianern, den Roemern, den
Karthagern; die Menschen seien vielmehr zu teilen in "gute" und "schlechte"
(Strabon 1. fin. p. 66). Aber von dieser Theorie ist auf die aegyptische Rasse
auch unter den Lagiden keine praktische Anwendung gemacht worden.
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Wie die Roemer im Orient ueberhaupt das Werk der Griechen fortsetzten, so
blieb auch die Ausschliessung der einheimischen Aegypter von der Gewinnung des
griechischen Buergerrechts nicht bloss bestehen, sondern wurde auf das roemische
Buergerrecht ausgedehnt. Der aegyptische Grieche dagegen konnte das letztere
ebenso wie jeder andere Nichtbuerger gewinnen. Der Eintritt freilich in den
Senat wurde ihm so wenig gestattet wie dem roemischen Buerger aus Gallien, und
diese Beschraenkung ist viel laenger fuer Aegypten als fuer Gallien in Kraft
geblieben ^16; erst im Anfang des dritten Jahrhunderts wurde in einzelnen
Faellen davon abgesehen, und als Regel hat sie noch im fuenften gegolten. In
Aegypten selbst wurden die Stellungen der Oberbeamten, das heisst der fuer die
ganze Provinz fungierenden, und ebenso die Offizierstellen den roemischen
Buergern in der Form vorbehalten, dass als Qualifikation dafuer das Ritterpferd
verlangt ward; es war dies durch die allgemeine Reichsordnung gegeben, und
aehnliche Privilegien hatten ja in Aegypten unter den frueheren Lagiden die
Makedonier gegenueber den sonstigen Griechen besessen. Die Aemter zweiten Ranges
blieben unter roemischer Herrschaft wie bisher den aegyptischen Aegyptern
verschlossen und wurden mit Griechen besetzt, zunaechst den Buergern von
Alexandreia und Ptolemais. Wenn im Reichskriegsdienst fuer die erste Klasse das
roemische Buergerrecht gefordert wurde, so liess man doch bei den in Aegypten
selbst stationierten Legionen auch den aegyptischen Griechen nicht selten in der
Weise zu, dass ihm bei der Aushebung das roemische Buergerrecht verliehen ward.
Fuer die Kategorie der Auxiliartruppen unterlag die Zulassung der Griechen
keiner Beschraenkung; die Aegypter aber sind auch hierfuer wenig oder gar nicht,
dagegen fuer die unterste Klasse, die in der ersten Kaiserzeit noch aus Sklaven
gebildete Flottenmannschaft, spaeterhin in betraechtlicher Zahl verwendet
worden. Im Lauf der Zeit hat die Zuruecksetzung der eingeborenen Aegypter wohl
in ihrer Strenge nachgelassen und sind dieselben oefter zum griechischen und
mittels dessen auch zum roemischen Buergerrecht gelangt; im ganzen aber ist das
roemische Regiment einfach die Fortsetzung wie der griechischen Herrschaft so
auch der griechischen Exklusivitaet gewesen. Wie das makedonische Regiment sich
mit Alexandreia und Ptolemais begnuegt hatte, so hat auch das roemische einzig
in dieser Provinz nicht eine einzige Kolonie gegruendet ^17.
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^16 Auch die Zulassung zu den ritterlichen Stellungen war wenigstens
erschwert: non est ex albo iudex patre Aegyptio (CIL IV, 1943; vgl. Roemisches
Staatsrecht, Bd. 2, S. 919, A. 2; Eph. epigr. V, p. 13 n. 2). Doch begegnen
frueh einzelne Alexandriner in ritterlichen Aemtern wie Tiberius Julius
Alexander (Anm. 21).
^17 Wenn die Worte des Plinius (nat. 5, 31, 128) genau sind, dass die
Pharos-Insel vor dem Hafen von Alexandreia eine colonia Caesaris dictatoris sei
(vgl. 5, 221), so hat der Diktator auch hier ueber Aristoteles hinaus wie
Alexander gedacht. Darueber aber kann kein Zweifel sein, dass nach der
Einziehung Aegyptens es dort nie eine roemische Kolonie gegeben hat.
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Auch die Sprachordnung ist in Aegypten wesentlich unter den Roemern
geblieben, wie die Ptolemaeer sie festgestellt hatten. Abgesehen von dem
Militaer, bei dem das Lateinische allein herrschte, ist fuer den Verkehr der
oberen Stellen die Geschaeftssprache die griechische. Der einheimischen Sprache,
die von den semitischen wie von den arischen Sprachen radikal verschieden, am
naechsten vielleicht derjenigen der Berber in Nordafrika verwandt ist, und der
einheimischen Schrift haben die roemischen Herrscher und ihre Statthalter sich
nie bedient, und wenn schon unter den Ptolemaeern den aegyptisch geschriebenen
Aktenstuecken griechische Uebersetzung beigefuegt werden musste, so gilt fuer
diese ihre Nachfolger mindestens dasselbe. Allerdings blieb es den Aegyptern
unverwehrt, soweit es ihnen nach dem Ritual erforderlich oder sonst zweckmaessig
erschien, sich der Landessprache und ihrer altgeheiligten Schriftzeichen zu
bedienen; es musste auch in diesem alten Heim des Schriftgebrauchs im
gewoehnlichen Verkehr nicht bloss bei Privatkontrakten, sondern selbst bei
Steuerquittungen und aehnlichen Schriftstuecken die dem grossen Publikum allein
gelaeufige Landessprache und die uebliche Schrift zugelassen werden. Aber es war
dies eine Konzession und der herrschende Hellenismus bemueht, sein Reich zu
erweitern. Das Bestreben, den im Lande herrschenden Anschauungen und
Ueberlieferungen auch im Griechischen einen allgemein gueltigen Ausdruck zu
schaffen, hat der Doppelnamigkeit in Aegypten eine Ausdehnung gegeben wie
nirgend sonst. Alle aegyptischen Goetter, deren Namen nicht selbst den Griechen
gelaeufig wurden, wie der der Isis, wurden mit entsprechenden oder auch nicht
entsprechenden griechischen geglichen; vielleicht die Haelfte der Ortschaften,
eine Menge von Personen fuehren sowohl eine einheimische wie eine griechische
Benennung. Allmaehlich drang hierin die Hellenisierung durch. Die alte heilige
Schrift begegnet auf den erhaltenen Denkmaelern zuletzt unter Kaiser Decius um
die Mitte des 3., ihre gelaeufigere Abart zuletzt um die Mitte des 5.
Jahrhunderts; aus dem gemeinen Gebrauch sind beide betraechtlich frueher
verschwunden. Die Vernachlaessigung und der Verfall der einheimischen Elemente
der Zivilisation drueckt sich darin aus. Die Landessprache selbst behauptete
sich noch lange nachher in den abgelegenen Orten und den niederen Schichten und
ist erst im 17. Jahrhundert voellig erloschen, nachdem sie, die Sprache der
Kopten, gleich wie die syrische, infolge der Einfuehrung des Christentums und
der auf die Hervorrufung einer volkstuemlich-christlichen Literatur gerichteten
Bemuehungen, in der spaeteren Kaiserzeit eine beschraenkte Regeneration erfahren
hatte.
In dem Regiment kommt vor allem in Betracht die Unterdrueckung des Hofes
und der Residenz, die notwendige Folge der Einziehung des Landes durch Augustus.
Es blieb wohl, was bleiben konnte. Auf den in der Landessprache, also bloss fuer
Aegypter geschriebenen Inschriften heissen die Kaiser wie die Ptolemaeer Koenige
von Ober- und Unteraegypten und die Auserwaehlten der aegyptischen
Landesgoetter, daneben freilich auch, was bei den Ptolemaeern nicht geschehen
war, Grosskoenige ^18. Die Zeiten zaehlte man in Aegypten wie bisher nach dem
landueblichen Kalender und seinem auf die roemischen Herrscher uebergehenden
Koenigsjahr; den goldenen Becher, den in jedem Juni der Koenig in den
schwellenden Nil warf, warf jetzt der roemische Vizekoenig. Aber damit reichte
man nicht weit. Der roemische Herrscher konnte die mit seiner Reichsstellung
unvereinbare Rolle des aegyptischen Koenigs nicht durchfuehren. Mit der
Vertretung durch einen Untergebenen machte der neue Landesherr gleich bei dem
ersten nach Aegypten gesandten Statthalter unbequeme Erfahrungen; der tuechtige
Offizier und talentvolle Poet, der es nicht hatte lassen koennen, auch seinen
Namen den Pyramiden einzuschreiben, wurde deswegen abgesetzt und ging daran
zugrunde. Es war unvermeidlich, hier Schranken zu setzen. Die Geschaefte, deren
Erledigung nach dem Alexandersystem nicht minder dem Fuersten persoenlich oblag
^19 wie nach der Ordnung des roemischen Prinzipats, mochte der roemische
Statthalter fuehren wie der einheimische Koenig; Koenig durfte er weder sein
noch scheinen ^20. Es ward das in der zweiten Stadt der Welt sicher tief und
schwer empfunden. Der blosse Wechsel der Dynastie waere nicht allzu sehr ins
Gewicht gefallen. Aber ein Hof wie der der Ptolemaeer, geordnet nach dem
Zeremoniell der Pharaonen, Koenig und Koenigin in ihrer Goettertracht, der Pomp
der Festzuege, der Empfang der Priesterschaften und der Gesandten, die
Hofbankette, die grossen Zeremonien der Kroenung, der Eidesleistung, der
Vermaehlung, der Bestattung, die Hofaemter der Leibwaechter und des
Oberleibwaechters (archis/o/matoph?lax), des einfuehrenden Kammerherrn
(eisanggele?s), des Obertafelmeisters (archedeatros), des Oberjaegermeisters
(archikyn/e/gos), die Vettern und Freunde des Koenigs, die Dekorierten - das
alles ging fuer die Alexandriner ein fuer alle Mal unter mit der Verlegung des
Herrschersitzes vom Nil an den Tiber. Nur die beiden beruehmten alexandrinischen
Bibliotheken blieben dort mit allem ihrem Zubehoer und Personal als Rest der
alten koeniglichen Herrlichkeit. Ohne Frage buesste Aegypten bei der
Depossedierung seiner Regenten sehr viel mehr ein als Syrien; freilich waren
beide Voelkerschaften in der machtlosen Lage, dass sie hinnehmen mussten, was
ihnen angesonnen ward, und an eine Auflehnung fuer die verlorene
Weltmachtstellung ist hier so wenig wie dort auch nur gedacht worden.
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^18 Augustus' Titulatur lautet bei den aegyptischen Priestern
folgendermassen: "Der schoene Knabe, lieblich durch Liebenswuerdigkeit, der
Fuerst der Fuersten, auserwaehlt von Ptah und Nun dem Vater der Goetter, Koenig
von Oberaegypten und Koenig von Unteraegypten, Herr der beiden Laender,
Autokrator, Sohn der Sonne, Herr der Diademe, Kaisar, ewig lebend, geliebt von
Ptah und Isis"; wobei die beiden Eigennamen Autokrator Kaisar aus dem
Griechischen beibehalten sind. Der Augustustitel kommt zuerst bei Tiberius in
aegyptischer Uebersetzung (ntixu), mit beibehaltenem griechischem Sebastos
zuerst unter Domitian vor. Die Titulatur des schoenen lieblichen Knaben, welche
in besserer Zeit nur den zu Mitregenten erklaerten Kindern gegeben zu werden
pflegt, ist spaeterhin stereotyp geworden und findet sich wie fuer Caesarion und
Augustus, so auch fuer Tiberius, Claudius, Titus, Domitian verwendet. Wichtiger
ist es, dass abweichend von der aelteren Titulatur, wie sie zum Beispiel
griechisch auf der Inschrift von Rosette sich findet (CIG 4697), bei den
Caesaren von Augustus an der Titel hinzutritt "Fuerst der Fuersten", womit ohne
Zweifel deren, den frueheren Koenigen fehlende Grosskoenigstellung ausgedrueckt
werden soll.
^19 Wenn die Leute wuessten, pflegte Koenig Seleukos zu sagen (Plus. an
seni 11), was es fuer eine Last ist, so viele Briefe zu schreiben und zu lesen,
so wuerden sie das Diadem, wenn es zu ihren Fuessen laege, nicht aufheben.
^20 Dass derselbe andere Abzeichen trug als die Offiziere ueberhaupt
(Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 271), wird aus vita Hadr. 4 schwerlich
gefolgert werden duerfen.
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Die Verwaltung des Landes liegt, wie schon gesagt ward, in den Haenden des
"Stellvertreters", das heisst des Vizekoenigs; denn obwohl der neue Landesherr,
mit Ruecksicht auf seine Stellung im Reiche, sowohl fuer sich wie fuer seine
hoeher gestellten Vertreter der koeniglichen Benennungen auch in Aegypten sich
enthielt, so hat er doch der Sache nach durchaus als Nachfolger der Ptolemaeer
die Herrschaft gefuehrt, und die gesamte zivile wie militaerische Obergewalt ist
in seiner und seines Vertreters Hand vereinigt. Dass weder Nichtbuerger noch
Senatoren diese Stellung bekleiden durften, ist schon bemerkt worden;
Alexandrinern, wenn sie zum Buergerrecht und ausnahmsweise zum Ritterpferd
gelangt waren, ist sie zuweilen uebertragen worden ^21. Im uebrigen stand dieses
Amt unter den nicht senatorischen an Rang und Einfluss anfaenglich allen
uebrigen voran und spaeterhin einzig der Kommandantur der kaiserlichen Garde
nach. Ausser den eigentlichen Offizieren, wobei nur der Ausschluss des Senators
und die dadurch bedingte niedrigere Titulatur des Legionskommandanten
(praefectus statt legatus) von der allgemeinen Ordnung sich entfernt, fungieren
neben und unter dem Statthalter und gleichfalls fuer ganz Aegypten ein oberster
Beamter fuer die Justiz und ein oberster Finanzverwalter, beide ebenfalls
roemische Buerger vom Ritterrang und, wie es scheint, nicht dem
Verwaltungsschema der Ptolemaeer entlehnt, sondern nach einem auch in anderen
kaiserlichen Provinzen angewandten Verfahren dem Statthalter zu- und
untergeordnet ^22.
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^21 So hat Tiberius Julius Alexander, ein alexandrinischer Jude, in den
letzten Jahren Neros diese Statthalterschaft gefuehrt; allerdings gehoerte er
einer sehr reichen und vornehmen, selbst mit dem kaiserlichen Hause
verschwaegerten Familie an und hatte im Partherkrieg sich als Generalstabschef
Corbulos ausgezeichnet, welche Stellung er bald nachher in dem Juedischen Krieg
des Titus abermals uebernahm. Er muss einer der tuechtigsten Offiziere dieser
Epoche gewesen sein. Ihm ist die pseudo-aristotelische, offenbar von einem
andern alexandrinischen Juden verfasste Schrift peri kosmo? gewidmet (J.
Bernays, Gesammelte Abhandlungen. Bd. 2, S. 278).
^22 Unverkennbar sind der iuridicus Aegypti (CIL X, 6976; auch missus in
Aegyptum ad iurisdictionem Bull. dell' Inst. 1856, S. 142; iuridicus Alexandreae
CIL VI, 1564; VIII, 8925, 8934; Dig. 1, 20, 2) und der idiologus ad Aegyptum
(CIL X, 4862; procurator ducenarius Alexandriae idiulogu Eph. epigr. V, p. 30
und CIG 3751; o gn/o/m/o/n to? idioy logoy CIG 4957 v. 44 vgl. v. 39) den neben
den Legaten der kaiserlichen Provinzen stehenden Hilfsbeamten fuer die
Rechtspflege (legati iuridici) und die Finanzen (procuratores provinciae)
nachgebildet (Roemisches Staatsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., S. 223, A. 5). Dass sie
fuer das ganze Land bestellt und dem praefectus Aegypti untergeordnet waren,
sagt Strabon (17, 1, 12 p. 797) ausdruecklich und fordert auch die oeftere
Erwaehnung Aegyptens in der Titulatur sowie die Wendung in dem Edikt CIG 4957 v.
39. Ausschliesslich aber war ihre Kompetenz nicht; "viele Prozesse", sagt
Strabon, "entscheidet der rechtsprechende Beamte" (dass es Vormuender gab, lehrt
Dig. 1, 20, 2), und nach demselben liegt es dem Idiologos namentlich ob, die
bona vacantia et caduca fuer den Fiskus einzuziehen.
Dies schliesst nicht aus, dass der roemische iuridicus an die Stelle des
aelteren Dreissigergerichts mit dem archidikast/e/s an der Spitze (Diodor 1, 75)
getreten ist, welcher aegyptisch ist und nicht mit dem alexandrinischen
archidikast/e/s verwechselt werden darf, uebrigens vielleicht schon vor der
roemischen Zeit beseitigt worden ist, und dass der Idiologos hervorgegangen ist
aus einem in Aegypten bestehenden Anrecht des Koenigs auf die Erbschaften, wie
es im uebrigen Reiche in gleicher Ausdehnung nicht vorkam; welches letztere
Lumbroso (Recherchen, S. 285) sehr wahrscheinlich gemacht hat.
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Alle uebrigen Beamten fungieren nur fuer einzelne Bezirke und sind in der
Hauptsache aus der ptolemaeischen Ordnung uebernommen. Dass die Vorsteher der
drei Provinzen Unter-, Mittel- und Oberaegypten, abgesehen vom Kommando mit dem
gleichen Geschaeftskreis, wie der Statthalter ausgestattet, in augustischer Zeit
aus den aegyptischen Griechen, spaeterhin wie die eigentlichen Oberbeamten aus
der roemischen Ritterschaft genommen wurden, ist bemerkenswert als ein Symptom
der im Verlauf der Kaiserzeit sich steigernden Zurueckdraengung des
einheimischen Elements in der Magistratur.
Unter diesen oberen und mittleren Behoerden stehen die Lokalbeamten, die
Vorsteher der aegyptischen wie der griechischen Staedte nebst den sehr
zahlreichen, bei dem Hebungswesen und den mannigfaltigen, auf den
Geschaeftsverkehr gelegten Abgaben beschaeftigten Subalternen und wieder in dem
einzelnen Bezirk die Vorsteher der Unterbezirke und der Doerfer, welche
Stellungen mehr als Lasten denn als Ehren angesehen und den Ortsangehoerigen
oder Ortsansaessigen, jedoch mit Ausschluss der Alexandriner, durch den
Oberbeamten auferlegt werden; die wichtigste darunter, die Vorstandschaft des
Nomos, wird auf je drei Jahre von dem Statthalter besetzt. Die oertlichen
Behoerden der griechischen Staedte waren der Anzahl wie der Titulatur nach
andere; in Alexandreia namentlich fungierten vier Oberbeamten, der Priester
Alexanders 23, der Stadtschreiber (thpomn/e/matographos) ^24, der Oberrichter
(archidikast/e/s) und der Nachtwaechtermeister (nykterinos strat/e/gos). Dass
sie angesehener waren als die Strategen der Nomen, versteht sich von selbst und
zeigt deutlich das dem ersten alexandrinischen Beamten zustehende Purpurgewand.
uebrigens ruehren sie ebenfalls aus der Ptolemaeerzeit her und werden wie die
Nomenvorsteher aus den Eingesessenen von der roemischen Regierung auf Zeit
ernannt. Roemische Beamte kaiserlicher Ernennung finden sich unter diesen
staedtischen Vorstehern nicht. Aber der Priester des Museion, der zugleich der
Praesident der alexandrinischen Akademie der Wissenschaften ist und auch ueber
die bedeutenden Geldmittel dieser Anstalt verfuegt, wird vom Kaiser ernannt;
ebenso werden die Aufsicht ueber das Alexandergrab und die damit verbundenen
Baulichkeiten und einige andere wichtige Stellungen in der Hauptstadt Aegyptens
von der Regierung in Rom mit Beamten von Ritterrang besetzt ^25.
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^23 Der ek/e/g/e/t/e/s, nach Strabon (17, 1, 12 p. 797) der erste
staedtische Beamte in Alexandreia unter den Ptolemaeern wie unter den Roemern
und berechtigt, den Purpur zu tragen, ist sicher identisch mit dem Jahrpriester
in dem Testament Alexanders des in solchen Dingen sehr wohl unterrichteten
Alexanderromans (3, 33 p. 149 Mueller). Wie der Exegetes neben seiner wohl im
religioesen Sinn zu fassenden Titulatur die epimeleia t/o/n t/e/ polei
chr/e/sim/o/n hat, so ist jener Priester des Romans epimelist/e/s t/e/s
pole/o/s. So wenig wie den Purpur und den goldenen Kranz wird der Romanschreiber
auch die Besoldung von einem Talent und die Erblichkeit erfunden haben; die
letztere, bei welcher auch Lumbroso (L'Egitto al tempo dei Greci e Romani. 1882,
S. 152) an den ex/e/g/e/t/e/s enarchos der alexandrinischen Inschriften (CIG
4688, 4976 c) erinnert, ist vermutlich in der Weise zu denken, dass ein gewisser
Kreis von Personen durch Erbrecht berufen war und der Statthalter aus diesen den
Jahrpriester bestellte. Dieser Priester Alexanders (sowie der folgenden
aegyptischen Koenige, nach dem Stein von Kanopos und dem von Rosette CIG 4697)
war unter den frueheren Lagiden fuer die alexandrinischen Akte eponym, waehrend
spaeter wie unter den Roemern dafuer die Koenigsnamen eintreten. Nicht
verschieden von ihm ist wohl auch der "Oberpriester von Alexandreia und ganz
Aegypten" einer stadtroemischen Inschrift aus hadrianischer Zeit (CIG 5900:
archierei Alexandreias kai Aig?ptoy pas/e/s Deyki/o/ Ioyli/o/ Oy/e/stin/o/ kai
epistatei to? moyseioy kai epi t/o/n en R/o/m/e/ bibliosth/e/k/o/n R/o/maik/o/n
te kai Ell/e/nik/o/n kai epi t/e/s paideias Adriano?, epistolei toi ayto?
aytokratoros); die eigentliche Titulatur ex/e/g/e/t/e/s wurde, da sie
gewoehnlich den Kuester bezeichnet, ausserhalb Aegyptens vermieden. Sollte, was
die Fassung der Inschrift nahe legt, das Oberpriestertum damals dauernd gewesen
sein, so wiederholt sich bekanntlich der Uebergang von der Jaehrigkeit zu der
wenigstens titularen, nicht selten auch reellen Lebenslaenglichkeit ueberhaupt
bei den Sacerdotien der Provinzen, zu denen dieses alexandrinische zwar nicht
gehoert, aber deren Stelle es in Aegypten vertritt. Dass das Priestertum und die
Vorstandschaft des Museums zwei verschiedene Aemter sind, zeigt die Inschrift
selbst. Dasselbe lehrt die Inschrift eines koeniglichen Oberarztes aus guter
Lagidenzeit, der daneben sowohl Exeget ist wie Vorsteher des Museums (CHr?sermon
/E/rakleitoy Alexandrea ton sthggen/e/ basile/o/s Ptolemaioy kai ex/e/g/e/t/e/n
kai epi t/o/n iatr/o/n kai epistat/e/n to? Mo?seioy). Aber beide Denkmaeler
legen zugleich nahe, dass die Stellung des ersten Beamten von Alexandreia und
die Vorstandschaft des Museums haeufig demselben Manne uebertragen worden sind,
obwohl in roemischer Zeit jene vom Praefekten, diese vom Kaiser vergeben ward.
^24 Nicht zu verwechseln mit dem gleichartigen Amt, das Philon (in Flacc.
16) erwaehnt und Lukianos (apolog. 12) bekleidete; dies ist kein staedtisches,
sondern eine Subalternstelle bei der Praefektur von Aegypten, lateinisch a
commentariis oder ab actis.
^25 Dies ist der procurator Neaspoleos et mausolei Alexandriae (CIL VIII,
8934; Henzen 6929). Beamte gleicher Art und gleichen Ranges, deren Kompetenz
aber nicht klar erhellt, sind der procurator ad Mercurium Alexandreae (CIL X,
3847) und der procurator Alexandreae Pelusii (CIL VI, 1624). Auch der Pharus
steht unter einem kaiserlichen Freigelassenen (CIL VI, 8582).
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Selbstverstaendlich sind Alexandriner und Aegypter in diejenigen
Praetendentenbewegungen hineingezogen worden, die vom Orient ausgingen, und
haben dabei regelmaessig mitgemacht; auf diese Weise sind hier Vespasian,
Cassius, Niger, Macrianus, Vaballathus, der Sohn der Zenobia, Probus zu
Herrschern ausgerufen worden. Die Initiative aber haben in allen diesen Faellen
weder die Buerger von Alexandreia ergriffen noch die wenig angesehenen
aegyptischen Truppen, und die meisten dieser Revolutionen, auch die
misslungenen, haben fuer Aegypten keine besonders empfindlichen Folgen gehabt.
Aber die an den Namen der Zenobia sich knuepfende Bewegung ist fuer Alexandreia
und fuer ganz Aegypten fast ebenso verhaengnisvoll geworden wie fuer Palmyra. In
Stadt und Land standen die palmyrenisch und roemisch Gesinnten mit den Waffen
und der Brandfackel in der Hand sich gegenueber. An der Suedgrenze rueckten die
barbarischen Blemyer ein, wie es scheint im Einverstaendnis mit dem palmyrenisch
gesinnten Teil der Bewohner Aegyptens, und bemaechtigten sich eines grossen
Teils von Oberaegypten ^26. In Alexandreia war der Verkehr zwischen den beiden
feindlichen Quartieren aufgehoben, selbst Briefe zu befoerdern, war schwierig