Syrien, Aulus Gabinius, den Koenig Ptolemaeos Auletes mit seinen Truppen nach

Aegypten zurueckgefuehrt hatte (699 55; vgl. 4, 160), haben die roemischen

Legionen das Land nicht wieder verlassen. Wie die uebrigen Klientelkoenige

nahmen auch die Herrscher Aegyptens an den Buergerkriegen auf Mahnung der von

ihnen anerkannten oder ihnen mehr imponierenden Regierung teil; und wenn es

unentschieden bleiben muss, welche Rolle Antonius in dem phantastischen Ostreich

seiner Traeume dem Heimatland des allzu sehr von ihm geliebten Weibes zugedacht

hat, so gehoert doch Antonius' Regiment in Alexandreia sowohl wie der letzte

Kampf in dem letzten Buergerkrieg vor den Toren dieser Stadt ebensowenig zu der

Spezialgeschichte Aegyptens wie die Schlacht von Aktion zu der von Epirus. Wohl

aber gab diese Katastrophe und der damit verknuepfte Tod der letzten Fuerstin

der Lagidendynastie den Anlass dazu, dass Augustus den erledigten Thron nicht

wieder besetzte, sondern das Koenigreich Aegypten in eigene Verwaltung nahm.

Diese Einziehung des letzten Stueckes der Kueste des Mittelmeeres in die

unmittelbare roemische Administration und der zeitlich und pragmatisch damit

zusammenfallende Abschluss der neuen Monarchie bezeichnen dieser fuer die

Verfassung, jene fuer die Verwaltung des ungeheuren Reiches den Wendepunkt, das

Ende der alten und den Anfang einer neuen Epoche.

Die Einverleibung Aegyptens in das Roemische Reich vollzog sich insofern in

abweichender Weise, als das sonst den Staat beherrschende Prinzip der Dyarchie,

das heisst des gemeinschaftlichen Regiments der beiden hoechsten Reichsgewalten,

des Prinzeps und des Senats, von einigen untergeordneten Bezirken abgesehen,

allein auf Aegypten keine Anwendung fand, sondern in diesem Lande ^1 dem Senat

als solchem sowie jedem einzelnen seiner Mitglieder jede Beteiligung bei dem

Regiment abgeschnitten, ja sogar den Senatoren und den Personen senatorischen

Ranges das Betreten dieser Provinz untersagt ward ^2. Man darf dies nicht etwa

in der Art auffassen, als waere Aegypten mit dem uebrigen Reich nur durch eine

Personalunion verknuepft; der Prinzeps ist nach dem Sinn und Geist der

Augustischen Ordnung ein integrierendes und dauernd funktionierendes Element des

roemischen Staatswesens ebenso wie der Senat, und seine Herrschaft ueber

Aegypten geradeso ein Teil der Reichsherrschaft wie die Herrschaft des

Prokonsuls von Afrika ^3. Eher mag man sich das staatsrechtliche Verhaeltnis in

der Weise verdeutlichen, dass das britische Reich in derselben Verfassung sich

befinden wuerde, wenn Ministerium und Parlament nur fuer das Mutterland in

Betracht kaemen, die Kolonien dagegen dem absoluten Regiment der Kaiserin von

Indien zu gehorchen haetten. Welche Motive den neuen Monarchen dazu bestimmten,

gleich im Beginn seiner Alleinherrschaft diese tief einschneidende und zu keiner

Zeit angefochtene Einrichtung zu treffen und wie dieselbe in die allgemeinen

politischen Verhaeltnisse eingegriffen hat, gehoert der allgemeinen Geschichte

des Reiches an; hier haben wir darzulegen, wie unter der Kaiserherrschaft die

inneren Verhaeltnisse Aegyptens sich gestalteten.

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^1 Diesen Ausschluss des Mitregiments des Senats wie der Senatoren

bezeichnet Tacitus (hist. 1, 11) mit den Worten, dass Augustus Aegypten

ausschliesslich durch seine persoenlichen Diener verwalten lassen wollte (domi

retinere; vgl. Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 963). Prinzipiell gilt diese

abweichende Gestaltung des Regiments fuer die saemtlichen nicht von Senatoren

verwalteten Provinzen, deren Vorsteher auch anfaenglich vorzugsweise praefecti

hiessen (CIL V, p. 809, 902). Aber bei der ersten Teilung der Provinzen zwischen

Kaiser und Senat gab es deren wahrscheinlich keine andere als eben Aegypten; und

auch nachher trat der Unterschied hier insofern schaerfer hervor, als die

saemtlichen uebrigen Provinzen dieser Kategorie keine Legionen erhielten. Denn

in dem Eintreten der ritterlichen Legionskommandanten statt der senatorischen,

wie es in Aegypten Regel war, findet der Ausschluss des Senatorenregiments den

greifbarsten Ausdruck.

^2 Diese Bestimmung gilt nur fuer Aegypten, nicht fuer die uebrigen von

Nichtsenatoren verwalteten Gebiete. Wie wesentlich sie der Regierung erschien,

erkennt man aus dem zu ihrer Sicherung aufgebotenen konstitutionellen und

religioesen Apparat (vit. trig. tyr. c. 22).

^3 Die gangbare Behauptung, dass provincia fuer die nicht von Senatoren

verwalteten Distrikte nur abusiv gesetzt werde, ist nicht begruendet.

Privateigentum des Kaisers war Aegypten ebensosehr oder ebensowenig wie Gallien

und Syrien - sagt doch Augustus selber (Mon. Ancyr. 5, 24): Aegyptum imperio

populi Romani adieci und legte dem Statthalter, da er als Ritter nicht pro

praetore sein konnte, durch besonderes Gesetz die gleiche prozessualische

Kompetenz bei, wie sie die roemischen Praetoren hatten (Tac. ann. 12, 60).

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Was im allgemeinen von allen hellenischen oder hellenisierten Gebieten

gilt, dass die Roemer, indem sie sie zum Reiche zogen, die einmal bestehenden

Einrichtungen konservierten und nur, wo es schlechterdings notwendig erschien,

Modifikationen eintreten liessen, das findet in vollem Umfang Anwendung auf

Aegypten.

Wie Syrien so war Aegypten, als es roemisch ward, ein Land zwiefacher

Nationalitaet; auch hier stand neben und ueber dem Einheimischen der Grieche,

jener der Knecht, dieser der Herr. Aber rechtlich und tatsaechlich waren die

Verhaeltnisse der beiden Nationen in Aegypten von denen Syriens voellig

verschieden.

Syrien stand wesentlich schon in der vorroemischen und durchaus in der

roemischen Epoche nur mittelbar unter der Landesregierung; es zerfiel teils in

Fuerstentuemer, teils in autonome Stadtbezirke und wurde zunaechst von den

Landesherren oder Gemeindebehoerden verwaltet. In Aegypten ^4 dagegen gibt es

weder Landesfuersten noch Reichsstaedte nach griechischer Art. Die beiden

Verwaltungskreise, in welche Aegypten zerfaellt, das "Land" (/e/ ch/o/ra) der

Aegypter mit seinen urspruenglich sechsunddreissig Bezirken (nomoi) und die

beiden griechischen Staedte Alexandreia in Unter- und Ptolemais in Oberaegypten

^5 sind streng gesondert und scharf sich entgegengesetzt und doch eigentlich

kaum verschieden. Der Land- wie der Stadtbezirk ist nicht bloss territorial

abgegrenzt, sondern jener wie dieser auch Heimatbezirk; die Zugehoerigkeit zu

einem jeden ist unabhaengig vom Wohnort und erblich. Der Aegypter aus dem

chemmitischen Nomos gehoert demselben mit den Seinigen ebenso an, wenn er seinen

Wohnsitz in Alexandreia hat, wie der in Chemmis wohnende Alexandriner der

Buergerschaft von Alexandreia. Der Landbezirk hat zu seinem Mittelpunkt immer

eine staedtische Ansiedlung, der chemmitische zum Beispiel die um den Tempel des

Chemmis oder des Pan erwachsene Stadt Panopolis, oder, wie dies in griechischer

Auffassung ausgedrueckt wird, es hat jeder Nomos seine Metropolis; insofern kann

jeder Landbezirk auch als Stadtbezirk gelten. Wie die Staedte sind auch die

Nomen in der christlichen Epoche die Grundlage der episkopalen Sprengel

geworden. Die Landbezirke ruhen auf den in Aegypten alles beherrschenden

Kultusordnungen; Mittelpunkt fuer einen jeden ist das Heiligtum einer bestimmten

Gottheit und gewoehnlich fuehrt er von dieser oder von dem heiligen Tier

derselben den Namen; so heisst der chemmitische Bezirk nach dem Gott Chemmis

oder nach griechischer Gleichung dem Pan, andere Bezirke nach dem Hund, dem

Loewen, dem Krokodil. Aber auch umgekehrt fehlt den Stadtbezirken der religioese

Mittelpunkt nicht; Alexandreias Schutzgott ist Alexander, der Schutzgott von

Ptolemais der erste Ptolemaeos, und die Priester, die dort wie hier fuer diesen

Kult und den ihrer Nachfolger eingesetzt sind, sind fuer beide Staedte die

Eponymen. Dem Landbezirk fehlt voellig die Autonomie: die Verwaltung, die

Besteuerung, die Rechtspflege liegen in der Hand der koeniglichen Beamten ^6 und

die Kollegialitaet, das Palladium des griechischen wie des roemischen

Gemeinwesens, ist hier in allen Stufen schlechthin ausgeschlossen. Aber in den

beiden griechischen Staedten ist es auch nicht viel anders. Es gibt wohl eine in

Phylen und Demen eingeteilte Buergerschaft, aber keinen Gemeinderat ^7; die

Beamten sind wohl andere und anders benannte als die der Nomen, aber auch

durchaus Beamte koeniglicher Ernennung und ebenfalls ohne kollegialische

Einrichtung. Erst Hadrian hat einer aegyptischen Ortschaft, dem von ihm zum

Andenken an seinen im Nil ertrunkenen Liebling angelegten Antinoopolis,

Stadtrecht nach griechischer Art gegeben und spaeterhin Severus, vielleicht

ebensosehr den Antiochenern zum Trutz als zu Nutz der Aegypter, der Hauptstadt

Aegyptens und der Stadt Ptolemais und noch mehreren anderen aegyptischen

Gemeinden zwar keine staedtischen Magistrate, aber doch einen staedtischen Rat

bewilligt. Bis dahin nennt sich zwar im offiziellen Sprachgebrauch die

aegyptische Stadt Nomos, die griechische Polis, aber eine Polis ohne Archonten

und Buleuten ist ein inhaltloser Name. So ist es auch in der Praegung. Die

aegyptischen Nomen haben das Praegerecht nicht gehabt; aber noch weniger hat

Alexandreia jemals Muenzen geschlagen. Aegypten ist unter allen Provinzen der

griechischen Reichshaelfte die einzige, welche keine andere Muenze als

Koenigsmuenze kennt. Auch in roemischer Zeit war dies nicht anders. Die Kaiser

stellten die unter den letzten Lagiden eingerissenen Missbraeuche ab: Augustus

beseitigte die unreelle Kupferpraegung derselben, und als Tiberius die

Silberpraegung wieder aufnahm, gab er dem aegyptischen Silbergeld ebenso reellen

Wert wie dem uebrigen Provinzialcourant des Reiches ^8. Aber der Charakter der

Praegung blieb im wesentlichen der gleiche ^9. Es ist ein Unterschied zwischen

Nomos und Polis wie zwischen dem Gott Chemmis und dem Gott Alexander; in

administrativer Hinsicht ist eine Verschiedenheit nicht da. Aegypten bestand aus

einer Mehrzahl aegyptischer und einer Minderzahl griechischer Ortschaften,

welche saemtlich der Autonomie entbehrten und saemtlich unter unmittelbarer und

absoluter Verwaltung des Koenigs und der von diesem ernannten Beamten standen.

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^4 Selbstverstaendlich ist hier das Land Aegypten gemeint, nicht die den

Lagiden unterworfenen Besitzungen. Kyrene war aehnlich geordnet. Aber auf das

suedliche Syrien und die uebrigen, laengere oder kuerzere Zeit in aegyptischer

Gewalt stehenden Territorien ist das eigentlich aegyptische Regiment niemals

angewandt worden.

^5 Dazu kommt weiter Naukratis, die aelteste schon vor den Ptolemaeern in

Aegypten gegruendete Griechenstadt; ferner Paraetonion, das freilich

gewissermassen schon ausserhalb der Grenzen Aegyptens liegt.

^6 Eine gewisse gemeinschaftliche Aktion, aehnlich derjenigen; wie sie auch

von den Regionen und den vici der sich selbst verwaltenden Stadtgemeinden geuebt

wird hat natuerlich nicht gefehlt: dahin gehoert, was von Agoranomie und

Gymnasiarchie in den Nomen begegnet, ebenso die Setzung von Ehrendenkmaelern und

dergleichen mehr, was uebrigens alles nur in geringem Umfang und meist erst

spaet sich zeigt. Nach dem Edikt des Alexander (CIG 4957, Z. 34) scheinen die

Strategen von dem Statthalter nicht eigentlich ernannt, sondern nur nach

angestellter Pruefung bestaetigt worden zu sein; wer den Vorschlag gehabt hat,

wissen wir nicht.

^7 Deutlich treten die Verhaeltnisse hervor in der im Anfang der Regierung

des Pius dem bekannten Redner Aristeides von den aegyptischen Griechen gesetzten

Inschrift (CIG 4679); als Dedikanten werden genannt /e/ polis t/o/n

Alexandre/o/n kai Ermo?polis /e/ megal/e/ kai /e/ boyl/e/ /e/ Antinoe/o/n ne/o/n

Ell/e/n/o/n kai oi en t/o/ Delta t/e/s Aig?ptoy kai oi ton TH/e/baikon nomon

oiko?ntes Ell/e/nes.. Also nur Antinoopolis, die Stadt der "neuen Hellenen", hat

eine Bule; Alexandreia erscheint ohne diese, aber als griechische Stadt in der

Gesamtheit. Ausserdem beteiligten sich bei dieser Widmung die im Delta und die

in Thebae lebenden Griechen, von den aegyptischen Staedten einzig Gross-

Hermopolis, wobei wahrscheinlich die unmittelbare Nachbarschaft von Antinoopolis

eingewirkt hat. Ptolemais legt Strabon (17, 1, 42 p. 813) ein s?st/e/ma

politikon en t/o/ Ell/e/nik/o/ trop/o/ bei; aber schwerlich darf man dabei an

mehr denken, als was der Hauptstadt nach ihrer uns genauer bekannten Verfassung

zustand, also namentlich an die Teilung der Buergerschaft in Phylen. Dass die

vorptolemaeische Griechenstadt Naukratis die Bule, die sie ohne Zweifel gehabt

hat, in ptolemaeischer Zeit behalten hat, ist moeglich, kann aber fuer die

Ptolemaeischen Ordnungen nicht entscheiden.

Dios Angabe (51, 17), dass Augustus die uebrigen aegyptischen Staedte bei

ihrer Ordnung beliess, den Alexandrinern aber wegen ihrer Unzuverlaessigkeit den

Gemeinderat nahm, beruht wohl auf Missverstaendnis, um so mehr, als danach

Alexandreia zurueckgesetzt erscheint gegen die sonstigen aegyptischen Gemeinden,

was durchaus nicht zutrifft.

^8 Die aegyptische Goldpraegung hoerte natuerlich mit der Einziehung des

Landes auf, da es im Roemischen Reiche nur Reichsgold gibt. Auch mit dem Silber

hat Augustus es ebenso gehalten und als Herr von Aegypten lediglich Kupfer und

auch dies nur in maessigen Quantitaeten schlagen lassen. Zuerst Tiberius praegte

seit 27/28 n. Chr. Silbermuenze fuer die aegyptische Zirkulation, dem Anschein

nach als Zeichengeld, da die Stuecke ungefaehr dem Gewicht nach 4, dem

Silbergehalt nach 1 roemischen Denar entsprechen (Feuardent, Numismatique de la

Egypte ancienne. Bd. 2, S. XI). Aber da im legalen Kurs die alexandrinische

Drachme als Obolus (also als Sechstel, nicht als Viertel; vergleiche Roemisches

Muenzwesen, S. 43, 723) des roemischen Denars angesetzt wurde (Hermes 5, 1870,

S. 136) und das provinziale Silber gegenueber dem Reichssilber immer verlor, ist

vielmehr das alexandrinische Tetradrachmon vom Silberwert eines Denars zum

Kurswert von 2s Denar angesetzt worden. Demnach ist bis auf Commodus, von wo ab

das alexandrinische Tetradrachmon wesentlich Kupfermuenze ist, dasselbe gerade

ebenso Wertmuenze gewesen wie das syrische Tetradrachmon und die kappadokische

Drachme; man hat nur jenem den alten Namen und das alte Gewicht gelassen.

^9 Dass Kaiser Hadrianus unter anderen seiner aegyptisierenden Launen auch

den Nomen so wie seiner neuen Antinoopolis fuer einmal das Praegerecht gab, was

dann nachher noch ein paar Mal geschehen ist, aendert an der Regel nichts.

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Es war hiervon eine Folge, dass Aegypten allein unter allen roemischen

Provinzen keine allgemeine Vertretung gehabt hat. Der Landtag ist die

Gesamtrepraesentation der sich selber verwaltenden Gemeinden der Provinz. In

Aegypten aber gab es solche nicht; die Nomen waren lediglich kaiserliche oder

vielmehr koenigliche Verwaltungsbezirke, und Alexandreia stand nicht bloss so

gut wie allein, sondern war ebenfalls ohne eigentliche munizipale Organisation.

Der an der Spitze der Landeshauptstadt stehende Priester konnte wohl sich

"Oberpriester von Alexandreia und ganz Aegypten" nennen und hat eine gewisse

Aehnlichkeit mit dem Asiarchen und dem Bithyniarchen Kleinasiens; aber die tiefe

Verschiedenheit der Organisationen wird dadurch doch nur verdeckt.

Die Herrschaft traegt dementsprechend in Aegypten einen ganz anderen

Charakter als in dem uebrigen schliesslich unter dem Kaiserregiment

zusammengefassten Gebiet der griechischen und der roemischen Zivilisation. In

diesem verwaltet durchgaengig die Gemeinde; der Herrscher des Reiches ist genau

genommen nur der gemeinsame Vorsteher der zahlreichen mehr oder minder autonomen

Buergerschaften, und neben den Vorzuegen der Selbstverwaltung treten ihre

Nachteile und Gefahren ueberall hervor. In Aegypten ist der Herrscher Koenig,

der Landesbewohner sein Untertan, die Verwaltung die der Domaene. Diese

prinzipiell ebenso von oben herab absolut gefuehrte wie auf das gleiche

Wohlergehen aller Untertanen ohne Unterschied des Ranges und des Vermoegens

gerichtete Verwaltung ist die Eigenart des Lagidenregiments, entwickelt

wahrscheinlich mehr aus der Hellenisierung der alten Pharaonenherrschaft als aus

der staedtisch geordneten Weltherrschaft, wie der grosse Makedonier sie gedacht

hatte und wie sie am vollkommensten in dem syrischen Neu-Makedonien zur

Durchfuehrung gelangte. Das System forderte einen in eigener Person nicht bloss

heerfuehrenden, sondern in taeglicher Arbeit verwaltenden Koenig, eine

entwickelte und streng disziplinierte Beamtenhierarchie, ruecksichtslose

Gerechtigkeit gegen Hohe und Niedere; und wie diese Herrscher, nicht durchaus

ohne Grund, sich wohl den Namen des Wohltaeters (eyerget/e/s) beilegten, so darf

die Monarchie der Lagiden zusammengestellt werden mit der friderizianischen, von

der sie in den Grundzuegen sich nicht entfernte. Allerdings hatte die Kehrseite,

das unvermeidliche Zusammenbrechen des Systems in unfaehiger Hand, auch Aegypten

erfahren. Aber die Norm blieb; und der augustische Prinzipat neben der

Senatsherrschaft ist nichts als die Vermaehlung des Lagidenregiments mit der

alten staedtischen und buendischen Entwicklung.

Eine weitere Folge dieser Regierungsform ist die namentlich vom

finanziellen Standpunkt aus unzweifelhafte Ueberlegenheit der aegyptischen

Verwaltung ueber diejenige der uebrigen Provinzen. Man kann die vorroemische

Epoche bezeichnen als das Ringen der finanziell dominierenden Macht Aegyptens

mit dem raeumlich den uebrigen Osten erfuellenden asiatischen Reich; in der

roemischen setzt sich dies in gewissem Sinn darin fort, dass die kaiserlichen

Finanzen insbesondere durch den ausschliesslichen Besitz Aegyptens denen des

Senats ueberlegen gegenueberstehen. Wenn es der Zweck des Staates ist, den

moeglichst grossen Betrag aus dem Gebiet herauszuwirtschaften, so sind in der

alten Welt die Lagiden die Meister der Staatskunst schlechthin gewesen.

Insonderheit waren sie auf diesem Gebiet die Lehrmeister und die Vorbilder der

Caesaren. Wie viel die Roemer aus Aegypten zogen, vermoegen wir nicht mit

Bestimmtheit zu sagen. In der persischen Zeit hatte Aegypten einen Jahrestribut

von 700 babylonischen Talenten Silbers, etwa 4 Mill. Mark entrichtet; die

Jahreseinnahme der Ptolemaeer aus Aegypten oder vielmehr aus ihren Besitzungen

ueberhaupt betrug in ihrer glaenzendsten Periode 12800 aegyptische Silbertalente

oder 57 Mill. Mark und ausserdem 1« Mill. Artaben = 591000 Hektoliter Weizen; am

Ende ihrer Herrschaft reichlich 6000 Talente oder 23 Mill. Mark. Die Roemer

bezogen aus Aegypten jaehrlich den dritten Teil des fuer den Konsum von Rom

erforderlichen Korns, 20 Mill. roemische Scheffel ^10 = 1740000 Hektoliter;

indes ist ein Teil davon sicher aus den eigentlichen Domaenen geflossen, ein

anderer vielleicht gegen Entschaedigung geliefert worden, waehrend andererseits

die aegyptischen Steuern wenigstens zu einem grossen Teil in Geld angesetzt

waren, so dass wir nicht imstande sind, die aegyptische Einnahme der roemischen

Reichskasse auch nur annaehernd zu bestimmen. Aber nicht bloss durch ihre Hoehe

ist sie fuer die roemische Staatswirtschaft von entscheidender Bedeutung

gewesen, sondern weil sie als Vorbild diente zunaechst fuer den kaiserlichen

Domanialbesitz in den uebrigen Provinzen, ueberhaupt aber fuer die gesamte

Reichsverwaltung, wie dies bei deren Darlegung auseinanderzusetzen ist.

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^10 Diese Ziffer gibt die sogenannte Epitome Victors c. 1 fuer die Zeit

Augusts. Nachdem diese Abgabe auf Konstantinopel uebergegangen war, gingen dahin

unter Justinian (ed. 13 c. 8) jaehrlich 8 Mill. Artaben (denn diese sind nach c.

6 zu verstehen) oder 26 2/3 Mill. roemischer Scheffel (Hultsch, Metrologie, S.

628), wozu dann noch die von Diocletian eingefuehrte gleichartige Abgabe an die

Stadt Alexandreia hinzutritt. Den Schiffern wurden fuer den Transport nach

Konstantinopel jaehrlich 8000 Solidi = 100000 Mark aus der Staatskasse gezahlt.

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Aber wenn die kommunale Selbstverwaltung in Aegypten keine Staette hat und

in dieser Hinsicht zwischen den beiden Nationen, aus welchen dieser Staat ebenso

wie der syrische sich zusammensetzt, eine reale Verschiedenheit nicht besteht,

so ist zwischen ihnen in anderer Beziehung eine Schranke aufgerichtet, wozu

Syrien keine Parallele bietet. Nach der Ordnung der makedonischen Eroberer

disqualifizierte die aegyptische Ortsangehoerigkeit fuer saemtliche oeffentliche

Aemter und fuer den besseren Kriegsdienst. Wo der Staat seinen Buergern

Zuwendungen machte, beschraenkten sich diese auf die der griechischen Gemeinden

^11; die Kopfsteuer dagegen zahlten lediglich die Aegypter, und auch von den

Gemeindelasten, die die Eingesessenen des einzelnen aegyptischen Bezirkes

treffen, sind die daselbst ansaessigen Alexandriner befreit ^12. Obwohl im Fall

des Vergehens der Ruecken des Aegypters wie des Alexandriners buesste, so durfte

doch dieser sich ruehmen, und tat es auch, dass ihn der Stock treffe und nicht

wie jenen die Peitsche ^13. Sogar die Gewinnung des besseren Buergerrechts war

den Aegyptern untersagt ^14. Die Buergerverzeichnisse der zwei grossen von den

beiden Reichsgruendern geordneten und benannten Griechenstaedte in Unter- und

Oberaegypten fassten die herrschende Bevoelkerung in sich, und der Besitz des

Buergerrechts einer dieser Staedte war in dem Aegypten der Ptolemaeer dasselbe,

was der Besitz des roemischen Buergerrechts im Roemischen Reich. Was Aristoteles

dem Alexander empfahl, den Hellenen ein Herrscher (/e/gem/o/n), den Barbaren ein

Herr zu sein, jene als Freunde und Genossen zu versorgen, diese wie die Tiere

und die Pflanzen zu nutzen, das haben die Ptolemaeer in vollem Umfang praktisch

durchgefuehrt. Der Koenig, groesser und freier als sein Lehrmeister, trug den

hoeheren Gedanken im Sinne der Umwandlung der Barbaren in Hellenen oder

wenigstens der Ersetzung der barbarischen Ansiedlungen durch hellenische, und

diesem gewaehrten die Nachfolger fast ueberall und namentlich in Syrien breiten

Spielraum ^15. In Aegypten geschah das gleiche nicht. Wohl suchten dessen

Herrscher mit den Eingeborenen namentlich auf dem religioesen Gebiet Fuehlung zu

halten und wollten nicht als Griechen ueber die Aegypter, viel eher als irdische

Goetter ueber die Untertanen insgemein herrschen; aber damit vertrug sich die

ungleiche Berechtigung der Untertanen durchaus, eben wie die rechtliche und

faktische Bevorzugung des Adels ein ebenso wesentlicher Teil des

friderizianischen Regiments war wie die gleiche Gerechtigkeit gegen Vornehme und

Geringe.

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^11 Wenigstens schloss Kleopatra bei einer Getreideverteilung in

Alexandreia die Juden aus (Ios. c. Ap. 2, 5), um so viel mehr also die Aegypter.

^12 Das Edikt des Alexander (CIG 4957) Z. 33 f. befreit die en t/e/ ch/o/ra

(nicht en t/e/ polei) ihrer Geschaefte wegen wohnhaften eggeneis Alexandreis von

den leitoyrgiai ch/o/rikai.

^13 "Es bestehen", sagt der alexandrinische Jude Philon (in Flacc. 10),

"hinsichtlich der koerperlichen Zuechtigung (t/o/n mastig/o/n) Unterschiede in

unserer Stadt nach dem Stande der zu Zuechtigenden: die Aegypter werden mit

Römische Geschichte — Buch 8 · 第 62 / 73 段