Aegypten zurueckgefuehrt hatte (699 55; vgl. 4, 160), haben die roemischen
Legionen das Land nicht wieder verlassen. Wie die uebrigen Klientelkoenige
nahmen auch die Herrscher Aegyptens an den Buergerkriegen auf Mahnung der von
ihnen anerkannten oder ihnen mehr imponierenden Regierung teil; und wenn es
unentschieden bleiben muss, welche Rolle Antonius in dem phantastischen Ostreich
seiner Traeume dem Heimatland des allzu sehr von ihm geliebten Weibes zugedacht
hat, so gehoert doch Antonius' Regiment in Alexandreia sowohl wie der letzte
Kampf in dem letzten Buergerkrieg vor den Toren dieser Stadt ebensowenig zu der
Spezialgeschichte Aegyptens wie die Schlacht von Aktion zu der von Epirus. Wohl
aber gab diese Katastrophe und der damit verknuepfte Tod der letzten Fuerstin
der Lagidendynastie den Anlass dazu, dass Augustus den erledigten Thron nicht
wieder besetzte, sondern das Koenigreich Aegypten in eigene Verwaltung nahm.
Diese Einziehung des letzten Stueckes der Kueste des Mittelmeeres in die
unmittelbare roemische Administration und der zeitlich und pragmatisch damit
zusammenfallende Abschluss der neuen Monarchie bezeichnen dieser fuer die
Verfassung, jene fuer die Verwaltung des ungeheuren Reiches den Wendepunkt, das
Ende der alten und den Anfang einer neuen Epoche.
Die Einverleibung Aegyptens in das Roemische Reich vollzog sich insofern in
abweichender Weise, als das sonst den Staat beherrschende Prinzip der Dyarchie,
das heisst des gemeinschaftlichen Regiments der beiden hoechsten Reichsgewalten,
des Prinzeps und des Senats, von einigen untergeordneten Bezirken abgesehen,
allein auf Aegypten keine Anwendung fand, sondern in diesem Lande ^1 dem Senat
als solchem sowie jedem einzelnen seiner Mitglieder jede Beteiligung bei dem
Regiment abgeschnitten, ja sogar den Senatoren und den Personen senatorischen
Ranges das Betreten dieser Provinz untersagt ward ^2. Man darf dies nicht etwa
in der Art auffassen, als waere Aegypten mit dem uebrigen Reich nur durch eine
Personalunion verknuepft; der Prinzeps ist nach dem Sinn und Geist der
Augustischen Ordnung ein integrierendes und dauernd funktionierendes Element des
roemischen Staatswesens ebenso wie der Senat, und seine Herrschaft ueber
Aegypten geradeso ein Teil der Reichsherrschaft wie die Herrschaft des
Prokonsuls von Afrika ^3. Eher mag man sich das staatsrechtliche Verhaeltnis in
der Weise verdeutlichen, dass das britische Reich in derselben Verfassung sich
befinden wuerde, wenn Ministerium und Parlament nur fuer das Mutterland in
Betracht kaemen, die Kolonien dagegen dem absoluten Regiment der Kaiserin von
Indien zu gehorchen haetten. Welche Motive den neuen Monarchen dazu bestimmten,
gleich im Beginn seiner Alleinherrschaft diese tief einschneidende und zu keiner
Zeit angefochtene Einrichtung zu treffen und wie dieselbe in die allgemeinen
politischen Verhaeltnisse eingegriffen hat, gehoert der allgemeinen Geschichte
des Reiches an; hier haben wir darzulegen, wie unter der Kaiserherrschaft die
inneren Verhaeltnisse Aegyptens sich gestalteten.
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^1 Diesen Ausschluss des Mitregiments des Senats wie der Senatoren
bezeichnet Tacitus (hist. 1, 11) mit den Worten, dass Augustus Aegypten
ausschliesslich durch seine persoenlichen Diener verwalten lassen wollte (domi
retinere; vgl. Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 963). Prinzipiell gilt diese
abweichende Gestaltung des Regiments fuer die saemtlichen nicht von Senatoren
verwalteten Provinzen, deren Vorsteher auch anfaenglich vorzugsweise praefecti
hiessen (CIL V, p. 809, 902). Aber bei der ersten Teilung der Provinzen zwischen
Kaiser und Senat gab es deren wahrscheinlich keine andere als eben Aegypten; und
auch nachher trat der Unterschied hier insofern schaerfer hervor, als die
saemtlichen uebrigen Provinzen dieser Kategorie keine Legionen erhielten. Denn
in dem Eintreten der ritterlichen Legionskommandanten statt der senatorischen,
wie es in Aegypten Regel war, findet der Ausschluss des Senatorenregiments den
greifbarsten Ausdruck.
^2 Diese Bestimmung gilt nur fuer Aegypten, nicht fuer die uebrigen von
Nichtsenatoren verwalteten Gebiete. Wie wesentlich sie der Regierung erschien,
erkennt man aus dem zu ihrer Sicherung aufgebotenen konstitutionellen und
religioesen Apparat (vit. trig. tyr. c. 22).
^3 Die gangbare Behauptung, dass provincia fuer die nicht von Senatoren
verwalteten Distrikte nur abusiv gesetzt werde, ist nicht begruendet.
Privateigentum des Kaisers war Aegypten ebensosehr oder ebensowenig wie Gallien
und Syrien - sagt doch Augustus selber (Mon. Ancyr. 5, 24): Aegyptum imperio
populi Romani adieci und legte dem Statthalter, da er als Ritter nicht pro
praetore sein konnte, durch besonderes Gesetz die gleiche prozessualische
Kompetenz bei, wie sie die roemischen Praetoren hatten (Tac. ann. 12, 60).
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Was im allgemeinen von allen hellenischen oder hellenisierten Gebieten
gilt, dass die Roemer, indem sie sie zum Reiche zogen, die einmal bestehenden
Einrichtungen konservierten und nur, wo es schlechterdings notwendig erschien,
Modifikationen eintreten liessen, das findet in vollem Umfang Anwendung auf
Aegypten.
Wie Syrien so war Aegypten, als es roemisch ward, ein Land zwiefacher
Nationalitaet; auch hier stand neben und ueber dem Einheimischen der Grieche,
jener der Knecht, dieser der Herr. Aber rechtlich und tatsaechlich waren die
Verhaeltnisse der beiden Nationen in Aegypten von denen Syriens voellig
verschieden.
Syrien stand wesentlich schon in der vorroemischen und durchaus in der
roemischen Epoche nur mittelbar unter der Landesregierung; es zerfiel teils in
Fuerstentuemer, teils in autonome Stadtbezirke und wurde zunaechst von den
Landesherren oder Gemeindebehoerden verwaltet. In Aegypten ^4 dagegen gibt es
weder Landesfuersten noch Reichsstaedte nach griechischer Art. Die beiden
Verwaltungskreise, in welche Aegypten zerfaellt, das "Land" (/e/ ch/o/ra) der
Aegypter mit seinen urspruenglich sechsunddreissig Bezirken (nomoi) und die
beiden griechischen Staedte Alexandreia in Unter- und Ptolemais in Oberaegypten
^5 sind streng gesondert und scharf sich entgegengesetzt und doch eigentlich
kaum verschieden. Der Land- wie der Stadtbezirk ist nicht bloss territorial
abgegrenzt, sondern jener wie dieser auch Heimatbezirk; die Zugehoerigkeit zu
einem jeden ist unabhaengig vom Wohnort und erblich. Der Aegypter aus dem
chemmitischen Nomos gehoert demselben mit den Seinigen ebenso an, wenn er seinen
Wohnsitz in Alexandreia hat, wie der in Chemmis wohnende Alexandriner der
Buergerschaft von Alexandreia. Der Landbezirk hat zu seinem Mittelpunkt immer
eine staedtische Ansiedlung, der chemmitische zum Beispiel die um den Tempel des
Chemmis oder des Pan erwachsene Stadt Panopolis, oder, wie dies in griechischer
Auffassung ausgedrueckt wird, es hat jeder Nomos seine Metropolis; insofern kann
jeder Landbezirk auch als Stadtbezirk gelten. Wie die Staedte sind auch die
Nomen in der christlichen Epoche die Grundlage der episkopalen Sprengel
geworden. Die Landbezirke ruhen auf den in Aegypten alles beherrschenden
Kultusordnungen; Mittelpunkt fuer einen jeden ist das Heiligtum einer bestimmten
Gottheit und gewoehnlich fuehrt er von dieser oder von dem heiligen Tier
derselben den Namen; so heisst der chemmitische Bezirk nach dem Gott Chemmis
oder nach griechischer Gleichung dem Pan, andere Bezirke nach dem Hund, dem
Loewen, dem Krokodil. Aber auch umgekehrt fehlt den Stadtbezirken der religioese
Mittelpunkt nicht; Alexandreias Schutzgott ist Alexander, der Schutzgott von
Ptolemais der erste Ptolemaeos, und die Priester, die dort wie hier fuer diesen
Kult und den ihrer Nachfolger eingesetzt sind, sind fuer beide Staedte die
Eponymen. Dem Landbezirk fehlt voellig die Autonomie: die Verwaltung, die
Besteuerung, die Rechtspflege liegen in der Hand der koeniglichen Beamten ^6 und
die Kollegialitaet, das Palladium des griechischen wie des roemischen
Gemeinwesens, ist hier in allen Stufen schlechthin ausgeschlossen. Aber in den
beiden griechischen Staedten ist es auch nicht viel anders. Es gibt wohl eine in
Phylen und Demen eingeteilte Buergerschaft, aber keinen Gemeinderat ^7; die
Beamten sind wohl andere und anders benannte als die der Nomen, aber auch
durchaus Beamte koeniglicher Ernennung und ebenfalls ohne kollegialische
Einrichtung. Erst Hadrian hat einer aegyptischen Ortschaft, dem von ihm zum
Andenken an seinen im Nil ertrunkenen Liebling angelegten Antinoopolis,
Stadtrecht nach griechischer Art gegeben und spaeterhin Severus, vielleicht
ebensosehr den Antiochenern zum Trutz als zu Nutz der Aegypter, der Hauptstadt
Aegyptens und der Stadt Ptolemais und noch mehreren anderen aegyptischen
Gemeinden zwar keine staedtischen Magistrate, aber doch einen staedtischen Rat
bewilligt. Bis dahin nennt sich zwar im offiziellen Sprachgebrauch die
aegyptische Stadt Nomos, die griechische Polis, aber eine Polis ohne Archonten
und Buleuten ist ein inhaltloser Name. So ist es auch in der Praegung. Die
aegyptischen Nomen haben das Praegerecht nicht gehabt; aber noch weniger hat
Alexandreia jemals Muenzen geschlagen. Aegypten ist unter allen Provinzen der
griechischen Reichshaelfte die einzige, welche keine andere Muenze als
Koenigsmuenze kennt. Auch in roemischer Zeit war dies nicht anders. Die Kaiser
stellten die unter den letzten Lagiden eingerissenen Missbraeuche ab: Augustus
beseitigte die unreelle Kupferpraegung derselben, und als Tiberius die
Silberpraegung wieder aufnahm, gab er dem aegyptischen Silbergeld ebenso reellen
Wert wie dem uebrigen Provinzialcourant des Reiches ^8. Aber der Charakter der
Praegung blieb im wesentlichen der gleiche ^9. Es ist ein Unterschied zwischen
Nomos und Polis wie zwischen dem Gott Chemmis und dem Gott Alexander; in
administrativer Hinsicht ist eine Verschiedenheit nicht da. Aegypten bestand aus
einer Mehrzahl aegyptischer und einer Minderzahl griechischer Ortschaften,
welche saemtlich der Autonomie entbehrten und saemtlich unter unmittelbarer und
absoluter Verwaltung des Koenigs und der von diesem ernannten Beamten standen.
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^4 Selbstverstaendlich ist hier das Land Aegypten gemeint, nicht die den
Lagiden unterworfenen Besitzungen. Kyrene war aehnlich geordnet. Aber auf das
suedliche Syrien und die uebrigen, laengere oder kuerzere Zeit in aegyptischer
Gewalt stehenden Territorien ist das eigentlich aegyptische Regiment niemals
angewandt worden.
^5 Dazu kommt weiter Naukratis, die aelteste schon vor den Ptolemaeern in
Aegypten gegruendete Griechenstadt; ferner Paraetonion, das freilich
gewissermassen schon ausserhalb der Grenzen Aegyptens liegt.
^6 Eine gewisse gemeinschaftliche Aktion, aehnlich derjenigen; wie sie auch
von den Regionen und den vici der sich selbst verwaltenden Stadtgemeinden geuebt
wird hat natuerlich nicht gefehlt: dahin gehoert, was von Agoranomie und
Gymnasiarchie in den Nomen begegnet, ebenso die Setzung von Ehrendenkmaelern und
dergleichen mehr, was uebrigens alles nur in geringem Umfang und meist erst
spaet sich zeigt. Nach dem Edikt des Alexander (CIG 4957, Z. 34) scheinen die
Strategen von dem Statthalter nicht eigentlich ernannt, sondern nur nach
angestellter Pruefung bestaetigt worden zu sein; wer den Vorschlag gehabt hat,
wissen wir nicht.
^7 Deutlich treten die Verhaeltnisse hervor in der im Anfang der Regierung
des Pius dem bekannten Redner Aristeides von den aegyptischen Griechen gesetzten
Inschrift (CIG 4679); als Dedikanten werden genannt /e/ polis t/o/n
Alexandre/o/n kai Ermo?polis /e/ megal/e/ kai /e/ boyl/e/ /e/ Antinoe/o/n ne/o/n
Ell/e/n/o/n kai oi en t/o/ Delta t/e/s Aig?ptoy kai oi ton TH/e/baikon nomon
oiko?ntes Ell/e/nes.. Also nur Antinoopolis, die Stadt der "neuen Hellenen", hat
eine Bule; Alexandreia erscheint ohne diese, aber als griechische Stadt in der
Gesamtheit. Ausserdem beteiligten sich bei dieser Widmung die im Delta und die
in Thebae lebenden Griechen, von den aegyptischen Staedten einzig Gross-
Hermopolis, wobei wahrscheinlich die unmittelbare Nachbarschaft von Antinoopolis
eingewirkt hat. Ptolemais legt Strabon (17, 1, 42 p. 813) ein s?st/e/ma
politikon en t/o/ Ell/e/nik/o/ trop/o/ bei; aber schwerlich darf man dabei an
mehr denken, als was der Hauptstadt nach ihrer uns genauer bekannten Verfassung
zustand, also namentlich an die Teilung der Buergerschaft in Phylen. Dass die
vorptolemaeische Griechenstadt Naukratis die Bule, die sie ohne Zweifel gehabt
hat, in ptolemaeischer Zeit behalten hat, ist moeglich, kann aber fuer die
Ptolemaeischen Ordnungen nicht entscheiden.
Dios Angabe (51, 17), dass Augustus die uebrigen aegyptischen Staedte bei
ihrer Ordnung beliess, den Alexandrinern aber wegen ihrer Unzuverlaessigkeit den
Gemeinderat nahm, beruht wohl auf Missverstaendnis, um so mehr, als danach
Alexandreia zurueckgesetzt erscheint gegen die sonstigen aegyptischen Gemeinden,
was durchaus nicht zutrifft.
^8 Die aegyptische Goldpraegung hoerte natuerlich mit der Einziehung des
Landes auf, da es im Roemischen Reiche nur Reichsgold gibt. Auch mit dem Silber
hat Augustus es ebenso gehalten und als Herr von Aegypten lediglich Kupfer und
auch dies nur in maessigen Quantitaeten schlagen lassen. Zuerst Tiberius praegte
seit 27/28 n. Chr. Silbermuenze fuer die aegyptische Zirkulation, dem Anschein
nach als Zeichengeld, da die Stuecke ungefaehr dem Gewicht nach 4, dem
Silbergehalt nach 1 roemischen Denar entsprechen (Feuardent, Numismatique de la
Egypte ancienne. Bd. 2, S. XI). Aber da im legalen Kurs die alexandrinische
Drachme als Obolus (also als Sechstel, nicht als Viertel; vergleiche Roemisches
Muenzwesen, S. 43, 723) des roemischen Denars angesetzt wurde (Hermes 5, 1870,
S. 136) und das provinziale Silber gegenueber dem Reichssilber immer verlor, ist
vielmehr das alexandrinische Tetradrachmon vom Silberwert eines Denars zum
Kurswert von 2s Denar angesetzt worden. Demnach ist bis auf Commodus, von wo ab
das alexandrinische Tetradrachmon wesentlich Kupfermuenze ist, dasselbe gerade
ebenso Wertmuenze gewesen wie das syrische Tetradrachmon und die kappadokische
Drachme; man hat nur jenem den alten Namen und das alte Gewicht gelassen.
^9 Dass Kaiser Hadrianus unter anderen seiner aegyptisierenden Launen auch
den Nomen so wie seiner neuen Antinoopolis fuer einmal das Praegerecht gab, was
dann nachher noch ein paar Mal geschehen ist, aendert an der Regel nichts.
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Es war hiervon eine Folge, dass Aegypten allein unter allen roemischen
Provinzen keine allgemeine Vertretung gehabt hat. Der Landtag ist die
Gesamtrepraesentation der sich selber verwaltenden Gemeinden der Provinz. In
Aegypten aber gab es solche nicht; die Nomen waren lediglich kaiserliche oder
vielmehr koenigliche Verwaltungsbezirke, und Alexandreia stand nicht bloss so
gut wie allein, sondern war ebenfalls ohne eigentliche munizipale Organisation.
Der an der Spitze der Landeshauptstadt stehende Priester konnte wohl sich
"Oberpriester von Alexandreia und ganz Aegypten" nennen und hat eine gewisse
Aehnlichkeit mit dem Asiarchen und dem Bithyniarchen Kleinasiens; aber die tiefe
Verschiedenheit der Organisationen wird dadurch doch nur verdeckt.
Die Herrschaft traegt dementsprechend in Aegypten einen ganz anderen
Charakter als in dem uebrigen schliesslich unter dem Kaiserregiment
zusammengefassten Gebiet der griechischen und der roemischen Zivilisation. In
diesem verwaltet durchgaengig die Gemeinde; der Herrscher des Reiches ist genau
genommen nur der gemeinsame Vorsteher der zahlreichen mehr oder minder autonomen
Buergerschaften, und neben den Vorzuegen der Selbstverwaltung treten ihre
Nachteile und Gefahren ueberall hervor. In Aegypten ist der Herrscher Koenig,
der Landesbewohner sein Untertan, die Verwaltung die der Domaene. Diese
prinzipiell ebenso von oben herab absolut gefuehrte wie auf das gleiche
Wohlergehen aller Untertanen ohne Unterschied des Ranges und des Vermoegens
gerichtete Verwaltung ist die Eigenart des Lagidenregiments, entwickelt
wahrscheinlich mehr aus der Hellenisierung der alten Pharaonenherrschaft als aus
der staedtisch geordneten Weltherrschaft, wie der grosse Makedonier sie gedacht
hatte und wie sie am vollkommensten in dem syrischen Neu-Makedonien zur
Durchfuehrung gelangte. Das System forderte einen in eigener Person nicht bloss
heerfuehrenden, sondern in taeglicher Arbeit verwaltenden Koenig, eine
entwickelte und streng disziplinierte Beamtenhierarchie, ruecksichtslose
Gerechtigkeit gegen Hohe und Niedere; und wie diese Herrscher, nicht durchaus
ohne Grund, sich wohl den Namen des Wohltaeters (eyerget/e/s) beilegten, so darf
die Monarchie der Lagiden zusammengestellt werden mit der friderizianischen, von
der sie in den Grundzuegen sich nicht entfernte. Allerdings hatte die Kehrseite,
das unvermeidliche Zusammenbrechen des Systems in unfaehiger Hand, auch Aegypten
erfahren. Aber die Norm blieb; und der augustische Prinzipat neben der
Senatsherrschaft ist nichts als die Vermaehlung des Lagidenregiments mit der
alten staedtischen und buendischen Entwicklung.
Eine weitere Folge dieser Regierungsform ist die namentlich vom
finanziellen Standpunkt aus unzweifelhafte Ueberlegenheit der aegyptischen
Verwaltung ueber diejenige der uebrigen Provinzen. Man kann die vorroemische
Epoche bezeichnen als das Ringen der finanziell dominierenden Macht Aegyptens
mit dem raeumlich den uebrigen Osten erfuellenden asiatischen Reich; in der
roemischen setzt sich dies in gewissem Sinn darin fort, dass die kaiserlichen
Finanzen insbesondere durch den ausschliesslichen Besitz Aegyptens denen des
Senats ueberlegen gegenueberstehen. Wenn es der Zweck des Staates ist, den
moeglichst grossen Betrag aus dem Gebiet herauszuwirtschaften, so sind in der
alten Welt die Lagiden die Meister der Staatskunst schlechthin gewesen.
Insonderheit waren sie auf diesem Gebiet die Lehrmeister und die Vorbilder der
Caesaren. Wie viel die Roemer aus Aegypten zogen, vermoegen wir nicht mit
Bestimmtheit zu sagen. In der persischen Zeit hatte Aegypten einen Jahrestribut
von 700 babylonischen Talenten Silbers, etwa 4 Mill. Mark entrichtet; die
Jahreseinnahme der Ptolemaeer aus Aegypten oder vielmehr aus ihren Besitzungen
ueberhaupt betrug in ihrer glaenzendsten Periode 12800 aegyptische Silbertalente
oder 57 Mill. Mark und ausserdem 1« Mill. Artaben = 591000 Hektoliter Weizen; am
Ende ihrer Herrschaft reichlich 6000 Talente oder 23 Mill. Mark. Die Roemer
bezogen aus Aegypten jaehrlich den dritten Teil des fuer den Konsum von Rom
erforderlichen Korns, 20 Mill. roemische Scheffel ^10 = 1740000 Hektoliter;
indes ist ein Teil davon sicher aus den eigentlichen Domaenen geflossen, ein
anderer vielleicht gegen Entschaedigung geliefert worden, waehrend andererseits
die aegyptischen Steuern wenigstens zu einem grossen Teil in Geld angesetzt
waren, so dass wir nicht imstande sind, die aegyptische Einnahme der roemischen
Reichskasse auch nur annaehernd zu bestimmen. Aber nicht bloss durch ihre Hoehe
ist sie fuer die roemische Staatswirtschaft von entscheidender Bedeutung
gewesen, sondern weil sie als Vorbild diente zunaechst fuer den kaiserlichen
Domanialbesitz in den uebrigen Provinzen, ueberhaupt aber fuer die gesamte
Reichsverwaltung, wie dies bei deren Darlegung auseinanderzusetzen ist.
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^10 Diese Ziffer gibt die sogenannte Epitome Victors c. 1 fuer die Zeit
Augusts. Nachdem diese Abgabe auf Konstantinopel uebergegangen war, gingen dahin
unter Justinian (ed. 13 c. 8) jaehrlich 8 Mill. Artaben (denn diese sind nach c.
6 zu verstehen) oder 26 2/3 Mill. roemischer Scheffel (Hultsch, Metrologie, S.
628), wozu dann noch die von Diocletian eingefuehrte gleichartige Abgabe an die
Stadt Alexandreia hinzutritt. Den Schiffern wurden fuer den Transport nach
Konstantinopel jaehrlich 8000 Solidi = 100000 Mark aus der Staatskasse gezahlt.
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Aber wenn die kommunale Selbstverwaltung in Aegypten keine Staette hat und
in dieser Hinsicht zwischen den beiden Nationen, aus welchen dieser Staat ebenso
wie der syrische sich zusammensetzt, eine reale Verschiedenheit nicht besteht,
so ist zwischen ihnen in anderer Beziehung eine Schranke aufgerichtet, wozu
Syrien keine Parallele bietet. Nach der Ordnung der makedonischen Eroberer
disqualifizierte die aegyptische Ortsangehoerigkeit fuer saemtliche oeffentliche
Aemter und fuer den besseren Kriegsdienst. Wo der Staat seinen Buergern
Zuwendungen machte, beschraenkten sich diese auf die der griechischen Gemeinden
^11; die Kopfsteuer dagegen zahlten lediglich die Aegypter, und auch von den
Gemeindelasten, die die Eingesessenen des einzelnen aegyptischen Bezirkes
treffen, sind die daselbst ansaessigen Alexandriner befreit ^12. Obwohl im Fall
des Vergehens der Ruecken des Aegypters wie des Alexandriners buesste, so durfte
doch dieser sich ruehmen, und tat es auch, dass ihn der Stock treffe und nicht
wie jenen die Peitsche ^13. Sogar die Gewinnung des besseren Buergerrechts war
den Aegyptern untersagt ^14. Die Buergerverzeichnisse der zwei grossen von den
beiden Reichsgruendern geordneten und benannten Griechenstaedte in Unter- und
Oberaegypten fassten die herrschende Bevoelkerung in sich, und der Besitz des
Buergerrechts einer dieser Staedte war in dem Aegypten der Ptolemaeer dasselbe,
was der Besitz des roemischen Buergerrechts im Roemischen Reich. Was Aristoteles
dem Alexander empfahl, den Hellenen ein Herrscher (/e/gem/o/n), den Barbaren ein
Herr zu sein, jene als Freunde und Genossen zu versorgen, diese wie die Tiere
und die Pflanzen zu nutzen, das haben die Ptolemaeer in vollem Umfang praktisch
durchgefuehrt. Der Koenig, groesser und freier als sein Lehrmeister, trug den
hoeheren Gedanken im Sinne der Umwandlung der Barbaren in Hellenen oder
wenigstens der Ersetzung der barbarischen Ansiedlungen durch hellenische, und
diesem gewaehrten die Nachfolger fast ueberall und namentlich in Syrien breiten
Spielraum ^15. In Aegypten geschah das gleiche nicht. Wohl suchten dessen
Herrscher mit den Eingeborenen namentlich auf dem religioesen Gebiet Fuehlung zu
halten und wollten nicht als Griechen ueber die Aegypter, viel eher als irdische
Goetter ueber die Untertanen insgemein herrschen; aber damit vertrug sich die
ungleiche Berechtigung der Untertanen durchaus, eben wie die rechtliche und
faktische Bevorzugung des Adels ein ebenso wesentlicher Teil des
friderizianischen Regiments war wie die gleiche Gerechtigkeit gegen Vornehme und
Geringe.
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^11 Wenigstens schloss Kleopatra bei einer Getreideverteilung in
Alexandreia die Juden aus (Ios. c. Ap. 2, 5), um so viel mehr also die Aegypter.
^12 Das Edikt des Alexander (CIG 4957) Z. 33 f. befreit die en t/e/ ch/o/ra
(nicht en t/e/ polei) ihrer Geschaefte wegen wohnhaften eggeneis Alexandreis von
den leitoyrgiai ch/o/rikai.
^13 "Es bestehen", sagt der alexandrinische Jude Philon (in Flacc. 10),
"hinsichtlich der koerperlichen Zuechtigung (t/o/n mastig/o/n) Unterschiede in
unserer Stadt nach dem Stande der zu Zuechtigenden: die Aegypter werden mit