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Der staedtischen Konfoederation hatte die roemische Regierung in Kleinasien

keine Veranlassung, besondere Hindernisse entgegenzustellen. In roemischer wie

in vorroemischer Zeit haben neun Staedte der Troas gemeinschaftlich religioese

Verrichtungen vollzogen und gemeinschaftliche Feste gefeiert ^16. Die Landtage

der verschiedenen kleinasiatischen Provinzen, welche hier wie in dem gesamten

Reich als feste Einrichtung von Augustus ins Leben gerufen sein werden, sind von

denen der uebrigen Provinzen an sich nicht verschieden. Doch hat diese

Institution sich hier in eigenartiger Weise entwickelt oder vielmehr

denaturiert. Mit dem naechsten Zweck dieser Jahresversammlungen der staedtischen

Deputierten einer jeden Provinz ^17, die Wuensche derselben dem Statthalter oder

der Regierung zur Kenntnis zu bringen und ueberhaupt als Organ dieser Provinz zu

dienen, verband sich hier zuerst die jaehrliche Festfeier fuer den regierenden

Kaiser und das Kaisertum ueberhaupt: Augustus gestattete im Jahre 725 (29) den

Landtagen von Asia und Bithynien an ihren Versammlungsorten Pergamon und

Nikomedeia, ihm Tempel zu errichten und goettliche Ehre zu erweisen. Diese neue

Einrichtung dehnte sich bald auf das ganze Reich aus, und die Verschmelzung der

sakralen Institution mit der administrativen wurde ein leitender Gedanke der

provinzialen Organisation der Kaiserzeit. Aber in Priester- und Festpomp und

staedtischen Rivalitaeten hat diese Einrichtung doch nirgends sich so entwickelt

wie in der Provinz Asia und analog in den uebrigen kleinasiatischen Provinzen

und nirgends also neben und ueber die munizipale sich eine provinziale Ambition

mehr noch der Staedte als der Individuen gestellt, wie sie in Kleinasien das

gesamte oeffentliche Leben beherrscht. Der von Jahr zu Jahr in der Provinz

bestellte Hohepriester (archiere?s) des neuen Tempels ist nicht bloss der

vornehmste Wuerdentraeger der Provinz, sondern es wird auch in der ganzen

Provinz das Jahr nach ihm bezeichnet ^18. Das Fest- und Spielwesen nach dem

Muster der olympischen Feier, welches bei den Hellenen allen, wie wir sahen,

mehr und mehr um sich griff, knuepfte in Kleinasien ueberwiegend an die Feste

und Spiele des provinzialen Kaiserkultus an. Die Leitung derselben fiel dem

Landtagspraesidenten, in Asia dem Asiarchen, in Bithynien dem Bithyniarchen und

so weiter zu, und nicht minder trug er hauptsaechlich die Kosten des Jahrfestes,

obwohl ein Teil derselben, wie die uebrigen dieses so glaenzenden wie loyalen

Gottesdienstes, durch freiwillige Gaben und Stiftungen gedeckt oder auch auf die

einzelnen Staedte repartiert wurden. Daher waren diese Praesidenturen nur

reichen Leuten zugaenglich; die Wohlhabenheit der Stadt Tralleis wird dadurch

bezeichnet, dass an Asiarchen - der Titel blieb auch nach Ablauf des Amtsjahrs -

es nie daselbst fehle, die Geltung des Apostels Paulus in Ephesos durch seine

Verbindung mit verschiedenen dortigen Asiarchen. Trotz der Kosten war dies eine

viel umworbene Ehrenstellung, nicht wegen der daran geknuepften Privilegien, zum

Beispiel der Befreiung von der Vormundschaft, sondern wegen ihres aeusseren

Glanzes; der festliche Einzug in die Stadt, im Purpurgewand und den Kranz auf

dem Haupt, unter Vortritt der das Rauchfass schwingenden Prozessionsknaben, war

im Horizont der Kleinasiaten, was bei den Hellenen der Oelzweig von Olympia.

Mehrfach ruehmt sich dieser oder jener vornehme Asiate, nicht bloss selber

Asiarch gewesen zu sein, sondern auch von Asiarchen abzustammen. Wenn sich

dieser Kultus anfaenglich auf die Provinzialhauptstaedte beschraenkte, so

sprengte die munizipale Ambition, die namentlich in der Provinz Asia

unglaubliche Verhaeltnisse annahm, sehr bald diese Schranken. Hier wurde schon

im Jahre 23 dem damals regierenden Kaiser Tiberius sowie seiner Mutter und dem

Senat ein zweiter Tempel von der Provinz dekretiert und nach langem Hader der

Staedte durch Beschluss des Senats in Smyrna errichtet. Die anderen groesseren

Staedte folgten bei spaeteren Gelegenheiten nach ^19. Hatte bis dahin die

Provinz wie nur einen Tempel, so auch nur einen Vorsteher und einen Oberpriester

gehabt, so mussten jetzt nicht bloss so viele Oberpriester bestellt werden, als

es Provinzialtempel gab, sondern es wurden auch, da die Leitung des Tempelfestes

und die Ausrichtung der Spiele nicht dem Oberpriester, sondern dem

Landesvorsteher zustand und es den rivalisierenden Grossstaedten hauptsaechlich

um die Feste und Spiele zu tun war, saemtlichen Oberpriestern zugleich der Titel

und das Recht der Vorsteherschaft gegeben, so dass wenigstens in Asia die

Asiarchie und das Oberpriestertum der Provinzialtempel zusammenfielen ^20. Damit

traten der Landtag und die buergerlichen Geschaefte, von welchen die Institution

ihren Ausgang genommen hatte, in den Hintergrund; der Asiarch war bald nichts

mehr als der Ausrichter eines an die goettliche Verehrung der gewesenen und des

gegenwaertigen Kaisers angeknuepften Volksfestes, weshalb dann auch die Gemahlin

desselben, die Asiarchin, sich an der Feier beteiligen durfte und eifrig

beteiligte.

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^16 Das synedrion t/o/n ennea d/e/m/o/n (H. Schliemann, Troja. Leipzig

1883, S. 256) nennt sich anderswo Ilieis kai poleis ai koinono?sai t/e/s thysias

kai toi ag/o/nos kai t/e/s paneg?re/o/s (daselbst, S. 254). Ein anderes Dokument

desselben Bundes aus der Zeit des Antigonos bei J. G. Droysen, Geschichte des

Hellenismus. 2. Aufl. Gotha 1877. Bd. 2, S. 382ff. Ebenso werden andere koina zu

fassen sein, die auf einen engeren Kreis als die Provinz sich beziehen, wie das

alte der dreizehn ionischen Staedte, das der Lesbier (Marquardt,

Staatsverwaltung, Bd. 1, S. 516), das der Phrygier auf den Muenzen von Apameia.

Ihre magistratischen Praesidenten haben auch diese gehabt, wie denn kuerzlich

sich ein Lesbiarch gefunden hat (Marquardt, a. a.O.) und ebenso die moesischen

Hellenen unter einem Pontarchen standen. Doch ist es nicht unwahrscheinlich,

dass, wo der Archontat genannt wird, der Bund mehr ist als eine blosse

Festgenossenschaft; die Lesbier sowohl wie die moesischen Fuenfstaedte moegen

einen besonderen Landtag gehabt haben, dem diese Beamten vorstanden. Dagegen ist

das koinon to? Yrgaleoy pedioy (W. M. Ramsay, Cities and bishoprics of Phrygia.

Oxford 1895, S. 10), das neben mehreren d/e/moi steht, eine des Stadtrechts

entbehrende Quasi-Gemeinde.

^17 Am deutlichsten tritt die Zusammensetzung der kleinasiatischen Landtage

hervor in Strabons (14, 3, 3 p. 664) Bericht ueber die Lykiarchie und bei

Aristeides' (or. 26 p. 344) Erzaehlung seiner Wahl zu einem der asiatischen

Provinzialpriestertuemer.

^18 Beispiele fuer Asia: CIG 3487; fuer Lykien: Benndorf, Reisen, Bd. 1, S.

71. Die lykische Bundesversammlung aber bezeichnet die Jahre nicht nach dem

Archiereus, sondern nach dem Lykiarchen.

^19 Tac. ann. 4, 15 u. 55. Die Stadt, welche einen von dem Landtag der

Provinz (dem koinon t/e/s Asias usw.) gewidmeten Tempel besitzt, fahrt deswegen

das Ehrenpraedikat der den (Kaiser-) Tempel huetenden" (ne/o/koros); und wenn

eine deren mehrere aufzuweisen hat, wird die Zahl beigesetzt. Man kann an diesem

Institut deutlich erkennen, wie der Kaiserkultus seine volle Ausbildung in

Kleinasien erhalten hat. Der Sache nach ist das Neokorat allgemein, auf jede

Gottheit und jede Stadt anwendbar; titular, als Ehrenbeiname der Stadt, begegnet

es mit verschwindenden Ausnahmen allein in dem kleinasiatischen Kaiserkultus -

nur einige griechische Staedte der Nachbarprovinzen, wie Tripolis in Syrien,

Thessalonike in Makedonien haben darin mitgemacht.

^20 So wenig die urspruengliche Verschiedenheit der Landtagspraesidentur

und des provinzialen Oberpriestertums fuer den Kaiserkultus in Zweifel gezogen

werden kann, so tritt doch nicht bloss bei jener der in Hellas, von wo die

Organisation der koina ueberhaupt ausgeht, noch deutlich erkennbare

magistratische Charakter des Vorstehers in Kleinasien voellig zurueck, sondern

es scheint hier in der Tat da, wo das koinon mehrere sakrale Mittelpunkte hat,

der Asiarch/e/s und der archiere?s t/e/s Asias sich verschmolzen zu haben. Die

das buergerliche Amt scharf akzentuierende Titulatur strat/e/gos fuehrt der

Praesident des koinon in Kleinasien nie, auch arxas to? koino? (Anm. 14) oder

to? ethnoys (CIG 4380 k4 p. 1168) ist selten; die Komposita Asiarch/e/s,

Lykiarch/e/s, analog dem Elladarch/e/s von Achaia, sind schon zu Strabons Zeit

die gebraeuchliche Bezeichnung. Dass in den kleineren Provinzen, wie Galatien

und Lykien der Archon und der Archiereus der Provinz getrennt geblieben sind,

ist gewiss. Aber in Asien ist das Vorhandensein von Asiarchen fuer Ephesos und

Smyrna inschriftlich festgestellt (Marquardt, Staatsverwaltung, Bd. 1, S. 514),

waehrend es doch nach dem Wesen der Institution nur einen Asiarchen fuer die

ganze Provinz geben konnte. Auch ist hier die Agonothesie des Archiereus

beglaubigt (Galenus zum Hippokrates, usu. part. 18, 2 p. 567 Kuehn: par' /e/min

en Pergam/o/ t/o/n archiere/o/n tas kaloymenas monomachias epitelo?nt/o/n),

waehrend eben sie das Wesen des Asiarchats ist. Allem Anschein nach haben die

Rivalitaeten der Staedte hier dahin gefuehrt, dass, nachdem es mehrere von der

Provinz gewidmete Kaisertempel in verschiedenen Staedten gab, die Agonothesie

dem effektiven Landtagspraesidenten genommen und dafuer dem Oberpriester jedes

Tempels der titulare Asiarchat und die Agonothesie uebertragen ward. Dann

erklaert sich auf den Muenzen der dreizehn ionischen Staedte (Mionnet, Bd. 3,

61, 1) der Asiarch/e/s kai archiere?s ig' pole/o/n und kann auf ephesischen

Inschriften derselbe Ti. Iulius Reginus bald Asiarch/e/s b' na/o/n t/o/n en

Ephes/o/ (Wood, Inscriptions from the great theatre, n. 18), bald archiere?s b'

na/o/n t/o/n en Ephes/o/ (daselbst, n. 8, 14, aehnlich 9) genannt werden. Nur

auf diese Weise sind auch die Institutionen des vierten Jahrhunderts zu

begreifen. Hier erscheint in jeder Provinz ein Oberpriester, in Asia mit dem

Titel des Asiarchen, in Syrien mit dem des Syriarchen und so weiter. Wenn die

Verschmelzung des Archon und des Archiereus in der Provinz Asia schon frueher

begonnen hatte, so lag nichts naeher, als sie jetzt bei der Verkleinerung der

Provinzen aeberall in dieser Weise zu kombinieren.

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Auch eine praktische und in Kleinasien durch das hohe Ansehen dieser

Institution gesteigerte Bedeutung mag das provinziale Oberpriestertum fuer den

Kaiserkultus gehabt haben durch die damit verknuepfte religioese Oberaufsicht.

Nachdem der Landtag den Kaiserkultus einmal beschlossen und die Regierung

eingewilligt hatte, folgten selbstverstaendlich die staedtischen Vertretungen

nach; in Asia hatten bereits unter Augustus wenigstens alle Vororte der

Gerichtssprengel ihr Caesareum und ihr Kaiserfest ^21. Recht und Pflicht des

Oberpriesters war es, in seinem Sprengel die Ausfuehrung dieser provinzialen und

munizipalen Dekrete und die Uebung des Kultus zu ueberwachen; was dies zu

bedeuten hatte, erlaeutert die Tatsache, dass der freien Stadt Kyzikos in Asia

unter Tiberius die Autonomie unter anderem auch darum aberkannt ward, weil sie

den dekretierten Bau des Tempels des Gottes Augustus hatte liegenlassen -

vielleicht eben, weil sie als freie Stadt nicht unter dem Landtag stand.

Wahrscheinlich hat sogar diese Oberaufsicht, obwohl sie zunaechst dem

Kaiserkultus galt, sich auf die Religionsangelegenheiten ueberhaupt erstreckt

^22. Als dann der alte und der neue Glaube im Reiche um die Herrschaft zu ringen

begannen, ist deren Gegensatz wohl zunaechst durch das provinziale

Oberpriestertum zum Konflikt geworden. Diese aus den vornehmen Provinzialen von

dem Landtag der Provinz bestellten Priester waren durch ihre Traditionen wie

durch ihre Amtspflichten weit mehr als die Reichsbeamten berufen und geneigt,

auf Vernachlaessigung des anerkannten Gottesdienstes zu achten und, wo Abmahnung

nicht half, da sie selber eine Strafgewalt nicht hatten, die nach buergerlichem

Recht strafbare Handlung bei den Orts- oder den Reichsbehoerden zur Anzeige zu

bringen und den weltlichen Arm zu Hilfe zu rufen, vor allem den Christen

gegenueber die Forderungen des Kaiserkultus geltend zu machen. In der spaeteren

Zeit schreiben die altglaeubigen Regenten diesen Oberpriestern sogar

ausdruecklich vor, selbst und durch die ihnen unterstellten staedtischen

Priester die Kontraventionen gegen die bestehende Glaubensordnung zu ahnden und

weisen denselben genau die Rolle zu, welche unter den Kaisern des neuen Glaubens

der Metropolit und seine staedtischen Bischoefe einnehmen ^23. Wahrscheinlich

hat hier nicht die heidnische Ordnung die christlichen Institutionen kopiert,

sondern umgekehrt die siegende christliche Kirche ihr hierarchisches Ruestzeug

dem feindlichen Arsenal entnommen. Alles dies galt, wie bemerkt, fuer das ganze

Reich; aber die sehr praktischen Konsequenzen der provinzialen Regulierung des

Kaiserkultus, die religioese Aufsichtfuehrung und die Verfolgung der

Andersglaeubigen, sind vorzugsweise in Kleinasien gezogen worden.

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^21 CIG 3902b.

^22 Dion von Prusa (or. 35 p. 66 R.) nennt die Asiarchen und die analogen

Archonten (ihre Agonothesie bezeichnet er deutlich, und auf sie fuehren auch die

verdorbenen Worte to?s epon?moys t/o/n d?o /e/peir/o/n t/e/s esperas ol/e/s,

wofuer wohl zu schreiben ist t/e/s eteras ol/e/s) to?s apant/o/n archontas t/o/n

iere/o/n. Es fehlt bekanntlich bei der Bezeichnung der Provinzialpriester fast

stehend die ausdrueckliche Beziehung auf den Kaiserkult; wenn sie in ihren

Sprengeln die Rolle spielen sollten wie der Pontifex maximus in Rom, so hatte

das seinen guten Grund.

^23 Maximinus stellte zu diesem Zweck dem Oberpriester der einzelnen

Provinz militaerische Hilfe zur Verfuegung (Eus. hist. eccl. 8, 14, 9); und der

beruehmte Brief Julians (epist. 49; vgl. epist. 63) an den damaligen Galatarchen

gibt ein deutliches Bild der Obliegenheiten desselben. Er soll das ganze

Religionswesen der Provinz beaufsichtigen; dem Statthalter gegenueber seine

Selbstaendigkeit wahren, nicht bei ihm antichambrieren, ihm nicht gestatten mit

militaerischer Eskorte im Tempel aufzutreten, ihn nicht vor, sondern in dem

Tempel empfangen, innerhalb dessen er der Herr und der Statthalter Privatmann

ist; von den Unterstuetzungen, die die Regierung fuer die Provinz ausgeworfen

hat (30000 Scheffel Getreide und 60000 Sextarien Wein) den fuenften Teil an die

in die Klientel der heidnischen Priester tretenden Armen spenden, das Uebrige

sonst zu mildtaetigen Zwecken verwenden; in jeder Stadt der Provinz womoeglich

mit Beihilfe der Privaten Verpflegungshaeuser (xenodocheia) nicht bloss fuer

Heiden, sondern fuer jedermann ins Leben rufen und den Christen nicht ferner das

Monopol der guten Werke gestatten; die saemtlichen Priester der Provinz durch

Beispiel und Ermahnung ueberhaupt zum gottesfuerchtigen Wandel und zur

Vermeidung des Besuchs der Theater und der Schenken anhalten und insbesondere

zum fleissigen Besuch der Tempel mit ihrer Familie und ihrem Gesinde oder, wenn

sie nicht zu bessern sind, sie absetzen. Es ist ein Hirtenbrief in bester Form,

nur mit veraenderter Adresse und mit Zitaten aus Homer statt aus der Bibel. So

deutlich diese Anordnungen den Stempel des bereits zusammenbrechenden Heidentums

an sich tragen und so gewiss sie in dieser Ausdehnung der frueheren Epoche fremd

sind, so erscheint doch das Fundament, die allgemeine Oberaufsicht des

Oberpriesters der Provinz ueber das Kultwesen, keineswegs als eine neue

Einrichtung.

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Neben dem Kaiserkultus fand auch die eigentliche Gottesverehrung in

Kleinasien in bevorzugter Weise ihre Statt und namentlich alle ihre Auswuechse

eine Freistatt. Das Unwesen der Asyle und der Wunderkuren hatte ganz besonders

hier seinen Sitz. Unter Tiberius wurde die Beschraenkung der ersteren vom

roemischen Senat angeordnet; der Heilgott Asklepios tat nirgends mehr und

groessere Wunder als in seiner vielgeliebten Stadt Pergamon, die ihn geradezu

als Zeus Asklepios verehrte und ihre Bluete in der Kaiserzeit zum guten Teil ihm

verdankte. Die wirksamsten Wundertaeter der Kaiserzeit, der spaeter kanonisierte

Kappadokier Apollonios von Tyana, sowie der paphlagonische Drachenmann

Alexandros von Abonuteichos sind Kleinasiaten. Wenn das allgemeine Verbot der

Assoziationen, wie wir sehen werden, in Kleinasien mit besonderer Strenge

durchgefuehrt ward, so wird die Ursache wohl hauptsaechlich in den religioesen

Verhaeltnissen zu suchen sein, die den Missbrauch solcher Vereinigungen dort

besonders nahelegten.

Die oeffentliche Sicherheit ruhte im wesentlichen auf dem Lande selbst. In

der frueheren Kaiserzeit stand, abgesehen von dem das oestliche Kilikien

einschliessenden syrischen Kommando, in ganz Kleinasien nur ein Detachement von

5000 Mann Auxiliartruppen, die in der Provinz Galatien garnisonierten ^24, nebst

einer Flotte von 40 Schiffen; es war dies Kommando bestimmt, teils die unruhigen

Pisidier niederzuhalten, teils die nordoestliche Reichsgrenze zu decken und die

Kueste des Schwarzen Meeres bis zur Krim unter Aufsicht zu halten. Vespasian

brachte diese Truppe auf den Stand eines Armeekorps von zwei Legionen und legte

deren Staebe in die Provinz Kappadokien an den oberen Euphrat. Ausser diesen

fuer die Grenzhut bestimmten Mannschaften gab es damals namhafte Garnisonen in

Vorderasien nicht; in der kaiserlichen Provinz Lykien und Pamphylien zum

Beispiel stand eine einzige Kohorte von 500 Mann, in den senatorischen Provinzen

hoechstens einzelne aus der kaiserlichen Garde oder aus den benachbarten

Kaiserprovinzen zu speziellen Zwecken abkommandierte Soldaten ^25. Wenn dies

einerseits fuer den inneren Frieden dieser Provinzen auf das nachdruecklichste

zeugt und den ungeheuren Abstand der kleinasiatischen Buergerschaften von den

ewig unruhigen Hauptstaedten Syriens und Aegyptens deutlich vor Augen fuehrt, so

erklaert es andererseits die schon in anderer Verbindung hervorgehobene

Stabilitaet des Raeuberwesens in dem durchaus gebirgigen und im Innern zum Teil

oeden Lande, namentlich an der mysisch-bithynischen Grenze und in den

Bergtaelern Pisidiens und Isauriens. Eigentliche Buergerwehren gab es in

Kleinasien nicht. Trotz des Florierens der Turnanstalten fuer Knaben, Juenglinge

und Maenner blieben die Hellenen dieser Zeit in Asia so unkriegerisch wie in

Europa ^26. Man beschraenkte sich darauf, fuer die Aufrechterhaltung der

oeffentlichen Sicherheit staedtische Eirenarchen, Friedensmeister, zu kreieren

und ihnen eine Anzahl zum Teil berittener staedtischer Gendarmen zur Verfuegung

zu stellen, gedungene Mannschaften von geringem Ansehen, welche aber doch

brauchbar gewesen sein muessen, da Kaiser Marcus es nicht verschmaehte, bei dem

bitteren Mangel an gedienten Leuten waehrend des Markomannenkrieges diese

kleinasiatischen Stadtsoldaten in die Reichstruppen einzureihen ^27.

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^24 Diese Truppe kann nach der Stellung bei Josephus (bel. Iud. 2,16, 4)

zwischen den nicht mit Garnison belegten Provinzen Asia und Kappadokien nur auf

Galatien bezogen werden. Natuerlich gab sie auch die Detachements, welche in den

abhaengigen Gebieten am Kaukasus standen, damals -unter Nero- wie es scheint,

auch die auf dem Bosporus selbst stehenden, wobei freilich auch das moesische

Korps beteiligt war.

^25 Praetorianer stationaribus Ephesi: Eph. epigr. IV, n. 70. Ein Soldat in

statione Nicomedensi: Plin. ep. ad Trai. 74. Ein Legionarcenturio in Byzantium:

daselbst 77, 78.

^26 In dem kleinasiatischen Munizipalwesen kommt alles vor, nur nicht das

Waffenwesen. Der smyrnaeische strat/e/gos epi t/o/n opl/o/n ist natuerlich eine

Reminiszenz so gut wie der Kultus des Herakles oploph?lax (CIG 3162).

^27 Der Eirenarch von Smyrna sendet, um den Polykarpos zu verhaften, diese

Gendarmen aus: ex/e/lth/o/n diogmitai kai ippeis meta t/o/n syn/e/th/o/n aytois

opl/o/n, /o/s epi l/e/st/e/n trechontes (Acta mart., S. 39). Dass sie nicht die

eigentliche soldatische Ruestung hatten, wird auch sonst bemerkt (Amm. 27, 9, 6:

adbibitis semiermibus quibusdam - gegen die Isaurer - quos diogmitas appellaut).

Von ihrer Verwendung im Markomannenkrieg berichtet der Biograph des Marcus c.

26: armavit et diogmitas und die Inschrift von Aezani in Phrygien CIG 3031 a 8 =

Lebas-Waddington 992: parasch/o/n t/o/ kyr/o/ Kaisari s?mmachon di/o/gmeit/e/n

par' eayto?.

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Die Justizpflege sowohl der staedtischen Behoerden wie der Statthalter

liess auch in dieser Epoche vieles zu wuenschen uebrig; doch bezeichnet das

Eintreten der Kaiserherrschaft darin eine Wendung zum Besseren. Das Eingreifen

der Reichsgewalt hatte unter der Republik sich auf die strafrechtliche Kontrolle

der Reichsbeamten beschraenkt und diese besonders in spaeterer Zeit schwaechlich

und parteiisch geuebt oder vielmehr nicht geuebt. Jetzt wurden nicht bloss in

Rom die Zuegel schaerfer angezogen, indem die strenge Beaufsichtigung der

eigenen Beamten von dem einheitlichen Militaerregiment unzertrennlich war und

auch der Reichssenat zu schaerferer Ueberwachung der Amtspflege seiner Mandatare

veranlasst wurde, sondern es wurde jetzt moeglich, die Missgriffe der

Provinzialgerichte im Wege der neu eingefuehrten Appellation zu beseitigen oder

auch, wo unparteiisches Gericht in der Provinz nicht erwartet werden konnte, den

Prozess nach Rom vor das Kaisergericht zu ziehen ^28. Beides kam auch den

senatorischen Provinzen zugute und ist allem Anschein nach ueberwiegend als

Wohltat empfunden worden.

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^28 In Knidos (BCH 7, 1883, S. 62) hatten im Jahre 741/42 (13/12) einige,

wie es scheint, angesehene Buerger das Haus eines ihnen persoenlich Verfeindeten

drei Naechte hindurch gestuermt; bei der Abwehr hatte einer der Sklaven des

belagerten Hauses durch ein aus dem Fenster geworfenes Gefaess den einen der

Angreifer getoetet. Die Besitzer des belagerten Hauses wurden darauf des

Totschlags angeklagt, perhorreszierten aber, da sie die oeffentliche Meinung

gegen sich hatten, das staedtische Gericht und verlangten die Entscheidung durch

den Spruch des Kaisers Augustus. Dieser liess die Sache durch einen Kommissar

untersuchen und sprach die Angeklagten frei, wovon er die Behoerde in Knidos in

Kenntnis setzte mit der Bemerkung, dass sie die Angelegenheit nicht unparteiisch

behandelt haetten, und sie anwies, sich nach seinem Spruche zu verhalten. Das

ist allerdings, da Knidos eine freie Stadt war, ein Eingreifen in deren

souveraene Rechte, wie auch in Athen Appellation an den Kaiser und sogar an den

Prokonsul in hadrianischer Zeit statthaft war. Aber wer die Justizverhaeltnisse

einer Griechenstadt dieser Epoche und dieser Stellung erwaegt, wird nicht

zweifeln, dass durch derartiges Eingreifen wohl mancher ungerechte Spruch

veranlasst, aber viel haeufiger ein solcher verhindert ward.

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Wie bei den Hellenen Europas, so ist in Kleinasien die roemische Provinz

wesentlich ein Komplex staedtischer Gemeinden. Wie in Hellas werden auch hier

die ueberkommenen Formen der demokratischen Politie im allgemeinen festgehalten,

Römische Geschichte — Buch 8 · 第 35 / 73 段