Gemeinden mit weiten Grenzen waren eine Macht. Wie Caesar die gallischen
Gemeinden vorfand, mit einer in voelliger politischer wie oekonomischer
Abhaengigkeit gehaltenen Volksmasse und einem uebermaechtigen Adel, so sind sie
im wesentlichen auch unter roemischer Herrschaft geblieben; genau wie in
vorroemischer Zeit die grossen Adligen mit ihrem nach Tausenden zaehlenden
Gesinde von Hoerigen und Schuldknechten ein jeder in seiner Heimat die Herren
spielten, so schildert uns Tacitus in Tiberius' Zeit die Zustaende bei den
Treverern. Das roemische Regiment gab der Gemeinde weitgehende Rechte, sogar
eine gewisse Militaergewalt, so dass sie unter Umstaenden Festungen einzurichten
und besetzt zu halten befugt war, wie dies bei den Helvetiern vorkommt, die
Beamten die Buergerwehr aufbieten konnten und in diesem Falle Offiziersrecht und
Offiziersrang hatten. Diese Befugnis war nicht dieselbe in den Haenden des
Vorstehers einer kleinen Stadt Andalusiens und desjenigen eines Bezirkes an der
Loire oder der Mosel vom Umfang einer kleinen Provinz. Die weitherzige Politik
Caesars des Vaters, auf den die Grundzuege dieses Systems notwendig
zurueckgefuehrt werden muessen, zeigt sich hier in ihrer ganzen grossartigen
Ausdehnung.
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^8 Bei Caesar erscheinen wohl, im grossen und ganzen genommen, dieselben
Gaue, wie sie dann in der augustischen Ordnung vertreten sind, aber zugleich
vielfache Spuren kleinerer Klientelverbaende (vgl. 3, 249); so werden als
"Klienten" der Haeduer genannt die Segusiaver, die Ambivareten, die Aulerker
Brannoviker und die Brannovier (Caes. Gall. 7, 75), als Klienten der Treuerer
die Condruser (Caes. Gall. 4; 6), als solche der Helvetier die Tulinger und
Latobrigen. Mit Ausnahme der Segusiaver fehlen diese alle auf dem Lyoner
Landtage. Dergleichen kleinere, nicht voellig in die Vororte aufgegangene Gaue
mag es in Gallien zur Zeit der Unterwerfung in grosser Zahl gegeben haben. Wenn
nach Josephus (bel. Iud. 2, 16, 4) den Roemern 305 gallische Gaue und 1200
Staedte gehorchten, so moegen dies die Ziffern sein, die fuer Caesars
Waffenerfolge herausgerechnet worden sind; wenn die kleinen iberischen Voelker
in Aquitanien und die Klientelgaue im Keltenland mitgezaehlt wurden, konnten
dergleichen Zahlen wohl herauskommen.
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Aber die Regierung beschraenkte sich nicht darauf, die Gauordnung den
Kelten zu lassen; sie liess oder gab ihnen vielmehr auch eine nationale
Verfassung, soweit eine solche mit der roemischen Oberherrschaft sich
vereinbaren liess. Wie der hellenischen Nation, so verlieh Augustus der
gallischen eine organisierte Gesamtvertretung, welche dort wie hier in der
Epoche der Freiheit und der Zerfahrenheit wohl erstrebt, aber nie erreicht
worden war. Unter dem Huegel, den die Hauptstadt Galliens kroente, da wo die
Saone ihr Wasser mit dem der Rhone mischt, weihte am 1. August des Jahres 742
(12) der kaiserliche Prinz Drusus als Vertreter der Regierung in Gallien der
Roma und dem Genius des Herrschers den Altar, an welchem fortan jedes Jahr an
diesem Tage diesen Goettern von der Gemeinschaft der Gallier die Festfeier
abgehalten werden sollte. Die Vertreter der saemtlichen Gaue waehlten aus ihrer
Mitte Jahr fuer Jahr den "Priester der drei Gallien", und dieser brachte am
Kaisertag das Kaiseropfer dar und leitete die dazu gehoerigen Festspiele. Diese
Landesvertretung hatte nicht bloss eine eigene Vermoegensverwaltung mit Beamten,
welche den vornehmen Kreisen des provinzialen Adels angehoerten, sondern auch
einen gewissen Anteil an den allgemeinen Landesangelegenheiten. Von
unmittelbarem Eingreifen derselben in die Politik findet sich allerdings keine
andere Spur, als dass bei der ernsten Krise des Jahres 70 der Landtag der "drei
Gallien" die Treverer von der Auflehnung gegen Rom abmahnte; aber er hatte und
gebrauchte das Recht der Beschwerdefuehrung ueber die in Gallien fungierenden
Reichs- und Hausbeamten und wirkte ferner mit wenn nicht bei der Auflegung, so
doch bei der Repartition der Steuern ^9, zumal da diese nicht nach den einzelnen
Provinzen, sondern fuer Gallien insgemein angelegt wurden. Aehnliche
Einrichtungen hat allerdings die Kaiserregierung in allen Provinzen ins Leben
gerufen, in einer jeden nicht bloss die sakrale Zentralisierung eingefuehrt,
sondern auch, was die Republik nicht getan hatte, einer jeden ein Organ
verliehen, um Bitten und Klagen vor die Regierung zu bringen. Dennoch hat
Gallien in dieser Hinsicht vor allen uebrigen Reichsteilen wenigstens ein
tatsaechliches Privilegium, wie sich denn diese Institution auch allein hier
voll entwickelt findet ^10. Einmal steht der vereinigte Landtag der drei
Provinzen den Legaten und Prokuratoren einer jeden notwendig unabhaengiger
gegenueber als zum Beispiel der Landtag von Thessalonike dem Statthalter von
Makedonien. Sodann aber kommt es bei Institutionen dieser Art weit weniger auf
das Mass der verliehenen Rechte an, als auf das Gewicht der darin vertretenen
Koerperschaften; und die Staerke der einzelnen gallischen Gemeinden uebertrug
sich ebenso auf den Landtag von Lyon wie die Schwaeche der einzelnen
hellenischen auf den von Argos. In der Entwicklung Galliens unter den Kaisern
hat der Landtag von Lyon allem Anschein nach diejenige allgemein gallische
Homogenitaet, welche daselbst mit der Latinisierung Hand in Hand geht,
wesentlich gefoerdert.
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^9 Darauf fuehrt ausser der Inschrift bei Boissieu, Lyon, S. 609, wo die
Worte tot[i]us cens[us Galliarum] mit dem Namen eines der Altarpriester in
Verbindung gebracht werden, die Ehreninschrift, welche die drei Gallien einem
kaiserlichen Beamten a censibus accipiendis setzen (Heuzen 6944); derselbe
scheint die Katasterrevision fuer das ganze Land geleitet zu haben, eben wie
frueher Drusus, waehrend die Schaetzung selbst durch Kommissarien fuer die
einzelnen Landschaften erfolgte. Auch ein sacerdos Romae et Augusti der
Tarraconensis wird belobt ob curam tabulari censualis fideliter administratam
(CIL II, 4248); es waren also mit der Steuerrepartierung wohl die Landtage aller
Provinzen befasst. Die kaiserliche Finanzverwaltung der drei Gallien war
wenigstens der Regel nach so geteilt, dass die beiden westlichen Provinzen
(Aquitanien und Lugudunensis) unter einem Prokurator standen, Belgica und die
beiden Germanien unter einem andern; doch hat es rechtlich feste Kompetenzen
dafuer wohl nicht gegeben. Auf eine regelmaessige Beteiligung bei der Aushebung
darf aus der von Hadrian, offenbar ausserordentlicher Weise, mit Vertretern
aller spanischen Distrikte gepflogenen Verhandlung (vita 12) nicht geschlossen
werden.
^10 Fuer die arca Galliarum, den Freigelassenen der drei Gallien (Heuzen
6393), den adlector arcae Galliarum, inquisitor Galliarum, iudex arcae Galliarum
gibt meines Wissens keine andere Provinz Analogien; und von diesen Einrichtungen
haetten, wenn sie allgemein gewesen waeren, die Inschriften sicher auch sonst
Spuren bewahrt. Diese Einrichtungen scheinen auf eine sich selbst verwaltende
und besteuernde Koerperschaft zu fuehren (der in seiner Bedeutung unklare
adlector kommt als Beamter in Kollegien vor CIL VI, 355; Orelli 2406);
wahrscheinlich bestritt diese Kasse die wohl nicht unbetraechtlichen Ausgaben
fuer die Tempelgebaeude und fuer das Jahrfest. Eine Staatskasse ist die arca
Galliarum nicht gewesen.
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Die Zusammensetzung des Landtags, welche uns ziemlich genau bekannt ist
^11, zeigt, in welcher Weise die Nationalitaetenfrage von der Regierung
behandelt ward. Von den sechzig, spaeter vierundsechzig auf dem Landtag
vertretenen Gauen kommen nur vier auf die iberischen Bewohner Aquitaniens,
obwohl dieses Gebiet zwischen der Garonne und den Pyrenaeen unter eine sehr viel
groessere Zahl durchgaengig kleiner Staemme geteilt war, sei es, dass die
uebrigen von der Vertretung ueberhaupt ausgeschlossen waren, sei es, dass jene
vier vertretenen Gaue die Vororte von Gauverbaenden sind ^12. Spaeterhin,
wahrscheinlich in traianischer Zeit, ist der iberische Bezirk von dem Lyoner
Landtag abgetrennt und ihm eine selbstaendige Vertretung gegeben worden ^13.
Dagegen sind die keltischen Gaue in derjenigen Organisation, die wir frueher
kennengelernt haben, im wesentlichen alle auf dem Landtag vertreten und ebenso
die halb oder ganz germanischen ^14, soweit sie zur Zeit der Stiftung des Altars
zum Reiche gehoerten; dass fuer die Hauptstadt Galliens in dieser Gauvertretung
kein Platz war, versteht sich von selbst. Ausserdem erscheinen die Ubier nicht
auf dem Landtag von Lyon, sondern opfern an ihrem eigenen Augustus-Altar - es
ist dies, wie wir sahen, ein stehengebliebener Ueberrest der beabsichtigten
Provinz Germanien.
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^11 Als Gesamtzahl der auf dem Lyoner Altar verzeichneten Gemeinden gibt
Strabo (4, 3, 2, p. 192) sechzig an, als die Zahl der aquitanischen in dem
keltischen Teil, noerdlich von der Garonne, vierzehn (4,1, 1, p. 177). Tacitus
(ann. 3, 44) nennt als Gesamtzahl der gallischen Gaue vierundsechzig, ebenso,
wenn auch in unrichtiger Verbindung, der Scholiast zur Aeneis (1, 286). Auf die
gleiche Gesamtzahl fuehrt das Verzeichnis bei Ptolemaeos aus dem zweiten
Jahrhundert, welches fuer Aquitanien siebzehn, fuer die Lugudunensis 25, fuer
Belgica 22 Gaue auffuehrt. Von seinen aquitanischen Gauen fallen dreizehn auf
das Gebiet zwischen Loire und Garonne, vier auf das zwischen Garonne und
Pyrenaeen. In dem spaeteren aus dem 5. Jahrhundert, das unter dem Namen der
Notitia Galliarum bekannt ist, fallen auf Aquitanien 26, auf die Lugudunensis
(ausschliesslich Lyons) 24, auf Belgica 27. Alle diese Zahlen sind vermutlich
eine jede fuer ihre Zeit richtig; zwischen der Errichtung des Altars im Jahre
742 (12) und der Zeit des Tacitus (denn auf diese ist seine Angabe wohl zu
beziehen) koennen ebenso vier Gaue hinzugetreten sein, wie sich die Verschiebung
der Zahlen vom 2, bis zum 5. Jahrhundert auf einzelne, zum guten Teil speziell
noch nachweisliche Aenderungen zurueckfuehren laesst.
Bei der Wichtigkeit dieser Ordnungen wird es nicht ueberfluessig sein, sie
wenigstens fuer die beiden westlichen Provinzen im speziellen darzulegen. In der
rein keltischen Mittelprovinz stimmen die drei Verzeichnisse bei Plinius (1.
Jahrhundert), Ptolemaeos (2. Jahrhundert) und der Notitia (5. Jahrhundert) in 21
Namen ueberein: Abrincates - Andecavi - Aulerci Cenomani - Aulerci Diablintes -
Aulerci Eburovici - Baiocasses (Bodiocasses Plin., Vadicasii Ptol.) - Carnutes -
Coriosolites (ohne Zweifel die Samnitae des Ptolemaeos) - Haedui - Lexovii -
Meldae - Namnetes - Osismii - Parisii - Redones - Senones - Tricassini - Turones
- Veliocasses (Rotomagenses) - Veneti - Unelli (Constantia); in drei weiteren:
Caletae - Segusiavi - Viducasses stimmen Plinius und Ptolemaeos, waehrend sie in
der Notitia fehlen, weil inzwischen die Caletae mit den Veliocasses oder den
Rotomagenses, die Viducasses mit den Baiocasses zusammengelegt und die Segusiavi
in Lyon aufgegangen waren. Dagegen erscheinen hier statt der drei verschwundenen
zwei neue durch Teilung entstandene: Aureliani (Orleans), abgezweigt aus den
Carnutes (Chartres), und Autessiodurum (Auxerre), abgezweigt aus den Senones
(Sens). Uebrig bleiben bei Plinius zwei Namen: Boi - Atesui; bei Ptolemaeos
einer: Arvii; in der Notitia einer: Saii.
Fuer das keltische Aquitanien stimmen die drei Listen in elf Namen
ueberein:
Arverni - Bituriges Cubi - Bituriges Vivisci (Burdigalenses) - Cadurci -
Gabales - Lemovici - Nitiobriges (Aginnenses) - Petrucorii - Pictones - Ruteni -
Sautones; die zweite und dritte in dem zwoelften der Vellauni, der bei Plinius
ausgefallen sein wird; Plinius allein hat (abgesehen von den problematischen
Aquitani) zwei Namen mehr: Ambilatri und Anagnutes, Ptolomaeos einen sonst
unbekannten: Datii; vielleicht ist mit zweien von diesen die Strabonische Zahl
der vierzehn voll zu machen. Die Notitia hat ausser jenen elf noch zwei auf
Spaltung beruhende, die Albigenses (Albi am Tarn) und die Ecolismenses
(Angouleme).
In aehnlicher Weise verhalten sich die Listen der oestlichen Gaue. Obwohl
untergeordnete Differenzen sich ergeben, die hier nicht eroertert werden
koennen, liegt das Wesen und die Bestaendigkeit der gallischen Gauteilung
deutlich vor.
^12 Die vier vertretenen Voelkerschaften sind die Tarbeller, Vasaten,
Auscier und Convener. Ausser diesen zaehlt Plinius im suedlichen Aquitanien
nicht weniger als 25 groesstenteils sonst unbekannte Voelkerschaften auf als
rechtlich jenen vier gleichstehend.
^13 Plinius und, vermutlich auch hier aelteren Quellen folgend, Ptolemaeos
wissen von dieser Teilung nichts; aber wir besitzen noch die ungefuegen Verse
des Gascogner Bauern (B. Borghesi, (Oeuvres completes. Paris 1862-79. Bd. 8, S.
544), der dies in Rom auswirkte, ohne Zweifel in Gemeinschaft mit einer Anzahl
seiner Landsleute, obwohl er es vorgezogen hat, dies nicht hinzuzusetzen:
Flamen, item dumvir, quaestor pagiq(ue) magister
Verus ad Augustum legato (so) munere functus
pro novem optinuit populis seiungere Gallos:
urbe redux Genio pagi hanc dedicat aram.
Flamen, auch Zweimann, Schatzmeister und Schulze des Dorfes
Ging den Kaiser ich an, Verus, nach erhaltenem Auftrag;
Wirkte dem Neungau aus von ihm zu scheiden die Galler
Und zurueck von Rom weih den Altar ich dem Dorfgeist.
Die aelteste Spur der administrativen Trennung des iberischen Aquitaniens
von dem gallischen ist die Nennung des "Bezirks von Lactora" (Lectoure) neben
Aquitanien in einer Inschrift aus traianischer Zeit (CIL V 875: procurator
provinciarum Luguduniensis et Aquitanicae, item Lactorae). Diese Inschrift
beweist allerdings an sich mehr die Verschiedenheit der beiden Gebiete als die
formelle Absonderung des einen von dem andern; aber es laesst sich anderweitig
zeigen, dass bald nach Traian die letztere durchgefuehrt war. Denn dass der
abgetrennte Bezirk urspruenglich in neun Gaue zerfiel, wie jene Verse es sagen,
bestaetigt der seitdem gebliebene Name Novempopulana; unter Pius aber zaehlt der
Bezirk bereits elf Gemeinden (denn der dilectator er Apquitanicae XI populos,
Boissieu, Lyon, S. 246, gehoert gewiss hierher), im fuenften Jahrhundert zwoelf;
denn so viele zaehlt die Notitia unter der Novempopulana auf. Diese Vermehrung
erklaert sich ebenso wie die in Anm. 11 eroerterte. Auf die Statthalterschaft
bezieht die Teilung sich nicht; vielmehr blieben das keltische und das iberische
Aquitanien beide unter demselben Legaten. Aber die Novempopulana erhielt unter
Traian ihren eigenen Landtag, waehrend die keltischen Distrikte Aquitaniens nach
wie vor den Landtag von Lyon beschickten.
^14 Es fehlen einige kleinere germanische Voelkerschaften, wie die
Baetasier und die Sunuker, vielleicht aus aehnlichen Gruenden wie die kleineren
iberischen; ferner die Cannenefaten und die Friesen, wahrscheinlich weil diese
erst spaeter reichsuntertaenig geworden sind. Die Bataver sind vertreten.
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Wurde die keltische Nation also in dem kaiserlichen Gallien in sich selbst
konsolidiert, so wurde sie auch dem roemischen Wesen gegenueber gewissermassen
garantiert durch das hinsichtlich der Erteilung des Reichsbuergerrechts fuer
dieses Gebiet eingehaltene Verfahren. Die Hauptstadt Galliens freilich war und
blieb eine roemische Buergerkolonie, und es gehoert dies wesentlich mit zu der
eigenartigen Stellung, die sie dem uebrigen Gallien gegenueber einnahm und
einnehmen sollte. Aber waehrend die Suedprovinz mit Kolonien bedeckt und
durchaus nach italischem Gemeinde recht geordnet ward, hat Augustus in den "drei
Gallien" nicht eine einzige Buergerkolonie eingerichtet, und wahrscheinlich ist
auch dasjenige Gemeinderecht, welches unter dem Namen des latinischen eine
Zwischenstufe zwischen Buergern und Nichtbuergern bildet und seinen
angeseheneren Inhabern von Rechts wegen das Buergerrecht fuer ihre Person und
ihre Nachkommen gewaehrt, laengere Zeit von Gallien ferngehalten worden. Die
persoenliche Verleihung des Buergerrechts, teils nach allgemeinen Bestimmungen
an den Soldaten bald bei dem Eintritt, bald bei dem Abschied, teils aus
besonderer Gunst an einzelne Personen, konnte allerdings auch dem Gallier zuteil
werden; so weit, wie die Republik gegangen war, dem Helvetier zum Beispiel den
Gewinn des roemischen Buergerrechts ein fuer allemal zu untersagen, ging
Augustus nicht und konnte es auch nicht, nachdem Caesar das Buergerrecht an
geborene Gallier vielfach auf diese Weise vergeben hatte. Aber er nahm
wenigstens den aus den "drei Gallien" stammenden Buergern - mit Ausnahme immer
der Lugudunenser - das Recht der Aemterbewerbung und schloss sie damit zugleich
aus dem Reichssenat aus. Ob diese Bestimmung zunaechst im Interesse Roms oder
zunaechst in dem der Gallier getroffen war, koennen wir nicht wissen; gewiss hat
Augustus beides gewollt, einmal dem Eindringen des fremdartigen Elements in das
Roemertum wehren und damit dasselbe reinigen und heben, andererseits den
Fortbestand der gallischen Eigenartigkeit in einer Weise verbuergen, die eben
durch verstaendiges Zurueckhalten die schliessliche Verschmelzung mit dem
roemischen Wesen sicherer foerderte, als die schroffe Aufzwingung
fremdlaendischer Institutionen getan haben wuerde.
Kaiser Claudius, selbst in Lyon geboren und, wie die Spoetter von ihm
sagten, ein richtiger Gallier, hat diese Schranken zum guten Teil beseitigt. Die
erste Stadt in Gallien, welche sicher italisches Recht empfangen hat, ist die
der Ubier, wo der Altar des roemischen Germaniens angelegt war; dort im
Feldlager ihres Vaters, des Germanicus, wurde die nachmalige Gemahlin des
Claudius Agrippina geboren, und sie hat im Jahre 50 ihrem Geburtsort das
wahrscheinlich latinische Kolonialrecht erwirkt, dem heutigen Koeln. Vielleicht
gleichzeitig, vielleicht schon frueher ist dasselbe fuer die Stadt der Treverer,
Augusta, geschehen, das heutige Trier. Auch noch einige andere gallische Gaue
sind in dieser Weise dem Roemertum naeher gerueckt worden, so der der Helvetier
durch Vespasian, ferner der der Sequaner (Besan‡on); grosse Ausdehnung aber
scheint das latinische Recht in diesen Gegenden nicht gefunden zu haben. Noch
weniger ist in der frueheren Kaiserzeit in dem kaiserlichen Gallien ganzen
Gemeinden das volle Buergerrecht beigelegt worden. Wohl aber hat Claudius mit
der Aufhebung der Rechtsbeschraenkung den Anfang gemacht, welche die zum
persoenlichen Reichsbuergerrecht gelangten Gallier von der Reichsbeamtenlaufbahn
ausschloss; es wurde zunaechst fuer die aeltesten Verbuendeten Roms, die
Haeduer, bald wohl allgemein diese Schranke beseitigt. Damit war wesentlich die
Gleichstellung erreicht. Denn nach den Verhaeltnissen dieser Epoche hatte das
Reichsbuergerrecht fuer die durch ihre Lebensstellung von der Aemterlaufbahn
ausgeschlossenen Kreise kaum einen besonderen praktischen Wert und war fuer
vermoegende Peregrinen guter Herkunft, die diese Laufbahn zu betreten wuenschten
und deshalb seiner bedurften, leicht zu erlangen; wohl aber war es eine
empfindliche Zuruecksetzung, wenn dem roemischen Buerger aus Gallien und seinen
Nachkommen von Rechts wegen die Aemterlaufbahn verschlossen blieb.
Wenn in der Organisation der Verwaltung das nationale Wesen der Kelten so
weit geschont ward, als dies mit der Reichseinheit sich irgend vertrug, so ist
dies hinsichtlich der Sprache nicht geschehen. Auch wenn es praktisch
ausfuehrbar gewesen waere, den Gemeinden die Fuehrung ihrer Verwaltung in einer
Sprache zu gestatten, deren die kontrollierenden Reichsbeamten nur ausnahmsweise
maechtig sein konnten, lag es unzweifelhaft nicht in den Absichten der
roemischen Regierung, diese Schranke zwischen den Herrschenden und Beherrschten
aufzurichten. Dementsprechend ist unter den in Gallien unter roemischer
Herrschaft geschlagenen Muenzen und von Gemeinde wegen gesetzten Denkmaelern
keine erweislich keltische Aufschrift gefunden worden. Der Gebrauch der
Landessprache wurde uebrigens nicht gehindert; wir finden sowohl in der
Suedprovinz wie in den noerdlichen Denkmaeler mit keltischer Aufschrift, dort
immer mit griechischem ^15, hier immer mit lateinischem Alphabet geschrieben
^16, und wahrscheinlich gehoeren wenigstens manche von jenen, sicher diese
saemtlich der Epoche der Roemerherrschaft an. Dass in Gallien ausserhalb der
Staedte italischen Rechts und der roemischen Lager inschriftliche Denkmaeler
ueberhaupt nur in geringer Zahl auftreten, wird wahrscheinlich hauptsaechlich
dadurch herbeigefuehrt sein, dass die als Dialekt behandelte Landessprache
ebenso fuer solche Verwendung ungeeignet erschien wie die ungelaeufige
Reichssprache und daher das Denksteinsetzen hier ueberhaupt nicht so wie in den
latinisierten Gegenden in Aufnahme kam; das Lateinische mag in dem groessten
Teil Galliens damals ungefaehr die Stellung gehabt haben wie nachher im
frueheren Mittelalter gegenueber der damaligen Volkssprache. Das energische
Fortleben der nationalen Sprache zeigt am bestimmtesten die Wiedergabe der
gallischen Eigennamen im Latein nicht selten unter Beibehaltung unlateinischer
Lautformen. Dass Schreibungen wie Lousonna und Boudicca mit dem unlateinischen
Diphthong ou selbst in die lateinische Literatur eingedrungen sind und fuer den
aspirierten Dental, das englische th, sogar in roemischer Schrift ein eigenes
Zeichen (D) verwendet wird, ferner Epaciatextorigus neben Epasnactus geschrieben
wird, Dirona neben Sirona, machen es fast zur Gewissheit, dass die keltische
Sprache, sei es im roemischen Gebiet, sei es ausserhalb desselben, in oder vor
dieser Epoche einer gewissen schriftmaessigen Regulierung unterlegen hatte und
schon damals so geschrieben werden konnte, wie sie noch heute geschrieben wird.
Auch an Zeugnissen fuer ihren fortdauernden Gebrauch in Gallien fehlt es nicht.
Als die Stadtnamen Augustodunum (Autun), Augustonemetum (Clermont), Augustobona
(Troyes) und manche aehnliche aufkamen, sprach man notwendig auch im mittleren
Gallien noch keltisch. Arrian unter Hadrian gibt in seiner Abhandlung ueber die
Kavallerie fuer einzelne den Kelten entlehnte Manoever den keltischen Ausdruck
an. Ein geborener Grieche, Eirenaeos, der gegen das Ende des 2. Jahrhunderts als
Geistlicher in Lyon fungierte, entschuldigt die Maengel seines Stils damit, dass
er im Lande der Kelten lebe und genoetigt sei, stets in barbarischer Sprache zu
reden. In einer juristischen Schrift aus dem Anfang des 3. Jahrhunderts wird, im
Gegensatz zu der Rechtsregel, dass die letztwilligen Verfuegungen im allgemeinen
lateinisch oder griechisch abzufassen sind, fuer Fideikommisse auch jede andere
Sprache, zum Beispiel die punische und die gallische zugelassen. Dem Kaiser
Alexander wurde sein Ende von einer gallischen Wahrsagerin in gallischer Sprache
angekuendigt. Noch der Kirchenvater Hieronymus, der selber in Ancyra wie in
Trier gewesen ist, versichert, dass die kleinasiatischen Galater und die
Treverer seiner Zeit ungefaehr die gleiche Sprache redeten, und vergleicht das
verdorbene Gallisch der Asiaten mit dem verdorbenen Punisch der Afrikaner. Wenn
die keltische Sprache sich in der Bretagne, aehnlich wie in Wales, bis auf den
heutigen Tag behauptet hat, so hat die Landschaft zwar ihren heutigen Namen von