immer lebendig empfunden ward. In dieser Art innerlich fest zusammenhaltende

Gemeinden mit weiten Grenzen waren eine Macht. Wie Caesar die gallischen

Gemeinden vorfand, mit einer in voelliger politischer wie oekonomischer

Abhaengigkeit gehaltenen Volksmasse und einem uebermaechtigen Adel, so sind sie

im wesentlichen auch unter roemischer Herrschaft geblieben; genau wie in

vorroemischer Zeit die grossen Adligen mit ihrem nach Tausenden zaehlenden

Gesinde von Hoerigen und Schuldknechten ein jeder in seiner Heimat die Herren

spielten, so schildert uns Tacitus in Tiberius' Zeit die Zustaende bei den

Treverern. Das roemische Regiment gab der Gemeinde weitgehende Rechte, sogar

eine gewisse Militaergewalt, so dass sie unter Umstaenden Festungen einzurichten

und besetzt zu halten befugt war, wie dies bei den Helvetiern vorkommt, die

Beamten die Buergerwehr aufbieten konnten und in diesem Falle Offiziersrecht und

Offiziersrang hatten. Diese Befugnis war nicht dieselbe in den Haenden des

Vorstehers einer kleinen Stadt Andalusiens und desjenigen eines Bezirkes an der

Loire oder der Mosel vom Umfang einer kleinen Provinz. Die weitherzige Politik

Caesars des Vaters, auf den die Grundzuege dieses Systems notwendig

zurueckgefuehrt werden muessen, zeigt sich hier in ihrer ganzen grossartigen

Ausdehnung.

-------------------------------------------

^8 Bei Caesar erscheinen wohl, im grossen und ganzen genommen, dieselben

Gaue, wie sie dann in der augustischen Ordnung vertreten sind, aber zugleich

vielfache Spuren kleinerer Klientelverbaende (vgl. 3, 249); so werden als

"Klienten" der Haeduer genannt die Segusiaver, die Ambivareten, die Aulerker

Brannoviker und die Brannovier (Caes. Gall. 7, 75), als Klienten der Treuerer

die Condruser (Caes. Gall. 4; 6), als solche der Helvetier die Tulinger und

Latobrigen. Mit Ausnahme der Segusiaver fehlen diese alle auf dem Lyoner

Landtage. Dergleichen kleinere, nicht voellig in die Vororte aufgegangene Gaue

mag es in Gallien zur Zeit der Unterwerfung in grosser Zahl gegeben haben. Wenn

nach Josephus (bel. Iud. 2, 16, 4) den Roemern 305 gallische Gaue und 1200

Staedte gehorchten, so moegen dies die Ziffern sein, die fuer Caesars

Waffenerfolge herausgerechnet worden sind; wenn die kleinen iberischen Voelker

in Aquitanien und die Klientelgaue im Keltenland mitgezaehlt wurden, konnten

dergleichen Zahlen wohl herauskommen.

-------------------------------------------

Aber die Regierung beschraenkte sich nicht darauf, die Gauordnung den

Kelten zu lassen; sie liess oder gab ihnen vielmehr auch eine nationale

Verfassung, soweit eine solche mit der roemischen Oberherrschaft sich

vereinbaren liess. Wie der hellenischen Nation, so verlieh Augustus der

gallischen eine organisierte Gesamtvertretung, welche dort wie hier in der

Epoche der Freiheit und der Zerfahrenheit wohl erstrebt, aber nie erreicht

worden war. Unter dem Huegel, den die Hauptstadt Galliens kroente, da wo die

Saone ihr Wasser mit dem der Rhone mischt, weihte am 1. August des Jahres 742

(12) der kaiserliche Prinz Drusus als Vertreter der Regierung in Gallien der

Roma und dem Genius des Herrschers den Altar, an welchem fortan jedes Jahr an

diesem Tage diesen Goettern von der Gemeinschaft der Gallier die Festfeier

abgehalten werden sollte. Die Vertreter der saemtlichen Gaue waehlten aus ihrer

Mitte Jahr fuer Jahr den "Priester der drei Gallien", und dieser brachte am

Kaisertag das Kaiseropfer dar und leitete die dazu gehoerigen Festspiele. Diese

Landesvertretung hatte nicht bloss eine eigene Vermoegensverwaltung mit Beamten,

welche den vornehmen Kreisen des provinzialen Adels angehoerten, sondern auch

einen gewissen Anteil an den allgemeinen Landesangelegenheiten. Von

unmittelbarem Eingreifen derselben in die Politik findet sich allerdings keine

andere Spur, als dass bei der ernsten Krise des Jahres 70 der Landtag der "drei

Gallien" die Treverer von der Auflehnung gegen Rom abmahnte; aber er hatte und

gebrauchte das Recht der Beschwerdefuehrung ueber die in Gallien fungierenden

Reichs- und Hausbeamten und wirkte ferner mit wenn nicht bei der Auflegung, so

doch bei der Repartition der Steuern ^9, zumal da diese nicht nach den einzelnen

Provinzen, sondern fuer Gallien insgemein angelegt wurden. Aehnliche

Einrichtungen hat allerdings die Kaiserregierung in allen Provinzen ins Leben

gerufen, in einer jeden nicht bloss die sakrale Zentralisierung eingefuehrt,

sondern auch, was die Republik nicht getan hatte, einer jeden ein Organ

verliehen, um Bitten und Klagen vor die Regierung zu bringen. Dennoch hat

Gallien in dieser Hinsicht vor allen uebrigen Reichsteilen wenigstens ein

tatsaechliches Privilegium, wie sich denn diese Institution auch allein hier

voll entwickelt findet ^10. Einmal steht der vereinigte Landtag der drei

Provinzen den Legaten und Prokuratoren einer jeden notwendig unabhaengiger

gegenueber als zum Beispiel der Landtag von Thessalonike dem Statthalter von

Makedonien. Sodann aber kommt es bei Institutionen dieser Art weit weniger auf

das Mass der verliehenen Rechte an, als auf das Gewicht der darin vertretenen

Koerperschaften; und die Staerke der einzelnen gallischen Gemeinden uebertrug

sich ebenso auf den Landtag von Lyon wie die Schwaeche der einzelnen

hellenischen auf den von Argos. In der Entwicklung Galliens unter den Kaisern

hat der Landtag von Lyon allem Anschein nach diejenige allgemein gallische

Homogenitaet, welche daselbst mit der Latinisierung Hand in Hand geht,

wesentlich gefoerdert.

-------------------------------------------------------

^9 Darauf fuehrt ausser der Inschrift bei Boissieu, Lyon, S. 609, wo die

Worte tot[i]us cens[us Galliarum] mit dem Namen eines der Altarpriester in

Verbindung gebracht werden, die Ehreninschrift, welche die drei Gallien einem

kaiserlichen Beamten a censibus accipiendis setzen (Heuzen 6944); derselbe

scheint die Katasterrevision fuer das ganze Land geleitet zu haben, eben wie

frueher Drusus, waehrend die Schaetzung selbst durch Kommissarien fuer die

einzelnen Landschaften erfolgte. Auch ein sacerdos Romae et Augusti der

Tarraconensis wird belobt ob curam tabulari censualis fideliter administratam

(CIL II, 4248); es waren also mit der Steuerrepartierung wohl die Landtage aller

Provinzen befasst. Die kaiserliche Finanzverwaltung der drei Gallien war

wenigstens der Regel nach so geteilt, dass die beiden westlichen Provinzen

(Aquitanien und Lugudunensis) unter einem Prokurator standen, Belgica und die

beiden Germanien unter einem andern; doch hat es rechtlich feste Kompetenzen

dafuer wohl nicht gegeben. Auf eine regelmaessige Beteiligung bei der Aushebung

darf aus der von Hadrian, offenbar ausserordentlicher Weise, mit Vertretern

aller spanischen Distrikte gepflogenen Verhandlung (vita 12) nicht geschlossen

werden.

^10 Fuer die arca Galliarum, den Freigelassenen der drei Gallien (Heuzen

6393), den adlector arcae Galliarum, inquisitor Galliarum, iudex arcae Galliarum

gibt meines Wissens keine andere Provinz Analogien; und von diesen Einrichtungen

haetten, wenn sie allgemein gewesen waeren, die Inschriften sicher auch sonst

Spuren bewahrt. Diese Einrichtungen scheinen auf eine sich selbst verwaltende

und besteuernde Koerperschaft zu fuehren (der in seiner Bedeutung unklare

adlector kommt als Beamter in Kollegien vor CIL VI, 355; Orelli 2406);

wahrscheinlich bestritt diese Kasse die wohl nicht unbetraechtlichen Ausgaben

fuer die Tempelgebaeude und fuer das Jahrfest. Eine Staatskasse ist die arca

Galliarum nicht gewesen.

-------------------------------------------------------

Die Zusammensetzung des Landtags, welche uns ziemlich genau bekannt ist

^11, zeigt, in welcher Weise die Nationalitaetenfrage von der Regierung

behandelt ward. Von den sechzig, spaeter vierundsechzig auf dem Landtag

vertretenen Gauen kommen nur vier auf die iberischen Bewohner Aquitaniens,

obwohl dieses Gebiet zwischen der Garonne und den Pyrenaeen unter eine sehr viel

groessere Zahl durchgaengig kleiner Staemme geteilt war, sei es, dass die

uebrigen von der Vertretung ueberhaupt ausgeschlossen waren, sei es, dass jene

vier vertretenen Gaue die Vororte von Gauverbaenden sind ^12. Spaeterhin,

wahrscheinlich in traianischer Zeit, ist der iberische Bezirk von dem Lyoner

Landtag abgetrennt und ihm eine selbstaendige Vertretung gegeben worden ^13.

Dagegen sind die keltischen Gaue in derjenigen Organisation, die wir frueher

kennengelernt haben, im wesentlichen alle auf dem Landtag vertreten und ebenso

die halb oder ganz germanischen ^14, soweit sie zur Zeit der Stiftung des Altars

zum Reiche gehoerten; dass fuer die Hauptstadt Galliens in dieser Gauvertretung

kein Platz war, versteht sich von selbst. Ausserdem erscheinen die Ubier nicht

auf dem Landtag von Lyon, sondern opfern an ihrem eigenen Augustus-Altar - es

ist dies, wie wir sahen, ein stehengebliebener Ueberrest der beabsichtigten

Provinz Germanien.

------------------------------------------

^11 Als Gesamtzahl der auf dem Lyoner Altar verzeichneten Gemeinden gibt

Strabo (4, 3, 2, p. 192) sechzig an, als die Zahl der aquitanischen in dem

keltischen Teil, noerdlich von der Garonne, vierzehn (4,1, 1, p. 177). Tacitus

(ann. 3, 44) nennt als Gesamtzahl der gallischen Gaue vierundsechzig, ebenso,

wenn auch in unrichtiger Verbindung, der Scholiast zur Aeneis (1, 286). Auf die

gleiche Gesamtzahl fuehrt das Verzeichnis bei Ptolemaeos aus dem zweiten

Jahrhundert, welches fuer Aquitanien siebzehn, fuer die Lugudunensis 25, fuer

Belgica 22 Gaue auffuehrt. Von seinen aquitanischen Gauen fallen dreizehn auf

das Gebiet zwischen Loire und Garonne, vier auf das zwischen Garonne und

Pyrenaeen. In dem spaeteren aus dem 5. Jahrhundert, das unter dem Namen der

Notitia Galliarum bekannt ist, fallen auf Aquitanien 26, auf die Lugudunensis

(ausschliesslich Lyons) 24, auf Belgica 27. Alle diese Zahlen sind vermutlich

eine jede fuer ihre Zeit richtig; zwischen der Errichtung des Altars im Jahre

742 (12) und der Zeit des Tacitus (denn auf diese ist seine Angabe wohl zu

beziehen) koennen ebenso vier Gaue hinzugetreten sein, wie sich die Verschiebung

der Zahlen vom 2, bis zum 5. Jahrhundert auf einzelne, zum guten Teil speziell

noch nachweisliche Aenderungen zurueckfuehren laesst.

Bei der Wichtigkeit dieser Ordnungen wird es nicht ueberfluessig sein, sie

wenigstens fuer die beiden westlichen Provinzen im speziellen darzulegen. In der

rein keltischen Mittelprovinz stimmen die drei Verzeichnisse bei Plinius (1.

Jahrhundert), Ptolemaeos (2. Jahrhundert) und der Notitia (5. Jahrhundert) in 21

Namen ueberein: Abrincates - Andecavi - Aulerci Cenomani - Aulerci Diablintes -

Aulerci Eburovici - Baiocasses (Bodiocasses Plin., Vadicasii Ptol.) - Carnutes -

Coriosolites (ohne Zweifel die Samnitae des Ptolemaeos) - Haedui - Lexovii -

Meldae - Namnetes - Osismii - Parisii - Redones - Senones - Tricassini - Turones

- Veliocasses (Rotomagenses) - Veneti - Unelli (Constantia); in drei weiteren:

Caletae - Segusiavi - Viducasses stimmen Plinius und Ptolemaeos, waehrend sie in

der Notitia fehlen, weil inzwischen die Caletae mit den Veliocasses oder den

Rotomagenses, die Viducasses mit den Baiocasses zusammengelegt und die Segusiavi

in Lyon aufgegangen waren. Dagegen erscheinen hier statt der drei verschwundenen

zwei neue durch Teilung entstandene: Aureliani (Orleans), abgezweigt aus den

Carnutes (Chartres), und Autessiodurum (Auxerre), abgezweigt aus den Senones

(Sens). Uebrig bleiben bei Plinius zwei Namen: Boi - Atesui; bei Ptolemaeos

einer: Arvii; in der Notitia einer: Saii.

Fuer das keltische Aquitanien stimmen die drei Listen in elf Namen

ueberein:

Arverni - Bituriges Cubi - Bituriges Vivisci (Burdigalenses) - Cadurci -

Gabales - Lemovici - Nitiobriges (Aginnenses) - Petrucorii - Pictones - Ruteni -

Sautones; die zweite und dritte in dem zwoelften der Vellauni, der bei Plinius

ausgefallen sein wird; Plinius allein hat (abgesehen von den problematischen

Aquitani) zwei Namen mehr: Ambilatri und Anagnutes, Ptolomaeos einen sonst

unbekannten: Datii; vielleicht ist mit zweien von diesen die Strabonische Zahl

der vierzehn voll zu machen. Die Notitia hat ausser jenen elf noch zwei auf

Spaltung beruhende, die Albigenses (Albi am Tarn) und die Ecolismenses

(Angouleme).

In aehnlicher Weise verhalten sich die Listen der oestlichen Gaue. Obwohl

untergeordnete Differenzen sich ergeben, die hier nicht eroertert werden

koennen, liegt das Wesen und die Bestaendigkeit der gallischen Gauteilung

deutlich vor.

^12 Die vier vertretenen Voelkerschaften sind die Tarbeller, Vasaten,

Auscier und Convener. Ausser diesen zaehlt Plinius im suedlichen Aquitanien

nicht weniger als 25 groesstenteils sonst unbekannte Voelkerschaften auf als

rechtlich jenen vier gleichstehend.

^13 Plinius und, vermutlich auch hier aelteren Quellen folgend, Ptolemaeos

wissen von dieser Teilung nichts; aber wir besitzen noch die ungefuegen Verse

des Gascogner Bauern (B. Borghesi, (Oeuvres completes. Paris 1862-79. Bd. 8, S.

544), der dies in Rom auswirkte, ohne Zweifel in Gemeinschaft mit einer Anzahl

seiner Landsleute, obwohl er es vorgezogen hat, dies nicht hinzuzusetzen:

Flamen, item dumvir, quaestor pagiq(ue) magister

Verus ad Augustum legato (so) munere functus

pro novem optinuit populis seiungere Gallos:

urbe redux Genio pagi hanc dedicat aram.

Flamen, auch Zweimann, Schatzmeister und Schulze des Dorfes

Ging den Kaiser ich an, Verus, nach erhaltenem Auftrag;

Wirkte dem Neungau aus von ihm zu scheiden die Galler

Und zurueck von Rom weih den Altar ich dem Dorfgeist.

Die aelteste Spur der administrativen Trennung des iberischen Aquitaniens

von dem gallischen ist die Nennung des "Bezirks von Lactora" (Lectoure) neben

Aquitanien in einer Inschrift aus traianischer Zeit (CIL V 875: procurator

provinciarum Luguduniensis et Aquitanicae, item Lactorae). Diese Inschrift

beweist allerdings an sich mehr die Verschiedenheit der beiden Gebiete als die

formelle Absonderung des einen von dem andern; aber es laesst sich anderweitig

zeigen, dass bald nach Traian die letztere durchgefuehrt war. Denn dass der

abgetrennte Bezirk urspruenglich in neun Gaue zerfiel, wie jene Verse es sagen,

bestaetigt der seitdem gebliebene Name Novempopulana; unter Pius aber zaehlt der

Bezirk bereits elf Gemeinden (denn der dilectator er Apquitanicae XI populos,

Boissieu, Lyon, S. 246, gehoert gewiss hierher), im fuenften Jahrhundert zwoelf;

denn so viele zaehlt die Notitia unter der Novempopulana auf. Diese Vermehrung

erklaert sich ebenso wie die in Anm. 11 eroerterte. Auf die Statthalterschaft

bezieht die Teilung sich nicht; vielmehr blieben das keltische und das iberische

Aquitanien beide unter demselben Legaten. Aber die Novempopulana erhielt unter

Traian ihren eigenen Landtag, waehrend die keltischen Distrikte Aquitaniens nach

wie vor den Landtag von Lyon beschickten.

^14 Es fehlen einige kleinere germanische Voelkerschaften, wie die

Baetasier und die Sunuker, vielleicht aus aehnlichen Gruenden wie die kleineren

iberischen; ferner die Cannenefaten und die Friesen, wahrscheinlich weil diese

erst spaeter reichsuntertaenig geworden sind. Die Bataver sind vertreten.

------------------------------------------------

Wurde die keltische Nation also in dem kaiserlichen Gallien in sich selbst

konsolidiert, so wurde sie auch dem roemischen Wesen gegenueber gewissermassen

garantiert durch das hinsichtlich der Erteilung des Reichsbuergerrechts fuer

dieses Gebiet eingehaltene Verfahren. Die Hauptstadt Galliens freilich war und

blieb eine roemische Buergerkolonie, und es gehoert dies wesentlich mit zu der

eigenartigen Stellung, die sie dem uebrigen Gallien gegenueber einnahm und

einnehmen sollte. Aber waehrend die Suedprovinz mit Kolonien bedeckt und

durchaus nach italischem Gemeinde recht geordnet ward, hat Augustus in den "drei

Gallien" nicht eine einzige Buergerkolonie eingerichtet, und wahrscheinlich ist

auch dasjenige Gemeinderecht, welches unter dem Namen des latinischen eine

Zwischenstufe zwischen Buergern und Nichtbuergern bildet und seinen

angeseheneren Inhabern von Rechts wegen das Buergerrecht fuer ihre Person und

ihre Nachkommen gewaehrt, laengere Zeit von Gallien ferngehalten worden. Die

persoenliche Verleihung des Buergerrechts, teils nach allgemeinen Bestimmungen

an den Soldaten bald bei dem Eintritt, bald bei dem Abschied, teils aus

besonderer Gunst an einzelne Personen, konnte allerdings auch dem Gallier zuteil

werden; so weit, wie die Republik gegangen war, dem Helvetier zum Beispiel den

Gewinn des roemischen Buergerrechts ein fuer allemal zu untersagen, ging

Augustus nicht und konnte es auch nicht, nachdem Caesar das Buergerrecht an

geborene Gallier vielfach auf diese Weise vergeben hatte. Aber er nahm

wenigstens den aus den "drei Gallien" stammenden Buergern - mit Ausnahme immer

der Lugudunenser - das Recht der Aemterbewerbung und schloss sie damit zugleich

aus dem Reichssenat aus. Ob diese Bestimmung zunaechst im Interesse Roms oder

zunaechst in dem der Gallier getroffen war, koennen wir nicht wissen; gewiss hat

Augustus beides gewollt, einmal dem Eindringen des fremdartigen Elements in das

Roemertum wehren und damit dasselbe reinigen und heben, andererseits den

Fortbestand der gallischen Eigenartigkeit in einer Weise verbuergen, die eben

durch verstaendiges Zurueckhalten die schliessliche Verschmelzung mit dem

roemischen Wesen sicherer foerderte, als die schroffe Aufzwingung

fremdlaendischer Institutionen getan haben wuerde.

Kaiser Claudius, selbst in Lyon geboren und, wie die Spoetter von ihm

sagten, ein richtiger Gallier, hat diese Schranken zum guten Teil beseitigt. Die

erste Stadt in Gallien, welche sicher italisches Recht empfangen hat, ist die

der Ubier, wo der Altar des roemischen Germaniens angelegt war; dort im

Feldlager ihres Vaters, des Germanicus, wurde die nachmalige Gemahlin des

Claudius Agrippina geboren, und sie hat im Jahre 50 ihrem Geburtsort das

wahrscheinlich latinische Kolonialrecht erwirkt, dem heutigen Koeln. Vielleicht

gleichzeitig, vielleicht schon frueher ist dasselbe fuer die Stadt der Treverer,

Augusta, geschehen, das heutige Trier. Auch noch einige andere gallische Gaue

sind in dieser Weise dem Roemertum naeher gerueckt worden, so der der Helvetier

durch Vespasian, ferner der der Sequaner (Besan‡on); grosse Ausdehnung aber

scheint das latinische Recht in diesen Gegenden nicht gefunden zu haben. Noch

weniger ist in der frueheren Kaiserzeit in dem kaiserlichen Gallien ganzen

Gemeinden das volle Buergerrecht beigelegt worden. Wohl aber hat Claudius mit

der Aufhebung der Rechtsbeschraenkung den Anfang gemacht, welche die zum

persoenlichen Reichsbuergerrecht gelangten Gallier von der Reichsbeamtenlaufbahn

ausschloss; es wurde zunaechst fuer die aeltesten Verbuendeten Roms, die

Haeduer, bald wohl allgemein diese Schranke beseitigt. Damit war wesentlich die

Gleichstellung erreicht. Denn nach den Verhaeltnissen dieser Epoche hatte das

Reichsbuergerrecht fuer die durch ihre Lebensstellung von der Aemterlaufbahn

ausgeschlossenen Kreise kaum einen besonderen praktischen Wert und war fuer

vermoegende Peregrinen guter Herkunft, die diese Laufbahn zu betreten wuenschten

und deshalb seiner bedurften, leicht zu erlangen; wohl aber war es eine

empfindliche Zuruecksetzung, wenn dem roemischen Buerger aus Gallien und seinen

Nachkommen von Rechts wegen die Aemterlaufbahn verschlossen blieb.

Wenn in der Organisation der Verwaltung das nationale Wesen der Kelten so

weit geschont ward, als dies mit der Reichseinheit sich irgend vertrug, so ist

dies hinsichtlich der Sprache nicht geschehen. Auch wenn es praktisch

ausfuehrbar gewesen waere, den Gemeinden die Fuehrung ihrer Verwaltung in einer

Sprache zu gestatten, deren die kontrollierenden Reichsbeamten nur ausnahmsweise

maechtig sein konnten, lag es unzweifelhaft nicht in den Absichten der

roemischen Regierung, diese Schranke zwischen den Herrschenden und Beherrschten

aufzurichten. Dementsprechend ist unter den in Gallien unter roemischer

Herrschaft geschlagenen Muenzen und von Gemeinde wegen gesetzten Denkmaelern

keine erweislich keltische Aufschrift gefunden worden. Der Gebrauch der

Landessprache wurde uebrigens nicht gehindert; wir finden sowohl in der

Suedprovinz wie in den noerdlichen Denkmaeler mit keltischer Aufschrift, dort

immer mit griechischem ^15, hier immer mit lateinischem Alphabet geschrieben

^16, und wahrscheinlich gehoeren wenigstens manche von jenen, sicher diese

saemtlich der Epoche der Roemerherrschaft an. Dass in Gallien ausserhalb der

Staedte italischen Rechts und der roemischen Lager inschriftliche Denkmaeler

ueberhaupt nur in geringer Zahl auftreten, wird wahrscheinlich hauptsaechlich

dadurch herbeigefuehrt sein, dass die als Dialekt behandelte Landessprache

ebenso fuer solche Verwendung ungeeignet erschien wie die ungelaeufige

Reichssprache und daher das Denksteinsetzen hier ueberhaupt nicht so wie in den

latinisierten Gegenden in Aufnahme kam; das Lateinische mag in dem groessten

Teil Galliens damals ungefaehr die Stellung gehabt haben wie nachher im

frueheren Mittelalter gegenueber der damaligen Volkssprache. Das energische

Fortleben der nationalen Sprache zeigt am bestimmtesten die Wiedergabe der

gallischen Eigennamen im Latein nicht selten unter Beibehaltung unlateinischer

Lautformen. Dass Schreibungen wie Lousonna und Boudicca mit dem unlateinischen

Diphthong ou selbst in die lateinische Literatur eingedrungen sind und fuer den

aspirierten Dental, das englische th, sogar in roemischer Schrift ein eigenes

Zeichen (D) verwendet wird, ferner Epaciatextorigus neben Epasnactus geschrieben

wird, Dirona neben Sirona, machen es fast zur Gewissheit, dass die keltische

Sprache, sei es im roemischen Gebiet, sei es ausserhalb desselben, in oder vor

dieser Epoche einer gewissen schriftmaessigen Regulierung unterlegen hatte und

schon damals so geschrieben werden konnte, wie sie noch heute geschrieben wird.

Auch an Zeugnissen fuer ihren fortdauernden Gebrauch in Gallien fehlt es nicht.

Als die Stadtnamen Augustodunum (Autun), Augustonemetum (Clermont), Augustobona

(Troyes) und manche aehnliche aufkamen, sprach man notwendig auch im mittleren

Gallien noch keltisch. Arrian unter Hadrian gibt in seiner Abhandlung ueber die

Kavallerie fuer einzelne den Kelten entlehnte Manoever den keltischen Ausdruck

an. Ein geborener Grieche, Eirenaeos, der gegen das Ende des 2. Jahrhunderts als

Geistlicher in Lyon fungierte, entschuldigt die Maengel seines Stils damit, dass

er im Lande der Kelten lebe und genoetigt sei, stets in barbarischer Sprache zu

reden. In einer juristischen Schrift aus dem Anfang des 3. Jahrhunderts wird, im

Gegensatz zu der Rechtsregel, dass die letztwilligen Verfuegungen im allgemeinen

lateinisch oder griechisch abzufassen sind, fuer Fideikommisse auch jede andere

Sprache, zum Beispiel die punische und die gallische zugelassen. Dem Kaiser

Alexander wurde sein Ende von einer gallischen Wahrsagerin in gallischer Sprache

angekuendigt. Noch der Kirchenvater Hieronymus, der selber in Ancyra wie in

Trier gewesen ist, versichert, dass die kleinasiatischen Galater und die

Treverer seiner Zeit ungefaehr die gleiche Sprache redeten, und vergleicht das

verdorbene Gallisch der Asiaten mit dem verdorbenen Punisch der Afrikaner. Wenn

die keltische Sprache sich in der Bretagne, aehnlich wie in Wales, bis auf den

heutigen Tag behauptet hat, so hat die Landschaft zwar ihren heutigen Namen von

Römische Geschichte — Buch 8 · 第 9 / 73 段