Liegt es im Wesen der Frage, daß sie als Ausdruck einer Ungewißheit

zugleich das Begehren nach Gewißheit in sich befaßt, so kann

naturgemäß das Verlangen des Fragenden erst befriedigt sein, wenn

die erteilte +Antwort+ dasjenige Element enthält, das dem Fragenden

beim Vollzug des versuchten Urteils gefehlt hat. Die Bedingungen

der Gültigkeit der Antwort auf eine Frage sind den formalen und

materialen Bedingungen der Gültigkeit von Urteilen überhaupt gleich;

denn die Antwort ergänzt den der Frage zugrunde liegenden mißglückten

Urteilsversuch zu dem gewünschten Urteil; sie ist insofern, unabhängig

von ihrem grammatischen Bestand, ja unabhängig von ihrer sprachlichen

Ausdrucksform (sie kann eine Handbewegung ebenso sein wie ein

Kopfnicken), ein +Urteil+.

Die logische Bedeutung der Frage liegt darin, daß sie als Ausdruck

eines nach Gewißheit verlangenden Zustandes unbefriedigender

Ungewißheit das Denken von unzulänglichen oder zweifelhaften Urteilen

zu immer erneuten Urteilsversuchen hinleitet. Auch Fragen bedürfen wie

Urteile einer +zureichenden Begründung+. Eine Frage ist zureichend

begründet, wenn sie +richtig gestellt+ ist; sie ist unzureichend

begründet, wenn sie den Bedingungen einer richtigen Fragestellung nicht

entspricht. Insbesondere für das wissenschaftliche Denken, in dem die

+Frage+stellung zur +Problem+stellung wird, ist die Forderung einer

zureichenden Begründung auch für die Frage außerordentlich wichtig;

daher wird in der logischen Methodenlehre darauf noch zurückzukommen

sein.

[6] +Kants+ fernere Scheidung der Urteile in analytische

und synthetische hat nicht logische, sondern

transzendental-philosophische Bedeutung. Unter +analytischen+

Urteilen versteht Kant solche, die im Prädikat nur enthalten, was

im Begriff des Subjekts schon als notwendiges Merkmal gedacht ist

(+erläuternde+ Urteile; z. B.: „Alle Körper sind ausgedehnt“);

unter +synthetischen+ Urteilen solche, die im Prädikat enthalten,

was im Begriff des Subjekts noch nicht notwendig gedacht ist

(+erweiternde+ Urteile; z. B. „Einige Körper sind schwer“). Zur

Kritik dieser Scheidung vgl. B. Erdmann, Logik I², Kap. 38.

[7] So z. B. von der „+Anerkennungstheorie+“ des Urteils bei Franz

+Brentano+, die historisch genommen bis auf die Stoa, Augustin,

Thomas von Aquino, Descartes, Malebranche und Hume (Lehre vom

belief) zurückgeht, in der neuen Logik in verwandter Form auch

von W. Hamilton und Al. Bain in England, von A. Marty, W.

Windelband und H. Rickert in Deutschland vertreten wird. Vgl.

dazu Näheres bei B. +Erdmann+, Logik I², Kap. 46: Jos. +Geyser+,

Grundlagen d. Logik, 1909, S. 157 ff., 163 ff.

[8] Bei der Lektüre mag dieses logische Symbol getrost durch die

grammatische Kopula „ist“ (bzw. „sind“) ausgedrückt werden.

[9] Man vergleiche zu Problemstellung und Lösung: B. +Erdmann+, Über

Inhalt und Geltung des Kausalgesetzes, Halle 1904.

[10] Man beachte: +Nicht+ alle Urteile, deren Prädikat das Wort

„+können+“ enthält, sind problematische. „Können“ bedeutet im

Deutschen ebenso ein „+fähig+-sein“ wie ein „möglich-sein“.

Problematische Urteile sind also +nicht+ Urteile wie: „ich kann

Französisch, ich kann laufen, ich kann dichten, ich kann singen,

Kinder können erzogen werden“.

III. Die Lehre vom Schlußverfahren.

1. Die unmittelbaren Schlüsse oder Folgerungen.

Schließen heißt im logischen Sinne des Wortes: aus einem oder

mehreren gegebenen Urteilen ein davon verschiedenes denknotwendig

ableiten. Ein +Schluß+ ist demnach derjenige Denkprozeß, durch den

aus einem oder mehreren gegebenen Urteilen ein davon verschiedenes

denknotwendig abgeleitet wird. Die überlieferte Logik unterscheidet

zweierlei Hauptarten von Schlüssen: +unmittelbare+ oder Folgerungen und

+mittelbare+ oder Schlüsse im eigentlichen Sinne. Unmittelbare Schlüsse

sind solche, in denen die Ableitung aus +einem+, mittelbare solche, in

denen die Ableitung aus einer +Mehrheit+ von Urteilen erfolgt.

Ist die +Folgerung+ die denknotwendige Ableitung eines Urteils aus

+einem+ davon verschiedenen gegebenen Urteil, so ist sie als Ganzes aus

zwei Urteilen zusammengesetzt: dem +Folgerungs+urteil als demjenigen,

+welches+ -- dem +Grund+urteil als demjenigen, +aus+ welchem gefolgert

wird[11]. Es ist ersichtlich, daß für das Folgerungsurteil zwei

spezielle Bedingungen seiner formalen und materialen Gültigkeit in

Betracht kommen: 1. die formale und materiale Gültigkeit seines

Grundurteils, 2. die formale Gültigkeit des Folgerungsprozesses selbst.

Die Gültigkeit des Folgerungsurteils -- unter der Voraussetzung einer

formal gültigen Ableitung -- steht und fällt also mit der Gültigkeit

des Grundurteils.

Die speziellen +Arten+ der Folgerungen ergeben sich aus der

Verschiedenheit der formalen Veränderungen, durch die aus dem

Grundurteil das Folgerungsurteil gewonnen wird. Die traditionelle

Logik unterscheidet als Hauptarten der Folgerungen solche durch:

formale Äquipollenz; Konversion; Kontraposition; Subalternation und

Opposition; zu diesen kommen noch zwei weniger wichtige Arten durch

Modalitätswechsel und gleichsinnige Inhaltsänderung.

Folgerungen durch +formale Äquipollenz+ (formale Gleichwertung) sind

solche, bei denen aus einem gegebenen Urteil bei gleicher Stellung

der materialen Urteilsglieder ein Urteil abgeleitet wird, das von dem

Grundurteil nur seiner +Form+ nach verschieden ist. Spezielle Fälle

solcher Folgerungen sind[12]:

1. Die Ableitung eines +mittelbar+ bejahenden Urteils durch doppelte

Verneinung aus einem +un+mittelbar bejahenden und umgekehrt (z. B.

_Grundurteil_: ~S~ ← ~P~; _Folgerungsurteil_: ~S~ ← nicht ~non-P~;

_Grdurt._: jedes ~S~ ← ~P~; _Flgsurt._: kein ~S~ ← nicht-~P~;

_Grdurt._: ~S~ ← ~P~, wenn ~Q~ ← ~R~; _Flgsurt._: ~S~ ← nicht ~P~,

wenn ~Q~ ← nicht ~R~).

2. Die Ableitung einer +mittelbaren+ Verneinung aus dem +un+mittelbar

verneinenden Urteil und umgekehrt (z. B. _Grdurt._: ~S~ ← nicht ~P~;

_Flgsurt._: ~S~ ← ~non-P~).

3. Die Ableitung einer +apodiktischen+ Beurteilung aus einem

+un+mittelbar gewissen Urteil (_Grdurt._: 2 × 2 = 4; _Flgsurt._: 2 ×

2 ist +notwendig+ 4).

4. Die Ableitung eines +allgemeinen+ aus dem +generellen+ Urteil

und umgekehrt (_Grdurt._: „Gestrenge Herren regieren nicht lange“;

_Flgsurt._: „kein gestrenger Herr regiert lange“).

5. Die Ableitung eines +hypothetischen+ aus einem +disjunktiven+

Gefüge (_Grdurt._: ~S~ ← [entweder ~P₁~ oder ~P₂~]; _Flgsurt._:

wenn ~S~ ← ~P₁~, dann nicht ~S~ ← ~P₂~ usw.).

Wichtiger als die Folgerungen durch formale Äquipollenz sind die durch

+Konversion+ (Umkehrung). Sie bestehen darin, daß das Folgerungsurteil

durch Vertauschung der materialen Glieder des Grundurteils gewonnen

wird, wobei die Qualität der Aussage bestehen bleibt. Jenachdem ob die

quantitative Bestimmtheit des Subjekts im Folgerungsurteil dieselbe

bleibt wie im Grundurteil oder sich verändert, nennt man die Konversion

eine +reine+ (~conversio pura~, ~simplex~) oder +unreine+ bzw.

veränderte (~conversio impura~, ~per accidens~). -- Folgerungen durch

reine Umkehrung sind möglich:

1. aus +partikulär bejahenden+ Urteilen (_Grdurt._: „einige

Säugetiere leben im Wasser“, _Flgsurt._: „einige im Wasser lebende

Tiere sind Säugetiere“).

2. aus +allgemein verneinenden+ Urteilen (_Grdurt._: „kein

Sterblicher ist allwissend“, _Flgsurt._: „kein Allwissender ist ein

Sterblicher“).

Keinerlei denknotwendige Folgerungen durch Umkehrung sind möglich

aus +partikulär verneinenden+, während +allgemein bejahende+ Urteile

Folgerungen teils durch reine, teils durch unreine Umkehrung

zulassen. Beispiele von Folgerungen durch +unreine+ Umkehrung aus

allgemein bejahenden Urteilen sind: _Grdurt._: „alle Wissenschaften

sind Zeichen des menschlichen Dranges nach Erkenntnis“; _Flgsurt._:

„einige Zeichen des menschlichen Dranges nach Erkenntnis sind die

Wissenschaften“. Beispiele von Folgerungen durch +reine+ Umkehrung

aus allgemein bejahenden Urteilen bieten die sog. +reziprokablen+

Urteile, die Gleichungen oder Definitionen enthalten: _Grdurt._:

„alle Dreiecke von gleicher Höhe und Grundseite sind flächengleich“;

_Flgsurt._: „alle flächengleichen Dreiecke haben gleiche Grundseite

und Höhe“. -- Eine besondere Besprechung verlangen die Folgerungen

durch Konversion aus +hypothetischen Gefügen+. Hypothetische Gefüge

heißen rein umkehrbar, wenn ihre modale Bestimmtheit dieselbe bleibt,

unrein umkehrbar, wenn diese sich verändert. +Rein+ umkehrbar sind:

1. alle hypothetischen Gefüge, die +unmittelbar+ oder +mittelbar+

gewisse Gültigkeit haben (_Grdurt._: „wenn in einem Dreieck zwei

Winkel einander gleich sind, so ist es gleichschenklig“; _Flgsurt._:

„wenn ein Dreieck gleichschenklig ist, so sind darin zwei Winkel

einander gleich“).

2. alle hypothetischen Gefüge über Tatsachen, die Gefüge

+ausschließlicher+ Konsequenz bilden (_Grdurt._: „nur wenn ein

luftleerer Raum hergestellt ist, fallen Körper verschiedenen Gewichts

mit gleicher Geschwindigkeit“; _Flgsurt._: „wenn Körper verschiedenen

Gewichts mit gleicher Geschwindigkeit fallen, so ist der Raum, in dem

das geschieht, luftleer“).

3. alle +Verneinungen+ von hypothetischen Gefügen über Tatsachen

(z. B. _Grdurt._: „wenn ein Mensch behauptet, Gott zu sein, dann ist

er nicht bei Verstand“; _Flgsurt._: „wenn ein Mensch bei Verstand

ist, dann behauptet er nicht, Gott zu sein“).

+Unrein+ umkehrbar sind schließlich hypothetische Gefüge über

Tatsachen wie: _Grdurt._: „Wer nichts wagt, der nichts gewinnt“;

_Flgsurt._: „wer nichts gewinnt, der wagt möglicherweise nichts“.

Hier hat die Konversion die Form: _Grdurt._: wenn ~G~, dann ~F~,

_Flgsurt._: wenn ~F~, dann möglicherweise ~G~; in ihr geht also die

+assertorische+ Modalität des Grundurteils im Folgerungsurteil in

eine +problematische+ über.

Aus dem Verfahren der formalen Äquipollenz und Konversion

zusammengesetzt ist die Folgerungsweise durch +Kontraposition+

(Umwendung). Diese geschieht, indem die materialen Glieder des

Grundurteils miteinander die Stelle wechseln und die bejahenden Urteile

ihrer Form nach verneinende, die verneinenden ihrer Form nach bejahende

werden. Folgerungen durch Kontraposition sind +rein+ möglich: 1. aus

+allgemein bejahenden+ Urteilen (=_Grdurt._=: „alle Werke Schopenhauers

sind stilistisch gewandt geschrieben“; _Flgsurt._: „keine stilistisch

ungewandte Schrift ist ein Werk Schopenhauers“); 2. aus +partikulär

verneinenden+ Urteilen (=_Grdurt._=: „manche Völker Asiens sind in

der Kultur nicht mitfortgeschritten“; =_Flgsurt._=: „ein Teil der in

der Kultur nicht mitfortgeschrittenen sind die Völker Asiens“). Nur

+unrein+ oder verändert sind Folgerungen durch Kontraposition möglich

aus +allgemein verneinenden+ Urteilen; während sich aus +partikulär

bejahenden+ Urteilen +keinerlei+ denknotwendige Folgerungen herleiten

lassen:

Allgemein verneinende Urteile gehen durch Kontraposition in

partikuläre ihrer Form nach bejahende Urteile über (=_Grdurt._=:

„kein Verbrecher ist ein nützliches Mitglied der menschlichen

Gesellschaft“; _Flgsurt._=: „ein Teil der unnützen Glieder

der menschlichen Gesellschaft sind die Verbrecher“). -- Nur

geringe Bedeutung kommt den Folgerungen durch Kontraposition aus

+hypothetischen Gefügen+ zu. Hier herrschen analoge Verhältnisse

vor wie bei den Folgerungen aus hypothetischen Gefügen durch

Konversion. Als Beispiele solcher seien aufgeführt: 1. =_Grdurt._=:

„wenn Zahlen durch zwei teilbar sind, dann sind sie gerade Zahlen“;

=_Flgsurt._=: „wenn Zahlen ungerade sind, dann sind sie durch zwei

nicht teilbar“ (+reine+ Kontraposition); 2. =_Grdurt._=: „wenn das

Leben nach dem Tode paradiesisch ist, dann ist der Tod ein Beglücker

der Menschheit“; =_Flgsurt._=: „wenn es falsch ist, daß der Tod kein

Beglücker der Menschheit ist, dann +kann+ das Leben nach dem Tode

paradiesisch sein“ (+unreine+ Kontraposition).

Auf anderem Wege als bei den Folgerungen durch Konversion und

Kontraposition kommen die Folgerungen durch +Subalternation+

(Umordnung) zustande. Diese sind denknotwendige Ableitungen aus einem

als wahr oder falsch beurteilten allgemeinen oder partikulären Urteil,

dessen quantitative Bestimmtheit im Folgerungsurteil verändert, dessen

Qualität aber dieselbe bleibt. Wenn es wahr ist, daß alle ~S~ ← ~P~

sind, dann ist es auch wahr, daß einige ~S~ ← ~P~ sind; und wenn es

wahr ist, daß kein ~S~ ← ~P~ ist, dann ist es auch wahr, daß einige ~S~

← nicht ~P~ sind. Wir nennen diese Ableitung von partikulären Urteilen

aus allgemeinen Folgerungen durch +Unterordnung+, und können -- da aus

der Falschheit eines allgemeinen Urteils auf die Falschheit des ihm

untergeordneten partikulären +nicht+ denknotwendig geschlossen werden

kann -- sagen: Die Folgerungen aus der Wahrheit eines allgemeinen

Urteils auf die Wahrheit des ihm +unter+geordneten sind gültig, die

gleichen Folgerungen aus der Falschheit ungültig (in scholastischer

Sprache bezeichnet als „~Dictum de omni et nullo~“)[13]. -- Umgekehrt

verhalten sich die Dinge bei den Folgerungen durch +Überordnung+

(d. h. den Ableitungen allgemeiner aus partikulären Urteilen). Wenn es

falsch ist, daß einige ~S~ ← ~P~ sind, dann ist es auch falsch, daß

alle ~S~ ← ~P~ sind; und wenn es falsch ist, daß einige ~S~ ← nicht

~P~ sind, dann ist es auch falsch, daß alle ~S~ ← nicht ~P~ sind. Wir

können also -- da aus der Wahrheit eines partikulären Urteils auf

die Wahrheit des entsprechenden übergeordneten +nicht+ denknotwendig

geschlossen werden kann -- sagen: Die Folgerungen aus der Falschheit

eines partikulären Urteils auf die Falschheit des ihm übergeordneten

sind gültig, die gleichen Folgerungen aus der Wahrheit ungültig. Beide

Gesetze kurz zusammengefaßt: Gültige Ableitungen durch Subalternation

sind die Folgerungen durch +Unterordnung+ aus der +Wahrheit+, durch

+Überordnung+ aus der +Falschheit+.

Den Folgerungen durch Subalternation verwandt sind die Folgerungen

durch +Opposition+ (Entgegensetzung). Darunter versteht man solche

unmittelbaren Schlüsse, durch die aus der Wahrheit (oder Falschheit)

eines quantitativ bestimmten Urteils auf die Falschheit (oder

Wahrheit) des entsprechenden Urteils von entgegengesetzter Qualität

gefolgert wird. Vorerst ist hierbei folgendes zu bemerken: Die

Urteile: „alle ~S~ ← ~P~“ und „einige ~S~ ← nicht ~P~“, sowie:

„kein ~S~ ← ~P~“ und „einige ~S~ ← ~P~“ heißen nach alter logischer

Tradition +kontradiktorisch+-entgegengesetzte; die Urteile: „alle

~S~ ← ~P~“ und „alle ~S~ ← nicht ~P~“ +konträr+-entgegengesetzte

und die Urteile: „einige ~S~ ← ~P~“ und „einige ~S~ ← nicht

~P~“ +subkonträr+-entgegengesetzte. Unter Zugrundelegung dieser

Bezeichnungen ergibt sich: Wenn eines der Urteile „alle ~S~ ← ~P~“ und

„kein ~S~ ← ~P~“ als +wahr+ (oder falsch) gegeben ist, dann ist das

ihnen kontradiktorisch-entgegengesetzte Urteil „einige ~S~ ← nicht

~P~“ bzw. „einige ~S~ ← ~P~“ +falsch+ (oder wahr). Diese Tatsachen

folgen unmittelbar aus den logischen Grundsätzen des Widerspruches und

vom ausgeschlossenen Dritten. Danach können wir sagen: Die Folgerungen

durch +kontradiktorische Opposition+ sind +durchweg+ gültig. Nicht

ebenso liegen die Dinge bei den Folgerungen durch konträre und

subkonträre Opposition. Wenn das Urteil „alle ~S~ ← ~P~“ wahr ist,

dann ist das Urteil „alle ~S~ ← nicht ~P~“ falsch; wenn das Urteil

„alle ~S~ ← ~P~“ aber falsch ist, dann braucht es darum noch nicht wahr

zu sein, daß „alle ~S~ ← nicht ~P~“ sind. Mithin können wir sagen:

Die Folgerungen durch +konträre Opposition+ sind nur gültig aus der

+Wahrheit+. Und weiter: Wenn es falsch ist, daß „einige ~S~ ← ~P~“

sind, dann ist es wahr, daß „einige ~S~ ← nicht ~P~“ sind; wenn es

aber wahr ist, daß „einige ~S~ ← ~P~“ sind, dann braucht es deswegen

noch nicht falsch zu sein, daß „einige ~S~ ← nicht ~P~“ sind. Die

Folgerungen durch +subkonträre Opposition+ sind also nur gültig aus

der +Falschheit+. Alle drei Regeln kurz zusammengefaßt, gewinnen wir

die logische Formel: Gültige Ableitungen sind die Folgerungen durch

+kontradiktorische+ Opposition aus der +Wahrheit+ und +Falschheit+,

durch +konträre+ Opposition aus der +Wahrheit+ und +subkonträre+

Opposition aus der +Falschheit+.

Nur kurzer Besprechung bedürfen noch die unmittelbaren Schlüsse durch

Modalitätswechsel und durch gleichsinnige Inhaltsänderung. Wenn es

notwendig ist, daß ~S~ ← ~P~ ist, dann ist es auch Tatsache, daß

~S~ ← ~P~ ist; und wenn es nicht möglich ist, daß ~S~ ← ~P~ ist,

dann ist es auch tatsächlich nicht der Fall usw. Mit Worten: Aus der

Gültigkeit des apodiktischen Urteils folgt durch +Modalitätswechsel+

die Gültigkeit des entsprechenden assertorischen und problematischen;

aus der Ungültigkeit des problematischen Urteils folgt die

Ungültigkeit des entsprechenden assertorischen und apodiktischen. --

Und endlich: Folgerungen durch +gleichsinnige Inhaltsänderung+ kommen

zustande, wenn die materialen Glieder eines Urteils in gleichem Sinne

inhaltlich verändert werden. Um das an Beispielen zu erläutern:

_Grdurt._: Alles Denken ist Urteilen oder Fragen; _Flgsurt._: alles

+wissenschaftliche+ Denken ist +wissenschaftliches+ Urteilen oder

Fragen; _Grdurt._: die Geschichte eines Volkes ist ein Spiegel seiner

Entwicklung; _Flgsurt._: die +Kultur+geschichte eines Volkes ist ein

Spiegel seiner +kulturellen+ Entwicklung.

2. Die Arten der mittelbaren Schlüsse und die kategorischen Deduktionen.

+Mittelbare+ Schlüsse (oder Schlüsse im eigentlichen Sinne) sind

solche, in denen aus einer +Mehrheit+ gegebener Urteile ein davon

verschiedenes denknotwendig abgeleitet wird. Die Urteile, +aus+

denen abgeleitet wird, nennen wir +Grundurteile+ oder +Prämissen+

(die traditionelle Logik nennt sie grammatisierend „Vordersätze“),

das Urteil, das abgeleitet wird, +Schlußurteil+ oder Konklusio

(Schlußsatz). Wo mittelbare Schlüsse nicht mehr als zwei Prämissen

haben, nennt man die eine die +obere+ (Obersatz), die andere die

+untere+ (Untersatz). So ist z. B. in dem Schlußverfahren: „Alle Körper

ziehen einander an; Erde und Mars sind Körper; also ziehen Erde und

Mars einander an“ das allgemeine Urteil: „alle Körper ziehen einander

an“ die obere Prämisse (Obersatz), das spezielle Urteil: „Erde und

Mars sind Körper“ die untere Prämisse (Untersatz) und das Endurteil:

„also ziehen Erde und Mars einander an“ die Konklusio (Schlußsatz).

Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß nicht beliebig gewählte Urteile

Prämissen für einen Schluß bilden können. Ein Schluß ist nur möglich,

wenn die Grundurteile eine bestimmte logische Beziehung zueinander

haben, oder genauer gesagt: einen denknotwendigen Zusammenhang

untereinander herleiten. So wird z. B. in dem angeführten Beispiel

ein denknotwendiger Zusammenhang hergestellt durch den in beiden

Grundurteilen als gemeinsames materiales Glied enthaltenen Begriff

„Körper“, indem zunächst ein allgemeines Gesetz über die Anziehung

von Körpern aufgestellt, dann Erde und Mars als der Gattung Körper

zugehörig bezeichnet und daraus geschlossen wird, daß Erde und Mars

als Körper aufeinander nach dem Gesetz der Anziehung aller Körper

einwirken. Auch hier wiederum liegen die Dinge so, daß die Gültigkeit

des Schlußurteils -- die formal-gültige Ableitung vorausgesetzt -- mit

der Gültigkeit der Prämissen steht und fällt.

Jenachdem ein Schluß von einem allgemeinen Urteil als Obersatz zu einem

besonderen Urteil als Schlußsatz oder aber von besonderen Urteilen

als Prämissen zu einem allgemeinen als Konklusio übergeht, nennt man

ihn einen Schluß entweder vom +Allgemeinen+ aufs +Besondere+ oder

vom +Besonderen+ aufs +Allgemeine+. Zu diesen zählt die überlieferte

Logik noch eine dritte Art von Schlüssen: die vom +Besonderen+ aufs

+Besondere+. Nach herkömmlicher Weise bezeichnet man die Schlüsse

vom Allgemeinen aufs Besondere als +deduktive+ oder Deduktionen,

die Schlüsse vom Besonderen aufs Allgemeine als +induktive+ oder

Induktionen und die Schlüsse vom Besonderen aufs Besondere als Schlüsse

~per analogiam~ oder +Analogie+schlüsse.

Besprechen wir zunächst die deduktiven Schlüsse. Die überlieferte Lehre

von den Schlußformen teilt die Deduktionen in die drei Hauptarten der

kategorischen, hypothetischen und disjunktiven Schlüsse. Beispiele

dafür sind: 1. +Kategorischer+ Schluß: „Alle Römer waren kriegerisch;

Cäsar war ein Römer; also war Cäsar kriegerisch“; 2. +hypothetischer+

Schluß: „Wenn Cäsar ein Römer war, war er kriegerisch; Cäsar war ein

Römer; also war Cäsar kriegerisch“; 3. +disjunktiver+ Schluß: „Soldaten

sind entweder tapfer oder keine Soldaten; Cäsar war tapfer; also war

Cäsar ein Soldat.“ Diese Einteilung besteht jedoch nicht zu Recht.

Es wird sich zeigen, daß die disjunktiven Schlüsse den kategorischen

und hypothetischen nicht schlechthin koordiniert werden dürfen, da

sie nicht wie diese einfach, sondern eigentümliche Zusammensetzungen

von kategorischen und hypothetischen Schlüssen bilden. Demnach sind

die deduktiven Schlüsse einzuteilen in +einfache+ Deduktionen und

+Zusammensetzungen+ von solchen. Einfache Deduktionen sind teils die

von der elementaren Form der eben erwähnten kategorischen Schlüsse

(wir nennen sie +kategorische+ oder +elementare+ Deduktionen oder mit

Aristoteles +Syllogismen+), teils die angeführten +hypothetischen+

Schlüsse; Zusammensetzungen von deduktiven Schlüssen, sog. +Ketten+,

sind teils +reinliche+, d. h. solche, die nur aus kategorischen

Deduktionen gebildet sind, teils +gemischte+, d. h. solche, deren

Analyse sowohl kategorische wie hypothetische Schlüsse als Bestandteile

aufweist. Ordnen wir die Arten der deduktiven Schlüsse in einem

übersichtlichen Schema, dann ergibt sich:

Deduktive Schlüsse oder Deduktionen

|

+-----------------+----------------+

| |

Einfache Deduktionen Zusammensetzungen von deduktiven

| Schlüssen oder Ketten

| |

+----------+-------+ +----------+-----------+

| | | |

Kategorische Hypothetische Reinliche Gemischte

(elementare) Deduktionen (Kettenschlüsse,

Deduktionen Schlußketten)

oder

Syllogismen

Erörtern wir fürs erste die Arten der +kategorischen+ Deduktion. Als

solche unterscheidet man nach Aristotelischem Vorbilde drei gültige

Formen, die man von alters her als +syllogistische Figuren+ (~figurae

Aristotelicae~) bezeichnet[14]. Diese sind nach ihrer allgemeinsten

Form:

I. Figur: II. Figur: III. Figur

_Obers._: Alle ~M~ ← ~P~ Kein ~P~ ← ~M~ Alle ~M~ ← ~P~

_Unters._: Alle ~S~ ← ~M~ Alle ~S~ ← ~M~ Alle ~M~ ← ~S~

--------------- --------------- -----------------

_Schlußs._: Alle ~S~ ← ~P~ Kein ~S~ ← ~P~ Einige ~S~ ← ~P~

Die materialen Bestandteile sind in allen drei Schlußformen dieselben:

~S~, ~P~ und ~M~, wobei ~M~ dasjenige Urteilselement bildet, das als

beiden Prämissen gemeinsam den denknotwendigen Zusammenhang herstellt,

aus welchem das Schlußurteil folgt. Man nennt dieses daher den

+Mittelbegriff+ (~terminus medius~), die beiden anderen materialen

Glieder des Schlusses, die übereinstimmend in allen drei Figuren das

Subjekt und Prädikat des Schlußurteils bilden, die +äußeren+ Begriffe

(~termini externi~). Von der Stellung des Mittelbegriffes in den

Prämissen hängt die Einteilung der kategorischen Deduktionen ab. In der

ersten Figur ist der Mittelbegriff Subjekt des Obersatzes und Prädikat

des Untersatzes, in der zweiten Prädikat und in der dritten Subjekt

beider Prämissen. Will man sich die Arten der Syllogismen hiernach

durch ein einfaches Hilfsmittel der Anschauung mnemotechnisch näher

bringen, so kann man die Stellung des Mittelbegriffes durch einen Pfeil

symbolisieren, woraus das Bild entsteht:

I. Figur: II. Figur: III. Figur: (IV. (überflüs- ) Zusammen-

( sige) Figur: ) fassung

_O._: ~M~ ← ~P~ ~P~ ← ~M~ ~M~ ← ~P~ ( ~P~ ← ~M~ ) ^ ^ ^

_U._: ~S~ ← ~M~ ~S~ ← ~M~ ~M~ ← ~S~ ( ~M~ ← ~S~ ) | \ I |

---------- --------- --------- (------------- ) | \ |

_S._: ~S~ ← ~P~ ~S~ ← ~P~ ~S~ ← ~P~ ( ~S~ ← ~P~ ) III II

(Pfeil schräg (Pfeil (Pfeil

von rechts unten rechts, links,

nach links oben) nach nach oben)

oben)

Grundriß der Logik · 第 8 / 16 段