Urteilsverbindungen+ sind solche, in denen eine Mehrheit von Urteilen
mit gleichem Prädikat, aber verschiedenen Subjekten zu einem Urteil
verknüpft ist ([~S₁~ und ~S₂~ und ~S₃~ ... ~Sₙ~] ← ~P~). Beispiele
dafür sind: „Lust und Liebe sind die Fittiche zu großen Taten; vom
Eise befreit sind Strom und Bäche; Berlin, Bonn, Königsberg, Halle,
Jena ... sind Universitätsstädte“ (Verneinungen: „Weder Reichtum noch
Macht stellen verlorene Ehre wieder her“). Die Zahl der einfachen
Urteile, die in eine kopulative Urteilsverbindung eingehen können,
darf nicht geringer sein als zwei, kann nach oben aber ins Unendliche
gehen; denn, wenn nicht praktische und ästhetische Gründe es verböten:
logischerseits wäre es angängig, eine beliebig große Anzahl von
Urteilen mit gleichem Prädikat, aber verschiedenen Subjekten zu
+einem+ Urteil zu verbinden. -- +Konjunktive+ Urteilsverbindungen sind
solche, in denen eine Mehrheit von Urteilen mit gleichem Subjekt,
aber verschiedenen Prädikaten zu einem Urteil verknüpft ist (~S~ ←
[~P₁~ und ~P₂~ und ~P₃~ ... ~Pₙ~]). Beispiele dieser sind: „Alles
rennet, rettet, flüchtet; etwas fürchten, hoffen und sorgen muß der
Mensch für den kommenden Morgen; er lebte, nahm ein Weib und starb;
edel sei der Mensch, hilfreich und gut“ (Verneinungen: „Bin weder
Fräulein weder schön; Kants kritische Hauptwerke sind weder leicht
zu verstehen noch leicht darzustellen“). Für die Zahl der einfachen
Urteile, welche die konjunktiven Verbindungen bilden, gilt das gleiche
wie das oben für die kopulativen Verbindungen Gesagte. -- +Divisive+
Urteilsverbindungen sind solche, in denen eine Mehrheit koordinierter
partikulärer Urteile mit verschiedenem Subjekt, aber gleichem Prädikat
zu +einem+ Urteil verknüpft ist (~S~ ← [teils ~P₁~, teils ~P₂~,
teils ~P₃~ ... ~Pₙ~}]). Die logische Analyse ergibt als Elemente der
divisiven Urteilsverbindung die partikulär-bestimmenden Beurteilungen:
[~S~ ← ~P₁~] ← gilt für einige ~S~; [~S~ ← ~P₂~] ← gilt für einige ~S~;
[~S~ ← ~P₃~] ← gilt für einige ~S~ usw., die miteinander verknüpft
ergeben: ~S~ ← teils ~P₁~, teils ~P₂~, teils ~P₃~ ... usw. Beispiele
dafür sind: „Körper sind ihrem Aggregatzustande nach teils feste, teils
flüssige, teils gasförmige; die Inhalte des Bewußtseins sind teils
gegenständliche (Vorstellungen oder Begriffe), teils zuständliche
(Lust oder Unlust); Bakterien sind teils Kokken, teils Bazillen, teils
Spirillen.“ Das Prädikat diviser Verbindungen enthält also die Arten,
welche ihrem Subjekt als deren Gattungsbegriff zukommen, entwickelt
mithin eine vollständige Einteilung des Umfangs ihres Subjekts.
Als spezielle Bedingungen der formalen Gültigkeit der divisiven
Verbindung seien hier genannt: 1. Divisive Urteilsverbindungen müssen
+erschöpfend+ sein (d. h.: die ausgesagten Arten müssen den +ganzen+
Umfang des Subjektsbegriffes umfassen); 2. die ausgesagten Arten müssen
nach einem und demselben Gesichtspunkte der Einteilung gewählt und
einander +koordiniert+ sein.
Kommen wir zu den Gefügen. +Disjunktive Urteilsgefüge+ sind solche, die
aus einer Mehrheit koordinierter, sich in ihrer Gültigkeit einander
+ausschließender+ problematischer Beurteilungen mit gleichem Subjekt
oder Prädikat gebildet sind ([entweder ~S₁~ oder ~S₂~ oder ~S₃~
... ~Sₙ~] ← ~P~; ~S~ ← [entweder ~P₁~ oder ~P₂~ oder ~P₃~ ... ~Pₙ~]).
Beispiele dafür sind: „Der Raum ist entweder ein reales Wesen oder
eine Form sinnlicher Anschauung; entweder Newton oder Leibniz hat die
Unendlichkeitsrechnung zuerst begründet.“ Die disjunktiven Gefüge sind
den Urteilsverbindungen verwandt, insofern als die Elemente, aus denen
sie bestehen, gleichfalls einander koordiniert sind. Sie unterscheiden
sich aber von diesen charakteristisch dadurch, daß in ihnen die Glieder
der Zusammensetzung zueinander in einem bestimmten logischen Verhältnis
stehen, das beiden Urteilsverbindungen fehlt. Urteilt man: ~S~ ← [~P₁~
und ~P₂~ und ~P₃~] oder [~S₁~ und ~S₂~ und ~S₃~] ← ~P~, so gilt jedes
der einfachen Urteile, aus denen diese Verbindungen zusammengesetzt
sind, unabhängig vom anderen. Zerlegt man die divisive Verbindung ~S~ ←
[teils ~P₁~, teils ~P₂~, teils ~P₃~] in ihre Bestandteile (einige ~S~
← ~P₁~, einige ~S~ ← ~P₂~ usw.), so kommt jedem dieser Urteile eine
Gültigkeit zu, die von der Gültigkeit des anderen unabhängig ist. Nicht
so bei den disjunktiven Gefügen. Das Urteil: ~S~ ← [entweder ~P₁~ oder
~P₂~] besagt: ~S~ kann entweder ~P₁~ oder ~P₂~ sein; und mehr noch:
wenn ~S~ ← ~P₁~ gültig, dann ~S~ ← ~P₂~ nichtgültig; und wenn ~S~ ←
~P₂~ nichtgültig, dann ~S~ ← ~P₁~ gültig und umgekehrt. Daraus ergibt
sich fürs erste, daß die elementaren Glieder des disjunktiven Gefüges
+problematische+ Beurteilungen sind, und zum zweiten, daß diese sich
einander in ihrer Gültigkeit +ausschließen+, dergestalt, daß, wenn
eines von ihnen gültig ist, die anderen ungültig sein müssen; wenn alle
bis auf eines ungültig sind, dieses letzte gültig sein muß.
Disjunktive Gefüge sind geradeso wie die divisiven Verbindungen
formal nur gültig, wenn sie +erschöpfend+ sind, d. h.: wenn die in
ihnen enthaltenen einander ausschließenden Prädizierungen das ganze
Gebiet der vorhandenen Möglichkeiten umfassen. +Kontradiktorische+
Disjunktionen nennen wir alle diejenigen disjunktiven Gefüge,
deren Elemente kontradiktorisch-entgegengesetzte Urteile sind
(~S~ ← [entweder ~P~ oder nicht-~P~]). Beispiele dafür sind:
„Der Wille des Menschen ist entweder frei oder nicht frei; der
Angeklagte ist entweder schuldig oder nicht schuldig.“ +Konträre+
Disjunktionen heißen dementsprechend alle diejenigen, die aus
konträr-entgegengesetzten Urteilen zusammengesetzt sind, d. h.
solchen, die bei gleichem Subjekt konträr-entgegengesetzte Prädikate
haben. Als Beispiele dieser seien angeführt: „Die Welt ist entweder
geschaffen oder von Ewigkeit her vorhanden; Schauspiele sind entweder
Lust- oder Trauerspiele.“ +Spezifische+ Disjunktionen nennen wir
endlich (mit B. Erdmann) alle diejenigen disjunktiven Gefüge, deren
Elemente weder kontradiktorisch- noch konträr-entgegengesetzte
Urteile sind. Als Beispiele dieser seien genannt: „Jene spartanische
Mutter wollte, daß ihr Sohn entweder +mit+ dem Schilde oder +auf+ dem
Schilde aus der Schlacht heimkehre; die Verfassung eines Staatswesens
ist nach Aristoteles entweder monarchisch oder oligarchisch oder
demokratisch; ich wünschte, die Nacht oder die Preußen kämen.“
Ohne besondere logische Bedeutung sind Disjunktionen wie: „Der
Mensch ist entweder von Natur gut oder schlecht oder beides nicht“
(Mischform der konträren und kontradiktorischen Disjunktion),
sowie: „Gefühle sind entweder Zustände der Lust oder Unlust oder
eigentümliche Mischungen beider“ (Mischform der konträren und
spezifischen Disjunktion). Disjunktive Gefüge sind schließlich auch
in komplizierteren Formen möglich, dergestalt, daß die Elemente ihrer
Zusammensetzung weder Subjekt noch Prädikat miteinander gemeinsam
haben, so also, daß die materialen Urteilsglieder in diesen völlig
wechseln (entweder ~S~ ← ~P~ oder ~Q~ ← ~R~). An der Hand eines
Beispiels: „Entweder du trittst für ihn ein, oder es gibt keine
Dankbarkeit mehr; Entweder wir siegen, oder das Leben ist nicht
mehr lebenswert.“ Diese Gefüge sind als +verwickelte+ von den oben
besprochenen als +reinlichen+ zu scheiden. Ihre logische Analyse
führt auf folgende Urteile als einfache Bestandteile: 1. ~S~ ←
[entweder ~P~ oder nicht-~P~], 2. wenn [~S~ ← ~P~] ← nichtgültig,
dann ~Q~ ← ~R~. Zusammengezogen: entweder ~S~ ← ~P~ oder ~Q~ ← ~R~.
Sie setzen mithin die hypothetischen Gefüge voraus, die erst jetzt
zur Besprechung kommen. Betont sei noch, daß disjunktive Gefüge
als Urteile auch Subjekte von Beurteilungen sein können. In sich
zusammengesetzt aus problematischen Beurteilungen, vermögen sie
selbst wiederum Gegenstände problematischer, assertorischer oder
apodiktischer Beurteilung zu werden (es ist möglich, tatsächlich,
notwendig, daß ~S~ ← [entweder ~P₁~ oder ~P₂~ oder ~P₃~]). An
Beispielen: „Der Wille des Menschen +kann+ entweder frei oder
gebunden sein (problematisch); +tatsächlich+ ist der Krieg entweder
ein Segen oder ein Unheil für die Menschheit (assertorisch); ganze
Zahlen sind +notwendigerweise+ entweder gerade oder ungerade
(apodiktisch).“
+Hypothetische Urteilsgefüge+ sind solche, die aus zwei miteinander in
dem Verhältnis von Grund und Folge verbundenen Urteilen bestehen (wenn
~Q~ ← ~R~, dann ~S~ ← ~P~; oder, indem wir ~Q~ ← ~R~ = ~G~ (Grund)
und ~S~ ← ~P~ = ~F~ (Folge) setzen: wenn ~G~, dann ~F~). Beispiele
dafür sind: „Wenn die Könige bauen, haben die Kärrner zu tun; wenn du
den Halys überschreitest, wirst du ein großes Reich zerstören; wenn
der Mantel fällt, muß der Herzog nach; Raffael wäre ein großer Maler
geworden, selbst wenn er ohne Hände auf die Welt gekommen wäre.“
Hypothetische Gefüge sind ihrem Sinn nach auch Urteile wie: „Wer gut
schmiert, fährt gut; ein jeder kehre vor seiner Tür, und rein ist
jedes Stadtquartier; willst du dich selber erkennen, so sieh, wie die
andern es treiben; man fühlt die Absicht, und man wird verstimmt;
allzu straff gespannt zerspringt der Bogen.“ Die eigentümliche -- als
„hypothetisch“ bezeichnete -- Beziehung, in die in den hypothetischen
Gefügen der in der traditionellen Logik sog. „Vordersatz“ (wenn ~Q~
← ~R~ = Hypothesis) zu dem sog. „Nachsatz“ (dann ~S~ ← ~P~ = Thesis)
gerückt wird, bedarf besonderer Erörterung. Die geläufige Auffassung
der hypothetischen Gefüge geht dahin, daß der Nachsatz als durch
die +Gültigkeit des Vordersatzes bedingt+ ausgesagt werde (sog.
„Nachsatztheorie“). Diese Deutung der hypothetischen Gefüge (vertreten
z. B. durch Chr. Wolff) scheitert aber an denjenigen Aussagen, in denen
ersichtlich jedes der beiden Urteile für sich als nichtgültig bewußt
ist, und doch das Ganze, d. h. der logische Zusammenhang beider Urteile
mit dem Bewußtsein der Gültigkeit gedacht wird (z. B.: „Bestände das
Glück in körperlichen Lustgefühlen, so müßte man die Ochsen glücklich
nennen, wenn sie Erbsen fressen“ [Heraklit]). Ausgesagt ist also in den
hypothetischen Gefügen nicht ein Urteil, das in seiner Gültigkeit durch
die eines anderen bedingt ist, sondern ein Urteilszusammenhang, in dem
die beiden Elemente als im Verhältnis von +Grund+ und +Folge+, mithin
im Verhältnis logischer +Konsequenz+ zueinander stehend gedacht sind
(„Konsequenztheorie des hypothetischen Gefüges“ nach der Namengebung
B. Erdmanns). -- „Sagen wir: ‚Wenn der Koran von Gott herrührt, so
ist Muhammed der Prophet Gottes‘ (heißt es bei John Stuart +Mill+),
so wollen wir damit weder behaupten, daß der Koran von Gott herrührt
noch auch, daß Muhammed in Wahrheit sein Prophet ist. Keiner von diesen
beiden einfachen Sätzen mag wahr sein, und doch kann die Wahrheit des
hypothetischen Satzes unbestreitbar sein. Was ausgesagt wird, ist nicht
die Wahrheit irgendeines von den beiden Sätzen, sondern die Tatsache,
daß der eine aus dem anderen gefolgert werden kann. Was ist also das
Subjekt und was ist das Prädikat des hypothetischen Satzes? Der Koran
ist nicht sein Subjekt, und ebensowenig ist es Muhammed. Denn es wird
weder vom Koran noch von Muhammed etwas bejaht oder verneint. Das
wahrhafte Subjekt der Prädizierung ist der ganze Satz: ‚Muhammed ist
der Prophet Gottes‘, und die Aussage ist die, daß dies eine berechtigte
Folgerung aus dem Satze ist: ‚der Koran rührt von Gott her‘.“ -- Im
hypothetischen Gefüge besteht also kurz gesagt das Subjekt in der
Thesis (~S~ ← ~P~), das Prädikat in der Aussage, daß die Thesis von der
Hypothesis (wenn ~Q~ ← ~R~) so abhängt wie die logische Folge von ihrem
Grunde.
Entsprechend der oben entwickelten Scheidung der Urteile in
Formal- und Realbehauptungen zerfallen auch die hypothetischen
Gefüge in formale und reale. Beispiele +formaler+ hypothetischer
Gefüge sind: „Wenn zwei Geraden ins Unendliche verlängert sich
nirgends einander schneiden, so sind sie parallel; wenn zwei
Kegel Grundfläche und Höhe miteinander gemeinsam haben, so haben
sie gleichen Rauminhalt; wenn ein Dreieck spitzwinklig ist, so
kann keiner seiner Winkel einen Rechten und mehr betragen; wenn
von zwei kontradiktorisch-entgegengesetzten Urteilen eines als
gültig erwiesen ist, dann ist das andere notwendig ungültig.“
Diese sind hypothetische Gefüge formal-logischer Konsequenz.
Der Zusammenhang zwischen Grund und Folge in ihnen ist ein
unmittelbar oder mittelbar gewisser, mithin +denknotwendiger+; ihr
kontradiktorisches Gegenteil ist daher denkunmöglich. Sie können
also auch Gegenstände apodiktischer Beurteilung werden (wenn ~G~,
so notwendig ~F~); sie sind ferner +umkehrbar+, d. h. auch dann
gültig, wenn man Grund und Folge miteinander vertauscht (darüber an
späterer Stelle). -- Beispiele hypothetischer Gefüge über Tatsachen
sind bereits oben gegeben worden. Diese bedürfen wie alle Urteile
über +Tatsachen+ einer zureichenden Begründung, die sich letzten
Endes auf die Elemente der Wahrnehmung stützt. Sie sind ihrer
Konsequenzbeziehung nach nicht alle von der gleichen Art. Wir können
vielmehr hypothetische Gefüge zeitlicher, kausaler und teleologischer
Konsequenz scheiden. Hypothetische Gefüge +zeitlicher+ Konsequenz
sind: „Wenn die Schule beendet ist, bevölkern sich Straßen und Plätze
mit Knaben und Mädchen; wenn die Schwalben nach südlicheren Ländern
ziehen, naht der Herbst.“ Hypothetische Gefüge +kausaler+ Konsequenz
-- mit den eben erwähnten durch mannigfache Übergangsformen verbunden
und nicht reinlich von diesen zu scheiden -- sind: „Wenn man einen
Wurm tritt, krümmt er sich; wenn man Wasser bis auf 100° erwärmt,
verdampft es; wenn man Sand, Soda und Marmor in bestimmten Mengen in
einem Tiegel schmilzt, erhält man eine feste, farblose Masse, die
man Glas nennt.“ Hypothetische Gefüge +teleologischer+ Konsequenz
-- ihrem Wesen nach teils theoretischer (Normen des Denkens), teils
praktischer Natur (Normen des Handelns) -- sind: „Wenn Urteile wahr
sein sollen, müssen sie sowohl den Bedingungen der formalen wie
materialen Gültigkeit entsprechen; wenn es Gerechtigkeit im Staate
geben soll, müssen Gesetze nicht nur da sein, sondern auch befolgt
werden; willst du genau erfahren, was sich ziemt, so frage nur bei
edlen Frauen an.“ Hypothetische Gefüge über Tatsachen können sowohl
Gegenstände assertorischer wie auch problematischer Beurteilungen
werden (wenn ~G~, so tatsächlich ~F~; wenn ~G~, so möglicherweise
~F~). +Verneinungen+ hypothetischer Gefüge sind jene Formen, in denen
die Konsequenzbeziehung zwischen ~G~ und ~F~ geleugnet ist (wenn
~G~, so +nicht+ ~F~ = [wenn ~G~, so ~F~] ← nichtgültig); z. B. „wenn
der Herr mit uns ist, wird der Segen unserem Werke nicht fehlen.“
Die hypothetischen Gefüge der Form: ‚wenn ~G~ nicht, so +F+‘ und
‚wenn ~G~ nicht, so ~F~ nicht‘, sind mithin nicht Verneinungen
hypothetischer Gefüge, sondern bejahenden Charakters, das letztere
ein bejahendes hypothetisches Gefüge durch doppelte Verneinung. --
Sofern in hypothetischen Behauptungen der angegebene Grund als der
allein mögliche für die ausgesagte Konsequenz gedacht ist, heißen
diese „hypothetische Gefüge +ausschließlicher+ Konsequenz“ (+nur+
wenn ~G~, dann ~F~).
Aus den hypothetischen Gefügen logisch ableitbar sind Urteilsformen
wie: +weil+ ~Q~ ← ~R~, darum ~S~ ← ~P~ und: +obschon+ ~Q~ ← ~R~,
dennoch ~S~ ← ~P~. Setzen wir z. B. den in dem logischen Grund eines
hypothetischen Gefüges (wenn ~Q~ ← ~R~) enthaltenen Urteilsgedanken
als gültig voraus, so entsteht die +kausale+ Urteilsform: weil ~Q~ ←
~R~, darum ~S~ ← ~P~; setzen wir z. B. den in der Folge (~S~ ← ~P~)
enthaltenen Urteilsgedanken als gültig, den im Grunde enthaltenen
dagegen als nichtgültig, dann entsteht die +konzessive+ Form: obschon
[~Q~ ← ~R~] ← nichtgültig, ~S~ ← ~P~. An diesen Formen überwiegt das
+grammatische+ Interesse das logische; darum sei ihrer Erörterung kein
weiterer Raum gewährt.
8. Wesen und Arten der Frage.
Prüfen wir das Verhältnis von Urteil und Frage logisch, so ergibt sich
-- wie schon früher betont --, daß die Frage das Urteil voraussetzt.
Aus dem mißglückten Versuch, ein Urteil zu vollziehen -- oder auch, was
damit der Sache nach übereinkommt, aus dem Zweifel an der Gültigkeit
eines vollzogenen Urteils -- ergibt sich eine Ungewißheit, die wir
durch das Mittel der Fragestellung zu überwinden trachten. Der Ursprung
der Frage liegt mithin logisch in einer +Urteilshemmung+; sie selbst
ist der Ausdruck einer Ungewißheit, verbunden mit dem Wunsche, diese
zu überwinden. Insofern kommt ihr selbst Urteilscharakter zu. Die
Frage: „Ist ~S~ ← ~P~?“ bedeutet logisch soviel wie: „Ich weiß nicht,
ob ~S~ ← ~P~ gültig ist, und wünsche es zu wissen.“ Das aussagende
Element liegt darin in dem +Zugeständnis der Unwissenheit+ und dem
Ausdruck des +Wunsches+. Demnach steht die Frage den Beurteilungen
näher als den Urteilen im eigentlichen Sinne. Die den Inhalt der
Frage bildende Aussage: „ich weiß nicht, ob ~S~ ← ~P~ gültig ist, und
wünsche es zu wissen“ ist ein Urteil über ein Urteil, von dem ausgesagt
wird, daß seine Gültigkeit ungewiß sei, und daß die Gewißheit über
Gültigkeit oder Ungültigkeit gewünscht werde. Sind die Fragen mithin
ihrem aussagenden Charakter nach nicht Urteile schlechthin, sondern
Beurteilungen, so stimmt das treffend mit der aufgestellten Theorie
überein, daß die Frage nicht dem Urteil vorangehe, sondern dieses
voraussetze.
Der Urteilscharakter der Frage darf indessen den charakteristischen
Unterschied zwischen Urteil und Frage nicht verschleiern. Ein Urteil
ist immer die vollzogene Einordnung eines Prädikats- in den Inhalt
eines Subjektsbegriffes, verbunden mit dem Bewußtsein, daß die
ausgesagte Beziehung zwischen ~S~ und ~P~ gültig sei. Das gilt für
+alle+ Urteile, sowohl für die einfachen wie für die zusammengesetzten,
seien sie Beurteilungen, Verbindungen oder Gefüge. Eine Frage
dagegen ist immer der Ausdruck einer Ungewißheit, verbunden mit dem
Wunsche, diese zu überwinden. Insofern ist die Frage trotz ihres
Urteilscharakters von dem Urteil wesentlich verschieden und am ehesten
noch als dessen Gegenteil zu bezeichnen. Will man beide, Urteil und
Frage, unter einem höheren Gattungsbegriff zusammenfassen, dann kann
man sagen, es gibt zweierlei Aussagen: +behauptende Aussagen+ oder
+Urteile+; +fragende Aussagen+ oder +Fragen+.
Ob eine Aussage eine behauptende oder fragende ist, darüber
entscheidet nicht deren sprachliche Formulierung, sondern deren
logischer Sinn. Man nehme etwa Aussagen wie: „Kann ich Armeen aus
der Erde stampfen, wächst mir ein Kornfeld in der flachen Hand?; was
ist göttlicher als vergeben?; was ist das Leben ohne Liebesglanz?;
und muß ich so dich wiederfinden?; wie kommt mir solcher Glanz
in meine Hütte?“, so bedarf es keiner näheren Begründung, daß es
sich hier um nur +scheinbare+ Fragen, um in das Gewand der Frage
gehüllte +behauptende+ Aussagen handelt. Indem sie entweder die auf
die Frage zu erteilende allein mögliche Antwort in dem Sinn der
Frage und der Art ihrer Formulierung deutlich zum Ausdruck bringen
oder aber als Ausdruck der Klage, des Schmerzes, der Verwunderung,
der Verzweiflung überhaupt keinerlei Antwort bedürfen, sind sie
Urteile besonders betonter Gewißheit, nicht Fragen. Der Ausruf: „Was
sind Hoffnungen, was sind Entwürfe ...?“ z. B. ist ein Urteil über
die Nichtigkeit des menschlichen Hoffens und Planens; der Ausruf:
„Und muß ich so dich wiederfinden?“ ein Urteil, dessen Prädikat die
Klage über das „So-wiederfinden“, dessen Subjekt der Urteilende
selbst ist. Für die Formulierung solcher -- meist subjektiver und
subjektiv-gültiger -- Ausbrüche der Leidenschaft in Form von Fragen
sind übrigens weniger logische als psychologische und ästhetische
Gründe maßgebend. (Scheinbare Fragen sind auch die sog. +prüfenden+
Fragen, die etwa von einem Lehrer einem Schüler gestellt werden, um
zu erfahren, ob der Schüler die darauf gültige Antwort weiß. Ihnen
kommt nur psychologische und pädagogische, keine logische Bedeutung
zu.)
Die +Einteilung+ der Fragen richtet sich nach demjenigen
Urteilselement, durch dessen Mangel der Versuch zu urteilen
unausführbar wird. Fehlen kann in ihnen entweder eines der +materialen+
Bestandteile des gewünschten Urteils (Subjekt, Prädikat) -- (sie sollen
danach +materiale+ Fragen heißen) -- oder auch das Bewußtsein, daß die
in einem Urteil vollzogene Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat
+gültig+ sei; wir nennen diese daher +Gültigkeitsfragen+.
Wenden wir uns zu den ersteren. +Materiale Fragen+ sind solche, in
denen entweder Auskunft gewünscht wird über das Subjekt, dem ein
gegebenes Prädikat, oder über ein Prädikat, das einem gegebenen Subjekt
eingeordnet werden soll. Sie sind danach teils +Subjekts+-, teils
+Prädikats+fragen. Die Form der ersteren ist: Wer (was) ← ~P~?; die
Form der zweiten: ~S~ ← was (wie beschaffen)? Dabei braucht bei den
Subjekts- und Prädikatsfragen durchaus nicht das ganze Subjekt oder
Prädikat unbekannt zu sein. Es kann z. B. die Gattung bekannt sein
und nur die spezielle Art fehlen; ja, es kann sogar die spezielle
Art gegeben sein, und der gewünschte Urteilsbestandteil nur in
einer näheren Bestimmung des Subjekts oder Prädikats bestehen, beim
Subjekt etwa in der Quantität (wie viele ~S~ ← ~P~?), beim Prädikat
in der Angabe von Ort, Zeit, Beschaffenheit usw. (wann, wo, wie
beschaffen). Die Frage: wie viele ~S~ ← ~P~? entspricht dabei den
quantitativ-bestimmenden Beurteilungen; sie muß also genau genommen
lauten: [~S~ ← ~P~] gilt für wie viele ~S~? und gehört mithin nicht zu
den Subjekts-, sondern zu den +Prädikats+fragen.
Beispiele von +Subjekts+fragen sind: „wer lacht da?; wer tat mir
das?; was ist geschehen?; welches Buch fehlt dir?; wer will ihn
wiederholen?; wessen Haus brennt?; wer von ihnen war dabei?“;
Beispiele von +Prädikats+fragen: „was ist der langen Rede kurzer
Sinn?; was sagte der Vater?; was willst du mit dem Dolche? sprich;
von wannen kommt dir diese Wissenschaft?; wem gab er das Buch?; wann
wird der Retter kommen diesem Lande?“ -- Hypothetische Subjektsfragen
sind: wenn ~Q~ ← ~R~, was dann? (z. B.: „Wenn es nun nicht gelingt,
was dann?“); hypothetische Prädikatsfragen: wann oder unter welcher
Bedingung ist ~S~ ← ~P~ gültig? (z. B.: „Unter welcher Bedingung ist
der Feind geneigt, Frieden zu schließen?“ Antwort: ... +wenn+ wir
... usw.). Zu den materialen Fragen gehören auch kausale Fragen wie:
+warum+ ist ~S~ ~P~? (weil ~Q~ ← ~R~), ebenso finale Fragen: +wozu+
ist ~S~ ~P~? (+damit+ ~Q~ ← ~R~).
+Gültigkeits+fragen sind im Unterschied zu den materialen alle
diejenigen, in denen darüber Auskunft gewünscht wird, ob die in einem
Urteil vorhandene prädikative Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat
+gültig+ sei. Die einfachste Form dieser Fragen ist die +elementare+
Gültigkeitsfrage von der Form: ist ~S~ ← ~P~ gültig? (Antwort: ja --
nein). Diese geht in die Form der +disjunktiven+ Gültigkeitsfrage über,
wo wir die in einem disjunktiven Gefüge zugestandene Unwissenheit,
welche von mehreren einander ausschließenden Urteilsmöglichkeiten
gültig sei (~S~ ← [entweder ~P₁~ oder ~P₂~]; entweder ~S₁~ oder ~S₂~
← ~P~), in Gestalt einer Frage formulieren (ist ~S~ ← ~P₁~ oder
~P₂~?; ist ~S₁~ oder ~S₂~ ← ~P~?). Dem hypothetischen Urteilsgefüge,
in dem die Beziehung von Grund und Folge ungewiß ist, entspricht die
+hypothetische+ Gültigkeitsfrage (ist ~S~ ← ~P~, wenn ~Q~ ← ~R~?).
Mischformen hypothetischer und disjunktiver Gültigkeitsfragen endlich
sind Fragen von der Form: wenn ~Q~ ← ~R~, ist dann ~S~ ← ~P₁~ oder ~P₂~?
Beispiele +elementarer+ Gültigkeitsfragen sind: „Ist es geschehen?;
bist du’s, Hermann, mein Rabe?; hat die Vorstellung schon
begonnen?“; Beispiele +disjunktiver+ (1) und +hypothetischer+ (2)
Gültigkeitsfragen sowie deren Mischformen (3): 1. „Bist untreu,
Wilhelm, oder tot?; wer wagt es, Rittersmann oder Knapp, zu tauchen
in diesen Schlund?“ -- 2. „Wird er kommen, wenn ich ihn bitte?; würde
er gesiegt haben, wenn er die Schlacht begonnen hätte?“ -- 3. „Wenn
er nun vor Gericht kommt, wird er verurteilt oder freigesprochen
werden?“ -- Aus der Ungewißheit der Beziehungen kausaler, finaler
und konzessiver Urteilszusammenhänge erwachsen ferner Fragen von
der Form: ist ~S~ ← ~P~, +weil+ ~Q~ ← ~R~?; ist ~S~ ← ~P~, +damit+
~Q~ ← ~R~; ist ~S~ ← ~P~, +obgleich+ ~Q~ ← ~R~?; wir nennen diese
entsprechend der bisherigen Namengebung: kausale, finale und
konzessive Gültigkeitsfragen.