Besprechen wir zuerst die Urteilsverbindungen. +Kopulative

Urteilsverbindungen+ sind solche, in denen eine Mehrheit von Urteilen

mit gleichem Prädikat, aber verschiedenen Subjekten zu einem Urteil

verknüpft ist ([~S₁~ und ~S₂~ und ~S₃~ ... ~Sₙ~] ← ~P~). Beispiele

dafür sind: „Lust und Liebe sind die Fittiche zu großen Taten; vom

Eise befreit sind Strom und Bäche; Berlin, Bonn, Königsberg, Halle,

Jena ... sind Universitätsstädte“ (Verneinungen: „Weder Reichtum noch

Macht stellen verlorene Ehre wieder her“). Die Zahl der einfachen

Urteile, die in eine kopulative Urteilsverbindung eingehen können,

darf nicht geringer sein als zwei, kann nach oben aber ins Unendliche

gehen; denn, wenn nicht praktische und ästhetische Gründe es verböten:

logischerseits wäre es angängig, eine beliebig große Anzahl von

Urteilen mit gleichem Prädikat, aber verschiedenen Subjekten zu

+einem+ Urteil zu verbinden. -- +Konjunktive+ Urteilsverbindungen sind

solche, in denen eine Mehrheit von Urteilen mit gleichem Subjekt,

aber verschiedenen Prädikaten zu einem Urteil verknüpft ist (~S~ ←

[~P₁~ und ~P₂~ und ~P₃~ ... ~Pₙ~]). Beispiele dieser sind: „Alles

rennet, rettet, flüchtet; etwas fürchten, hoffen und sorgen muß der

Mensch für den kommenden Morgen; er lebte, nahm ein Weib und starb;

edel sei der Mensch, hilfreich und gut“ (Verneinungen: „Bin weder

Fräulein weder schön; Kants kritische Hauptwerke sind weder leicht

zu verstehen noch leicht darzustellen“). Für die Zahl der einfachen

Urteile, welche die konjunktiven Verbindungen bilden, gilt das gleiche

wie das oben für die kopulativen Verbindungen Gesagte. -- +Divisive+

Urteilsverbindungen sind solche, in denen eine Mehrheit koordinierter

partikulärer Urteile mit verschiedenem Subjekt, aber gleichem Prädikat

zu +einem+ Urteil verknüpft ist (~S~ ← [teils ~P₁~, teils ~P₂~,

teils ~P₃~ ... ~Pₙ~}]). Die logische Analyse ergibt als Elemente der

divisiven Urteilsverbindung die partikulär-bestimmenden Beurteilungen:

[~S~ ← ~P₁~] ← gilt für einige ~S~; [~S~ ← ~P₂~] ← gilt für einige ~S~;

[~S~ ← ~P₃~] ← gilt für einige ~S~ usw., die miteinander verknüpft

ergeben: ~S~ ← teils ~P₁~, teils ~P₂~, teils ~P₃~ ... usw. Beispiele

dafür sind: „Körper sind ihrem Aggregatzustande nach teils feste, teils

flüssige, teils gasförmige; die Inhalte des Bewußtseins sind teils

gegenständliche (Vorstellungen oder Begriffe), teils zuständliche

(Lust oder Unlust); Bakterien sind teils Kokken, teils Bazillen, teils

Spirillen.“ Das Prädikat diviser Verbindungen enthält also die Arten,

welche ihrem Subjekt als deren Gattungsbegriff zukommen, entwickelt

mithin eine vollständige Einteilung des Umfangs ihres Subjekts.

Als spezielle Bedingungen der formalen Gültigkeit der divisiven

Verbindung seien hier genannt: 1. Divisive Urteilsverbindungen müssen

+erschöpfend+ sein (d. h.: die ausgesagten Arten müssen den +ganzen+

Umfang des Subjektsbegriffes umfassen); 2. die ausgesagten Arten müssen

nach einem und demselben Gesichtspunkte der Einteilung gewählt und

einander +koordiniert+ sein.

Kommen wir zu den Gefügen. +Disjunktive Urteilsgefüge+ sind solche, die

aus einer Mehrheit koordinierter, sich in ihrer Gültigkeit einander

+ausschließender+ problematischer Beurteilungen mit gleichem Subjekt

oder Prädikat gebildet sind ([entweder ~S₁~ oder ~S₂~ oder ~S₃~

... ~Sₙ~] ← ~P~; ~S~ ← [entweder ~P₁~ oder ~P₂~ oder ~P₃~ ... ~Pₙ~]).

Beispiele dafür sind: „Der Raum ist entweder ein reales Wesen oder

eine Form sinnlicher Anschauung; entweder Newton oder Leibniz hat die

Unendlichkeitsrechnung zuerst begründet.“ Die disjunktiven Gefüge sind

den Urteilsverbindungen verwandt, insofern als die Elemente, aus denen

sie bestehen, gleichfalls einander koordiniert sind. Sie unterscheiden

sich aber von diesen charakteristisch dadurch, daß in ihnen die Glieder

der Zusammensetzung zueinander in einem bestimmten logischen Verhältnis

stehen, das beiden Urteilsverbindungen fehlt. Urteilt man: ~S~ ← [~P₁~

und ~P₂~ und ~P₃~] oder [~S₁~ und ~S₂~ und ~S₃~] ← ~P~, so gilt jedes

der einfachen Urteile, aus denen diese Verbindungen zusammengesetzt

sind, unabhängig vom anderen. Zerlegt man die divisive Verbindung ~S~ ←

[teils ~P₁~, teils ~P₂~, teils ~P₃~] in ihre Bestandteile (einige ~S~

← ~P₁~, einige ~S~ ← ~P₂~ usw.), so kommt jedem dieser Urteile eine

Gültigkeit zu, die von der Gültigkeit des anderen unabhängig ist. Nicht

so bei den disjunktiven Gefügen. Das Urteil: ~S~ ← [entweder ~P₁~ oder

~P₂~] besagt: ~S~ kann entweder ~P₁~ oder ~P₂~ sein; und mehr noch:

wenn ~S~ ← ~P₁~ gültig, dann ~S~ ← ~P₂~ nichtgültig; und wenn ~S~ ←

~P₂~ nichtgültig, dann ~S~ ← ~P₁~ gültig und umgekehrt. Daraus ergibt

sich fürs erste, daß die elementaren Glieder des disjunktiven Gefüges

+problematische+ Beurteilungen sind, und zum zweiten, daß diese sich

einander in ihrer Gültigkeit +ausschließen+, dergestalt, daß, wenn

eines von ihnen gültig ist, die anderen ungültig sein müssen; wenn alle

bis auf eines ungültig sind, dieses letzte gültig sein muß.

Disjunktive Gefüge sind geradeso wie die divisiven Verbindungen

formal nur gültig, wenn sie +erschöpfend+ sind, d. h.: wenn die in

ihnen enthaltenen einander ausschließenden Prädizierungen das ganze

Gebiet der vorhandenen Möglichkeiten umfassen. +Kontradiktorische+

Disjunktionen nennen wir alle diejenigen disjunktiven Gefüge,

deren Elemente kontradiktorisch-entgegengesetzte Urteile sind

(~S~ ← [entweder ~P~ oder nicht-~P~]). Beispiele dafür sind:

„Der Wille des Menschen ist entweder frei oder nicht frei; der

Angeklagte ist entweder schuldig oder nicht schuldig.“ +Konträre+

Disjunktionen heißen dementsprechend alle diejenigen, die aus

konträr-entgegengesetzten Urteilen zusammengesetzt sind, d. h.

solchen, die bei gleichem Subjekt konträr-entgegengesetzte Prädikate

haben. Als Beispiele dieser seien angeführt: „Die Welt ist entweder

geschaffen oder von Ewigkeit her vorhanden; Schauspiele sind entweder

Lust- oder Trauerspiele.“ +Spezifische+ Disjunktionen nennen wir

endlich (mit B. Erdmann) alle diejenigen disjunktiven Gefüge, deren

Elemente weder kontradiktorisch- noch konträr-entgegengesetzte

Urteile sind. Als Beispiele dieser seien genannt: „Jene spartanische

Mutter wollte, daß ihr Sohn entweder +mit+ dem Schilde oder +auf+ dem

Schilde aus der Schlacht heimkehre; die Verfassung eines Staatswesens

ist nach Aristoteles entweder monarchisch oder oligarchisch oder

demokratisch; ich wünschte, die Nacht oder die Preußen kämen.“

Ohne besondere logische Bedeutung sind Disjunktionen wie: „Der

Mensch ist entweder von Natur gut oder schlecht oder beides nicht“

(Mischform der konträren und kontradiktorischen Disjunktion),

sowie: „Gefühle sind entweder Zustände der Lust oder Unlust oder

eigentümliche Mischungen beider“ (Mischform der konträren und

spezifischen Disjunktion). Disjunktive Gefüge sind schließlich auch

in komplizierteren Formen möglich, dergestalt, daß die Elemente ihrer

Zusammensetzung weder Subjekt noch Prädikat miteinander gemeinsam

haben, so also, daß die materialen Urteilsglieder in diesen völlig

wechseln (entweder ~S~ ← ~P~ oder ~Q~ ← ~R~). An der Hand eines

Beispiels: „Entweder du trittst für ihn ein, oder es gibt keine

Dankbarkeit mehr; Entweder wir siegen, oder das Leben ist nicht

mehr lebenswert.“ Diese Gefüge sind als +verwickelte+ von den oben

besprochenen als +reinlichen+ zu scheiden. Ihre logische Analyse

führt auf folgende Urteile als einfache Bestandteile: 1. ~S~ ←

[entweder ~P~ oder nicht-~P~], 2. wenn [~S~ ← ~P~] ← nichtgültig,

dann ~Q~ ← ~R~. Zusammengezogen: entweder ~S~ ← ~P~ oder ~Q~ ← ~R~.

Sie setzen mithin die hypothetischen Gefüge voraus, die erst jetzt

zur Besprechung kommen. Betont sei noch, daß disjunktive Gefüge

als Urteile auch Subjekte von Beurteilungen sein können. In sich

zusammengesetzt aus problematischen Beurteilungen, vermögen sie

selbst wiederum Gegenstände problematischer, assertorischer oder

apodiktischer Beurteilung zu werden (es ist möglich, tatsächlich,

notwendig, daß ~S~ ← [entweder ~P₁~ oder ~P₂~ oder ~P₃~]). An

Beispielen: „Der Wille des Menschen +kann+ entweder frei oder

gebunden sein (problematisch); +tatsächlich+ ist der Krieg entweder

ein Segen oder ein Unheil für die Menschheit (assertorisch); ganze

Zahlen sind +notwendigerweise+ entweder gerade oder ungerade

(apodiktisch).“

+Hypothetische Urteilsgefüge+ sind solche, die aus zwei miteinander in

dem Verhältnis von Grund und Folge verbundenen Urteilen bestehen (wenn

~Q~ ← ~R~, dann ~S~ ← ~P~; oder, indem wir ~Q~ ← ~R~ = ~G~ (Grund)

und ~S~ ← ~P~ = ~F~ (Folge) setzen: wenn ~G~, dann ~F~). Beispiele

dafür sind: „Wenn die Könige bauen, haben die Kärrner zu tun; wenn du

den Halys überschreitest, wirst du ein großes Reich zerstören; wenn

der Mantel fällt, muß der Herzog nach; Raffael wäre ein großer Maler

geworden, selbst wenn er ohne Hände auf die Welt gekommen wäre.“

Hypothetische Gefüge sind ihrem Sinn nach auch Urteile wie: „Wer gut

schmiert, fährt gut; ein jeder kehre vor seiner Tür, und rein ist

jedes Stadtquartier; willst du dich selber erkennen, so sieh, wie die

andern es treiben; man fühlt die Absicht, und man wird verstimmt;

allzu straff gespannt zerspringt der Bogen.“ Die eigentümliche -- als

„hypothetisch“ bezeichnete -- Beziehung, in die in den hypothetischen

Gefügen der in der traditionellen Logik sog. „Vordersatz“ (wenn ~Q~

← ~R~ = Hypothesis) zu dem sog. „Nachsatz“ (dann ~S~ ← ~P~ = Thesis)

gerückt wird, bedarf besonderer Erörterung. Die geläufige Auffassung

der hypothetischen Gefüge geht dahin, daß der Nachsatz als durch

die +Gültigkeit des Vordersatzes bedingt+ ausgesagt werde (sog.

„Nachsatztheorie“). Diese Deutung der hypothetischen Gefüge (vertreten

z. B. durch Chr. Wolff) scheitert aber an denjenigen Aussagen, in denen

ersichtlich jedes der beiden Urteile für sich als nichtgültig bewußt

ist, und doch das Ganze, d. h. der logische Zusammenhang beider Urteile

mit dem Bewußtsein der Gültigkeit gedacht wird (z. B.: „Bestände das

Glück in körperlichen Lustgefühlen, so müßte man die Ochsen glücklich

nennen, wenn sie Erbsen fressen“ [Heraklit]). Ausgesagt ist also in den

hypothetischen Gefügen nicht ein Urteil, das in seiner Gültigkeit durch

die eines anderen bedingt ist, sondern ein Urteilszusammenhang, in dem

die beiden Elemente als im Verhältnis von +Grund+ und +Folge+, mithin

im Verhältnis logischer +Konsequenz+ zueinander stehend gedacht sind

(„Konsequenztheorie des hypothetischen Gefüges“ nach der Namengebung

B. Erdmanns). -- „Sagen wir: ‚Wenn der Koran von Gott herrührt, so

ist Muhammed der Prophet Gottes‘ (heißt es bei John Stuart +Mill+),

so wollen wir damit weder behaupten, daß der Koran von Gott herrührt

noch auch, daß Muhammed in Wahrheit sein Prophet ist. Keiner von diesen

beiden einfachen Sätzen mag wahr sein, und doch kann die Wahrheit des

hypothetischen Satzes unbestreitbar sein. Was ausgesagt wird, ist nicht

die Wahrheit irgendeines von den beiden Sätzen, sondern die Tatsache,

daß der eine aus dem anderen gefolgert werden kann. Was ist also das

Subjekt und was ist das Prädikat des hypothetischen Satzes? Der Koran

ist nicht sein Subjekt, und ebensowenig ist es Muhammed. Denn es wird

weder vom Koran noch von Muhammed etwas bejaht oder verneint. Das

wahrhafte Subjekt der Prädizierung ist der ganze Satz: ‚Muhammed ist

der Prophet Gottes‘, und die Aussage ist die, daß dies eine berechtigte

Folgerung aus dem Satze ist: ‚der Koran rührt von Gott her‘.“ -- Im

hypothetischen Gefüge besteht also kurz gesagt das Subjekt in der

Thesis (~S~ ← ~P~), das Prädikat in der Aussage, daß die Thesis von der

Hypothesis (wenn ~Q~ ← ~R~) so abhängt wie die logische Folge von ihrem

Grunde.

Entsprechend der oben entwickelten Scheidung der Urteile in

Formal- und Realbehauptungen zerfallen auch die hypothetischen

Gefüge in formale und reale. Beispiele +formaler+ hypothetischer

Gefüge sind: „Wenn zwei Geraden ins Unendliche verlängert sich

nirgends einander schneiden, so sind sie parallel; wenn zwei

Kegel Grundfläche und Höhe miteinander gemeinsam haben, so haben

sie gleichen Rauminhalt; wenn ein Dreieck spitzwinklig ist, so

kann keiner seiner Winkel einen Rechten und mehr betragen; wenn

von zwei kontradiktorisch-entgegengesetzten Urteilen eines als

gültig erwiesen ist, dann ist das andere notwendig ungültig.“

Diese sind hypothetische Gefüge formal-logischer Konsequenz.

Der Zusammenhang zwischen Grund und Folge in ihnen ist ein

unmittelbar oder mittelbar gewisser, mithin +denknotwendiger+; ihr

kontradiktorisches Gegenteil ist daher denkunmöglich. Sie können

also auch Gegenstände apodiktischer Beurteilung werden (wenn ~G~,

so notwendig ~F~); sie sind ferner +umkehrbar+, d. h. auch dann

gültig, wenn man Grund und Folge miteinander vertauscht (darüber an

späterer Stelle). -- Beispiele hypothetischer Gefüge über Tatsachen

sind bereits oben gegeben worden. Diese bedürfen wie alle Urteile

über +Tatsachen+ einer zureichenden Begründung, die sich letzten

Endes auf die Elemente der Wahrnehmung stützt. Sie sind ihrer

Konsequenzbeziehung nach nicht alle von der gleichen Art. Wir können

vielmehr hypothetische Gefüge zeitlicher, kausaler und teleologischer

Konsequenz scheiden. Hypothetische Gefüge +zeitlicher+ Konsequenz

sind: „Wenn die Schule beendet ist, bevölkern sich Straßen und Plätze

mit Knaben und Mädchen; wenn die Schwalben nach südlicheren Ländern

ziehen, naht der Herbst.“ Hypothetische Gefüge +kausaler+ Konsequenz

-- mit den eben erwähnten durch mannigfache Übergangsformen verbunden

und nicht reinlich von diesen zu scheiden -- sind: „Wenn man einen

Wurm tritt, krümmt er sich; wenn man Wasser bis auf 100° erwärmt,

verdampft es; wenn man Sand, Soda und Marmor in bestimmten Mengen in

einem Tiegel schmilzt, erhält man eine feste, farblose Masse, die

man Glas nennt.“ Hypothetische Gefüge +teleologischer+ Konsequenz

-- ihrem Wesen nach teils theoretischer (Normen des Denkens), teils

praktischer Natur (Normen des Handelns) -- sind: „Wenn Urteile wahr

sein sollen, müssen sie sowohl den Bedingungen der formalen wie

materialen Gültigkeit entsprechen; wenn es Gerechtigkeit im Staate

geben soll, müssen Gesetze nicht nur da sein, sondern auch befolgt

werden; willst du genau erfahren, was sich ziemt, so frage nur bei

edlen Frauen an.“ Hypothetische Gefüge über Tatsachen können sowohl

Gegenstände assertorischer wie auch problematischer Beurteilungen

werden (wenn ~G~, so tatsächlich ~F~; wenn ~G~, so möglicherweise

~F~). +Verneinungen+ hypothetischer Gefüge sind jene Formen, in denen

die Konsequenzbeziehung zwischen ~G~ und ~F~ geleugnet ist (wenn

~G~, so +nicht+ ~F~ = [wenn ~G~, so ~F~] ← nichtgültig); z. B. „wenn

der Herr mit uns ist, wird der Segen unserem Werke nicht fehlen.“

Die hypothetischen Gefüge der Form: ‚wenn ~G~ nicht, so +F+‘ und

‚wenn ~G~ nicht, so ~F~ nicht‘, sind mithin nicht Verneinungen

hypothetischer Gefüge, sondern bejahenden Charakters, das letztere

ein bejahendes hypothetisches Gefüge durch doppelte Verneinung. --

Sofern in hypothetischen Behauptungen der angegebene Grund als der

allein mögliche für die ausgesagte Konsequenz gedacht ist, heißen

diese „hypothetische Gefüge +ausschließlicher+ Konsequenz“ (+nur+

wenn ~G~, dann ~F~).

Aus den hypothetischen Gefügen logisch ableitbar sind Urteilsformen

wie: +weil+ ~Q~ ← ~R~, darum ~S~ ← ~P~ und: +obschon+ ~Q~ ← ~R~,

dennoch ~S~ ← ~P~. Setzen wir z. B. den in dem logischen Grund eines

hypothetischen Gefüges (wenn ~Q~ ← ~R~) enthaltenen Urteilsgedanken

als gültig voraus, so entsteht die +kausale+ Urteilsform: weil ~Q~ ←

~R~, darum ~S~ ← ~P~; setzen wir z. B. den in der Folge (~S~ ← ~P~)

enthaltenen Urteilsgedanken als gültig, den im Grunde enthaltenen

dagegen als nichtgültig, dann entsteht die +konzessive+ Form: obschon

[~Q~ ← ~R~] ← nichtgültig, ~S~ ← ~P~. An diesen Formen überwiegt das

+grammatische+ Interesse das logische; darum sei ihrer Erörterung kein

weiterer Raum gewährt.

8. Wesen und Arten der Frage.

Prüfen wir das Verhältnis von Urteil und Frage logisch, so ergibt sich

-- wie schon früher betont --, daß die Frage das Urteil voraussetzt.

Aus dem mißglückten Versuch, ein Urteil zu vollziehen -- oder auch, was

damit der Sache nach übereinkommt, aus dem Zweifel an der Gültigkeit

eines vollzogenen Urteils -- ergibt sich eine Ungewißheit, die wir

durch das Mittel der Fragestellung zu überwinden trachten. Der Ursprung

der Frage liegt mithin logisch in einer +Urteilshemmung+; sie selbst

ist der Ausdruck einer Ungewißheit, verbunden mit dem Wunsche, diese

zu überwinden. Insofern kommt ihr selbst Urteilscharakter zu. Die

Frage: „Ist ~S~ ← ~P~?“ bedeutet logisch soviel wie: „Ich weiß nicht,

ob ~S~ ← ~P~ gültig ist, und wünsche es zu wissen.“ Das aussagende

Element liegt darin in dem +Zugeständnis der Unwissenheit+ und dem

Ausdruck des +Wunsches+. Demnach steht die Frage den Beurteilungen

näher als den Urteilen im eigentlichen Sinne. Die den Inhalt der

Frage bildende Aussage: „ich weiß nicht, ob ~S~ ← ~P~ gültig ist, und

wünsche es zu wissen“ ist ein Urteil über ein Urteil, von dem ausgesagt

wird, daß seine Gültigkeit ungewiß sei, und daß die Gewißheit über

Gültigkeit oder Ungültigkeit gewünscht werde. Sind die Fragen mithin

ihrem aussagenden Charakter nach nicht Urteile schlechthin, sondern

Beurteilungen, so stimmt das treffend mit der aufgestellten Theorie

überein, daß die Frage nicht dem Urteil vorangehe, sondern dieses

voraussetze.

Der Urteilscharakter der Frage darf indessen den charakteristischen

Unterschied zwischen Urteil und Frage nicht verschleiern. Ein Urteil

ist immer die vollzogene Einordnung eines Prädikats- in den Inhalt

eines Subjektsbegriffes, verbunden mit dem Bewußtsein, daß die

ausgesagte Beziehung zwischen ~S~ und ~P~ gültig sei. Das gilt für

+alle+ Urteile, sowohl für die einfachen wie für die zusammengesetzten,

seien sie Beurteilungen, Verbindungen oder Gefüge. Eine Frage

dagegen ist immer der Ausdruck einer Ungewißheit, verbunden mit dem

Wunsche, diese zu überwinden. Insofern ist die Frage trotz ihres

Urteilscharakters von dem Urteil wesentlich verschieden und am ehesten

noch als dessen Gegenteil zu bezeichnen. Will man beide, Urteil und

Frage, unter einem höheren Gattungsbegriff zusammenfassen, dann kann

man sagen, es gibt zweierlei Aussagen: +behauptende Aussagen+ oder

+Urteile+; +fragende Aussagen+ oder +Fragen+.

Ob eine Aussage eine behauptende oder fragende ist, darüber

entscheidet nicht deren sprachliche Formulierung, sondern deren

logischer Sinn. Man nehme etwa Aussagen wie: „Kann ich Armeen aus

der Erde stampfen, wächst mir ein Kornfeld in der flachen Hand?; was

ist göttlicher als vergeben?; was ist das Leben ohne Liebesglanz?;

und muß ich so dich wiederfinden?; wie kommt mir solcher Glanz

in meine Hütte?“, so bedarf es keiner näheren Begründung, daß es

sich hier um nur +scheinbare+ Fragen, um in das Gewand der Frage

gehüllte +behauptende+ Aussagen handelt. Indem sie entweder die auf

die Frage zu erteilende allein mögliche Antwort in dem Sinn der

Frage und der Art ihrer Formulierung deutlich zum Ausdruck bringen

oder aber als Ausdruck der Klage, des Schmerzes, der Verwunderung,

der Verzweiflung überhaupt keinerlei Antwort bedürfen, sind sie

Urteile besonders betonter Gewißheit, nicht Fragen. Der Ausruf: „Was

sind Hoffnungen, was sind Entwürfe ...?“ z. B. ist ein Urteil über

die Nichtigkeit des menschlichen Hoffens und Planens; der Ausruf:

„Und muß ich so dich wiederfinden?“ ein Urteil, dessen Prädikat die

Klage über das „So-wiederfinden“, dessen Subjekt der Urteilende

selbst ist. Für die Formulierung solcher -- meist subjektiver und

subjektiv-gültiger -- Ausbrüche der Leidenschaft in Form von Fragen

sind übrigens weniger logische als psychologische und ästhetische

Gründe maßgebend. (Scheinbare Fragen sind auch die sog. +prüfenden+

Fragen, die etwa von einem Lehrer einem Schüler gestellt werden, um

zu erfahren, ob der Schüler die darauf gültige Antwort weiß. Ihnen

kommt nur psychologische und pädagogische, keine logische Bedeutung

zu.)

Die +Einteilung+ der Fragen richtet sich nach demjenigen

Urteilselement, durch dessen Mangel der Versuch zu urteilen

unausführbar wird. Fehlen kann in ihnen entweder eines der +materialen+

Bestandteile des gewünschten Urteils (Subjekt, Prädikat) -- (sie sollen

danach +materiale+ Fragen heißen) -- oder auch das Bewußtsein, daß die

in einem Urteil vollzogene Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat

+gültig+ sei; wir nennen diese daher +Gültigkeitsfragen+.

Wenden wir uns zu den ersteren. +Materiale Fragen+ sind solche, in

denen entweder Auskunft gewünscht wird über das Subjekt, dem ein

gegebenes Prädikat, oder über ein Prädikat, das einem gegebenen Subjekt

eingeordnet werden soll. Sie sind danach teils +Subjekts+-, teils

+Prädikats+fragen. Die Form der ersteren ist: Wer (was) ← ~P~?; die

Form der zweiten: ~S~ ← was (wie beschaffen)? Dabei braucht bei den

Subjekts- und Prädikatsfragen durchaus nicht das ganze Subjekt oder

Prädikat unbekannt zu sein. Es kann z. B. die Gattung bekannt sein

und nur die spezielle Art fehlen; ja, es kann sogar die spezielle

Art gegeben sein, und der gewünschte Urteilsbestandteil nur in

einer näheren Bestimmung des Subjekts oder Prädikats bestehen, beim

Subjekt etwa in der Quantität (wie viele ~S~ ← ~P~?), beim Prädikat

in der Angabe von Ort, Zeit, Beschaffenheit usw. (wann, wo, wie

beschaffen). Die Frage: wie viele ~S~ ← ~P~? entspricht dabei den

quantitativ-bestimmenden Beurteilungen; sie muß also genau genommen

lauten: [~S~ ← ~P~] gilt für wie viele ~S~? und gehört mithin nicht zu

den Subjekts-, sondern zu den +Prädikats+fragen.

Beispiele von +Subjekts+fragen sind: „wer lacht da?; wer tat mir

das?; was ist geschehen?; welches Buch fehlt dir?; wer will ihn

wiederholen?; wessen Haus brennt?; wer von ihnen war dabei?“;

Beispiele von +Prädikats+fragen: „was ist der langen Rede kurzer

Sinn?; was sagte der Vater?; was willst du mit dem Dolche? sprich;

von wannen kommt dir diese Wissenschaft?; wem gab er das Buch?; wann

wird der Retter kommen diesem Lande?“ -- Hypothetische Subjektsfragen

sind: wenn ~Q~ ← ~R~, was dann? (z. B.: „Wenn es nun nicht gelingt,

was dann?“); hypothetische Prädikatsfragen: wann oder unter welcher

Bedingung ist ~S~ ← ~P~ gültig? (z. B.: „Unter welcher Bedingung ist

der Feind geneigt, Frieden zu schließen?“ Antwort: ... +wenn+ wir

... usw.). Zu den materialen Fragen gehören auch kausale Fragen wie:

+warum+ ist ~S~ ~P~? (weil ~Q~ ← ~R~), ebenso finale Fragen: +wozu+

ist ~S~ ~P~? (+damit+ ~Q~ ← ~R~).

+Gültigkeits+fragen sind im Unterschied zu den materialen alle

diejenigen, in denen darüber Auskunft gewünscht wird, ob die in einem

Urteil vorhandene prädikative Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat

+gültig+ sei. Die einfachste Form dieser Fragen ist die +elementare+

Gültigkeitsfrage von der Form: ist ~S~ ← ~P~ gültig? (Antwort: ja --

nein). Diese geht in die Form der +disjunktiven+ Gültigkeitsfrage über,

wo wir die in einem disjunktiven Gefüge zugestandene Unwissenheit,

welche von mehreren einander ausschließenden Urteilsmöglichkeiten

gültig sei (~S~ ← [entweder ~P₁~ oder ~P₂~]; entweder ~S₁~ oder ~S₂~

← ~P~), in Gestalt einer Frage formulieren (ist ~S~ ← ~P₁~ oder

~P₂~?; ist ~S₁~ oder ~S₂~ ← ~P~?). Dem hypothetischen Urteilsgefüge,

in dem die Beziehung von Grund und Folge ungewiß ist, entspricht die

+hypothetische+ Gültigkeitsfrage (ist ~S~ ← ~P~, wenn ~Q~ ← ~R~?).

Mischformen hypothetischer und disjunktiver Gültigkeitsfragen endlich

sind Fragen von der Form: wenn ~Q~ ← ~R~, ist dann ~S~ ← ~P₁~ oder ~P₂~?

Beispiele +elementarer+ Gültigkeitsfragen sind: „Ist es geschehen?;

bist du’s, Hermann, mein Rabe?; hat die Vorstellung schon

begonnen?“; Beispiele +disjunktiver+ (1) und +hypothetischer+ (2)

Gültigkeitsfragen sowie deren Mischformen (3): 1. „Bist untreu,

Wilhelm, oder tot?; wer wagt es, Rittersmann oder Knapp, zu tauchen

in diesen Schlund?“ -- 2. „Wird er kommen, wenn ich ihn bitte?; würde

er gesiegt haben, wenn er die Schlacht begonnen hätte?“ -- 3. „Wenn

er nun vor Gericht kommt, wird er verurteilt oder freigesprochen

werden?“ -- Aus der Ungewißheit der Beziehungen kausaler, finaler

und konzessiver Urteilszusammenhänge erwachsen ferner Fragen von

der Form: ist ~S~ ← ~P~, +weil+ ~Q~ ← ~R~?; ist ~S~ ← ~P~, +damit+

~Q~ ← ~R~; ist ~S~ ← ~P~, +obgleich+ ~Q~ ← ~R~?; wir nennen diese

entsprechend der bisherigen Namengebung: kausale, finale und

konzessive Gültigkeitsfragen.

Grundriß der Logik · 第 7 / 16 段