deren Prädikat von ihrem Subjekt lediglich besagt, daß es +Existenz+
habe (sog. +Existentialurteile+). Beispiele dafür sind: „Es war einmal
eine Prinzessin; wahrlich, es gibt noch gerechte Richter; es gibt
schwarze Schwäne; es gibt irrationale Zahlen; es gibt einen Gott; ich,
der ich denke, existiere“. Der Urteilscharakter dieser Behauptungen
steht fürs erste außer Frage. Zweifelhaft könnte dagegen sein, ob
es sich hier um eine Art der Relationsurteile handelt. Denn es ist
zunächst nicht ohne weiteres ersichtlich, welches der +Beziehungspunkt+
ist, zu dem das Subjekt, von dem im Urteil die Existenz behauptet
wird, in Relation gestellt wird. Eine geringe Überlegung lehrt jedoch,
daß das allemal der +Urteilende+ selbst ist. Die Gegenstände, deren
Existenz wir aussagen, sind entweder +ideale+, d. h. solche, denen wir
Existenz nur im Denken oder Vorstellen beimessen; oder +reale+, d. h.
solche, die wir als +unabhängig+ vom Vorstellen und Denken existierend
voraussetzen. Die letzteren sind als Subjekte von Existentialurteilen
entweder Gegenstände der +Wahrnehmung+ oder Gegenstände +möglicher+
Wahrnehmung oder auch nach +Analogie+ der Gegenstände möglicher
Wahrnehmung gedachte Gegenstände. Demnach heißt urteilen, daß ein
solcher Gegenstand Existenz habe, entweder soviel wie urteilen, daß
er in der Wahrnehmung gegenwärtig sei; oder daß er Gegenstand der
Wahrnehmung werden könnte, wenn man ihn aufsuchte; oder auch, daß er
nach Analogie der Gegenstände möglicher Wahrnehmung gedacht werden
müsse. Damit ist der korrelative Charakter der Existentialurteile
erwiesen. Bedeuten die Aussagen über Existenz, daß der Gegenstand des
Urteils als idealer entweder im Denken oder Vorstellen wirklich oder
aber als realer in einem der aufgeführten Verhältnisse zur Wahrnehmung
stehe, so ergibt sich daraus eine Beziehung zwischen dem Subjekt der
Aussage und dem Urteilenden selbst, die deutlich das Verhältnis der
Wechselseitigkeit aufweist. Das Urteil: „Gott existiert“ rückt den
Begriff „Gott“ zu dem Urteilenden selbst in eine Relation, die sich
in den einander entsprechenden Formulierungen: „Ich muß Gott als
existierend denken“ und: „Gott muß von mir als existierend gedacht
werden“ darstellt.
Auf das erkenntnistheoretische Problem, das in dem Begriff der Existenz
enthalten ist (das sog. „Realitätsproblem“, das in der Frage gipfelt,
ob wir ein Recht haben, zu den in der Wahrnehmung gegebenen Objekten
irgendwelche Korrelate als +Ursachen+ dieser +unabhängig+ von allem
Bewußtsein anzunehmen, und wenn ja, von welcher Art diese -- die sog.
„Dinge an sich“ -- gedacht werden müssen), soll hier nicht eingegangen
werden; ebensowenig auf das psychologische, erkenntnistheoretische und
logische Problem, das in dem Urteile „ich, der ich denke, existiere“
(+Descartes’+ „~cogito ergo sum~“) wurzelt, ein Problem, in dem
sich Psychologie, Erkenntnistheorie und Logik am innigsten berühren
(Problem des Selbstbewußtseins). Nur auf ein anderes soll noch kurz
hingewiesen werden: Existentialurteile bedürfen wie alle Urteile über
Tatsachen zum Erweise ihrer Gültigkeit einer +zureichenden Begründung+.
Existentialurteile können also niemals Aussagen von unmittelbarer
Gewißheit sein; lediglich das oben erwähnte Urteil „+ich bin+“ bildet
als „~cognitio intuitiva~“ eine eigentümliche Ausnahme. +Ideale+
Gegenstände sind als existierend zureichend begründet, wenn sie --
wie die Begriffe der Mathematik -- als formal denkmöglich oder wie
die Vorstellungen der Phantasie als wirklich in unserem Bewußtsein
angetroffen werden. Die Existenz +realer+ Gegenstände dagegen kann
nur durch Hinweis auf die Daten der Erfahrung begründet werden. In
dem bloßen +Begriff+ eines +realen+ oder besser: real gedachten
Gegenstandes ist niemals enthalten, ob diesem Existenz zukomme oder
nicht. Es war ein Fehler Anselm von Canterburys und Descartes’, zu
glauben, daß aus dem Begriff Gottes als des allervollkommensten
Wesens die Tatsache seiner Existenz logisch notwendig gefolgert
werden könne, da die Nichtexistenz seiner Vollkommenheit widerspräche
(ontologischer Gottesbeweis). Die zureichende Begründung eines realen
Existentialurteiles kann nie anders als durch +Hinweis+ -- sei es auf
eigene, sei es auf fremde Wahrnehmung -- gegeben werden, und wo in
einer solchen Ableitungen aus anderen Urteilen eine Rolle spielen,
gehen diese zuletzt doch auf Urteile zurück, deren Begründung in dem
Hinweis auf die Wahrnehmung besteht. Das letztere ist z. B. der Fall,
wenn wir aus gewissen gut erhaltenen Skeletten als überkommenen Resten
einer prähistorischen Zeit schließen, daß es in jener eine andere
Tierwelt gegeben habe wie heute.
Die entwickelte Theorie der Existentialurteile, die das Prädikat
des Seins unmittelbar oder mittelbar in eine enge Beziehung zum
Denken bzw. wahrnehmenden Erkennen rückt, geht im Prinzip auf die
idealistische Formel der +Berkeleyschen+ Lehre zurück, nach der alles
Sein im Wahrgenommenwerden besteht („~esse est percipi~“), sowie auf
die bereits mehr logisch fundierte Lehre David Humes, nach der alles
Perzipieren Perzeption eines +Seienden+, der Begriff des Seins also
der eines seiend +Perzipierten+ ist. Wir nennen sie daher vielleicht
am zweckmäßigsten „+Perzeptions+theorie“ der Existentialurteile. In
der neueren Logik findet sie sich in verwandter Form bei J. +Geyser+
(Grdlgen. d. Log., 1909, S. 57 ff.) -- Von dieser zu scheiden ist
die sog. „+Kausal+theorie“ des Existentialurteils, die im Prädikat
der Existenz das Prädikat des +Wirkens+ findet, die Aussagen über
Sein oder Nichtsein also als kausale Relationsurteile deutet. Diese
Auffassung geht ihrem Prinzip nach auf +Leibniz+ zurück; sie findet
sich in der neuen Logik vornehmlich vertreten durch B. +Erdmann+
(Logik I², S. 453 ff.).
6. Wesen und Arten der Beurteilungen.
Urteile, deren Subjekt selbst ein Urteil bildet, nennen wir
+Beurteilungen+. Diese sind mithin Urteile +über+ ein Urteil. Sie
scheiden sich in drei Hauptgruppen: erstens in solche, die die
Gültigkeit eines Urteils +verneinen+ (verneinende Beurteilungen
oder Negationen); zweitens in solche, die besagen, in welchem
+Umfange+ eine Urteilsbeziehung für ihr eigenes Subjekt gilt
(+quantitativ+-bestimmende Beurteilungen); und drittens in solche, die
über den +Grad+ der Gültigkeit eines Urteils eine Entscheidung treffen
(+modal+-bestimmende Beurteilungen).
Besprechen wir zunächst die erste Gruppe. Die logische Tradition
seit Aristoteles faßt die bejahenden (positiven) und verneinenden
(negativen) Aussagen als einander nebengeordnete Arten der Gattung
Urteil auf (Koordinationstheorie). Seit dem Mittelalter (Apuleius)
bezeichnet man den bejahenden und verneinenden Charakter des
Urteils als dessen +Qualität+. Auch die meisten Logiker der neueren
Zeit (so Wolff, Kant, Herbart, Lotze, Cohen, Windelband) halten
an dieser Einteilung fest. Demgegenüber haben Chr. Sigwart und B.
Erdmann (bei dem Cartesianer Arn. +Geulincx+ angelegte Gedanken
aufnehmend) darauf hingewiesen, daß das +negative Urteil+ nicht
eine dem positiven nebengeordnete Art des Urteils bilde, sondern
daß vielmehr das positive Urteil das +ursprüngliche+ von beiden
sei und als solches dem negativen als Voraussetzung vorangehe (so
auch Fr. Ed. Beneke; Wundt; Geyser). Nehmen wir als Beispiel der
negativen Urteile die Aussage: „Bewußtseinsinhalte sind als solche
+nicht+ irgendwelche Erregungen der Nerven“, so wird darin nicht etwa
dem Subjekt „Bewußtseinsinhalte als solche“ ein negatives Prädikat
eingeordnet, sondern es wird die vorausgesetzte, vielleicht nur zum
Zweck der Prüfung aufgestellte, in jedem Falle bestehende Behauptung,
Bewußtseinsinhalte +seien+ Erregungen der Nerven, als +ungültig+
erklärt. Gegenstand der Verneinung ist also nicht das Subjekt des
positiven Urteils („Bewußtseinsinhalte als solche“), nicht dessen
Prädikat („sind irgendwelche Erregungen der Nerven“), sondern die
in dem Urteil vollzogene +Beziehung+ zwischen eben diesem Prädikat
und dem Subjekt. Gegenstand der Verneinung ist mithin das +positive+
Urteil, dem als Subjekt der Negation das Merkmal der Nichtgültigkeit
als Prädikat eingeordnet wird ([~S~ ← ~P~] ← nicht-gültig). Die
verneinende Beurteilung setzt demnach das positive Urteil voraus; sie
nimmt Stellung zu einem bereits vollzogenen Urteil, dergestalt, daß sie
dieses als nichtgültig erklärt (+Primorditätstheorie+ des positiven
Urteils).
Gegenüber dieser Deutung der verneinenden Urteile ist es belanglos, in
welcher Form +sprachlich+ die Verneinung zum Ausdruck gebracht wird.
Ob ein Urteil eine verneinende Aussage bildet oder nicht, darüber
entscheidet nicht der grammatische Bestand des Satzes, sondern der
logische seines Inhalts. Grammatisch und ihrer +Form+ nach können
Urteile sehr wohl positiv sein, die ihrem Inhalt nach negativ sind.
Denn die Verneinung braucht keineswegs immer durch die Partikel „nicht“
zum Ausdruck gebracht zu werden; sie kann vielmehr bereits in dem
verbalen Bestande des Subjekts oder Prädikats selbst mitenthalten sein.
Beispiele verneinender Beurteilungen sind demnach: „Kein Sterblicher
hat noch des Lebens letzten Grund erfahren; und Roß und Reiter sah
man niemals wieder; die Verurteilung des Sokrates war ungerecht;
die meisten Menschen sind undankbar; Spinozas Dasein war glück- und
freudelos.“ Verneinungen sind also nicht nur die Urteile von der Form
„~S~ ← nicht-~P~“, sondern auch die von der Form „~S~ ← ~non~-~P~“ (von
Kant als +limitative+, d. h. einschränkende Urteile bezeichnet; von B.
Erdmann neuerdings sehr treffend +mittelbare+ Verneinungen genannt).
Ist die Negation ein Urteil über ein Urteil, so kann als Subjekt
der Verneinung selbst wiederum eine Verneinung in Betracht kommen.
Beispiele dafür sind: „Keine Rose ohne Dornen; kein schändlich’ Tun
bleibt ungesühnt; keine Schrift des Aristoteles ist ohne Fehler
überliefert worden; keine Möglichkeit einer Rettung wurde unversucht
gelassen.“ Es ist ersichtlich, daß diese Urteile, Verneinungen
einer Verneinung, ihrer +Form+ nach negativ, ihrem Inhalte nach
aber +positiv+ sind. Sie sind nicht Bejahungen schlechthin, sondern
verstärkte Bejahungen; und insofern sie sich dazu einer doppelten
Negation bedienen, nicht unmittelbare Bejahungen wie die positiven
Urteile im allgemeinen, sondern +mittelbar+ bejahende Urteile.
Als solche bilden sie ein Gegenstück zu den (eben erwähnten)
mittelbar-verneinenden Urteilen, den Verneinungen von der Form ~S~ ←
~non~-~P~. Diese Verhältnisse können wir als +logischen Grundsatz der
doppelten Verneinung+ formulieren: „Die Verneinung einer Verneinung ist
eine mittelbare Bejahung“ (nach der scholastischen Formel: „~duplex
negatio: affirmatio~“).
Kommen wir zur Besprechung der zweiten Gruppe:
+Quantitativ+-bestimmende Beurteilungen sind solche, in denen darüber
ausgesagt wird, in welchem +Umfange+ das Prädikat eines vollzogenen
Urteils von seinem Subjekt gilt. Sie zerfallen in die Arten der
+universalen+ (allgemeinen) und +partikulären+ (besonderen) Urteile;
das erstere besagt, daß die prädikative Beziehung zwischen ~S~ und ~P~
von dem ganzen Umfang des Begriffes ~S~; das letztere, daß diese nur
von einem +Teil+ des Umfanges von ~S~ Gültigkeit habe ([~S~ ← ~P~] ←
für alle/einige ~S~ gültig). Quantitativ-+bestimmend+ ist dabei nur die
Beurteilung; ihr Subjekt ist demgegenüber quantitativ-+bestimmt+; ihr
Prädikat die quantitative +Bestimmung+ selbst.
+Universale+ Urteile sind entweder ursprünglich- oder
empirisch-allgemein. +Ursprünglich+-allgemein sind Urteile, in denen
die quantitative Bestimmung des Universalen lediglich auf Grund der in
dem Subjekt des beurteilten Urteils enthaltenen Merkmale erfolgt (z. B.
„alle Dreiecke mit gleicher Grundseite und Höhe sind flächengleich;
alle Körper sind dreidimensional“). +Empirisch+-allgemein sind Urteile,
deren Ursprung auf die +Erfahrung+ gegründet ist. Die empirische
Allgemeinheit ist entweder eine registrierende oder erweiternde.
Registrierend-allgemein heißt ein Erfahrungsurteil, in dem lediglich
das für eine Reihe von Arten der gleichen Gattung als gültig Erkannte
in +einem+ Urteil zusammengefaßt ist (alle +bekannten+ ~S~ ← ~P~);
+erweiternd+-allgemein dasjenige, in dem -- darüber hinausgehend
-- nicht nur den bekannten, sondern auch den noch +un+bekannten
Arten einer Gattung insgesamt ein den bekannten Arten zukommendes
Prädikat beigelegt wird (alle ~S~ +schlechthin+ ← ~P~). Beispiele
für diese beiden Arten sind: 1. „Alle Bäume, die ich pflanzte,
tragen reife Frucht“; -- 2. „Alle Planeten drehen sich in Ellipsen
um die Sonne“. -- Dem allgemeinen Urteil „alle ~S~ ← ~P~“ ist das
Urteil „einige ~S~ ← nicht-~P~“ kontradiktorisch-entgegengesetzt;
von beiden kann mithin nach dem Satze des Widerspruches nur eines
gültig sein. Um das Urteil „alle ~S~ ← ~P~“ zu widerlegen, genügt
es also, daß man das Urteil „ein ~S~ ← nicht-~P~“ durch zureichende
Begründung als +gültig+ erweise. Demnach können wir den logischen
Grundsatz aufstellen: das allgemein-bejahende Urteil (alle ~S~ ←
~P~) wird durch das partikulär-verneinende (einige ~S~ ← nicht-~P~);
das allgemein-verneinende Urteil (kein ~S~ ← ~P~) durch das
partikulär-bejahende (einige ~S~ ← ~P~) mit zureichender Begründung
widerlegt.
+Partikuläre+ Urteile haben zumeist die Aufgabe, das entsprechende
allgemeine entweder vorzubereiten („+schon+ einige ~S~ ← ~P~“) oder
zu widerlegen (+nur+ einige, also nicht alle ~S~ ← ~P~). Ihnen kommt
also gemeinhin entweder eine zum Allgemeinen +aufsteigende+ oder das
Allgemeine aufs Besondere +einschränkende+ logische Funktion zu.
Beispiele der ersteren Art sind: „einige Bienen haben bereits ihr
Nest verlassen; einige Bestrebungen der sozialistischen Politiker
sind bereits geglückt“; Beispiele der letzteren: „einige Gedanken
Nietzsches haben in unreifen Köpfen unheilvolle Verwirrung angerichtet;
einige der erlesensten Geister des Menschengeschlechtes sind von ihren
Mitmenschen hingerichtet worden“. -- Eine andere logische Funktion des
partikulären Urteils ist die +Kontrastierung+. Diese kommt zum Ausdruck
in der +Ergänzung+, auf die viele besondere Urteile ungesagt hinweisen;
z. B. „einige neuere Ethiker sind Utilitaristen“ [ergänze: +andere+
Idealisten oder Materialisten]; „wenige Menschen sind Linkshänder“
[ergänze: die +meisten+ Rechtshänder].
Das partikuläre Urteil wird zum Grenzfall des +singulären+, wo die
prädikative Beziehung eines Urteils als nur für eine +einzige+ Art
seines Subjektsbegriffes gültig beurteilt wird (z. B. „ein einziges
Wort zur rechten Zeit hätte viel Unheil verhütet“). Die singulären
Urteile ([~S~ ← ~P~] ← nur (oder: schon) für ein +einziges+ ~S~
gültig) sind als quantitativ-bestimmende Beurteilungen von den
individuellen oder +Einzel+urteilen als einfachen Aussagen streng
zu scheiden. Ihre wesentlichen Unterschiede ergeben sich nach dem
Gesagten von selbst.
Wenden wir uns zur Besprechung der +modal-bestimmenden+
Beurteilungen. Diese sind Urteile, in denen über den +Grad+ der
Gültigkeit eines Urteils ausgesagt wird. Dadurch sind sie von den
Negationen charakteristisch verschieden. Das verneinende Urteil
hebt die Gültigkeit des sein Subjekt bildenden Urteils auf; das
modal-bestimmende dagegen gibt an, in welchem Grade das sein Subjekt
bildende Urteil Geltung habe: und zwar, ob es entweder notwendig
(apodiktisch) oder tatsächlich (assertorisch) oder auch nur
möglicherweise (problematisch) gültig sei.
+Apodiktische+ Beurteilungen sind also solche, deren Prädikat besagt,
daß die in ihrem Subjekt gedachte Urteilsbeziehung +denknotwendig+
gültig sei ([~S~ ← ~P~] ← notwendig gültig). Subjekte solcher
Beurteilungen können alle unmittelbar-gewissen Urteile werden
(z. B. die Axiome der Logik und reinen Mathematik), ebenso die
mittelbar-gewissen (d. h. durch Ableitung aus unmittelbar-gewissen
zureichend begründeten) Behauptungen. Diesen Urteilen ist ihrem Wesen
nach das +Merkmal apodiktischer Gültigkeit immanent+. Aber auch
nur diesen. Alle anderen Urteile (also diejenigen, die nicht dem
Bereich der Gewißheit, sondern dem der Erfahrung angehören) können
nicht Subjekte apodiktischer Beurteilung werden, weil das Merkmal
der Denknotwendigkeit ihnen fehlt. Ein Zeichen für die Apodiktizität
eines Urteils ist die Denkwidrigkeit (Denkunmöglichkeit) seines
kontradiktorischen Gegenteils. 2 × 2 ist +notwendig+ 4; denn der
Gedanke, daß 2 × 2 nicht 4 sei, ist denkunmöglich. Verneinungen
von apodiktischen Beurteilungen schließen nur die denknotwendige,
nicht aber die tatsächliche und mögliche Gültigkeit des Urteils aus.
Urteile ich: „es ist nicht denknotwendig, daß ~S~ ← ~P~“, dann lasse
ich jedenfalls die Möglichkeit zu, daß ~S~ ← ~P~ tatsächliche, bzw.
mögliche Gültigkeit habe. (Für die Verneinungen modal-bestimmender
Beurteilungen gilt im übrigen, was oben über Verneinungen im
allgemeinen gesagt worden ist.)
+Assertorische+ Beurteilungen sind solche, deren Prädikat besagt,
daß die in ihrem Subjekt gedachte Beziehung +tatsächlich+ gültig
sei ([~S~ ← ~P~] ← tatsächlich gültig). Beispiele dieser sind: „es
ist Tatsache, daß Napoleon nicht 1769, sondern 1768 geboren ist;
tatsächlich gehören die Walfische nicht zu den Fischen, sondern zu
den Säugetieren; es ist Tatsache, daß Christus gelebt hat“. Subjekte
solcher Beurteilungen können alle Aussagen über Tatsachen (Realurteile,
Wirklichkeitsbehauptungen) werden, deren Gültigkeit durch die Daten
eigener oder überlieferter Erfahrung zureichend begründet ist.
Ihr kontradiktorisches Gegenteil ist zwar denkmöglich, aber durch
ebendieselben Daten der Erfahrung widerlegt. Die Behauptung, die
Aussage ~S~ ← ~P~ sei tatsächlich gültig, schließt die Behauptung,
daß sie überhaupt nicht gültig sei, aus, dagegen die Behauptung
ihrer möglichen Gültigkeit ein; denn die tatsächliche Gültigkeit hat
die mögliche zu ihrer Voraussetzung. Verneinungen assertorischer
Beurteilungen verneinen zugleich die Möglichkeit apodiktischer
Gültigkeit; denn was nicht als wirklich oder tatsächlich, das ist
erst recht nicht als notwendig anzuerkennen. Sie lassen dagegen die
Möglichkeit problematischer Geltung zu; denn, wo ich nur aussage, daß
etwas sich in Wirklichkeit nicht zugetragen hat, schließe ich noch
keineswegs aus, daß es sich hätte zugetragen haben können.
+Problematische+ Beurteilungen endlich sind solche, deren Prädikat
besagt, daß die in ihrem Subjekt gedachte Beziehung +möglicherweise+
gültig sei ([~S~ ← ~P~] ← möglicherweise gültig). Beispiele
dieser sind: „Licht ist möglicherweise eine Art der Elektrizität;
Arminius der Cherusker und Sigfried, der Held der Nibelungen, sind
möglicherweise eine und dieselbe Person; Homer kann gelebt haben;
Ach, vielleicht, indem wir hoffen, hat uns Unheil schon betroffen;
Epikur ist möglicherweise stark von Demokrit beeinflußt“[10]. Ohne auf
das logisch mannigfach verwickelte Problem des Möglichen einzugehen,
seien die Richtlinien zur Analyse der problematischen Beurteilungen
kurz entwickelt. Subjekte solcher können alle Aussagen über Tatsachen
werden, deren kontradiktorisches Gegenteil durch die Daten der
Erfahrung +nicht+ völlig widerlegt ist. Das Urteil: „Homer kann gelebt
haben“ läßt die Möglichkeit offen, daß es einen Menschen dieses Namens
nie gegeben hat. Die Urteile „Homer kann gelebt haben“ und „Homer
hat vielleicht nicht gelebt“ schließen einander nicht aus, sondern
+bedingen+ geradezu einander. Die problematische Beurteilung steht also
immer in einem korrelativem Verhältnis zu einem ihm entsprechenden
Urteil, das logisch seine Ergänzung bildet. Das Urteil: „es ist
möglich, daß es allwissende Wesen gibt“ ist logisch nur so lange
gültig, wie auch das Urteil: „es ist möglich, daß es keine allwissenden
Wesen gibt“ Gültigkeit hat. Beweisen, daß eine von beiden Beurteilungen
falsch ist, heißt zugleich immer beweisen, daß die andere tatsächlich
(nicht nur möglicherweise) gilt. Verneinungen problematischer
Beurteilungen ([~S~ ← ~P~] ← unmöglich gültig = <[~S~ ← ~P~] ←
möglicherweise gültig> ← nichtgültig) schließen auch die tatsächliche
und notwendige Gültigkeit ihres Subjekts aus. Denn ein Urteil,
dessen Gültigkeit denkunmöglich ist, kann auch nicht tatsächlich und
ebensowenig notwendig gültig sein.
In der Mitte zwischen dem Möglichen und Tatsächlichen, aber
eine Art des Möglichen bildend, steht das +Wahrscheinliche+.
Wahrscheinlichkeit ist ein höherer Grad des Möglichen, ein niederer
des Tatsächlichen. Urteile wie: „es ist wahrscheinlich, daß ~S~
← ~P~“ lassen das dazu korrelative: „es ist möglich, daß [~S~ ←
~P~] ← nichtgültig“ zwar zu; dieses erscheint ihnen gegenüber
aber in der Form: „es ist nicht wahrscheinlich, daß [~S~ ← ~P~]
← nichtgültig.“ Aus diesen Unterscheidungen ergeben sich für die
Logik +Gradabstufungen des Möglichen+ von der durch geringfügigste
Hoffnung getragenen bloßen Annahme bis zu den von stärkster
Überzeugtheit durchdrungenen, fast an das Bewußtsein tatsächlicher
Gültigkeit heranreichenden Wahrscheinlichkeitsbehauptungen. Dieses
große Gebiet von modal-bestimmten Urteilen zwischen Möglichkeit und
Tatsächlichkeit wollen wir als das der +approximativen+ Beurteilungen
(Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen) bezeichnen.
7. Die zusammengesetzten Urteile (Urteilsverbindungen und
Urteilsgefüge).
+Zusammengesetzte+ Urteile sind solche, die aus einer Mehrheit
einfacher, einander koordinierter Urteile gebildet sind. Bereits
die Beurteilungen sind als zusammengesetzte Urteile anzusprechen.
Denn da in diesen das Subjekt selbst ein Urteil ist, gehen sie über
den materialen Bestand des einfachen Urteils (~S~ ← ~P~) hinaus.
Sie stehen aber kraft der besonderen Beziehung, in die in ihnen das
beurteilte Urteil und die Beurteilung selbst zueinander treten, den
einfachen Urteilen näher als die jetzt zu besprechenden Arten der
zusammengesetzten Urteile, bilden mithin die Grenze dieser zu den
einfachen.
Sehen wir von den Beurteilungen ab, so ist es zweckmäßig, die
zusammengesetzten Urteile in zwei Hauptarten zu scheiden. Sie sind
+Urteilsverbindungen+, wo das die einfachen Urteile miteinander
verknüpfende Band in einem gemeinsamen materialen Urteilsbestandteil
(Subjekt oder Prädikat) zu suchen ist; diese zerfallen in kopulative,
konjunktive und divisive Verbindungen. Sie sind +Urteilsgefüge+,
wo das die einfachen Urteile miteinander verknüpfende Band in der
formal-logischen Beziehung, die zwischen diesen Urteilen besteht, zu
suchen ist; sie zerfallen in disjunktive und hypothetische Gefüge.