Zu den Relationsurteilen gehört endlich eine letzte Art von Urteilen,

deren Prädikat von ihrem Subjekt lediglich besagt, daß es +Existenz+

habe (sog. +Existentialurteile+). Beispiele dafür sind: „Es war einmal

eine Prinzessin; wahrlich, es gibt noch gerechte Richter; es gibt

schwarze Schwäne; es gibt irrationale Zahlen; es gibt einen Gott; ich,

der ich denke, existiere“. Der Urteilscharakter dieser Behauptungen

steht fürs erste außer Frage. Zweifelhaft könnte dagegen sein, ob

es sich hier um eine Art der Relationsurteile handelt. Denn es ist

zunächst nicht ohne weiteres ersichtlich, welches der +Beziehungspunkt+

ist, zu dem das Subjekt, von dem im Urteil die Existenz behauptet

wird, in Relation gestellt wird. Eine geringe Überlegung lehrt jedoch,

daß das allemal der +Urteilende+ selbst ist. Die Gegenstände, deren

Existenz wir aussagen, sind entweder +ideale+, d. h. solche, denen wir

Existenz nur im Denken oder Vorstellen beimessen; oder +reale+, d. h.

solche, die wir als +unabhängig+ vom Vorstellen und Denken existierend

voraussetzen. Die letzteren sind als Subjekte von Existentialurteilen

entweder Gegenstände der +Wahrnehmung+ oder Gegenstände +möglicher+

Wahrnehmung oder auch nach +Analogie+ der Gegenstände möglicher

Wahrnehmung gedachte Gegenstände. Demnach heißt urteilen, daß ein

solcher Gegenstand Existenz habe, entweder soviel wie urteilen, daß

er in der Wahrnehmung gegenwärtig sei; oder daß er Gegenstand der

Wahrnehmung werden könnte, wenn man ihn aufsuchte; oder auch, daß er

nach Analogie der Gegenstände möglicher Wahrnehmung gedacht werden

müsse. Damit ist der korrelative Charakter der Existentialurteile

erwiesen. Bedeuten die Aussagen über Existenz, daß der Gegenstand des

Urteils als idealer entweder im Denken oder Vorstellen wirklich oder

aber als realer in einem der aufgeführten Verhältnisse zur Wahrnehmung

stehe, so ergibt sich daraus eine Beziehung zwischen dem Subjekt der

Aussage und dem Urteilenden selbst, die deutlich das Verhältnis der

Wechselseitigkeit aufweist. Das Urteil: „Gott existiert“ rückt den

Begriff „Gott“ zu dem Urteilenden selbst in eine Relation, die sich

in den einander entsprechenden Formulierungen: „Ich muß Gott als

existierend denken“ und: „Gott muß von mir als existierend gedacht

werden“ darstellt.

Auf das erkenntnistheoretische Problem, das in dem Begriff der Existenz

enthalten ist (das sog. „Realitätsproblem“, das in der Frage gipfelt,

ob wir ein Recht haben, zu den in der Wahrnehmung gegebenen Objekten

irgendwelche Korrelate als +Ursachen+ dieser +unabhängig+ von allem

Bewußtsein anzunehmen, und wenn ja, von welcher Art diese -- die sog.

„Dinge an sich“ -- gedacht werden müssen), soll hier nicht eingegangen

werden; ebensowenig auf das psychologische, erkenntnistheoretische und

logische Problem, das in dem Urteile „ich, der ich denke, existiere“

(+Descartes’+ „~cogito ergo sum~“) wurzelt, ein Problem, in dem

sich Psychologie, Erkenntnistheorie und Logik am innigsten berühren

(Problem des Selbstbewußtseins). Nur auf ein anderes soll noch kurz

hingewiesen werden: Existentialurteile bedürfen wie alle Urteile über

Tatsachen zum Erweise ihrer Gültigkeit einer +zureichenden Begründung+.

Existentialurteile können also niemals Aussagen von unmittelbarer

Gewißheit sein; lediglich das oben erwähnte Urteil „+ich bin+“ bildet

als „~cognitio intuitiva~“ eine eigentümliche Ausnahme. +Ideale+

Gegenstände sind als existierend zureichend begründet, wenn sie --

wie die Begriffe der Mathematik -- als formal denkmöglich oder wie

die Vorstellungen der Phantasie als wirklich in unserem Bewußtsein

angetroffen werden. Die Existenz +realer+ Gegenstände dagegen kann

nur durch Hinweis auf die Daten der Erfahrung begründet werden. In

dem bloßen +Begriff+ eines +realen+ oder besser: real gedachten

Gegenstandes ist niemals enthalten, ob diesem Existenz zukomme oder

nicht. Es war ein Fehler Anselm von Canterburys und Descartes’, zu

glauben, daß aus dem Begriff Gottes als des allervollkommensten

Wesens die Tatsache seiner Existenz logisch notwendig gefolgert

werden könne, da die Nichtexistenz seiner Vollkommenheit widerspräche

(ontologischer Gottesbeweis). Die zureichende Begründung eines realen

Existentialurteiles kann nie anders als durch +Hinweis+ -- sei es auf

eigene, sei es auf fremde Wahrnehmung -- gegeben werden, und wo in

einer solchen Ableitungen aus anderen Urteilen eine Rolle spielen,

gehen diese zuletzt doch auf Urteile zurück, deren Begründung in dem

Hinweis auf die Wahrnehmung besteht. Das letztere ist z. B. der Fall,

wenn wir aus gewissen gut erhaltenen Skeletten als überkommenen Resten

einer prähistorischen Zeit schließen, daß es in jener eine andere

Tierwelt gegeben habe wie heute.

Die entwickelte Theorie der Existentialurteile, die das Prädikat

des Seins unmittelbar oder mittelbar in eine enge Beziehung zum

Denken bzw. wahrnehmenden Erkennen rückt, geht im Prinzip auf die

idealistische Formel der +Berkeleyschen+ Lehre zurück, nach der alles

Sein im Wahrgenommenwerden besteht („~esse est percipi~“), sowie auf

die bereits mehr logisch fundierte Lehre David Humes, nach der alles

Perzipieren Perzeption eines +Seienden+, der Begriff des Seins also

der eines seiend +Perzipierten+ ist. Wir nennen sie daher vielleicht

am zweckmäßigsten „+Perzeptions+theorie“ der Existentialurteile. In

der neueren Logik findet sie sich in verwandter Form bei J. +Geyser+

(Grdlgen. d. Log., 1909, S. 57 ff.) -- Von dieser zu scheiden ist

die sog. „+Kausal+theorie“ des Existentialurteils, die im Prädikat

der Existenz das Prädikat des +Wirkens+ findet, die Aussagen über

Sein oder Nichtsein also als kausale Relationsurteile deutet. Diese

Auffassung geht ihrem Prinzip nach auf +Leibniz+ zurück; sie findet

sich in der neuen Logik vornehmlich vertreten durch B. +Erdmann+

(Logik I², S. 453 ff.).

6. Wesen und Arten der Beurteilungen.

Urteile, deren Subjekt selbst ein Urteil bildet, nennen wir

+Beurteilungen+. Diese sind mithin Urteile +über+ ein Urteil. Sie

scheiden sich in drei Hauptgruppen: erstens in solche, die die

Gültigkeit eines Urteils +verneinen+ (verneinende Beurteilungen

oder Negationen); zweitens in solche, die besagen, in welchem

+Umfange+ eine Urteilsbeziehung für ihr eigenes Subjekt gilt

(+quantitativ+-bestimmende Beurteilungen); und drittens in solche, die

über den +Grad+ der Gültigkeit eines Urteils eine Entscheidung treffen

(+modal+-bestimmende Beurteilungen).

Besprechen wir zunächst die erste Gruppe. Die logische Tradition

seit Aristoteles faßt die bejahenden (positiven) und verneinenden

(negativen) Aussagen als einander nebengeordnete Arten der Gattung

Urteil auf (Koordinationstheorie). Seit dem Mittelalter (Apuleius)

bezeichnet man den bejahenden und verneinenden Charakter des

Urteils als dessen +Qualität+. Auch die meisten Logiker der neueren

Zeit (so Wolff, Kant, Herbart, Lotze, Cohen, Windelband) halten

an dieser Einteilung fest. Demgegenüber haben Chr. Sigwart und B.

Erdmann (bei dem Cartesianer Arn. +Geulincx+ angelegte Gedanken

aufnehmend) darauf hingewiesen, daß das +negative Urteil+ nicht

eine dem positiven nebengeordnete Art des Urteils bilde, sondern

daß vielmehr das positive Urteil das +ursprüngliche+ von beiden

sei und als solches dem negativen als Voraussetzung vorangehe (so

auch Fr. Ed. Beneke; Wundt; Geyser). Nehmen wir als Beispiel der

negativen Urteile die Aussage: „Bewußtseinsinhalte sind als solche

+nicht+ irgendwelche Erregungen der Nerven“, so wird darin nicht etwa

dem Subjekt „Bewußtseinsinhalte als solche“ ein negatives Prädikat

eingeordnet, sondern es wird die vorausgesetzte, vielleicht nur zum

Zweck der Prüfung aufgestellte, in jedem Falle bestehende Behauptung,

Bewußtseinsinhalte +seien+ Erregungen der Nerven, als +ungültig+

erklärt. Gegenstand der Verneinung ist also nicht das Subjekt des

positiven Urteils („Bewußtseinsinhalte als solche“), nicht dessen

Prädikat („sind irgendwelche Erregungen der Nerven“), sondern die

in dem Urteil vollzogene +Beziehung+ zwischen eben diesem Prädikat

und dem Subjekt. Gegenstand der Verneinung ist mithin das +positive+

Urteil, dem als Subjekt der Negation das Merkmal der Nichtgültigkeit

als Prädikat eingeordnet wird ([~S~ ← ~P~] ← nicht-gültig). Die

verneinende Beurteilung setzt demnach das positive Urteil voraus; sie

nimmt Stellung zu einem bereits vollzogenen Urteil, dergestalt, daß sie

dieses als nichtgültig erklärt (+Primorditätstheorie+ des positiven

Urteils).

Gegenüber dieser Deutung der verneinenden Urteile ist es belanglos, in

welcher Form +sprachlich+ die Verneinung zum Ausdruck gebracht wird.

Ob ein Urteil eine verneinende Aussage bildet oder nicht, darüber

entscheidet nicht der grammatische Bestand des Satzes, sondern der

logische seines Inhalts. Grammatisch und ihrer +Form+ nach können

Urteile sehr wohl positiv sein, die ihrem Inhalt nach negativ sind.

Denn die Verneinung braucht keineswegs immer durch die Partikel „nicht“

zum Ausdruck gebracht zu werden; sie kann vielmehr bereits in dem

verbalen Bestande des Subjekts oder Prädikats selbst mitenthalten sein.

Beispiele verneinender Beurteilungen sind demnach: „Kein Sterblicher

hat noch des Lebens letzten Grund erfahren; und Roß und Reiter sah

man niemals wieder; die Verurteilung des Sokrates war ungerecht;

die meisten Menschen sind undankbar; Spinozas Dasein war glück- und

freudelos.“ Verneinungen sind also nicht nur die Urteile von der Form

„~S~ ← nicht-~P~“, sondern auch die von der Form „~S~ ← ~non~-~P~“ (von

Kant als +limitative+, d. h. einschränkende Urteile bezeichnet; von B.

Erdmann neuerdings sehr treffend +mittelbare+ Verneinungen genannt).

Ist die Negation ein Urteil über ein Urteil, so kann als Subjekt

der Verneinung selbst wiederum eine Verneinung in Betracht kommen.

Beispiele dafür sind: „Keine Rose ohne Dornen; kein schändlich’ Tun

bleibt ungesühnt; keine Schrift des Aristoteles ist ohne Fehler

überliefert worden; keine Möglichkeit einer Rettung wurde unversucht

gelassen.“ Es ist ersichtlich, daß diese Urteile, Verneinungen

einer Verneinung, ihrer +Form+ nach negativ, ihrem Inhalte nach

aber +positiv+ sind. Sie sind nicht Bejahungen schlechthin, sondern

verstärkte Bejahungen; und insofern sie sich dazu einer doppelten

Negation bedienen, nicht unmittelbare Bejahungen wie die positiven

Urteile im allgemeinen, sondern +mittelbar+ bejahende Urteile.

Als solche bilden sie ein Gegenstück zu den (eben erwähnten)

mittelbar-verneinenden Urteilen, den Verneinungen von der Form ~S~ ←

~non~-~P~. Diese Verhältnisse können wir als +logischen Grundsatz der

doppelten Verneinung+ formulieren: „Die Verneinung einer Verneinung ist

eine mittelbare Bejahung“ (nach der scholastischen Formel: „~duplex

negatio: affirmatio~“).

Kommen wir zur Besprechung der zweiten Gruppe:

+Quantitativ+-bestimmende Beurteilungen sind solche, in denen darüber

ausgesagt wird, in welchem +Umfange+ das Prädikat eines vollzogenen

Urteils von seinem Subjekt gilt. Sie zerfallen in die Arten der

+universalen+ (allgemeinen) und +partikulären+ (besonderen) Urteile;

das erstere besagt, daß die prädikative Beziehung zwischen ~S~ und ~P~

von dem ganzen Umfang des Begriffes ~S~; das letztere, daß diese nur

von einem +Teil+ des Umfanges von ~S~ Gültigkeit habe ([~S~ ← ~P~] ←

für alle/einige ~S~ gültig). Quantitativ-+bestimmend+ ist dabei nur die

Beurteilung; ihr Subjekt ist demgegenüber quantitativ-+bestimmt+; ihr

Prädikat die quantitative +Bestimmung+ selbst.

+Universale+ Urteile sind entweder ursprünglich- oder

empirisch-allgemein. +Ursprünglich+-allgemein sind Urteile, in denen

die quantitative Bestimmung des Universalen lediglich auf Grund der in

dem Subjekt des beurteilten Urteils enthaltenen Merkmale erfolgt (z. B.

„alle Dreiecke mit gleicher Grundseite und Höhe sind flächengleich;

alle Körper sind dreidimensional“). +Empirisch+-allgemein sind Urteile,

deren Ursprung auf die +Erfahrung+ gegründet ist. Die empirische

Allgemeinheit ist entweder eine registrierende oder erweiternde.

Registrierend-allgemein heißt ein Erfahrungsurteil, in dem lediglich

das für eine Reihe von Arten der gleichen Gattung als gültig Erkannte

in +einem+ Urteil zusammengefaßt ist (alle +bekannten+ ~S~ ← ~P~);

+erweiternd+-allgemein dasjenige, in dem -- darüber hinausgehend

-- nicht nur den bekannten, sondern auch den noch +un+bekannten

Arten einer Gattung insgesamt ein den bekannten Arten zukommendes

Prädikat beigelegt wird (alle ~S~ +schlechthin+ ← ~P~). Beispiele

für diese beiden Arten sind: 1. „Alle Bäume, die ich pflanzte,

tragen reife Frucht“; -- 2. „Alle Planeten drehen sich in Ellipsen

um die Sonne“. -- Dem allgemeinen Urteil „alle ~S~ ← ~P~“ ist das

Urteil „einige ~S~ ← nicht-~P~“ kontradiktorisch-entgegengesetzt;

von beiden kann mithin nach dem Satze des Widerspruches nur eines

gültig sein. Um das Urteil „alle ~S~ ← ~P~“ zu widerlegen, genügt

es also, daß man das Urteil „ein ~S~ ← nicht-~P~“ durch zureichende

Begründung als +gültig+ erweise. Demnach können wir den logischen

Grundsatz aufstellen: das allgemein-bejahende Urteil (alle ~S~ ←

~P~) wird durch das partikulär-verneinende (einige ~S~ ← nicht-~P~);

das allgemein-verneinende Urteil (kein ~S~ ← ~P~) durch das

partikulär-bejahende (einige ~S~ ← ~P~) mit zureichender Begründung

widerlegt.

+Partikuläre+ Urteile haben zumeist die Aufgabe, das entsprechende

allgemeine entweder vorzubereiten („+schon+ einige ~S~ ← ~P~“) oder

zu widerlegen (+nur+ einige, also nicht alle ~S~ ← ~P~). Ihnen kommt

also gemeinhin entweder eine zum Allgemeinen +aufsteigende+ oder das

Allgemeine aufs Besondere +einschränkende+ logische Funktion zu.

Beispiele der ersteren Art sind: „einige Bienen haben bereits ihr

Nest verlassen; einige Bestrebungen der sozialistischen Politiker

sind bereits geglückt“; Beispiele der letzteren: „einige Gedanken

Nietzsches haben in unreifen Köpfen unheilvolle Verwirrung angerichtet;

einige der erlesensten Geister des Menschengeschlechtes sind von ihren

Mitmenschen hingerichtet worden“. -- Eine andere logische Funktion des

partikulären Urteils ist die +Kontrastierung+. Diese kommt zum Ausdruck

in der +Ergänzung+, auf die viele besondere Urteile ungesagt hinweisen;

z. B. „einige neuere Ethiker sind Utilitaristen“ [ergänze: +andere+

Idealisten oder Materialisten]; „wenige Menschen sind Linkshänder“

[ergänze: die +meisten+ Rechtshänder].

Das partikuläre Urteil wird zum Grenzfall des +singulären+, wo die

prädikative Beziehung eines Urteils als nur für eine +einzige+ Art

seines Subjektsbegriffes gültig beurteilt wird (z. B. „ein einziges

Wort zur rechten Zeit hätte viel Unheil verhütet“). Die singulären

Urteile ([~S~ ← ~P~] ← nur (oder: schon) für ein +einziges+ ~S~

gültig) sind als quantitativ-bestimmende Beurteilungen von den

individuellen oder +Einzel+urteilen als einfachen Aussagen streng

zu scheiden. Ihre wesentlichen Unterschiede ergeben sich nach dem

Gesagten von selbst.

Wenden wir uns zur Besprechung der +modal-bestimmenden+

Beurteilungen. Diese sind Urteile, in denen über den +Grad+ der

Gültigkeit eines Urteils ausgesagt wird. Dadurch sind sie von den

Negationen charakteristisch verschieden. Das verneinende Urteil

hebt die Gültigkeit des sein Subjekt bildenden Urteils auf; das

modal-bestimmende dagegen gibt an, in welchem Grade das sein Subjekt

bildende Urteil Geltung habe: und zwar, ob es entweder notwendig

(apodiktisch) oder tatsächlich (assertorisch) oder auch nur

möglicherweise (problematisch) gültig sei.

+Apodiktische+ Beurteilungen sind also solche, deren Prädikat besagt,

daß die in ihrem Subjekt gedachte Urteilsbeziehung +denknotwendig+

gültig sei ([~S~ ← ~P~] ← notwendig gültig). Subjekte solcher

Beurteilungen können alle unmittelbar-gewissen Urteile werden

(z. B. die Axiome der Logik und reinen Mathematik), ebenso die

mittelbar-gewissen (d. h. durch Ableitung aus unmittelbar-gewissen

zureichend begründeten) Behauptungen. Diesen Urteilen ist ihrem Wesen

nach das +Merkmal apodiktischer Gültigkeit immanent+. Aber auch

nur diesen. Alle anderen Urteile (also diejenigen, die nicht dem

Bereich der Gewißheit, sondern dem der Erfahrung angehören) können

nicht Subjekte apodiktischer Beurteilung werden, weil das Merkmal

der Denknotwendigkeit ihnen fehlt. Ein Zeichen für die Apodiktizität

eines Urteils ist die Denkwidrigkeit (Denkunmöglichkeit) seines

kontradiktorischen Gegenteils. 2 × 2 ist +notwendig+ 4; denn der

Gedanke, daß 2 × 2 nicht 4 sei, ist denkunmöglich. Verneinungen

von apodiktischen Beurteilungen schließen nur die denknotwendige,

nicht aber die tatsächliche und mögliche Gültigkeit des Urteils aus.

Urteile ich: „es ist nicht denknotwendig, daß ~S~ ← ~P~“, dann lasse

ich jedenfalls die Möglichkeit zu, daß ~S~ ← ~P~ tatsächliche, bzw.

mögliche Gültigkeit habe. (Für die Verneinungen modal-bestimmender

Beurteilungen gilt im übrigen, was oben über Verneinungen im

allgemeinen gesagt worden ist.)

+Assertorische+ Beurteilungen sind solche, deren Prädikat besagt,

daß die in ihrem Subjekt gedachte Beziehung +tatsächlich+ gültig

sei ([~S~ ← ~P~] ← tatsächlich gültig). Beispiele dieser sind: „es

ist Tatsache, daß Napoleon nicht 1769, sondern 1768 geboren ist;

tatsächlich gehören die Walfische nicht zu den Fischen, sondern zu

den Säugetieren; es ist Tatsache, daß Christus gelebt hat“. Subjekte

solcher Beurteilungen können alle Aussagen über Tatsachen (Realurteile,

Wirklichkeitsbehauptungen) werden, deren Gültigkeit durch die Daten

eigener oder überlieferter Erfahrung zureichend begründet ist.

Ihr kontradiktorisches Gegenteil ist zwar denkmöglich, aber durch

ebendieselben Daten der Erfahrung widerlegt. Die Behauptung, die

Aussage ~S~ ← ~P~ sei tatsächlich gültig, schließt die Behauptung,

daß sie überhaupt nicht gültig sei, aus, dagegen die Behauptung

ihrer möglichen Gültigkeit ein; denn die tatsächliche Gültigkeit hat

die mögliche zu ihrer Voraussetzung. Verneinungen assertorischer

Beurteilungen verneinen zugleich die Möglichkeit apodiktischer

Gültigkeit; denn was nicht als wirklich oder tatsächlich, das ist

erst recht nicht als notwendig anzuerkennen. Sie lassen dagegen die

Möglichkeit problematischer Geltung zu; denn, wo ich nur aussage, daß

etwas sich in Wirklichkeit nicht zugetragen hat, schließe ich noch

keineswegs aus, daß es sich hätte zugetragen haben können.

+Problematische+ Beurteilungen endlich sind solche, deren Prädikat

besagt, daß die in ihrem Subjekt gedachte Beziehung +möglicherweise+

gültig sei ([~S~ ← ~P~] ← möglicherweise gültig). Beispiele

dieser sind: „Licht ist möglicherweise eine Art der Elektrizität;

Arminius der Cherusker und Sigfried, der Held der Nibelungen, sind

möglicherweise eine und dieselbe Person; Homer kann gelebt haben;

Ach, vielleicht, indem wir hoffen, hat uns Unheil schon betroffen;

Epikur ist möglicherweise stark von Demokrit beeinflußt“[10]. Ohne auf

das logisch mannigfach verwickelte Problem des Möglichen einzugehen,

seien die Richtlinien zur Analyse der problematischen Beurteilungen

kurz entwickelt. Subjekte solcher können alle Aussagen über Tatsachen

werden, deren kontradiktorisches Gegenteil durch die Daten der

Erfahrung +nicht+ völlig widerlegt ist. Das Urteil: „Homer kann gelebt

haben“ läßt die Möglichkeit offen, daß es einen Menschen dieses Namens

nie gegeben hat. Die Urteile „Homer kann gelebt haben“ und „Homer

hat vielleicht nicht gelebt“ schließen einander nicht aus, sondern

+bedingen+ geradezu einander. Die problematische Beurteilung steht also

immer in einem korrelativem Verhältnis zu einem ihm entsprechenden

Urteil, das logisch seine Ergänzung bildet. Das Urteil: „es ist

möglich, daß es allwissende Wesen gibt“ ist logisch nur so lange

gültig, wie auch das Urteil: „es ist möglich, daß es keine allwissenden

Wesen gibt“ Gültigkeit hat. Beweisen, daß eine von beiden Beurteilungen

falsch ist, heißt zugleich immer beweisen, daß die andere tatsächlich

(nicht nur möglicherweise) gilt. Verneinungen problematischer

Beurteilungen ([~S~ ← ~P~] ← unmöglich gültig = <[~S~ ← ~P~] ←

möglicherweise gültig> ← nichtgültig) schließen auch die tatsächliche

und notwendige Gültigkeit ihres Subjekts aus. Denn ein Urteil,

dessen Gültigkeit denkunmöglich ist, kann auch nicht tatsächlich und

ebensowenig notwendig gültig sein.

In der Mitte zwischen dem Möglichen und Tatsächlichen, aber

eine Art des Möglichen bildend, steht das +Wahrscheinliche+.

Wahrscheinlichkeit ist ein höherer Grad des Möglichen, ein niederer

des Tatsächlichen. Urteile wie: „es ist wahrscheinlich, daß ~S~

← ~P~“ lassen das dazu korrelative: „es ist möglich, daß [~S~ ←

~P~] ← nichtgültig“ zwar zu; dieses erscheint ihnen gegenüber

aber in der Form: „es ist nicht wahrscheinlich, daß [~S~ ← ~P~]

← nichtgültig.“ Aus diesen Unterscheidungen ergeben sich für die

Logik +Gradabstufungen des Möglichen+ von der durch geringfügigste

Hoffnung getragenen bloßen Annahme bis zu den von stärkster

Überzeugtheit durchdrungenen, fast an das Bewußtsein tatsächlicher

Gültigkeit heranreichenden Wahrscheinlichkeitsbehauptungen. Dieses

große Gebiet von modal-bestimmten Urteilen zwischen Möglichkeit und

Tatsächlichkeit wollen wir als das der +approximativen+ Beurteilungen

(Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen) bezeichnen.

7. Die zusammengesetzten Urteile (Urteilsverbindungen und

Urteilsgefüge).

+Zusammengesetzte+ Urteile sind solche, die aus einer Mehrheit

einfacher, einander koordinierter Urteile gebildet sind. Bereits

die Beurteilungen sind als zusammengesetzte Urteile anzusprechen.

Denn da in diesen das Subjekt selbst ein Urteil ist, gehen sie über

den materialen Bestand des einfachen Urteils (~S~ ← ~P~) hinaus.

Sie stehen aber kraft der besonderen Beziehung, in die in ihnen das

beurteilte Urteil und die Beurteilung selbst zueinander treten, den

einfachen Urteilen näher als die jetzt zu besprechenden Arten der

zusammengesetzten Urteile, bilden mithin die Grenze dieser zu den

einfachen.

Sehen wir von den Beurteilungen ab, so ist es zweckmäßig, die

zusammengesetzten Urteile in zwei Hauptarten zu scheiden. Sie sind

+Urteilsverbindungen+, wo das die einfachen Urteile miteinander

verknüpfende Band in einem gemeinsamen materialen Urteilsbestandteil

(Subjekt oder Prädikat) zu suchen ist; diese zerfallen in kopulative,

konjunktive und divisive Verbindungen. Sie sind +Urteilsgefüge+,

wo das die einfachen Urteile miteinander verknüpfende Band in der

formal-logischen Beziehung, die zwischen diesen Urteilen besteht, zu

suchen ist; sie zerfallen in disjunktive und hypothetische Gefüge.

Grundriß der Logik · 第 6 / 16 段