Von den unmittelbar-gewissen Urteilen zu scheiden ist eine zweite

Gruppe der Formalurteile, die wir -- als aus den unmittelbar-gewissen

notwendig abgeleitete -- mit dem Namen „mittelbar-gewisse Urteile“

bezeichnen wollen. Bilden die unmittelbar- und mittelbar-gewissen

Urteile zusammen das Reich der +Gewißheit+ (Verstandeswahrheiten,

Vernunftwahrheiten; bei Leibniz: „~vérités de raison~“), so steht

diesen ein zweites Reich von Urteilen gegenüber, das der +Erfahrung+.

Erfahrungsurteile (Wirklichkeitsurteile, Tatsachenurteile; bei

Leibniz: „~vérités de fait~“) sind solche, deren materiale Glieder

irgendwie unmittelbar oder mittelbar dem Bestande der Wahrnehmung

oder Erinnerung entnommen sind, wobei als Arten der Wahrnehmung vom

logischen Standpunkte aus die +eigene+ und die +fremde+ (mitgeteilte,

überlieferte, geschichtliche) Wahrnehmung zu unterscheiden sind.

Mittelbar-gewisse und Erfahrungsurteile haben nun miteinander

gemeinsam, daß sie als Bedingung ihrer materialen Gültigkeit einer

zureichenden Begründung bedürfen. Diese Bedingung können wir -- als

+logischen Grundsatz der zureichenden Begründung+ -- formulieren:

„Jedes Urteil, das nicht unmittelbar gewiß ist, bedarf zum Erweise

seiner materialen Gültigkeit einer zureichenden Begründung.“ Die

spezielle Art der zureichenden Begründung von mittelbar-gewissen und

Tatsachenurteilen ist entsprechend dem Unterschiede dieser Urteilsarten

verschieden. Geht bei den mittelbar gewissen die Begründung als

deduktive Ableitung auf Urteile intuitiver Gewißheit sowie auf letzte

Definitionen zurück (+ableitende+ Begründung), so besteht sie bei den

Erfahrungsurteilen entweder geradesweges in dem Hinweis auf die Daten

der Wahrnehmung (+hinweisende+ Begründung), oder sie stützt sich --

ob als deduktive, induktive oder analogiemäßige Ableitung -- letzten

Endes doch immer auf solche Urteile, deren Begründung nicht anders als

hinweisend gegeben werden kann. Spezielles darüber kann sich erst in

der Lehre vom Schlußverfahren sowie in der Methodenlehre ergeben.

Auch der logische Grundsatz der zureichenden Begründung hat

eine weit zurückreichende Geschichte. Angedeutet bei Plato

und Aristoteles, wird er zuerst von +Leibniz+ als „Gesetz des

zureichenden oder bestimmenden Grundes“ („~loi de la raison

suffisante ou déterminante~“) ausdrücklich formuliert und als

logisches Prinzip der Tatsachenwahrheiten dem Satz des Widerspruches

als dem logischen Prinzip der Vernunftwahrheiten gegenüberstellt.

Leibniz aber wie sein gelehriger Schüler Christian Wolff vermengen

noch den logischen Grundsatz der zureichenden Begründung mit dem

allgemeinen Kausalgesetz (welches besagt, daß nichts, was geschieht,

ohne zureichende Ursachen ist, durch die es geschieht), eine

Unzulänglichkeit der logischen Analyse, die bereits von Crusius,

ebenso von Kant bemerkt, nichtsdestoweniger aber erst im neunzehnten

Jahrhundert (Schopenhauer) endgültig überwunden worden ist.

4. Das Subjektsglied der Urteile und die Subjekt-unbestimmten Urteile.

Logisches +Subjekt+ eines Urteils ist dasjenige Glied, +von+ dem

ausgesagt, genauer: dem nach der Immanenz des Prädikats im Subjekt

ein Merkmal inhaltlich eingeordnet ist. Mag das Subjekt sprachlich --

nach dem Bestande der Worte, durch die es im Satze formuliert ist --

noch so zusammengesetzt sein, ja mag es grammatisch selbst in einem

vollständigen Satze bestehen: +logisch+ ist es als Subjekt der Aussage

eine +Einheit+. Der Subjektsbegriff bildet den Gegenstand der Aussage;

dieser wiederum kann nach dem kategorialen Bestande des Denkens ein

Ding, eine Eigenschaft (einschließlich Zuständen und Veränderungen)

oder auch eine Beziehung sein. Der Subjektsbegriff ist mithin entweder

ein Ding-, ein Eigenschafts- oder ein Beziehungsbegriff. Auch da, wo

das logische Subjekt des Urteils selbst wieder in einem Urteil besteht

(z. B. bei den sog. „Beurteilungen“), bleibt es begrifflich eine

Einheit, der wie allen Begriffen nur +ein+ Inhalt zukommt, zu dem das

Prädikat in der Urteilsbeziehung der Einordnung gedacht ist.

Urteile sind als Subjekt-bestimmte nach der Beschaffenheit dieses

Subjekts entweder +Gattungs+- (generelle) oder +Einzel+- (individuelle)

Urteile. Beispiele der ersteren sind alle diejenigen, deren Subjekt ein

Gattungsbegriff („Der Wolf ist ein Raubtier“), Beispiele der letzteren

alle diejenigen, deren Subjekt ein Einzel- -- sei es ein Gesamt- oder

Spezialbegriff -- ist („Goethe hat ein hohes Alter erreicht“).

Zu dieser Einteilung pflegt man in der traditionellen Logik (seit

Aristoteles und Apulejus) noch eine weitere hinzuzufügen, d. i. die

Scheidung der Urteile nach ihrer +Quantität+ in allgemeine (universale)

und besondere (partikuläre) (alle, einige ~S~ ← ~P~). Der Versuch

einer Deutung dieser Urteilsarten bildet eines der umstrittensten

logischen Probleme. +Sigwart+ hat die Theorie aufgestellt, daß die

Quantitätsbestimmung in den Urteilen „einige, alle ~S~ ← ~P~“ nicht

ein zum Subjekt gehöriges logisches Attribut, sondern vielmehr das

+Prädikat+ des Urteils sei (+Prädikatstheorie+ der quantitativen

Bestimmung des Subjekts). Der Sinn des Urteils „alle ~S~ ← ~P~“ sei

soviel wie: „die ~S~, die ~P~ sind, sind +alle+ ~S~“; der Sinn des

Urteils „einige ~S~ ← ~P~“ soviel wie: „die ~S~, die ~P~ sind, sind

+einige+ ~S~“. Diese Auffassung hat zahlreiche Anhänger gefunden

(u. a. Riehl). -- Demgegenüber hat B. +Erdmann+ treffend darauf

hingewiesen, es sei unerfindlich, warum die Sprache, die sonst so

logisch zu Werke gehe, diese Verdrehung vornehme. Habe das Urteil

„alle ~S~ ← ~P~“ den Sinn: „die ~S~, die ~P~ sind, sind +alle+ ~S~“,

dann sei das scheinbare Prädikat „~P~“ nicht Prädikat, sondern ein

von vornherein zum Subjekt gehöriges logisches Attribut und die

Umfangsbestimmung des Subjekts (alle, einige) -- scheinbar Attribut

des Subjekts -- das Prädikat. Überprüfe man aber den Sachverhalt, so

ergebe sich, daß die beiden Urteile „alle ~S~ ← ~P~“ und „einige ~S~

← ~P~“ sich nicht durch ihr Prädikat, sondern durch ihr +Subjekt+

unterscheiden. In beiden werde ein und dasselbe Prädikat „~P~“ einmal

dem Subjekt „alle ~S~“, das anderemal dem Subjekt „einige ~S~“

eingeordnet. Die Quantitätsbestimmung „alle -- einige“ habe demnach als

+quantitatives Attribut+ des Subjekts keine prinzipiell andere logische

Funktion wie etwa die qualitativen Attribute „schön, gut, häßlich“

(+Attributstheorie+ der quantitativen Bestimmung des Subjekts). Die

quantitativ bestimmten Urteile seien mithin als +Umfangs+urteile von

den nicht quantitativ bestimmten -- den Gattungs- und Einzelurteilen

-- als +Inhalts+urteilen zu scheiden (vgl. B. Erdmann, Logik I², S.

468 ff.).

Demgegenüber ließe sich nun darauf hinweisen, daß die quantitativen

Bestimmungen „alle, einige“ +nicht+ in ebendemselben Sinne

Inhaltsbestimmungen des Subjekts bilden können wie die qualitativen

Attribute „schön, häßlich“, weil sie ja nicht auf den Inhalt,

sondern auf den +Umfang+ des Begriffes gehen. Auch ist offenbar die

Annahme von +Umfangs+urteilen schwer mit der Theorie des Urteils in

Einklang zu bringen, die, wie wir sahen, als Einordnungstheorie zu

den +Inhalts+theorien des Urteils gehört. Aus diesen Schwierigkeiten

führt die dritte und letzte Theorie heraus, die darum hier vertreten

sei. Nach dieser sind die universalen und partikulären Urteile nicht

Urteile schlechthin, sondern +Beurteilungen+, und zwar +quantitativ

bestimmende+ Beurteilungen. Der Sinn der Aussage: „Alle ~S~ ← ~P~“ ist

soviel wie: das Urteil ~S~ ← ~P~ gilt für +alle+ ~S~; der Sinn des

Urteils „einige ~S~ ← ~P~“ soviel wie: das Urteil ~S~ ← ~P~ gilt für

+einige+ ~S~ (+Beurteilungstheorie+ der quantitativen Bestimmung des

Subjekts). Aus diesem Grunde gehört die Besprechung der universalen und

partikulären Urteile nicht in den vorstehenden Zusammenhang, sondern

erst zu dem Abschnitt über Beurteilungen.

Die bisherigen Ausführungen über das Subjektsglied des Urteils

beziehen sich durchgehends auf jene Art von Aussagen, die wir als

Subjekt-+bestimmte+ bezeichnet haben. Von ihnen unterscheiden wir

nun diejenigen Urteile, denen zwar das Subjekt -- wie man vielfach

angenommen hat, so Herbart (Lehrb. z. Einl. i. d. Phil. 5. A. § 63) --

nicht fehlt, bei denen es aber inhaltlich +unbestimmt+ gelassen ist.

Die traditionelle Logik hat diese Urteile nicht sehr kennzeichnend

„Impersonalien“ genannt (so auch Sigwart); andere -- mit dieser

Namengebung nicht zufrieden -- haben sie ganz unzutreffend als

„subjekts+lose+ Sätze“ gedeutet (Miklosisch, Marty). Glücklicher ist

demgegenüber die Bezeichnung von B. Erdmann, der „Prädikatsurteile“

vorschlägt. Aber auch diese Benennung ist hier nicht gewählt worden:

denn sie benutzt als Gesichtspunkt der Namengebung nicht, was die

vorliegende Art der Urteile von anderen +scheidet+, sondern was sie

mit anderen +gemeinsam+ hat. Besteht das Wesen dieser Urteile darin,

daß sie das logische +Subjekt+, also das Glied, von dem ausgesagt

wird, inhaltlich +unbestimmt+ lassen, so nennen wir sie zweckmäßig

„+Subjekt-unbestimmte+ Urteile“.

Mit der Wahl des Namens ist gleichzeitig eine +Theorie+ dieses Urteils

gegeben. Der entwickelten Lehre, daß alle Urteile zweigliedrig seien,

widersprechen die Subjekt-unbestimmten Aussagen nicht nur +nicht+,

sondern sie +bestätigen+ sie gerade. Betrachten wir eine Reihe dieser

Urteile, so finden wir, daß in fast allen der Inhalt der Aussage

in einem Vorgang oder in einer Veränderung besteht, die von dem

Urteilenden wahrgenommen wird, ohne daß ihm die Ursache und damit

das Subjekt dieser Veränderung bekannt wäre. Aussagend formuliert er

dann: „es regnet, es schneit, es wetterleuchtet, es wird Frühling.“

Das menschliche Denken kann, wo es Vorgänge findet, deren Ursachen ihm

unbekannt bleiben, nicht umhin, diesen Vorgängen zureichende Ursachen

zugrunde zu legen, als deren Wirkungen es diese deutet. Es urteilt in

solchen Fällen, indem es das Subjekt der Aussage unbestimmt läßt. Nur

die dichtende Phantasie der Volksseele sprengt bisweilen diese Fessel

der Unwissenheit; dann entstehen Urteile wie: „Gott läßt regnen, Frau

Holle schüttelt die Federn aus“ oder auch, wenn es gewittert: „Gott

zürnt, grollt, schilt“. Subjekt-unbestimmte Urteile sind demnach

gemeinhin Aussagen über Vorgänge der Wahrnehmung, deren Ursachen

unbekannt, aber als existierend vorausgesetzt werden. Insofern diese

Vorgänge stets als Wirkungen unbekannter Ursachen gefaßt werden,

sind die Subjekt-unbestimmten Urteile eine Art der +Kausalurteile+

(über die erst an späterer Stelle zu sprechen sein wird), und zwar der

Beschaffenheit ihres Subjekts nach +unbestimmte Kausalurteile+ (vgl. B.

Erdmann, Logik I², S. 435 ff.).

Als +Arten+ der Subjekt-unbestimmten Urteile können wir einmal solche

mit +meteorologischem+ und +chronologischem+ Inhalt; das andere Mal

solche unterscheiden, die auf unvollständigen Wahrnehmungen der

+Sinne+ oder der +Selbstbeobachtung+ beruhen, wie sie das tägliche

Leben zahlreich nahelegt. Als Beispiele der ersteren seien genannt:

„es regnet, es schneit, es blitzt, es donnert“ (meteorologischer

Inhalt); „es ist spät, es ist 7 Uhr, es ist Nacht, es wird Morgen, es

ist Herbst, es ist Feiertag, es ist zwei Jahre her“ (chronologischer

Inhalt). Als Beispiele der letzteren: „es klopft, es klingelt, es

raschelt, es spukt“ (Sinneswahrnehmung); „es geht gut, es geht

schlecht, es friert mich, es hungert mich, es juckt, es brennt, es

reut mich, es gelüstet mich“ (Selbstwahrnehmung).

5. Das Prädikatsglied der Urteile und die Arten der Prädizierungen.

Logisches +Prädikat+ eines Urteils ist dasjenige Glied, welches

ausgesagt, genauer: welches dem Inhalt des Subjektbegriffes

logisch eingeordnet ist. Auch das Prädikat kann logisch mannigfach

zusammengesetzt, grammatisch aus mehreren Worten und Wortverbindungen

bestehen: in seiner Eigenschaft als Prädikat nach dem Wesen der

Urteilsfunktion ist es eine +Einheit+, eben der eigentlich aussagende

Bestandteil des Urteils.

In jedem Urteil sind Subjekt und Prädikat zueinander in eine Beziehung

gerückt, die wir oben als die logische Beziehung der Einordnung erkannt

haben. Darum sind aber nicht alle Urteile gleich Beziehungsurteile,

d. h. solche, die von ihrem Subjekt irgendwelche Beziehungen aussagen.

Die Arten der Prädizierungen lassen sich vielmehr in zwei große

Gruppen teilen, die wiederum in verschiedene Unterarten zerfallen.

Wird von einem Subjekt als Gegenstand des Urteils etwas ausgesagt,

was diesem als +inneres+ Merkmal zugehört, ihm also inhäriert, wie

das Akzidenz der Substanz, so haben wir ein Urteil der ersten Gruppe,

der sog. +Inhärenzurteile+; wird von einem Subjekt als Gegenstand des

Urteils irgendeine Beziehung zu einem anderen Gegenstande ausgesagt,

dergestalt, daß beide Gegenstände als selbständige, zum mindesten

trennbare gedacht und als solche voneinander unterschieden und

miteinander verglichen werden, so haben wir ein Urteil der zweiten

Gruppe, der sog. +Relationsurteile+. Als Arten der Inhärenzurteile

unterscheiden wir die Qualitäts-, die klassifikatorischen und die

normativen Urteile; als Arten der Relationsurteile die Aussagen über

quantitative, qualitative und kausale Beziehungen, sowie über Existenz

und Nichtexistenz.

Besprechen wir zunächst die Arten der Inhärenzurteile.

+Qualitätsurteile+ sind solche, in denen von dem Subjekt eine

Eigenschaft (ein Zustand oder eine Veränderung) ausgesagt wird.

Beispiele dafür sind: „die Blätter des Efeus sind grün; der Mohr hat

seine Arbeit getan; die Glocken läuten; ~veni, vidi, vici~“. Das

Prädikat des Qualitätsurteils kann sowohl eine Eigenschaft im engeren

Sinne wie auch eine Größen- oder Maßbestimmung sein („der Schnee ist

weiß; Körper sind dreidimensional“). Ebenso können die Eigenschaften

als dem Gegenstand der Aussage objektiv zugehörig gedacht oder auch

lediglich als subjektive Wertschätzung des Urteilenden ausgesagt

werden. Das Urteil: „die Kuppel des Berliner Domes ist vergoldet“

ist ein +objektives+; das Urteil: „der Vortrag war ergreifend schön“

ein +subjektives+ Qualitätsurteil oder, wie man für die letzteren

sagt, ein +Werturteil+. Tätigkeiten oder Zustände werden von

Gegenständen ausgesagt, um diese entweder als wirkend oder leidend zu

kennzeichnen. Schließlich können Qualitätsurteile auch zeitlich- und

räumlich-individualisierende Bestimmungen haben (Angaben des Wann, Wo,

Unter-welchen-Umständen usw.).

+Klassifikatorische+ Urteile sind solche, in denen das Prädikat eine

Bestimmung über den logischen Ort des Subjekts in den Ordnungsreihen

des Denkens enthält. Das klassifikatorische Urteil „Zink ist ein

Metall“ besagt soviel wie: Zink ist eine der Arten der Gattung Metall;

als solcher kommen ihr alle die Merkmale zu, die dem Gattungsbegriff

Metall zukommen. Das gleiche gilt analog für alle klassifikatorischen

Urteile. Beispiele solcher sind: „Der Mensch ist ein Säugetier;

~H₂SO₄~ ist eine Schwefelwasserstoffverbindung; Geld ist

ein Tauschmittel; das ist eine Gänseblume“. -- Kurz hingewiesen

sei hier auf das Verhältnis der klassifikatorischen Urteile zu den

Definitionen der Wissenschaften, über die erst in der Methodenlehre

zu sprechen sein wird. Von den beiden Arten zu definieren, der

genetischen und systematischen Definition, kommt hier nur die letzte

in Frage. Das +systematische Definitionsurteil+ bestimmt (gleich dem

klassifikatorischen Urteil) den logischen Ort des Subjekts in den

Ordnungsreihen des Denkens, indem es den nächsthöheren Gattungsbegriff

angibt; aber es geht in seinem Prädikat weiter als dieses, indem es

dazu noch die spezifischen Unterschiede hinzufügt, durch welche die zu

definierende Art sich von anderen Arten der gleichen Gattung abhebt.

Das Urteil: „Dreiecke sind ebene Flächen“ ist ein klassifikatorisches;

das Urteil: „Dreiecke sind ebene Flächen, die von drei geraden Linien

eingeschlossen werden“ eine systematische Definition. Insofern kann

das klassifikatorische Urteil sehr wohl als eine +Vorstufe+ der

systematischen Definition betrachtet werden.

Etwas mühsamer als bei den Qualitäts- und klassifikatorischen Urteilen

gestaltet sich die logische Analyse bei den sog. +normativen+ Urteilen.

Beispiele dieser sind: „Der Herr sei Herr, der Diener diene; im

Schweiße deines Angesichts sollst du dein Brot verdienen; bete und

arbeite; ~fiat iustitia, pereat mundus~“. In ihnen ist nicht wie in

den eben besprochenen Arten der Inhärenzurteile eine +Seins+bestimmung

von dem Subjekt ausgesagt, sondern ein +Sollen+, ein Wunsch, eine

Aufforderung, ein Befehl, eine Bitte des Urteilenden enthalten. Aber

das Fehlen dieser Seinsbestimmung ist nur scheinbar. Der Imperativ

ist logisch immer die Form des „ich will“. In der Bitte Wallensteins:

„Max, bleibe bei mir, geh nicht von mir, Max“ ist +Subjekt+ des Urteils

der Urteilende, genauer der Bittende selbst, +Prädikat+ seine Bitte

bzw. sein Wunsch. Das gilt für alle normativen Urteile. Sie enthalten

ebenso eine Seinsbestimmung wie die anderen Arten der Inhärenzurteile.

Subjekt ist in ihnen der Bittende, Befehlende, Wünschende selbst. Wo

dieses kein reales Wesen ist, wie in ethischen Geboten und Gesetzen

(„Du sollst nicht töten, du sollst nicht ehebrechen“), da ist es in

+idealen+ Faktoren zu suchen wie: Humanität, Recht, Sitte, Anstand oder

auch: Gott, Religion, Tradition u. a. m.

In diesem Zusammenhange soll kurz der sog. +Benennungsurteile+

gedacht werden. Schon ein beliebiges Beispiel (etwa das Urteil:

„Nennen wir diese Art von Aussagen, die das Subjekt unbestimmt

lassen, Subjekt-unbestimmte Urteile“) lehrt, daß es sich hier

um eine +normative+ Urteilsform handelt. Das gegebene Beispiel

enthält eine Aufforderung, in der der Urteilende etwa sagt: „ich

schlage vor, diese Art von Urteilen usw. ... zu nennen“. Das gilt

für alle diejenigen Benennungsurteile, die einen Vorschlag, also

die Empfehlung einer Namensgebung, enthalten. Anders verhält es

sich mit denjenigen Urteilen, die nicht eine bestimmte Benennung

vorschlagen, sondern lediglich deren Vorhandensein aussagen. Urteile

wie: „Die Griechen bezeichnen den Zustand reiner, ungetrübter

innerer Zufriedenheit als „εὐφρωσύνη“ oder: „Die Hebräer nannten

die Stätte der Toten das Scheol“ oder: „Aussagen dieser Art heißen

Inhärenzurteile“ sind keine normativen, sondern +Qualitätsurteile+,

die besagen, wie dieser oder jener etwas bezeichnet oder bezeichnet

hat, bzw. wie dieser oder jener Gegenstand heißt oder bezeichnet

worden ist.

Kommen wir zu den Relationsurteilen. +Quantitative Relationsurteile+

sind solche, deren Prädikat besagt, in welchem Verhältnis des Raumes,

der Zeit, der Zahl, des Maßes, des Grades usw. der Gegenstand der

Aussage zu einem anderen Gegenstande steht. Beispiele dieser Urteile

sind: „Der Außenwinkel an der Spitze eines gleichschenkligen Dreiecks

ist doppelt so groß wie jeder der beiden Basiswinkel; Schiller

ist zehn Jahre später geboren als Goethe und dreißig als Lessing;

Erziehungsfähigkeit ist ein höherer Grad der Gelehrigkeit“. Alle diese

Urteile setzen ein Unterscheiden und Vergleichen zweier Gegenstände

voraus, über deren Gleichheit oder Verschiedenheit in bezug auf Raum,

Zeit, Zahl, Maß und Grad sie eine Bestimmung enthalten. Als einfachste

Form der Relationsurteile mögen sie die Grundlage bilden für die

allgemeinen Bestimmungen über das Wesen der Relationsbehauptungen

überhaupt.

Alle Relationsurteile setzen zwei Gegenstände voraus, die voneinander

unterschieden und miteinander verglichen werden. Alle Relationsurteile

ferner sind korrelativer Natur; d. h.: die Beziehung, in die in ihnen

die beiden Gegenstände (Beziehungsglieder) gerückt sind, gilt in

entsprechendem Sinne auch umgekehrt. Ist ~A~ größer als ~B~, dann ist

~B~ kleiner als ~A~; ist ~A~ zahlreicher als ~B~, dann ist ~B~ an

Zahl geringer als ~A~. Als Urteil entspricht das Relationsurteil der

oben entwickelten Theorie des Urteils vollständig. Es ist fürs erste

logisch zweigliedrig. Nehmen wir das Beispiel: „Ein schneller Tod ist

besser als langes Siechtum“, so ist darin Subjekt: „ein schneller

Tod“, Prädikat: „das Bessersein (des Todes) als ein langes Siechtum“.

Und die Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat ist auch hier die der

Einordnung des Prädikats- in den Inhalt des Subjektsbegriffes.

Diese allgemeinen Bestimmungen über das Wesen der Relationsurteile

finden sich bei allen ihren Arten bestätigt. +Qualitative+

Relationsurteile sind solche, deren Prädikat besagt, in welchem

Verhältnis qualitativer (nicht quantitativer) Gleichheit, Ähnlichkeit

oder Verschiedenheit der Gegenstand der Aussage zu einem anderen

steht. Beispiele solcher Urteile sind: „Beethovens neunte Symphonie

ist die weitaus großartigste unter seinen Symphonien; die Luft in

den Großstädten ist morgens reiner als abends; du bist wie eine

Blume, so hold, so schön, so rein; Napoleon Bonaparte hat einige

verwandte Züge mit Alexander dem Großen.“ Wie wir oben subjektive

und objektive Qualitätsurteile unterschieden, so sind auch die

qualitativen Relationsurteile in subjektive und objektive zu teilen.

Ein +subjektives+ Relationsurteil ist z. B. ein Urteil wie: „Das Leben

ist wertvoller als der Tod; aber das sündhafte Leben ist wertloser als

dieser“ (+Wertrelationsurteil+); ein +objektives+ Relationsurteil:

„Die Farbe der Eichenblätter ist heller als die der Kastanienblätter.“

Der korrelative Charakter der qualitativen Relationsurteile ist leicht

ersichtlich. Das Urteil: „Geben macht seliger denn Nehmen“ gilt auch

entsprechend in der Fassung: „Nehmen macht weniger selig als Geben“.

Die +kausalen+ Relationsurteile bedürfen gleichfalls nur kurzer

Besprechung. Beispiele dieser sind: „Steter Tropfen höhlt den Stein;

viele Köche verderben den Brei; allzu scharf macht schartig; Adam

und Eva wurden von Gott aus dem Paradiese vertrieben.“ Kausale

Relationsurteile sind also solche, in denen entweder das Subjekt

als Ursache irgendeines Vorganges oder irgendein Vorgang als

Wirkungsweise einer im Prädikat bezeichneten Ursache gefaßt wird.

Auf das +erkenntnistheoretische Kausalproblem+ (die Frage, ob und

inwieweit das menschliche Denken berechtigt sei, gewisse Vorgänge,

die ihm nur als zeitlich regelmäßig folgende gegeben sind, in die

Beziehung von Ursache und Wirkung zueinander zu setzen) soll hier

nicht eingegangen werden[9]. Für die Logik genügt es festzustellen,

daß das menschliche Denken, einem ihm innewohnenden Zwange gehorchend,

nicht umhin kann, Vorgänge, die immer zusammen oder als einander

folgende wahrgenommen sind (z. B. den Eintritt des Todes nach dem

Genuß vergifteter Speisen; das Auftreten von Erschöpfungszuständen

nach größeren Arbeitsleistungen), als durch das Verhältnis von Ursache

und Wirkung verbunden aufzufassen. Ein ursachloses Geschehen ist ihm

undenkbar. Alles, was geschieht, hat vielmehr zureichende Ursachen,

durch die es geschieht; das gilt für die psychische Welt ebenso wie

für die physische (Grundsatz der Kausalität). Auch Kausalurteile sind

entsprechend der oben gegebenen Bestimmung korrelativen Charakters.

Ist ~A~ die Ursache von ~B~, dann ist ~B~ die Wirkung von ~A~. Oder

an Hand eines Beispiels: „Kain erschlug Abel“ ist inhaltsgleich

mit „Abel wurde von Kain erschlagen“. Daß die sog. „Impersonalien“

kausale Relationsurteile sind, ist bereits oben erwähnt worden. Sie

bilden Aussagen über einen (entweder gegenwärtigen oder erinnerten

oder eingebildeten) Vorgang, der als Wirkung einer unbekannten Ursache

gedacht und so prädiziert wird, daß das Subjekt logisch unbestimmt

bleibt. Wir nannten sie aus diesem Grunde: Subjekt-unbestimmte kausale

Relationsurteile.

Grundriß der Logik · 第 5 / 16 段