Gruppe der Formalurteile, die wir -- als aus den unmittelbar-gewissen
notwendig abgeleitete -- mit dem Namen „mittelbar-gewisse Urteile“
bezeichnen wollen. Bilden die unmittelbar- und mittelbar-gewissen
Urteile zusammen das Reich der +Gewißheit+ (Verstandeswahrheiten,
Vernunftwahrheiten; bei Leibniz: „~vérités de raison~“), so steht
diesen ein zweites Reich von Urteilen gegenüber, das der +Erfahrung+.
Erfahrungsurteile (Wirklichkeitsurteile, Tatsachenurteile; bei
Leibniz: „~vérités de fait~“) sind solche, deren materiale Glieder
irgendwie unmittelbar oder mittelbar dem Bestande der Wahrnehmung
oder Erinnerung entnommen sind, wobei als Arten der Wahrnehmung vom
logischen Standpunkte aus die +eigene+ und die +fremde+ (mitgeteilte,
überlieferte, geschichtliche) Wahrnehmung zu unterscheiden sind.
Mittelbar-gewisse und Erfahrungsurteile haben nun miteinander
gemeinsam, daß sie als Bedingung ihrer materialen Gültigkeit einer
zureichenden Begründung bedürfen. Diese Bedingung können wir -- als
+logischen Grundsatz der zureichenden Begründung+ -- formulieren:
„Jedes Urteil, das nicht unmittelbar gewiß ist, bedarf zum Erweise
seiner materialen Gültigkeit einer zureichenden Begründung.“ Die
spezielle Art der zureichenden Begründung von mittelbar-gewissen und
Tatsachenurteilen ist entsprechend dem Unterschiede dieser Urteilsarten
verschieden. Geht bei den mittelbar gewissen die Begründung als
deduktive Ableitung auf Urteile intuitiver Gewißheit sowie auf letzte
Definitionen zurück (+ableitende+ Begründung), so besteht sie bei den
Erfahrungsurteilen entweder geradesweges in dem Hinweis auf die Daten
der Wahrnehmung (+hinweisende+ Begründung), oder sie stützt sich --
ob als deduktive, induktive oder analogiemäßige Ableitung -- letzten
Endes doch immer auf solche Urteile, deren Begründung nicht anders als
hinweisend gegeben werden kann. Spezielles darüber kann sich erst in
der Lehre vom Schlußverfahren sowie in der Methodenlehre ergeben.
Auch der logische Grundsatz der zureichenden Begründung hat
eine weit zurückreichende Geschichte. Angedeutet bei Plato
und Aristoteles, wird er zuerst von +Leibniz+ als „Gesetz des
zureichenden oder bestimmenden Grundes“ („~loi de la raison
suffisante ou déterminante~“) ausdrücklich formuliert und als
logisches Prinzip der Tatsachenwahrheiten dem Satz des Widerspruches
als dem logischen Prinzip der Vernunftwahrheiten gegenüberstellt.
Leibniz aber wie sein gelehriger Schüler Christian Wolff vermengen
noch den logischen Grundsatz der zureichenden Begründung mit dem
allgemeinen Kausalgesetz (welches besagt, daß nichts, was geschieht,
ohne zureichende Ursachen ist, durch die es geschieht), eine
Unzulänglichkeit der logischen Analyse, die bereits von Crusius,
ebenso von Kant bemerkt, nichtsdestoweniger aber erst im neunzehnten
Jahrhundert (Schopenhauer) endgültig überwunden worden ist.
4. Das Subjektsglied der Urteile und die Subjekt-unbestimmten Urteile.
Logisches +Subjekt+ eines Urteils ist dasjenige Glied, +von+ dem
ausgesagt, genauer: dem nach der Immanenz des Prädikats im Subjekt
ein Merkmal inhaltlich eingeordnet ist. Mag das Subjekt sprachlich --
nach dem Bestande der Worte, durch die es im Satze formuliert ist --
noch so zusammengesetzt sein, ja mag es grammatisch selbst in einem
vollständigen Satze bestehen: +logisch+ ist es als Subjekt der Aussage
eine +Einheit+. Der Subjektsbegriff bildet den Gegenstand der Aussage;
dieser wiederum kann nach dem kategorialen Bestande des Denkens ein
Ding, eine Eigenschaft (einschließlich Zuständen und Veränderungen)
oder auch eine Beziehung sein. Der Subjektsbegriff ist mithin entweder
ein Ding-, ein Eigenschafts- oder ein Beziehungsbegriff. Auch da, wo
das logische Subjekt des Urteils selbst wieder in einem Urteil besteht
(z. B. bei den sog. „Beurteilungen“), bleibt es begrifflich eine
Einheit, der wie allen Begriffen nur +ein+ Inhalt zukommt, zu dem das
Prädikat in der Urteilsbeziehung der Einordnung gedacht ist.
Urteile sind als Subjekt-bestimmte nach der Beschaffenheit dieses
Subjekts entweder +Gattungs+- (generelle) oder +Einzel+- (individuelle)
Urteile. Beispiele der ersteren sind alle diejenigen, deren Subjekt ein
Gattungsbegriff („Der Wolf ist ein Raubtier“), Beispiele der letzteren
alle diejenigen, deren Subjekt ein Einzel- -- sei es ein Gesamt- oder
Spezialbegriff -- ist („Goethe hat ein hohes Alter erreicht“).
Zu dieser Einteilung pflegt man in der traditionellen Logik (seit
Aristoteles und Apulejus) noch eine weitere hinzuzufügen, d. i. die
Scheidung der Urteile nach ihrer +Quantität+ in allgemeine (universale)
und besondere (partikuläre) (alle, einige ~S~ ← ~P~). Der Versuch
einer Deutung dieser Urteilsarten bildet eines der umstrittensten
logischen Probleme. +Sigwart+ hat die Theorie aufgestellt, daß die
Quantitätsbestimmung in den Urteilen „einige, alle ~S~ ← ~P~“ nicht
ein zum Subjekt gehöriges logisches Attribut, sondern vielmehr das
+Prädikat+ des Urteils sei (+Prädikatstheorie+ der quantitativen
Bestimmung des Subjekts). Der Sinn des Urteils „alle ~S~ ← ~P~“ sei
soviel wie: „die ~S~, die ~P~ sind, sind +alle+ ~S~“; der Sinn des
Urteils „einige ~S~ ← ~P~“ soviel wie: „die ~S~, die ~P~ sind, sind
+einige+ ~S~“. Diese Auffassung hat zahlreiche Anhänger gefunden
(u. a. Riehl). -- Demgegenüber hat B. +Erdmann+ treffend darauf
hingewiesen, es sei unerfindlich, warum die Sprache, die sonst so
logisch zu Werke gehe, diese Verdrehung vornehme. Habe das Urteil
„alle ~S~ ← ~P~“ den Sinn: „die ~S~, die ~P~ sind, sind +alle+ ~S~“,
dann sei das scheinbare Prädikat „~P~“ nicht Prädikat, sondern ein
von vornherein zum Subjekt gehöriges logisches Attribut und die
Umfangsbestimmung des Subjekts (alle, einige) -- scheinbar Attribut
des Subjekts -- das Prädikat. Überprüfe man aber den Sachverhalt, so
ergebe sich, daß die beiden Urteile „alle ~S~ ← ~P~“ und „einige ~S~
← ~P~“ sich nicht durch ihr Prädikat, sondern durch ihr +Subjekt+
unterscheiden. In beiden werde ein und dasselbe Prädikat „~P~“ einmal
dem Subjekt „alle ~S~“, das anderemal dem Subjekt „einige ~S~“
eingeordnet. Die Quantitätsbestimmung „alle -- einige“ habe demnach als
+quantitatives Attribut+ des Subjekts keine prinzipiell andere logische
Funktion wie etwa die qualitativen Attribute „schön, gut, häßlich“
(+Attributstheorie+ der quantitativen Bestimmung des Subjekts). Die
quantitativ bestimmten Urteile seien mithin als +Umfangs+urteile von
den nicht quantitativ bestimmten -- den Gattungs- und Einzelurteilen
-- als +Inhalts+urteilen zu scheiden (vgl. B. Erdmann, Logik I², S.
468 ff.).
Demgegenüber ließe sich nun darauf hinweisen, daß die quantitativen
Bestimmungen „alle, einige“ +nicht+ in ebendemselben Sinne
Inhaltsbestimmungen des Subjekts bilden können wie die qualitativen
Attribute „schön, häßlich“, weil sie ja nicht auf den Inhalt,
sondern auf den +Umfang+ des Begriffes gehen. Auch ist offenbar die
Annahme von +Umfangs+urteilen schwer mit der Theorie des Urteils in
Einklang zu bringen, die, wie wir sahen, als Einordnungstheorie zu
den +Inhalts+theorien des Urteils gehört. Aus diesen Schwierigkeiten
führt die dritte und letzte Theorie heraus, die darum hier vertreten
sei. Nach dieser sind die universalen und partikulären Urteile nicht
Urteile schlechthin, sondern +Beurteilungen+, und zwar +quantitativ
bestimmende+ Beurteilungen. Der Sinn der Aussage: „Alle ~S~ ← ~P~“ ist
soviel wie: das Urteil ~S~ ← ~P~ gilt für +alle+ ~S~; der Sinn des
Urteils „einige ~S~ ← ~P~“ soviel wie: das Urteil ~S~ ← ~P~ gilt für
+einige+ ~S~ (+Beurteilungstheorie+ der quantitativen Bestimmung des
Subjekts). Aus diesem Grunde gehört die Besprechung der universalen und
partikulären Urteile nicht in den vorstehenden Zusammenhang, sondern
erst zu dem Abschnitt über Beurteilungen.
Die bisherigen Ausführungen über das Subjektsglied des Urteils
beziehen sich durchgehends auf jene Art von Aussagen, die wir als
Subjekt-+bestimmte+ bezeichnet haben. Von ihnen unterscheiden wir
nun diejenigen Urteile, denen zwar das Subjekt -- wie man vielfach
angenommen hat, so Herbart (Lehrb. z. Einl. i. d. Phil. 5. A. § 63) --
nicht fehlt, bei denen es aber inhaltlich +unbestimmt+ gelassen ist.
Die traditionelle Logik hat diese Urteile nicht sehr kennzeichnend
„Impersonalien“ genannt (so auch Sigwart); andere -- mit dieser
Namengebung nicht zufrieden -- haben sie ganz unzutreffend als
„subjekts+lose+ Sätze“ gedeutet (Miklosisch, Marty). Glücklicher ist
demgegenüber die Bezeichnung von B. Erdmann, der „Prädikatsurteile“
vorschlägt. Aber auch diese Benennung ist hier nicht gewählt worden:
denn sie benutzt als Gesichtspunkt der Namengebung nicht, was die
vorliegende Art der Urteile von anderen +scheidet+, sondern was sie
mit anderen +gemeinsam+ hat. Besteht das Wesen dieser Urteile darin,
daß sie das logische +Subjekt+, also das Glied, von dem ausgesagt
wird, inhaltlich +unbestimmt+ lassen, so nennen wir sie zweckmäßig
„+Subjekt-unbestimmte+ Urteile“.
Mit der Wahl des Namens ist gleichzeitig eine +Theorie+ dieses Urteils
gegeben. Der entwickelten Lehre, daß alle Urteile zweigliedrig seien,
widersprechen die Subjekt-unbestimmten Aussagen nicht nur +nicht+,
sondern sie +bestätigen+ sie gerade. Betrachten wir eine Reihe dieser
Urteile, so finden wir, daß in fast allen der Inhalt der Aussage
in einem Vorgang oder in einer Veränderung besteht, die von dem
Urteilenden wahrgenommen wird, ohne daß ihm die Ursache und damit
das Subjekt dieser Veränderung bekannt wäre. Aussagend formuliert er
dann: „es regnet, es schneit, es wetterleuchtet, es wird Frühling.“
Das menschliche Denken kann, wo es Vorgänge findet, deren Ursachen ihm
unbekannt bleiben, nicht umhin, diesen Vorgängen zureichende Ursachen
zugrunde zu legen, als deren Wirkungen es diese deutet. Es urteilt in
solchen Fällen, indem es das Subjekt der Aussage unbestimmt läßt. Nur
die dichtende Phantasie der Volksseele sprengt bisweilen diese Fessel
der Unwissenheit; dann entstehen Urteile wie: „Gott läßt regnen, Frau
Holle schüttelt die Federn aus“ oder auch, wenn es gewittert: „Gott
zürnt, grollt, schilt“. Subjekt-unbestimmte Urteile sind demnach
gemeinhin Aussagen über Vorgänge der Wahrnehmung, deren Ursachen
unbekannt, aber als existierend vorausgesetzt werden. Insofern diese
Vorgänge stets als Wirkungen unbekannter Ursachen gefaßt werden,
sind die Subjekt-unbestimmten Urteile eine Art der +Kausalurteile+
(über die erst an späterer Stelle zu sprechen sein wird), und zwar der
Beschaffenheit ihres Subjekts nach +unbestimmte Kausalurteile+ (vgl. B.
Erdmann, Logik I², S. 435 ff.).
Als +Arten+ der Subjekt-unbestimmten Urteile können wir einmal solche
mit +meteorologischem+ und +chronologischem+ Inhalt; das andere Mal
solche unterscheiden, die auf unvollständigen Wahrnehmungen der
+Sinne+ oder der +Selbstbeobachtung+ beruhen, wie sie das tägliche
Leben zahlreich nahelegt. Als Beispiele der ersteren seien genannt:
„es regnet, es schneit, es blitzt, es donnert“ (meteorologischer
Inhalt); „es ist spät, es ist 7 Uhr, es ist Nacht, es wird Morgen, es
ist Herbst, es ist Feiertag, es ist zwei Jahre her“ (chronologischer
Inhalt). Als Beispiele der letzteren: „es klopft, es klingelt, es
raschelt, es spukt“ (Sinneswahrnehmung); „es geht gut, es geht
schlecht, es friert mich, es hungert mich, es juckt, es brennt, es
reut mich, es gelüstet mich“ (Selbstwahrnehmung).
5. Das Prädikatsglied der Urteile und die Arten der Prädizierungen.
Logisches +Prädikat+ eines Urteils ist dasjenige Glied, welches
ausgesagt, genauer: welches dem Inhalt des Subjektbegriffes
logisch eingeordnet ist. Auch das Prädikat kann logisch mannigfach
zusammengesetzt, grammatisch aus mehreren Worten und Wortverbindungen
bestehen: in seiner Eigenschaft als Prädikat nach dem Wesen der
Urteilsfunktion ist es eine +Einheit+, eben der eigentlich aussagende
Bestandteil des Urteils.
In jedem Urteil sind Subjekt und Prädikat zueinander in eine Beziehung
gerückt, die wir oben als die logische Beziehung der Einordnung erkannt
haben. Darum sind aber nicht alle Urteile gleich Beziehungsurteile,
d. h. solche, die von ihrem Subjekt irgendwelche Beziehungen aussagen.
Die Arten der Prädizierungen lassen sich vielmehr in zwei große
Gruppen teilen, die wiederum in verschiedene Unterarten zerfallen.
Wird von einem Subjekt als Gegenstand des Urteils etwas ausgesagt,
was diesem als +inneres+ Merkmal zugehört, ihm also inhäriert, wie
das Akzidenz der Substanz, so haben wir ein Urteil der ersten Gruppe,
der sog. +Inhärenzurteile+; wird von einem Subjekt als Gegenstand des
Urteils irgendeine Beziehung zu einem anderen Gegenstande ausgesagt,
dergestalt, daß beide Gegenstände als selbständige, zum mindesten
trennbare gedacht und als solche voneinander unterschieden und
miteinander verglichen werden, so haben wir ein Urteil der zweiten
Gruppe, der sog. +Relationsurteile+. Als Arten der Inhärenzurteile
unterscheiden wir die Qualitäts-, die klassifikatorischen und die
normativen Urteile; als Arten der Relationsurteile die Aussagen über
quantitative, qualitative und kausale Beziehungen, sowie über Existenz
und Nichtexistenz.
Besprechen wir zunächst die Arten der Inhärenzurteile.
+Qualitätsurteile+ sind solche, in denen von dem Subjekt eine
Eigenschaft (ein Zustand oder eine Veränderung) ausgesagt wird.
Beispiele dafür sind: „die Blätter des Efeus sind grün; der Mohr hat
seine Arbeit getan; die Glocken läuten; ~veni, vidi, vici~“. Das
Prädikat des Qualitätsurteils kann sowohl eine Eigenschaft im engeren
Sinne wie auch eine Größen- oder Maßbestimmung sein („der Schnee ist
weiß; Körper sind dreidimensional“). Ebenso können die Eigenschaften
als dem Gegenstand der Aussage objektiv zugehörig gedacht oder auch
lediglich als subjektive Wertschätzung des Urteilenden ausgesagt
werden. Das Urteil: „die Kuppel des Berliner Domes ist vergoldet“
ist ein +objektives+; das Urteil: „der Vortrag war ergreifend schön“
ein +subjektives+ Qualitätsurteil oder, wie man für die letzteren
sagt, ein +Werturteil+. Tätigkeiten oder Zustände werden von
Gegenständen ausgesagt, um diese entweder als wirkend oder leidend zu
kennzeichnen. Schließlich können Qualitätsurteile auch zeitlich- und
räumlich-individualisierende Bestimmungen haben (Angaben des Wann, Wo,
Unter-welchen-Umständen usw.).
+Klassifikatorische+ Urteile sind solche, in denen das Prädikat eine
Bestimmung über den logischen Ort des Subjekts in den Ordnungsreihen
des Denkens enthält. Das klassifikatorische Urteil „Zink ist ein
Metall“ besagt soviel wie: Zink ist eine der Arten der Gattung Metall;
als solcher kommen ihr alle die Merkmale zu, die dem Gattungsbegriff
Metall zukommen. Das gleiche gilt analog für alle klassifikatorischen
Urteile. Beispiele solcher sind: „Der Mensch ist ein Säugetier;
~H₂SO₄~ ist eine Schwefelwasserstoffverbindung; Geld ist
ein Tauschmittel; das ist eine Gänseblume“. -- Kurz hingewiesen
sei hier auf das Verhältnis der klassifikatorischen Urteile zu den
Definitionen der Wissenschaften, über die erst in der Methodenlehre
zu sprechen sein wird. Von den beiden Arten zu definieren, der
genetischen und systematischen Definition, kommt hier nur die letzte
in Frage. Das +systematische Definitionsurteil+ bestimmt (gleich dem
klassifikatorischen Urteil) den logischen Ort des Subjekts in den
Ordnungsreihen des Denkens, indem es den nächsthöheren Gattungsbegriff
angibt; aber es geht in seinem Prädikat weiter als dieses, indem es
dazu noch die spezifischen Unterschiede hinzufügt, durch welche die zu
definierende Art sich von anderen Arten der gleichen Gattung abhebt.
Das Urteil: „Dreiecke sind ebene Flächen“ ist ein klassifikatorisches;
das Urteil: „Dreiecke sind ebene Flächen, die von drei geraden Linien
eingeschlossen werden“ eine systematische Definition. Insofern kann
das klassifikatorische Urteil sehr wohl als eine +Vorstufe+ der
systematischen Definition betrachtet werden.
Etwas mühsamer als bei den Qualitäts- und klassifikatorischen Urteilen
gestaltet sich die logische Analyse bei den sog. +normativen+ Urteilen.
Beispiele dieser sind: „Der Herr sei Herr, der Diener diene; im
Schweiße deines Angesichts sollst du dein Brot verdienen; bete und
arbeite; ~fiat iustitia, pereat mundus~“. In ihnen ist nicht wie in
den eben besprochenen Arten der Inhärenzurteile eine +Seins+bestimmung
von dem Subjekt ausgesagt, sondern ein +Sollen+, ein Wunsch, eine
Aufforderung, ein Befehl, eine Bitte des Urteilenden enthalten. Aber
das Fehlen dieser Seinsbestimmung ist nur scheinbar. Der Imperativ
ist logisch immer die Form des „ich will“. In der Bitte Wallensteins:
„Max, bleibe bei mir, geh nicht von mir, Max“ ist +Subjekt+ des Urteils
der Urteilende, genauer der Bittende selbst, +Prädikat+ seine Bitte
bzw. sein Wunsch. Das gilt für alle normativen Urteile. Sie enthalten
ebenso eine Seinsbestimmung wie die anderen Arten der Inhärenzurteile.
Subjekt ist in ihnen der Bittende, Befehlende, Wünschende selbst. Wo
dieses kein reales Wesen ist, wie in ethischen Geboten und Gesetzen
(„Du sollst nicht töten, du sollst nicht ehebrechen“), da ist es in
+idealen+ Faktoren zu suchen wie: Humanität, Recht, Sitte, Anstand oder
auch: Gott, Religion, Tradition u. a. m.
In diesem Zusammenhange soll kurz der sog. +Benennungsurteile+
gedacht werden. Schon ein beliebiges Beispiel (etwa das Urteil:
„Nennen wir diese Art von Aussagen, die das Subjekt unbestimmt
lassen, Subjekt-unbestimmte Urteile“) lehrt, daß es sich hier
um eine +normative+ Urteilsform handelt. Das gegebene Beispiel
enthält eine Aufforderung, in der der Urteilende etwa sagt: „ich
schlage vor, diese Art von Urteilen usw. ... zu nennen“. Das gilt
für alle diejenigen Benennungsurteile, die einen Vorschlag, also
die Empfehlung einer Namensgebung, enthalten. Anders verhält es
sich mit denjenigen Urteilen, die nicht eine bestimmte Benennung
vorschlagen, sondern lediglich deren Vorhandensein aussagen. Urteile
wie: „Die Griechen bezeichnen den Zustand reiner, ungetrübter
innerer Zufriedenheit als „εὐφρωσύνη“ oder: „Die Hebräer nannten
die Stätte der Toten das Scheol“ oder: „Aussagen dieser Art heißen
Inhärenzurteile“ sind keine normativen, sondern +Qualitätsurteile+,
die besagen, wie dieser oder jener etwas bezeichnet oder bezeichnet
hat, bzw. wie dieser oder jener Gegenstand heißt oder bezeichnet
worden ist.
Kommen wir zu den Relationsurteilen. +Quantitative Relationsurteile+
sind solche, deren Prädikat besagt, in welchem Verhältnis des Raumes,
der Zeit, der Zahl, des Maßes, des Grades usw. der Gegenstand der
Aussage zu einem anderen Gegenstande steht. Beispiele dieser Urteile
sind: „Der Außenwinkel an der Spitze eines gleichschenkligen Dreiecks
ist doppelt so groß wie jeder der beiden Basiswinkel; Schiller
ist zehn Jahre später geboren als Goethe und dreißig als Lessing;
Erziehungsfähigkeit ist ein höherer Grad der Gelehrigkeit“. Alle diese
Urteile setzen ein Unterscheiden und Vergleichen zweier Gegenstände
voraus, über deren Gleichheit oder Verschiedenheit in bezug auf Raum,
Zeit, Zahl, Maß und Grad sie eine Bestimmung enthalten. Als einfachste
Form der Relationsurteile mögen sie die Grundlage bilden für die
allgemeinen Bestimmungen über das Wesen der Relationsbehauptungen
überhaupt.
Alle Relationsurteile setzen zwei Gegenstände voraus, die voneinander
unterschieden und miteinander verglichen werden. Alle Relationsurteile
ferner sind korrelativer Natur; d. h.: die Beziehung, in die in ihnen
die beiden Gegenstände (Beziehungsglieder) gerückt sind, gilt in
entsprechendem Sinne auch umgekehrt. Ist ~A~ größer als ~B~, dann ist
~B~ kleiner als ~A~; ist ~A~ zahlreicher als ~B~, dann ist ~B~ an
Zahl geringer als ~A~. Als Urteil entspricht das Relationsurteil der
oben entwickelten Theorie des Urteils vollständig. Es ist fürs erste
logisch zweigliedrig. Nehmen wir das Beispiel: „Ein schneller Tod ist
besser als langes Siechtum“, so ist darin Subjekt: „ein schneller
Tod“, Prädikat: „das Bessersein (des Todes) als ein langes Siechtum“.
Und die Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat ist auch hier die der
Einordnung des Prädikats- in den Inhalt des Subjektsbegriffes.
Diese allgemeinen Bestimmungen über das Wesen der Relationsurteile
finden sich bei allen ihren Arten bestätigt. +Qualitative+
Relationsurteile sind solche, deren Prädikat besagt, in welchem
Verhältnis qualitativer (nicht quantitativer) Gleichheit, Ähnlichkeit
oder Verschiedenheit der Gegenstand der Aussage zu einem anderen
steht. Beispiele solcher Urteile sind: „Beethovens neunte Symphonie
ist die weitaus großartigste unter seinen Symphonien; die Luft in
den Großstädten ist morgens reiner als abends; du bist wie eine
Blume, so hold, so schön, so rein; Napoleon Bonaparte hat einige
verwandte Züge mit Alexander dem Großen.“ Wie wir oben subjektive
und objektive Qualitätsurteile unterschieden, so sind auch die
qualitativen Relationsurteile in subjektive und objektive zu teilen.
Ein +subjektives+ Relationsurteil ist z. B. ein Urteil wie: „Das Leben
ist wertvoller als der Tod; aber das sündhafte Leben ist wertloser als
dieser“ (+Wertrelationsurteil+); ein +objektives+ Relationsurteil:
„Die Farbe der Eichenblätter ist heller als die der Kastanienblätter.“
Der korrelative Charakter der qualitativen Relationsurteile ist leicht
ersichtlich. Das Urteil: „Geben macht seliger denn Nehmen“ gilt auch
entsprechend in der Fassung: „Nehmen macht weniger selig als Geben“.
Die +kausalen+ Relationsurteile bedürfen gleichfalls nur kurzer
Besprechung. Beispiele dieser sind: „Steter Tropfen höhlt den Stein;
viele Köche verderben den Brei; allzu scharf macht schartig; Adam
und Eva wurden von Gott aus dem Paradiese vertrieben.“ Kausale
Relationsurteile sind also solche, in denen entweder das Subjekt
als Ursache irgendeines Vorganges oder irgendein Vorgang als
Wirkungsweise einer im Prädikat bezeichneten Ursache gefaßt wird.
Auf das +erkenntnistheoretische Kausalproblem+ (die Frage, ob und
inwieweit das menschliche Denken berechtigt sei, gewisse Vorgänge,
die ihm nur als zeitlich regelmäßig folgende gegeben sind, in die
Beziehung von Ursache und Wirkung zueinander zu setzen) soll hier
nicht eingegangen werden[9]. Für die Logik genügt es festzustellen,
daß das menschliche Denken, einem ihm innewohnenden Zwange gehorchend,
nicht umhin kann, Vorgänge, die immer zusammen oder als einander
folgende wahrgenommen sind (z. B. den Eintritt des Todes nach dem
Genuß vergifteter Speisen; das Auftreten von Erschöpfungszuständen
nach größeren Arbeitsleistungen), als durch das Verhältnis von Ursache
und Wirkung verbunden aufzufassen. Ein ursachloses Geschehen ist ihm
undenkbar. Alles, was geschieht, hat vielmehr zureichende Ursachen,
durch die es geschieht; das gilt für die psychische Welt ebenso wie
für die physische (Grundsatz der Kausalität). Auch Kausalurteile sind
entsprechend der oben gegebenen Bestimmung korrelativen Charakters.
Ist ~A~ die Ursache von ~B~, dann ist ~B~ die Wirkung von ~A~. Oder
an Hand eines Beispiels: „Kain erschlug Abel“ ist inhaltsgleich
mit „Abel wurde von Kain erschlagen“. Daß die sog. „Impersonalien“
kausale Relationsurteile sind, ist bereits oben erwähnt worden. Sie
bilden Aussagen über einen (entweder gegenwärtigen oder erinnerten
oder eingebildeten) Vorgang, der als Wirkung einer unbekannten Ursache
gedacht und so prädiziert wird, daß das Subjekt logisch unbestimmt
bleibt. Wir nannten sie aus diesem Grunde: Subjekt-unbestimmte kausale
Relationsurteile.