Zusammengesetzte Urteile

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+--------------------------------+------------------+

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Beurteilungen Urteilsverbindungen Urteilsgefüge

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+-------+---+----------+ +--------+--------+ +---+---+

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verneinen- quanti- modal- kopu- kon- divi- dis- hypo-

de oder tativ bestim- lative junktive sive junk- theti-

Negationen bestim- mende tive sche

mende |

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+---------+--+ +---+---+--------+

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univer- parti- apo- asser- proble-

sale kulä- dikti- tori- matische

(allge- re sche sche

meine)

2. Logische Theorie des Urteils.

Die logische Analyse des Urteils legt ihrer Untersuchung das elementare

bejahende Urteil von der Form „~S~ ist ~P~“ zugrunde. Was für dieses

als gültig erwiesen ist, muß ~mutatis mutandis~ auch für die noch

so kompliziert zusammengesetzten Urteile gelten, da jene aus diesen

gebildet sind.

Das Urteil verhält sich zum Satz wie der Begriff zum Worte, mit

dem er verbunden ist. Der Satz ist also mehr als die äußere Hülle

des Urteils; er ist Träger, Vermittler des im Urteil enthaltenen

Gedankens, wie das Wort Träger, Vermittler des mit ihm verknüpften

Begriffes ist. Nichtsdestoweniger ist zwischen der grammatischen

Analyse des Satzes und der logischen Analyse des Urteils ein strenger

Unterschied zu ziehen. Grammatisch mag ein Satz auch aus noch so vielen

Bestandteilen zusammengesetzt sein (Subjekt, Prädikat, Objekt, näheren

Bestimmungen des Ortes, der Zeit usw. als grammatischen Kategorien);

logisch sind alle Urteile +zweigliedrig+ (so schon Beneke; auch Wundt,

Erdmann, Geyser). Nur eine +grammatisierende+ Logik, (welche die

Logik entweder mit der Grammatik identifiziert oder beider Grenzen

durcheinanderfließen läßt), vermag die Annahme zu vertreten, daß ein

Urteil logisch mehr oder weniger als zwei Glieder haben könne. Und

nur eine +psychologisierende+ Logik vermag der grammatisierenden

darin beizupflichten, indem sie nämlich die psychologische Frage nach

dem Vorstellungsbestande des Urteilens der logischen Frage nach dem

Aufbau des Urteils substituiert. In dem elementaren Urteil: „~S~ ist

~P~“ ist „~S~“ +grammatisch+ Subjekt, „ist“ Kopula und „~P~“ Prädikat

oder Objekt; logisch dagegen „~S~“ Subjekt und das „~P~-sein des ~S~“

Prädikat. Mögen wir von hier aus auch zu den grammatisch verwickeltsten

Urteilsformen aufsteigen, logisch wird sich allemal zeigen, daß sie nur

aus zwei Gliedern bestehen: dem +Subjekt+ als dem Gegenstand, +über+

den, und dem +Prädikat+, als dem Gegenstand, +der+ ausgesagt wird.

Folgende Urteile also -- so sehr sie grammatisch voneinander

abweichen -- sind logisch zweigliedrig:

+logisches Subjekt+: +logisches Prädikat+:

↓ ↓

ein Knabe starb

ein siebenjähriger Knabe starb nach kurzer Krankheit

ein siebenjähriger blonder Knabe starb nach kurzer Krankheit in

den Armen seiner Mutter

ein siebenjähriger blonder Knabe,

der sich beim Baden erkältet

hatte, starb nach kurzer Krankheit in

den Armen seiner Mutter an

einer Lungenentzündung.

Das gleiche gilt auch, obwohl es gelegentlich bestritten worden

ist, für die sog. „verkürzten Urteile“ oder „Urteilsworte“ (z. B.

„komm“, „bleibe“, „Hilfe!“, „stirb“), deren logischer Sinn soviel ist

wie „ich will, daß du kommst“, „ich will, daß du bleibst, hilfst“

usw., wobei „ich“ logisches Subjekt, „will, daß du kommst“ logisches

Prädikat ist. Noch an Hand einer anderen Art von Urteilen hat man

versucht, die Zweigliedrigkeit der Urteile in Zweifel zu ziehen, und

zwar an der Hand der Subjekt-unbestimmten Urteile oder Impersonalien.

Inwiefern auch hier der erhobene Einwand haltlos ist, wird sich

zeigen, wenn von dieser Urteilsart im speziellen die Rede sein wird.

Damit ist für die Frage nach dem Wesen des Urteils zunächst so viel

gewonnen, daß jedes Urteil seinem logischen Aufbau nach aus zwei

materialen Gliedern bestehe, die im Urteilsakt in eine bestimmte

Beziehung zueinander gerückt werden. Diese Beziehung zwischen Subjekt

und Prädikat, d. i. die eigentlich +prädikative+ (aussagende) Beziehung

oder +Form+ des Urteils ihrem Wesen nach zu bestimmen, ist die weitere

Aufgabe der logischen Analyse des Urteils.

Sieht man von allen Besonderheiten psychologisierender oder

grammatisierender Urteilstheorien ab[7], so kann man die bisher

entwickelten Auffassungen in zwei Gruppen scheiden. Die eine glaubt,

die +Inhalts+-, die andere die +Umfangs+beziehungen zwischen dem

Subjekts- und dem Prädikatsbegriff als die für die Theorie des Urteils

maßgebenden betrachten zu müssen. Die ersteren werden danach als

+Inhaltstheorien+, die zweiten als +Umfangstheorien+ bezeichnet.

Der Gegensatz dieser Auffassungen ist ein so weit reichender, daß

sich im Anschluß daran geradezu von verschiedenen +Richtungen+ der

Logik sprechen läßt, deren eine als +Inhaltslogik+, deren andere als

+Umfangslogik+ anzusprechen ist.

Zu den +Umfangstheorien+ gehört die älteste und verbreitetste

Annahme über das Wesen des Urteils, die sog. +Subsumtionstheorie+

(vertreten durch Aristoteles, Lambert, Kant, Hegel). Sie deutet die

Urteilsbeziehung zwischen Subjekt und Prädikat so, daß der Umfang

des Subjektsbegriffes unter den Umfang des Prädikatsbegriffes

+subsumiert+ sei. Das Subjekt werde also als +Art+ zu dem Prädikat

als +Gattung+ gedacht. In dem Urteil „Kunst bringt Gunst“ z. B.

sei „das Gunst-bringende“ +Gattungsbegriff+ gegenüber dem Begriff

„Kunst“ als einer seiner Arten; „die Kunst“ mithin unter den Begriff

„Gunst-bringendes“ subsumiert. -- Dieser Theorie verwandt ist eine

zweite, die sog. +Identitätstheorie des Umfangs+ (vertreten z. B.

durch Ploucquet; in reiferer Form durch W. Hamilton in der sog.

Lehre von der +Quantifikation des Prädikats+ und deren Anhängern

Thompson, de Morgan). Ihr zufolge seien im Urteil Subjekts- und

Prädikatsbegriff ihrem Umfang nach als gleich groß (identisch)

gedacht. In der Behauptung „Alle Rosen tragen Dornen“ sei der

Umfang des Begriffes „Dornen-tragendes“ nicht größer als der des

Begriffes „alle Rosen“; denn der Subjektsbegriff „alle Rosen“

schränke den sonst weiteren Umfang des Begriffes „Dornen-tragendes“

auf seinen eigenen Umfang ein. Das Urteil müsse genau genommen also

heißen: „Alle Rosen sind dornentragende Rosen.“ -- Als Vertreter

der Umfangslogik kommen neben den Genannten auch alle Anhänger der

+mathematischen+ Logik in Betracht. Diese deuten das Urteil sowohl

im Sinne der Subsumtions- wie der Identitätstheorie des Umfangs,

wobei die Inhaltsbeziehungen völlig verloren gehen. Sie schreiben in

mathematischem Gewande für Urteile wie „Kochsalz ist Chlornatrium“:

„~S~ = ~P~“, für Urteile wie „Silber ist ein Metall“: „~S~ ( ~P~“,

indem sie die Gleichheitsbeziehungen des Umfangs durch =, die

Subsumtionsbeziehungen durch ( wiedergeben. Nehme man beide Symbole

zusammen, dann lasse sich das Wesen des Urteils darstellen durch den

Ausdruck: ~S~ ( ~P~. -- Von den +Inhaltstheorien+ sei hier nur die

sog. +Identitätstheorie des Inhalts+ erwähnt (vertreten durch H.

St. Jevons, in anderer Gestalt durch Lotze). Nach ihr sei das Wesen

des Urteils darin zu suchen, daß in ihm Subjekt und Prädikat als

inhaltsgleich (inhaltsidentisch) gedacht werde. Die Behauptung: „Ein

Teil der Menschen ist farbenblind“ bedeute mithin soviel wie: „Einige

Menschen (unter denen jedoch nur die Farbenblinden zu verstehen sind)

sind farbenblinde Menschen.“ -- (Ausführliche Darstellung und Kritik

dieser Urteilstheorien bei B. Erdmann, Logik I², Kap. 43.)

Für die Bestimmung des Wesens des Urteils ist zunächst davon

auszugehen, daß sowohl dem Subjekts- wie dem Prädikatsbegriff ein

Inhalt und ein Umfang zukommt, die im Urteil zueinander in eine

bestimmte logische Beziehung treten. Wie aber schon die Lehre vom

Begriff zeigte, daß der Umfang eine vom Inhalt abhängige Größe sei,

so ergibt auch die Analyse des Urteils, daß die Umfangsbeziehungen

eine +Folge+ der Inhaltsbeziehungen, diese mithin die primären und für

die Theorie des Urteils maßgebenden sind. Darüber, ob zwei Begriffe

miteinander in das Verhältnis von Subjekt und Prädikat treten können,

entscheiden nicht die Beziehungen ihres Umfangs, sondern ihres

+Inhalts+. Die Begriffe „Gold“ und „Metall“ haben nur darum einen Teil

ihres Umfangs gemeinsam, weil sie einen Teil ihrer konstituierenden

Merkmale gemeinsam haben, dergestalt, daß „Gold“ zur Art gegenüber der

Gattung „Metall“ wird. Daß sie also miteinander zu dem Urteil „Gold ist

ein Metall“ zusammentreten können, hängt von der Beschaffenheit ihrer

Merkmale, mithin ihres Inhalts, nicht von der ihres Umfangs ab.

Die sich daraus ergebende Auffassung des Urteils erweist sich

mithin als eine +Inhaltstheorie+. Die Frage, vor der die logische

Analyse nunmehr steht, lautet: Welcher +Art+ sind im Urteil die

Inhaltsbeziehungen zwischen Subjekts- und Prädikatsbegriff?

Der Erörterung dieser Frage seien drei elementare Urteile von der

Form „~S~ ist ~P~“ zugrunde gelegt: 1. Atome (im Sinne der Lehre

Demokrits) sind unteilbar; 2. ebene Dreiecke sind Flächen, die von

drei geraden Linien begrenzt werden; 3. der brave Mann denkt an sich

selbst zuletzt. Nehmen wir das erste dieser Urteile, so erweist

sich der Prädikatsbegriff „unteilbar“ als ein notwendiges Merkmal

des Subjektsbegriffes „Atom“. Alle Merkmale des Unteilbaren sind

also in dem Inhalt des Begriffes „Atom“ enthalten. Der Inhalt des

Subjektsbegriffes „Atom“ ist aber reicher als der des Prädikats.

„Unteilbar“ kann als Merkmal auch dem Unkörperlichen zukommen; das

Atom dagegen ist gerade dadurch gekennzeichnet, daß es +körperlich+,

d. h. ausgedehnt ist. Der Inhalt des Prädikatsbegriffes verhält sich

also zu dem des Subjektsbegriffes so, daß er mit einem +Teil+ dieses

identisch ist; und die Beziehung zwischen Subjekts- und Prädikatsinhalt

ergibt sich als eine Beziehung unvollständiger Gleichheit. Nehmen

wir das zweite Urteil: „Ebene Dreiecke sind Flächen, die von drei

geraden Linien begrenzt werden.“ In diesem enthält das Prädikat

alle notwendigen Merkmale, die dem Subjektsbegriff zukommen, mit

anderen Worten: es definiert diesen. Nicht im Prädikat enthalten,

obschon daraus ableitbar, sind dagegen alle möglichen Merkmale des

Subjekts, die dessen Inhalt im weiteren Sinne bilden. Auch hier

also herrscht die Beziehung vor, daß der Prädikatsbegriff mit einem

Teil des Gesamtinhalts des Subjektsbegriffes (und zwar mit dem

Inhalt im engeren Sinne) identisch ist, abermals eine Beziehung

unvollständiger Gleichheit. Ebendasselbe ergibt sich an Hand des

dritten Beispiels: „Der brave Mann denkt an sich selbst zuletzt.“ In

diesem ist das Prädikat ein abgeleitetes oder mögliches Merkmal des

Subjektsbegriffes; es hat also zu diesem die Beziehung, daß es mit

einem Teil von dessen Inhalt (und zwar mit einem Teil des Inhalts im

weiteren Sinne) identisch ist, wiederum also wie oben die Beziehung

unvollständiger Gleichheit. Sehen wir von den Differenzen dieser

drei Beziehungsarten ab, dann muß das Verhältnis +unvollständiger

Inhaltsgleichheit+ zwischen Subjekts- und Prädikatsbegriff als ein dem

Urteil eigentümliches anerkannt werden.

Die Frage nach dem Wesen des Urteils ist damit aber nicht gelöst. Auch

zwei nicht im Urteil aufeinander bezogene Begriffe können miteinander

in dem Verhältnis unvollständiger Inhaltsgleichheit stehen, nämlich

dann, wenn sie einen Teil ihrer Merkmale gemeinsam haben (z. B.

Kranich und Vogel [gemeinsam alle Merkmale des Vogels]; Empfindung

und Atom [gemeinsam das Merkmal der Einfachheit]; Schimmel und Schnee

[gemeinsam das Merkmal des Weißen]). Was unterscheidet die Beziehung

unvollständiger Inhaltsgleichheit +im+ Urteil von dieser vom Urteil

unabhängigen? -- Die Antwort auf diese Frage hat davon auszugehen, daß

in jedem Urteil der Prädikatsbegriff den Subjektsbegriff in und vermöge

jener unvollständigen Gleichheit ihrer Inhalte +determiniert+. Wann

und wie wir auch urteilen, immer hat die Beziehung zwischen Subjekt

und Prädikat den Zweck, den Inhalt des Subjekts für den vorliegenden

Fall um den Inhalt des Prädikats zu bereichern. Einen Begriff um ein

Merkmal „bereichern“ heißt dabei: ihn so denken, daß sein Inhalt den

Inhalt jenes Merkmals in sich enthält, wobei notwendige Merkmale

notwendige bleiben, mögliche zu +wirklichen+ werden. Heiße der Begriff,

der determiniert wird, „~S~“, der, durch welchen determiniert wird,

„~P~“, so bedeutet die Determination des „~S~“ durch „~P~“ soviel

wie: „~P~ ist in ~S~ enthalten“ oder: „~P~ bildet einen Teil des

Inhalts von ~S~“. Alle Determination von Begriffen erfolgt also durch

+Urteile+, und Urteilen ist selbst nichts anderes als +Determinieren+.

Die Begriffsbildung als Vorgang der Determination setzt mithin das

Urteilen voraus; oder, wie schon früher betont: +Urteile+, nicht

Begriffe, sind die +Formelemente+ des Denkens. Kurz gesagt: Zu der

Beziehung unvollständiger Inhaltsgleichheit zwischen zwei Begriffen

kommt im Urteil noch das hinzu, daß der Subjektsbegriff durch das

Prädikat +determiniert+ wird; oder: der Inhalt des Prädikatsbegriffes

ist nicht nur einem Teile des Subjektsinhaltes +gleich+, sondern +er

bildet selbst diesen Teil+. Er ist mithin dem Subjektsinhalt logisch

+immanent+ oder auch, wie wir dafür sagen können: er ist vermöge

des Urteilsgedankens diesem logisch +eingeordnet+. Damit ergibt

sich als Wesen des Urteils die +Einordnung des Prädikats- in den

Subjektsinhalt+; als Theorie des Urteils eine +Einordnungstheorie+,

wie wir sie im Anschluß an die Namengebung ihres Begründers B.

Erdmann (vgl. Logik I², S. 358 f.) nennen wollen. Drücken wir die

Einordnungsbeziehung zwischen Subjekt und Prädikat symbolisierend durch

einen +Pfeil+ aus, dann können wir als Form des elementaren Urteils

schreiben: „~S~ ← ~P~“, wobei die Pfeil+richtung+ andeutet, daß das

„~P~“ dem „~S~“ eingeordnet ist, nicht umgekehrt[8].

Daraus ergibt sich, daß das Urteil keine Verbindung oder Trennung von

Begriffen, keine Zerlegung eines Begriffes in seine Teilbestimmungen

ist, sondern vielmehr das eigentümliche logische Verhältnis zweier

Begriffe, durch das der Inhalt des einen (Prädikat) als ein +Teil+

des Inhalts des anderen (Subjekt) gedacht wird. Die vermeintliche

analysierende Trennung von Subjekt und Prädikat als Voraussetzung

des Urteils und ihre im Urteil selbst erfolgende Ineinssetzung ist

also kein logischer, sondern lediglich ein +sprachlicher+ Vorgang,

dem gewisse, für die Logik bedeutungslose psychologische Funktionen

vorangehen. Begriff und Urteil sind nichts prinzipiell voneinander

Verschiedenes. In und mit jedem Begriff denken wir einen bestimmten

Inhalt, dem ein ganzer Inbegriff von Merkmalen, in und mit jedem

Urteil einen Inhalt, dem dieses oder jenes bestimmte Merkmal logisch

immanent ist. Begriffe sind mithin sozusagen +kristallisierte+ Urteile,

Urteile sich +bildende+ Begriffe. +Mögliche+ Begriffe entsprechen

formal-gültigen, +unmögliche+ formal-ungültigen Urteilen.

Nach dem Gesagten dürfen die Ausführungen über die

+Umfangs+beziehungen zwischen Subjekt und Prädikat, die sich aus der

Beziehung der Einordnung ergeben, kurz sein. Bildet das Prädikat

einen +Teil+ des Subjektsinhaltes, so kann sein Umfang -- als der

eines Gliedes im Urteil -- nicht kleiner und nicht größer sein

als der des Subjekts. Die Umfangsbeziehungen sind mithin die der

+Identität+, wobei der Prädikatsbegriff vom Subjekt, nicht dieses

von jenem abhängt. „Gold ist ein Metall“ bedeutet soviel wie: alle

Merkmale des Begriffes „Metall“ kommen dem Begriff „Gold“ zu und

gelten dementsprechend von dem gesamten Umfang, von dem der Begriff

„Gold“ gilt. Jede Einschränkung des Subjektsumfanges (z. B. im

partikulären Urteil „einige ~S~ ← ~P~“) schränkt also entsprechend

auch den Umfang des Prädikats ein; denn dieses wird vom Subjekt nur

soweit als gültig ausgesagt, wie das Subjekt selbst seinem Umfang

nach Anwendung findet.

3. Formale und materiale Bedingungen der Urteilsgültigkeit.

Alle Urteile -- (sofern wir von dem in der Lüge enthaltenen Spezialfall

beabsichtigter Täuschung absehen) -- sind psychologisch mit dem

Bewußtsein der +Wahrheit+ verbunden (Gewißheit; Überzeugtheit;

Geltungsbewußtsein; Glaube; englisch = ~belief~) und erheben den

Anspruch darauf, von anderen als wahr angenommen zu werden. Das Denken

ist seinem Wesen und Ziel nach +wahres+ Denken, und wo es dieses

Ziel nicht erreicht, da hat es seinen ihm ursprünglich eigenen Zweck

verfehlt.

+Wahr+ nennen wir Urteile, wenn sie sowohl ihrer Form wie ihrem Inhalt

nach gültig, +unwahr+ (oder falsch), wenn sie entweder ihrer Form

oder ihrem Inhalt nach ungültig sind. An jedem Urteil also läßt sich

wie zwischen Form und Inhalt so auch zwischen formaler und materialer

Gültigkeit unterscheiden. Die +formale+ Gültigkeit betrifft die

logische Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat; die +materiale+ die

materialen Urteilsglieder, d. h. den Subjekts- und Prädikatsbegriff

selbst. Ein Urteil wie: „Voltaire telegraphierte von Berlin nach

Potsdam ...“ ist formal gültig, aber material ungültig, weil es

einen Anachronismus enthält, daher +falsch+. Das Urteil: „Die Leiche

erhebt sich und spricht ...“ ist bereits formal ungültig, weil sein

Prädikat dem konstituierenden Inhalt seines Subjektes widerspricht,

mithin auch material ungültig, also +falsch+. Daraus ergibt sich, daß

Urteile material ungültig und doch formal gültig sein können -- (nur

für die mathematischen Urteile fällt formale und materiale Gültigkeit

zusammen); daß aber umgekehrt Urteile nicht formal ungültig sein

können, ohne es auch material zu sein. Die Bedingungen der +formalen+

Gültigkeit der Urteile sind mithin zugleich +mittelbare+ Bedingungen

ihrer +materialen+ Gültigkeit; die Bedingungen der materialen

Gültigkeit +nicht+ aber solche der formalen.

Besteht das Wesen des Urteils in der Einordnung des Prädikats in den

Subjektsinhalt, so können wir als erste vornehmlichste Bedingung der

+formalen+ Gültigkeit eines Urteils die aufstellen, daß einem Subjekt

als Prädikat nur eingeordnet werden darf, was mit den Merkmalen,

die seinen konstituierenden Inhalt bilden, verträglich ist. Das

Subjekt also entscheidet darüber, was von ihm ausgesagt werden kann

und was nicht. Urteile sind demnach formal ungültig, mithin falsch,

wenn ihr Prädikat dem konstituierenden Inhalt des Subjektsbegriffes

irgendwie widerspricht. Diese Bedingung stellt den +allgemeinen

logischen Grundsatz der Prädikation+ dar, den wir kurz formulieren

können: „Keinem Subjekt kann als Prädikat zukommen, was seinem

konstituierenden Inhalt irgendwie widerspricht.“

Dem allgemeinen Grundsatz der Prädikation nahe verwandt ist eine

zweite formale Bedingung der Urteilsgültigkeit, die besagt, daß

einem und demselben Subjekt in mehreren Urteilen nur solche

Merkmale als Prädikate eingeordnet werden dürfen, die einander

nicht ausschließen. Nehmen wir hinzu, daß solche Begriffe, deren

einer ausschließt, was in dem anderen als wesentlich gedacht ist,

kontradiktorisch-entgegengesetzte heißen, dann können wir im Sinne

dieser Bedingung auch schreiben: „Einem und demselben Subjekt dürfen

in mehreren Urteilen nicht einander kontradiktorisch-entgegengesetzte

Bestimmungen als Prädikate eingeordnet werden.“ Die Formulierung

dieser Bedingung bezeichnet die traditionelle Logik als +logischen

Grundsatz des Widerspruches+. Schon +Aristoteles+ hat ihn als ersten

und gewissesten Grundsatz der Gültigkeit der Urteile erkannt und ihn

in den Worten zum Ausdruck gebracht: „Es ist unmöglich, daß etwas

ebendemselben unter den gleichen Voraussetzungen zukomme und auch nicht

zukomme.“ +Leibniz+ erwähnt ihn in der Monadologie; +Wolff+ gibt ihm

die Fassung: „Es kann etwas nicht zugleich sein und auch nicht sein.“

In der neueren Logik hat er eine wechselvolle Geschichte gehabt,

die bisher nicht geschrieben ist. +Erdmann+ formuliert ihn: „Es ist

undenkbar, daß dasselbe demselben unter denselben Voraussetzungen

zukomme und auch nicht zukomme.“

An der Hand des logischen Grundsatzes des Widerspruches läßt sich ein

dritter formaler Grundsatz der Urteilsgültigkeit leicht ableiten.

Von den beiden Urteilen der Form „~S~ ← ~P~“ und „~S~ ← nicht-~P~“

ist gesagt worden, daß sie als einander ausschließend nicht zugleich

gültig sein können. Eine geringe Überlegung lehrt weiter, daß, wo

eines dieser Urteile gültig ist, das andere ungültig sein muß.

Überall also, wo von einem und demselben Subjekt in mehreren Urteilen

kontradiktorisch-entgegengesetzte Bestimmungen ausgesagt werden,

ist, wenn eines dieser Urteile gültig, das andere notwendig ungültig

und umgekehrt. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht; das folgt aus

der Natur unseres Denkens ebenso unmittelbar, wie daß 2 × 2 = 4

und nicht = nicht-4 ist. Die traditionelle Logik nennt diesen Satz

den +logischen Grundsatz vom ausgeschlossenen Dritten+. Wir können

ihn kurz aussprechen in der Form: „Wenn von zwei Urteilen, deren

eines bejaht, was das andere verneint, eines als wahr gegeben ist,

dann ist notwendig das andere falsch und umgekehrt“; oder: „Wenn

von zwei Urteilen mit einem und demselben Subjekt, aber einander

kontradiktorisch-entgegengesetzten Prädikaten eines wahr ist, dann

ist notwendig das andere falsch und umgekehrt.“ -- (Auch dieser

Grundsatz, zuerst aufgestellt von Aristoteles in mehreren abweichenden

Formulierungen, hat in der Geschichte der Logik mannigfach wechselnde

Auffassungen gefunden, die ihn zum Streitobjekt gemacht haben. Die

vorstehend entwickelte Fassung lehnt sich dem Inhalt nach an die von

Erdmann gegebene an.)

Wenden wir uns zu den Bedingungen der +materialen+ Gültigkeit

der Urteile, dann können wir fürs erste festlegen: „Urteile sind

material gültig, wenn ihr Inhalt als unmittelbar gewiß einleuchtet“

(+logischer Grundsatz der unmittelbaren Gewißheit+). Daß es solche

Urteile gibt, hat bereits Aristoteles erkannt (Lehre von den

unbeweisbaren Wahrheiten). Descartes und Locke nennen sie +intuitive+

Erkenntnisse, weil sie sich dem Verstande unmittelbar als gültig

aufdrängen. Ein kennzeichnendes Merkmal besteht für sie allemal in

der Denkwidrigkeit ihres kontradiktorischen Gegenteils. Das Urteil:

„Gleiches zu Gleichem addiert gibt Gleiches“ ist unmittelbar-gewiß für

jeden, der den Sinn der Worte versteht; denn sein kontradiktorisches

Gegenteil ist ebenso unmittelbar jedem als ungültig bewußt. Die

unmittelbar-gewissen Urteile sind daher für alles menschliche Denken

+notwendige+ und +allgemeingültige+ Wahrheiten. Beispiele für sie

finden sich besonders unter den Urteilen der Mathematik und Logik, also

den Formalurteilen, und werden gemeinhin als +Axiome+ (Grundsätze)

bezeichnet. Hierhin gehören der logische und mathematische Grundsatz

der Identität (als mathematischer Satz: „Jede Größe ist sich selbst

gleich“); der Grundsatz der Drittengleichheit („Sind zwei Größen einer

dritten gleich, so sind sie untereinander gleich“); das Geradenaxiom

(„Zwischen zwei Punkten ist die Gerade der kürzeste Weg“); das sog.

Parallelenaxiom („Durch einen Punkt läßt sich in einer Ebene zu einer

Geraden nur eine Parallele ziehen“); der allgemeine logische Grundsatz

der Prädikation; die logischen Grundsätze des Widerspruches, vom

ausgeschlossenen Dritten, der unmittelbaren Gewißheit u. a. m.

Grundriß der Logik · 第 4 / 16 段