5. die andere Hälfte als Beitrag des Bienenstocks zum Anteilfonds der

Volkskasse zwecks Auszahlung von Senioren-[30], Invaliditäts-, Witwen-

und Waisenanteilen.

Reichen die Bruttoeinnahmen für die Ausgaben ~ad a~, ~b~ und ~c~ nicht

aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen die Differenz.

Reicht das Erträgnis zu den Leistungen ~ad~ 1, garantierte

Normaleinkommen, und 2, Krankheits- und Unfallszuschüsse, nicht aus,

so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei

Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken die

Differenz.

Diese Deckungen werden aus den etwaigen Resterträgnissen des

Bienenstocks in späteren Jahren an die Volkskasse zurückbezahlt.

Da die gesamten Erträgnisse des Bienenstocks an die Bienen als

Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlt werden, so sind Gewinne oder

Überschüsse nicht vorhanden, daher nicht an die Volkskasse abführbar.

§ 5. Jahresabrechnung.

Die Finanzlage des Bienenstocks wird innerhalb dreier Monate nach

Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs durch den Vorstandsausschuß

desselben festgestellt; in dem darauffolgenden Monat findet die

Abrechnung mit der Volkskasse statt. Der Bienenstock ist verpflichtet,

Finanzangelegenheiten durch die Volkskasse erledigen zu lassen und

seine Gelder der Volkskasse zur Verwaltung zu übergeben, wogegen

letztere den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag, abzüglich

Spesen, an den Bienenstock vergütet.

3. Teil.

Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.

~A.~ Vorstand des Bienenstocks.

§ 6. Bestellung des Vorstands.

Der Vorstand des Bienenstocks im Sinne des Handelsgesetzbuchs

besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von dem Direktorium

der Volkskasse nach den Beschlüssen des Volksrats ernannt werden.

Das Direktorium der Volkskasse verpflichtet die Vorstände auf den

Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und schließt mit

ihnen die Errichtungsurkunde des Bienenstocks und den Dienstvertrag ab.

Das Direktorium der Volkskasse kann auch die Anstellung,

unbeschadet vertragsmäßiger Ansprüche, jederzeit widerrufen und

neue Vorstandsmitglieder ernennen. Dasselbe bestimmt die Anzahl der

Vorstandsmitglieder und der Prokuristen, die Art der Firmenzeichnung

und die Stellvertretung der Vorstandsmitglieder in Verhinderungsfällen

und bei Vakanzen.

§ 7. Kompetenzen des Vorstands.

Dem Vorstande obliegt der Betrieb des Geschäfts nach Maßgabe

des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke, der

Errichtungsurkunde des Bienenstocks und seines Dienstvertrags, sowie

nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandsausschusses (3. Teil ~B~) des

Bienenstocks, welche er zu vollziehen hat.

§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands.

Der Vorstand, dessen Stellvertreter und Prokuristen legitimieren sich

durch notarielles Protokoll oder durch Auszüge aus dem Firmenregister.

Der Vorstand hat innerhalb dreier Monate nach Schluß des Geschäftsjahrs

dem Vorstandsausschuß die Jahresabrechnung nebst Bericht über die

Lage des Geschäfts und die wichtigsten Begebenheiten zur Prüfung und

Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand ist verpflichtet, den geschäftlichen Verkehr in

Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen,

unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und

Formalitäten durchzuführen.[31]

Der Vorstand hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge,

Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen

etc. seines Bienenstocks folgende, einen integrierenden Bestandteil

derselben bildende Bestimmung aufzunehmen:

»Der Bienenstock hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.)

aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechen

von Provisionen, Geschenken oder irgendwelchen Sondervorteilen auf

Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des

Versprechens nicht erfolgte.«

~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks.

§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses.

Der Vorstandsausschuß besteht:

~a.~ aus den sämtlichen Vorstandsmitgliedern, unter welchen das

Direktorium der Volkskasse den Vorsitzenden des Vorstandsausschusses

und dessen Stellvertreter bestimmt;

~b.~ aus sämtlichen Prokuristen;

~c.~ aus einer durch das Direktorium der Volkskasse zu bestimmenden

Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern des Bienenstocks, welche

in der Jahresversammlung durch die sämtlichen Bienen des Bienenstocks

für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Jahresversammlung gewählt

werden. Austretende Mitglieder können wiedergewählt werden;

~d.~ aus dem Bienenstockarzt bzw. Chefarzt, wenn mehrere Ärzte

vorhanden sind.

Zu jeder Sitzung des Vorstandsausschusses ist der Delegierte der

Volkskasse bei dem betreffenden Bienenstock rechtzeitig einzuladen.

§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses.

Zur Zuständigkeit des Vorstandsausschusses gehören:

Die Verfassung der Arbeitsordnung und die Vorlage derselben, sowie

etwaiger Abänderungen, an die Volkskasse zur Genehmigung.

Die Anstellung von Bienen und der Abschluß von Dienstverträgen mit

denselben, wobei für die Anzahl von Bienen jeder Kategorie und die Höhe

ihrer Normaleinkommen vorher die Genehmigung der Volkskasse einzuholen

ist.

Die Erklärung von Brüdern zu Bienen nach vollbrachter halbjähriger

Probezeit im Bienenstock.

Die Entscheidung über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten

ihres Bienenstocks und die Kontrolle über die richtige Ausführung

derselben.

Die Entgegennahme der Jahresbilanzen und des Berichtes des Vorstandes,

Prüfung und Bestätigung derselben.

Der Vorstandsausschuß entscheidet durch Schiedsspruch in erster und

letzter Instanz kostenlos unter Ausschluß der Gerichte über die an ihn

gelangenden Rekurse von Brüdern und Bienen betreffend Einziehung von

Brüder- und Bienenscheinen. Schiedsspruchsitzungen sind für Brüder und

Bienen öffentlich. Er vermittelt kostenlos auf Verlangen der Volkskasse

in Streitigkeiten zwischen Brüdern, Bienen oder Bienenstöcken mit dem

Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse sowie in

Differenzen zwischen Bienenstöcken und berichtet an die Volkskasse über

das Ergebnis.

§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses.

Die Berufung des Vorstandsausschusses erfolgt nach Bedarf durch den

Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter.

Sie muß innerhalb dreier Tage erfolgen, wenn der Delegierte der

Volkskasse oder wenigstens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses es

beantragen.

Zwecks Arbeitsteilung kann sich der Vorstandsausschuß in Teile trennen,

welchen unter dem Vorsitz je eines Vorstandsmitglieds oder dessen

Stellvertreters bestimmte Geschäftssparten zugewiesen werden, jedoch

ist die Einberufung der Teilsitzungen sämtlichen Mitgliedern des

Vorstandsausschusses mit der Tagesordnung bekanntzugeben, und sämtliche

Mitglieder haben das Recht, denselben beizuwohnen und mitzustimmen.

Alle Beschlüsse der Teilsitzungen sind sofort dem Delegierten und dem

Vorsitzenden des Vorstandsausschusses mitzuteilen und von der nächsten

Vollsitzung bestätigen zu lassen. Ohne diese Bestätigung sind sie

ungültig.

Die Vollsitzungen sind nur beschlußfähig wenn mindestens ¾ der

vertragsmäßigen Anzahl Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse selbst

erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß

derselbe Gegenstand in der nächsten Vollsitzung nochmals zur Abstimmung

kommen. In dieser Sitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme

des Vorsitzenden.

Der Delegierte der Volkskasse bei dem Bienenstock hat das Recht, den

Sitzungen des Vorstandsausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen,

Anträge zu stellen, gegen ihm unberechtigt erscheinende Beschlüsse

ein Veto einzulegen, und deren nochmalige Beratung in einer späteren

Sitzung zu verlangen.

Über die Verhandlungen des Vorstandsausschusses, sowohl der Teil- als

der Vollsitzungen, sind Protokolle zu führen, welche von sämtlichen

Anwesenden zu unterzeichnen und von den nicht anwesenden Mitgliedern

durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen sind.

Die Mitglieder des Vorstandsausschusses sind über die Verhandlungen und

Beschlüsse zu Stillschweigen verpflichtet.

Sie haben das Recht und die Pflicht der Einsichtnahme in die Kasse,

Bücher, Korrespondenzen und Akten.

§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses.

Diejenigen Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nach § 9 ~c~ ihr

Amt durch Wahl erhalten, beziehen für ihre Mühewaltung während ihrer

Amtsdauer ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen.

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Amtshandlungen

entstehenden Barauslagen.

~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks.

§ 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung.

In jedem Jahre findet eine ordentliche Jahresversammlung aller Bienen

des Bienenstocks statt.

Jede Biene des Bienenstocks, ob aktiv oder inaktiv, welche sich durch

ihren Bienenschein legitimiert, hat Zutritt zur Jahresversammlung und

besitzt dortselbst eine Stimme.

§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung.

Die ordentliche Jahresversammlung findet im 4. Monat nach Ablauf

des Geschäftsjahres statt. Die Jahresversammlung wird durch den

Vorstand durch einmaliges Ausschreiben in den dazu bestimmten Blättern

unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen und

gleichzeitigem Anschlag am schwarzen Brett des Bienenstocks berufen.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann auch eine außerordentliche

Jahresversammlung stattfinden. Sie muß einberufen werden, wenn der

Delegierte oder der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder des

Vorstandsausschusses, welche nicht dem Vorstand angehören, es verlangen.

Den Vorsitz in der Jahresversammlung führt der Delegierte der

Volkskasse oder ein in dessen Verhinderung durch die Volkskasse

ernannter Stellvertreter.

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der

Tagesordnung.

Die Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung erfolgen mit einfacher

Stimmenmehrheit und können, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch

Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über alle Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und von sämtlichen anwesenden

Mitgliedern des Vorstandsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung.

Zur Zuständigkeit der Jahresversammlung gehört:

~a.~ Die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie

der Abrechnung mit der Volkskasse; Entgegennahme des Berichts über

die Höhe der Ergänzungseinkommen. Jede Biene hat das Recht, hierüber

Fragen zu stellen und Aufschlüsse zu verlangen. Eine Beschlußfassung

darüber findet nicht statt.

~b.~ Die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandsausschusses

betreffend die Verwendung eines Teiles der Ergänzungseinkommen für die

allgemeinen Zwecke und sozialen Einrichtungen des Bienenstocks.

~c.~ Die Wahl der Mitglieder des Vorstandsausschusses für das kommende

Jahr, und zwar für jedes Mitglied einzeln.

~d.~ Die freie Diskussion aller aus den Kreisen der Bienen kommenden

Anträge über Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke. Auf

Wunsch kann über solche Anträge eine Probeabstimmung stattfinden um

festzustellen, ob die Mehrheit für oder gegen einen solchen Antrag

ist. Ein Beschluß kann jedoch nicht gefaßt werden. Die auf diese Weise

zutage getretenen Wünsche dienen dem Vorstandsausschuß sowie der

Volkskasse als Anregungen zur Förderung des Gesamtinteresses.

Diskussionen über Fragen der Politik und Religion sind verboten.

4. Teil.

Pflichten und Rechte der Bienen.

§ 16. Pflichten der Bienen.

Solche Brüder, welche in Bienenstöcken angestellt werden, heißen

Bienen. Sie werden solange als Bienen ihres Bienenstocks betrachtet,

als sie von demselben Einkommen oder Anteile beziehen, gleichgültig ob

aktiv oder inaktiv.

Die Pflichten der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der

Brüder, sie sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum

Bienenstock wesentlich erweitert.

Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Bienen sind das Wirken

des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus sowie

unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.

Im besonderen haben die Bienen folgende Pflichten:

1. Zahlung eines Bienenbeitrags an die Volkskasse in Höhe von 1%

sämtlicher ihnen von den Bienenstöcken als Gegenwert ihrer Arbeit

ausbezahlten Beträge.

2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstigen Leistungen aus

Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.

3. Anerkennung des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke

und der Arbeitsordnung des Bienenstocks, in welchem sie tätig sind,

sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls vom Vorstandsausschuß

ihres Bienenstocks getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften.

4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke

den Organen der Volkskasse oder der Bienenstöcke unter Ausschluß der

Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.

5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den

Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und

beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der

Interessen und Zwecke der Volkskasse sowie zur Erreichung der größten

Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande, und zur geordneten

sachgemäßen Abwicklung seiner Geschäfte.

6. Auf Wunsch der Volkskasse oder des Vorstandsausschusses ihres

Bienenstocks kostenlose Übernahme kleiner Ämter, welche zur Pflege des

Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der

Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig erscheinen, sofern

sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden.

7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre

Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke

anzunehmen oder zu geben.

§ 17. Die Bienenbeiträge.

Bienen können an einem bestimmten Zeitpunkt solche volljährige Brüder

sein, welche ihren Brüderbeitrag (§ 27 des Volksvertrags) wenigstens

60 Monate lang ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben, und

welche nach einer halbjährigen Probezeit in einem Bienenstock von dem

Vorstandsausschuß desselben zu Bienen erklärt wurden. Männer können vor

Erledigung ihrer Hauptmilitärpflicht nicht zu Bienen ernannt werden.

Die Einzahlung der Bienenbeiträge an die Volkskasse geschieht durch

den Vorstand des Bienenstocks, der zu diesem Zweck 1% aller an die

Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit zur Auszahlung gelangenden Beträge

zurückbehält.

Geleistete Bienenbeiträge werden niemals zurückvergütet.

§ 18. Bienenschein. Bienenakten.

Der Bienenstock stellt jeder seiner Bienen eine Karte, Bienenschein

genannt, aus, welcher bei jeder Ausübung eines Bienenrechts als

Legitimation vorzulegen ist.

Der Bienenschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen

abgetreten werden.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an,

welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen

Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige

Einziehungen der Bienenscheine und deren Gründe eingetragen werden.

Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Bienen

dürfen diese Akten nicht enthalten.

Beim Austritt aus dem Bienenstock erhält die Biene gegen Auslieferung

ihres Bienenscheins einen neuen Brüderschein, welcher einen

vollständigen Auszug aus dem betreffenden Akt mit Ausnahme der Gründe

für etwaige Einziehungen enthält, und welcher ihr als Legitimation

gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient. Die alten

Brüder- und Bienenscheine werden zu den Akten gelegt. Auf Grund dieser

Akten tauscht der Bienenstock verlorne, eingezogene oder schadhaft

gewordene Scheine gegen neue um. Wechselt eine Biene ihren Bienenstock,

so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben.

§ 19. Rechte der Bienen.

Die Rechte der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der Brüder,

sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum Bienenstock

wesentlich erweitert.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Bienen ist das Eintreten der

Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.

Im besonderen haben die Bienen folgende Rechte:

1. Volksräte auf Grund des Volksvertrags zu wählen und selbst zu

Volksräten gewählt zu werden, und während ihrer Tätigkeit als

Volksräte im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte aus ihrem

Bienenstock zu bleiben.

2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des

Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds

der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.

3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit es die Verhältnisse jeweils

gestatten, als Bienen angestellt zu werden.

Angestellte Bienen können nur infolge Einziehung ihres Bienenscheins

(§ 20) entlassen werden. Krankheit, Invalidität oder allgemeine

Verhältnisse, wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u.

dgl. können niemals Entlassungen von Bienen begründen, letztere

werden vielmehr durch allgemeine Änderung der Arbeitszeit für alle

Bienen eines Bienenstocks oder gleichartiger Bienenstöcke eines

Bezirks oder des ganzen Landes nach den Beschlüssen des Volksrats

unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen ausgeglichen. Dagegen

können Bienen, wenn es die geschäftlichen Verhältnisse erfordern,

in andere Bienenstöcke versetzt werden. Bienen, deren Bienenstöcke

durch Feuersbrünste, Überschwemmungen oder Naturereignisse ganz oder

teilweise außer Betrieb kommen, werden bis zur Wiederaufnahme des

Betriebs von der Volkskasse andern Bienenstöcken zugeteilt.

4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf

und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen

gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke

solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der

Anmeldung.

Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus

der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die

Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.

5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit

solche zu vergeben sind.

6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für

ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus

ergebenden Zinsertrages.

7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen

des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke für Brüder

und Bienen vorhanden sind oder sein werden.

8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke

kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse und der

Bienenstöcke zu erlangen.

9. Eine bestimmte Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern ihres

Bienenstocks in den Vorstandsausschuß desselben zu wählen bzw. in

diesen Vorstandsausschuß gewählt zu werden.

10. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung der mit ihren

Bienenstöcken vereinbarten Normaleinkommen unter allen Umständen,

ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen

und Streiken. In diesen Ausnahmefällen beschließt der Volksrat

darüber, ob eine gänzliche oder zeitweise Aufhebung, oder eine

allgemeine, gleichmäßig verteilte Reduktion der Normaleinkommen

stattfinden muß.

Die Normaleinkommen der Bienen werden zwischen diesen und dem

Vorstand des Bienenstocks frei vereinbart und der Genehmigung des

Vorstandsausschusses unterbreitet. Dabei sind die Fähigkeiten, das

Verhalten und die Leistungen der Bienen, d. h. der Nutzen, den sie der

Gesamtheit zu leisten imstande sind, ausschlaggebend.

Akkordarbeit ist dabei nicht ausgeschlossen, sie gibt der Biene im

Gegenteil Gelegenheit zur Betätigung ihrer Talente und zur Erhöhung

ihres Normaleinkommens und damit aller andern Bezüge, welche demselben

proportional sind.

Mit der zunehmenden Gesamtzahl der Dienstjahre in Bienenstöcken

soll (wenn nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe vorliegen)

keine Abnahme der Normaleinkommen eintreten, da die Gesamtzahl der

Dienstjahre als Biene als ein der Gesamtheit geleisteter Dienst

anerkannt wird.

11. Auf einen jährlichen, bei der Anstellung der Biene zu

vereinbarenden Erholungsurlaub bei Fortbezug der Normaleinkommen, zu

einem von dem Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkte.

12. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung nach der jeweiligen

Jahresversammlung ihres Bienenstocks der Ergänzungseinkommen, soweit

solche vorhanden, nach Maßgabe dieses Arbeitsvertrags.

13. Während militärischer Übungen in Friedenszeiten, Krankheiten,

Wochenbetten und Folgen von Unfällen auf einen Zuschuß in der Höhe

der Hälfte ihrer Normaleinkommen, sowie freie ärztliche Behandlung zu

Hause oder in den Krankenhäusern des Bienenstocks; ferner kostenlose

Arzneien und Krankengeräte. Dieser Zuschuß beginnt mit dem Tage

des Aufhörens des Normaleinkommens und endet mit der Erklärung

des Chefarztes ihres Bienenstocks, daß die Krankheit zu Ende oder

Invalidität eingetreten ist.

Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, zu welchen auch die Anteile für

Invalidität infolge von Unfällen im Dienste gehören, kommen ebenfalls

unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge

von Kriegen, Revolutionen und Streiken zur Auszahlung.

14. Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters

auf einen jährlichen Invaliditäts- bzw. Seniorenanteil, dessen

Höhe abhängt von der Anzahl der aktiven Dienstjahre als Biene in

Bienenstöcken, und dessen Maximalhöhe, wie folgt, festgesetzt ist:

1. bis 5. Dienstjahr 0,4 des letzten Normaleinkommens

6. " 10. " 0,5 " " "

11. " 15. " 0,6 " " "

16. " 20. " 0,7 " " "

21. " 30. " 0,8 " " "

31. " 44. " 0,9 " " "

über 44 " 1,0 " " "

Bei Berechnung der Dienstjahre kommen Unterbrechungen durch Urlaub,

Krankheit und militärische Übungen im Frieden nicht in Abzug.

Diese Maximalsätze werden nur dann ausbezahlt, wenn der Anteilfonds

der Volkskasse dazu ausreicht. Andernfalls werden die Sätze für

alle Bienenstöcke gleichmäßig prozentual herabgesetzt. (§ 5 des

Volksvertrags.)

Der Invaliditätsanteil beginnt mit dem Tage der Feststellung der

Invalidität durch den Chefarzt des Bienenstocks und endet mit dem

Aufhören der Invalidität ebenfalls nach der Erklärung desselben.

Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr

(Seniorenalter) und endet mit dem Tode. Weist der Anteilfonds der

Volkskasse dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so können

dieselben verwendet werden zur langsamen, gleichmäßigen Herabsetzung

des Seniorenalters.

15. Witwen von männlichen Bienen haben das Recht, bis zu ihrem Tode

oder ihrer Wiederverehelichung auf einen Witwenanteil in der Höhe von

0,4 der Normaleinkommen ihrer Männer im Augenblicke ihres Todes, wenn

sie aktiv waren, bzw. des Invaliditäts- oder Seniorenanteils, wenn sie

im Genuß solcher waren.

Jedes von einer männlichen Biene hinterlassene Kind hat das Recht, bis

zur Großjährigkeit bzw. bei Töchtern bis zu ihrer Verheiratung auf ¼

des Witwenanteils. Der Anteil für Witwen und Waisen zusammen darf 0,8

des Normalbezugs des verstorbenen Manns nicht überschreiten.

Diese Anteile beginnen mit dem Tage, welcher auf den Tod des Mannes

folgt. Sie werden nur an solche Witwen ausbezahlt, welche an diesem

Tage Schwestern sind, und nur an solche Waisenkinder, welche an diesem

Tage entweder noch nicht das 17. Lebensjahr erreicht haben, oder,

falls sie es überschritten haben, Brüder sind.

Solidarismus: Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen · 第 13 / 14 段