Volkskasse zwecks Auszahlung von Senioren-[30], Invaliditäts-, Witwen-
und Waisenanteilen.
Reichen die Bruttoeinnahmen für die Ausgaben ~ad a~, ~b~ und ~c~ nicht
aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen die Differenz.
Reicht das Erträgnis zu den Leistungen ~ad~ 1, garantierte
Normaleinkommen, und 2, Krankheits- und Unfallszuschüsse, nicht aus,
so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei
Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken die
Differenz.
Diese Deckungen werden aus den etwaigen Resterträgnissen des
Bienenstocks in späteren Jahren an die Volkskasse zurückbezahlt.
Da die gesamten Erträgnisse des Bienenstocks an die Bienen als
Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlt werden, so sind Gewinne oder
Überschüsse nicht vorhanden, daher nicht an die Volkskasse abführbar.
§ 5. Jahresabrechnung.
Die Finanzlage des Bienenstocks wird innerhalb dreier Monate nach
Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs durch den Vorstandsausschuß
desselben festgestellt; in dem darauffolgenden Monat findet die
Abrechnung mit der Volkskasse statt. Der Bienenstock ist verpflichtet,
Finanzangelegenheiten durch die Volkskasse erledigen zu lassen und
seine Gelder der Volkskasse zur Verwaltung zu übergeben, wogegen
letztere den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag, abzüglich
Spesen, an den Bienenstock vergütet.
3. Teil.
Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.
~A.~ Vorstand des Bienenstocks.
§ 6. Bestellung des Vorstands.
Der Vorstand des Bienenstocks im Sinne des Handelsgesetzbuchs
besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von dem Direktorium
der Volkskasse nach den Beschlüssen des Volksrats ernannt werden.
Das Direktorium der Volkskasse verpflichtet die Vorstände auf den
Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und schließt mit
ihnen die Errichtungsurkunde des Bienenstocks und den Dienstvertrag ab.
Das Direktorium der Volkskasse kann auch die Anstellung,
unbeschadet vertragsmäßiger Ansprüche, jederzeit widerrufen und
neue Vorstandsmitglieder ernennen. Dasselbe bestimmt die Anzahl der
Vorstandsmitglieder und der Prokuristen, die Art der Firmenzeichnung
und die Stellvertretung der Vorstandsmitglieder in Verhinderungsfällen
und bei Vakanzen.
§ 7. Kompetenzen des Vorstands.
Dem Vorstande obliegt der Betrieb des Geschäfts nach Maßgabe
des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke, der
Errichtungsurkunde des Bienenstocks und seines Dienstvertrags, sowie
nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandsausschusses (3. Teil ~B~) des
Bienenstocks, welche er zu vollziehen hat.
§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands.
Der Vorstand, dessen Stellvertreter und Prokuristen legitimieren sich
durch notarielles Protokoll oder durch Auszüge aus dem Firmenregister.
Der Vorstand hat innerhalb dreier Monate nach Schluß des Geschäftsjahrs
dem Vorstandsausschuß die Jahresabrechnung nebst Bericht über die
Lage des Geschäfts und die wichtigsten Begebenheiten zur Prüfung und
Bestätigung vorzulegen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den geschäftlichen Verkehr in
Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen,
unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und
Formalitäten durchzuführen.[31]
Der Vorstand hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge,
Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen
etc. seines Bienenstocks folgende, einen integrierenden Bestandteil
derselben bildende Bestimmung aufzunehmen:
»Der Bienenstock hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.)
aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechen
von Provisionen, Geschenken oder irgendwelchen Sondervorteilen auf
Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des
Versprechens nicht erfolgte.«
~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks.
§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses.
Der Vorstandsausschuß besteht:
~a.~ aus den sämtlichen Vorstandsmitgliedern, unter welchen das
Direktorium der Volkskasse den Vorsitzenden des Vorstandsausschusses
und dessen Stellvertreter bestimmt;
~b.~ aus sämtlichen Prokuristen;
~c.~ aus einer durch das Direktorium der Volkskasse zu bestimmenden
Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern des Bienenstocks, welche
in der Jahresversammlung durch die sämtlichen Bienen des Bienenstocks
für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Jahresversammlung gewählt
werden. Austretende Mitglieder können wiedergewählt werden;
~d.~ aus dem Bienenstockarzt bzw. Chefarzt, wenn mehrere Ärzte
vorhanden sind.
Zu jeder Sitzung des Vorstandsausschusses ist der Delegierte der
Volkskasse bei dem betreffenden Bienenstock rechtzeitig einzuladen.
§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses.
Zur Zuständigkeit des Vorstandsausschusses gehören:
Die Verfassung der Arbeitsordnung und die Vorlage derselben, sowie
etwaiger Abänderungen, an die Volkskasse zur Genehmigung.
Die Anstellung von Bienen und der Abschluß von Dienstverträgen mit
denselben, wobei für die Anzahl von Bienen jeder Kategorie und die Höhe
ihrer Normaleinkommen vorher die Genehmigung der Volkskasse einzuholen
ist.
Die Erklärung von Brüdern zu Bienen nach vollbrachter halbjähriger
Probezeit im Bienenstock.
Die Entscheidung über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten
ihres Bienenstocks und die Kontrolle über die richtige Ausführung
derselben.
Die Entgegennahme der Jahresbilanzen und des Berichtes des Vorstandes,
Prüfung und Bestätigung derselben.
Der Vorstandsausschuß entscheidet durch Schiedsspruch in erster und
letzter Instanz kostenlos unter Ausschluß der Gerichte über die an ihn
gelangenden Rekurse von Brüdern und Bienen betreffend Einziehung von
Brüder- und Bienenscheinen. Schiedsspruchsitzungen sind für Brüder und
Bienen öffentlich. Er vermittelt kostenlos auf Verlangen der Volkskasse
in Streitigkeiten zwischen Brüdern, Bienen oder Bienenstöcken mit dem
Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse sowie in
Differenzen zwischen Bienenstöcken und berichtet an die Volkskasse über
das Ergebnis.
§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses.
Die Berufung des Vorstandsausschusses erfolgt nach Bedarf durch den
Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter.
Sie muß innerhalb dreier Tage erfolgen, wenn der Delegierte der
Volkskasse oder wenigstens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses es
beantragen.
Zwecks Arbeitsteilung kann sich der Vorstandsausschuß in Teile trennen,
welchen unter dem Vorsitz je eines Vorstandsmitglieds oder dessen
Stellvertreters bestimmte Geschäftssparten zugewiesen werden, jedoch
ist die Einberufung der Teilsitzungen sämtlichen Mitgliedern des
Vorstandsausschusses mit der Tagesordnung bekanntzugeben, und sämtliche
Mitglieder haben das Recht, denselben beizuwohnen und mitzustimmen.
Alle Beschlüsse der Teilsitzungen sind sofort dem Delegierten und dem
Vorsitzenden des Vorstandsausschusses mitzuteilen und von der nächsten
Vollsitzung bestätigen zu lassen. Ohne diese Bestätigung sind sie
ungültig.
Die Vollsitzungen sind nur beschlußfähig wenn mindestens ¾ der
vertragsmäßigen Anzahl Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse selbst
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß
derselbe Gegenstand in der nächsten Vollsitzung nochmals zur Abstimmung
kommen. In dieser Sitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden.
Der Delegierte der Volkskasse bei dem Bienenstock hat das Recht, den
Sitzungen des Vorstandsausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen,
Anträge zu stellen, gegen ihm unberechtigt erscheinende Beschlüsse
ein Veto einzulegen, und deren nochmalige Beratung in einer späteren
Sitzung zu verlangen.
Über die Verhandlungen des Vorstandsausschusses, sowohl der Teil- als
der Vollsitzungen, sind Protokolle zu führen, welche von sämtlichen
Anwesenden zu unterzeichnen und von den nicht anwesenden Mitgliedern
durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen sind.
Die Mitglieder des Vorstandsausschusses sind über die Verhandlungen und
Beschlüsse zu Stillschweigen verpflichtet.
Sie haben das Recht und die Pflicht der Einsichtnahme in die Kasse,
Bücher, Korrespondenzen und Akten.
§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses.
Diejenigen Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nach § 9 ~c~ ihr
Amt durch Wahl erhalten, beziehen für ihre Mühewaltung während ihrer
Amtsdauer ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen.
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Amtshandlungen
entstehenden Barauslagen.
~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks.
§ 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung.
In jedem Jahre findet eine ordentliche Jahresversammlung aller Bienen
des Bienenstocks statt.
Jede Biene des Bienenstocks, ob aktiv oder inaktiv, welche sich durch
ihren Bienenschein legitimiert, hat Zutritt zur Jahresversammlung und
besitzt dortselbst eine Stimme.
§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung.
Die ordentliche Jahresversammlung findet im 4. Monat nach Ablauf
des Geschäftsjahres statt. Die Jahresversammlung wird durch den
Vorstand durch einmaliges Ausschreiben in den dazu bestimmten Blättern
unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen und
gleichzeitigem Anschlag am schwarzen Brett des Bienenstocks berufen.
Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann auch eine außerordentliche
Jahresversammlung stattfinden. Sie muß einberufen werden, wenn der
Delegierte oder der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder des
Vorstandsausschusses, welche nicht dem Vorstand angehören, es verlangen.
Den Vorsitz in der Jahresversammlung führt der Delegierte der
Volkskasse oder ein in dessen Verhinderung durch die Volkskasse
ernannter Stellvertreter.
Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der
Tagesordnung.
Die Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit und können, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch
Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über alle Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und von sämtlichen anwesenden
Mitgliedern des Vorstandsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung.
Zur Zuständigkeit der Jahresversammlung gehört:
~a.~ Die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie
der Abrechnung mit der Volkskasse; Entgegennahme des Berichts über
die Höhe der Ergänzungseinkommen. Jede Biene hat das Recht, hierüber
Fragen zu stellen und Aufschlüsse zu verlangen. Eine Beschlußfassung
darüber findet nicht statt.
~b.~ Die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandsausschusses
betreffend die Verwendung eines Teiles der Ergänzungseinkommen für die
allgemeinen Zwecke und sozialen Einrichtungen des Bienenstocks.
~c.~ Die Wahl der Mitglieder des Vorstandsausschusses für das kommende
Jahr, und zwar für jedes Mitglied einzeln.
~d.~ Die freie Diskussion aller aus den Kreisen der Bienen kommenden
Anträge über Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke. Auf
Wunsch kann über solche Anträge eine Probeabstimmung stattfinden um
festzustellen, ob die Mehrheit für oder gegen einen solchen Antrag
ist. Ein Beschluß kann jedoch nicht gefaßt werden. Die auf diese Weise
zutage getretenen Wünsche dienen dem Vorstandsausschuß sowie der
Volkskasse als Anregungen zur Förderung des Gesamtinteresses.
Diskussionen über Fragen der Politik und Religion sind verboten.
4. Teil.
Pflichten und Rechte der Bienen.
§ 16. Pflichten der Bienen.
Solche Brüder, welche in Bienenstöcken angestellt werden, heißen
Bienen. Sie werden solange als Bienen ihres Bienenstocks betrachtet,
als sie von demselben Einkommen oder Anteile beziehen, gleichgültig ob
aktiv oder inaktiv.
Die Pflichten der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der
Brüder, sie sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum
Bienenstock wesentlich erweitert.
Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Bienen sind das Wirken
des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus sowie
unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.
Im besonderen haben die Bienen folgende Pflichten:
1. Zahlung eines Bienenbeitrags an die Volkskasse in Höhe von 1%
sämtlicher ihnen von den Bienenstöcken als Gegenwert ihrer Arbeit
ausbezahlten Beträge.
2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstigen Leistungen aus
Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.
3. Anerkennung des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke
und der Arbeitsordnung des Bienenstocks, in welchem sie tätig sind,
sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls vom Vorstandsausschuß
ihres Bienenstocks getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften.
4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke
den Organen der Volkskasse oder der Bienenstöcke unter Ausschluß der
Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.
5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den
Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und
beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der
Interessen und Zwecke der Volkskasse sowie zur Erreichung der größten
Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande, und zur geordneten
sachgemäßen Abwicklung seiner Geschäfte.
6. Auf Wunsch der Volkskasse oder des Vorstandsausschusses ihres
Bienenstocks kostenlose Übernahme kleiner Ämter, welche zur Pflege des
Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der
Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig erscheinen, sofern
sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden.
7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre
Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke
anzunehmen oder zu geben.
§ 17. Die Bienenbeiträge.
Bienen können an einem bestimmten Zeitpunkt solche volljährige Brüder
sein, welche ihren Brüderbeitrag (§ 27 des Volksvertrags) wenigstens
60 Monate lang ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben, und
welche nach einer halbjährigen Probezeit in einem Bienenstock von dem
Vorstandsausschuß desselben zu Bienen erklärt wurden. Männer können vor
Erledigung ihrer Hauptmilitärpflicht nicht zu Bienen ernannt werden.
Die Einzahlung der Bienenbeiträge an die Volkskasse geschieht durch
den Vorstand des Bienenstocks, der zu diesem Zweck 1% aller an die
Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit zur Auszahlung gelangenden Beträge
zurückbehält.
Geleistete Bienenbeiträge werden niemals zurückvergütet.
§ 18. Bienenschein. Bienenakten.
Der Bienenstock stellt jeder seiner Bienen eine Karte, Bienenschein
genannt, aus, welcher bei jeder Ausübung eines Bienenrechts als
Legitimation vorzulegen ist.
Der Bienenschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen
abgetreten werden.
Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an,
welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen
Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige
Einziehungen der Bienenscheine und deren Gründe eingetragen werden.
Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Bienen
dürfen diese Akten nicht enthalten.
Beim Austritt aus dem Bienenstock erhält die Biene gegen Auslieferung
ihres Bienenscheins einen neuen Brüderschein, welcher einen
vollständigen Auszug aus dem betreffenden Akt mit Ausnahme der Gründe
für etwaige Einziehungen enthält, und welcher ihr als Legitimation
gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient. Die alten
Brüder- und Bienenscheine werden zu den Akten gelegt. Auf Grund dieser
Akten tauscht der Bienenstock verlorne, eingezogene oder schadhaft
gewordene Scheine gegen neue um. Wechselt eine Biene ihren Bienenstock,
so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben.
§ 19. Rechte der Bienen.
Die Rechte der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der Brüder,
sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum Bienenstock
wesentlich erweitert.
Das allgemeinste und vornehmste Recht der Bienen ist das Eintreten der
Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.
Im besonderen haben die Bienen folgende Rechte:
1. Volksräte auf Grund des Volksvertrags zu wählen und selbst zu
Volksräten gewählt zu werden, und während ihrer Tätigkeit als
Volksräte im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte aus ihrem
Bienenstock zu bleiben.
2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des
Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds
der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.
3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit es die Verhältnisse jeweils
gestatten, als Bienen angestellt zu werden.
Angestellte Bienen können nur infolge Einziehung ihres Bienenscheins
(§ 20) entlassen werden. Krankheit, Invalidität oder allgemeine
Verhältnisse, wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u.
dgl. können niemals Entlassungen von Bienen begründen, letztere
werden vielmehr durch allgemeine Änderung der Arbeitszeit für alle
Bienen eines Bienenstocks oder gleichartiger Bienenstöcke eines
Bezirks oder des ganzen Landes nach den Beschlüssen des Volksrats
unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen ausgeglichen. Dagegen
können Bienen, wenn es die geschäftlichen Verhältnisse erfordern,
in andere Bienenstöcke versetzt werden. Bienen, deren Bienenstöcke
durch Feuersbrünste, Überschwemmungen oder Naturereignisse ganz oder
teilweise außer Betrieb kommen, werden bis zur Wiederaufnahme des
Betriebs von der Volkskasse andern Bienenstöcken zugeteilt.
4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf
und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen
gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke
solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der
Anmeldung.
Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus
der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die
Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.
5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit
solche zu vergeben sind.
6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für
ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus
ergebenden Zinsertrages.
7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen
des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke für Brüder
und Bienen vorhanden sind oder sein werden.
8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke
kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse und der
Bienenstöcke zu erlangen.
9. Eine bestimmte Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern ihres
Bienenstocks in den Vorstandsausschuß desselben zu wählen bzw. in
diesen Vorstandsausschuß gewählt zu werden.
10. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung der mit ihren
Bienenstöcken vereinbarten Normaleinkommen unter allen Umständen,
ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen
und Streiken. In diesen Ausnahmefällen beschließt der Volksrat
darüber, ob eine gänzliche oder zeitweise Aufhebung, oder eine
allgemeine, gleichmäßig verteilte Reduktion der Normaleinkommen
stattfinden muß.
Die Normaleinkommen der Bienen werden zwischen diesen und dem
Vorstand des Bienenstocks frei vereinbart und der Genehmigung des
Vorstandsausschusses unterbreitet. Dabei sind die Fähigkeiten, das
Verhalten und die Leistungen der Bienen, d. h. der Nutzen, den sie der
Gesamtheit zu leisten imstande sind, ausschlaggebend.
Akkordarbeit ist dabei nicht ausgeschlossen, sie gibt der Biene im
Gegenteil Gelegenheit zur Betätigung ihrer Talente und zur Erhöhung
ihres Normaleinkommens und damit aller andern Bezüge, welche demselben
proportional sind.
Mit der zunehmenden Gesamtzahl der Dienstjahre in Bienenstöcken
soll (wenn nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe vorliegen)
keine Abnahme der Normaleinkommen eintreten, da die Gesamtzahl der
Dienstjahre als Biene als ein der Gesamtheit geleisteter Dienst
anerkannt wird.
11. Auf einen jährlichen, bei der Anstellung der Biene zu
vereinbarenden Erholungsurlaub bei Fortbezug der Normaleinkommen, zu
einem von dem Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkte.
12. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung nach der jeweiligen
Jahresversammlung ihres Bienenstocks der Ergänzungseinkommen, soweit
solche vorhanden, nach Maßgabe dieses Arbeitsvertrags.
13. Während militärischer Übungen in Friedenszeiten, Krankheiten,
Wochenbetten und Folgen von Unfällen auf einen Zuschuß in der Höhe
der Hälfte ihrer Normaleinkommen, sowie freie ärztliche Behandlung zu
Hause oder in den Krankenhäusern des Bienenstocks; ferner kostenlose
Arzneien und Krankengeräte. Dieser Zuschuß beginnt mit dem Tage
des Aufhörens des Normaleinkommens und endet mit der Erklärung
des Chefarztes ihres Bienenstocks, daß die Krankheit zu Ende oder
Invalidität eingetreten ist.
Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, zu welchen auch die Anteile für
Invalidität infolge von Unfällen im Dienste gehören, kommen ebenfalls
unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge
von Kriegen, Revolutionen und Streiken zur Auszahlung.
14. Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters
auf einen jährlichen Invaliditäts- bzw. Seniorenanteil, dessen
Höhe abhängt von der Anzahl der aktiven Dienstjahre als Biene in
Bienenstöcken, und dessen Maximalhöhe, wie folgt, festgesetzt ist:
1. bis 5. Dienstjahr 0,4 des letzten Normaleinkommens
6. " 10. " 0,5 " " "
11. " 15. " 0,6 " " "
16. " 20. " 0,7 " " "
21. " 30. " 0,8 " " "
31. " 44. " 0,9 " " "
über 44 " 1,0 " " "
Bei Berechnung der Dienstjahre kommen Unterbrechungen durch Urlaub,
Krankheit und militärische Übungen im Frieden nicht in Abzug.
Diese Maximalsätze werden nur dann ausbezahlt, wenn der Anteilfonds
der Volkskasse dazu ausreicht. Andernfalls werden die Sätze für
alle Bienenstöcke gleichmäßig prozentual herabgesetzt. (§ 5 des
Volksvertrags.)
Der Invaliditätsanteil beginnt mit dem Tage der Feststellung der
Invalidität durch den Chefarzt des Bienenstocks und endet mit dem
Aufhören der Invalidität ebenfalls nach der Erklärung desselben.
Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr
(Seniorenalter) und endet mit dem Tode. Weist der Anteilfonds der
Volkskasse dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so können
dieselben verwendet werden zur langsamen, gleichmäßigen Herabsetzung
des Seniorenalters.
15. Witwen von männlichen Bienen haben das Recht, bis zu ihrem Tode
oder ihrer Wiederverehelichung auf einen Witwenanteil in der Höhe von
0,4 der Normaleinkommen ihrer Männer im Augenblicke ihres Todes, wenn
sie aktiv waren, bzw. des Invaliditäts- oder Seniorenanteils, wenn sie
im Genuß solcher waren.
Jedes von einer männlichen Biene hinterlassene Kind hat das Recht, bis
zur Großjährigkeit bzw. bei Töchtern bis zu ihrer Verheiratung auf ¼
des Witwenanteils. Der Anteil für Witwen und Waisen zusammen darf 0,8
des Normalbezugs des verstorbenen Manns nicht überschreiten.
Diese Anteile beginnen mit dem Tage, welcher auf den Tod des Mannes
folgt. Sie werden nur an solche Witwen ausbezahlt, welche an diesem
Tage Schwestern sind, und nur an solche Waisenkinder, welche an diesem
Tage entweder noch nicht das 17. Lebensjahr erreicht haben, oder,
falls sie es überschritten haben, Brüder sind.