Im besonderen haben die Brüder folgende Pflichten:

1. Zahlung regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, Brüderbeiträge,

durch monatliches Einkleben einer entsprechenden, von der Volkskasse

auszugebenden Wertmarke in eine hierzu bestimmte Karte, welche

Brüderschein heißt. Diese Karte wird gegen eine kleine Vergütung für

die Kosten von der Volkskasse geliefert.

2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstiger Leistungen aus

Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.

3. Anerkennung des Volksvertrags.

4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags den Organen der

Volkskasse unter Ausschluß der Gerichte vorzulegen und sich deren

Schiedsspruch zu unterwerfen.

5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den

Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und

beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der

Interessen und Zwecke der Volkskasse.

6. Auf Wunsch der Volkskasse kostenlose Übernahme kleiner Ämter,

welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation

der Volkskasse, der Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig

erscheinen, soferne sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen

werden.

7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre

Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke

anzunehmen oder zu geben.

§ 27. Die Brüderbeiträge.

Brüder sind an einem bestimmten Zeitpunkte alle über 17 Jahre alten

Personen, welche ihren Brüderbeitrag für die letztverflossenen 12

Kalendermonate ohne Einziehung des Brüderscheins (§ 30) geleistet haben.

Der Brüderbeitrag beträgt monatlich 1 Mark, darf jedoch für Brüder mit

Jahreseinkommen unter 1500 Mark auf den Mindestbeitrag von 50 Pfennig

pro Monat reduziert werden. Brüder mit Jahreseinkommen über 3000 Mark

mögen selbst ihren Beitrag entsprechend erhöhen.

Da die Brüder die Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit

übernommen haben, so unterliegt die Höhe der Brüderbeiträge keiner

Kontrolle und wird nur geprüft, wenn die betreffenden Brüder es

verlangen (z. B. bei Gelegenheit von Anträgen zur Errichtung von

Bienenstöcken oder zur Anstellung als Bienen etc.)

Geleistete Brüderbeiträge werden niemals zurückvergütet.

§ 28. Brüderschein. Brüderakten.

Bei jeder Ausübung eines Brüderrechts (§ 29) ist der Brüderschein als

Legitimation vorzulegen, wobei die jeweils noch nicht entwerteten

Marken entwertet werden.

Der Brüderschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen

abgetreten werden.

Er enthält 12 Felder für Volkskassenmarken und muß jeweils nach

Ausfüllung derselben dem zunächst wohnenden Delegierten zum Umtausch

gegen einen neuen Brüderschein übergeben werden. Letzteres kann auch

durch die Ortsvertreter oder durch Vermittlung eines Bienenstocks, auch

durch die Post unter Vergütung der Spesen geschehen. Jeder neue Schein

wird mit dem Stempel der Ausgabestelle, des Ausgabemonats und einer

laufenden Nummer versehen.[29]

Der Delegierte legt für die betreffenden Brüder je einen Brüderakt

an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und

erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und

etwaige Einziehungen des betreffenden Brüderscheins und deren Gründe

eingetragen werden. Bemerkungen über das politische oder religiöse

Bekenntnis der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten.

Auf Grund der Brüderakten werden verlorene, ganz ausgefüllte und

schadhaft gewordene Brüderscheine gegen neue umgetauscht. Jeder neu

ausgegebene Brüderschein enthält einen vollständigen Auszug aus dem

betreffenden Brüderakt mit Ausnahme der Gründe für etwaige Einziehungen.

Beim Wechsel des Wohnsitzes eines Bruders wird dessen Brüderakt dem

Delegierten seines neuen Wohnsitzes übergeben.

§ 29. Rechte der Brüder.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das Eintreten der

Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.

Im besonderen haben die Brüder folgende Rechte:

1. Die Volksräte auf Grund der Wahlordnung zu wählen (§ 10);

2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des

Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds

der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.

3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit die Verhältnisse es

jeweils gestatten, als Bienen angestellt zu werden (wenn sie ihren

Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brüderscheines

geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke

genannten Bedingungen hierzu erfüllen) und damit in den Genuß aller

den Bienen durch diesen Arbeitsvertrag erwachsenden Vorteile zu treten.

4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf

und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen

gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke

solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der

Anmeldungen.

5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit

solche zu vergeben sind.

6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für

ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus

ergebenden Zinsertrages.

7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen

des Volksvertrags für die Brüder vorhanden sind oder sein werden,

soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten.

8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags kostenlosen

Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen.

Unterbrechung der Brüderrechte.

§ 30. Einziehung des Brüderscheins.

Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine freiwillige; die

Nichterfüllung der in § 24 aufgezählten Brüderpflichten bedeutet

demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die

Brüderrechte.

In diesem Falle hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des

Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amtes und bei Ausübung

eines Brüderrechts die Nichterfüllung der Brüderpflicht stattfindet,

den Brüderschein der betreffenden Brüder einzuziehen.

Letztere können dagegen Einspruch bei demjenigen Delegierten der

Volkskasse, welcher ihre Brüderakten führt, erheben. Dieser legt

den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor,

welcher darüber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen

Vorstandsausschuß in kürzester Frist in erster und letzter Instanz

in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, wobei die betroffenen

Brüder auf ihren Wunsch gehört werden müssen. Zweifelhafte Fälle

und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne

Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Brüder

auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird der Grund derselben

in die Brüderakten eingetragen, der Brüderschein eingezogen und durch

Aufstemplung des Buchstaben E auf der letzteingeklebten Wertmarke

entwertet. Die bis zum Tage der Einziehung des Brüderscheins erworbenen

Rechte können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können

die Brüder freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Brüderscheins kann die Eigenschaft als Bruder laut

§ 27 durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die

Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden.

5. Teil.

Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.

§ 31. Anmeldebedingungen.

Bienenstöcke werden errichtet auf Initiative der Volkskasse oder auf

Antrag der Brüder. Anmeldungen auf Bildung von Bienenstöcken können

nur von solchen Brüdern eingereicht werden, welche ihren Brüderbeitrag

zur Zeit der Anmeldung wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des

Bienenscheins geleistet haben und im Besitz des Ausweises darüber sind.

Sie sind bei demjenigen Delegierten, welcher die Volkskasse in dem

betreffenden Bezirk vertritt, oder in Ermangelung eines solchen bei dem

Direktorium der Volkskasse anzubringen.

§ 32. Form des Antrags.

Der oder die Anmelder erhalten hierauf ein Formular zum Behufe des

schriftlichen Antrags, welches wahrheitsgetreu auszufüllen und nebst

den Brüderscheinen der Antragsteller einzureichen ist. Außerdem

haben die Antragsteller alle Fragen über ihre Personalien und über

den beabsichtigten Betrieb, welche die Volkskasse noch für notwendig

erachten sollte, wahrheitsgetreu, genau und gewissenhaft schriftlich

zu beantworten und alle Informationen schriftlich zu geben, welche zur

Begutachtung des Antrags erforderlich sind. Fragen nach politischem

und religiösem Bekenntnis dürfen dabei nicht gestellt werden. Die

Antragsteller haben alle für die Beurteilung notwendig erscheinenden

Papiere und Urkunden beizuschaffen. Die Antragsteller sind für die

Richtigkeit dieses gesamten Informationsmaterials solidarisch haftbar.

Gleichzeitig mit dem Antrag ist seitens der Antragsteller für die

Kosten des Verfahrens eine Summe bei der Volkskasse einzuzahlen, die

für jede M. 1000 des Kapitals, welches der zu errichtende Bienenstock

erfordert, eine Mark beträgt und der Volkskasse unter allen Umständen

erworben bleibt. Die Antragsteller haben das Recht, nach Errichtung des

beantragten Bienenstocks aus dessen Vermögen die Summe zurückzufordern.

§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber.

Hierauf erfolgt durch die Organe der Volkskasse eine eingehende Prüfung

des Antrags unter Berücksichtigung aller einschlägigen persönlichen,

geschäftlichen, finanziellen, technischen, örtlichen und allgemeinen

Verhältnisse. Nach dieser Prüfung erfolgt mündliche Besprechung

zwischen den Organen der Volkskasse und den Antragstellern, worauf

das Direktorium der Volkskasse möglichst in der nächsten Tagung des

Volksrats diesem den Antrag zur Beschlußfassung vorlegt.

Den Anträgen, welche nicht in allen Punkten wahrheitsgetreu sind, wird

keine Folge gegeben und den Antragstellern hiervon Mitteilung gemacht

unter Einziehung der Brüderscheine (§ 30). Die Brüderscheine werden

auch eingezogen, wenn die wissentlich unrichtigen Angaben erst nach

Errichtung des Bienenstocks zum Vorschein kommen.

Der Beschluß des Volksrats über Annahme oder Ablehnung eines Antrags

wird durch das Direktorium der Volkskasse den Antragstellern

mitgeteilt, in letzterem Fall unter Angabe der Gründe.

§ 34. Ernennung der Vorstände.

Wenn der Volksrat den Antrag annimmt oder auf eigene Initiative die

Errichtung eines Bienenstocks beschließt, so ernennt das Direktorium

der Volkskasse die vom Volksrate erwählten Vorstände des betreffenden

Bienenstocks, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und schließt

mit ihnen den Dienstvertrag ab, in welchem das Normaleinkommen,

die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder in gegenseitigem

Einvernehmen festgestellt werden.

§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks.

Die so ernannten Vorstände haben durch ihre Unterschrift die

Errichtungsurkunde des betreffenden Bienenstocks anzuerkennen und sich

für die genaue Durchführung derselben zu verpflichten.

Die Errichtungsurkunden enthalten die Verpflichtung der Vorstände auf

den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke

und außerdem folgende Bestimmungen, die für die einzelnen Bienenstöcke

verschieden sind:

~a.~ den Namen und die Firmenzeichnung des neuen Bienenstocks, seinen

Sitz und sein Kapital;

~b.~ die Bedingungen für die Aufnahme einer Anleihe von bestimmter

Höhe zu bestimmtem Zinsfuß gegen Ausgabe von verzinslichen, spätestens

innerhalb 50 Jahren rückzahlbaren Schuldscheinen, für deren Betrag

und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprämie die

Haftung übernimmt;

~c.~ Bestimmungen über die Aufstellung der jährlichen Bilanzen,

insbesondere über den Abschreibungsmodus und etwa zu bildende Reserven

etc., welche der Bienenstock einzuhalten verpflichtet ist;

~d.~ besondere Bestimmungen, welche je nach der Eigentümlichkeit jedes

einzelnen Falles noch notwendig erscheinen sollten.

6. Teil.

Übergangsbestimmungen.

§ 36.

Da der gegenwärtige Text des Volksvertrags voraussetzt, daß die

Volkskasse mit ihrer gesamten Organisation schon bestehe, so sind

für den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere

Übergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten

Maßnahmen zur Herbeiführung dieser Organisation selbst, bis zu ihrem

völligen Funktionieren, beziehen.

Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da

sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie beziehen sich u. a.

auf die Wahl des ersten Volksrats, auf die Erwerbung der Brüder- und

Bienenrechte bevor die Beiträge während der vorgeschriebenen Anzahl

Monate geleistet werden konnten u. dgl. m.

7. Teil.

Beilagen zum Volksvertrag.

Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat zu § 10 des Volksvertrags.

§ 1.

Wähler für den Volksrat sind alle deutschen Brüder und Bienen, welche

das 25. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2.

Wählbar zum Volksrat ist jede deutsche Biene, welche das 30. Jahr

vollendet hat. Die Wahl findet auf je 5 Kalenderjahre statt.

§ 3.

Die Zahl der zu wählenden Volksräte beträgt einen für jede volle

halbe Million Brüder und Bienen, mindestens aber 9. Sie wird von dem

Präsidenten der Volkskasse im 4. Monate vor der Wahl auf Grund der

sämtlichen durch die Delegierten der Volkskasse geführten Brüderakten

festgestellt und gleichzeitig mit dem Tag der Wahl verkündet.

§ 4.

Die Wahl findet in ganz Deutschland am gleichen Tage statt, indem die

wahlberechtigten Brüder und Bienen unter Vorlage des Brüder- oder

Bienenscheins ihren Stimmzettel persönlich oder durch Vertreter oder

durch die Post bei demjenigen Delegierten oder Bienenstock abgeben, bei

welchem ihre Brüder- oder Bienenakten geführt werden.

§ 5.

Die abgegebenen Stimmzettel werden in eine Wahlurne niedergelegt. Sie

können nach Belieben des Wählers offen oder geschlossen sein. Jeder

Zettel darf nur den Namen eines einzigen Kandidaten tragen.

§ 6.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind

öffentlich.

Die Stimmzettel werden bei jedem Delegierten durch eine genügende

Anzahl von Vertrauensmännern und bei jedem Bienenstock durch den

Vorstandsrat desselben eröffnet, welche auch über die Gültigkeit oder

Ungültigkeit der Wahlzettel, vorbehaltlich der Prüfung durch den

Volksrat selbst, entscheidet.

Die Namen der bei den Bienenstöcken gewählten Kandidaten werden,

nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geordnet, am Tage nach der

Wahl dem betreffenden Delegierten der Volkskasse zugestellt, welcher

daraus zusammen mit den bei ihm gewählten Kandidaten eine Gesamtliste

aller Kandidaten seines Bezirks, ebenfalls nach Stimmenzahl geordnet,

herstellt und innerhalb 3 Tagen nach der Wahl dem Volksrate vorlegt.

§ 7.

Der Volksrat verkündet hierauf die Namen der gewählten Volksräte

unter Angabe der erhaltenen Stimmenzahl. Es sind dies diejenigen

Kandidaten, welche in der Gesamtliste die meisten Stimmen erhalten

haben, bis zur vorgeschriebenen Anzahl der zu wählenden Volksräte; bei

gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. Die nach dieser Anzahl noch

weiter gewählten Kandidaten dienen in der Reihenfolge der erhaltenen

Stimmenzahl als Ersatzmänner bei eintretenden Vakanzen der Volksräte

durch Tod, Demission oder andere Ursachen.

Beilage 2. Muster eines Brüderscheins.

+----------------------------------+--------------------------------------+

| =Deutsche Volkskasse.= | |

| | Dauer der letzten ununterbrochenen |

| +--------------------+ | Beitragsperiode: 19 Monate |

| |Delegierter 7 | | |

| |Köln | +------------+------------+------------+

| |Juni 1903 | | | | |

| |Laufende Nummer 714 | |Volkskassen-|Volkskassen-|Volkskassen-|

| +------------------- + |marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|

| | | | |

| Brüderschein Nr. 6 | | | |

| für +------------+------------+------------+

| Herrn Heinrich *Jung*. | | | |

| | | | |

| Berufsstellung: Schlosser | | | |

| Wohnhaft zu: Ehrenfeld | | | |

| geboren am: 23. April 1876 +------------+------------+------------+

| zu: Berlin. | | | |

| | | | |

| | | | |

| Unterschrift des Besitzers: | | | |

| gez. *Heinrich Jung*. +------------+------------+------------+

| | | | |

+==================================+ | | |

| Auszug aus dem Brüderakt. | | | |

| | | | |

| Beginn der Brüderbeiträge: +------------+------------+------------+

| März 1897. | |

| | Für jeden Kalendermonat ist eine |

| Gesamte frühere: | Volkskassenmarke einzukleben. |

| | |

| | Nach Ausfüllung der 12 Felder ist |

| | der Schein bei der Ausgabestelle |

| Beitrags- Beitrags- Unterbre- | gegen einen neuen umzutauschen. Dies |

| summe dauer chungsdauer| kann auch geschehen durch Vermittlung|

| M. Monate Monate | des Ortsvertreters des Delegierten |

+ =================================+ oder eines Bienenstocks oder durch |

| 29.-- 58.-- 16.-- | die Post unter Beifügung des |

| | Rückportos. |

| Datum etwaiger Einziehungen: | |

| *keine*. | |

+----------------------------------+--------------------------------------+

Erklärung des Brüderscheins.

Heinrich Jung begann seine Brüderbeiträge im März 1897 und klebte ein:

Im Jahre 1897 10 Marken à 50 Pf. = M. 5.--

" " 1898 12 " " " " = " 6.--

" " 1899 12 " " " " = " 6.--

" " 1900 5 " " " " = " 2.50

------------ -------------

Summa 39 M. 19.50

Nach dieser Zeit, also im Juni 1900, geht er ins Ausland und

unterbricht seine Beitragsleistungen. Nach seiner Rückkehr tritt

er wieder ein, da er die Vorteile des billigen Bezugs seiner

Lebensbedürfnisse, der Benutzung von Speisehallen, Krankenhäusern,

Bibliotheken, der kostenlosen ärztlichen Pflege etc. voll würdigt. Er

beginnt daher im Oktober 1901 wieder einzukleben, also nach einer 16

monatlichen Unterbrechung. Von da ab leistet er wieder regelmäßig seine

Beiträge; auf seinem alten, noch unausgefüllten 4. Bienenschein sind

noch 7 Felder frei, er braucht also erst im Mai 1902 seinen 5. und im

Mai 1903 seinen 6. Schein, der obige Brüderschein ist sein sechster,

den er im Mai 1903 erhält, er hat also bis zu dessen Ausgabe noch

weiter geleistet 19 Beiträge à 50 Pf. (also seit Oktober 1901 bis April

1903 = 19 Monate), im ganzen mit seinen früheren Beiträgen also bis

jetzt 58 Beiträge mit zusammen M. 29 bei 16 monatlicher Unterbrechung.

-- Der Brüderschein enthält links den Auszug seiner Brüderakten nach

den eben geschilderten Angaben und rechts die Felder für das Einkleben

der Marken und einige Bemerkungen bezüglich des Umtausches des

Brüderscheins. Die kleinen Kreise in den einzelnen Feldern bedeuten

Durchlochungen, durch welche die Marken entwertet werden, z. B. durch

den Kassierer eines Bienenstocks bei Gelegenheit von Einkäufen oder

bei einer Wahl oder bei sonstiger Ausübung eines Brüderrechts. --

Zu den früher geleisteten 58 Monatsbeiträgen sind demnach nur noch

2 zu leisten, um Jung das Recht zu geben, Biene zu werden bzw. mit

einer Anzahl anderer im gleichen Falle stehenden Brüdern einen neuen

Bienenstock zu errichten. -- Hätte er während seines Aufenthalts im

Ausland sich das sehr geringe Opfer auferlegt, seine Beiträge ruhig

weiter zu leisten, so hätte er diese Zeit um 16 Monate früher erreichen

können.

III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke.

1. Teil.

Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.

§ 1. Grundlagen.

Auf der Grundlage des Solidarismus werden Bienenstöcke nach den

Bestimmungen des Volksvertrags durch die Volkskasse errichtet, welche

auch Eigentümerin derselben bleibt, deren Nutznießung aber der

Gesamtheit der in denselben jeweils beschäftigten Bienen auf Grund des

gegenwärtigen Arbeitsvertrags der Bienenstöcke überläßt. Die Mitglieder

des Bienenstocks heißen Bienen.

§ 2. Zweck.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines

Gewinns folgende Zwecke haben:

~a.~ Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit

auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der

Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben

zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in

möglichst vollkommener Weise zu befriedigen.

~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der

körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen

und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von

Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen.

~c.~ Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von

der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten

(Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und

sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen.

~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang

in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb

folgende Abteilungen:

1. Einen Produktivbetrieb für Herstellung von Arbeitsprodukten oder für

bestimmte Arbeitsleistungen;

2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;

3. die sozialen Einrichtungen;

4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig

der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.

2. Teil.

Finanzen der Bienenstöcke.

§ 3. Kapital.

Das Anlage- und Betriebskapital eines Bienenstocks wird beschafft durch

Aufnahme einer verzinslichen Anleihe gegen Ausgabe von Schuldscheinen,

für deren Kapital und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende

Jahresprämie mit ihrem ganzen Stammfonds die Haftung übernimmt.

Solche Schuldscheine können ausgegeben werden sowohl gegen Überlassung

von barem Geld als von vorhandenen Betrieben, Immobilien, Mobilien und

sonstigen Werten.

Der Bienenstock ist verpflichtet, alljährlich den 50. Teil der Anleihe

aus seinen Bruttoeinnahmen zurückzuzahlen. Die Volkskasse hat das

Recht, die Schuldscheine jederzeit zum Nennwerte plus den aufgelaufenen

Jahreszinsen einzulösen.

§ 4. Rechnungsmodus.

Die Abrechnung des Geschäftsjahrs der Bienenstöcke hat, wie folgt,

stattzufinden:

Von den jährlichen Bruttoeinnahmen des Bienenstocks werden folgende

Ausgaben abgezogen:

~a.~ Die Verwaltungs- und Geschäftsunkosten aller Art, zu welchen die

an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Beträge nicht

zählen;

~b.~ die fälligen Zinsen für das noch nicht heimbezahlte

Anleihekapital;

~c.~ der alljährlich zur Rückzahlung gelangende 50. Teil des

Anleihekapitals;

~d.~ genügende Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren;

~e.~ die in der Errichtungsurkunde des Bienenstocks vorgeschriebenen

Abschreibungen;

~f.~ die ebenda bezeichneten oder durch außergewöhnliche Umstände

erforderlichen Rücklagen.

Die nunmehr verbleibende Summe ist das *Erträgnis* des Bienenstocks,

welches der Gesamtheit der Bienen als Gegenwert für ihre Arbeit gehört

und, wie folgt, verwendet wird:

1. Zur Auszahlung der den Bienen garantierten Normaleinkommen;

dieselben dürfen in zu vereinbarenden Raten während des Rechnungsjahrs

im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;

2. zur Auszahlung der Krankheits- und Unfallzuschüsse an die Bienen;

zu letzteren gehören auch die Anteile für Invalidität infolge von

Unfällen im Dienste; diese Auszahlungen dürfen nach Bedarf während des

Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;

3. zur Dotierung eines Stipendienfonds in Höhe von 5% der nunmehr

verbleibenden Summe solange, bis derselbe 1% des Kapitals der

Bienenstöcke beträgt, auf welche Höhe er stets wieder zu ergänzen ist.

Die nunmehr verbleibende Summe heißt *Resterträgnis* und wird verwendet:

4. Die Hälfte zur Auszahlung eines Ergänzungseinkommens an die Bienen

im Verhältnis ihrer Normaleinkommen;

Solidarismus: Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen · 第 12 / 14 段