1. Zahlung regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, Brüderbeiträge,
durch monatliches Einkleben einer entsprechenden, von der Volkskasse
auszugebenden Wertmarke in eine hierzu bestimmte Karte, welche
Brüderschein heißt. Diese Karte wird gegen eine kleine Vergütung für
die Kosten von der Volkskasse geliefert.
2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstiger Leistungen aus
Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.
3. Anerkennung des Volksvertrags.
4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags den Organen der
Volkskasse unter Ausschluß der Gerichte vorzulegen und sich deren
Schiedsspruch zu unterwerfen.
5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den
Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und
beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der
Interessen und Zwecke der Volkskasse.
6. Auf Wunsch der Volkskasse kostenlose Übernahme kleiner Ämter,
welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation
der Volkskasse, der Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig
erscheinen, soferne sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen
werden.
7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre
Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke
anzunehmen oder zu geben.
§ 27. Die Brüderbeiträge.
Brüder sind an einem bestimmten Zeitpunkte alle über 17 Jahre alten
Personen, welche ihren Brüderbeitrag für die letztverflossenen 12
Kalendermonate ohne Einziehung des Brüderscheins (§ 30) geleistet haben.
Der Brüderbeitrag beträgt monatlich 1 Mark, darf jedoch für Brüder mit
Jahreseinkommen unter 1500 Mark auf den Mindestbeitrag von 50 Pfennig
pro Monat reduziert werden. Brüder mit Jahreseinkommen über 3000 Mark
mögen selbst ihren Beitrag entsprechend erhöhen.
Da die Brüder die Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit
übernommen haben, so unterliegt die Höhe der Brüderbeiträge keiner
Kontrolle und wird nur geprüft, wenn die betreffenden Brüder es
verlangen (z. B. bei Gelegenheit von Anträgen zur Errichtung von
Bienenstöcken oder zur Anstellung als Bienen etc.)
Geleistete Brüderbeiträge werden niemals zurückvergütet.
§ 28. Brüderschein. Brüderakten.
Bei jeder Ausübung eines Brüderrechts (§ 29) ist der Brüderschein als
Legitimation vorzulegen, wobei die jeweils noch nicht entwerteten
Marken entwertet werden.
Der Brüderschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen
abgetreten werden.
Er enthält 12 Felder für Volkskassenmarken und muß jeweils nach
Ausfüllung derselben dem zunächst wohnenden Delegierten zum Umtausch
gegen einen neuen Brüderschein übergeben werden. Letzteres kann auch
durch die Ortsvertreter oder durch Vermittlung eines Bienenstocks, auch
durch die Post unter Vergütung der Spesen geschehen. Jeder neue Schein
wird mit dem Stempel der Ausgabestelle, des Ausgabemonats und einer
laufenden Nummer versehen.[29]
Der Delegierte legt für die betreffenden Brüder je einen Brüderakt
an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und
erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und
etwaige Einziehungen des betreffenden Brüderscheins und deren Gründe
eingetragen werden. Bemerkungen über das politische oder religiöse
Bekenntnis der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten.
Auf Grund der Brüderakten werden verlorene, ganz ausgefüllte und
schadhaft gewordene Brüderscheine gegen neue umgetauscht. Jeder neu
ausgegebene Brüderschein enthält einen vollständigen Auszug aus dem
betreffenden Brüderakt mit Ausnahme der Gründe für etwaige Einziehungen.
Beim Wechsel des Wohnsitzes eines Bruders wird dessen Brüderakt dem
Delegierten seines neuen Wohnsitzes übergeben.
§ 29. Rechte der Brüder.
Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das Eintreten der
Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.
Im besonderen haben die Brüder folgende Rechte:
1. Die Volksräte auf Grund der Wahlordnung zu wählen (§ 10);
2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des
Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds
der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.
3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit die Verhältnisse es
jeweils gestatten, als Bienen angestellt zu werden (wenn sie ihren
Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brüderscheines
geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
genannten Bedingungen hierzu erfüllen) und damit in den Genuß aller
den Bienen durch diesen Arbeitsvertrag erwachsenden Vorteile zu treten.
4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf
und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen
gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke
solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der
Anmeldungen.
5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit
solche zu vergeben sind.
6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für
ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus
ergebenden Zinsertrages.
7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen
des Volksvertrags für die Brüder vorhanden sind oder sein werden,
soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten.
8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags kostenlosen
Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen.
Unterbrechung der Brüderrechte.
§ 30. Einziehung des Brüderscheins.
Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine freiwillige; die
Nichterfüllung der in § 24 aufgezählten Brüderpflichten bedeutet
demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die
Brüderrechte.
In diesem Falle hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des
Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amtes und bei Ausübung
eines Brüderrechts die Nichterfüllung der Brüderpflicht stattfindet,
den Brüderschein der betreffenden Brüder einzuziehen.
Letztere können dagegen Einspruch bei demjenigen Delegierten der
Volkskasse, welcher ihre Brüderakten führt, erheben. Dieser legt
den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor,
welcher darüber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen
Vorstandsausschuß in kürzester Frist in erster und letzter Instanz
in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, wobei die betroffenen
Brüder auf ihren Wunsch gehört werden müssen. Zweifelhafte Fälle
und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne
Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Brüder
auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird der Grund derselben
in die Brüderakten eingetragen, der Brüderschein eingezogen und durch
Aufstemplung des Buchstaben E auf der letzteingeklebten Wertmarke
entwertet. Die bis zum Tage der Einziehung des Brüderscheins erworbenen
Rechte können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können
die Brüder freiwillig darauf verzichten.
Nach Einziehung des Brüderscheins kann die Eigenschaft als Bruder laut
§ 27 durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die
Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden.
5. Teil.
Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.
§ 31. Anmeldebedingungen.
Bienenstöcke werden errichtet auf Initiative der Volkskasse oder auf
Antrag der Brüder. Anmeldungen auf Bildung von Bienenstöcken können
nur von solchen Brüdern eingereicht werden, welche ihren Brüderbeitrag
zur Zeit der Anmeldung wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des
Bienenscheins geleistet haben und im Besitz des Ausweises darüber sind.
Sie sind bei demjenigen Delegierten, welcher die Volkskasse in dem
betreffenden Bezirk vertritt, oder in Ermangelung eines solchen bei dem
Direktorium der Volkskasse anzubringen.
§ 32. Form des Antrags.
Der oder die Anmelder erhalten hierauf ein Formular zum Behufe des
schriftlichen Antrags, welches wahrheitsgetreu auszufüllen und nebst
den Brüderscheinen der Antragsteller einzureichen ist. Außerdem
haben die Antragsteller alle Fragen über ihre Personalien und über
den beabsichtigten Betrieb, welche die Volkskasse noch für notwendig
erachten sollte, wahrheitsgetreu, genau und gewissenhaft schriftlich
zu beantworten und alle Informationen schriftlich zu geben, welche zur
Begutachtung des Antrags erforderlich sind. Fragen nach politischem
und religiösem Bekenntnis dürfen dabei nicht gestellt werden. Die
Antragsteller haben alle für die Beurteilung notwendig erscheinenden
Papiere und Urkunden beizuschaffen. Die Antragsteller sind für die
Richtigkeit dieses gesamten Informationsmaterials solidarisch haftbar.
Gleichzeitig mit dem Antrag ist seitens der Antragsteller für die
Kosten des Verfahrens eine Summe bei der Volkskasse einzuzahlen, die
für jede M. 1000 des Kapitals, welches der zu errichtende Bienenstock
erfordert, eine Mark beträgt und der Volkskasse unter allen Umständen
erworben bleibt. Die Antragsteller haben das Recht, nach Errichtung des
beantragten Bienenstocks aus dessen Vermögen die Summe zurückzufordern.
§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber.
Hierauf erfolgt durch die Organe der Volkskasse eine eingehende Prüfung
des Antrags unter Berücksichtigung aller einschlägigen persönlichen,
geschäftlichen, finanziellen, technischen, örtlichen und allgemeinen
Verhältnisse. Nach dieser Prüfung erfolgt mündliche Besprechung
zwischen den Organen der Volkskasse und den Antragstellern, worauf
das Direktorium der Volkskasse möglichst in der nächsten Tagung des
Volksrats diesem den Antrag zur Beschlußfassung vorlegt.
Den Anträgen, welche nicht in allen Punkten wahrheitsgetreu sind, wird
keine Folge gegeben und den Antragstellern hiervon Mitteilung gemacht
unter Einziehung der Brüderscheine (§ 30). Die Brüderscheine werden
auch eingezogen, wenn die wissentlich unrichtigen Angaben erst nach
Errichtung des Bienenstocks zum Vorschein kommen.
Der Beschluß des Volksrats über Annahme oder Ablehnung eines Antrags
wird durch das Direktorium der Volkskasse den Antragstellern
mitgeteilt, in letzterem Fall unter Angabe der Gründe.
§ 34. Ernennung der Vorstände.
Wenn der Volksrat den Antrag annimmt oder auf eigene Initiative die
Errichtung eines Bienenstocks beschließt, so ernennt das Direktorium
der Volkskasse die vom Volksrate erwählten Vorstände des betreffenden
Bienenstocks, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und schließt
mit ihnen den Dienstvertrag ab, in welchem das Normaleinkommen,
die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder in gegenseitigem
Einvernehmen festgestellt werden.
§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks.
Die so ernannten Vorstände haben durch ihre Unterschrift die
Errichtungsurkunde des betreffenden Bienenstocks anzuerkennen und sich
für die genaue Durchführung derselben zu verpflichten.
Die Errichtungsurkunden enthalten die Verpflichtung der Vorstände auf
den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
und außerdem folgende Bestimmungen, die für die einzelnen Bienenstöcke
verschieden sind:
~a.~ den Namen und die Firmenzeichnung des neuen Bienenstocks, seinen
Sitz und sein Kapital;
~b.~ die Bedingungen für die Aufnahme einer Anleihe von bestimmter
Höhe zu bestimmtem Zinsfuß gegen Ausgabe von verzinslichen, spätestens
innerhalb 50 Jahren rückzahlbaren Schuldscheinen, für deren Betrag
und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprämie die
Haftung übernimmt;
~c.~ Bestimmungen über die Aufstellung der jährlichen Bilanzen,
insbesondere über den Abschreibungsmodus und etwa zu bildende Reserven
etc., welche der Bienenstock einzuhalten verpflichtet ist;
~d.~ besondere Bestimmungen, welche je nach der Eigentümlichkeit jedes
einzelnen Falles noch notwendig erscheinen sollten.
6. Teil.
Übergangsbestimmungen.
§ 36.
Da der gegenwärtige Text des Volksvertrags voraussetzt, daß die
Volkskasse mit ihrer gesamten Organisation schon bestehe, so sind
für den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere
Übergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten
Maßnahmen zur Herbeiführung dieser Organisation selbst, bis zu ihrem
völligen Funktionieren, beziehen.
Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da
sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie beziehen sich u. a.
auf die Wahl des ersten Volksrats, auf die Erwerbung der Brüder- und
Bienenrechte bevor die Beiträge während der vorgeschriebenen Anzahl
Monate geleistet werden konnten u. dgl. m.
7. Teil.
Beilagen zum Volksvertrag.
Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat zu § 10 des Volksvertrags.
§ 1.
Wähler für den Volksrat sind alle deutschen Brüder und Bienen, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2.
Wählbar zum Volksrat ist jede deutsche Biene, welche das 30. Jahr
vollendet hat. Die Wahl findet auf je 5 Kalenderjahre statt.
§ 3.
Die Zahl der zu wählenden Volksräte beträgt einen für jede volle
halbe Million Brüder und Bienen, mindestens aber 9. Sie wird von dem
Präsidenten der Volkskasse im 4. Monate vor der Wahl auf Grund der
sämtlichen durch die Delegierten der Volkskasse geführten Brüderakten
festgestellt und gleichzeitig mit dem Tag der Wahl verkündet.
§ 4.
Die Wahl findet in ganz Deutschland am gleichen Tage statt, indem die
wahlberechtigten Brüder und Bienen unter Vorlage des Brüder- oder
Bienenscheins ihren Stimmzettel persönlich oder durch Vertreter oder
durch die Post bei demjenigen Delegierten oder Bienenstock abgeben, bei
welchem ihre Brüder- oder Bienenakten geführt werden.
§ 5.
Die abgegebenen Stimmzettel werden in eine Wahlurne niedergelegt. Sie
können nach Belieben des Wählers offen oder geschlossen sein. Jeder
Zettel darf nur den Namen eines einzigen Kandidaten tragen.
§ 6.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind
öffentlich.
Die Stimmzettel werden bei jedem Delegierten durch eine genügende
Anzahl von Vertrauensmännern und bei jedem Bienenstock durch den
Vorstandsrat desselben eröffnet, welche auch über die Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Wahlzettel, vorbehaltlich der Prüfung durch den
Volksrat selbst, entscheidet.
Die Namen der bei den Bienenstöcken gewählten Kandidaten werden,
nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geordnet, am Tage nach der
Wahl dem betreffenden Delegierten der Volkskasse zugestellt, welcher
daraus zusammen mit den bei ihm gewählten Kandidaten eine Gesamtliste
aller Kandidaten seines Bezirks, ebenfalls nach Stimmenzahl geordnet,
herstellt und innerhalb 3 Tagen nach der Wahl dem Volksrate vorlegt.
§ 7.
Der Volksrat verkündet hierauf die Namen der gewählten Volksräte
unter Angabe der erhaltenen Stimmenzahl. Es sind dies diejenigen
Kandidaten, welche in der Gesamtliste die meisten Stimmen erhalten
haben, bis zur vorgeschriebenen Anzahl der zu wählenden Volksräte; bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. Die nach dieser Anzahl noch
weiter gewählten Kandidaten dienen in der Reihenfolge der erhaltenen
Stimmenzahl als Ersatzmänner bei eintretenden Vakanzen der Volksräte
durch Tod, Demission oder andere Ursachen.
Beilage 2. Muster eines Brüderscheins.
+----------------------------------+--------------------------------------+
| =Deutsche Volkskasse.= | |
| | Dauer der letzten ununterbrochenen |
| +--------------------+ | Beitragsperiode: 19 Monate |
| |Delegierter 7 | | |
| |Köln | +------------+------------+------------+
| |Juni 1903 | | | | |
| |Laufende Nummer 714 | |Volkskassen-|Volkskassen-|Volkskassen-|
| +------------------- + |marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|
| | | | |
| Brüderschein Nr. 6 | | | |
| für +------------+------------+------------+
| Herrn Heinrich *Jung*. | | | |
| | | | |
| Berufsstellung: Schlosser | | | |
| Wohnhaft zu: Ehrenfeld | | | |
| geboren am: 23. April 1876 +------------+------------+------------+
| zu: Berlin. | | | |
| | | | |
| | | | |
| Unterschrift des Besitzers: | | | |
| gez. *Heinrich Jung*. +------------+------------+------------+
| | | | |
+==================================+ | | |
| Auszug aus dem Brüderakt. | | | |
| | | | |
| Beginn der Brüderbeiträge: +------------+------------+------------+
| März 1897. | |
| | Für jeden Kalendermonat ist eine |
| Gesamte frühere: | Volkskassenmarke einzukleben. |
| | |
| | Nach Ausfüllung der 12 Felder ist |
| | der Schein bei der Ausgabestelle |
| Beitrags- Beitrags- Unterbre- | gegen einen neuen umzutauschen. Dies |
| summe dauer chungsdauer| kann auch geschehen durch Vermittlung|
| M. Monate Monate | des Ortsvertreters des Delegierten |
+ =================================+ oder eines Bienenstocks oder durch |
| 29.-- 58.-- 16.-- | die Post unter Beifügung des |
| | Rückportos. |
| Datum etwaiger Einziehungen: | |
| *keine*. | |
+----------------------------------+--------------------------------------+
Erklärung des Brüderscheins.
Heinrich Jung begann seine Brüderbeiträge im März 1897 und klebte ein:
Im Jahre 1897 10 Marken à 50 Pf. = M. 5.--
" " 1898 12 " " " " = " 6.--
" " 1899 12 " " " " = " 6.--
" " 1900 5 " " " " = " 2.50
------------ -------------
Summa 39 M. 19.50
Nach dieser Zeit, also im Juni 1900, geht er ins Ausland und
unterbricht seine Beitragsleistungen. Nach seiner Rückkehr tritt
er wieder ein, da er die Vorteile des billigen Bezugs seiner
Lebensbedürfnisse, der Benutzung von Speisehallen, Krankenhäusern,
Bibliotheken, der kostenlosen ärztlichen Pflege etc. voll würdigt. Er
beginnt daher im Oktober 1901 wieder einzukleben, also nach einer 16
monatlichen Unterbrechung. Von da ab leistet er wieder regelmäßig seine
Beiträge; auf seinem alten, noch unausgefüllten 4. Bienenschein sind
noch 7 Felder frei, er braucht also erst im Mai 1902 seinen 5. und im
Mai 1903 seinen 6. Schein, der obige Brüderschein ist sein sechster,
den er im Mai 1903 erhält, er hat also bis zu dessen Ausgabe noch
weiter geleistet 19 Beiträge à 50 Pf. (also seit Oktober 1901 bis April
1903 = 19 Monate), im ganzen mit seinen früheren Beiträgen also bis
jetzt 58 Beiträge mit zusammen M. 29 bei 16 monatlicher Unterbrechung.
-- Der Brüderschein enthält links den Auszug seiner Brüderakten nach
den eben geschilderten Angaben und rechts die Felder für das Einkleben
der Marken und einige Bemerkungen bezüglich des Umtausches des
Brüderscheins. Die kleinen Kreise in den einzelnen Feldern bedeuten
Durchlochungen, durch welche die Marken entwertet werden, z. B. durch
den Kassierer eines Bienenstocks bei Gelegenheit von Einkäufen oder
bei einer Wahl oder bei sonstiger Ausübung eines Brüderrechts. --
Zu den früher geleisteten 58 Monatsbeiträgen sind demnach nur noch
2 zu leisten, um Jung das Recht zu geben, Biene zu werden bzw. mit
einer Anzahl anderer im gleichen Falle stehenden Brüdern einen neuen
Bienenstock zu errichten. -- Hätte er während seines Aufenthalts im
Ausland sich das sehr geringe Opfer auferlegt, seine Beiträge ruhig
weiter zu leisten, so hätte er diese Zeit um 16 Monate früher erreichen
können.
III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke.
1. Teil.
Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.
§ 1. Grundlagen.
Auf der Grundlage des Solidarismus werden Bienenstöcke nach den
Bestimmungen des Volksvertrags durch die Volkskasse errichtet, welche
auch Eigentümerin derselben bleibt, deren Nutznießung aber der
Gesamtheit der in denselben jeweils beschäftigten Bienen auf Grund des
gegenwärtigen Arbeitsvertrags der Bienenstöcke überläßt. Die Mitglieder
des Bienenstocks heißen Bienen.
§ 2. Zweck.
Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines
Gewinns folgende Zwecke haben:
~a.~ Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit
auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der
Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben
zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in
möglichst vollkommener Weise zu befriedigen.
~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der
körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen
und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von
Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen.
~c.~ Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von
der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten
(Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und
sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen.
~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang
in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.
Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb
folgende Abteilungen:
1. Einen Produktivbetrieb für Herstellung von Arbeitsprodukten oder für
bestimmte Arbeitsleistungen;
2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;
3. die sozialen Einrichtungen;
4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig
der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.
2. Teil.
Finanzen der Bienenstöcke.
§ 3. Kapital.
Das Anlage- und Betriebskapital eines Bienenstocks wird beschafft durch
Aufnahme einer verzinslichen Anleihe gegen Ausgabe von Schuldscheinen,
für deren Kapital und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende
Jahresprämie mit ihrem ganzen Stammfonds die Haftung übernimmt.
Solche Schuldscheine können ausgegeben werden sowohl gegen Überlassung
von barem Geld als von vorhandenen Betrieben, Immobilien, Mobilien und
sonstigen Werten.
Der Bienenstock ist verpflichtet, alljährlich den 50. Teil der Anleihe
aus seinen Bruttoeinnahmen zurückzuzahlen. Die Volkskasse hat das
Recht, die Schuldscheine jederzeit zum Nennwerte plus den aufgelaufenen
Jahreszinsen einzulösen.
§ 4. Rechnungsmodus.
Die Abrechnung des Geschäftsjahrs der Bienenstöcke hat, wie folgt,
stattzufinden:
Von den jährlichen Bruttoeinnahmen des Bienenstocks werden folgende
Ausgaben abgezogen:
~a.~ Die Verwaltungs- und Geschäftsunkosten aller Art, zu welchen die
an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Beträge nicht
zählen;
~b.~ die fälligen Zinsen für das noch nicht heimbezahlte
Anleihekapital;
~c.~ der alljährlich zur Rückzahlung gelangende 50. Teil des
Anleihekapitals;
~d.~ genügende Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren;
~e.~ die in der Errichtungsurkunde des Bienenstocks vorgeschriebenen
Abschreibungen;
~f.~ die ebenda bezeichneten oder durch außergewöhnliche Umstände
erforderlichen Rücklagen.
Die nunmehr verbleibende Summe ist das *Erträgnis* des Bienenstocks,
welches der Gesamtheit der Bienen als Gegenwert für ihre Arbeit gehört
und, wie folgt, verwendet wird:
1. Zur Auszahlung der den Bienen garantierten Normaleinkommen;
dieselben dürfen in zu vereinbarenden Raten während des Rechnungsjahrs
im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;
2. zur Auszahlung der Krankheits- und Unfallzuschüsse an die Bienen;
zu letzteren gehören auch die Anteile für Invalidität infolge von
Unfällen im Dienste; diese Auszahlungen dürfen nach Bedarf während des
Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;
3. zur Dotierung eines Stipendienfonds in Höhe von 5% der nunmehr
verbleibenden Summe solange, bis derselbe 1% des Kapitals der
Bienenstöcke beträgt, auf welche Höhe er stets wieder zu ergänzen ist.
Die nunmehr verbleibende Summe heißt *Resterträgnis* und wird verwendet:
4. Die Hälfte zur Auszahlung eines Ergänzungseinkommens an die Bienen
im Verhältnis ihrer Normaleinkommen;