Bienenstocks bis zur ausreichenden Erwerbsfähigkeit, spätestens
Großjährigkeit erzogen zu werden, wobei dieselben Bedingungen
maßgebend sind wie für einfache Waisen.
17. Im Falle ihres Todes auf Kosten des Bienenstocks bestattet zu
werden, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.
18. Sämtliche Auszahlungen an aktive und inaktive Bienen bzw. deren
Witwen und Waisen erfolgen durch denjenigen Bienenstock, deren
Mitglieder sie sind bzw. zuletzt waren.
§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des Bienenscheins.
Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist ein freier und seitens
der Bienen freiwillig eingegangen. Die Nichterfüllung der in § 16
aufgezählten Bienenpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus
dem Arbeitsvertrag und Verzicht auf die Bienenrechte.
In diesem Fall hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des
Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amts und bei Ausübung
eines Bienenrechts die Nichterfüllung der Bienenpflicht stattfindet,
den Bienenschein der betreffenden Bienen einzuziehen.
Letztere können dagegen Einspruch bei dem Delegierten ihres
Bienenstocks erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten
Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darüber am besten zu urteilen
in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschuß in kürzester Frist in
erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darüber entscheidet,
wobei die betroffenen Bienen auf ihren Wunsch gehört werden müssen.
Zweifelhafte Fälle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis,
Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der
betroffenen Bienen auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird
der Grund derselben in die Bienenakten eingetragen, der Bienenschein
eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben ~E~ entwertet.
Die bis zum Tage der Einziehung des Bienenscheins erworbenen Rechte
können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können die
Bienen freiwillig darauf verzichten.
Nach Einziehung des Bienenscheins kann die Eigenschaft als Biene laut
§ 17 durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die
Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden. Der
entscheidende Vorstandsausschuß hat jedoch das Recht, je nach dem
Sachverhalt sofort beim Schiedsspruch oder später die Bienenrechte
schon nach 20 oder 40, statt 60 Monaten wieder zuzulassen.
5. Teil.
Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.
§ 21. Pflichten zur Volkskasse.
Jeder Bienenstock übernimmt bei seiner Errichtung die Pflichten einer
Filiale der Volkskasse und hat die in seinem Wirkungskreis liegenden
Geschäfte der Volkskasse auf seine Kosten aber unter Leitung des
Delegierten der Volkskasse zu besorgen. Zu diesem Zwecke hat er dem
Delegierten die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel
unentgeltlich zu liefern. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen
Delegierten haben, so teilen sie die Kosten der Geschäftsführung der
Delegierten pro rata ihrer Bienenzahl.
§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen.
Ein Bienenstock darf Waren und Arbeiten grundsätzlich nur an
Bienenstöcke, Bienen und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen
und zwar nur zu Bienenpreisen. Nur wenn die Zahl und Leistungsfähigkeit
der Bienenstöcke, Bienen und Brüder hierzu nicht ausreicht, darf der
Bienenstock mit andern Firmen und Personen abschließen, wobei die
Bienenpreise nicht maßgebend sind.
Die Bienenstöcke dürfen für Arbeiten ihres laufenden Betriebes nur
Bienen beschäftigen; die Zuziehung der Heimarbeit ist verboten.
Für die Beschaffung derjenigen Materialien, Rohstoffe und Leistungen,
welche für mehrere Bienenstöcke dieselben sind, haben dieselben eine
gemeinsame Geschäftsstelle zu halten oder einen der Bienenstöcke mit
dem gemeinsamen Bezug zu beauftragen. Die Kosten werden pro rata der
bezogenen Mengen auf die beteiligten Bienenstöcke verteilt.
§ 23. Gegenseitige Tauschlager.
Jeder Bienenstock hat ein Lager seiner eigenen Produkte und
der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern
Bienenstöcken (mit der Beschränkung des § 21 auch aus andern Quellen)
zu halten und den Bienen und Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben. Durch
diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig
gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus, sie heißen daher Tauschlager.
Mehrere örtlich nicht zu weit voneinander entfernte Bienenstöcke
können ein Tauschlager gemeinsam halten bzw. getrennte Warengattungen
führen, die sich gegenseitig ergänzen. Die Volkskasse entscheidet im
Einzelfall, ob dies zulässig ist. Solche Waren, welche nicht auf Lager
gehalten werden können, hat jeder Bienenstock auf Verlangen der Bienen
oder Brüder zu Bienenpreisen zu besorgen.
Für solche Waren, deren Verkauf nicht durch unmittelbare Lieferung
erfolgt, soll statt des Tauschlagers ein bloßes Musterlager gehalten
werden, nach dessen Mustern die bestellten Waren in kürzester
Lieferfrist geliefert werden.
Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose
Absatzstelle ihrer Waren zu dienen.
§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen.
Die Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen ist
im weitesten Sinne aufzufassen, findet also auch statt für
Vertretungen, Auskünfte, für die Auszahlung der Zinsen, Rückzahlung
der Schuldscheine und sonstige Geldoperationen und geschäftliche
Erledigungen aller Art, jeweils gegen Verrechnung der erwachsenden
Selbstkosten. Im Zweifelsfalle entscheidet über den Umfang dieser
Gegenseitigkeitspflichten die Volkskasse.
Die Bildung von Ringen, Syndikaten, Trusts zwischen mehreren
Bienenstöcken oder Gruppen von Bienenstöcken ist untersagt.
6. Teil.
Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.
§ 25. Allgemeine Grundsätze.
Die Aufgabe des Bienenstocks gegen seine Bienen ist nicht erschöpft
mit der Erhöhung des Einkommens durch Auszahlung des vollen
Betriebserträgnisses, mit der Verminderung der Ausgaben durch die
Verteilungslager zu Bienenpreisen und mit dem Schutze der Bienen gegen
natürliche Ungleichheiten und soziale Schädlichkeiten durch seine
vorsorglichen Bestimmungen. Der Bienenstock hat außerdem die Pflicht,
alle diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche das Familienleben
heben, die Mühe und Sorge des Haushaltes sowie des Unterrichts und
der Erziehung der Kinder erleichtern und im weitesten Sinne für das
körperliche, geistige und sittliche Wohl der Bienen zu sorgen.
Die in diesem Arbeitsvertrag vorgeschriebenen, für alle Bienenstöcke
obligatorischen Einrichtungen sind nur die wichtigsten zur Erreichung
dieser Ziele; dieselben sollen mit den Fortschritten der Zeit vermehrt,
verbessert und vervollständigt werden im Sinne des Solidarismus.
Diese Einrichtungen können je nach der Sachlage jeweils einem einzigen
Bienenstock oder mehreren, örtlich nicht weit getrennten Bienenstöcken
gemeinsam gehören, letzteres jedoch nur ausnahmsweise, bei kleinen
Betrieben und mit Zustimmung des Direktoriums der Volkskasse.
Sämtliche hierher gehörende Einrichtungen der Bienenstöcke stehen den
Bienen der betreffenden Bienenstöcke und ihren Familienmitgliedern zur
Verfügung: letztere, falls über 17 Jahre alt, müssen sich jedoch durch
ihren Brüderschein legitimieren. Die Brüder haben gegen Vorzeigung
ihres Brüderscheins ebenfalls das Recht der Benutzung, soweit die
Verhältnisse es jeweils gestatten.
§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl.
~a.~ *Ernährung.* Jeder Bienenstock hat eine geräumige, helle, gut
ventilierte und geheizte Speiseanstalt zu errichten, in welcher den
Benutzern nahrhafte, wohlschmeckende, gut zubereitete Speisen zu
Bienenpreisen verabfolgt werden, und in welchen Speisewärmer kostenlos
für diejenigen vorhanden sind, welche ihre Speisen selbst mitbringen.
Die Abgabe von Tee und Kaffee als Getränk hat darin unentgeltlich
stattzufinden. Auch muß dort gesundes Trinkwasser beliebig zur
Verfügung stehen.
~b.~ *Wohnung.* Der Bienenstock hat für gesunde, helle, luftige und
geräumige Wohnungen für seine Bienen, sei es in eigenen oder fremden
Bauten zu sorgen und dieselben zu Bienenpreisen zu vermieten, aber
niemals zu verkaufen; auf Versorgung mit gutem Wasser und guter
Beleuchtung ist dabei hauptsächlich zu achten. Auch zur Beschaffung
behaglicher und praktischer Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen
hat der Bienenstock mitzuwirken. Für ledige Bienen, sowohl Männer als
Frauen, sind Logierhäuser oder Heime anzulegen, welche ebenfalls zu
Bienenpreisen benutzbar sind.
~c.~ *Gesundheitspflege.* Jeder Bienenstock hat ein vorzüglich
eingerichtetes Krankenhaus zu errichten mit Instrumentarium, Apotheke,
Krankenwagen oder Bahre, Medizinalbädern, Desinfektionsapparat etc.
Dasselbe soll eine getrennte Abteilung für Wöchnerinnen in Verbindung
mit einem Säuglingsheim haben, in welchen die Aufnahmen ohne
Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfinden.
Da, wo dieses Krankenhaus nicht auf dem Grundstück des Bienenstockes
steht oder sich nicht nahe genug befindet, ist im Bienenstock ein
Verbandslokal anzulegen (Samariterstube), welches nur diesem Zwecke
dient, mit den nötigen Betten, Instrumenten und Geräten.
Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Ärzte,
welche vom Bienenstock fest angestellt sind und zu demselben im
Verhältnis der Bienen stehen müssen. Ein Arzt kann auch mehreren
Bienenstöcken angehören. Diese Ärzte haben zu festgesetzten Zeiten,
während der Arbeitszeit der Bienen, Sprechstunde am Sitz des
Bienenstocks zu halten und die sich meldenden Kranken im Krankenhaus
des Bienenstocks oder zu Hause zu pflegen. Keine Kategorie von
Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen. Sie haben ferner die Hygiene
der Wohnung und der Ernährung der Bienen und die Gesundheit der Kinder
derselben laufend zu überwachen, denselben mit Rat und Tat beizustehen
und ihr Hauptaugenmerk auf das Verhüten der Krankheiten, insbesondere
der Betriebskrankheiten, sowie auf die Unfallverhütung zu lenken. Sie
haben als Hausfreunde aufklärend und erzieherisch zu wirken und das
höchste Gut der Bienen, ihre Gesundheit, zu hüten. Sie haben ferner
die Hygiene sämtlicher Betriebe des Bienenstocks sowie seiner Schulen
und Erziehungsanstalten laufend zu überwachen und eine Statistik der
Hygiene ihres Bienenstocks zu führen.
Die Ärzte werden hierbei unterstützt durch fest angestellte
Pflegeschwestern und Heilgehilfen sowie im Nebenamt durch eine Anzahl
Bienen des Bienenstocks, welche im Samariterdienst ausgebildet sind.
Zu den obligatorischen Hygienemaßnahmen der Bienenstöcke gehören noch
die vollkommensten Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und zur
Verhütung der Betriebskrankheiten, gesonderte Umkleide- und Waschräume
für die Bienen, sowie Dusche-, Wannen- und Schwimmbäder; endlich
Spiel- und Turnplätze, möglichst in Verbindung mit den Schulen. Der
Bienenstock hat alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in
Ferienkolonien zu schicken. Ferner sollen die Bienenstöcke möglichst
Genesungsheime für Rekonvaleszenten errichten.
Die Benutzung sämtlicher Hygieneeinrichtungen ~sub c.~ ist kostenlos,
nur für die Ferienkolonien können die beteiligten Eltern, eventuell
auch der Stipendienfonds, zu Beiträgen herangezogen werden.
§ 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl.
~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung.
Die Bienenstöcke haben zur kostenlosen Benutzung zu halten:
1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;
2. Elementarschulen, da wo die vorhandenen Volksschulen nicht
ausreichen oder zu weit entfernt sind;
3. gesonderte Lehrlingswerkstätten mit bezahlten Lehrlingen in
obligatorischer Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in
den Tagesstunden stattfinden;
4. Haushaltungsschulen für nicht mehr schulpflichtige Mädchen in
Verbindung mit den Heimen für ledige weibliche Bienen;
5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr
schulpflichtige Mädchen, zugleich Näh- und Strickschule für
schulpflichtige Mädchen, deren Kurse nur in den Tagesstunden
stattfinden dürfen;
6. an den Abenden und eventuell Sonntags Vortragszyklen (möglichst
mit Projektionen) oder sonstigen anschaulichen Vorführungen für
Erwachsene über nützliche und bildende Themen, z. B. Samariterwesen
und Krankenpflege, Literatur, Volkswirtschaft, Geschichte, Kunst und
Kunstpflege etc., in erster Linie aber über das Wesen und den Nutzen
des Solidarismus;
7. eine Bibliothek guter Bücher.
Sämtliche Schulen und Vorträge werden gehalten teils von hierzu
speziell angestellten Bienen, teils von dem Personal der Bienenstöcke
im Nebenamt.
~b.~ Geselligkeit und Erholung.
Jeder Bienenstock hat zur Pflege des Gefühls der Zusammengehörigkeit
und der Einigkeit einen Gesellschaftssaal oder ein Gesellschaftshaus
zu errichten mit Restaurant und möglichst mit Garten zur kostenlosen
Benutzung entweder für einzelne oder für zwanglose Zusammenkünste
geselliger Vereinigungen und zur Veranstaltung von bildenden
Unterhaltungen, Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsvorträgen,
sowie von Spielen, Turn- und Sportübungen und Ausflügen. Es soll
hiermit verbunden sein ein Lesezimmer mit guten Zeitschriften und
Büchern.
Im Restaurant des Gesellschaftshauses werden Speisen und Getränke zu
den Bedingungen des § 26 ~a~ verabreicht.
§ 28. Stipendienfonds.
Der Stipendienfonds des Bienenstocks dient für solche Zwecke, welche
im Arbeitsvertrag nicht speziell vorgesehen sind, insbesondere für
folgende:
Ermöglichung höherer Studien für besonders hervorragende Leute,
Studienreisen und Ausstellungsreisen für Ausbildung in speziellen
Fragen oder Branchen, Unterstützungen bei ungewöhnlich schweren
Umständen, zur Erhöhung von Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und
Waisenanteilen in den Übergangszeiten, solange die Dienstzeiten noch
nicht lange genug sind, um zu genügend hohen Anteilen zu berechtigen,
Unterstützung solcher Kranker oder Erholungsbedürftiger, welche
besonders lange, kostspielige oder auswärtige Kuren gebrauchen,
Beteiligung an Ferienkolonien, eventuell Beteiligung an gemeinnützigen
Bestrebungen, welche nicht direkt mit der Volkskasse und den
Bienenstöcken zusammenhängen.
Über die Verwendung des Stipendienfonds beschließt der
Vorstandsausschuß des Bienenstocks. Entsprechend den rein
wirtschaftlichen Zwecken des Bienenstocks dürfen hierbei niemals
gesonderte konfessionelle oder politische Interessen unterstützt werden.
7. Teil.
Übergangsbestimmungen.
§ 29.
Da der gegenwärtige Text des Arbeitsvertrages voraussetzt, daß
sowohl die Volkskasse als eine größere Anzahl von Bienenstöcken mit
ihrer gesamten Organisation schon bestehen, so sind für den Anfang,
solange das noch nicht der Fall ist, besondere Übergangsbestimmungen
erforderlich, welche sich auf die ersten Maßnahmen zur Herbeiführung
dieser Organisationen selbst bis zu ihrem völligen Funktionieren
beziehen.
Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da
sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie werden sich u. a.
beziehen auf den Anstellungsmodus der ersten Bienen, bevor die Beiträge
während der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u.
dgl.
Fußnoten:
[1] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 1, Seite 71.
[2] Dieser Arbeitsvertrag der Bienenstöcke kommt im nächsten Kapitel
zur Besprechung.
[3] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 2, Seite 73.
[4] Andere, weniger wichtige Formen von Bienenstöcken siehe Anhang 3,
S. 74.
[5] Schmoller.
[6] Siehe Anhang 4, Seite 75.
[7] Das Warenhaus als Privatunternehmen hat keinen gemeinnützigen
Zweck; es ist hier bloß erwähnt um zu beweisen, daß die Technik des
Betriebes großer Warenlager etwas durchaus bekanntes, keinerlei
Schwierigkeiten bietendes ist.
[8] Siehe Anhang 5, Seite 77.
[9] Beweis hierfür siehe Anhang 6, Seite 78.
[10] Siehe Anhang 5, Seite 77.
[11] Siehe Anhang 7, Seite 82.
[12] Der Gesamtschaden des großen amerikanischen Kohlenarbeiterstreiks
1902 betrug nach der offiziellen Feststellung durch das Schiedsgericht
396 Millionen Mark, der amerikanische Stahlarbeiterstreik 1901 kostete
100 Millionen Mark, der belgische Generalstreik im Jahre 1902: 3
Millionen Franks täglich.
[13] Siehe Anhang 8, Seite 83.
[14] Siehe Anhang 9, zwischen Seite 84 und 85.
[15] Durchschnittlicher Jahreslohn 700-1000 Mark. Siehe Anhang 1, Seite
71.
[16] Siehe Anhang 8, S. 83.
[17] Siehe Anhang 6, Seite 78.
[18] Siehe Anhang 1, Seite 71.
[19] Siehe Anhang 1, Seite 71.
[20] Siehe Anhang 6, Seite 78.
[21] Vorbilder dazu sind schon vorhanden bei einigen englischen
Genossenschaften, welche ganze Stadtanleihen übernommen haben.
[22] Siehe Anhang 1, Seite 71, und Anhang 6, Seite 78.
[23] Diese Summe von 200 Mark als Gesamt-Jahresausgabe pro Kopf im
Mittel dürfte wohl wesentlich zu niedrig gegriffen sein.
[24] Nach der Zeitschrift des Kgl. Preußischen Statistischen Bureaus
1902.
[25] Der Rest von M. 1191990 wahrscheinlich für Tantiemen, Vorträge
etc. verwendet.
[26] Siehe Beilage Nr. 1 zum Volksvertrag.
[27] Beispiel: Bei 9 Volksräten müssen mindestens 7 anwesend sein,
denn ¾ × 9 = 6¾, aufgerundet auf 7. -- Bei 10 Volksräten müssen
8 anwesend sein, denn ¾ × 10 = 7½, aufgerundet auf 8. -- Bei 11
Volksräten ebenfalls 8, denn ¾ × 11 = 8¾, abgerundet auf 8.
[28] Um die verschiedenen Kategorien von Beamten in ihrem Verhältnis
zur Volkskasse zu unterscheiden, genügt es, einfach Ordnungszahlen
einzuführen und z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen
ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, das gelernte
laufende Personal für die niederen Arbeiten als Tertius, einen
Vorarbeiter oder mittleren Verwaltungsbeamten als Quartus zu bezeichnen
u. s. w. bis hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten oder Dezimus.
Mehr als zehn Stufen sind nicht erforderlich. Diese oder ähnliche
Worte bezeichnen genau das Verhältnis zur Gesamtverwaltung, ohne die
Bedeutung eines Titels zu haben oder als solche gebraucht werden zu
können.
[29] Muster eines Brüderscheins siehe Beilage Nr. 2 zum Volksvertrag.
[30] Senioren sind diejenigen Bienen, welche durch die Zahl ihrer
Dienstjahre das Recht erworben haben, ihr volles Normaleinkommen weiter
zu beziehen ohne zu arbeiten. Es ist damit nicht notwendig der Begriff
des Alters zu verbinden. Die Senioren sind infolge ihrer Dienste eine
Art Ehrenmitglieder der Bienenstöcke.
[31] Um die verschiedenen Kategorien von Bienen in ihrem Verhältnis
zum Bienenstock zu unterscheiden, genügt es, einfache Ordnungszahlen
einzuführen, z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen
ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, einen gelernten
Handwerker als Tertius, einen Vorarbeiter als Quartus usw. zu
bezeichnen, bis etwa hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten, welcher
ein Dezimus wäre. Dieselben Bezeichnungen wären in analoger Weise auf
die Verwaltungsbeamten anzuwenden. Mehr als zehn Stufen sind nicht
erforderlich. Diese oder ähnliche Worte bezeichnen genau das Verhältnis
zur Gesamtverwaltung, ohne die Bedeutung eines Titels zu haben oder als
solcher gebraucht werden zu können.
Anmerkungen zur Transkription:
In "Dieser Vertrag heißt »*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«." stand
nach "Arbeitsvertrag" ein zusätzliches schließendes Anführungszeichen.
Dieses wurde entfernt, da der ganze Terminus gesperrt gedruckt und von
Anführungszeichen umschlossen ist.
In "Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft werden, um
ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu vermeiden."
stand Anhängigkeitsverhältnis und wurde zu Abhängigkeitsverhältnis
geändert.