16. Doppelwaisen von Bienen haben das Recht, auf Kosten des

Bienenstocks bis zur ausreichenden Erwerbsfähigkeit, spätestens

Großjährigkeit erzogen zu werden, wobei dieselben Bedingungen

maßgebend sind wie für einfache Waisen.

17. Im Falle ihres Todes auf Kosten des Bienenstocks bestattet zu

werden, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.

18. Sämtliche Auszahlungen an aktive und inaktive Bienen bzw. deren

Witwen und Waisen erfolgen durch denjenigen Bienenstock, deren

Mitglieder sie sind bzw. zuletzt waren.

§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des Bienenscheins.

Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist ein freier und seitens

der Bienen freiwillig eingegangen. Die Nichterfüllung der in § 16

aufgezählten Bienenpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus

dem Arbeitsvertrag und Verzicht auf die Bienenrechte.

In diesem Fall hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des

Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amts und bei Ausübung

eines Bienenrechts die Nichterfüllung der Bienenpflicht stattfindet,

den Bienenschein der betreffenden Bienen einzuziehen.

Letztere können dagegen Einspruch bei dem Delegierten ihres

Bienenstocks erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten

Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darüber am besten zu urteilen

in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschuß in kürzester Frist in

erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darüber entscheidet,

wobei die betroffenen Bienen auf ihren Wunsch gehört werden müssen.

Zweifelhafte Fälle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis,

Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der

betroffenen Bienen auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird

der Grund derselben in die Bienenakten eingetragen, der Bienenschein

eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben ~E~ entwertet.

Die bis zum Tage der Einziehung des Bienenscheins erworbenen Rechte

können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können die

Bienen freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Bienenscheins kann die Eigenschaft als Biene laut

§ 17 durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die

Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden. Der

entscheidende Vorstandsausschuß hat jedoch das Recht, je nach dem

Sachverhalt sofort beim Schiedsspruch oder später die Bienenrechte

schon nach 20 oder 40, statt 60 Monaten wieder zuzulassen.

5. Teil.

Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.

§ 21. Pflichten zur Volkskasse.

Jeder Bienenstock übernimmt bei seiner Errichtung die Pflichten einer

Filiale der Volkskasse und hat die in seinem Wirkungskreis liegenden

Geschäfte der Volkskasse auf seine Kosten aber unter Leitung des

Delegierten der Volkskasse zu besorgen. Zu diesem Zwecke hat er dem

Delegierten die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel

unentgeltlich zu liefern. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen

Delegierten haben, so teilen sie die Kosten der Geschäftsführung der

Delegierten pro rata ihrer Bienenzahl.

§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen.

Ein Bienenstock darf Waren und Arbeiten grundsätzlich nur an

Bienenstöcke, Bienen und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen

und zwar nur zu Bienenpreisen. Nur wenn die Zahl und Leistungsfähigkeit

der Bienenstöcke, Bienen und Brüder hierzu nicht ausreicht, darf der

Bienenstock mit andern Firmen und Personen abschließen, wobei die

Bienenpreise nicht maßgebend sind.

Die Bienenstöcke dürfen für Arbeiten ihres laufenden Betriebes nur

Bienen beschäftigen; die Zuziehung der Heimarbeit ist verboten.

Für die Beschaffung derjenigen Materialien, Rohstoffe und Leistungen,

welche für mehrere Bienenstöcke dieselben sind, haben dieselben eine

gemeinsame Geschäftsstelle zu halten oder einen der Bienenstöcke mit

dem gemeinsamen Bezug zu beauftragen. Die Kosten werden pro rata der

bezogenen Mengen auf die beteiligten Bienenstöcke verteilt.

§ 23. Gegenseitige Tauschlager.

Jeder Bienenstock hat ein Lager seiner eigenen Produkte und

der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern

Bienenstöcken (mit der Beschränkung des § 21 auch aus andern Quellen)

zu halten und den Bienen und Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben. Durch

diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig

gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus, sie heißen daher Tauschlager.

Mehrere örtlich nicht zu weit voneinander entfernte Bienenstöcke

können ein Tauschlager gemeinsam halten bzw. getrennte Warengattungen

führen, die sich gegenseitig ergänzen. Die Volkskasse entscheidet im

Einzelfall, ob dies zulässig ist. Solche Waren, welche nicht auf Lager

gehalten werden können, hat jeder Bienenstock auf Verlangen der Bienen

oder Brüder zu Bienenpreisen zu besorgen.

Für solche Waren, deren Verkauf nicht durch unmittelbare Lieferung

erfolgt, soll statt des Tauschlagers ein bloßes Musterlager gehalten

werden, nach dessen Mustern die bestellten Waren in kürzester

Lieferfrist geliefert werden.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose

Absatzstelle ihrer Waren zu dienen.

§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen.

Die Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen ist

im weitesten Sinne aufzufassen, findet also auch statt für

Vertretungen, Auskünfte, für die Auszahlung der Zinsen, Rückzahlung

der Schuldscheine und sonstige Geldoperationen und geschäftliche

Erledigungen aller Art, jeweils gegen Verrechnung der erwachsenden

Selbstkosten. Im Zweifelsfalle entscheidet über den Umfang dieser

Gegenseitigkeitspflichten die Volkskasse.

Die Bildung von Ringen, Syndikaten, Trusts zwischen mehreren

Bienenstöcken oder Gruppen von Bienenstöcken ist untersagt.

6. Teil.

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.

§ 25. Allgemeine Grundsätze.

Die Aufgabe des Bienenstocks gegen seine Bienen ist nicht erschöpft

mit der Erhöhung des Einkommens durch Auszahlung des vollen

Betriebserträgnisses, mit der Verminderung der Ausgaben durch die

Verteilungslager zu Bienenpreisen und mit dem Schutze der Bienen gegen

natürliche Ungleichheiten und soziale Schädlichkeiten durch seine

vorsorglichen Bestimmungen. Der Bienenstock hat außerdem die Pflicht,

alle diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche das Familienleben

heben, die Mühe und Sorge des Haushaltes sowie des Unterrichts und

der Erziehung der Kinder erleichtern und im weitesten Sinne für das

körperliche, geistige und sittliche Wohl der Bienen zu sorgen.

Die in diesem Arbeitsvertrag vorgeschriebenen, für alle Bienenstöcke

obligatorischen Einrichtungen sind nur die wichtigsten zur Erreichung

dieser Ziele; dieselben sollen mit den Fortschritten der Zeit vermehrt,

verbessert und vervollständigt werden im Sinne des Solidarismus.

Diese Einrichtungen können je nach der Sachlage jeweils einem einzigen

Bienenstock oder mehreren, örtlich nicht weit getrennten Bienenstöcken

gemeinsam gehören, letzteres jedoch nur ausnahmsweise, bei kleinen

Betrieben und mit Zustimmung des Direktoriums der Volkskasse.

Sämtliche hierher gehörende Einrichtungen der Bienenstöcke stehen den

Bienen der betreffenden Bienenstöcke und ihren Familienmitgliedern zur

Verfügung: letztere, falls über 17 Jahre alt, müssen sich jedoch durch

ihren Brüderschein legitimieren. Die Brüder haben gegen Vorzeigung

ihres Brüderscheins ebenfalls das Recht der Benutzung, soweit die

Verhältnisse es jeweils gestatten.

§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl.

~a.~ *Ernährung.* Jeder Bienenstock hat eine geräumige, helle, gut

ventilierte und geheizte Speiseanstalt zu errichten, in welcher den

Benutzern nahrhafte, wohlschmeckende, gut zubereitete Speisen zu

Bienenpreisen verabfolgt werden, und in welchen Speisewärmer kostenlos

für diejenigen vorhanden sind, welche ihre Speisen selbst mitbringen.

Die Abgabe von Tee und Kaffee als Getränk hat darin unentgeltlich

stattzufinden. Auch muß dort gesundes Trinkwasser beliebig zur

Verfügung stehen.

~b.~ *Wohnung.* Der Bienenstock hat für gesunde, helle, luftige und

geräumige Wohnungen für seine Bienen, sei es in eigenen oder fremden

Bauten zu sorgen und dieselben zu Bienenpreisen zu vermieten, aber

niemals zu verkaufen; auf Versorgung mit gutem Wasser und guter

Beleuchtung ist dabei hauptsächlich zu achten. Auch zur Beschaffung

behaglicher und praktischer Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen

hat der Bienenstock mitzuwirken. Für ledige Bienen, sowohl Männer als

Frauen, sind Logierhäuser oder Heime anzulegen, welche ebenfalls zu

Bienenpreisen benutzbar sind.

~c.~ *Gesundheitspflege.* Jeder Bienenstock hat ein vorzüglich

eingerichtetes Krankenhaus zu errichten mit Instrumentarium, Apotheke,

Krankenwagen oder Bahre, Medizinalbädern, Desinfektionsapparat etc.

Dasselbe soll eine getrennte Abteilung für Wöchnerinnen in Verbindung

mit einem Säuglingsheim haben, in welchen die Aufnahmen ohne

Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfinden.

Da, wo dieses Krankenhaus nicht auf dem Grundstück des Bienenstockes

steht oder sich nicht nahe genug befindet, ist im Bienenstock ein

Verbandslokal anzulegen (Samariterstube), welches nur diesem Zwecke

dient, mit den nötigen Betten, Instrumenten und Geräten.

Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Ärzte,

welche vom Bienenstock fest angestellt sind und zu demselben im

Verhältnis der Bienen stehen müssen. Ein Arzt kann auch mehreren

Bienenstöcken angehören. Diese Ärzte haben zu festgesetzten Zeiten,

während der Arbeitszeit der Bienen, Sprechstunde am Sitz des

Bienenstocks zu halten und die sich meldenden Kranken im Krankenhaus

des Bienenstocks oder zu Hause zu pflegen. Keine Kategorie von

Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen. Sie haben ferner die Hygiene

der Wohnung und der Ernährung der Bienen und die Gesundheit der Kinder

derselben laufend zu überwachen, denselben mit Rat und Tat beizustehen

und ihr Hauptaugenmerk auf das Verhüten der Krankheiten, insbesondere

der Betriebskrankheiten, sowie auf die Unfallverhütung zu lenken. Sie

haben als Hausfreunde aufklärend und erzieherisch zu wirken und das

höchste Gut der Bienen, ihre Gesundheit, zu hüten. Sie haben ferner

die Hygiene sämtlicher Betriebe des Bienenstocks sowie seiner Schulen

und Erziehungsanstalten laufend zu überwachen und eine Statistik der

Hygiene ihres Bienenstocks zu führen.

Die Ärzte werden hierbei unterstützt durch fest angestellte

Pflegeschwestern und Heilgehilfen sowie im Nebenamt durch eine Anzahl

Bienen des Bienenstocks, welche im Samariterdienst ausgebildet sind.

Zu den obligatorischen Hygienemaßnahmen der Bienenstöcke gehören noch

die vollkommensten Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und zur

Verhütung der Betriebskrankheiten, gesonderte Umkleide- und Waschräume

für die Bienen, sowie Dusche-, Wannen- und Schwimmbäder; endlich

Spiel- und Turnplätze, möglichst in Verbindung mit den Schulen. Der

Bienenstock hat alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in

Ferienkolonien zu schicken. Ferner sollen die Bienenstöcke möglichst

Genesungsheime für Rekonvaleszenten errichten.

Die Benutzung sämtlicher Hygieneeinrichtungen ~sub c.~ ist kostenlos,

nur für die Ferienkolonien können die beteiligten Eltern, eventuell

auch der Stipendienfonds, zu Beiträgen herangezogen werden.

§ 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl.

~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung.

Die Bienenstöcke haben zur kostenlosen Benutzung zu halten:

1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;

2. Elementarschulen, da wo die vorhandenen Volksschulen nicht

ausreichen oder zu weit entfernt sind;

3. gesonderte Lehrlingswerkstätten mit bezahlten Lehrlingen in

obligatorischer Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in

den Tagesstunden stattfinden;

4. Haushaltungsschulen für nicht mehr schulpflichtige Mädchen in

Verbindung mit den Heimen für ledige weibliche Bienen;

5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr

schulpflichtige Mädchen, zugleich Näh- und Strickschule für

schulpflichtige Mädchen, deren Kurse nur in den Tagesstunden

stattfinden dürfen;

6. an den Abenden und eventuell Sonntags Vortragszyklen (möglichst

mit Projektionen) oder sonstigen anschaulichen Vorführungen für

Erwachsene über nützliche und bildende Themen, z. B. Samariterwesen

und Krankenpflege, Literatur, Volkswirtschaft, Geschichte, Kunst und

Kunstpflege etc., in erster Linie aber über das Wesen und den Nutzen

des Solidarismus;

7. eine Bibliothek guter Bücher.

Sämtliche Schulen und Vorträge werden gehalten teils von hierzu

speziell angestellten Bienen, teils von dem Personal der Bienenstöcke

im Nebenamt.

~b.~ Geselligkeit und Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur Pflege des Gefühls der Zusammengehörigkeit

und der Einigkeit einen Gesellschaftssaal oder ein Gesellschaftshaus

zu errichten mit Restaurant und möglichst mit Garten zur kostenlosen

Benutzung entweder für einzelne oder für zwanglose Zusammenkünste

geselliger Vereinigungen und zur Veranstaltung von bildenden

Unterhaltungen, Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsvorträgen,

sowie von Spielen, Turn- und Sportübungen und Ausflügen. Es soll

hiermit verbunden sein ein Lesezimmer mit guten Zeitschriften und

Büchern.

Im Restaurant des Gesellschaftshauses werden Speisen und Getränke zu

den Bedingungen des § 26 ~a~ verabreicht.

§ 28. Stipendienfonds.

Der Stipendienfonds des Bienenstocks dient für solche Zwecke, welche

im Arbeitsvertrag nicht speziell vorgesehen sind, insbesondere für

folgende:

Ermöglichung höherer Studien für besonders hervorragende Leute,

Studienreisen und Ausstellungsreisen für Ausbildung in speziellen

Fragen oder Branchen, Unterstützungen bei ungewöhnlich schweren

Umständen, zur Erhöhung von Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und

Waisenanteilen in den Übergangszeiten, solange die Dienstzeiten noch

nicht lange genug sind, um zu genügend hohen Anteilen zu berechtigen,

Unterstützung solcher Kranker oder Erholungsbedürftiger, welche

besonders lange, kostspielige oder auswärtige Kuren gebrauchen,

Beteiligung an Ferienkolonien, eventuell Beteiligung an gemeinnützigen

Bestrebungen, welche nicht direkt mit der Volkskasse und den

Bienenstöcken zusammenhängen.

Über die Verwendung des Stipendienfonds beschließt der

Vorstandsausschuß des Bienenstocks. Entsprechend den rein

wirtschaftlichen Zwecken des Bienenstocks dürfen hierbei niemals

gesonderte konfessionelle oder politische Interessen unterstützt werden.

7. Teil.

Übergangsbestimmungen.

§ 29.

Da der gegenwärtige Text des Arbeitsvertrages voraussetzt, daß

sowohl die Volkskasse als eine größere Anzahl von Bienenstöcken mit

ihrer gesamten Organisation schon bestehen, so sind für den Anfang,

solange das noch nicht der Fall ist, besondere Übergangsbestimmungen

erforderlich, welche sich auf die ersten Maßnahmen zur Herbeiführung

dieser Organisationen selbst bis zu ihrem völligen Funktionieren

beziehen.

Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da

sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie werden sich u. a.

beziehen auf den Anstellungsmodus der ersten Bienen, bevor die Beiträge

während der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u.

dgl.

Fußnoten:

[1] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 1, Seite 71.

[2] Dieser Arbeitsvertrag der Bienenstöcke kommt im nächsten Kapitel

zur Besprechung.

[3] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 2, Seite 73.

[4] Andere, weniger wichtige Formen von Bienenstöcken siehe Anhang 3,

S. 74.

[5] Schmoller.

[6] Siehe Anhang 4, Seite 75.

[7] Das Warenhaus als Privatunternehmen hat keinen gemeinnützigen

Zweck; es ist hier bloß erwähnt um zu beweisen, daß die Technik des

Betriebes großer Warenlager etwas durchaus bekanntes, keinerlei

Schwierigkeiten bietendes ist.

[8] Siehe Anhang 5, Seite 77.

[9] Beweis hierfür siehe Anhang 6, Seite 78.

[10] Siehe Anhang 5, Seite 77.

[11] Siehe Anhang 7, Seite 82.

[12] Der Gesamtschaden des großen amerikanischen Kohlenarbeiterstreiks

1902 betrug nach der offiziellen Feststellung durch das Schiedsgericht

396 Millionen Mark, der amerikanische Stahlarbeiterstreik 1901 kostete

100 Millionen Mark, der belgische Generalstreik im Jahre 1902: 3

Millionen Franks täglich.

[13] Siehe Anhang 8, Seite 83.

[14] Siehe Anhang 9, zwischen Seite 84 und 85.

[15] Durchschnittlicher Jahreslohn 700-1000 Mark. Siehe Anhang 1, Seite

71.

[16] Siehe Anhang 8, S. 83.

[17] Siehe Anhang 6, Seite 78.

[18] Siehe Anhang 1, Seite 71.

[19] Siehe Anhang 1, Seite 71.

[20] Siehe Anhang 6, Seite 78.

[21] Vorbilder dazu sind schon vorhanden bei einigen englischen

Genossenschaften, welche ganze Stadtanleihen übernommen haben.

[22] Siehe Anhang 1, Seite 71, und Anhang 6, Seite 78.

[23] Diese Summe von 200 Mark als Gesamt-Jahresausgabe pro Kopf im

Mittel dürfte wohl wesentlich zu niedrig gegriffen sein.

[24] Nach der Zeitschrift des Kgl. Preußischen Statistischen Bureaus

1902.

[25] Der Rest von M. 1191990 wahrscheinlich für Tantiemen, Vorträge

etc. verwendet.

[26] Siehe Beilage Nr. 1 zum Volksvertrag.

[27] Beispiel: Bei 9 Volksräten müssen mindestens 7 anwesend sein,

denn ¾ × 9 = 6¾, aufgerundet auf 7. -- Bei 10 Volksräten müssen

8 anwesend sein, denn ¾ × 10 = 7½, aufgerundet auf 8. -- Bei 11

Volksräten ebenfalls 8, denn ¾ × 11 = 8¾, abgerundet auf 8.

[28] Um die verschiedenen Kategorien von Beamten in ihrem Verhältnis

zur Volkskasse zu unterscheiden, genügt es, einfach Ordnungszahlen

einzuführen und z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen

ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, das gelernte

laufende Personal für die niederen Arbeiten als Tertius, einen

Vorarbeiter oder mittleren Verwaltungsbeamten als Quartus zu bezeichnen

u. s. w. bis hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten oder Dezimus.

Mehr als zehn Stufen sind nicht erforderlich. Diese oder ähnliche

Worte bezeichnen genau das Verhältnis zur Gesamtverwaltung, ohne die

Bedeutung eines Titels zu haben oder als solche gebraucht werden zu

können.

[29] Muster eines Brüderscheins siehe Beilage Nr. 2 zum Volksvertrag.

[30] Senioren sind diejenigen Bienen, welche durch die Zahl ihrer

Dienstjahre das Recht erworben haben, ihr volles Normaleinkommen weiter

zu beziehen ohne zu arbeiten. Es ist damit nicht notwendig der Begriff

des Alters zu verbinden. Die Senioren sind infolge ihrer Dienste eine

Art Ehrenmitglieder der Bienenstöcke.

[31] Um die verschiedenen Kategorien von Bienen in ihrem Verhältnis

zum Bienenstock zu unterscheiden, genügt es, einfache Ordnungszahlen

einzuführen, z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen

ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, einen gelernten

Handwerker als Tertius, einen Vorarbeiter als Quartus usw. zu

bezeichnen, bis etwa hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten, welcher

ein Dezimus wäre. Dieselben Bezeichnungen wären in analoger Weise auf

die Verwaltungsbeamten anzuwenden. Mehr als zehn Stufen sind nicht

erforderlich. Diese oder ähnliche Worte bezeichnen genau das Verhältnis

zur Gesamtverwaltung, ohne die Bedeutung eines Titels zu haben oder als

solcher gebraucht werden zu können.

Anmerkungen zur Transkription:

In "Dieser Vertrag heißt »*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«." stand

nach "Arbeitsvertrag" ein zusätzliches schließendes Anführungszeichen.

Dieses wurde entfernt, da der ganze Terminus gesperrt gedruckt und von

Anführungszeichen umschlossen ist.

In "Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft werden, um

ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu vermeiden."

stand Anhängigkeitsverhältnis und wurde zu Abhängigkeitsverhältnis

geändert.

Solidarismus: Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen · 第 14 / 14 段