~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang

in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

2. Unter allen Umständen für das Kapital und den Zins der Anleihen

zu haften, welche die Bienenstöcke mit Ermächtigung der Volkskasse

aufnehmen.

3. Für die, zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten

Normaleinkommen sowie für die Krankheits- und Unfallszuschüsse,

zu welchen auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen

im Dienste rechnen, unter allen Umständen, ausgenommen bei

Arbeits-Einstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken,

zu haften, auch wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks

hierzu nicht ausreichen.

4. Die Auslagen der Bienenstöcke für die den Bienen vom vollendeten

65. Lebensjahre (Seniorenalter) an ausbezahlten Seniorenanteile sowie

für Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und für die Erziehung von

Doppelwaisen zu ersetzen und zwar aus einem für alle Bienenstöcke

gemeinsamen Anteilfonds, welcher aus den Erträgnissen der Bienenstöcke

erhalten wird.

5. Denjenigen Brüdern, welche noch nicht Bienen sind, folgende Rechte

zu verleihen, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten:

~a.~ in den Bienenstöcken Bienen zu werden;

~b.~ von den Bienenstöcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen zu

erhalten.

Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus

der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die

Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.

~c.~ Lieferungen und Arbeiten für Bienenstöcke auszuführen;

~d.~ überhaupt alle Rechte und Vorteile, welche durch das Bestehen des

Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden sind oder sein werden.

6. Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke in einem

besonderen Sparkassenfonds zu verwalten und denselben den vollen,

abzüglich der Spesen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen.

7. Etwaige über ihre Verpflichtungen hinausgehende Kapitalien zu

sonstigen gemeinnützigen Zwecken für die Brüder und Bienenstöcke, zur

Hebung ihrer wirtschaftlichen Wohlfahrt und Unabhängigkeit und zur

Pflege der Künste und Wissenschaften zugunsten der Allgemeinheit zu

verwenden.

2. Teil.

Finanzen der Volkskasse.

§ 3. Vermögen der Volkskasse.

Dasselbe besteht aus:

~a.~ dem Stammfonds;

~b.~ dem Anteilfonds;

~c.~ dem Eigentumsrecht an sämtlichen zur Errichtung gelangenden

Bienenstöcken.

§ 4. Stammfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus:

~a.~ den Beiträgen der Brüder (§ 26);

~b.~ den für Kapitalhaftungen von den Bienenstöcken bezahlten Prämien

(§ 35 ~b~);

~c.~ den Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) und

andern aus den geschäftlichen Abwicklungen entstehenden Einnahmen;

~d.~ zufälligen Einnahmen, Stiftungen u. dgl.;

~e.~ den Erträgnissen der mit den Geldern des Stammfonds gemachten

Kapitalanlagen.

Die Ausgaben des Stammfonds bestehen aus den ihn betreffenden

Verwaltungskosten und aus sämtlichen für die Zwecke des § 2, mit

Ausnahme von Ziffer 4 und 6, entstehenden Ausgaben, sowie aus

zufälligen Verlusten.

Die Haftungsverpflichtungen der Volkskasse dürfen nur so hoch sein,

daß sie durch den Stammfonds eine hinreichend gesicherte Deckung

finden. Weist der Stammfonds dauernde, beträchtliche Überschüsse über

den Wert solcher Verpflichtungen auf, so sollen dieselben zu solchen

gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, welche allen Brüdern zugute

kommen. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken der Volkskasse

dürfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische

Interessen unterstützt werden.

§ 5. Anteilfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus den im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke

(§ 35) festgestellten Beiträgen der Bienenstöcke, aus den Erträgnissen

der mit denselben gemachten Kapitalanlagen und aus solchen zufälligen

Einnahmen, welche ausdrücklich diesem Fonds entstammen oder dafür

bestimmt sind.

Dessen Ausgaben bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten

und aus den nach § 2 Ziff. 4 entspringenden Ausgaben für Anteile und

Erziehung.

Weist der Anteilfonds in einem Jahre ein Defizit auf, so werden vom

darauffolgenden Jahre ab die Anteilsätze für alle Berechtigten in allen

Bienenstöcken gleichmäßig prozentual herabgesetzt, so lange, bis das

Defizit ausgeglichen ist.

Weist der Anteilfonds dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so

sollen dieselben verwendet werden: in erster Linie zur langsamen,

gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters (§ 2 Ziff. 4), in zweiter

Linie für solche gemeinnützige Zwecke, welche allen Bienenstöcken bzw.

Bienen gleichmäßig zugute kommen, jedoch niemals zur Unterstützung

gesonderter konfessioneller oder politischer Interessen.

§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken.

Die Volkskasse behält unter allen Umständen das Eigentumsrecht an

allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken; während die jeweils in

demselben angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben und zwar unter

den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag

der Bienenstöcke heißt und einen integrierenden Bestandteil des

Volksvertrags bildet.

§ 7. Sparkassenfonds.

Neben dem Fonds ihres eigenen Vermögens verwaltet die Volkskasse in

einem besonderen Sparkassenfonds die ihr zu diesem Zwecke übergebenen

Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke. Die aus dieser

Verwaltung resultierenden Erträgnisse werden den Einlegern -- abzüglich

der Spesen -- in voller Höhe als Zinsen ausbezahlt.

Die Einleger können ihre Einlagen unter den durch besonderes Statut

festgesetzten Bedingungen aus diesem Fonds entnehmen. Für die

Verbindlichkeiten des Sparkassenfonds haftet die Volkskasse.

§ 8. Gewinne der Volkskasse.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb. Das Vermögen

derselben dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Erzielung

von Gewinnen oder Überschüssen ist daher ausgeschlossen. Dagegen sollen

alle Geschäftsspesen grundsätzlich nicht von der Volkskasse, sondern

von denjenigen getragen werden, welche jeweils daraus Nutzen ziehen.

Es geschieht das bei den Anteil- und Sparkassenfonds dadurch, daß die

aufgelaufenen Spesen dem Fonds verrechnet werden, beim Stammfonds

dadurch, daß die Spesen den einzelnen verrechnet werden, wie z. B. in

Form von Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) oder

in Form einer kleinen Bezahlung für jeden neuen Brüderschein (§ 28) usw.

§ 9. Jahresabrechnung.

Die Abschlußrechnung aller Fonds für jedes Kalenderjahr wird von der

Regierungskommission geprüft und bei Richtigbefund bestätigt. Sie wird

in den zu diesem Zwecke bestimmten Blättern veröffentlicht.

3. Teil.

Verwaltung und Leitung der Volkskasse.

~A.~ Volksrat.

§ 10. Bestellung des Volksrats.

Die Verwaltung der Volkskasse geschieht durch den Volksrat, welcher

durch diejenigen Brüder, die das 25. Jahr vollendet haben, auf Grund

einer besonderen Wahlordnung[26] aus dem Kreise der mindestens 30 Jahre

alten Bienen durch allgemeine, direkte Wahlen auf je 5 Kalenderjahre

gewählt wird.

Die Zahl der Volksräte beträgt einen für jede volle halbe Million

Brüder, mindestens aber 9.

§ 11. Kompetenzen des Volksrats.

Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der

Brüder und an keine Instruktionen gebunden. Er prüft die Legitimation

seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er bestimmt selbst seine

Geschäftsordnung.

Der Volksrat entscheidet über alle die Auslegung und Ausführung

des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden

Angelegenheiten und die bestmögliche Verwertung und Anlage des

Vermögens der letzteren.

Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Volkskasse mit

absoluter Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte und

verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag.

Er erwählt aus dem Kreise der Brüder und Bienen folgende Beamte der

Volkskasse und bestimmt deren Einkommen, deren Geschäftsordnungen und

Dienstanweisungen:

~a.~ Die Direktoren der Volkskasse und unter diesen den vorsitzenden

Direktor und dessen Stellvertreter (§ 20);

~b.~ die Delegierten der Volkskasse (§ 23);

~c.~ alle sonstigen Beamten, soweit er nicht dem Präsidenten der

Volkskasse Vollmacht gibt, dieselben selbständig zu ernennen.

Der Volksrat beschließt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag

des Direktoriums oder auf Antrag der Brüder über die Errichtung von

Bienenstöcken und die Ernennung von deren Vorständen.

Er prüft die Arbeitsordnungen der Bienenstöcke daraufhin, ob sie

nichts den Grundsätzen des Solidarismus, dem Volksvertrag und dem

Arbeitsvertrag der Bienenstöcke Zuwiderlaufendes enthalten und

beschließt über deren Genehmigung.

Er hat das Recht, Beschlüsse von Bienenstöcken, welche den Grundsätzen

des Solidarismus, dem Volksvertrag oder dem Arbeitsvertrag der

Bienenstöcke zuwiderlaufen, aufzuheben.

Der Volksrat entscheidet in Zweifelsfällen über die Höhe der

Bienenpreise, d. i. der Produktionspreise, im Sinne des Solidarismus.

Der Volksrat hat das Recht einen Bienenstock aufzulösen wenn während

zweier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre desselben die Deckungen für

Fehlbeträge aus dem Stammfonds (§ 4) der Volkskasse zwei Zehntel des

noch nicht zurückgezahlten Anleihekapitals überschreiten, oder wenn ein

Bienenstock Bestimmungen des Volksvertrags oder des Arbeitsvertrags der

Bienenstöcke nicht anerkennt, oder durch Streiks und Gewaltmittel sich

Sondervorteile zu verschaffen sucht.

Der Volksrat entscheidet über Anträge, welche seine eigenen Mitglieder,

der Präsident, das Direktorium, die Bienenstöcke und die Brüder an ihn

richten.

Der Volksrat entscheidet in erster und letzter Instanz durch

Schiedsspruch, unter Ausschluß der Gerichte, auf Antrag des einen

Teils, über Differenzen der Brüder, Bienen oder Bienenstöcke mit dem

Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse, sowie

über Differenzen der Bienenstöcke unter sich, letzteres aber erst

nachdem die Angelegenheit dem Vorstandsausschuß eines unparteiischen

von der Volkskasse zu ernennenden Bienenstocks zur Vermittlung

vorgelegt wurde und diese Vermittlung mißlang.

Die Schiedssprüche des Volksrats sind kostenfrei und beziehen sich nur

auf Begründung des Rechts und Unrechts sowie auf Bestimmung der Höhe

des vom Unterliegenden dem Obsiegenden etwa zugefügten und diesem zu

bezahlenden Schadens. Er kann keine Strafen verfügen.

Der Volksrat entscheidet alle Auslegungsfragen des Arbeitsvertrags der

Bienenstöcke und hat die Initiative und Entscheidung über Änderungen

desselben, letzteres jedoch niemals mit rückwirkender Kraft.

Der Volksrat beschließt über den Abschluß von Verträgen mit andern

Volkskassen.

§ 12. Sitzungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat versammelt sich zu seinen ordentlichen Tagungen am ersten

Werktage des Februar, Juni und Oktober jeden Jahres und bleibt solange

in Tagung, bis alle vorliegenden Geschäfte erledigt sind.

Ein Volksrat, welcher in einer Tagung mehr als dreimal ohne triftigen

Entschuldigungsgrund den Sitzungen fernbleibt, gilt als Demissionär.

In der ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres erwählt der

Volksrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher

Stimmenmehrheit.

Diese Posten dürfen nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren von

Vertretern derselben Industriegruppen besetzt sein.

In der Junitagung findet die Prüfung der vom Präsidenten vorgelegten

Jahresrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr und die

Vorlage an die Regierungskommission zur Prüfung und Bestätigung statt.

In der Oktobertagung wird das Budget für das folgende Kalenderjahr

aufgestellt.

In der letzten Sitzung der Oktobertagung des letzten Jahres der

fünfjährigen Wahlperiode findet die Wahl des Präsidenten und

Vizepräsidenten der Volkskasse aus dem Kreise der Mitglieder des

Volksrates für die nächste Wahlperiode statt.

Außerordentliche Tagungen des Volksrates werden durch den Präsidenten

der Volkskasse einberufen. Sie dürfen nur die bei der Einberufung

angekündigte Tagesordnung beraten.

Der Volksrat hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die

Brüder zu beschließen. Alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechtswegen

öffentlich für die Brüder.

§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat kann seine Geschäfte im Plenum oder in Ausschüssen

behandeln. Beschlüsse finden jedoch nur im Plenum statt.

Zu gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der

vertragsmäßigen Anzahl Volksräte erforderlich, wobei Bruchteile unter

½ nicht, ½ und darüber für voll gerechnet werden.[27]

Vor jeder Abstimmung über einen Antrag hat der Vorsitzende die Vorfrage

zu stellen, ob derselbe der Erklärung des Solidarismus entspricht.

Erst nach Bejahung dieser Vorfrage mit mindestens ¾ Majorität

der anwesenden Volksräte findet die Abstimmung über den Gegenstand

selbst nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Vorsitzende übt das

Stimmrecht mit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Die Beschlüsse des Volksrates werden unter Angabe der Namen und der

Abstimmung der einzelnen Mitglieder in den hierzu bestimmten Blättern

veröffentlicht. Abstimmungen bei Wahlen und zur Bestellung von Beamten

sind geheim.

§ 14. Abänderung des Volksvertrags.

Der Volksrat entscheidet in eigener Initiative oder auf Antrag

des Präsidenten der Volkskasse, ob Änderungen des Volksvertrags

erforderlich erscheinen. Wenn dieses der Fall ist, so muß die Änderung

in zwei aufeinanderfolgenden Tagungen mit mindestens ¾ Majorität der

vertragsmäßigen Anzahl Volksräte beschlossen werden um gültig zu sein.

Solche Änderungen haben niemals rückwirkende Kraft.

§ 15. Bezüge der Volksräte.

Die Volksräte erhalten von der Volkskasse Ersatz ihrer Reisespesen

und ein Einkommen von X Mark für jeden Tag, an welchem sie Sitzungen

beigewohnt haben. Sie bleiben im vollen Bezuge ihrer Einkommen und

Rechte bei demjenigen Bienenstock, in welchem sie zur Zeit der Wahl zum

Volksrat Bienen sind. Sie dürfen weder Orden noch Titel annehmen.

~B.~ Präsident der Volkskasse.

§ 16. Bestellung des Präsidenten.

Der Präsident und der Vizepräsident der Volkskasse werden durch

den Volksrat aus dem Kreise seiner Mitglieder durch absolute

Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte gewählt (§ 11).

Sie müssen geborene Deutsche sein und zur Zeit der Wahl mindestens 10

Jahre lang ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben.

Im Falle der Vakanz des Präsidentensitzes durch den Tod oder andere

Ursachen wird derselbe sofort vom Vizepräsidenten eingenommen.

Der Präsident hat seinen Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.

§ 17. Kompetenzen des Präsidenten.

Der Präsident ist der höchste Beamte der Volkskasse, der ständige

Bevollmächtigte des Volksrats und der Vermittler zwischen diesem

und dem Direktorium der Volkskasse. Er ist der oberste Hüter des

Solidarismus und des Volksvertrags.

Er eröffnet und schließt die Tagungen des Volksrats.

Er fertigt die Beschlüsse des Volksrats aus, verkündigt sie und

überwacht deren Ausführung.

Er ernennt und entläßt in Vollzug der Beschlüsse des Volksrats die

Beamten der Volkskasse, verpflichtet sie auf den Volksvertrag, schließt

mit ihnen die Dienstverträge und überwacht deren Befolgung.

Er schließt im Namen der Volkskasse Verträge auf Grund der Beschlüsse

des Volksrats.

Der Präsident beruft aus eigener Initiative oder auf Antrag des

Direktoriums der Volkskasse den Volksrat zu außerordentlichen Tagungen

unter Angabe der Tagesordnung. Er muß ihn einberufen auf Antrag von

mindestens 1/3 der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte.

§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten.

Die Verfügungen des Präsidenten geschehen im Namen des Volksrats und

bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds des Direktoriums der

Volkskasse, welches dafür die Verantwortung übernimmt.

Der Präsident kann keine seiner Rechte übertragen.

Im Namen des Präsidenten werden eigene Anträge und Vorlagen desselben

oder solche der Direktion vor den Volksrat gebracht und hier von hierzu

ernannten Mitgliedern des Direktoriums vertreten.

Der Präsident erstattet dem Volksrat alljährlich in der

Eröffnungssitzung der Junitagung einen Bericht über die Lage

und Verhältnisse der Volkskasse nebst Rechnungsabschluß für das

voraufgegangene Jahr und legt demselben in der Eröffnungssitzung der

Oktobertagung das Budget für das folgende Jahr vor.

§ 19. Einkommen des Präsidenten.

Der Präsident bezieht von der Volkskasse ein jährliches Einkommen

von X Mark. Dessen Auslagen in Ausübung seines Amtes werden von der

Volkskasse vergütet.

~C.~ Direktorium der Volkskasse.

§ 20. Bestellung des Direktoriums.

Die Leitung der Geschäfte der Volkskasse geschieht durch das

Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden

Anzahl und von diesem zu erwählenden Direktoren besteht (§ 11). Der

Vorsitzende des Direktoriums wird von dem Volksrate erwählt.

Ein Direktoriumsmitglied kann nicht gleichzeitig Volksrat sein.

Die Direktoren haben ihren Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.

§ 21. Kompetenzen des Direktoriums.

Das Direktorium führt die Beschlüsse des Volksrats aus und leitet die

Geschäfte der Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags und seines

Dienstvertrags.

Das Direktorium ist der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach außen.

Das Direktorium bearbeitet eigene Anträge oder die Anträge der Brüder

auf Errichtung von Bienenstöcken und legt dieselben mit seinen

Gutachten und Vorschlägen über die zu ernennenden Vorstände und

Stellvertreter derselben dem Volksrate zur Beschlußfassung vor.

Es ernennt die vom Volksrate erwählten Beamten der Bienenstöcke,

verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag

der Bienenstöcke und schließt mit ihnen die Errichtungsurkunden und

Dienstverträge ab.

Es legt dem Volksrate seine Vorschläge und Gutachten über die in

den Bienenstöcken anzustellende Anzahl von Bienen der verschiedenen

Kategorien und die Höhe ihrer Normaleinkommen zur Genehmigung vor.

Es macht dem Volksrate laufende Berichte über alle wesentlichen

Vorkommnisse bei den Bienenstöcken und im Kreise der Brüder, sowie über

alle wichtigen Angelegenheiten der Volkskasse.

Es bringt die zu ernennenden Delegierten der Volkskasse und alle

sonstigen für die Erledigung der Geschäfte erforderlichen Beamten der

Volkskasse in Vorschlag.

Die Mitglieder des Direktoriums haben die Anträge des Präsidenten

vor dem Volksrate zu vertreten und auf Wunsch des Volksrates dessen

Sitzungen beratend beizuwohnen. Sie haben das Recht, den Sitzungen des

Volksrats beizuwohnen und müssen auf Wunsch dort gehört werden.

Das Direktorium vertritt die Volkskasse in allen Rechtsstreitigkeiten.

§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums.

Zur Gültigkeit der im Namen des Direktoriums der Volkskasse erfolgenden

Ausfertigungen ist die Unterschrift zweier Direktoren erforderlich.

Das Direktorium hat alljährlich bis Ende April dem Präsidenten die

Jahresabrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr

und bis Ende August das Budget für das nächstfolgende Kalenderjahr

vorzulegen.

Die Mitglieder des Direktoriums sind solidarisch verantwortlich für

die richtige Ausführung der Beschlüsse des Volksrats und einzeln

verantwortlich für ihre persönlichen Handlungen.

Das Direktorium hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge,

Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen

etc. folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende

Bestimmung aufzunehmen:

»Die Volkskasse hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.)

aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechung

von Provisionen, Geschenken oder irgend welchen Sondervorteilen auf

Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des

Versprechens nicht erfolgte.«

~D.~ Die Delegierten der Volkskasse.

§ 23. Bestellung der Delegierten.

Die Vertretung der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und

bei den einzelnen Bienenstöcken geschieht durch die Delegierten, welche

auf Vorschlag des Direktoriums vom Volksrate erwählt und durch den

Präsidenten ernannt werden.

Ihr Wohnsitz wird von dem Direktorium bestimmt.

§ 24. Kompetenzen der Delegierten.

Die Delegierten sind die ständigen Bevollmächtigten der Volkskasse

in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen ihnen

zugewiesenen Bienenstöcken, sowie die Vermittler zwischen den Brüdern

und Bienenstöcken einerseits und dem Direktorium der Volkskasse

anderseits. Sie besorgen die Bezirksgeschäfte der Volkskasse und

die Vertretung der letzteren bei den Bienenstöcken nach Maßgabe des

Volksvertrags und der ihnen erteilten Dienstanweisungen. Sie haben über

die Begebenheiten ihres Bezirks und ihrer Bienenstöcke laufend an das

Direktorium der Volkskasse zu berichten.

Sie haben den Sitzungen des Vorstandsausschusses ihrer Bienenstöcke

nach Bedarf beizuwohnen. In diesen Sitzungen haben sie beratende Stimme

und das Recht, Anträge zu stellen, sowie gegen ihnen unberechtigt

erscheinende Beschlüsse ein Veto einzulegen und deren nochmalige

Beratung in einer späteren Sitzung zu verlangen.

Sie haben das Recht und die Pflicht, in die Bücher und Akten ihrer

Bienenstöcke Einsicht zu nehmen, sämtliche Betriebe und Einrichtungen

zu sehen und vom Vorstände jede Auskunft zu verlangen.

Sie nehmen die Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung

neuer Bienenstöcke entgegen und übermitteln dieselben mit ihren

Gutachten an das Direktorium der Volkskasse.

Solche Geschäfte, welche sie nicht verfassungsmäßig persönlich zu

erledigen haben, können sie in Übereinstimmung mit der Volkskasse durch

Ortsvertreter besorgen lassen.

Die Delegierten haben in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der

Brüder gegen etwaige Sonderinteressen zu wahren.

Sie haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Brüder und

Bienen persönlich zu empfangen, deren Wünsche, Anträge und Beschwerden

anzuhören und zu prüfen, und denselben die geeignete Folge zu geben.

Bei Differenzen zwischen den Bienenstöcken und Brüdern oder fremden

Bienen müssen die Delegierten zunächst zu vermitteln suchen, haben

aber, falls die Vermittlung mißlingt, die Entscheidung darüber durch

Schiedsspruch in erster und letzter Instanz.

~E.~ Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der Volkskasse.

§ 25.

Die Beamten der Deutschen Volkskasse können Männer oder Frauen sein.

Sie müssen Deutsche sein. Sie dürfen keinerlei andere berufliche

Beschäftigung haben und von keiner andern Seite Gehälter beziehen,

auch nicht von Bienenstöcken. Sie stehen zur Volkskasse in demselben

Verhältnis wie die Bienen zu ihrem Bienenstock, müssen also die für

Bienen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Sie haben der Volkskasse

gegenüber Bienenpflichten und Bienenrechte.

Da die Volkskasse nicht dem Erwerb dient, so kann dieselbe nicht die

Normaleinkommen ihrer Beamten entsprechend den Jahreserträgnissen

ergänzen, wie das in den Bienenstöcken stattfindet. Die Beamten werden

jedoch hierfür durch höhere Normaleinkommen entschädigt.

Sie dürfen keine Titel und Orden annehmen.

Die Beamten der Volkskasse sind verpflichtet, den geschäftlichen

Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den

einfachsten Formen unter Weglassung von Titulaturen und nicht

sachlichen Formeln und Formalitäten durchzuführen.[28]

4. Teil.

Pflichten und Rechte der Brüder.

§ 26. Pflichten der Brüder.

Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das

Wirken des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus,

unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.

Solidarismus: Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen · 第 11 / 14 段