in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.
2. Unter allen Umständen für das Kapital und den Zins der Anleihen
zu haften, welche die Bienenstöcke mit Ermächtigung der Volkskasse
aufnehmen.
3. Für die, zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten
Normaleinkommen sowie für die Krankheits- und Unfallszuschüsse,
zu welchen auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen
im Dienste rechnen, unter allen Umständen, ausgenommen bei
Arbeits-Einstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken,
zu haften, auch wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks
hierzu nicht ausreichen.
4. Die Auslagen der Bienenstöcke für die den Bienen vom vollendeten
65. Lebensjahre (Seniorenalter) an ausbezahlten Seniorenanteile sowie
für Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und für die Erziehung von
Doppelwaisen zu ersetzen und zwar aus einem für alle Bienenstöcke
gemeinsamen Anteilfonds, welcher aus den Erträgnissen der Bienenstöcke
erhalten wird.
5. Denjenigen Brüdern, welche noch nicht Bienen sind, folgende Rechte
zu verleihen, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten:
~a.~ in den Bienenstöcken Bienen zu werden;
~b.~ von den Bienenstöcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen zu
erhalten.
Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus
der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die
Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.
~c.~ Lieferungen und Arbeiten für Bienenstöcke auszuführen;
~d.~ überhaupt alle Rechte und Vorteile, welche durch das Bestehen des
Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden sind oder sein werden.
6. Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke in einem
besonderen Sparkassenfonds zu verwalten und denselben den vollen,
abzüglich der Spesen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen.
7. Etwaige über ihre Verpflichtungen hinausgehende Kapitalien zu
sonstigen gemeinnützigen Zwecken für die Brüder und Bienenstöcke, zur
Hebung ihrer wirtschaftlichen Wohlfahrt und Unabhängigkeit und zur
Pflege der Künste und Wissenschaften zugunsten der Allgemeinheit zu
verwenden.
2. Teil.
Finanzen der Volkskasse.
§ 3. Vermögen der Volkskasse.
Dasselbe besteht aus:
~a.~ dem Stammfonds;
~b.~ dem Anteilfonds;
~c.~ dem Eigentumsrecht an sämtlichen zur Errichtung gelangenden
Bienenstöcken.
§ 4. Stammfonds.
Dessen Einnahmen bestehen aus:
~a.~ den Beiträgen der Brüder (§ 26);
~b.~ den für Kapitalhaftungen von den Bienenstöcken bezahlten Prämien
(§ 35 ~b~);
~c.~ den Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) und
andern aus den geschäftlichen Abwicklungen entstehenden Einnahmen;
~d.~ zufälligen Einnahmen, Stiftungen u. dgl.;
~e.~ den Erträgnissen der mit den Geldern des Stammfonds gemachten
Kapitalanlagen.
Die Ausgaben des Stammfonds bestehen aus den ihn betreffenden
Verwaltungskosten und aus sämtlichen für die Zwecke des § 2, mit
Ausnahme von Ziffer 4 und 6, entstehenden Ausgaben, sowie aus
zufälligen Verlusten.
Die Haftungsverpflichtungen der Volkskasse dürfen nur so hoch sein,
daß sie durch den Stammfonds eine hinreichend gesicherte Deckung
finden. Weist der Stammfonds dauernde, beträchtliche Überschüsse über
den Wert solcher Verpflichtungen auf, so sollen dieselben zu solchen
gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, welche allen Brüdern zugute
kommen. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken der Volkskasse
dürfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische
Interessen unterstützt werden.
§ 5. Anteilfonds.
Dessen Einnahmen bestehen aus den im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
(§ 35) festgestellten Beiträgen der Bienenstöcke, aus den Erträgnissen
der mit denselben gemachten Kapitalanlagen und aus solchen zufälligen
Einnahmen, welche ausdrücklich diesem Fonds entstammen oder dafür
bestimmt sind.
Dessen Ausgaben bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten
und aus den nach § 2 Ziff. 4 entspringenden Ausgaben für Anteile und
Erziehung.
Weist der Anteilfonds in einem Jahre ein Defizit auf, so werden vom
darauffolgenden Jahre ab die Anteilsätze für alle Berechtigten in allen
Bienenstöcken gleichmäßig prozentual herabgesetzt, so lange, bis das
Defizit ausgeglichen ist.
Weist der Anteilfonds dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so
sollen dieselben verwendet werden: in erster Linie zur langsamen,
gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters (§ 2 Ziff. 4), in zweiter
Linie für solche gemeinnützige Zwecke, welche allen Bienenstöcken bzw.
Bienen gleichmäßig zugute kommen, jedoch niemals zur Unterstützung
gesonderter konfessioneller oder politischer Interessen.
§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken.
Die Volkskasse behält unter allen Umständen das Eigentumsrecht an
allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken; während die jeweils in
demselben angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben und zwar unter
den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag
der Bienenstöcke heißt und einen integrierenden Bestandteil des
Volksvertrags bildet.
§ 7. Sparkassenfonds.
Neben dem Fonds ihres eigenen Vermögens verwaltet die Volkskasse in
einem besonderen Sparkassenfonds die ihr zu diesem Zwecke übergebenen
Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke. Die aus dieser
Verwaltung resultierenden Erträgnisse werden den Einlegern -- abzüglich
der Spesen -- in voller Höhe als Zinsen ausbezahlt.
Die Einleger können ihre Einlagen unter den durch besonderes Statut
festgesetzten Bedingungen aus diesem Fonds entnehmen. Für die
Verbindlichkeiten des Sparkassenfonds haftet die Volkskasse.
§ 8. Gewinne der Volkskasse.
Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb. Das Vermögen
derselben dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Erzielung
von Gewinnen oder Überschüssen ist daher ausgeschlossen. Dagegen sollen
alle Geschäftsspesen grundsätzlich nicht von der Volkskasse, sondern
von denjenigen getragen werden, welche jeweils daraus Nutzen ziehen.
Es geschieht das bei den Anteil- und Sparkassenfonds dadurch, daß die
aufgelaufenen Spesen dem Fonds verrechnet werden, beim Stammfonds
dadurch, daß die Spesen den einzelnen verrechnet werden, wie z. B. in
Form von Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) oder
in Form einer kleinen Bezahlung für jeden neuen Brüderschein (§ 28) usw.
§ 9. Jahresabrechnung.
Die Abschlußrechnung aller Fonds für jedes Kalenderjahr wird von der
Regierungskommission geprüft und bei Richtigbefund bestätigt. Sie wird
in den zu diesem Zwecke bestimmten Blättern veröffentlicht.
3. Teil.
Verwaltung und Leitung der Volkskasse.
~A.~ Volksrat.
§ 10. Bestellung des Volksrats.
Die Verwaltung der Volkskasse geschieht durch den Volksrat, welcher
durch diejenigen Brüder, die das 25. Jahr vollendet haben, auf Grund
einer besonderen Wahlordnung[26] aus dem Kreise der mindestens 30 Jahre
alten Bienen durch allgemeine, direkte Wahlen auf je 5 Kalenderjahre
gewählt wird.
Die Zahl der Volksräte beträgt einen für jede volle halbe Million
Brüder, mindestens aber 9.
§ 11. Kompetenzen des Volksrats.
Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der
Brüder und an keine Instruktionen gebunden. Er prüft die Legitimation
seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er bestimmt selbst seine
Geschäftsordnung.
Der Volksrat entscheidet über alle die Auslegung und Ausführung
des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden
Angelegenheiten und die bestmögliche Verwertung und Anlage des
Vermögens der letzteren.
Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Volkskasse mit
absoluter Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte und
verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag.
Er erwählt aus dem Kreise der Brüder und Bienen folgende Beamte der
Volkskasse und bestimmt deren Einkommen, deren Geschäftsordnungen und
Dienstanweisungen:
~a.~ Die Direktoren der Volkskasse und unter diesen den vorsitzenden
Direktor und dessen Stellvertreter (§ 20);
~b.~ die Delegierten der Volkskasse (§ 23);
~c.~ alle sonstigen Beamten, soweit er nicht dem Präsidenten der
Volkskasse Vollmacht gibt, dieselben selbständig zu ernennen.
Der Volksrat beschließt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag
des Direktoriums oder auf Antrag der Brüder über die Errichtung von
Bienenstöcken und die Ernennung von deren Vorständen.
Er prüft die Arbeitsordnungen der Bienenstöcke daraufhin, ob sie
nichts den Grundsätzen des Solidarismus, dem Volksvertrag und dem
Arbeitsvertrag der Bienenstöcke Zuwiderlaufendes enthalten und
beschließt über deren Genehmigung.
Er hat das Recht, Beschlüsse von Bienenstöcken, welche den Grundsätzen
des Solidarismus, dem Volksvertrag oder dem Arbeitsvertrag der
Bienenstöcke zuwiderlaufen, aufzuheben.
Der Volksrat entscheidet in Zweifelsfällen über die Höhe der
Bienenpreise, d. i. der Produktionspreise, im Sinne des Solidarismus.
Der Volksrat hat das Recht einen Bienenstock aufzulösen wenn während
zweier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre desselben die Deckungen für
Fehlbeträge aus dem Stammfonds (§ 4) der Volkskasse zwei Zehntel des
noch nicht zurückgezahlten Anleihekapitals überschreiten, oder wenn ein
Bienenstock Bestimmungen des Volksvertrags oder des Arbeitsvertrags der
Bienenstöcke nicht anerkennt, oder durch Streiks und Gewaltmittel sich
Sondervorteile zu verschaffen sucht.
Der Volksrat entscheidet über Anträge, welche seine eigenen Mitglieder,
der Präsident, das Direktorium, die Bienenstöcke und die Brüder an ihn
richten.
Der Volksrat entscheidet in erster und letzter Instanz durch
Schiedsspruch, unter Ausschluß der Gerichte, auf Antrag des einen
Teils, über Differenzen der Brüder, Bienen oder Bienenstöcke mit dem
Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse, sowie
über Differenzen der Bienenstöcke unter sich, letzteres aber erst
nachdem die Angelegenheit dem Vorstandsausschuß eines unparteiischen
von der Volkskasse zu ernennenden Bienenstocks zur Vermittlung
vorgelegt wurde und diese Vermittlung mißlang.
Die Schiedssprüche des Volksrats sind kostenfrei und beziehen sich nur
auf Begründung des Rechts und Unrechts sowie auf Bestimmung der Höhe
des vom Unterliegenden dem Obsiegenden etwa zugefügten und diesem zu
bezahlenden Schadens. Er kann keine Strafen verfügen.
Der Volksrat entscheidet alle Auslegungsfragen des Arbeitsvertrags der
Bienenstöcke und hat die Initiative und Entscheidung über Änderungen
desselben, letzteres jedoch niemals mit rückwirkender Kraft.
Der Volksrat beschließt über den Abschluß von Verträgen mit andern
Volkskassen.
§ 12. Sitzungsordnung des Volksrats.
Der Volksrat versammelt sich zu seinen ordentlichen Tagungen am ersten
Werktage des Februar, Juni und Oktober jeden Jahres und bleibt solange
in Tagung, bis alle vorliegenden Geschäfte erledigt sind.
Ein Volksrat, welcher in einer Tagung mehr als dreimal ohne triftigen
Entschuldigungsgrund den Sitzungen fernbleibt, gilt als Demissionär.
In der ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres erwählt der
Volksrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Diese Posten dürfen nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren von
Vertretern derselben Industriegruppen besetzt sein.
In der Junitagung findet die Prüfung der vom Präsidenten vorgelegten
Jahresrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr und die
Vorlage an die Regierungskommission zur Prüfung und Bestätigung statt.
In der Oktobertagung wird das Budget für das folgende Kalenderjahr
aufgestellt.
In der letzten Sitzung der Oktobertagung des letzten Jahres der
fünfjährigen Wahlperiode findet die Wahl des Präsidenten und
Vizepräsidenten der Volkskasse aus dem Kreise der Mitglieder des
Volksrates für die nächste Wahlperiode statt.
Außerordentliche Tagungen des Volksrates werden durch den Präsidenten
der Volkskasse einberufen. Sie dürfen nur die bei der Einberufung
angekündigte Tagesordnung beraten.
Der Volksrat hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die
Brüder zu beschließen. Alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechtswegen
öffentlich für die Brüder.
§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats.
Der Volksrat kann seine Geschäfte im Plenum oder in Ausschüssen
behandeln. Beschlüsse finden jedoch nur im Plenum statt.
Zu gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der
vertragsmäßigen Anzahl Volksräte erforderlich, wobei Bruchteile unter
½ nicht, ½ und darüber für voll gerechnet werden.[27]
Vor jeder Abstimmung über einen Antrag hat der Vorsitzende die Vorfrage
zu stellen, ob derselbe der Erklärung des Solidarismus entspricht.
Erst nach Bejahung dieser Vorfrage mit mindestens ¾ Majorität
der anwesenden Volksräte findet die Abstimmung über den Gegenstand
selbst nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Vorsitzende übt das
Stimmrecht mit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Die Beschlüsse des Volksrates werden unter Angabe der Namen und der
Abstimmung der einzelnen Mitglieder in den hierzu bestimmten Blättern
veröffentlicht. Abstimmungen bei Wahlen und zur Bestellung von Beamten
sind geheim.
§ 14. Abänderung des Volksvertrags.
Der Volksrat entscheidet in eigener Initiative oder auf Antrag
des Präsidenten der Volkskasse, ob Änderungen des Volksvertrags
erforderlich erscheinen. Wenn dieses der Fall ist, so muß die Änderung
in zwei aufeinanderfolgenden Tagungen mit mindestens ¾ Majorität der
vertragsmäßigen Anzahl Volksräte beschlossen werden um gültig zu sein.
Solche Änderungen haben niemals rückwirkende Kraft.
§ 15. Bezüge der Volksräte.
Die Volksräte erhalten von der Volkskasse Ersatz ihrer Reisespesen
und ein Einkommen von X Mark für jeden Tag, an welchem sie Sitzungen
beigewohnt haben. Sie bleiben im vollen Bezuge ihrer Einkommen und
Rechte bei demjenigen Bienenstock, in welchem sie zur Zeit der Wahl zum
Volksrat Bienen sind. Sie dürfen weder Orden noch Titel annehmen.
~B.~ Präsident der Volkskasse.
§ 16. Bestellung des Präsidenten.
Der Präsident und der Vizepräsident der Volkskasse werden durch
den Volksrat aus dem Kreise seiner Mitglieder durch absolute
Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte gewählt (§ 11).
Sie müssen geborene Deutsche sein und zur Zeit der Wahl mindestens 10
Jahre lang ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben.
Im Falle der Vakanz des Präsidentensitzes durch den Tod oder andere
Ursachen wird derselbe sofort vom Vizepräsidenten eingenommen.
Der Präsident hat seinen Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.
§ 17. Kompetenzen des Präsidenten.
Der Präsident ist der höchste Beamte der Volkskasse, der ständige
Bevollmächtigte des Volksrats und der Vermittler zwischen diesem
und dem Direktorium der Volkskasse. Er ist der oberste Hüter des
Solidarismus und des Volksvertrags.
Er eröffnet und schließt die Tagungen des Volksrats.
Er fertigt die Beschlüsse des Volksrats aus, verkündigt sie und
überwacht deren Ausführung.
Er ernennt und entläßt in Vollzug der Beschlüsse des Volksrats die
Beamten der Volkskasse, verpflichtet sie auf den Volksvertrag, schließt
mit ihnen die Dienstverträge und überwacht deren Befolgung.
Er schließt im Namen der Volkskasse Verträge auf Grund der Beschlüsse
des Volksrats.
Der Präsident beruft aus eigener Initiative oder auf Antrag des
Direktoriums der Volkskasse den Volksrat zu außerordentlichen Tagungen
unter Angabe der Tagesordnung. Er muß ihn einberufen auf Antrag von
mindestens 1/3 der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte.
§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten.
Die Verfügungen des Präsidenten geschehen im Namen des Volksrats und
bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds des Direktoriums der
Volkskasse, welches dafür die Verantwortung übernimmt.
Der Präsident kann keine seiner Rechte übertragen.
Im Namen des Präsidenten werden eigene Anträge und Vorlagen desselben
oder solche der Direktion vor den Volksrat gebracht und hier von hierzu
ernannten Mitgliedern des Direktoriums vertreten.
Der Präsident erstattet dem Volksrat alljährlich in der
Eröffnungssitzung der Junitagung einen Bericht über die Lage
und Verhältnisse der Volkskasse nebst Rechnungsabschluß für das
voraufgegangene Jahr und legt demselben in der Eröffnungssitzung der
Oktobertagung das Budget für das folgende Jahr vor.
§ 19. Einkommen des Präsidenten.
Der Präsident bezieht von der Volkskasse ein jährliches Einkommen
von X Mark. Dessen Auslagen in Ausübung seines Amtes werden von der
Volkskasse vergütet.
~C.~ Direktorium der Volkskasse.
§ 20. Bestellung des Direktoriums.
Die Leitung der Geschäfte der Volkskasse geschieht durch das
Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden
Anzahl und von diesem zu erwählenden Direktoren besteht (§ 11). Der
Vorsitzende des Direktoriums wird von dem Volksrate erwählt.
Ein Direktoriumsmitglied kann nicht gleichzeitig Volksrat sein.
Die Direktoren haben ihren Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.
§ 21. Kompetenzen des Direktoriums.
Das Direktorium führt die Beschlüsse des Volksrats aus und leitet die
Geschäfte der Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags und seines
Dienstvertrags.
Das Direktorium ist der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach außen.
Das Direktorium bearbeitet eigene Anträge oder die Anträge der Brüder
auf Errichtung von Bienenstöcken und legt dieselben mit seinen
Gutachten und Vorschlägen über die zu ernennenden Vorstände und
Stellvertreter derselben dem Volksrate zur Beschlußfassung vor.
Es ernennt die vom Volksrate erwählten Beamten der Bienenstöcke,
verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag
der Bienenstöcke und schließt mit ihnen die Errichtungsurkunden und
Dienstverträge ab.
Es legt dem Volksrate seine Vorschläge und Gutachten über die in
den Bienenstöcken anzustellende Anzahl von Bienen der verschiedenen
Kategorien und die Höhe ihrer Normaleinkommen zur Genehmigung vor.
Es macht dem Volksrate laufende Berichte über alle wesentlichen
Vorkommnisse bei den Bienenstöcken und im Kreise der Brüder, sowie über
alle wichtigen Angelegenheiten der Volkskasse.
Es bringt die zu ernennenden Delegierten der Volkskasse und alle
sonstigen für die Erledigung der Geschäfte erforderlichen Beamten der
Volkskasse in Vorschlag.
Die Mitglieder des Direktoriums haben die Anträge des Präsidenten
vor dem Volksrate zu vertreten und auf Wunsch des Volksrates dessen
Sitzungen beratend beizuwohnen. Sie haben das Recht, den Sitzungen des
Volksrats beizuwohnen und müssen auf Wunsch dort gehört werden.
Das Direktorium vertritt die Volkskasse in allen Rechtsstreitigkeiten.
§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums.
Zur Gültigkeit der im Namen des Direktoriums der Volkskasse erfolgenden
Ausfertigungen ist die Unterschrift zweier Direktoren erforderlich.
Das Direktorium hat alljährlich bis Ende April dem Präsidenten die
Jahresabrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr
und bis Ende August das Budget für das nächstfolgende Kalenderjahr
vorzulegen.
Die Mitglieder des Direktoriums sind solidarisch verantwortlich für
die richtige Ausführung der Beschlüsse des Volksrats und einzeln
verantwortlich für ihre persönlichen Handlungen.
Das Direktorium hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge,
Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen
etc. folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende
Bestimmung aufzunehmen:
»Die Volkskasse hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.)
aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechung
von Provisionen, Geschenken oder irgend welchen Sondervorteilen auf
Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des
Versprechens nicht erfolgte.«
~D.~ Die Delegierten der Volkskasse.
§ 23. Bestellung der Delegierten.
Die Vertretung der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und
bei den einzelnen Bienenstöcken geschieht durch die Delegierten, welche
auf Vorschlag des Direktoriums vom Volksrate erwählt und durch den
Präsidenten ernannt werden.
Ihr Wohnsitz wird von dem Direktorium bestimmt.
§ 24. Kompetenzen der Delegierten.
Die Delegierten sind die ständigen Bevollmächtigten der Volkskasse
in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen ihnen
zugewiesenen Bienenstöcken, sowie die Vermittler zwischen den Brüdern
und Bienenstöcken einerseits und dem Direktorium der Volkskasse
anderseits. Sie besorgen die Bezirksgeschäfte der Volkskasse und
die Vertretung der letzteren bei den Bienenstöcken nach Maßgabe des
Volksvertrags und der ihnen erteilten Dienstanweisungen. Sie haben über
die Begebenheiten ihres Bezirks und ihrer Bienenstöcke laufend an das
Direktorium der Volkskasse zu berichten.
Sie haben den Sitzungen des Vorstandsausschusses ihrer Bienenstöcke
nach Bedarf beizuwohnen. In diesen Sitzungen haben sie beratende Stimme
und das Recht, Anträge zu stellen, sowie gegen ihnen unberechtigt
erscheinende Beschlüsse ein Veto einzulegen und deren nochmalige
Beratung in einer späteren Sitzung zu verlangen.
Sie haben das Recht und die Pflicht, in die Bücher und Akten ihrer
Bienenstöcke Einsicht zu nehmen, sämtliche Betriebe und Einrichtungen
zu sehen und vom Vorstände jede Auskunft zu verlangen.
Sie nehmen die Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung
neuer Bienenstöcke entgegen und übermitteln dieselben mit ihren
Gutachten an das Direktorium der Volkskasse.
Solche Geschäfte, welche sie nicht verfassungsmäßig persönlich zu
erledigen haben, können sie in Übereinstimmung mit der Volkskasse durch
Ortsvertreter besorgen lassen.
Die Delegierten haben in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der
Brüder gegen etwaige Sonderinteressen zu wahren.
Sie haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Brüder und
Bienen persönlich zu empfangen, deren Wünsche, Anträge und Beschwerden
anzuhören und zu prüfen, und denselben die geeignete Folge zu geben.
Bei Differenzen zwischen den Bienenstöcken und Brüdern oder fremden
Bienen müssen die Delegierten zunächst zu vermitteln suchen, haben
aber, falls die Vermittlung mißlingt, die Entscheidung darüber durch
Schiedsspruch in erster und letzter Instanz.
~E.~ Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der Volkskasse.
§ 25.
Die Beamten der Deutschen Volkskasse können Männer oder Frauen sein.
Sie müssen Deutsche sein. Sie dürfen keinerlei andere berufliche
Beschäftigung haben und von keiner andern Seite Gehälter beziehen,
auch nicht von Bienenstöcken. Sie stehen zur Volkskasse in demselben
Verhältnis wie die Bienen zu ihrem Bienenstock, müssen also die für
Bienen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Sie haben der Volkskasse
gegenüber Bienenpflichten und Bienenrechte.
Da die Volkskasse nicht dem Erwerb dient, so kann dieselbe nicht die
Normaleinkommen ihrer Beamten entsprechend den Jahreserträgnissen
ergänzen, wie das in den Bienenstöcken stattfindet. Die Beamten werden
jedoch hierfür durch höhere Normaleinkommen entschädigt.
Sie dürfen keine Titel und Orden annehmen.
Die Beamten der Volkskasse sind verpflichtet, den geschäftlichen
Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den
einfachsten Formen unter Weglassung von Titulaturen und nicht
sachlichen Formeln und Formalitäten durchzuführen.[28]
4. Teil.
Pflichten und Rechte der Brüder.
§ 26. Pflichten der Brüder.
Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das
Wirken des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus,
unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.