Das Anlage- und Betriebskapital derselben wird beschafft durch Aufnahme

einer verzinslichen, in 50 Jahresraten aus den Einnahmen rückzahlbaren

Anleihe, für deren Kapital und Zinsen die Volkskasse unter allen

Umständen haftet.

Die Abrechnung des Geschäftsjahres des Bienenstocks geschieht nach

denselben Grundsätzen wie in einem Geschäfte, in welchem eine

Anzahl Teilhaber, ohne fremde Hilfe beizuziehen, sich in die Arbeit

teilen. Die Teilhaber ziehen von ihren Bruttoeinnahmen zunächst

die Geschäftsunkosten aller Art ab, zu welchen selbstverständlich

vorläufige Akonto Entnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden

Lebensbedürfnisse nicht gehören; sie bringen ferner in Abzug etwaige

Rückzahlungen, welche sie laut eingegangener Schuldverpflichtungen für

entliehenes Kapital zu leisten haben, sowie die vereinbarten Zinsen

für solche Anleihen; endlich bringen sie in Abzug Sicherstellungen für

zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und gewisse Reserven für alle

Fälle der Zukunft, Neuanschaffungen u. dgl. Der Rest ist das Erträgnis

des Geschäftes, welches unter die Teilhaber nach den unter ihnen

bestehenden Vereinbarungen verteilt wird, selbstverständlich unter

Abzug der im Laufe des Jahres von jedem einzelnen für seine laufenden

Bedürfnisse im voraus entnommenen Beträge.

Derselbe Rechnungsmodus wird im Arbeitsvertrag auch für den Bienenstock

festgelegt, welcher sich von dem eben beschriebenen Geschäft nur

dadurch unterscheidet, daß die Teilhaber zahlreicher sind.

Nach Abzug der laufenden Geschäftsunkosten und der Beträge für

Zinsen und zurückzuzahlende Kapitalien sowie nach vorsichtigen

Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und

Rücklagen sowie einen Abzug für Dotierung eines Stipendienfonds

für allgemeine Zwecke *gehört das gesamte Erträgnis den Bienen als

Gegenwert ihrer Arbeit*. Auch sie entnehmen hiervon schon im Laufe

des Jahres entsprechende Beträge voraus, welche der Ordnung halber

von vornherein vereinbart sind und *Normaleinkommen* heißen, weil sie

zur Bestreitung ihrer laufenden, normalen Lebensbedürfnisse dienen;

im Laufe des Jahres werden auch die vereinbarten *Zuschüsse für

Krankheiten und Unfälle* entnommen.

Der nunmehr verbleibende Rest, das *Resterträgnis*, gelangt unter den

Bienen zur Verteilung. Aber ebenso wie die Bienen als vorsichtige

Geschäftsleute ihren Betrieb durch genügende Rücklagen gegen

Überraschungen und unvorhergesehene Schicksalsschläge schützen, werden

sie auch als sparsame und vorsorgliche Privatleute durch entsprechende

Rücklagen für ihr Alter, etwaige Invalidität sowie für ihre eventuellen

Witwen und Waisen sorgen. Deshalb bestimmt der Arbeitsvertrag der

Bienenstöcke, daß die *Hälfte* des Resterträgnisses für diese Fälle

zurückzulegen und *bei der Volkskasse* in einen allen Bienenstöcken

gemeinsamen *Anteilfonds* zur Verwahrung und Anlage zu hinterlegen

ist. Die Volkskasse zahlt dann daraus die *Senioren-*, *Invaliden-*,

*Witwen-* und *Waisenanteile* aus, wenn die Zeit dazu gekommen ist.

Die *zweite Hälfte* des Resterträgnisses wird an die Bienen als

*Ergänzungseinkommen* ausbezahlt und kann getrost und mit gutem

Gewissen von denselben zur Verbesserung ihres materiellen Daseins und

ihrer Lebensannehmlichkeit verwendet werden.

Die Verteilung des Ergänzungseinkommens findet genau in dem

Verhältnis der Normaleinkommen statt; denn letztere werden zwischen

dem Vorstandsausschuß und den Bienen nach ihren Fähigkeiten, ihrem

Verhalten und ihren Leistungen frei vereinbart und bilden den Maßstab

für den Nutzen, den sie dem Bienenstock leisten. *Ihrer Leistung

entsprechend sind die Bienen am Gesamterträgnis beteiligt*; dieser

proportional ist nicht nur das Normal- und Ergänzungseinkommen, sondern

auch der Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteil und jedes

Einkommen überhaupt aus dem Bienenstock, welchen Namen es haben möge.

Für den Fall, daß die Erträgnisse des Bienenstocks zur Verteilung

von Ergänzungseinkommen nicht ausreichen, entfallen dieselben

selbstverständlich; sollten dieselben jedoch auch zur Auszahlung der

vereinbarten Normaleinkommen sowie der Krankheits- und Unfallszuschüsse

nicht ausreichen, so *leistet die Volkskasse unter allen Umständen,

ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen

und Streiks, die Differenz*, sowie sie ja auch für *Kapital und Zins

der Anleihe unbedingt haftet*, falls der beinahe undenkbare Fall

eintreten sollte, daß die Bruttoeinnahmen auch hierfür nicht ausreichen.

Trotzdem die Volkskasse Eigentümerin des Bienenstocks ist, verlangt

dieselbe aus ihm *keinen Gewinn* und kann auch keinen erhalten, da

das *Gesamterträgnis den Bienen gehört*. Da die Volkskasse aber

grundsätzlich ihren Stammfonds nicht durch Spesen angreifen darf,

so muß sie die mit ihrer Mühewaltung verbundenen Kosten decken

und zwar in Form einer kleinen Prämie, welche sich nach der Höhe

des Anleihekapitals des Bienenstocks richtet und zu den laufenden

Geschäftsunkosten des letzteren rechnet.

Auf diesen Grundlagen stellt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks

alljährlich die *Jahresabrechnung* fest und rechnet mit den Bienen und

der Volkskasse darüber ab.

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.

Die sozialen Einrichtungen sind nicht freiwillig, sondern für jeden

Bienenstock *obligatorisch*, und zwar in dem Umfange, wie sie von

den Bienen und Brüdern beansprucht werden; deshalb enthält der

Arbeitsvertrag der Bienenstöcke hierüber bestimmte Vorschriften.

Diese Einrichtungen unterscheiden sich in solche für das körperliche

Wohl und solche für das geistig-sittliche Wohl; zu letzteren gehören

auch diejenigen für Geselligkeit und Erholung.

Einrichtungen für das körperliche Wohl.

Jeder Bienenstock hat eine besteingerichtete *Speisehalle* zu errichten

und den Benutzern darin gut zubereitete, nahrhafte und wohlschmeckende

Kost zu Bienenpreisen sowie gutes Trinkwasser, Tee und Kaffee

unentgeltlich zu verabreichen.

Der Bienenstock hat ferner für gute und *hygienische Wohnungen* für

seine Bienen zu sorgen und denselben zu Bienenpreisen mietweise zu

überlassen. Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft

werden, um ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu

vermeiden. Auch zur Beschaffung behaglicher Wohnungseinrichtungen

zu Bienenpreisen hat der Bienenstock behilflich zu sein. Für ledige

Bienen, Männer und Frauen, sind *Logierhäuser* und *Heime* anzulegen,

die ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind.

Jeder Bienenstock hat ferner ein seinem Umfang entsprechendes, mit

allen Hilfsmitteln versehenes, vorzüglich eingerichtetes *Krankenhaus*

zu errichten. Dasselbe soll eine getrennte *Abteilung für Wöchnerinnen*

in Verbindung mit einem *Säuglingsheim* haben, in welche die Aufnahme

ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfindet.

Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer

festangestellter *Bienenstockärzte*; letztere haben überdies die

laufende Aufsicht über die hygienischen Verhältnisse sowohl des

Betriebes als der Wohnungen, der Schulen und Erziehungsanstalten; sie

halten für die Bienen *Sprechstunde am Sitze des Bienenstocks* ab und

pflegen kranke Bienen im Krankenhaus oder zu Hause. *Keine* Kategorie

von Krankheiten ist hiervon *ausgeschlossen*.

Ferner hat jeder Bienenstock die vollkommensten *Einrichtungen

zur Verhütung von Unfällen und Betriebskrankheiten* zu treffen

und gesonderte *Umkleide- und Waschräume, Douchen-, Wannen- und

Schwimmbäder* sowie *Spiel- und Turnplätze* anzulegen.

Ferner haben die Bienenstöcke *Genesungsheime* für Rekonvaleszenten

einzurichten und alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in

*Ferienkolonien* zu schicken.

Die Benutzung sämtlicher Krankheits- und Hygieneeinrichtungen, die

ärztliche Pflege und die Lieferung von Arzneien und Krankengeräten sind

*kostenlos*.

Einrichtungen für das geistig-sittliche Wohl, für Geselligkeit und

Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur *kostenlosen Benutzung* zu halten:

1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;

2. Elementarschulen, da, wo die vorhandenen Schulen nicht ausreichen

oder zu weit entfernt sind;

3. Lehrlingswerkstätten in Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren

Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden;

4. Haushaltungsschulen für Mädchen in Verbindung mit den Heimen für

ledige weibliche Bienen;

5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr

schulpflichtige Mädchen;

6. Vortragszyklen für Erwachsene;

7. eine Bibliothek guter Bücher;

8. einen Gesellschaftssaal für zwanglose Zusammenkünfte und gesellige

Veranstaltungen aller Art, wie Musik, Gesang, Vorträge, Spiele usw.

Alle diese Einrichtungen stehen den Bienen und ihren

Familienangehörigen kostenlos zur Verfügung; selbstverständlich sind

dieselben *frei*, davon Gebrauch zu machen oder nicht.

Von besonderer Wichtigkeit ist aber die im Arbeitsvertrag festgesetzte

Verpflichtung der Bienenstöcke, ihre gesamten sozialen Einrichtungen

auch den *Brüdern*, also den bloßen Mitgliedern der Volkskasse, gegen

Legitimation durch ihren Brüderschein zur Benutzung zu überlassen, und

zwar unter denselben Bedingungen wie den Bienen selbst.

Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.

Der Arbeitsvertrag bestimmt, daß jeder Bienenstock ein Lager

seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken zu halten und den

Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben hat. Durch diese Lager tauschen die

Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu

Bienenpreisen aus: sie heißen daher *Tauschlager*. Für solche Waren,

welche nicht unmittelbar zu liefern sind, ist statt des Tauschlagers

ein Musterlager zu halten, nach dessen Mustern bestellt wird.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose

Absatzstelle ihrer Waren zu dienen, und diese Gegenseitigkeit der

Leistungen und Unterstützungen findet überhaupt im weitesten Sinne für

Vertretungen, Auskünfte, Geldoperationen usw. statt, so daß *jeder

Bienenstock als Filiale der andern fungiert*, selbstverständlich gegen

Ersatz der Spesen.

Diese Verpflichtung hat der Bienenstock auch der Volkskasse gegenüber;

er hat insbesondere dem Delegierten der Volkskasse die erforderlichen

Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu

stellen. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben,

so teilen sie sich in diese Kosten.

Selbstverständlich ist die Bestimmung, daß ein *Bienenstock Waren und

Arbeiten nur an Bienenstöcke und Brüder liefern oder nur von solchen

beziehen darf*, und daß in *Bienenstöcken nur Bienen beschäftigt werden

dürfen* unter Ausschluß der Heimarbeit.

Pflichten und Rechte der Bienen.

Ebenso wichtig wie im Volksvertrag, ist auch im Arbeitsvertrag

derjenige Teil, welcher die Pflichten und Rechte der Bienen behandelt.

Die Leistungen der Brüder in die Volkskasse ermöglichen die

Errichtung von Bienenstöcken und damit die Sicherung der gesamten

Existenzbedingungen der Bienen und ihrer Angehörigen; es ist daher

natürlich, daß die Pflichten der Bienen gegen die Volkskasse nicht nur

bestehen bleiben, sondern noch weit höhere sind als früher, da sie nur

Brüder waren. Insbesondere ist deren *vornehmste Pflicht, das Wirken

des einzelnen für die Gesamtheit*, eine viel umfassendere geworden; die

Beiträge der Bienen zum Stammfonds der Volkskasse sind höher und den

Einnahmen proportional; ferner haben die Bienen den Brüdern und andern

Bienenstöcken ihre Produkte zu Bienenpreisen (das sind grundsätzlich

Selbstkosten) zu überlassen und alle sozialen Einrichtungen ihres

Bienenstocks, als da sind: ärztliche Behandlung, Krankenhäuser,

Speisehallen, Wohnungen, Schulen, Bibliotheken, Erholungsanstalten usw.

den Brüdern zu genau denselben bevorzugten Bedingungen zugänglich zu

machen, welche für sie selbst gelten.

Neben diesen erhöhten allgemeinen Pflichten gegenüber der Gesamtheit

der Brüder haben die Bienen noch einige besondere Pflichten, welche

in ihrem Verhältnis zum Bienenstock begründet sind, insbesondere

die *Anerkennung* und treue Befolgung *des Arbeitsvertrags und der

Arbeitsordnung* ihres Bienenstocks sowie Befolgung der im Interesse des

Gesamtwohls von dessen Vorstandsausschuß getroffenen Anordnungen und

Disziplinarvorschriften, endlich das Einsetzen ihres ganzen Könnens und

ihrer ganzen Kraft für die *größte und beste Leistung des Bienenstocks

bei geringstem Aufwande*.

Was die Höhe der Beiträge der Bienen zur Volkskasse anlangt, so sind

dieselben auf 1% aller Einkommen aus dem Bienenstock festgesetzt;

dieser Betrag wird bei jeder Auszahlung seitens des Bienenstocks

zurückbehalten und an die Volkskasse abgeführt; es *bedarf demnach hier

des Markensystems nicht mehr*. Die bloße Zugehörigkeit zum Bienenstock

ist ohne weiteres und ohne jede Formalität und Kontrolle der Beweis

der Pflichterfüllung als Biene; die Eigenschaft als solche wird durch

eine von dem Bienenstock ausgestellte Karte, *Bienenschein* genannt,

bestätigt, welche als Legitimation bei Ausübung aller Bienenrechte

dient.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen *Bienenakt* an, in

welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen

Rechte sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige

Einziehungen des Bienenscheins und deren Gründe eingetragen werden;

Bemerkungen über das *politische* und *religiöse* Bekenntnis der Bienen

dürfen diese Akten *nicht enthalten*. Auf Grund dieser Bienenakten

wird jeder Biene beim Austritt aus dem Bienenstock ein neuer

Brüderschein ausgestellt, welcher ihr als Legitimation gegenüber der

Volkskasse und andern Bienenstöcken dient; wechselt eine Biene ihren

Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben.

Diese Akten bilden wiederum für die Volkskasse die Grundlage ihrer

Statistik und geben ihr einen vollkommenen Überblick über die gesamten

wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes.

Nach Feststellung der Pflichten zählt der Arbeitsvertrag der

Bienenstöcke auch die Rechte der Bienen auf. Diese bleiben der

Volkskasse gegenüber dieselben wie die der Brüder, sind aber, wie

die Pflichten, infolge des Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich

erweitert.

Das *vornehmste Recht der Bienen, das Eintreten der Gesamtheit für

jeden einzelnen*, ist dermaßen erweitert, daß es sich auf deren

gesamtes Leben und das ihrer Angehörigen ausdehnt. *Das Normaleinkommen

ist garantiert* und darf mit zunehmenden Dienstjahren *nicht abnehmen*,

wird auch während der vereinbarten jährlichen Urlaube, auf welche

jede Biene das Recht hat, ungeschmälert ausbezahlt. Nur im Falle

von Kriegen, Revolutionen und Streiks darf das Normaleinkommen durch

Beschluß des Volksrates vermindert oder aufgehoben werden, um eine

Gefährdung der Volkskasse durch solche unberechenbare Ereignisse

zu vermeiden. Das von den Bienen erworbene *Ergänzungseinkommen*

wird denselben unverkürzt ausbezahlt. Im Falle von militärischen

Übungen in Friedenszeiten, sowie Krankheiten, Folgen von Unfällen und

Wochenbetten, ist den Bienen unter allen Umständen ein *Zuschuß in Höhe

der Hälfte ihrer Normaleinkommen* gesichert sowie jederzeit *freie

ärztliche Behandlung und Krankenpflege*. Eine einmal angestellte Biene

kann *nur* infolge grober Pflichtverletzung, d. h. Einziehen ihres

Bienenscheins entlassen werden, nicht aber wegen Krankheit oder aus

allgemeinen Gründen wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion

u. dgl., da solche Verhältnisse dadurch ausgeglichen werden, daß

die Arbeitszeit *aller* beteiligten Bienen gleichmäßig herauf- oder

herabgesetzt wird unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen, so

daß derartige ungünstige Verhältnisse von *allen Schultern gemeinsam

getragen werden*. Betriebsunterbrechungen durch höhere Gewalten

werden durch zeitweises *Versetzen der Bienen in andere Bienenstöcke*

ausgeglichen.

Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters hat jede

Biene Anspruch auf jährliche *Invaliden-* bezw. *Seniorenanteile*,

deren Höhe abhängt von der Gesamtzahl ihrer aktiven Dienstjahre als

Biene in irgend welchen Bienenstöcken; die Höhe dieser Anteile beginnt

mit 0,4 des Normaleinkommens zwischen dem 1. und 5. Dienstjahr und

steigt nach und nach auf das volle Normaleinkommen, welches mit dem

44. Dienstjahr erreicht wird. Der Seniorenanteil beginnt mit dem

vollendeten 65. Jahre auf alle Fälle und endet mit dem Tode. Der

Invalidenanteil beginnt mit Feststellung der Invalidität und dauert so

lange wie diese.

*Witwen* von Bienen erhalten, soferne sie Mitglieder der Volkskasse

sind, 0,4 des Normaleinkommens der Ehemänner im Augenblicke ihres

Todes, und jedes Kind ¼ des Anteils der Witwe. *Doppelwaisen*

werden auf Kosten des Bienenstocks bis zur Erwerbsfähigkeit oder

Großjährigkeit erzogen. Bei Todesfällen findet Bestattung auf Kosten

des Bienenstocks statt, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.

Eines der wichtigen Rechte der Bienen ist auch das, nicht nur die

Volksräte zu *wählen*, sondern vom 30. Jahre ab zu *Volksräten gewählt

werden* zu können und während ihrer Tätigkeit als solche im vollen

Bezug der Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben;

ferner das Recht, in ihrem eigenen Bienenstock die Mitglieder des

Vorstandsausschusses zu *wählen* bzw. dazu *gewählt zu werden*.

Daß die Volkskasse, d. i. die Gesamtheit der Brüder, die Bienen in den

Besitz solch umfassender Rechte erst setzen darf, wenn sie fest auf

dieselben zählen kann, ist billig; deshalb können Brüder zu Bienen erst

ernannt werden, wenn sie durch fünfjährige Zugehörigkeit zur Volkskasse

und unentwegte Vertragstreue zu derselben sowie durch eine halbjährige

Probezeit in einem Bienenstocke sich dieser Rechte würdig gezeigt

haben; in den Übergangszeiten, d. h. wenn Bienenstöcke errichtet

werden, ehe es schon fünfjährige Brüder gibt, ist hiervon abzuweichen;

hierfür enthält der Arbeitsvertrag spezielle Übergangsbestimmungen.

Auch kann die Eigenschaft als Biene nur volljährigen Brüdern zuerkannt

werden, weil nur solche imstande sind, vollwertige Mitglieder ihres

Bienenstocks zu sein; die Männer müssen ihre Hauptmilitärzeit erledigt

haben.

Die Zugehörigkeit zum Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist eine

*freiwillige*. Die Nichterfüllung der darin übernommenen Pflichten

bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus demselben und Verzicht

auf die Bienenrechte. In diesem Falle erfolgt das Einziehen des

Bienenscheins, worüber der Arbeitsvertrag präzise Bestimmungen enthält,

namentlich dahin zielend, Irrungen und Benachteiligungen der Bienen

zu verhüten und Rekurse derselben zu ermöglichen. Rechte, welche bis

zum Tage der Einziehung erworben waren, z. B. fällige Einkommen,

Krankheitszuschüsse oder schon erworbene Senioren-, Invaliditäts-

oder Witwenanteile u. dgl., können unter keinen Umständen entzogen

werden. Zweifelhafte Fälle sind stets zugunsten der betreffenden Biene

auszulegen. Die Bienenrechte können auch jederzeit wieder erworben

werden, wenn die Vorschriften des Arbeitsvertrags hierfür erfüllt

werden, also durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags

zur Volkskasse ohne neuerliches Einziehen des Brüderscheins: der

Vorstandsausschuß hat das Recht, diese Frist auf 40 und 20 Monate

herabzusetzen.

*Ein Strafrecht des Bienenstocks gegenüber seinen Bienen existiert

nicht*; man gehört zum Bienenstock, wenn man seine Pflicht erfüllt und

gehört zu ihm nicht, wenn man sie nicht erfüllt. Das Einziehen des

Bienenscheins ist keine Strafe, sondern lediglich das äußere Zeichen

für die Auflösung des Vertragsverhältnisses.

Kapitel 4.

Gesamtorganisation.

Brüder! Die Güterproduktion eines Volkes besteht aus zwei Teilen:

der gewerblich-industriellen und der landwirtschaftlichen; eure

Bienenstöcke sind daher nach diesen beiden Hauptrichtungen zu

entwickeln.

Das Wesen eines *industriellen Bienenstocks* ist euch schon klar;

derselbe kann durch Übernahme vorhandener Betriebe oder Errichtung

neuer Anlagen entstehen. Außer dem eigentlichen industriellen Betrieb,

welcher sich äußerlich wenig von andern Betriebsarten unterscheidet,

besteht er aber unter allen Umständen noch aus den obligatorischen

sozialen Einrichtungen und dem Tauschlager; erstere sorgen für gute

Ernährung, gesunde Wohnung, Hygiene, ärztliche Pflege; ferner für

Erziehung, Unterricht und Fortbildung eurer Kinder, Geselligkeit

und Erholung; letzteres gibt euch die Möglichkeit des Bezuges aller

eurer Lebensbedürfnisse in bester Qualität und zu den niedrigsten

erreichbaren Preisen, den Bienenpreisen. Da der Bienenstock somit

eure sämtlichen Bedürfnisse für alle Lebensalter und Lebenslagen am

Orte seines Bestehens befriedigt, so ist er nicht auf bestimmte Orte

angewiesen; ihr werdet ihn vorwiegend außerhalb der Städte anlegen, um

die Schädlichkeiten derselben zu meiden und um des Genusses von Luft,

Licht und freier Natur teilhaftig zu werden.

Was den *landwirtschaftlichen Bienenstock* betrifft, so gestaltet sich

derselbe wie folgt:

Eine größere Zahl von Landwirten, deren Güter beisammen liegen,

beschließen, dieselben zusammenzulegen und gemeinschaftlich zu bebauen;

sie beantragen bei der Volkskasse die Errichtung eines Bienenstocks

unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen, welche als Vorstände

desselben sich eignen. Die Volkskasse untersucht den Antrag, macht

eingehende Erhebungen, findet alle Bedingungen günstig, gewinnt auch

die Überzeugung, daß die vorgeschlagenen Vorstände tüchtige, bewährte

Landwirte sind, unter deren Führung der Betrieb gedeihen wird; sie

schließt mit denselben die Errichtungsurkunde und ermächtigt sie zur

Aufnahme des nötigen Kapitals. Infolge der bedingungslosen, unter allen

Umständen giltigen Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins und

infolge des etwas höheren Zinsfußes, welcher geboten wird, ist dieses

Kapital bald beschafft und es beginnt die Tätigkeit.

Für die Abtretung des Landes an den Bienenstock wird den früheren

Besitzern je nach Wunsch baar Geld bezahlt oder ein Schuldschein des

Bienenstockes ausgestellt; letzteres wird wegen des höheren Zinsfußes

und der größeren Sicherheit im allgemeinen vorgezogen werden; um

so mehr, als der Schuldschein selbst, nach Art einer Banknote, als

Zahlmittel für die Verpflichtungen seines Besitzers dienen kann.

Die so zusammengelegten Landbesitze werden nunmehr unter gemeinsamer

Verwaltung des unter den früheren Besitzern und Mitarbeitern selbst

gewählten Vorstandsausschusses bebaut, wobei dieselben Kräfte und

Personen verwendet werden wie früher, jetzt aber als vollbeteiligte

Bienen. Die Bebauung geschieht in weit systematischerer und

rationellerer Weise wie früher; infolge der Einheitlichkeit der

Leitung muß nicht mehr jeder einzelne von euch sich in allen möglichen

Tätigkeiten zersplittern, kann sich vielmehr der seinen Fähigkeiten

am meisten zusagenden Arbeit widmen; das Resultat eurer Arbeit wird

hierdurch vermehrt, verbessert und verbilligt.

Solidarismus: Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen · 第 2 / 14 段