einer verzinslichen, in 50 Jahresraten aus den Einnahmen rückzahlbaren
Anleihe, für deren Kapital und Zinsen die Volkskasse unter allen
Umständen haftet.
Die Abrechnung des Geschäftsjahres des Bienenstocks geschieht nach
denselben Grundsätzen wie in einem Geschäfte, in welchem eine
Anzahl Teilhaber, ohne fremde Hilfe beizuziehen, sich in die Arbeit
teilen. Die Teilhaber ziehen von ihren Bruttoeinnahmen zunächst
die Geschäftsunkosten aller Art ab, zu welchen selbstverständlich
vorläufige Akonto Entnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden
Lebensbedürfnisse nicht gehören; sie bringen ferner in Abzug etwaige
Rückzahlungen, welche sie laut eingegangener Schuldverpflichtungen für
entliehenes Kapital zu leisten haben, sowie die vereinbarten Zinsen
für solche Anleihen; endlich bringen sie in Abzug Sicherstellungen für
zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und gewisse Reserven für alle
Fälle der Zukunft, Neuanschaffungen u. dgl. Der Rest ist das Erträgnis
des Geschäftes, welches unter die Teilhaber nach den unter ihnen
bestehenden Vereinbarungen verteilt wird, selbstverständlich unter
Abzug der im Laufe des Jahres von jedem einzelnen für seine laufenden
Bedürfnisse im voraus entnommenen Beträge.
Derselbe Rechnungsmodus wird im Arbeitsvertrag auch für den Bienenstock
festgelegt, welcher sich von dem eben beschriebenen Geschäft nur
dadurch unterscheidet, daß die Teilhaber zahlreicher sind.
Nach Abzug der laufenden Geschäftsunkosten und der Beträge für
Zinsen und zurückzuzahlende Kapitalien sowie nach vorsichtigen
Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und
Rücklagen sowie einen Abzug für Dotierung eines Stipendienfonds
für allgemeine Zwecke *gehört das gesamte Erträgnis den Bienen als
Gegenwert ihrer Arbeit*. Auch sie entnehmen hiervon schon im Laufe
des Jahres entsprechende Beträge voraus, welche der Ordnung halber
von vornherein vereinbart sind und *Normaleinkommen* heißen, weil sie
zur Bestreitung ihrer laufenden, normalen Lebensbedürfnisse dienen;
im Laufe des Jahres werden auch die vereinbarten *Zuschüsse für
Krankheiten und Unfälle* entnommen.
Der nunmehr verbleibende Rest, das *Resterträgnis*, gelangt unter den
Bienen zur Verteilung. Aber ebenso wie die Bienen als vorsichtige
Geschäftsleute ihren Betrieb durch genügende Rücklagen gegen
Überraschungen und unvorhergesehene Schicksalsschläge schützen, werden
sie auch als sparsame und vorsorgliche Privatleute durch entsprechende
Rücklagen für ihr Alter, etwaige Invalidität sowie für ihre eventuellen
Witwen und Waisen sorgen. Deshalb bestimmt der Arbeitsvertrag der
Bienenstöcke, daß die *Hälfte* des Resterträgnisses für diese Fälle
zurückzulegen und *bei der Volkskasse* in einen allen Bienenstöcken
gemeinsamen *Anteilfonds* zur Verwahrung und Anlage zu hinterlegen
ist. Die Volkskasse zahlt dann daraus die *Senioren-*, *Invaliden-*,
*Witwen-* und *Waisenanteile* aus, wenn die Zeit dazu gekommen ist.
Die *zweite Hälfte* des Resterträgnisses wird an die Bienen als
*Ergänzungseinkommen* ausbezahlt und kann getrost und mit gutem
Gewissen von denselben zur Verbesserung ihres materiellen Daseins und
ihrer Lebensannehmlichkeit verwendet werden.
Die Verteilung des Ergänzungseinkommens findet genau in dem
Verhältnis der Normaleinkommen statt; denn letztere werden zwischen
dem Vorstandsausschuß und den Bienen nach ihren Fähigkeiten, ihrem
Verhalten und ihren Leistungen frei vereinbart und bilden den Maßstab
für den Nutzen, den sie dem Bienenstock leisten. *Ihrer Leistung
entsprechend sind die Bienen am Gesamterträgnis beteiligt*; dieser
proportional ist nicht nur das Normal- und Ergänzungseinkommen, sondern
auch der Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteil und jedes
Einkommen überhaupt aus dem Bienenstock, welchen Namen es haben möge.
Für den Fall, daß die Erträgnisse des Bienenstocks zur Verteilung
von Ergänzungseinkommen nicht ausreichen, entfallen dieselben
selbstverständlich; sollten dieselben jedoch auch zur Auszahlung der
vereinbarten Normaleinkommen sowie der Krankheits- und Unfallszuschüsse
nicht ausreichen, so *leistet die Volkskasse unter allen Umständen,
ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen
und Streiks, die Differenz*, sowie sie ja auch für *Kapital und Zins
der Anleihe unbedingt haftet*, falls der beinahe undenkbare Fall
eintreten sollte, daß die Bruttoeinnahmen auch hierfür nicht ausreichen.
Trotzdem die Volkskasse Eigentümerin des Bienenstocks ist, verlangt
dieselbe aus ihm *keinen Gewinn* und kann auch keinen erhalten, da
das *Gesamterträgnis den Bienen gehört*. Da die Volkskasse aber
grundsätzlich ihren Stammfonds nicht durch Spesen angreifen darf,
so muß sie die mit ihrer Mühewaltung verbundenen Kosten decken
und zwar in Form einer kleinen Prämie, welche sich nach der Höhe
des Anleihekapitals des Bienenstocks richtet und zu den laufenden
Geschäftsunkosten des letzteren rechnet.
Auf diesen Grundlagen stellt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks
alljährlich die *Jahresabrechnung* fest und rechnet mit den Bienen und
der Volkskasse darüber ab.
Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.
Die sozialen Einrichtungen sind nicht freiwillig, sondern für jeden
Bienenstock *obligatorisch*, und zwar in dem Umfange, wie sie von
den Bienen und Brüdern beansprucht werden; deshalb enthält der
Arbeitsvertrag der Bienenstöcke hierüber bestimmte Vorschriften.
Diese Einrichtungen unterscheiden sich in solche für das körperliche
Wohl und solche für das geistig-sittliche Wohl; zu letzteren gehören
auch diejenigen für Geselligkeit und Erholung.
Einrichtungen für das körperliche Wohl.
Jeder Bienenstock hat eine besteingerichtete *Speisehalle* zu errichten
und den Benutzern darin gut zubereitete, nahrhafte und wohlschmeckende
Kost zu Bienenpreisen sowie gutes Trinkwasser, Tee und Kaffee
unentgeltlich zu verabreichen.
Der Bienenstock hat ferner für gute und *hygienische Wohnungen* für
seine Bienen zu sorgen und denselben zu Bienenpreisen mietweise zu
überlassen. Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft
werden, um ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu
vermeiden. Auch zur Beschaffung behaglicher Wohnungseinrichtungen
zu Bienenpreisen hat der Bienenstock behilflich zu sein. Für ledige
Bienen, Männer und Frauen, sind *Logierhäuser* und *Heime* anzulegen,
die ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind.
Jeder Bienenstock hat ferner ein seinem Umfang entsprechendes, mit
allen Hilfsmitteln versehenes, vorzüglich eingerichtetes *Krankenhaus*
zu errichten. Dasselbe soll eine getrennte *Abteilung für Wöchnerinnen*
in Verbindung mit einem *Säuglingsheim* haben, in welche die Aufnahme
ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfindet.
Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer
festangestellter *Bienenstockärzte*; letztere haben überdies die
laufende Aufsicht über die hygienischen Verhältnisse sowohl des
Betriebes als der Wohnungen, der Schulen und Erziehungsanstalten; sie
halten für die Bienen *Sprechstunde am Sitze des Bienenstocks* ab und
pflegen kranke Bienen im Krankenhaus oder zu Hause. *Keine* Kategorie
von Krankheiten ist hiervon *ausgeschlossen*.
Ferner hat jeder Bienenstock die vollkommensten *Einrichtungen
zur Verhütung von Unfällen und Betriebskrankheiten* zu treffen
und gesonderte *Umkleide- und Waschräume, Douchen-, Wannen- und
Schwimmbäder* sowie *Spiel- und Turnplätze* anzulegen.
Ferner haben die Bienenstöcke *Genesungsheime* für Rekonvaleszenten
einzurichten und alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in
*Ferienkolonien* zu schicken.
Die Benutzung sämtlicher Krankheits- und Hygieneeinrichtungen, die
ärztliche Pflege und die Lieferung von Arzneien und Krankengeräten sind
*kostenlos*.
Einrichtungen für das geistig-sittliche Wohl, für Geselligkeit und
Erholung.
Jeder Bienenstock hat zur *kostenlosen Benutzung* zu halten:
1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;
2. Elementarschulen, da, wo die vorhandenen Schulen nicht ausreichen
oder zu weit entfernt sind;
3. Lehrlingswerkstätten in Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren
Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden;
4. Haushaltungsschulen für Mädchen in Verbindung mit den Heimen für
ledige weibliche Bienen;
5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr
schulpflichtige Mädchen;
6. Vortragszyklen für Erwachsene;
7. eine Bibliothek guter Bücher;
8. einen Gesellschaftssaal für zwanglose Zusammenkünfte und gesellige
Veranstaltungen aller Art, wie Musik, Gesang, Vorträge, Spiele usw.
Alle diese Einrichtungen stehen den Bienen und ihren
Familienangehörigen kostenlos zur Verfügung; selbstverständlich sind
dieselben *frei*, davon Gebrauch zu machen oder nicht.
Von besonderer Wichtigkeit ist aber die im Arbeitsvertrag festgesetzte
Verpflichtung der Bienenstöcke, ihre gesamten sozialen Einrichtungen
auch den *Brüdern*, also den bloßen Mitgliedern der Volkskasse, gegen
Legitimation durch ihren Brüderschein zur Benutzung zu überlassen, und
zwar unter denselben Bedingungen wie den Bienen selbst.
Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.
Der Arbeitsvertrag bestimmt, daß jeder Bienenstock ein Lager
seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken zu halten und den
Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben hat. Durch diese Lager tauschen die
Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu
Bienenpreisen aus: sie heißen daher *Tauschlager*. Für solche Waren,
welche nicht unmittelbar zu liefern sind, ist statt des Tauschlagers
ein Musterlager zu halten, nach dessen Mustern bestellt wird.
Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose
Absatzstelle ihrer Waren zu dienen, und diese Gegenseitigkeit der
Leistungen und Unterstützungen findet überhaupt im weitesten Sinne für
Vertretungen, Auskünfte, Geldoperationen usw. statt, so daß *jeder
Bienenstock als Filiale der andern fungiert*, selbstverständlich gegen
Ersatz der Spesen.
Diese Verpflichtung hat der Bienenstock auch der Volkskasse gegenüber;
er hat insbesondere dem Delegierten der Volkskasse die erforderlichen
Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben,
so teilen sie sich in diese Kosten.
Selbstverständlich ist die Bestimmung, daß ein *Bienenstock Waren und
Arbeiten nur an Bienenstöcke und Brüder liefern oder nur von solchen
beziehen darf*, und daß in *Bienenstöcken nur Bienen beschäftigt werden
dürfen* unter Ausschluß der Heimarbeit.
Pflichten und Rechte der Bienen.
Ebenso wichtig wie im Volksvertrag, ist auch im Arbeitsvertrag
derjenige Teil, welcher die Pflichten und Rechte der Bienen behandelt.
Die Leistungen der Brüder in die Volkskasse ermöglichen die
Errichtung von Bienenstöcken und damit die Sicherung der gesamten
Existenzbedingungen der Bienen und ihrer Angehörigen; es ist daher
natürlich, daß die Pflichten der Bienen gegen die Volkskasse nicht nur
bestehen bleiben, sondern noch weit höhere sind als früher, da sie nur
Brüder waren. Insbesondere ist deren *vornehmste Pflicht, das Wirken
des einzelnen für die Gesamtheit*, eine viel umfassendere geworden; die
Beiträge der Bienen zum Stammfonds der Volkskasse sind höher und den
Einnahmen proportional; ferner haben die Bienen den Brüdern und andern
Bienenstöcken ihre Produkte zu Bienenpreisen (das sind grundsätzlich
Selbstkosten) zu überlassen und alle sozialen Einrichtungen ihres
Bienenstocks, als da sind: ärztliche Behandlung, Krankenhäuser,
Speisehallen, Wohnungen, Schulen, Bibliotheken, Erholungsanstalten usw.
den Brüdern zu genau denselben bevorzugten Bedingungen zugänglich zu
machen, welche für sie selbst gelten.
Neben diesen erhöhten allgemeinen Pflichten gegenüber der Gesamtheit
der Brüder haben die Bienen noch einige besondere Pflichten, welche
in ihrem Verhältnis zum Bienenstock begründet sind, insbesondere
die *Anerkennung* und treue Befolgung *des Arbeitsvertrags und der
Arbeitsordnung* ihres Bienenstocks sowie Befolgung der im Interesse des
Gesamtwohls von dessen Vorstandsausschuß getroffenen Anordnungen und
Disziplinarvorschriften, endlich das Einsetzen ihres ganzen Könnens und
ihrer ganzen Kraft für die *größte und beste Leistung des Bienenstocks
bei geringstem Aufwande*.
Was die Höhe der Beiträge der Bienen zur Volkskasse anlangt, so sind
dieselben auf 1% aller Einkommen aus dem Bienenstock festgesetzt;
dieser Betrag wird bei jeder Auszahlung seitens des Bienenstocks
zurückbehalten und an die Volkskasse abgeführt; es *bedarf demnach hier
des Markensystems nicht mehr*. Die bloße Zugehörigkeit zum Bienenstock
ist ohne weiteres und ohne jede Formalität und Kontrolle der Beweis
der Pflichterfüllung als Biene; die Eigenschaft als solche wird durch
eine von dem Bienenstock ausgestellte Karte, *Bienenschein* genannt,
bestätigt, welche als Legitimation bei Ausübung aller Bienenrechte
dient.
Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen *Bienenakt* an, in
welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen
Rechte sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige
Einziehungen des Bienenscheins und deren Gründe eingetragen werden;
Bemerkungen über das *politische* und *religiöse* Bekenntnis der Bienen
dürfen diese Akten *nicht enthalten*. Auf Grund dieser Bienenakten
wird jeder Biene beim Austritt aus dem Bienenstock ein neuer
Brüderschein ausgestellt, welcher ihr als Legitimation gegenüber der
Volkskasse und andern Bienenstöcken dient; wechselt eine Biene ihren
Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben.
Diese Akten bilden wiederum für die Volkskasse die Grundlage ihrer
Statistik und geben ihr einen vollkommenen Überblick über die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes.
Nach Feststellung der Pflichten zählt der Arbeitsvertrag der
Bienenstöcke auch die Rechte der Bienen auf. Diese bleiben der
Volkskasse gegenüber dieselben wie die der Brüder, sind aber, wie
die Pflichten, infolge des Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich
erweitert.
Das *vornehmste Recht der Bienen, das Eintreten der Gesamtheit für
jeden einzelnen*, ist dermaßen erweitert, daß es sich auf deren
gesamtes Leben und das ihrer Angehörigen ausdehnt. *Das Normaleinkommen
ist garantiert* und darf mit zunehmenden Dienstjahren *nicht abnehmen*,
wird auch während der vereinbarten jährlichen Urlaube, auf welche
jede Biene das Recht hat, ungeschmälert ausbezahlt. Nur im Falle
von Kriegen, Revolutionen und Streiks darf das Normaleinkommen durch
Beschluß des Volksrates vermindert oder aufgehoben werden, um eine
Gefährdung der Volkskasse durch solche unberechenbare Ereignisse
zu vermeiden. Das von den Bienen erworbene *Ergänzungseinkommen*
wird denselben unverkürzt ausbezahlt. Im Falle von militärischen
Übungen in Friedenszeiten, sowie Krankheiten, Folgen von Unfällen und
Wochenbetten, ist den Bienen unter allen Umständen ein *Zuschuß in Höhe
der Hälfte ihrer Normaleinkommen* gesichert sowie jederzeit *freie
ärztliche Behandlung und Krankenpflege*. Eine einmal angestellte Biene
kann *nur* infolge grober Pflichtverletzung, d. h. Einziehen ihres
Bienenscheins entlassen werden, nicht aber wegen Krankheit oder aus
allgemeinen Gründen wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion
u. dgl., da solche Verhältnisse dadurch ausgeglichen werden, daß
die Arbeitszeit *aller* beteiligten Bienen gleichmäßig herauf- oder
herabgesetzt wird unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen, so
daß derartige ungünstige Verhältnisse von *allen Schultern gemeinsam
getragen werden*. Betriebsunterbrechungen durch höhere Gewalten
werden durch zeitweises *Versetzen der Bienen in andere Bienenstöcke*
ausgeglichen.
Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters hat jede
Biene Anspruch auf jährliche *Invaliden-* bezw. *Seniorenanteile*,
deren Höhe abhängt von der Gesamtzahl ihrer aktiven Dienstjahre als
Biene in irgend welchen Bienenstöcken; die Höhe dieser Anteile beginnt
mit 0,4 des Normaleinkommens zwischen dem 1. und 5. Dienstjahr und
steigt nach und nach auf das volle Normaleinkommen, welches mit dem
44. Dienstjahr erreicht wird. Der Seniorenanteil beginnt mit dem
vollendeten 65. Jahre auf alle Fälle und endet mit dem Tode. Der
Invalidenanteil beginnt mit Feststellung der Invalidität und dauert so
lange wie diese.
*Witwen* von Bienen erhalten, soferne sie Mitglieder der Volkskasse
sind, 0,4 des Normaleinkommens der Ehemänner im Augenblicke ihres
Todes, und jedes Kind ¼ des Anteils der Witwe. *Doppelwaisen*
werden auf Kosten des Bienenstocks bis zur Erwerbsfähigkeit oder
Großjährigkeit erzogen. Bei Todesfällen findet Bestattung auf Kosten
des Bienenstocks statt, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.
Eines der wichtigen Rechte der Bienen ist auch das, nicht nur die
Volksräte zu *wählen*, sondern vom 30. Jahre ab zu *Volksräten gewählt
werden* zu können und während ihrer Tätigkeit als solche im vollen
Bezug der Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben;
ferner das Recht, in ihrem eigenen Bienenstock die Mitglieder des
Vorstandsausschusses zu *wählen* bzw. dazu *gewählt zu werden*.
Daß die Volkskasse, d. i. die Gesamtheit der Brüder, die Bienen in den
Besitz solch umfassender Rechte erst setzen darf, wenn sie fest auf
dieselben zählen kann, ist billig; deshalb können Brüder zu Bienen erst
ernannt werden, wenn sie durch fünfjährige Zugehörigkeit zur Volkskasse
und unentwegte Vertragstreue zu derselben sowie durch eine halbjährige
Probezeit in einem Bienenstocke sich dieser Rechte würdig gezeigt
haben; in den Übergangszeiten, d. h. wenn Bienenstöcke errichtet
werden, ehe es schon fünfjährige Brüder gibt, ist hiervon abzuweichen;
hierfür enthält der Arbeitsvertrag spezielle Übergangsbestimmungen.
Auch kann die Eigenschaft als Biene nur volljährigen Brüdern zuerkannt
werden, weil nur solche imstande sind, vollwertige Mitglieder ihres
Bienenstocks zu sein; die Männer müssen ihre Hauptmilitärzeit erledigt
haben.
Die Zugehörigkeit zum Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist eine
*freiwillige*. Die Nichterfüllung der darin übernommenen Pflichten
bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus demselben und Verzicht
auf die Bienenrechte. In diesem Falle erfolgt das Einziehen des
Bienenscheins, worüber der Arbeitsvertrag präzise Bestimmungen enthält,
namentlich dahin zielend, Irrungen und Benachteiligungen der Bienen
zu verhüten und Rekurse derselben zu ermöglichen. Rechte, welche bis
zum Tage der Einziehung erworben waren, z. B. fällige Einkommen,
Krankheitszuschüsse oder schon erworbene Senioren-, Invaliditäts-
oder Witwenanteile u. dgl., können unter keinen Umständen entzogen
werden. Zweifelhafte Fälle sind stets zugunsten der betreffenden Biene
auszulegen. Die Bienenrechte können auch jederzeit wieder erworben
werden, wenn die Vorschriften des Arbeitsvertrags hierfür erfüllt
werden, also durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags
zur Volkskasse ohne neuerliches Einziehen des Brüderscheins: der
Vorstandsausschuß hat das Recht, diese Frist auf 40 und 20 Monate
herabzusetzen.
*Ein Strafrecht des Bienenstocks gegenüber seinen Bienen existiert
nicht*; man gehört zum Bienenstock, wenn man seine Pflicht erfüllt und
gehört zu ihm nicht, wenn man sie nicht erfüllt. Das Einziehen des
Bienenscheins ist keine Strafe, sondern lediglich das äußere Zeichen
für die Auflösung des Vertragsverhältnisses.
Kapitel 4.
Gesamtorganisation.
Brüder! Die Güterproduktion eines Volkes besteht aus zwei Teilen:
der gewerblich-industriellen und der landwirtschaftlichen; eure
Bienenstöcke sind daher nach diesen beiden Hauptrichtungen zu
entwickeln.
Das Wesen eines *industriellen Bienenstocks* ist euch schon klar;
derselbe kann durch Übernahme vorhandener Betriebe oder Errichtung
neuer Anlagen entstehen. Außer dem eigentlichen industriellen Betrieb,
welcher sich äußerlich wenig von andern Betriebsarten unterscheidet,
besteht er aber unter allen Umständen noch aus den obligatorischen
sozialen Einrichtungen und dem Tauschlager; erstere sorgen für gute
Ernährung, gesunde Wohnung, Hygiene, ärztliche Pflege; ferner für
Erziehung, Unterricht und Fortbildung eurer Kinder, Geselligkeit
und Erholung; letzteres gibt euch die Möglichkeit des Bezuges aller
eurer Lebensbedürfnisse in bester Qualität und zu den niedrigsten
erreichbaren Preisen, den Bienenpreisen. Da der Bienenstock somit
eure sämtlichen Bedürfnisse für alle Lebensalter und Lebenslagen am
Orte seines Bestehens befriedigt, so ist er nicht auf bestimmte Orte
angewiesen; ihr werdet ihn vorwiegend außerhalb der Städte anlegen, um
die Schädlichkeiten derselben zu meiden und um des Genusses von Luft,
Licht und freier Natur teilhaftig zu werden.
Was den *landwirtschaftlichen Bienenstock* betrifft, so gestaltet sich
derselbe wie folgt:
Eine größere Zahl von Landwirten, deren Güter beisammen liegen,
beschließen, dieselben zusammenzulegen und gemeinschaftlich zu bebauen;
sie beantragen bei der Volkskasse die Errichtung eines Bienenstocks
unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen, welche als Vorstände
desselben sich eignen. Die Volkskasse untersucht den Antrag, macht
eingehende Erhebungen, findet alle Bedingungen günstig, gewinnt auch
die Überzeugung, daß die vorgeschlagenen Vorstände tüchtige, bewährte
Landwirte sind, unter deren Führung der Betrieb gedeihen wird; sie
schließt mit denselben die Errichtungsurkunde und ermächtigt sie zur
Aufnahme des nötigen Kapitals. Infolge der bedingungslosen, unter allen
Umständen giltigen Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins und
infolge des etwas höheren Zinsfußes, welcher geboten wird, ist dieses
Kapital bald beschafft und es beginnt die Tätigkeit.
Für die Abtretung des Landes an den Bienenstock wird den früheren
Besitzern je nach Wunsch baar Geld bezahlt oder ein Schuldschein des
Bienenstockes ausgestellt; letzteres wird wegen des höheren Zinsfußes
und der größeren Sicherheit im allgemeinen vorgezogen werden; um
so mehr, als der Schuldschein selbst, nach Art einer Banknote, als
Zahlmittel für die Verpflichtungen seines Besitzers dienen kann.
Die so zusammengelegten Landbesitze werden nunmehr unter gemeinsamer
Verwaltung des unter den früheren Besitzern und Mitarbeitern selbst
gewählten Vorstandsausschusses bebaut, wobei dieselben Kräfte und
Personen verwendet werden wie früher, jetzt aber als vollbeteiligte
Bienen. Die Bebauung geschieht in weit systematischerer und
rationellerer Weise wie früher; infolge der Einheitlichkeit der
Leitung muß nicht mehr jeder einzelne von euch sich in allen möglichen
Tätigkeiten zersplittern, kann sich vielmehr der seinen Fähigkeiten
am meisten zusagenden Arbeit widmen; das Resultat eurer Arbeit wird
hierdurch vermehrt, verbessert und verbilligt.