Außerdem errichtet die Volkskasse aus einem Teil der Erträgn

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Solidarismus.

Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen.

Von

Rudolf Diesel,

Ingenieur in München.

[Illustration]

München und Berlin.

Druck und Verlag von R. Oldenbourg.

1903.

Übersetzungsrecht vorbehalten.

Inhaltsverzeichnis.

Erstes Buch. Seite

Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus 1

Kapitel 1. Die Grundlagen des Solidarismus 1

Eigentum am Arbeitsprodukt 1

Grundbegriff der Volkskasse 2

Grundbegriff des Bienenstocks 3

Kapitel 2. Organisation der Volkskasse. Volksvertrag 5

Grundlagen und Zweck der Volkskasse 5

Finanzen der Volkskasse 7

Verwaltung und Leitung der Volkskasse 8

Pflichten und Rechte der Brüder 9

Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken 12

Kapitel 3. Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag 13

Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke 13

Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke 14

Finanzen der Bienenstöcke 14

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke 16

für das körperliche Wohl 16

für das geistig-sittliche Wohl, Geselligkeit und Erholung 17

Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich 18

Pflichten und Rechte der Bienen 18

Kapitel 4. Gesamtorganisation 21

Kapitel 5. Der Solidarismus 25

Kapitel 6. Beweis der praktischen Durchführbarkeit des

Solidarismus 26

Die Produktion 26

Die Warenverteilung 28

Die sozialen Einrichtungen 30

Die schiedsmännische Selbstentscheidung 31

Die Anlage der Ersparnisse 34

Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus 35

Mittel der Volkskasse 35

Mittel der Bienenstöcke 40

Schlußwort zu diesem Kapitel 42

Kapitel 7. Wirkungen des Solidarismus 43

Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen 44

Materielles Wohl 44

Körperliches Wohl 45

Geistig-sittliches Wohl 46

Ethische Wirkungen des Solidarismus 47

Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit 49

Schlußwort zu diesem Kapitel 53

Kapitel 8. Wem nützt der Solidarismus? 54

Allen Abhängigen 54

Allen Selbständigen 55

Den Frauen 59

Dem Staate 61

Den Gemeinden 65

Der Kirche 65

Schlußwort zu diesem Kapitel 67

Kapitel 9. Aufruf zum Solidarismus 68

Anhänge zum ersten Buch 71

1. Statistik der Einkommensverhältnisse in Deutschland 71

2. Statistik der möglichen Brüderbeiträge zur Volkskasse 73

3. Weniger wichtige Formen der Bienenstöcke. Der Bienenstock für

Arbeitsleistungen 74

4. Einiges über Produktiv- und Konsumgenossenschaften 75

5. Statistik der Spareinlagen des deutschen Volkes 77

6. Ausschlaggebende Bedeutung der großen Masse auf allen Gebieten

der Volkswirtschaft 78

7. Statistik des Getränke- und Tabakverbrauchs in Deutschland 82

8. Statistische Angaben über einige Trusts 83

9. Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener

Aktiengesellschaften mit den Abrechnungen nach

Bienenstockvorschriften 84

Zweites Buch.

Die solidaristischen Verträge 85

Einleitung 85

I. Erklärung des Solidarismus 86

II. Volksvertrag 87

1. Teil. Grundlagen und Zweck des Volksvertrags 87

§ 1. Grundlagen 87

§ 2. Zweck 87

2. Teil. Finanzen der Volkskasse 89

§ 3. Vermögen der Volkskasse 89

§ 4. Stammfonds 89

§ 5. Anteilfonds 89

§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken 90

§ 7. Sparkassenfonds 90

§ 8. Gewinne der Volkskasse 90

§ 9. Jahresabrechnung 90

3. Teil. Verwaltung und Leitung der Volkskasse 91

~A.~ Volksrat 91

§ 10. Bestellung des Volksrats 91

§ 11. Kompetenzen des Volksrats 91

§ 12. Sitzungsordnung des Volksrats 92

§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats 93

§ 14. Abänderungen des Volksvertrags 93

§ 15. Bezüge der Volksräte 93

~B.~ Präsident der Volkskasse 94

§ 16. Bestellung des Präsidenten 94

§ 17. Kompetenzen des Präsidenten 94

§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten 94

§ 19. Einkommen des Präsidenten 95

~C.~ Direktorium der Volkskasse 95

§ 20. Bestellung des Direktoriums 95

§ 21. Kompetenzen des Direktoriums 95

§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums 95

~D.~ Die Delegierten der Volkskasse 96

§ 23. Bestellung der Delegierten 96

§ 24. Kompetenzen der Delegierten 96

~E.~ § 25. Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der

Volkskasse 97

4. Teil. Pflichten und Rechte der Brüder 98

§ 26. Pflichten der Brüder 98

§ 27. Die Brüderbeiträge 98

§ 28. Brüderschein. Brüderakten 99

§ 29. Rechte der Brüder 99

1. Wahlen zum Volksrat 99

2. Errichtung von Bienenstöcken 99

3. Anstellung als Bienen 99

4. Warenbezüge 100

5. Warenlieferungen 100

6. Anlage der Ersparnisse 100

7. Allgemeine Rechte 100

8. Schiedssprüche 100

§ 30. Unterbrechung der Brüderrechte. Einziehung des

Brüderscheins 100

5. Teil. Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken 101

§ 31. Anmeldebedingungen 101

§ 32. Form des Antrags 101

§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber 101

§ 34. Ernennung der Vorstände 102

§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks 102

6. Teil. § 36. Übergangsbestimmungen 102

7. Teil. Beilagen zum Volksvertrag 103

Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat, zu § 10 des

Volksvertrags 103

Beilage 2. Muster eines Brüderscheins und Erklärung desselben 105

III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke 107

1. Teil. Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke 107

§ 1. Grundlagen 107

§ 2. Zweck 107

2. Teil. Finanzen der Bienenstöcke 108

§ 3. Kapital 108

§ 4. Rechnungsmodus 108

§ 5. Jahresabrechnung 109

3. Teil. Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke 110

~A.~ Vorstand des Bienenstocks 110

§ 6. Bestellung des Vorstands 110

§ 7. Kompetenzen des Vorstands 110

§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands 110

~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks 111

§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses 111

§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses 111

§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses 112

§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses 113

~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks 113

§ 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung 113

§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung 113

§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung 114

4. Teil. Pflichten und Rechte der Bienen 114

§ 16. Pflichten der Bienen 114

§ 17. Die Bienenbeiträge 115

§ 18. Bienenschein. Bienenakten 115

§ 19. Rechte der Bienen 116

1. Wahlen zum Volksrat 116

2. Errichtung von Bienenstöcken 116

3. Anstellung als Bienen 116

4. Warenbezüge 116

5. Warenlieferungen 117

6. Anlage der Ersparnisse 117

7. Allgemeine Rechte 117

8. Schiedssprüche 117

9. Wahlen zum Vorstandsausschuß 117

10. Normaleinkommen 117

11. Urlaub 117

12. Ergänzungseinkommen 117

13. Krankheits- und Unfallzuschüsse 118

14. Invaliditäts- und Seniorenanteile 118

15. Witwen- und Waisenanteile 118

16. Erziehung von Doppelwaisen 119

17. Bestattung 119

18. Auszahlungen 119

§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des

Bienenscheins 119

5. Teil. Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich 120

§ 21. Pflichten zur Volkskasse 120

§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen 120

§ 23. Gegenseitige Tauschlager 120

§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen 121

6. Teil. Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke 121

§ 25. Allgemeine Grundsätze 121

§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl 122

~a.~ Ernährung 122

~b.~ Wohnung 122

~c.~ Gesundheitspflege 122

§ 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl 123

~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung 123

~b.~ Geselligkeit und Erholung 123

§ 28. Stipendienfonds 124

7. Teil. § 29. Übergangsbestimmungen 124

Erstes Buch.

Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus.

Kapitel 1.

Die Grundlagen des Solidarismus.

Eigentum am Arbeitsprodukt.

Stellst du durch deine Arbeit mit eigenen Werkzeugen und Materialien

ein Produkt her, so ist dasselbe dein Eigentum.

Hast du nicht eigene Mittel zur Beschaffung der Materialien und

Werkzeuge, so kannst du dieselben gegen übliche Verzinsung und

ratenweise Rückzahlung entlehnen, wenn ein vermögender Freund, welcher

Vertrauen in deine Ehrenhaftigkeit, Arbeitskraft und Fähigkeiten setzt,

dafür haftet. Das Produkt deiner Arbeit oder der dafür erzielte Erlös

ist auch dann dein unbestrittenes Eigentum.

Schafft ihr aber zu mehreren durch gemeinschaftliche Arbeit in einem

Betriebe, mit Kapital, das ihr auf Grund der Haftung eines Kapitalisten

entlehnt, verzinst und ratenweise rückzahlt, ein Gut und bringt es in

den Konsum, so ist das Produkt eurer gemeinsamen Arbeit oder dessen

Erlös Eigentum eurer Gemeinschaft, gleichgültig ob dieselbe aus wenigen

oder Hunderten von Mitgliedern besteht. Der für euren Kredit haftende

Kapitalist kann zur Sicherung gegen Verluste sich das Eigentumsrecht

an eurem Betriebe vorbehalten und sich ausbedingen, von diesem Rechte

unter gewissen Umständen Gebrauch zu machen, etwa wenn der Betrieb

Verluste bis zu einem bestimmten Betrage herbeiführen sollte; er wird

auch berechtigterweise für seine Haftung und die damit verbundene

Mühewaltung eine mäßige Entschädigung, vielleicht in Form einer

jährlichen Prämie, fordern können.

*Ihr seid demnach unbestrittene Eigentümer eures Arbeitsprodukts, d. h.

Selbstunternehmer, wenn ihr aus den Erträgnissen eures Betriebes die

übliche Verzinsung und ratenweise Rückzahlung des geborgten Kapitals

bewerkstelligt, und wenn gleichzeitig für letzteres in unanfechtbarer

Weise gehaftet wird.*

Dies entspricht den Sitten und der Moral, dem Rechtsgefühl und den

Gesetzen.

Grundbegriff der Volkskasse.

Diese Haftung könnt ihr ohne fremde Hilfe selbst leisten, wenn ihr

Arbeitenden alle als geschlossene Gesamtheit auftretet und einig

handelt.

Ihr seid in Deutschland 50 Millionen Menschen, die von Gehalt, Lohn,

Salär abhängen.[1] Wenn jeder von euch wöchentlich nur einen Pfennig

in eine gemeinsame Volkskasse gibt, so werdet ihr als Gesamtheit

in einer Woche eine halbe Million Mark besitzen; legt ihr dieselbe

in unangreifbarer Form an, etwa in Hypotheken oder in sicheren

Staatspapieren, so könnt ihr damit Bürgschaft leisten für einen

Betrieb mit einer halben Million Mark Kapital, d. h. einige hundert

eurer Brüder zu unabhängigen Selbstunternehmern machen, die über ihr

Arbeitsprodukt frei verfügen.

Die allwöchentliche Wiederholung dieses unmerklichen Opfers führt in

einem einzigen Jahre zu einem Besitz der Gesamtheit von 26 Millionen

Mark, mit welchem ihr im Wege der Kredithaftung vielleicht 10000

Brüdern nebst ihren Familienangehörigen, im ganzen 20000 oder 30000

Menschen, unabhängig machen könnt. Entschließt ihr euch aber, statt in

jeder Woche *an jedem Tage einen Pfennig der Gesamtheit zu opfern*, so

habt ihr pro Jahr 182 Millionen und in 10 Jahren schon 2 Milliarden

Mark zu eurer wirtschaftlichen Erlösung zur Verfügung.

Um dieses wundervolle Ziel zu erreichen, bedarf es nur einer winzigen,

unfühlbaren *Leistung jedes einzelnen für die Gesamtheit und des

Eintretens, des Haftens dieser Gesamtheit für die einzelnen* und

deren Unternehmungen; die winzige Leistung muß aber von *allen* ohne

Ausnahme vollbracht werden und sich *unablässig* wiederholen; führt ihr

diesen Grundsatz mit eiserner Konsequenz durch, steht ihr zusammen wie

*ein* Mann, handelt ihr zusammen wie *ein* Kopf, seid ihr unbeugsam

gewillt, dieses Ziel zu erreichen, *so habt ihr auch die Macht dazu*;

unaufhaltsam vermehrt sich die Wirkung, und in nicht zu ferner Zeit

werdet ihr Brüder und Schwestern alle freie Herren eurer Arbeit sein.

Das Geld in eurer Volkskasse, euer Gesamtkapital, wird hierbei nicht

ausgegeben; es hat das Wunder bloß durch sein Vorhandensein bewirkt;

die Betriebe eurer Brüder sind mit dem Kredit geschaffen, welcher ihnen

durch eure Gesamtbürgschaft zuteil wurde. Wenn diese Betriebe blühen

und gedeihen und nach einigen Jahren in sich selbst die Sicherheit

für ihr Kapital tragen, oder wenn sie es nach und nach zurückbezahlt

haben, so kann die Gesamtheit mit der hierdurch frei werdenden

Bürgschaftssumme neue Betriebe ins Leben rufen und so in immer

wachsendem Tempo das Werk der wirtschaftlichen Erlösung beschleunigen.

Der Inhalt eurer Volkskasse aber, gebildet aus euren unaufhörlich

fließenden einzelnen Pfennigen, immer vermehrt und niemals vermindert,

wird mit der Zeit unermeßlich werden wie das von den unablässig

fallenden Regentropfen gebildete Meer.

Ihr kennt das Beispiel eines zu Anfang unserer Zeitrechnung zu 5% auf

Zinseszins angelegten Pfennigs. Derselbe wäre heute zu einer Summe

angewachsen, zu deren Darstellung man 5000 Millionen massiv goldener

Kugeln von der Größe unserer Erde brauchen würde; diese Rechnung, auf

eure *Brüderpfennige* angewendet, zeigt, daß bei einer Kopfleistung von

1 Pfennig pro Woche die 26 Millionen eurer ersten Jahressammlung allein

nach 100 Jahren schon 2½ Milliarden Mark überschreiten, nach 200

Jahren 250 Milliarden Mark. Bei einer *Kopfleistung von 1 Pfennig pro

Tag* aber wachsen die 182 Millionen eurer *ersten* Jahressammlung nach

100 Jahren auf 18 Milliarden und nach 200 Jahren auf 1800 Milliarden

an. Diese an sich schon beinahe unfaßbar hohen Zahlen werden noch

beliebig oft vervielfacht, wenn ihr nicht 1 Jahr lang, sondern 10, 20,

30 Jahre lang eure Pfennigsammlung fortsetzt. Wenn ihr also unentwegt

Jahr auf Jahr, Jahrzehnt auf Jahrzehnt *täglich euren Pfennig* zur

Volkskasse tragt, so werdet ihr in absehbaren Zeiten als *Gesamtheit*

über ein Vermögen verfügen, für welches das Wort *unermeßlich*

nicht übertrieben erscheint, auch wenn einige eurer Unternehmungen

mißlingen und die Bürgschaft eurer Volkskasse von Zeit zu Zeit wirklich

beanspruchen sollten.

Begreift ihr die Macht der Zahl und der Zeit? Begreift ihr, daß ihr

euch *selbst erlösen* könnt, wenn ihr Zahl und Zeit richtig verwendet,

die *Zahl durch Einigkeit, die Zeit durch Beharrlichkeit*? Begreift

ihr aber auch, daß ihr diese Macht nur habt, wenn jeder von euch, ohne

Ausnahme, für die Gesamtheit wirkt, und daß ihr sie nur behaltet, wenn

ihr geschlossene Gesamtheit, d. h. einig bleibt?

Nehmt einmal an, ihr hättet alle während mehrerer Jahre einige Pfennige

pro Woche und Kopf geopfert, dadurch eure deutsche Volkskasse gegründet

und sie besitze bereits 100 oder 200 Millionen Mark; sie werde

verwaltet von einem Ausschuß der Besten und Tüchtigsten unter euch,

durch euer Vertrauen und von euch selbst berufen zu diesem Ehrenamt.

Das Direktorium dieser eurer Volkskasse sei fest organisiert, ihre

Gelder in sicherster Form zinstragend angelegt, mit der Bestimmung, daß

kein Pfennig davon andern Zwecken dienen darf als ausschließlich der

Haftung für den euren Betrieben gewährten Kredit.

Wie werdet ihr nun diese Betriebe ins Leben rufen?

Grundbegriff des Bienenstocks.

Ihr wollt z. B. einen großen Betrieb zur Herstellung von Schuhen

errichten.

Unter denjenigen, welche durch ihre stets wiederkehrende brüderliche

Leistung zur Volkskasse deren Bestehen ermöglichten -- sie seien

einfach *Brüder* genannt -- sucht das Direktorium der Volkskasse

diejenigen Männer als Leiter des künftigen Unternehmens aus, welche in

diesem Fache den Ruf großer Fähigkeiten genießen und als Ehrenmänner

bekannt sind; es schließt mit denselben einen Vertrag, welcher ihre

Bezüge, ihre Rechte und Pflichten als Vorstände des Betriebes festsetzt

und sie ermächtigt, das nötige Kapital -- es sei 1 Million Mark --

durch eine Anleihe aufzunehmen, welche aus den Geschäftserträgnissen

zu verzinsen und innerhalb 50 Jahren in gleichmäßigen Raten an die

Darleiher zurückzuzahlen ist.

Die Schuldscheine, welche für diese Anleihe von der neuen Unternehmung

ausgegeben werden, sind mit der unbedingten Haftungsklausel der

Volkskasse sowohl für Kapital als Zins versehen; ist der Zinsfuß etwas

höher, etwa um 1% als üblich, so wird den Vorständen des zu gründenden

Betriebes das Kapital von selbst zufließen, denn keine andere

Geldanlage bietet gleiche Vorteile und Sicherheiten. Die Schuldscheine

selbst können bei Beobachtung gewisser Formen wie Banknoten als

Zahlmittel dienen.

Für ihre Haftung behält sich die Volkskasse das Eigentumsrecht an eurem

Betriebe vor, und für ihre Bemühungen und Spesen erhält sie aus eurem

Betrieb eine kleine jährliche Prämie, denn das Kapital der Volkskasse

darf bestimmungsgemäß nicht angegriffen werden, also auch nicht für

geschäftliche Auslagen.

Mit dem Gelde dieser Anleihe errichten die Vorstände ihren Betrieb,

genau wie es die Direktoren einer Aktiengesellschaft mit dem ihnen

anvertrauten Kapital zu tun pflegen. Sie bringen selbstverständlich

die besten Maschinen und technischen Hilfsmittel zur Anwendung, suchen

sich unter der Zahl der Brüder die besten als Beamten, Meister und

Arbeiter; haben sie doch hieran das größte Interesse, da das *ganze

Betriebserträgnis Eigentum der Mitwirkenden ist und ihnen als Gegenwert

ihrer Arbeit ausbezahlt wird*. In einem solchen Betrieb wird jeder

ganz von selbst, aus eigenstem Interesse seine höchste Leistung

einsetzen; jeder wird sein ganzes Können, seine ganze Zeit und Kraft

dem gemeinsamen Werke widmen, dessen Resultat gemeinsames Eigentum ist.

Denkt ihr dabei nicht an einen Bienenstock, in welchem jede Biene in

unausgesetztem, hingebendem Fleiß am gemeinsamen Werke mithilft und

in welchem der gesammelte Honig gemeinsames Eigentum aller Bienen des

Stockes ist als Nahrung, nicht nur für den Augenblick, sondern auch für

die Zeit des unproduktiven Winters? Kommt ihr nicht von selbst auf den

Gedanken, ein solches Unternehmen einen Bienenstocksbetrieb oder kurz

*Bienenstock* und dessen Mitglieder *Bienen* zu nennen?

Ebenso wie für Schuhe errichtet ihr unter dem Schutze der Haftung der

Gesamtheit -- der Volkskasse -- noch andere Bienenstöcke für Kleider,

Wäsche, Lebensmittel, Möbel, Hausgerät usw., und in kurzer Zeit besitzt

ihr einen Grundstock von Selbstbetrieben, welche die wichtigsten

Lebensbedürfnisse nicht nur der darin Beschäftigten, sondern einer

vielfach höheren Anzahl von Menschen herstellen können, und welche den

Ausgangspunkt einer großartigen, auf Interessengemeinschaft beruhenden

Organisation bilden.

Da nämlich eure sämtlichen Bienenstöcke einen gemeinsamen Ursprung

und einen gemeinsamen Besitzer, die Volkskasse, haben, so werden sie

sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen, sondern sich aushelfen und

unterstützen. Geradezu selbstverständlich ist, daß jeder Bienenstock

den andern seine Produkte zusendet für den Absatz an ihre Bienen; denn

jeder Bienenstock vereinigt durch seinen Betrieb eine große Anzahl von

Menschen, deren Lebensbedürfnisse am einfachsten und bequemsten am

Arbeitsorte selbst befriedigt werden. -- Eure Bienenstöcke tauschen

also ihre Waren aus; in jedem derselben entsteht auf diese Weise ein

*Tauschlager*, dessen Waren den Bienen und deren Familienmitgliedern,

aber auch den Brüdern im allgemeinen, zur Verfügung stehen, und zwar

zu den denkbar billigsten Preisen, da keinerlei Zwischenspesen darauf

lasten.

Der Bienenstock erhöht also eure Einnahmen, indem er euch sein ganzes

Betriebserträgnis auszahlt, und er erniedrigt gleichzeitig die Ausgaben

für eure gesamte Lebenshaltung, indem er euch eure Lebensbedürfnisse zu

den niedrigsten überhaupt erreichbaren Kosten am Arbeitsorte überläßt.

Da ihr nun notwendigerweise durch eure Tätigkeit gezwungen seid,

euch täglich in eurem Bienenstock zu vereinigen und eure Familien in

der Nähe zu haben, so drängt sich von selbst der Gedanke auf, diese

Versorgung nicht auf die materielle Seite eures Lebens zu beschränken,

sondern auch auf eure sonstigen körperlichen, geistigen und sittlichen

Bedürfnisse auszudehnen durch Einrichtungen, welche am besten als

»*soziale Einrichtungen*« des Bienenstockes bezeichnet werden.

Auf diese Weise wird der Bienenstock nicht nur ein Produktionszentrum,

sondern gleichzeitig ein *Zentrum vollständiger wirtschaftlicher

Versorgung* für euch und die eurigen von der Geburt an bis zum Tode.

Kapitel 2.

Organisation der Volkskasse. Volksvertrag.

Vorhin wurde vorausgesetzt, eure Volkskasse sei bereits gegründet und

fest gefügt; nunmehr ist deren Organisation zu erläutern.

Grundlagen und Zweck der Volkskasse.

Die Volkskasse beruht auf einem Vertrag, den die freiwillig

Beitretenden unter sich abschließen; letztere werden im einzelnen, je

nach ihrem Geschlecht, Brüder oder Schwestern, in ihrer Gesamtheit

aber ohne Unterscheidung *Brüder* genannt; ihr Vertrag heißt kurzweg

*Volksvertrag*. Die Brüder vereinbaren darin, unter sich die Errichtung

von Bienenstöcken zu veranlassen, zu unterstützen und zu fördern

und möglichst zahlreiche Brüder zu Bienen, d. h. zu Mitgliedern von

Bienenstöcken zu machen.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines

Gewinnes folgende Zwecke haben:

1. ihre gesamten Erträgnisse ihren Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit

auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der

Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben

zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in

möglichst vollkommener Weise zu befriedigen;

2. durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der

körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen

und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von

Lebensannehmlichkeiten gehört, möglichst vollständig zu sorgen;

3. durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von

der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten

(Verschiedenheit der Gesundheit, der physischen und geistigen

Fähigkeiten, der Lebensdauer) und der sozialen Schädlichkeiten

(Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen;

4. nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfange

in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb

folgende Abteilungen:

1. einen Produktivbetrieb zur Herstellung von Arbeitsprodukten oder

für bestimmte Arbeitsleistungen;

2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;

3. die sozialen Einrichtungen;

4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig

der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.

Zur Erreichung des Zwecks der Errichtung möglichst vieler Bienenstöcke

vereinbaren im Volksvertrag die Brüder, regelmäßige Beiträge in eine

gemeinsame Sparkasse, »Deutsche Volkskasse« oder kurzweg »Volkskasse«

genannt, einzuzahlen, die angesammelten Gelder möglichst günstig

anzulegen und so ein unangreifbares großes Kapital, *Stammfonds*

genannt, zu bilden. Dasselbe wird unter Ausschluß jeder Gewinnerzielung

nur zu folgenden gemeinnützigen Zwecken verwendet:

1. für das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche

von den einzelnen Brüdergruppen zur Errichtung von Bienenstöcken

aufgenommen werden, und zwar unter allen Umständen, da nur dann das

nötige Vertrauen bestehen kann, den Bienenstöcken größere Kapitalien

zu überlassen. Zur Erhöhung des allseitigen Vertrauens wird diese

Volkskasse einer behördlichen oder staatlichen Aufsicht unterstellt;

2. für die zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten

Normaleinkommen sowie Krankheits- und Unfallszuschüsse zu haften,

selbst wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu

nicht ausreichen. Diese Haftung ist nur aufgehoben im Falle von

Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks,

da deren Wirkungen so verheerend sind, daß der Bestand der Volkskasse

gefährdet wäre, wenn sie auch hierfür haften wollte.

Außerdem errichtet die Volkskasse aus einem Teil der Erträgnisse aller

Bienenstöcke einen gemeinsamen »*Anteilfonds*«, aus welchem den Bienen

Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und vom 65. Lebensjahre ab

Alters- oder Seniorenanteile ausbezahlt werden.

Die auf diesen Grundlagen errichteten Bienenstöcke übernehmen im

Volksvertrag die Gegenverpflichtung, ihre Produkte den Brüdern zu

»Bienenpreisen« zu liefern.

Unter Bienenpreis ist nicht bloß der Produktionspreis allein

verstanden, sondern der Preis, welcher entsteht aus der Beschaffung der

Materialien, der Herstellung der Ware und der Verbringung derselben in

den Verkehr, d. h. aus den gesamten Betriebskosten des Bienenstocks; es

ist der wirkliche, natürliche Selbstkostenpreis.

Ferner übernehmen die Bienenstöcke die Verpflichtung, den Brüdern

alle Lieferungen und Arbeiten für die Bienenstöcke zu übertragen und

dieselben in den Genuß aller Rechte und Vorteile zu setzen, welche

durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden

sind oder sein werden, um deren wirtschaftliche Wohlfahrt und

Unabhängigkeit zu heben.

Endlich verpflichtet sich die Volkskasse, in einem besonderen

*Sparkassenfonds* die Gelder und Ersparnisse der Brüder und

Bienenstöcke zu verwalten und denselben den *vollen sich daraus

ergebenden Zinsertrag auszuzahlen*, selbstverständlich abzüglich der

Spesen.

Finanzen der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthält demnach Bestimmungen über die Finanzen der

Volkskasse, über den Stammfonds, den Anteilfonds, den Sparkassenfonds

und die Jahresabrechnung sowie über die Prüfung derselben durch die

Organe des Staates. Die Volkskasse behält unter allen Umständen das

*Eigentumsrecht* an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken,

während die in denselben jeweils angestellten Bienen das

*Nutzungsrecht* haben, und zwar unter den Bedingungen eines besonderen

Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstöcke heißt und einen

Teil des Volksvertrags bildet.[2] Auch sind Bestimmungen vorhanden

über die Verwendung freier Kapitalien zu gemeinnützigen Zwecken.

Gesonderte konfessionelle oder politische Interessen dürfen dabei nicht

unterstützt werden, aus dem einfachen Grunde, weil die Volkskasse

lediglich zu rein wirtschaftlichen Zwecken gebildet ist und ihre Mittel

nur für solche verwenden darf.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb, sondern

ausschließlich für die geschilderten gemeinnützigen Zwecke; Gewinne

oder Überschüsse sind daher nicht vorhanden. Dagegen darf die

Volkskasse auch keine Spesen selbst tragen und muß sich dieselben

grundsätzlich ersetzen lassen.

Verwaltung und Leitung der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthält ferner Bestimmungen über die Verwaltung und

Leitung der Volkskasse. Die Verwaltung geschieht durch einen Ausschuß

von Vertrauensleuten, welcher unter den besten und tüchtigsten,

schon in reiferem Alter stehenden und erfahrenen Bienen, nach einer

bestimmten Wahlordnung, von der Gesamtheit der über 25 Jahre alten

Brüder auf je 5 Jahre gewählt wird. Daß dieser Ausschuß aus Bienen, d.

i. Mitgliedern von Bienenstöcken bestehen muß, ist selbstverständlich,

da sie nur als solche die nötigen Erfahrungen für ihr Amt gesammelt

haben können.

Die Gesamtheit dieses Ausschusses heißt der *Volksrat*. Die Zahl der

Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der dem Volksvertrag

angehörenden Brüder und beträgt eines für jede halbe Million, darf

jedoch unter eine gewisse Mindestzahl, etwa 9, nicht heruntergehen.

Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der

Brüder; er entscheidet in regelmäßig stattfindenden Tagungen über alle

die Ausführung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse

betreffenden Angelegenheiten, über die bestmögliche Verwertung und

Anlage ihres Vermögens, über die Wahl von Beamten der Volkskasse und

die Errichtung von Bienenstöcken und hat bei eventuellen Differenzen in

Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke durch *kostenlosen

Schiedsspruch unter Ausschluß der Gerichte* zu entscheiden, jedoch

stets erst nach vorhergegangenem *Vermittlungsversuche*. Der Volksrat

hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die Brüder

zu beschließen; alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechts wegen

öffentlich.

Der Volksrat hat auch die Befugnis, von seinem Eigentumsrecht Gebrauch

zu machen und einen Bienenstock aufzulösen, jedoch nur unter gewissen,

voraus bestimmten Verhältnissen, z. B. wenn ein Bienenstock mehrere

Jahre hindurch mit starken Verlusten arbeitet und damit selbst beweist,

daß sein Dasein keine Berechtigung hat, oder wenn ein Bienenstock die

eingegangenen Vertragsbedingungen nicht einhält oder durch Streiks

und Gewaltmittel Sondervorteile erreichen will. Die Beschlüsse der

Volksräte, mit Ausnahme der Wahlen und Bestellung von Beamten, werden

unter Angabe der Namen und der einzelnen Abstimmungen veröffentlicht.

Die Volksräte bleiben während ihrer Tagungen im vollen Bezug ihrer

Einkommen aus ihren Bienenstöcken und beziehen von der Volkskasse eine

Entschädigung für ihre Mühewaltung. Es ist denselben verboten, Orden

und Titel anzunehmen, um in ihrer ungemein wichtigen und großen Aufgabe

der Verwaltung der Volkskasse unbeeinflußt zu bleiben.

Die eigentliche Leitung der Geschäfte der Volkskasse, d. h. die

Ausführung der Beschlüsse des Volksrats, geschieht durch das

*Direktorium*, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden

Anzahl und von diesem zu erwählenden *Direktoren* besteht. Das

Direktorium ist auch der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach

außen.

Da ein direkter geschäftlicher Verkehr zwischen den einzelnen

Volksräten und Direktoren undurchführbar ist, so erwählen die

Volksräte aus ihrer Mitte, als ihren ständigen Bevollmächtigten und

Vermittler zwischen dem Volksrat und dem Direktorium einen höchsten

Beamten, den *Präsidenten der Volkskasse*, welcher die Beschlüsse

des Volksrates ausfertigt und deren Durchführung veranlaßt und

überwacht, welcher ferner in Ausführung der Beschlüsse des Volksrats

die Beamten der Volkskasse ernennt oder entläßt und sie auf den

Volksvertrag verpflichtet, welcher ferner im Namen der Volkskasse

Verträge abschließt und nach Bedarf außerordentliche Tagungen des

Volksrates einberuft. Nur ein Volksrat, welcher schon 5 Jahre lang als

solcher tätig war, kann zum Präsidenten gewählt werden, niemals aber

zweimal hintereinander; diese Bestimmung sichert einerseits die nötige

Erfahrung, anderseits die nötige periodische Auffrischung für dieses

wichtige Amt der Volkskasse.

Da die Volkskasse ihren Wirkungskreis über das ganze Land erstreckt,

so muß sie in den einzelnen Bezirken desselben und bei den einzelnen

Bienenstöcken durch Bevollmächtigte, die *Delegierten der Volkskasse*,

vertreten sein. Diese vermitteln zwischen den Brüdern und Bienenstöcken

ihres Bezirks und der Volkskasse und berichten laufend an letztere

über ihre Geschäfte; sie wohnen den Vorstandssitzungen der ihnen

zugewiesenen Bienenstöcke beratend bei und haben das Recht, Anträge

zu stellen; sie nehmen in deren Bücher und Akten, Betriebe und

Einrichtungen, überhaupt in ihre Geschäftsführung Einsicht und

unterstützen deren Vorstand mit Rat und Tat; sie nehmen ferner die

Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstöcke

entgegen und begutachten dieselben bei der Volkskasse; sie vertreten

in allen Lagen das *Interesse der Gesamtheit* der Brüder gegen alle

etwaigen Sonderinteressen und haben zu bestimmten Tagen und Stunden die

sich meldenden Bienen und Brüder persönlich zu empfangen, deren Wünsche

und Anträge zu hören, zu prüfen und ihnen die geeignete Folge zu geben.

Sie sind auch die natürlichen Vermittler bei Differenzen zwischen

den Bienenstöcken und Brüdern und haben, im Falle ihre Vermittlung

mißlingt, den Schiedsspruch der im Volksvertrag vorgesehenen Instanzen

herbeizuführen.

Die Delegierten selbst sind wieder unterstützt teils durch bezahlte

Beamten, teils durch freiwillige *Ortsvertreter*. Die Brüder und Bienen

haben die Pflicht, derartige kleine Ämter, welche zur Förderung der

gemeinsamen Zwecke dienen, unentgeltlich zu übernehmen und in ihren

Kreisen hierfür zu wirken.

Die Beziehungen des Volksrats zu den verschiedenen Beamten der

Volkskasse sowie die Beziehungen der letzteren unter sich, der Kreis

ihrer Tätigkeit, ihre Kompetenzen, Geschäftsordnungen und Bezüge sind

selbstverständlich im Volksvertrag sorgfältig festgestellt. Derselbe

enthält auch für alle Beamten der Volkskasse die Bestimmung, daß sie

weder Orden noch Titel annehmen dürfen und daß der geschäftliche

Verkehr der Volkskasse sich in den einfachsten Formen unter Weglassung

von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten zu

bewegen hat.

Pflichten und Rechte der Brüder.

Von besonderer Wichtigkeit ist derjenige Teil des Volksvertrags,

welcher die Pflichten und Rechte der Brüder behandelt. Die

allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das *Wirken

des einzelnen für die Gesamtheit sowie unantastbare Ehrenhaftigkeit

und Wahrhaftigkeit*. Der Volksvertrag beruht auf dem gegenseitigen

Vertrauen, daß die versprochene Vertragstreue eingehalten, d. h. der

Volksvertrag anerkannt werde, und daß die Brüder alles tun, was die

Interessen und Zwecke der Volkskasse fördert, und alles unterlassen,

was der Volkskasse, den Bienenstöcken und den Brüdern Nachteile bringen

kann. Insbesondere wird das Nehmen und Geben von Provisionen in

Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke verboten.

Neben diesen allgemeinen Pflichten der Brüder sind einige besondere

Pflichten zu erfüllen; die wichtigsten derselben sind die Zahlung

regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, *Brüderbeiträge* genannt, der

*Bezug aller Lebensbedürfnisse aus Bienenstöcken*, soweit diese dazu

ausreichen, sowie endlich die Vorlage aller ihrer Differenzen in Sachen

des Volksvertrags unter *Ausschluß der Gerichte* an die Volkskasse und

die *Unterwerfung unter deren Schiedsspruch*.

Die Höhe des Brüderbeitrags ist grundsätzlich monatlich 1 Mark; sie

darf jedoch für die kleinen Einkommen bis etwa 1500 Mark im Jahr auf

den Mindestbeitrag von monatlich 50 Pfennig reduziert werden; das

entspricht fast genau dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen täglichen

Pfennig pro Kopf.[3]

Brüder mit Einkommen über 3000 Mark mögen selbst ihren Beitrag

entsprechend erhöhen; in Anbetracht der von den Brüdern übernommenen

Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit wird die Bemessung der

Brüderbeiträge nicht kontrolliert.

Als Brüder werden nur Personen aufgenommen, welche das 17. Jahr

vollendet haben; unter diesem Alter genießen dieselben als

Familienmitglieder von Brüdern mit diesen die Vorteile der Volkskasse

ohne Beitragsleistung. Über 17 Jahre alt, müssen sie hierzu selbst

Brüder sein.

Es leuchtet ein, daß es praktisch undurchführbar wäre, die

Brüderbeiträge täglich und pfennigweise einzuzahlen; es ist daher

eine möglichst einfache, wenig Zeit und Mühe nehmende Methode für die

Beitragsleistung gewählt, welche beinahe keine Verwaltung erfordert,

auch schon zu den feststehenden Lebensgewohnheiten gehört, nämlich das

Einkleben von Wertmarken in hierzu bestimmte Karten, monatlich einmal.

Diese Karten heißen *Brüderscheine*; sie sind streng persönlich und

dienen den Brüdern als Legitimation bei Ausübung aller ihrer Rechte,

wobei die Wertmarken von Zeit zu Zeit entwertet werden, z. B. beim

Bezug von Waren aus Bienenstöcken u. dgl.

Jeder ausgefüllte Brüderschein wird durch den Delegierten des

Bezirkes gegen einen neuen umgetauscht, eventuell per Post, bei

welcher Gelegenheit der Delegierte entsprechende Eintragungen in die

*Brüderakten* vornimmt, welche er für alle Brüder seines Bezirkes zu

führen hat. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis

der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten. Beim Wohnsitzwechsel

eines Bruders wird dessen Brüderakt dem Delegierten seines neuen

Wohnsitzes übergeben. Diese Brüderakten sind die Grundlage der

Volkskasse für ihre Statistik über Produktion, Konsum, Arbeitsmarkt,

Anzahl der Brüder etc. Damit diese Akten immer richtig seien, enthält

jeder Brüderschein nur 12 Markenfelder, wodurch die Erneuerung jedes

Jahr einmal automatisch erfolgt.

Die Brüder müssen ihren Brüderbeitrag mindestens für die

letztverflossenen 12 Monate ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet

haben, um im Vollbesitz der *Brüderrechte* zu sein. Man kann daher vom

16. Jahre ab Brüderbeiträge leisten und mit dem 17. Jahre Bruder werden.

Auch die Rechte der Brüder sind im Volksvertrag genau aufgezählt.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das *Eintreten

der Gesamtheit für jeden einzelnen*. Im besonderen haben die Brüder

folgende Rechte: Auf Grund der Wahlordnung die *Volksräte zu wählen*;

neue *Bienenstöcke zu errichten*, soweit der Stammfonds der Volkskasse

jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht; in vorhandenen

Bienenstöcken *als Bienen angestellt zu werden*, soweit dies möglich

ist und soweit sie ihren Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne

Einziehung des Brüderscheins geleistet haben und die sonstigen im

Arbeitsvertrag der Bienenstöcke genannten Bedingungen hierzu erfüllen;

von den Bienenstöcken *Waren und Leistungen zu Bienenpreisen* für

sich und ihre unter 17 Jahre alten Angehörigen *zu erhalten*, bzw.

*Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen*; die

Volkskasse als *Sparkasse* für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen

Auszahlung des *vollen* sich daraus ergebenden Zinsertrages; endlich

in Streitfällen *kostenfreien Schiedsspruch* durch die Organe der

Volkskasse zu erlangen.

Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine *freiwillige*, die

Nichterfüllung bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem

Volksvertrag und Verzicht auf die Brüderrechte. In diesem Falle

wird der Brüderschein eingezogen, worüber der Volksvertrag präzise

Bestimmungen enthält, namentlich um Irrtümer und Benachteiligungen

zu vermeiden. Insbesondere darf die Einziehung nur bei Ausübung

eines Brüderrechtes stattfinden, also niemals für eine Handlung

im Privatleben an sich. Wenn die Pflicht der Ehrenhaftigkeit

selbstverständlich als eine ganz allgemeine aufzufassen ist, so

kommt doch in Sachen der Brüderscheine allein das Verhältnis zum

Volksvertrag in Betracht. Hierdurch ist Denunziation, Beaufsichtigung

des Privatlebens etc. ausgeschlossen. Etwa doch vorkommende Übergriffe

oder Irrtümer können durch die vorgesehenen Rekurse gutgemacht werden.

Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, können

unter *keinen Umständen entzogen werden*; die Brüderrechte können auch

jederzeit wieder erworben werden durch 12 Monate langes Einzahlen

eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung des

Brüderscheins.

*Ein Strafrecht der Volkskasse gegenüber den Brüdern existiert nicht*;

daher enthält der Paragraph über die Einziehung der Brüderscheine

keine Aufzählung von Vergehen und Abstufung von Strafen, sondern nur

allgemein Erfüllung oder Nichterfüllung der Brüderpflichten. Mit

der Ehrenhaftigkeit ist kein Kompromiß möglich; man gehört daher zur

Volkskasse oder nicht; Zwischendinge sind unmöglich. Sollte trotz

dieser Einfachheit manchmal ein Zweifel vorkommen, so ist derselbe

stets zugunsten des betreffenden Bruders auszulegen; außerdem ist der

Weg zum Wiedereintritt immer offen und wird so leicht als möglich

gemacht. Die Einziehung des Brüderscheins ist lediglich das äußere

Merkmal für die Auflösung des Vertragsverhältnisses, aber keine Strafe.

Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.

Endlich enthält der Volksvertrag Bestimmungen über die Errichtung

von Bienenstöcken, die Form der betreffenden Anträge, die Art der

Prüfung und Genehmigung bzw. Ablehnung derselben, die Ernennung des

Vorstandes der zu errichtenden Bienenstöcke und die Aufstellung der

Errichtungsurkunde derselben.

Selbstverständlich steht der Volkskasse selbst die Initiative zur

Errichtung von Bienenstöcken zu, aber auch die Brüder haben das

Recht, Anträge dazu zu stellen. Dieses Antragsrecht bezweckt, der

Volkskasse aus allen Teilen des Landes her, aus den daran am meisten

interessierten Kreisen, Anregungen zu industriellen Unternehmungen

zu geben. Um jedoch von vornherein unreife Vorschläge zu vermeiden,

haben nur solche Mitglieder der Volkskasse das Antragsrecht, welche

mindestens 5 Jahre lang ihre Brüdertreue bewährt und dadurch schon

Erfahrungen in Volkskassen-Angelegenheiten gesammelt haben. Es

handelt sich dabei nicht darum, bei den Organen der Volkskasse aufs

Geratewohl einen solchen Antrag zu stellen, vielmehr muß derselbe von

den Antragstellern in jeder Beziehung gründlich erwogen und begründet

sein; zu diesem Zweck erhalten die Antragsteller Formulare, welche eine

Anzahl von Fragen stellen, aus deren wahrheitsgetreuer Beantwortung ein

Urteil möglich ist über die Persönlichkeit der Antragsteller selbst und

deren Fähigkeiten, sowie über die Art des beabsichtigten Betriebes,

dessen finanzielle und technische Grundlagen, die Wahl des Ortes

und die Chancen, die er bietet, die Möglichkeit der Beschaffung des

Personals usw. *Fragen über das politische oder religiöse Bekenntnis

der Antragsteller dürfen dabei nicht gestellt werden.* Gleichzeitig mit

dem Antrag haben die Antragsteller für die Kosten des Verfahrens eine,

allerdings verhältnismäßig geringe, Geldsumme zu deponieren, welche zu

dem Kapital des zu errichtenden Bienenstocks im Verhältnis steht, und

welche ihnen bei Errichtung des Bienenstocks zurückvergütet wird, bei

Nichterrichtung desselben jedoch der Volkskasse verbleibt. Nur durch

dieses Mittel ist es möglich zu verhindern, daß bei der Volkskasse

ungenügend vorbereitete oder unüberlegte Anträge gestellt werden, durch

welche derselben unnütze Arbeiten und Kosten erwachsen.

Die so vorbereiteten Anträge werden durch die Organe der Volkskasse

sorgfältig geprüft unter Zuziehung der Antragsteller und hierauf

entweder unter Angabe der Gründe abgelehnt oder definitiv genehmigt.

Im letzteren Falle ernennt die Volkskasse die Vorstände des zu

errichtenden Bienenstocks meist aus dem Kreise der Antragsteller

selbst und schließt mit ihnen die Dienstverträge ab; die so ernannten

Vorstände haben hierauf durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde

des neuen Bienenstocks anzuerkennen. Diese enthält die Verpflichtung

auf den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke

(siehe nächstes Kapitel) sowie auf diejenigen Bestimmungen, welche für

den betreffenden Bienenstock speziell vereinbart sind, also über die

Höhe des Anleihekapitals, die Aufstellung der Bilanzen u. dgl. Hierauf

gehen die Vorstände in ganz ähnlicher Weise vor wie etwa die Direktoren

einer neu errichteten Aktiengesellschaft; sie bauen ihre Werkstätten,

richten dieselben ein, stellen ihr Personal an und setzen ihren

Betrieb in Gang. Der Unterschied gegen andere Betriebsformen ist beim

Bienenstock der, daß außer dem technischen oder produktiven Betrieb von

vornherein ein Tauschlager für die wichtigsten Lebensbedürfnisse und

die Gesamtheit der nötigen sozialen Einrichtungen für die Bienen mit zu

errichten ist.

Kapitel 3.

Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag.

Die Grundbegriffe der Bienenstöcke wurden in Kapitel 1 aus den

natürlichen Bedingungen gemeinsamer Produktion abgeleitet. Zum vollen

Verständnis derselben ist eine nähere Erläuterung ihrer Organisation

erforderlich.

Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.

Die Errichtung eines Bienenstocks durch die Volkskasse nach Maßgabe

des Volksvertrags erfolgt, wie schon am Schlusse des vorigen Kapitels

erwähnt, auf Grund von Bestimmungen, welche für alle Bienenstöcke

dieselben sind und auf welche sowohl die Vorstände als sämtliche

Bienen verpflichtet werden; dieselben enthalten die Bedingungen,

unter welchen das gemeinsame Arbeiten in dem Bienenstock stattfindet,

und die Beziehungen der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich;

die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet einen Vertrag, geschlossen

zwischen den jeweiligen Mitgliedern des Bienenstocks als Nutznießer

und der Volkskasse als Eigentümerin desselben. Dieser Vertrag heißt

»*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«.

Er enthält zunächst dieselbe Definition des Bienenstocks, welche auch

im Volksvertrag enthalten ist (siehe Kapitel 2) und deshalb hier

nicht wiederholt wird. Es geht daraus hervor, daß der Bienenstock

die natürliche Vereinigung eines Produktionszentrums für einzelne

Waren mit einem Konsumzentrum für alle Arten von Waren ist und

gleichzeitig ein Zentrum vollständiger wirtschaftlicher Versorgung

seiner Bienen und deren Angehörigen von der Geburt an bis zum Tode und

in allen Lebenslagen. Der Bienenstock erfüllt diese Aufgabe mit ganz

einfachen, natürlichen Mitteln und im wesentlichen selbständig. Die

Intervention der Volkskasse findet nur in wenigen Dingen statt, und

nur in solchen, welche die gemeinsamen Interessen aller Bienenstöcke

betreffen. Das Arbeitsprodukt des Bienenstocks ist das Resultat einer

dreifachen Tätigkeit: dem Beschaffen der Materialien, dem Verarbeiten

derselben und der Verteilung der fertigen Ware; das Erträgnis dieses

Arbeitsprodukts ist Eigentum aller derjenigen, welche in einer der

genannten drei Richtungen daran arbeiteten, gleichgültig in welcher

Eigenschaft. Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke enthält alle

Bestimmungen über die Organisation einer solchen Gemeinschaft.

Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.

Der Bienenstock ist ein *Selbstbetrieb*; die Bienen teilen sich in

die Arbeit und in die Erträgnisse; sie sind alle *Teilhaber* des

Geschäftes; sie haben die uneingeschränkte Nutznießung und Verwaltung

desselben; sie leiten ihr Geschäft selbst durch eine Anzahl von

Vertrauensleuten, welche sie aus ihrer Mitte unter den Beamten,

Meistern und Arbeitern erwählen, und welche zusammen mit den von

der Volkskasse ernannten Vorständen und mit dem Bienenstockarzt den

*Vorstandsausschuß* des Bienenstocks bilden, welcher seine Sitzungen

nach Bedarf abhält; der Delegierte der Volkskasse wohnt dessen

Sitzungen beratend bei.

Dieser Ausschuß verfaßt die Arbeitsordnung des Bienenstocks, stellt

die Bienen an, schließt mit ihnen die Dienstverträge, entscheidet über

alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten des Bienenstocks und

kontrolliert die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Vorstandsausschuß

hat auch nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei Streitigkeiten

Vermittlungsversuche zu machen, bzw. seinen Schiedsspruch abzugeben.

Die gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses beziehen für ihre

Tätigkeit ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen. Der *Vorstand* ist der

Vollstrecker der Beschlüsse des Ausschusses und der Vertreter der

Bienenstöcke nach außen im Sinne des Handelsgesetzes.

In einer *jährlichen Versammlung* aller Bienen des Stockes gibt der

Ausschuß Rechenschaft über seine Tätigkeit; jede Biene hat dort das

Recht der *freien Diskussion* aller Geschäftsvorgänge und das Recht,

durch die *Wahl* der Ausschußmitglieder ihrer Ansicht Geltung zu

verschaffen; auch das Recht, in den Ausschuß *gewählt* zu werden, wenn

sie das Vertrauen der übrigen Bienen genießt. Bei außergewöhnlichen

Ereignissen können auch außerordentliche Versammlungen einberufen

werden.

Finanzen der Bienenstöcke.

Ferner behandelt der Arbeitsvertrag die Finanzen der Bienenstöcke.

Solidarismus: Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen · 第 1 / 14 段