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Solidarismus.
Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen.
Von
Rudolf Diesel,
Ingenieur in München.
[Illustration]
München und Berlin.
Druck und Verlag von R. Oldenbourg.
1903.
Übersetzungsrecht vorbehalten.
Inhaltsverzeichnis.
Erstes Buch. Seite
Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus 1
Kapitel 1. Die Grundlagen des Solidarismus 1
Eigentum am Arbeitsprodukt 1
Grundbegriff der Volkskasse 2
Grundbegriff des Bienenstocks 3
Kapitel 2. Organisation der Volkskasse. Volksvertrag 5
Grundlagen und Zweck der Volkskasse 5
Finanzen der Volkskasse 7
Verwaltung und Leitung der Volkskasse 8
Pflichten und Rechte der Brüder 9
Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken 12
Kapitel 3. Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag 13
Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke 13
Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke 14
Finanzen der Bienenstöcke 14
Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke 16
für das körperliche Wohl 16
für das geistig-sittliche Wohl, Geselligkeit und Erholung 17
Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich 18
Pflichten und Rechte der Bienen 18
Kapitel 4. Gesamtorganisation 21
Kapitel 5. Der Solidarismus 25
Kapitel 6. Beweis der praktischen Durchführbarkeit des
Solidarismus 26
Die Produktion 26
Die Warenverteilung 28
Die sozialen Einrichtungen 30
Die schiedsmännische Selbstentscheidung 31
Die Anlage der Ersparnisse 34
Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus 35
Mittel der Volkskasse 35
Mittel der Bienenstöcke 40
Schlußwort zu diesem Kapitel 42
Kapitel 7. Wirkungen des Solidarismus 43
Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen 44
Materielles Wohl 44
Körperliches Wohl 45
Geistig-sittliches Wohl 46
Ethische Wirkungen des Solidarismus 47
Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit 49
Schlußwort zu diesem Kapitel 53
Kapitel 8. Wem nützt der Solidarismus? 54
Allen Abhängigen 54
Allen Selbständigen 55
Den Frauen 59
Dem Staate 61
Den Gemeinden 65
Der Kirche 65
Schlußwort zu diesem Kapitel 67
Kapitel 9. Aufruf zum Solidarismus 68
Anhänge zum ersten Buch 71
1. Statistik der Einkommensverhältnisse in Deutschland 71
2. Statistik der möglichen Brüderbeiträge zur Volkskasse 73
3. Weniger wichtige Formen der Bienenstöcke. Der Bienenstock für
Arbeitsleistungen 74
4. Einiges über Produktiv- und Konsumgenossenschaften 75
5. Statistik der Spareinlagen des deutschen Volkes 77
6. Ausschlaggebende Bedeutung der großen Masse auf allen Gebieten
der Volkswirtschaft 78
7. Statistik des Getränke- und Tabakverbrauchs in Deutschland 82
8. Statistische Angaben über einige Trusts 83
9. Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener
Aktiengesellschaften mit den Abrechnungen nach
Bienenstockvorschriften 84
Zweites Buch.
Die solidaristischen Verträge 85
Einleitung 85
I. Erklärung des Solidarismus 86
II. Volksvertrag 87
1. Teil. Grundlagen und Zweck des Volksvertrags 87
§ 1. Grundlagen 87
§ 2. Zweck 87
2. Teil. Finanzen der Volkskasse 89
§ 3. Vermögen der Volkskasse 89
§ 4. Stammfonds 89
§ 5. Anteilfonds 89
§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken 90
§ 7. Sparkassenfonds 90
§ 8. Gewinne der Volkskasse 90
§ 9. Jahresabrechnung 90
3. Teil. Verwaltung und Leitung der Volkskasse 91
~A.~ Volksrat 91
§ 10. Bestellung des Volksrats 91
§ 11. Kompetenzen des Volksrats 91
§ 12. Sitzungsordnung des Volksrats 92
§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats 93
§ 14. Abänderungen des Volksvertrags 93
§ 15. Bezüge der Volksräte 93
~B.~ Präsident der Volkskasse 94
§ 16. Bestellung des Präsidenten 94
§ 17. Kompetenzen des Präsidenten 94
§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten 94
§ 19. Einkommen des Präsidenten 95
~C.~ Direktorium der Volkskasse 95
§ 20. Bestellung des Direktoriums 95
§ 21. Kompetenzen des Direktoriums 95
§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums 95
~D.~ Die Delegierten der Volkskasse 96
§ 23. Bestellung der Delegierten 96
§ 24. Kompetenzen der Delegierten 96
~E.~ § 25. Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der
Volkskasse 97
4. Teil. Pflichten und Rechte der Brüder 98
§ 26. Pflichten der Brüder 98
§ 27. Die Brüderbeiträge 98
§ 28. Brüderschein. Brüderakten 99
§ 29. Rechte der Brüder 99
1. Wahlen zum Volksrat 99
2. Errichtung von Bienenstöcken 99
3. Anstellung als Bienen 99
4. Warenbezüge 100
5. Warenlieferungen 100
6. Anlage der Ersparnisse 100
7. Allgemeine Rechte 100
8. Schiedssprüche 100
§ 30. Unterbrechung der Brüderrechte. Einziehung des
Brüderscheins 100
5. Teil. Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken 101
§ 31. Anmeldebedingungen 101
§ 32. Form des Antrags 101
§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber 101
§ 34. Ernennung der Vorstände 102
§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks 102
6. Teil. § 36. Übergangsbestimmungen 102
7. Teil. Beilagen zum Volksvertrag 103
Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat, zu § 10 des
Volksvertrags 103
Beilage 2. Muster eines Brüderscheins und Erklärung desselben 105
III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke 107
1. Teil. Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke 107
§ 1. Grundlagen 107
§ 2. Zweck 107
2. Teil. Finanzen der Bienenstöcke 108
§ 3. Kapital 108
§ 4. Rechnungsmodus 108
§ 5. Jahresabrechnung 109
3. Teil. Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke 110
~A.~ Vorstand des Bienenstocks 110
§ 6. Bestellung des Vorstands 110
§ 7. Kompetenzen des Vorstands 110
§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands 110
~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks 111
§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses 111
§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses 111
§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses 112
§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses 113
~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks 113
§ 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung 113
§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung 113
§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung 114
4. Teil. Pflichten und Rechte der Bienen 114
§ 16. Pflichten der Bienen 114
§ 17. Die Bienenbeiträge 115
§ 18. Bienenschein. Bienenakten 115
§ 19. Rechte der Bienen 116
1. Wahlen zum Volksrat 116
2. Errichtung von Bienenstöcken 116
3. Anstellung als Bienen 116
4. Warenbezüge 116
5. Warenlieferungen 117
6. Anlage der Ersparnisse 117
7. Allgemeine Rechte 117
8. Schiedssprüche 117
9. Wahlen zum Vorstandsausschuß 117
10. Normaleinkommen 117
11. Urlaub 117
12. Ergänzungseinkommen 117
13. Krankheits- und Unfallzuschüsse 118
14. Invaliditäts- und Seniorenanteile 118
15. Witwen- und Waisenanteile 118
16. Erziehung von Doppelwaisen 119
17. Bestattung 119
18. Auszahlungen 119
§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des
Bienenscheins 119
5. Teil. Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich 120
§ 21. Pflichten zur Volkskasse 120
§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen 120
§ 23. Gegenseitige Tauschlager 120
§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen 121
6. Teil. Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke 121
§ 25. Allgemeine Grundsätze 121
§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl 122
~a.~ Ernährung 122
~b.~ Wohnung 122
~c.~ Gesundheitspflege 122
§ 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl 123
~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung 123
~b.~ Geselligkeit und Erholung 123
§ 28. Stipendienfonds 124
7. Teil. § 29. Übergangsbestimmungen 124
Erstes Buch.
Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus.
Kapitel 1.
Die Grundlagen des Solidarismus.
Eigentum am Arbeitsprodukt.
Stellst du durch deine Arbeit mit eigenen Werkzeugen und Materialien
ein Produkt her, so ist dasselbe dein Eigentum.
Hast du nicht eigene Mittel zur Beschaffung der Materialien und
Werkzeuge, so kannst du dieselben gegen übliche Verzinsung und
ratenweise Rückzahlung entlehnen, wenn ein vermögender Freund, welcher
Vertrauen in deine Ehrenhaftigkeit, Arbeitskraft und Fähigkeiten setzt,
dafür haftet. Das Produkt deiner Arbeit oder der dafür erzielte Erlös
ist auch dann dein unbestrittenes Eigentum.
Schafft ihr aber zu mehreren durch gemeinschaftliche Arbeit in einem
Betriebe, mit Kapital, das ihr auf Grund der Haftung eines Kapitalisten
entlehnt, verzinst und ratenweise rückzahlt, ein Gut und bringt es in
den Konsum, so ist das Produkt eurer gemeinsamen Arbeit oder dessen
Erlös Eigentum eurer Gemeinschaft, gleichgültig ob dieselbe aus wenigen
oder Hunderten von Mitgliedern besteht. Der für euren Kredit haftende
Kapitalist kann zur Sicherung gegen Verluste sich das Eigentumsrecht
an eurem Betriebe vorbehalten und sich ausbedingen, von diesem Rechte
unter gewissen Umständen Gebrauch zu machen, etwa wenn der Betrieb
Verluste bis zu einem bestimmten Betrage herbeiführen sollte; er wird
auch berechtigterweise für seine Haftung und die damit verbundene
Mühewaltung eine mäßige Entschädigung, vielleicht in Form einer
jährlichen Prämie, fordern können.
*Ihr seid demnach unbestrittene Eigentümer eures Arbeitsprodukts, d. h.
Selbstunternehmer, wenn ihr aus den Erträgnissen eures Betriebes die
übliche Verzinsung und ratenweise Rückzahlung des geborgten Kapitals
bewerkstelligt, und wenn gleichzeitig für letzteres in unanfechtbarer
Weise gehaftet wird.*
Dies entspricht den Sitten und der Moral, dem Rechtsgefühl und den
Gesetzen.
Grundbegriff der Volkskasse.
Diese Haftung könnt ihr ohne fremde Hilfe selbst leisten, wenn ihr
Arbeitenden alle als geschlossene Gesamtheit auftretet und einig
handelt.
Ihr seid in Deutschland 50 Millionen Menschen, die von Gehalt, Lohn,
Salär abhängen.[1] Wenn jeder von euch wöchentlich nur einen Pfennig
in eine gemeinsame Volkskasse gibt, so werdet ihr als Gesamtheit
in einer Woche eine halbe Million Mark besitzen; legt ihr dieselbe
in unangreifbarer Form an, etwa in Hypotheken oder in sicheren
Staatspapieren, so könnt ihr damit Bürgschaft leisten für einen
Betrieb mit einer halben Million Mark Kapital, d. h. einige hundert
eurer Brüder zu unabhängigen Selbstunternehmern machen, die über ihr
Arbeitsprodukt frei verfügen.
Die allwöchentliche Wiederholung dieses unmerklichen Opfers führt in
einem einzigen Jahre zu einem Besitz der Gesamtheit von 26 Millionen
Mark, mit welchem ihr im Wege der Kredithaftung vielleicht 10000
Brüdern nebst ihren Familienangehörigen, im ganzen 20000 oder 30000
Menschen, unabhängig machen könnt. Entschließt ihr euch aber, statt in
jeder Woche *an jedem Tage einen Pfennig der Gesamtheit zu opfern*, so
habt ihr pro Jahr 182 Millionen und in 10 Jahren schon 2 Milliarden
Mark zu eurer wirtschaftlichen Erlösung zur Verfügung.
Um dieses wundervolle Ziel zu erreichen, bedarf es nur einer winzigen,
unfühlbaren *Leistung jedes einzelnen für die Gesamtheit und des
Eintretens, des Haftens dieser Gesamtheit für die einzelnen* und
deren Unternehmungen; die winzige Leistung muß aber von *allen* ohne
Ausnahme vollbracht werden und sich *unablässig* wiederholen; führt ihr
diesen Grundsatz mit eiserner Konsequenz durch, steht ihr zusammen wie
*ein* Mann, handelt ihr zusammen wie *ein* Kopf, seid ihr unbeugsam
gewillt, dieses Ziel zu erreichen, *so habt ihr auch die Macht dazu*;
unaufhaltsam vermehrt sich die Wirkung, und in nicht zu ferner Zeit
werdet ihr Brüder und Schwestern alle freie Herren eurer Arbeit sein.
Das Geld in eurer Volkskasse, euer Gesamtkapital, wird hierbei nicht
ausgegeben; es hat das Wunder bloß durch sein Vorhandensein bewirkt;
die Betriebe eurer Brüder sind mit dem Kredit geschaffen, welcher ihnen
durch eure Gesamtbürgschaft zuteil wurde. Wenn diese Betriebe blühen
und gedeihen und nach einigen Jahren in sich selbst die Sicherheit
für ihr Kapital tragen, oder wenn sie es nach und nach zurückbezahlt
haben, so kann die Gesamtheit mit der hierdurch frei werdenden
Bürgschaftssumme neue Betriebe ins Leben rufen und so in immer
wachsendem Tempo das Werk der wirtschaftlichen Erlösung beschleunigen.
Der Inhalt eurer Volkskasse aber, gebildet aus euren unaufhörlich
fließenden einzelnen Pfennigen, immer vermehrt und niemals vermindert,
wird mit der Zeit unermeßlich werden wie das von den unablässig
fallenden Regentropfen gebildete Meer.
Ihr kennt das Beispiel eines zu Anfang unserer Zeitrechnung zu 5% auf
Zinseszins angelegten Pfennigs. Derselbe wäre heute zu einer Summe
angewachsen, zu deren Darstellung man 5000 Millionen massiv goldener
Kugeln von der Größe unserer Erde brauchen würde; diese Rechnung, auf
eure *Brüderpfennige* angewendet, zeigt, daß bei einer Kopfleistung von
1 Pfennig pro Woche die 26 Millionen eurer ersten Jahressammlung allein
nach 100 Jahren schon 2½ Milliarden Mark überschreiten, nach 200
Jahren 250 Milliarden Mark. Bei einer *Kopfleistung von 1 Pfennig pro
Tag* aber wachsen die 182 Millionen eurer *ersten* Jahressammlung nach
100 Jahren auf 18 Milliarden und nach 200 Jahren auf 1800 Milliarden
an. Diese an sich schon beinahe unfaßbar hohen Zahlen werden noch
beliebig oft vervielfacht, wenn ihr nicht 1 Jahr lang, sondern 10, 20,
30 Jahre lang eure Pfennigsammlung fortsetzt. Wenn ihr also unentwegt
Jahr auf Jahr, Jahrzehnt auf Jahrzehnt *täglich euren Pfennig* zur
Volkskasse tragt, so werdet ihr in absehbaren Zeiten als *Gesamtheit*
über ein Vermögen verfügen, für welches das Wort *unermeßlich*
nicht übertrieben erscheint, auch wenn einige eurer Unternehmungen
mißlingen und die Bürgschaft eurer Volkskasse von Zeit zu Zeit wirklich
beanspruchen sollten.
Begreift ihr die Macht der Zahl und der Zeit? Begreift ihr, daß ihr
euch *selbst erlösen* könnt, wenn ihr Zahl und Zeit richtig verwendet,
die *Zahl durch Einigkeit, die Zeit durch Beharrlichkeit*? Begreift
ihr aber auch, daß ihr diese Macht nur habt, wenn jeder von euch, ohne
Ausnahme, für die Gesamtheit wirkt, und daß ihr sie nur behaltet, wenn
ihr geschlossene Gesamtheit, d. h. einig bleibt?
Nehmt einmal an, ihr hättet alle während mehrerer Jahre einige Pfennige
pro Woche und Kopf geopfert, dadurch eure deutsche Volkskasse gegründet
und sie besitze bereits 100 oder 200 Millionen Mark; sie werde
verwaltet von einem Ausschuß der Besten und Tüchtigsten unter euch,
durch euer Vertrauen und von euch selbst berufen zu diesem Ehrenamt.
Das Direktorium dieser eurer Volkskasse sei fest organisiert, ihre
Gelder in sicherster Form zinstragend angelegt, mit der Bestimmung, daß
kein Pfennig davon andern Zwecken dienen darf als ausschließlich der
Haftung für den euren Betrieben gewährten Kredit.
Wie werdet ihr nun diese Betriebe ins Leben rufen?
Grundbegriff des Bienenstocks.
Ihr wollt z. B. einen großen Betrieb zur Herstellung von Schuhen
errichten.
Unter denjenigen, welche durch ihre stets wiederkehrende brüderliche
Leistung zur Volkskasse deren Bestehen ermöglichten -- sie seien
einfach *Brüder* genannt -- sucht das Direktorium der Volkskasse
diejenigen Männer als Leiter des künftigen Unternehmens aus, welche in
diesem Fache den Ruf großer Fähigkeiten genießen und als Ehrenmänner
bekannt sind; es schließt mit denselben einen Vertrag, welcher ihre
Bezüge, ihre Rechte und Pflichten als Vorstände des Betriebes festsetzt
und sie ermächtigt, das nötige Kapital -- es sei 1 Million Mark --
durch eine Anleihe aufzunehmen, welche aus den Geschäftserträgnissen
zu verzinsen und innerhalb 50 Jahren in gleichmäßigen Raten an die
Darleiher zurückzuzahlen ist.
Die Schuldscheine, welche für diese Anleihe von der neuen Unternehmung
ausgegeben werden, sind mit der unbedingten Haftungsklausel der
Volkskasse sowohl für Kapital als Zins versehen; ist der Zinsfuß etwas
höher, etwa um 1% als üblich, so wird den Vorständen des zu gründenden
Betriebes das Kapital von selbst zufließen, denn keine andere
Geldanlage bietet gleiche Vorteile und Sicherheiten. Die Schuldscheine
selbst können bei Beobachtung gewisser Formen wie Banknoten als
Zahlmittel dienen.
Für ihre Haftung behält sich die Volkskasse das Eigentumsrecht an eurem
Betriebe vor, und für ihre Bemühungen und Spesen erhält sie aus eurem
Betrieb eine kleine jährliche Prämie, denn das Kapital der Volkskasse
darf bestimmungsgemäß nicht angegriffen werden, also auch nicht für
geschäftliche Auslagen.
Mit dem Gelde dieser Anleihe errichten die Vorstände ihren Betrieb,
genau wie es die Direktoren einer Aktiengesellschaft mit dem ihnen
anvertrauten Kapital zu tun pflegen. Sie bringen selbstverständlich
die besten Maschinen und technischen Hilfsmittel zur Anwendung, suchen
sich unter der Zahl der Brüder die besten als Beamten, Meister und
Arbeiter; haben sie doch hieran das größte Interesse, da das *ganze
Betriebserträgnis Eigentum der Mitwirkenden ist und ihnen als Gegenwert
ihrer Arbeit ausbezahlt wird*. In einem solchen Betrieb wird jeder
ganz von selbst, aus eigenstem Interesse seine höchste Leistung
einsetzen; jeder wird sein ganzes Können, seine ganze Zeit und Kraft
dem gemeinsamen Werke widmen, dessen Resultat gemeinsames Eigentum ist.
Denkt ihr dabei nicht an einen Bienenstock, in welchem jede Biene in
unausgesetztem, hingebendem Fleiß am gemeinsamen Werke mithilft und
in welchem der gesammelte Honig gemeinsames Eigentum aller Bienen des
Stockes ist als Nahrung, nicht nur für den Augenblick, sondern auch für
die Zeit des unproduktiven Winters? Kommt ihr nicht von selbst auf den
Gedanken, ein solches Unternehmen einen Bienenstocksbetrieb oder kurz
*Bienenstock* und dessen Mitglieder *Bienen* zu nennen?
Ebenso wie für Schuhe errichtet ihr unter dem Schutze der Haftung der
Gesamtheit -- der Volkskasse -- noch andere Bienenstöcke für Kleider,
Wäsche, Lebensmittel, Möbel, Hausgerät usw., und in kurzer Zeit besitzt
ihr einen Grundstock von Selbstbetrieben, welche die wichtigsten
Lebensbedürfnisse nicht nur der darin Beschäftigten, sondern einer
vielfach höheren Anzahl von Menschen herstellen können, und welche den
Ausgangspunkt einer großartigen, auf Interessengemeinschaft beruhenden
Organisation bilden.
Da nämlich eure sämtlichen Bienenstöcke einen gemeinsamen Ursprung
und einen gemeinsamen Besitzer, die Volkskasse, haben, so werden sie
sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen, sondern sich aushelfen und
unterstützen. Geradezu selbstverständlich ist, daß jeder Bienenstock
den andern seine Produkte zusendet für den Absatz an ihre Bienen; denn
jeder Bienenstock vereinigt durch seinen Betrieb eine große Anzahl von
Menschen, deren Lebensbedürfnisse am einfachsten und bequemsten am
Arbeitsorte selbst befriedigt werden. -- Eure Bienenstöcke tauschen
also ihre Waren aus; in jedem derselben entsteht auf diese Weise ein
*Tauschlager*, dessen Waren den Bienen und deren Familienmitgliedern,
aber auch den Brüdern im allgemeinen, zur Verfügung stehen, und zwar
zu den denkbar billigsten Preisen, da keinerlei Zwischenspesen darauf
lasten.
Der Bienenstock erhöht also eure Einnahmen, indem er euch sein ganzes
Betriebserträgnis auszahlt, und er erniedrigt gleichzeitig die Ausgaben
für eure gesamte Lebenshaltung, indem er euch eure Lebensbedürfnisse zu
den niedrigsten überhaupt erreichbaren Kosten am Arbeitsorte überläßt.
Da ihr nun notwendigerweise durch eure Tätigkeit gezwungen seid,
euch täglich in eurem Bienenstock zu vereinigen und eure Familien in
der Nähe zu haben, so drängt sich von selbst der Gedanke auf, diese
Versorgung nicht auf die materielle Seite eures Lebens zu beschränken,
sondern auch auf eure sonstigen körperlichen, geistigen und sittlichen
Bedürfnisse auszudehnen durch Einrichtungen, welche am besten als
»*soziale Einrichtungen*« des Bienenstockes bezeichnet werden.
Auf diese Weise wird der Bienenstock nicht nur ein Produktionszentrum,
sondern gleichzeitig ein *Zentrum vollständiger wirtschaftlicher
Versorgung* für euch und die eurigen von der Geburt an bis zum Tode.
Kapitel 2.
Organisation der Volkskasse. Volksvertrag.
Vorhin wurde vorausgesetzt, eure Volkskasse sei bereits gegründet und
fest gefügt; nunmehr ist deren Organisation zu erläutern.
Grundlagen und Zweck der Volkskasse.
Die Volkskasse beruht auf einem Vertrag, den die freiwillig
Beitretenden unter sich abschließen; letztere werden im einzelnen, je
nach ihrem Geschlecht, Brüder oder Schwestern, in ihrer Gesamtheit
aber ohne Unterscheidung *Brüder* genannt; ihr Vertrag heißt kurzweg
*Volksvertrag*. Die Brüder vereinbaren darin, unter sich die Errichtung
von Bienenstöcken zu veranlassen, zu unterstützen und zu fördern
und möglichst zahlreiche Brüder zu Bienen, d. h. zu Mitgliedern von
Bienenstöcken zu machen.
Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines
Gewinnes folgende Zwecke haben:
1. ihre gesamten Erträgnisse ihren Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit
auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der
Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben
zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in
möglichst vollkommener Weise zu befriedigen;
2. durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der
körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen
und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von
Lebensannehmlichkeiten gehört, möglichst vollständig zu sorgen;
3. durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von
der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten
(Verschiedenheit der Gesundheit, der physischen und geistigen
Fähigkeiten, der Lebensdauer) und der sozialen Schädlichkeiten
(Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen;
4. nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfange
in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.
Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb
folgende Abteilungen:
1. einen Produktivbetrieb zur Herstellung von Arbeitsprodukten oder
für bestimmte Arbeitsleistungen;
2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;
3. die sozialen Einrichtungen;
4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig
der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.
Zur Erreichung des Zwecks der Errichtung möglichst vieler Bienenstöcke
vereinbaren im Volksvertrag die Brüder, regelmäßige Beiträge in eine
gemeinsame Sparkasse, »Deutsche Volkskasse« oder kurzweg »Volkskasse«
genannt, einzuzahlen, die angesammelten Gelder möglichst günstig
anzulegen und so ein unangreifbares großes Kapital, *Stammfonds*
genannt, zu bilden. Dasselbe wird unter Ausschluß jeder Gewinnerzielung
nur zu folgenden gemeinnützigen Zwecken verwendet:
1. für das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche
von den einzelnen Brüdergruppen zur Errichtung von Bienenstöcken
aufgenommen werden, und zwar unter allen Umständen, da nur dann das
nötige Vertrauen bestehen kann, den Bienenstöcken größere Kapitalien
zu überlassen. Zur Erhöhung des allseitigen Vertrauens wird diese
Volkskasse einer behördlichen oder staatlichen Aufsicht unterstellt;
2. für die zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten
Normaleinkommen sowie Krankheits- und Unfallszuschüsse zu haften,
selbst wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu
nicht ausreichen. Diese Haftung ist nur aufgehoben im Falle von
Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks,
da deren Wirkungen so verheerend sind, daß der Bestand der Volkskasse
gefährdet wäre, wenn sie auch hierfür haften wollte.
Außerdem errichtet die Volkskasse aus einem Teil der Erträgnisse aller
Bienenstöcke einen gemeinsamen »*Anteilfonds*«, aus welchem den Bienen
Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und vom 65. Lebensjahre ab
Alters- oder Seniorenanteile ausbezahlt werden.
Die auf diesen Grundlagen errichteten Bienenstöcke übernehmen im
Volksvertrag die Gegenverpflichtung, ihre Produkte den Brüdern zu
»Bienenpreisen« zu liefern.
Unter Bienenpreis ist nicht bloß der Produktionspreis allein
verstanden, sondern der Preis, welcher entsteht aus der Beschaffung der
Materialien, der Herstellung der Ware und der Verbringung derselben in
den Verkehr, d. h. aus den gesamten Betriebskosten des Bienenstocks; es
ist der wirkliche, natürliche Selbstkostenpreis.
Ferner übernehmen die Bienenstöcke die Verpflichtung, den Brüdern
alle Lieferungen und Arbeiten für die Bienenstöcke zu übertragen und
dieselben in den Genuß aller Rechte und Vorteile zu setzen, welche
durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden
sind oder sein werden, um deren wirtschaftliche Wohlfahrt und
Unabhängigkeit zu heben.
Endlich verpflichtet sich die Volkskasse, in einem besonderen
*Sparkassenfonds* die Gelder und Ersparnisse der Brüder und
Bienenstöcke zu verwalten und denselben den *vollen sich daraus
ergebenden Zinsertrag auszuzahlen*, selbstverständlich abzüglich der
Spesen.
Finanzen der Volkskasse.
Der Volksvertrag enthält demnach Bestimmungen über die Finanzen der
Volkskasse, über den Stammfonds, den Anteilfonds, den Sparkassenfonds
und die Jahresabrechnung sowie über die Prüfung derselben durch die
Organe des Staates. Die Volkskasse behält unter allen Umständen das
*Eigentumsrecht* an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken,
während die in denselben jeweils angestellten Bienen das
*Nutzungsrecht* haben, und zwar unter den Bedingungen eines besonderen
Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstöcke heißt und einen
Teil des Volksvertrags bildet.[2] Auch sind Bestimmungen vorhanden
über die Verwendung freier Kapitalien zu gemeinnützigen Zwecken.
Gesonderte konfessionelle oder politische Interessen dürfen dabei nicht
unterstützt werden, aus dem einfachen Grunde, weil die Volkskasse
lediglich zu rein wirtschaftlichen Zwecken gebildet ist und ihre Mittel
nur für solche verwenden darf.
Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb, sondern
ausschließlich für die geschilderten gemeinnützigen Zwecke; Gewinne
oder Überschüsse sind daher nicht vorhanden. Dagegen darf die
Volkskasse auch keine Spesen selbst tragen und muß sich dieselben
grundsätzlich ersetzen lassen.
Verwaltung und Leitung der Volkskasse.
Der Volksvertrag enthält ferner Bestimmungen über die Verwaltung und
Leitung der Volkskasse. Die Verwaltung geschieht durch einen Ausschuß
von Vertrauensleuten, welcher unter den besten und tüchtigsten,
schon in reiferem Alter stehenden und erfahrenen Bienen, nach einer
bestimmten Wahlordnung, von der Gesamtheit der über 25 Jahre alten
Brüder auf je 5 Jahre gewählt wird. Daß dieser Ausschuß aus Bienen, d.
i. Mitgliedern von Bienenstöcken bestehen muß, ist selbstverständlich,
da sie nur als solche die nötigen Erfahrungen für ihr Amt gesammelt
haben können.
Die Gesamtheit dieses Ausschusses heißt der *Volksrat*. Die Zahl der
Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der dem Volksvertrag
angehörenden Brüder und beträgt eines für jede halbe Million, darf
jedoch unter eine gewisse Mindestzahl, etwa 9, nicht heruntergehen.
Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der
Brüder; er entscheidet in regelmäßig stattfindenden Tagungen über alle
die Ausführung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse
betreffenden Angelegenheiten, über die bestmögliche Verwertung und
Anlage ihres Vermögens, über die Wahl von Beamten der Volkskasse und
die Errichtung von Bienenstöcken und hat bei eventuellen Differenzen in
Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke durch *kostenlosen
Schiedsspruch unter Ausschluß der Gerichte* zu entscheiden, jedoch
stets erst nach vorhergegangenem *Vermittlungsversuche*. Der Volksrat
hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die Brüder
zu beschließen; alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechts wegen
öffentlich.
Der Volksrat hat auch die Befugnis, von seinem Eigentumsrecht Gebrauch
zu machen und einen Bienenstock aufzulösen, jedoch nur unter gewissen,
voraus bestimmten Verhältnissen, z. B. wenn ein Bienenstock mehrere
Jahre hindurch mit starken Verlusten arbeitet und damit selbst beweist,
daß sein Dasein keine Berechtigung hat, oder wenn ein Bienenstock die
eingegangenen Vertragsbedingungen nicht einhält oder durch Streiks
und Gewaltmittel Sondervorteile erreichen will. Die Beschlüsse der
Volksräte, mit Ausnahme der Wahlen und Bestellung von Beamten, werden
unter Angabe der Namen und der einzelnen Abstimmungen veröffentlicht.
Die Volksräte bleiben während ihrer Tagungen im vollen Bezug ihrer
Einkommen aus ihren Bienenstöcken und beziehen von der Volkskasse eine
Entschädigung für ihre Mühewaltung. Es ist denselben verboten, Orden
und Titel anzunehmen, um in ihrer ungemein wichtigen und großen Aufgabe
der Verwaltung der Volkskasse unbeeinflußt zu bleiben.
Die eigentliche Leitung der Geschäfte der Volkskasse, d. h. die
Ausführung der Beschlüsse des Volksrats, geschieht durch das
*Direktorium*, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden
Anzahl und von diesem zu erwählenden *Direktoren* besteht. Das
Direktorium ist auch der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach
außen.
Da ein direkter geschäftlicher Verkehr zwischen den einzelnen
Volksräten und Direktoren undurchführbar ist, so erwählen die
Volksräte aus ihrer Mitte, als ihren ständigen Bevollmächtigten und
Vermittler zwischen dem Volksrat und dem Direktorium einen höchsten
Beamten, den *Präsidenten der Volkskasse*, welcher die Beschlüsse
des Volksrates ausfertigt und deren Durchführung veranlaßt und
überwacht, welcher ferner in Ausführung der Beschlüsse des Volksrats
die Beamten der Volkskasse ernennt oder entläßt und sie auf den
Volksvertrag verpflichtet, welcher ferner im Namen der Volkskasse
Verträge abschließt und nach Bedarf außerordentliche Tagungen des
Volksrates einberuft. Nur ein Volksrat, welcher schon 5 Jahre lang als
solcher tätig war, kann zum Präsidenten gewählt werden, niemals aber
zweimal hintereinander; diese Bestimmung sichert einerseits die nötige
Erfahrung, anderseits die nötige periodische Auffrischung für dieses
wichtige Amt der Volkskasse.
Da die Volkskasse ihren Wirkungskreis über das ganze Land erstreckt,
so muß sie in den einzelnen Bezirken desselben und bei den einzelnen
Bienenstöcken durch Bevollmächtigte, die *Delegierten der Volkskasse*,
vertreten sein. Diese vermitteln zwischen den Brüdern und Bienenstöcken
ihres Bezirks und der Volkskasse und berichten laufend an letztere
über ihre Geschäfte; sie wohnen den Vorstandssitzungen der ihnen
zugewiesenen Bienenstöcke beratend bei und haben das Recht, Anträge
zu stellen; sie nehmen in deren Bücher und Akten, Betriebe und
Einrichtungen, überhaupt in ihre Geschäftsführung Einsicht und
unterstützen deren Vorstand mit Rat und Tat; sie nehmen ferner die
Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstöcke
entgegen und begutachten dieselben bei der Volkskasse; sie vertreten
in allen Lagen das *Interesse der Gesamtheit* der Brüder gegen alle
etwaigen Sonderinteressen und haben zu bestimmten Tagen und Stunden die
sich meldenden Bienen und Brüder persönlich zu empfangen, deren Wünsche
und Anträge zu hören, zu prüfen und ihnen die geeignete Folge zu geben.
Sie sind auch die natürlichen Vermittler bei Differenzen zwischen
den Bienenstöcken und Brüdern und haben, im Falle ihre Vermittlung
mißlingt, den Schiedsspruch der im Volksvertrag vorgesehenen Instanzen
herbeizuführen.
Die Delegierten selbst sind wieder unterstützt teils durch bezahlte
Beamten, teils durch freiwillige *Ortsvertreter*. Die Brüder und Bienen
haben die Pflicht, derartige kleine Ämter, welche zur Förderung der
gemeinsamen Zwecke dienen, unentgeltlich zu übernehmen und in ihren
Kreisen hierfür zu wirken.
Die Beziehungen des Volksrats zu den verschiedenen Beamten der
Volkskasse sowie die Beziehungen der letzteren unter sich, der Kreis
ihrer Tätigkeit, ihre Kompetenzen, Geschäftsordnungen und Bezüge sind
selbstverständlich im Volksvertrag sorgfältig festgestellt. Derselbe
enthält auch für alle Beamten der Volkskasse die Bestimmung, daß sie
weder Orden noch Titel annehmen dürfen und daß der geschäftliche
Verkehr der Volkskasse sich in den einfachsten Formen unter Weglassung
von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten zu
bewegen hat.
Pflichten und Rechte der Brüder.
Von besonderer Wichtigkeit ist derjenige Teil des Volksvertrags,
welcher die Pflichten und Rechte der Brüder behandelt. Die
allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das *Wirken
des einzelnen für die Gesamtheit sowie unantastbare Ehrenhaftigkeit
und Wahrhaftigkeit*. Der Volksvertrag beruht auf dem gegenseitigen
Vertrauen, daß die versprochene Vertragstreue eingehalten, d. h. der
Volksvertrag anerkannt werde, und daß die Brüder alles tun, was die
Interessen und Zwecke der Volkskasse fördert, und alles unterlassen,
was der Volkskasse, den Bienenstöcken und den Brüdern Nachteile bringen
kann. Insbesondere wird das Nehmen und Geben von Provisionen in
Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke verboten.
Neben diesen allgemeinen Pflichten der Brüder sind einige besondere
Pflichten zu erfüllen; die wichtigsten derselben sind die Zahlung
regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, *Brüderbeiträge* genannt, der
*Bezug aller Lebensbedürfnisse aus Bienenstöcken*, soweit diese dazu
ausreichen, sowie endlich die Vorlage aller ihrer Differenzen in Sachen
des Volksvertrags unter *Ausschluß der Gerichte* an die Volkskasse und
die *Unterwerfung unter deren Schiedsspruch*.
Die Höhe des Brüderbeitrags ist grundsätzlich monatlich 1 Mark; sie
darf jedoch für die kleinen Einkommen bis etwa 1500 Mark im Jahr auf
den Mindestbeitrag von monatlich 50 Pfennig reduziert werden; das
entspricht fast genau dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen täglichen
Pfennig pro Kopf.[3]
Brüder mit Einkommen über 3000 Mark mögen selbst ihren Beitrag
entsprechend erhöhen; in Anbetracht der von den Brüdern übernommenen
Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit wird die Bemessung der
Brüderbeiträge nicht kontrolliert.
Als Brüder werden nur Personen aufgenommen, welche das 17. Jahr
vollendet haben; unter diesem Alter genießen dieselben als
Familienmitglieder von Brüdern mit diesen die Vorteile der Volkskasse
ohne Beitragsleistung. Über 17 Jahre alt, müssen sie hierzu selbst
Brüder sein.
Es leuchtet ein, daß es praktisch undurchführbar wäre, die
Brüderbeiträge täglich und pfennigweise einzuzahlen; es ist daher
eine möglichst einfache, wenig Zeit und Mühe nehmende Methode für die
Beitragsleistung gewählt, welche beinahe keine Verwaltung erfordert,
auch schon zu den feststehenden Lebensgewohnheiten gehört, nämlich das
Einkleben von Wertmarken in hierzu bestimmte Karten, monatlich einmal.
Diese Karten heißen *Brüderscheine*; sie sind streng persönlich und
dienen den Brüdern als Legitimation bei Ausübung aller ihrer Rechte,
wobei die Wertmarken von Zeit zu Zeit entwertet werden, z. B. beim
Bezug von Waren aus Bienenstöcken u. dgl.
Jeder ausgefüllte Brüderschein wird durch den Delegierten des
Bezirkes gegen einen neuen umgetauscht, eventuell per Post, bei
welcher Gelegenheit der Delegierte entsprechende Eintragungen in die
*Brüderakten* vornimmt, welche er für alle Brüder seines Bezirkes zu
führen hat. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis
der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten. Beim Wohnsitzwechsel
eines Bruders wird dessen Brüderakt dem Delegierten seines neuen
Wohnsitzes übergeben. Diese Brüderakten sind die Grundlage der
Volkskasse für ihre Statistik über Produktion, Konsum, Arbeitsmarkt,
Anzahl der Brüder etc. Damit diese Akten immer richtig seien, enthält
jeder Brüderschein nur 12 Markenfelder, wodurch die Erneuerung jedes
Jahr einmal automatisch erfolgt.
Die Brüder müssen ihren Brüderbeitrag mindestens für die
letztverflossenen 12 Monate ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet
haben, um im Vollbesitz der *Brüderrechte* zu sein. Man kann daher vom
16. Jahre ab Brüderbeiträge leisten und mit dem 17. Jahre Bruder werden.
Auch die Rechte der Brüder sind im Volksvertrag genau aufgezählt.
Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das *Eintreten
der Gesamtheit für jeden einzelnen*. Im besonderen haben die Brüder
folgende Rechte: Auf Grund der Wahlordnung die *Volksräte zu wählen*;
neue *Bienenstöcke zu errichten*, soweit der Stammfonds der Volkskasse
jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht; in vorhandenen
Bienenstöcken *als Bienen angestellt zu werden*, soweit dies möglich
ist und soweit sie ihren Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne
Einziehung des Brüderscheins geleistet haben und die sonstigen im
Arbeitsvertrag der Bienenstöcke genannten Bedingungen hierzu erfüllen;
von den Bienenstöcken *Waren und Leistungen zu Bienenpreisen* für
sich und ihre unter 17 Jahre alten Angehörigen *zu erhalten*, bzw.
*Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen*; die
Volkskasse als *Sparkasse* für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen
Auszahlung des *vollen* sich daraus ergebenden Zinsertrages; endlich
in Streitfällen *kostenfreien Schiedsspruch* durch die Organe der
Volkskasse zu erlangen.
Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine *freiwillige*, die
Nichterfüllung bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem
Volksvertrag und Verzicht auf die Brüderrechte. In diesem Falle
wird der Brüderschein eingezogen, worüber der Volksvertrag präzise
Bestimmungen enthält, namentlich um Irrtümer und Benachteiligungen
zu vermeiden. Insbesondere darf die Einziehung nur bei Ausübung
eines Brüderrechtes stattfinden, also niemals für eine Handlung
im Privatleben an sich. Wenn die Pflicht der Ehrenhaftigkeit
selbstverständlich als eine ganz allgemeine aufzufassen ist, so
kommt doch in Sachen der Brüderscheine allein das Verhältnis zum
Volksvertrag in Betracht. Hierdurch ist Denunziation, Beaufsichtigung
des Privatlebens etc. ausgeschlossen. Etwa doch vorkommende Übergriffe
oder Irrtümer können durch die vorgesehenen Rekurse gutgemacht werden.
Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, können
unter *keinen Umständen entzogen werden*; die Brüderrechte können auch
jederzeit wieder erworben werden durch 12 Monate langes Einzahlen
eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung des
Brüderscheins.
*Ein Strafrecht der Volkskasse gegenüber den Brüdern existiert nicht*;
daher enthält der Paragraph über die Einziehung der Brüderscheine
keine Aufzählung von Vergehen und Abstufung von Strafen, sondern nur
allgemein Erfüllung oder Nichterfüllung der Brüderpflichten. Mit
der Ehrenhaftigkeit ist kein Kompromiß möglich; man gehört daher zur
Volkskasse oder nicht; Zwischendinge sind unmöglich. Sollte trotz
dieser Einfachheit manchmal ein Zweifel vorkommen, so ist derselbe
stets zugunsten des betreffenden Bruders auszulegen; außerdem ist der
Weg zum Wiedereintritt immer offen und wird so leicht als möglich
gemacht. Die Einziehung des Brüderscheins ist lediglich das äußere
Merkmal für die Auflösung des Vertragsverhältnisses, aber keine Strafe.
Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.
Endlich enthält der Volksvertrag Bestimmungen über die Errichtung
von Bienenstöcken, die Form der betreffenden Anträge, die Art der
Prüfung und Genehmigung bzw. Ablehnung derselben, die Ernennung des
Vorstandes der zu errichtenden Bienenstöcke und die Aufstellung der
Errichtungsurkunde derselben.
Selbstverständlich steht der Volkskasse selbst die Initiative zur
Errichtung von Bienenstöcken zu, aber auch die Brüder haben das
Recht, Anträge dazu zu stellen. Dieses Antragsrecht bezweckt, der
Volkskasse aus allen Teilen des Landes her, aus den daran am meisten
interessierten Kreisen, Anregungen zu industriellen Unternehmungen
zu geben. Um jedoch von vornherein unreife Vorschläge zu vermeiden,
haben nur solche Mitglieder der Volkskasse das Antragsrecht, welche
mindestens 5 Jahre lang ihre Brüdertreue bewährt und dadurch schon
Erfahrungen in Volkskassen-Angelegenheiten gesammelt haben. Es
handelt sich dabei nicht darum, bei den Organen der Volkskasse aufs
Geratewohl einen solchen Antrag zu stellen, vielmehr muß derselbe von
den Antragstellern in jeder Beziehung gründlich erwogen und begründet
sein; zu diesem Zweck erhalten die Antragsteller Formulare, welche eine
Anzahl von Fragen stellen, aus deren wahrheitsgetreuer Beantwortung ein
Urteil möglich ist über die Persönlichkeit der Antragsteller selbst und
deren Fähigkeiten, sowie über die Art des beabsichtigten Betriebes,
dessen finanzielle und technische Grundlagen, die Wahl des Ortes
und die Chancen, die er bietet, die Möglichkeit der Beschaffung des
Personals usw. *Fragen über das politische oder religiöse Bekenntnis
der Antragsteller dürfen dabei nicht gestellt werden.* Gleichzeitig mit
dem Antrag haben die Antragsteller für die Kosten des Verfahrens eine,
allerdings verhältnismäßig geringe, Geldsumme zu deponieren, welche zu
dem Kapital des zu errichtenden Bienenstocks im Verhältnis steht, und
welche ihnen bei Errichtung des Bienenstocks zurückvergütet wird, bei
Nichterrichtung desselben jedoch der Volkskasse verbleibt. Nur durch
dieses Mittel ist es möglich zu verhindern, daß bei der Volkskasse
ungenügend vorbereitete oder unüberlegte Anträge gestellt werden, durch
welche derselben unnütze Arbeiten und Kosten erwachsen.
Die so vorbereiteten Anträge werden durch die Organe der Volkskasse
sorgfältig geprüft unter Zuziehung der Antragsteller und hierauf
entweder unter Angabe der Gründe abgelehnt oder definitiv genehmigt.
Im letzteren Falle ernennt die Volkskasse die Vorstände des zu
errichtenden Bienenstocks meist aus dem Kreise der Antragsteller
selbst und schließt mit ihnen die Dienstverträge ab; die so ernannten
Vorstände haben hierauf durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde
des neuen Bienenstocks anzuerkennen. Diese enthält die Verpflichtung
auf den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
(siehe nächstes Kapitel) sowie auf diejenigen Bestimmungen, welche für
den betreffenden Bienenstock speziell vereinbart sind, also über die
Höhe des Anleihekapitals, die Aufstellung der Bilanzen u. dgl. Hierauf
gehen die Vorstände in ganz ähnlicher Weise vor wie etwa die Direktoren
einer neu errichteten Aktiengesellschaft; sie bauen ihre Werkstätten,
richten dieselben ein, stellen ihr Personal an und setzen ihren
Betrieb in Gang. Der Unterschied gegen andere Betriebsformen ist beim
Bienenstock der, daß außer dem technischen oder produktiven Betrieb von
vornherein ein Tauschlager für die wichtigsten Lebensbedürfnisse und
die Gesamtheit der nötigen sozialen Einrichtungen für die Bienen mit zu
errichten ist.
Kapitel 3.
Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag.
Die Grundbegriffe der Bienenstöcke wurden in Kapitel 1 aus den
natürlichen Bedingungen gemeinsamer Produktion abgeleitet. Zum vollen
Verständnis derselben ist eine nähere Erläuterung ihrer Organisation
erforderlich.
Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.
Die Errichtung eines Bienenstocks durch die Volkskasse nach Maßgabe
des Volksvertrags erfolgt, wie schon am Schlusse des vorigen Kapitels
erwähnt, auf Grund von Bestimmungen, welche für alle Bienenstöcke
dieselben sind und auf welche sowohl die Vorstände als sämtliche
Bienen verpflichtet werden; dieselben enthalten die Bedingungen,
unter welchen das gemeinsame Arbeiten in dem Bienenstock stattfindet,
und die Beziehungen der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich;
die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet einen Vertrag, geschlossen
zwischen den jeweiligen Mitgliedern des Bienenstocks als Nutznießer
und der Volkskasse als Eigentümerin desselben. Dieser Vertrag heißt
»*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«.
Er enthält zunächst dieselbe Definition des Bienenstocks, welche auch
im Volksvertrag enthalten ist (siehe Kapitel 2) und deshalb hier
nicht wiederholt wird. Es geht daraus hervor, daß der Bienenstock
die natürliche Vereinigung eines Produktionszentrums für einzelne
Waren mit einem Konsumzentrum für alle Arten von Waren ist und
gleichzeitig ein Zentrum vollständiger wirtschaftlicher Versorgung
seiner Bienen und deren Angehörigen von der Geburt an bis zum Tode und
in allen Lebenslagen. Der Bienenstock erfüllt diese Aufgabe mit ganz
einfachen, natürlichen Mitteln und im wesentlichen selbständig. Die
Intervention der Volkskasse findet nur in wenigen Dingen statt, und
nur in solchen, welche die gemeinsamen Interessen aller Bienenstöcke
betreffen. Das Arbeitsprodukt des Bienenstocks ist das Resultat einer
dreifachen Tätigkeit: dem Beschaffen der Materialien, dem Verarbeiten
derselben und der Verteilung der fertigen Ware; das Erträgnis dieses
Arbeitsprodukts ist Eigentum aller derjenigen, welche in einer der
genannten drei Richtungen daran arbeiteten, gleichgültig in welcher
Eigenschaft. Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke enthält alle
Bestimmungen über die Organisation einer solchen Gemeinschaft.
Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.
Der Bienenstock ist ein *Selbstbetrieb*; die Bienen teilen sich in
die Arbeit und in die Erträgnisse; sie sind alle *Teilhaber* des
Geschäftes; sie haben die uneingeschränkte Nutznießung und Verwaltung
desselben; sie leiten ihr Geschäft selbst durch eine Anzahl von
Vertrauensleuten, welche sie aus ihrer Mitte unter den Beamten,
Meistern und Arbeitern erwählen, und welche zusammen mit den von
der Volkskasse ernannten Vorständen und mit dem Bienenstockarzt den
*Vorstandsausschuß* des Bienenstocks bilden, welcher seine Sitzungen
nach Bedarf abhält; der Delegierte der Volkskasse wohnt dessen
Sitzungen beratend bei.
Dieser Ausschuß verfaßt die Arbeitsordnung des Bienenstocks, stellt
die Bienen an, schließt mit ihnen die Dienstverträge, entscheidet über
alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten des Bienenstocks und
kontrolliert die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Vorstandsausschuß
hat auch nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei Streitigkeiten
Vermittlungsversuche zu machen, bzw. seinen Schiedsspruch abzugeben.
Die gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses beziehen für ihre
Tätigkeit ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen. Der *Vorstand* ist der
Vollstrecker der Beschlüsse des Ausschusses und der Vertreter der
Bienenstöcke nach außen im Sinne des Handelsgesetzes.
In einer *jährlichen Versammlung* aller Bienen des Stockes gibt der
Ausschuß Rechenschaft über seine Tätigkeit; jede Biene hat dort das
Recht der *freien Diskussion* aller Geschäftsvorgänge und das Recht,
durch die *Wahl* der Ausschußmitglieder ihrer Ansicht Geltung zu
verschaffen; auch das Recht, in den Ausschuß *gewählt* zu werden, wenn
sie das Vertrauen der übrigen Bienen genießt. Bei außergewöhnlichen
Ereignissen können auch außerordentliche Versammlungen einberufen
werden.
Finanzen der Bienenstöcke.
Ferner behandelt der Arbeitsvertrag die Finanzen der Bienenstöcke.