1. Die factische Uebernahme der Verwaltung und das Probejahr.

„Dem Sultan sollen keine Verbindlichkeiten erwachsen weder wegen

der Kosten der Besitzergreifung noch auch wegen der daraus etwa

entstehenden Kriegszustände. Dagegen willigt er ein, alle Acte

und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen

des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der

Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.

„Im ersten Jahr liefert die Gesellschaft den ganzen Betrag der

erhobenen Ein- und Ausfuhrzölle an den Sultan ab, abzüglich

der Geschäftsunkosten (nicht über 272000 Mark) und einer

Commissionsgebühr von fünf Procent. Auf Grund der im ersten Jahre

gemachten Erfahrungen soll die Durchschnittssumme der jährlich zu

zahlenden Pacht festgestellt werden.”

Deutsch-Ostafrika: Geographie und Geschichte der Colonie · 第 8 / 19 题