„Dem Sultan sollen keine Verbindlichkeiten erwachsen weder wegen
der Kosten der Besitzergreifung noch auch wegen der daraus etwa
entstehenden Kriegszustände. Dagegen willigt er ein, alle Acte
und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen
des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der
Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.
„Im ersten Jahr liefert die Gesellschaft den ganzen Betrag der
erhobenen Ein- und Ausfuhrzölle an den Sultan ab, abzüglich
der Geschäftsunkosten (nicht über 272000 Mark) und einer
Commissionsgebühr von fünf Procent. Auf Grund der im ersten Jahre
gemachten Erfahrungen soll die Durchschnittssumme der jährlich zu
zahlenden Pacht festgestellt werden.”