6) Kutu. Durch Graf Pfeil. Juni 1885.

7) Uhehe, Mahenge, Ubena und das Land der Wagindo zwischen Rufidschi

und Rovuma. Durch Graf Pfeil. November 1885.

Die Besitzergreifung fand wie bisher durch Abschließen von Verträgen,

Proclamationen und durch Hissen der Flagge statt. Stationen wurden nur

in einzelnen Fällen errichtet. Eine wesentliche Veränderung fand in der

Abfassung der Verträge statt, insofern sie nicht mehr den Erwerb des

ganzen Landes als Privatbesitz der Gesellschaft enthielten, sondern nur

das Recht der Ansiedelung auf noch nicht bebauten Ländereien.

Es ist kein Zweifel, daß mit all diesen fieberhaft rasch beschleunigten

Landerwerbungen kein Rechtszustand geschaffen wurde, dessen

unentrinnbarem Zwang die eingeborenen Häuptlinge in jeder Beziehung

sich fügen mußten, aber die deutsche Hand war auf ein weitausgedehntes

Gebiet gelegt worden, das zu berühren oder ohne weiteres zu ergreifen

jeder andern Nation mit Entschiedenheit verwehrt werden konnte.

Kam es zu Verwickelungen mit fremden Staaten, so hatte man eine

feste Grundlage gewonnen, auf der man zu verhandeln und zu einem

befriedigenden Abschluß zu gelangen vermochte, wie es später auch

geschehen.

Der heftigste und erste Einspruch war von der zunächst etablirten

und organisirten Staatsmacht zu befürchten, von dem _Sultanat

Sansibar_. Der Küstenstrich vom Tana bis zum Rovuma war ihm unterthan:

die Existenz von Walis und von stationirten regulären Truppen an

verschiedenen Orten schlossen jeden Zweifel aus; aber eine irgendwie

bestimmte Abgrenzung nach dem Innern des Festlandes konnte nirgends

stichhaltig bezeichnet werden. Dem Sultan von Sansibar mag auch die

Stipulation eines Abhängigkeitsverhältnisses unnöthig erschienen

sein, da er bisher die einzige Macht gewesen, die sich gelegentlich

unter den Negerstämmen wirksam geltend machen konnte. Waren doch

auch die arabischen Händler, die am Tanganika und Nyassa eine

unbedingt herrschende Stellung einnahmen, seine Unterthanen! Für

die Behauptung seines Willens gegenüber den schwarzen Häuptlingen

genügte diese regellose und ungeregelte Machtentfaltung, nützte aber

nichts im Fall eines Conflicts mit einem europäischen Staatswesen.

Da war ein geschriebener Vertrag, auch ein sonst werthloser, weit

überwiegend im Vortheil; wer solch einen vorzeigen konnte, der mußte

bei Gebietsstreitigkeiten mit dem Sultan von Sansibar factisch Recht

erhalten, weil er das formelle besaß.

Dr. Peters und Genossen ließen deshalb bei dem Abschluß der Verträge

die Negerhäuptlinge besonders betonen, daß sie „unumschränkte Herren”

in dem abzutretenden Gebiete seien. Ja, Dr. Peters nahm am 26. November

1884 von einem Beamten des Sultans von Sansibar folgende wichtige

Erklärung zu Protokoll:

„Mvomero, den 26. November 1884. Salim bin Hamid, seit vier Jahren

erster Bevollmächtigter S. M. des Sultans von Sansibar in Nguru,

erklärt vor einer Reihe rechtsgültiger Zeugen, daß der Sultan von

Sansibar auf dem Continent von Ostafrika, speciell in Nguru und

Usagara, Oberhoheit und Schutzrecht nicht besitzt.”

So kam es denn, daß der Sultan Said Bargasch von Sansibar mit all

seinen verspäteten Versuchen, die deutschen Unternehmungen durch

seine Hoheitsansprüche zu vereiteln, keine andere Wirkung als eine

diplomatische erzielte, welche aber durch entschiedenes Auftreten der

deutschen Reichsgewalt neutralisirt wurde.

Als er am 25. April 1885 officielle Kenntniß von dem am 27. Februar

ertheilten kaiserlichen Schutzbrief erhielt, erließ er folgendes

Telegramm an den Deutschen Kaiser:

„Wir haben vom Generalconsul Rohlfs Abschrift von Eurer Majestät

Proclamation vom 27. Februar empfangen, wonach Gebiete in Usagara,

Nguru und Ukami, von denen es heißt, daß die westlich von unsern

Besitzungen liegen, Eurer Oberhoheit und deutscher Regierung

unterstellt sind. Wir protestiren hiergegen, weil diese Gebiete uns

gehören und wir dort Militärstationen halten und jene Häuptlinge,

welche die Abtretung von Souverainetätsrechten an die Agenten der

Gesellschaft anbieten, dazu nicht Befugniß haben: diese Plätze haben

uns gehört seit der Zeit unsrer Väter.” Fast zu gleicher Zeit, Anfang

Mai 1885, wurden Truppen des Sultans nach Witu, Dschagga und Usagara

geschickt, um die deutschen Besitzergreifungen zu annulliren.

Am 19. Juni 1885 erhielt Said Bargasch vom Fürsten Bismarck eine

ausführlich begründete, aber entschieden ablehnende Antwort, deren

markanteste Stellen lauteten: „Ew. Hoheit richteten am 27. April ein

Telegramm an S. Majestät den Kaiser, worin E. H. Protest erheben gegen

die deutsche Erwerbung. Ich bin instruirt, diesen Protest und die von

E. H. erhobenen Ansprüche für unbegründet zu erklären und im Namen

S. M. des Kaisers Protest zu erheben gegen Ihre nachträgliche Besetzung

von Gebieten, welche innerhalb des deutschen Schutzgebietes liegen....

Seine Majestät wünschen aufrichtig das freundliche Einvernehmen

aufrecht zu erhalten, welches bisjetzt mit E. H. bestanden hat, und

sind in dieser Beziehung bereit, mit E. H. in Verhandlungen zu treten,

um die internationalen Beziehungen zwischen dem deutschen Schutzgebiet

und E. H. zu regeln. S. M. erwarten, daß E. H. deren Wünschen in dieser

Hinsicht entgegenkommen und Ihre Beamten und Truppen aus dem deutschen

Gebiet zurückziehen werden.”

Der Sultan gab nach, wesentlich bestimmt durch die Rathschläge der

englischen Regierung; der Vormarsch der Truppen wurde am 24. Juni

1885 eingestellt. Zur ausdrücklichen Anerkennung des deutschen

Schutzgebietes bedurfte es aber des Erscheinens eines deutschen

Geschwaders, das Ende Mai nach Sansibar beordert worden war und am

7. August 1885 eintraf. Am 14. August gab der Sultan folgende Erklärung

ab, wodurch die deutsche Regierung vollkommen befriedigt wurde:

„Infolge der Forderung, welche von S. M. dem Kaiser gestellt

ist als Ultimatum und unerläßlich für die Aufnahme freundlicher

Verhandlungen, anerkennen wir die Schutzherrschaft Deutschlands über

die Länder von Usagara, Nguru, Useguha, Ukami und über das Gebiet von

Witu. Wir übernehmen es, unsere Soldaten zurückzurufen, und machen

dies unsern Beamten bekannt, welche die sämmtlichen Küstengebiete

besetzt halten.”

Auf dieser Grundlage konnte das Deutsche Reich in weitere

Verhandlungen über die Ordnung der neugeschaffenen Verhältnisse

treten. England, das mit wachsamen Augen den steigenden Einfluß und

die Expansionsbestrebungen der Deutschen in Ostafrika beobachtete, bot

aufs bereitwilligste seine Vermittelungsdienste an, um Deutschland zu

bestimmen, dem französisch-englischen Abkommen vom 10. März 1862 in

Bezug auf die Unabhängigkeit des Sultans von Sansibar beizutreten.

Die deutsche Regierung willigte ein unter der Bedingung, daß die

deutsche Schutzherrschaft über Useguha u. s. w. rückhaltlos vom Sultan

anerkannt werde und daß er die Häfen Pangani und Dar-es-Salaam in

der Form einer Zollpacht an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft

abtrete. Es war jener Moment, der später von einigen gewichtigen

Stimmen als versäumte Gelegenheit bezeichnet wurde, das ganze

Sultanat mit ein paar Kanonenschüssen in die Tasche des Deutschen

Reiches zu spediren. Allein abgesehen von dem hohen politischen Werth

ungestörter freundschaftlicher Beziehungen zwischen England und

Deutschland, muß man doch zugeben, daß es klüger war, die eingewurzelte

arabische Herrschaft zu eigenem Vortheil zu benutzen, als eine neue

unter vollkommen fremdartigen Verhältnissen mit Gewaltmitteln einer

widerspenstigen Bevölkerung aufzuzwingen.

Ferner galt es mit England ein Compromiß zu Stande zu bringen. England

war seit Jahrzehnten an der ostafrikanischen Küste heimisch; es hatte

da Handelsfactoreien und Missionsstationen und bisher ausschlaggebenden

Einfluß auf Sansibar, und die Tausende von ansässigen Indern waren

britische Unterthanen. Man mußte deutscherseits das Hinterland von

Mombas und Malindi opfern, erhielt dafür das als Paradies beschriebene

Gebiet in Dschagga am Fuße des Kilimandscharo, das zweifellos von dem

Sultan von Sansibar früher mit Beschlag belegt worden war, als von

Dr. Jühlke, wenn auch der Sultan Mandara in Dschagga letzterm erklärte,

er habe die arabische Occupation als solche nicht aufgefaßt.

Alle diese Punkte bedurften weitläufiger diplomatischer Verhandlungen,

die am 23. December 1885 begannen und endlich ihren Abschluß fanden in

dem internationalen _Abkommen zu London am 1. November 1886_.

1) Deutschland und Großbritannien erkennen die Souveränetät des

Sultans von Sansibar über die Inseln Sansibar und Pemba, sowie

über diejenigen kleinern Inseln an, welche in der Nähe der erstern

innerhalb eines Umkreises von 12 Seemeilen liegen; desgleichen

über die Inseln Lamu und Mafia.

Dieselben erkennen in gleicher Weise als Besitz des Sultans auf

dem Festlande eine _Küstenlinie_ an, welche _ununterbrochen_ von

der Mündung des Miningani-Flusses am Ausgang der _Tunghi-Bucht_

bis _Kipini_ reicht. Diese Linie beginnt im Süden des

Miningani-Flusses, folgt dem Laufe desselben fünf Seemeilen und

wird dann auf dem Breitenparallel bis zu dem Punkte verlängert, wo

sie das rechte Ufer des Rovuma-Flusses trifft, durchschneidet den

Rovuma und läuft weiter an dem linken Ufer entlang.

Die _Küstenlinie hat eine Tiefe_ landeinwärts von zehn _Seemeilen_,

bemessen durch eine gerade Linie ins Innere von der Küste aus

bei dem höchsten Wasserstande zur Flutzeit. Die nördliche Grenze

schließt den Ort Kau ein. Im Norden von Kipini erkennen die

genannten Regierungen als dem Sultan gehörig an die Stationen

von _Kismaju_, _Barawa_, _Marka_, _Makdischu_ mit einem Umkreis

landeinwärts von je zehn Seemeilen und Warscheikh mit einem Umkreis

von fünf Seemeilen.

2) Großbritannien macht sich verbindlich zur Unterstützung

derjenigen Verhandlungen Deutschlands mit dem Sultan, welche die

Verpachtung der Zölle in den Häfen von Dar-es-Salaam und Pangani

an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft gegen eine dem Sultan

seitens der Gesellschaft zu gewährende jährliche Zahlung bezwecken.

3) Beide Mächte kommen überein, eine Abgrenzung ihrer gegenseitigen

_Interessen-Sphären_ in diesem Theile des ostafrikanischen

Festlandes vorzunehmen, in gleicher Weise, wie dies früher bei den

Gebieten am Golf von Guinea geschehen ist.

Das Gebiet, auf welches dieses Uebereinkommen Anwendung findet,

soll begrenzt sein im Süden durch den Rovuma-Fluß und im Norden

durch eine Linie, welche, von der Mündung des Tana-Flusses

ausgehend, dem Laufe dieses Flusses oder seiner Nebenflüsse bis

zum Schneidepunkt des Aequators mit dem 38.° östl. Länge folgt und

dann in gerader Richtung fortgeführt wird bis zum Schneidepunkt des

1.° nördl. Breite mit dem 37.° östl. Länge, wo die Linie ihr Ende

erreicht.

Die Demarcationslinie soll ausgehen von der Mündung des Flusses

Wanga oder Umbe, in gerader Richtung nach dem Jipe-See laufen,

dann entlang an dem Ostufer und, um das Nordufer des Sees führend,

den Fluß Lumi überschreiten, um die Landschaften Taveta und

Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann entlang an dem

nördlichen Abhang der Bergkette des Kilimandscharo in gerader Linie

weiter geführt zu werden bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des

Victoria-Nyanza-Sees, welcher von dem 1.° südl. Breite getroffen

wird.

Deutschland verpflichtet sich, im Norden dieser Linie keine

Gebietserwerbungen zu machen, keine Protectorate anzunehmen und

der Ausbreitung englischen Einflusses im Norden dieser Linie nicht

entgegenzutreten, während Großbritannien die gleiche Verpflichtung

für die südlich von dieser Linie gelegenen Gebiete übernimmt.

4) Großbritannien wird seinen Einfluß geltend machen, um den

Abschluß eines freundschaftlichen Uebereinkommens hinsichtlich

der concurrirenden Ansprüche des Sultans von Sansibar und der

Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf das Kilimandscharo-Gebiet

zu befördern.

5) Beide Mächte erkennen als zu Witu gehörig die Küste an,

welche nördlich von Kipini beginnt und sich bis zum Nordende der

Manda-Bucht erstreckt.

6) Deutschland und Großbritannien werden gemeinschaftlich den

Sultan von Sansibar zum Beitritt an der General-Acte der Berliner

Conferenz auffordern, vorbehaltlich der bestehenden Rechte Sr.

Hoheit gemäß den Bestimmungen des Artikels I der Acte.

7) Deutschland macht sich verbindlich, der Erklärung beizutreten,

welche Großbritannien und Frankreich am 10. März 1862 mit Bezug auf

die Anerkennung der Unabhängigkeit von Sansibar gezeichnet haben.

Auch mit der _portugiesischen_ Regierung wurde am 30. December 1886 ein

Uebereinkommen getroffen, welches deren Bestrebungen, von Mozambique

bis Angola nach und nach seine Herrschaft auszudehnen, eine in der

Zukunft mögliche Stütze verlieh. Zwei der wichtigsten Bestimmungen sind:

1) Die Grenzlinie zwischen den deutschen und portugiesischen

Besitzungen in Ostafrika folgt dem Laufe des Rovuma von seiner

Mündung bis zu dem Punkt der Einmündung des Msinje-Flusses und

läuft von dort weiter nach dem Breitenparallel bis zum Ufer des

Nyassa-Sees.

2) Die Regierung S. M. des Deutschen Kaisers erkennt das Recht

S. M. des Königs von Portugal an, in den zwischen Angola

und Mozambique liegenden Gegenden, unbeschadet der dort von

andern Mächten etwa bisher erworbenen Rechte, souveränen und

civilisatorischen Einfluß geltend zu machen, und verpflichtet sich

in Gemäßheit dieser Anerkennung, dort weder Gebietserwerbungen zu

machen, noch Schutzherrschaften anzunehmen, noch der _Ausdehnung

des portugiesischen Einflusses entgegenzutreten_.

* * * * *

Während die deutsche Reichsgewalt, zum Schutze der Rechte und der neu

erworbenen ostafrikanischen Besitzungen herbeigerufen, ihre starke

Hand ausstreckte und die deutsche Colonie in den Rahmen geordneter

politischer Beziehungen fügte, fand in der _Deutsch-Ostafrikanischen

Gesellschaft_ selbst ein Uebergang zu einer dauerhaft gegliederten, den

veränderten Verhältnissen mehr entsprechenden _Organisation_ statt.

Beim Beginn und bei den ersten Erfolgen des Colonialunternehmens

griffen Dr. Peters und seine Gesinnungsgenossen rasch nach dem, was

sofort eine ersprießliche Wirksamkeit für das nächste Ziel versprach.

Man kann sie deshalb nicht tadeln. Die natürliche Entwickelung im

wirthschaftlichen Leben besteht in der Ausgleichung von Irrthümern

durch die Erfahrung.

Vor allem genügte bei den außerordentlich erweiterten Aufgaben und

deshalb vergrößerten materiellen Bedürfnissen der Gesellschaft die Form

einer Commanditgesellschaft nicht mehr, wie es durch die Satzungen vom

2. April 1885 bestimmt worden. Schon am 7. September 1885 beschloß das

Directorium, „zur festern finanziellen Begründung der Gesellschaft”

eine corporative Form anzunehmen, d. h. die Commanditgesellschaft

in eine Actiengesellschaft umzugestalten, die ganze Verwaltung aus

den Händen Einzelner zu nehmen und sie der vermehrten Einwirkung der

Gesammtheit zu übergeben. Die Generalversammlung vom 14. December 1885

genehmigte die vom Directorium vorgelegten Entwürfe zu neuen Satzungen,

deren Grundlage die Dreitheilung der Gesellschaftsthätigkeit bildete:

eine Regierung als Executive, ein Landesrath von 15 Mitgliedern und

eine Hauptversammlung. Die Betheiligung des kleinen Kapitals wurde

von nun an gänzlich ausgeschlossen; nur Antheilscheine von mindestens

10000 Mark sollten ausgegeben werden.

Die endgültige Festsetzung der neuen Satzungen beanspruchte wegen

der massenhaft auftauchenden juristischen Schwierigkeiten, da keine

der gesetzlichen Vorschriften über Gründung von Gesellschaften der

Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft recht paßte, einen Zeitraum von

mehr als einem Jahr. Erst am 26. Februar 1887 gelangten sie vor die

constituirende Generalversammlung und damit zur Annahme.

Die _Grundzüge der neuen Organisation_ sind folgende:

_Zweck der Gesellschaft_: in den Gebieten von Ostafrika die Rechte

der Landeshoheit auszuüben und die dazu erforderlichen Einrichtungen

zu treffen; die Civilisirung des Schutzgebietes durch Ansiedelung und

Handel anzubahnen; Ländereien zu erwerben, zu bewirthschaften und zu

verwerthen.

_Mitglieder_ sind die frühern Besitzer von Antheilscheinen und die

Uebernehmer eines neuen Antheilscheines von 10000 Mark.

Die _Generalversammlung_ muß regelmäßig einmal im Jahr einberufen

werden; oder in besondern Fällen auf den Antrag von 25 Mitgliedern

oder des Directionsrathes oder der Revisoren. Sie genehmigt die

Bilanz und beschließt über die Verwendung der Ueberschüsse, über

Aufnahme von Anleihen, über Aenderungen der Statuten und über die

Auflösung der Gesellschaft. Sie erwählt den Directionsrath und die

Revisoren.

Der _Directionsrath_ besteht aus 21-27 Mitgliedern, von denen drei

durch den Reichskanzler, eins durch die Seehandlung in Berlin ernannt

werden. Der Directionsrath überwacht die gesammte Geschäftsführung in

allen Zweigen der Verwaltung, stellt das Budget fest und ernennt die

höheren Beamten; er wählt die Direction.

Die _Direction_ besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern. Sie

vertritt die Gesellschaft in allen Rechtsgeschäften, ernennt und

entläßt die Beamten.

Die _Revisoren_, drei Mitglieder, welche aber nicht zum

Directionsrath oder zur Direction gehören dürfen, haben die

Beobachtung der Satzungen zu überwachen und das Recht, jederzeit

Einsicht von den Büchern, Rechnungen und Urkunden zu nehmen.

Der _Reichskanzler_ hat durch einen Commissar die Oberaufsicht über

die Gesellschaft. Der Commissar ist berechtigt, an allen Sitzungen

des Directionsrathes und der Generalversammlung theilzunehmen und

jederzeit von der Direction Berichterstattung zu verlangen. Seiner

Genehmigung sind unterworfen: die Grundsätze über Ausübung der

landeshoheitlichen Rechte im Schutzgebiet, die Wahl des Vorsitzenden

der Direction, die Ernennung und Entlassung der höchsten Beamten, die

Aufnahme von Anleihen, die Aenderung der Satzungen und die Auflösung

der Gesellschaft.

Die durch die neuen Satzungen geschaffene Befestigung der Gesellschaft,

die solide finanzielle Grundlage, welche durch ausschließliche

Theilnahme des Großkapitals gegeben wurde, endlich und vor allem

die Bekundung des Vertrauens und die Sicherung einer geordneten

Geschäftsführung durch das Auftreten der Reichsgewalt als höchste

Aufsichtsbehörde bewirkten einen vermehrten Zufluß von Geldmitteln. 232

neue Antheilscheine von je 10000 Mark wurden bis zum Schluß des Jahres

1887 erworben, sodaß das Activvermögen mit Hinzurechnung der früheren

Beitrittserklärungen drei und eine halbe Million Mark überstieg.

Eine weitere günstige Folge war die Gründung der _Ostafrikanischen

Plantagengesellschaft_ und später diejenige der _Deutschen

Pflanzergesellschaft_. Der ursprüngliche Plan der

Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, die erworbenen Ländereien zum

Zwecke cultureller Ausbeutung theils an Besitzer von Antheilscheinen

zu vergeben, theils an andere zu verkaufen, kam jetzt zur Ausführung.

Man hatte die Unmöglichkeit eingesehen, daß einzelne Landwirthe die

Bebauung tropischer Gegenden unternehmen könnten; auch die Thätigkeit

des deutschen Landmannes als Arbeiter war ausgeschlossen. Nur durch den

Aufwand großen Kapitals, das auf Rentabilität geduldig wartete, konnte

gehofft werden, den Boden und die Handelsgelegenheiten auszunutzen.

Corporationen mußten dies in die Hand nehmen.

Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft selbst die

Organisation und Verwaltung des Schutzgebietes als Richtschnur ihrer

Hauptthätigkeit ins Auge faßte, wollte die Plantagengesellschaft

die Arbeit der Cultivation im großen Stil übernehmen. Sie bildete

sich unter dem Eindruck der festern Consolidation schon während des

Jahres 1886; sie trat am 24. November 1886 mit einem Grundkapital

von 130000 Mark als Actiengesellschaft in Wirksamkeit. Actien wurden

im Betrage von 1000 Mark ausgegeben. Das Kapital strömte zu. Schon

im März 1887 konnten 1250000 Mark und im Februar 1888 1750000 Mark

in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft kaufte

100000 Morgen im Schutzgebiete von der Deutsch-Ostafrikanischen

Gesellschaft und bezahlte sie mit 100 Stück ihrer eigenen Actien. So

wurden die Interessen beider Gesellschaften miteinander verschmolzen.

Das Gewinnreiche des Geschäfts lag für beide Theile in der Zukunft.

Die Deutsche Pflanzergesellschaft wurde am 19. September 1888 mit einem

Kapital von 30000 Mark gegründet. Sie vergibt die Actien zu 1000 Mark.

Ihre Thätigkeit hat wegen des Aufstandes noch nicht begonnen.

Für alle diese und künftige Colonisationsunternehmungen, sei es

zum Zwecke des Ackerbaues oder des Handels, sollten die von der

Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gegründeten Stationen die

Stützpunkte geben.

Es waren gegründet worden:

1884: 1, die Hauptstation in Sansibar.

1885: 3, nämlich 2 in Usagara,

1 an der Somaliküste.

1886: 9, nämlich 1 an der Somaliküste,

1 in Giriyama (nördlich von Mombas),

2 in Usambara,

1 in Useguha,

4 in Usaramo.

1887: 5, nämlich 2 im Dschaggaland,

1 in Usambara,

1 in Usagara,

1 in Usaramo.

1888: 3 (Zollst.), nämlich in Kilwa, Lindi und Mikindani.

Von diesen 21 Stationen wurden infolge des deutsch-englischen Abkommens

vom 1. November 1886 die drei nördlich des Umba-Flusses gelegenen

aufgegeben.

Ende August 1888 bestanden demnach 18 Stationen, welche geographisch

geordnet sich auf die folgenden Landschaften vertheilten. Um ein

vollkommenes Bild der europäischen Besiedelung zu geben, sind auch die

Stationen der Deutsch-Ostafrikanischen Plantagengesellschaft (mit *

bezeichnet) und diejenigen der deutschen, englischen und französischen

Missionsgesellschaften (mit ** bezeichnet) beigefügt.

Insel Sansibar. -- _Sansibar_, gegr. v. Dr. Jühlke, Dec. 1884.

*_Kibueni_, „ „ „ „ Dec. 1887.

*_Manyama_, „ „ „ „ Jan. 1888.

**_Sansibar_ (engl.), gegr. 1864.

**_Sansibar_ (deutsch, evang.),

gegr. von M. Rentsch 1887.

Dschagga-Land. -- _Moschi_, gegr. von Frhrn. v. Eberstein,

Prlt. Zelewski, Wilken, Braun und Hessel,

August 1887.

_Aruscha_, gegr. von Frhrn. v. Eberstein

und Prlt. Zelewski, August 1887.

**_Moschi_ (engl.), gegr. 1885.

Usambara. -- _Pangani_, gegr. von Hörnecke, Mai 1887.

_Korogwe_ am Pangani, gegr. von Hörnecke

und Frhrn. v. Gravenreuth, April 1886.

*_Lewa._

_Mafi_ am Pangani, gegr. von _Zboril_,

Nov. 1886.

**_Magila_ (engl.), gegr. 1869, mit Filialen

in Umba, Mkusi, Missoswe und Msaaka.

Useguha. -- _Petershöhe_ am Wami, gegr. von Lt.

v. Anderten, Juli 1886.

*_Mbusine_ am Wami.

Usagara. -- _Mbambwa_ (oder Mpwapwa), gegr. von

Krieger, Giese, Rühle, 1887.

_Sima_, gegr. von Graf Pfeil, Jan. 1885.

_Kiora_, gegr. von Söhnge, Juni 1885.

**_Mbambwa_ (engl.), gegr. 1878.

**_Mamboia_ (engl.), gegr. 1880.

Usaramo. -- _Dar-es-Salaam_, gegr. 1887.

_Bagamoyo_, gegr. von Lt. v. Bülow,

August 1886.

_Dunda_ am Kingani, gegr. von Lt. Krenzler,

März 1886.

_Madimola_, am Kingani, gegr. von Lt.

Frhr. von St. Paul-Illaire, April 1886.

_Usungula_ am Kingani, gegr. von Prlt.

v. Zelewski, Mai 1886.

**_Bagamoyo_ (franz.).

**_Dar-es-Salaam_ (deutsch, evang.), gegr.

von Greiner, Juli 1887.

**_Pugu_ (deutsch, kathol.), gegründet von

Pater Bonifacius 1888.

Wagindo-Land. -- _Kilwa_ (Zollst.), gegr. von Hessel und

Krieger, Aug. 1888.

_Lindi_ (Zollst.).

_Mikindani_ (Zollst.).

**_Masasi_ (engl.), gegr. 1876.

**_Newala_ (engl.), gegr. 1887.

Das deutsche ostafrikanische Gebiet mit der gesammten sogenannten

deutschen Interessensphäre, also von der Ostküste bis zum Tanganika

und vom Victoria-Nyanza bis zum Nyassa-See und zum Rovuma-Fluß, umfaßt

ungefähr 1100000 qkm (Deutsches Reich 540622 qkm).

Dagegen beträgt jener Ländercomplex, welcher durch Anlegen von

Stationen bisjetzt in Angriff genommen oder von ihnen eingeschlossen

ist, mit Ausschluß des Wagindo-Landes, nach ungefährer Schätzung etwa

110000 qkm (Baiern, Württemberg und Baden 110443 qkm).

* * * * *

Alle Erwerbungen und Einrichtungen der Deutsch-Ostafrikanischen

Gesellschaft hatten nur einen unvollkommenen Werth, solange der freie

Zutritt zur Küste erschwert oder versperrt blieb. Europäische Colonien

in allen Weltgegenden bedürfen zu ihrer vollen Entwickelung den

unbehinderten Verkehr mit dem Mutterlande: der Seeweg muß offen bleiben.

Unbestreitbar besaß der Sultan von Sansibar die Herrschaft über

die ostafrikanische Küste. Es mußte in sie eine Bresche gelegt

werden -- daran dachte Dr. Peters bei dem ersten Gelingen seines

Unternehmens. Vorerst wollte man sich mit dem Benutzungsrecht _eines_

Hafens begnügen. In den während des Sommers 1885 durch Admiral

Knorr geleiteten Verhandlungen verlangte man direct den Hafen von

Dar-es-Salaam für die deutschen Schiffe; am 26. September 1885 willigte

Said Bargasch ein. Mit Dar-es-Salaam war einer der Endpunkte der

Karavanenstraßen vom Tanganika-See gewonnen worden; nach der Erwerbung

des Kilimandscharo-Gebietes und Usambaras erschien auch Pangani

zur Eröffnung des eigenen und zur Beherrschung des einheimischen

Verkehrs unbedingt nothwendig. In dem Vertrag vom 1. November 1886

veranlaßte die deutsche Regierung die englische mitzuwirken, daß

nicht nur das Mitbenutzungsrecht der beiden genannten Häfen der

Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zugestanden, sondern daß ihr die

Zollverwaltung daselbst ganz und gar übertragen werde, ja nur unter

dieser Bedingung wollte sie die Souveränetät des Sultans über den

Küstenstrich, zehn Meilen landeinwärts, anerkennen.

Auf dieser Grundlage arbeitete Dr. Peters unablässig weiter. Die

Erhebung der Zölle bildete für den Sultan von Sansibar den Kern

seiner Regierungsthätigkeit auf dem Festland. War er zu bewegen, diese

den Deutschen zu überlassen, so machte es keine große Schwierigkeit,

auch noch Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit, und damit die

thatsächliche Beherrschung des ganzen Küstenstriches zu erlangen.

Wirklich brachte Dr. Peters den Sultan zu einem Uebereinkommen, das

diesem Zweck entsprach, zum sogenannten Vorvertrag vom 30. Juli 1887.

Nach den neuen Satzungen der Gesellschaft unterlag dieser Vertrag der

Genehmigung des Directionsrathes in Berlin. Said Bargasch hatte nur

widerstrebend Punkt für Punkt nachgegeben und Paragraphen dazwischen

geworfen, welche das Risico der Gesellschaft steigerten und keine

sofortige Annahme in Berlin fanden. So zogen sich die Verhandlungen hin

und her während des ganzen Winters 1887/88. Da starb am 30. März Said

Bargasch, und sein Bruder Said Khalifa folgte. Weniger scharfsichtig

und leichter zu überreden, gab dieser dem unausgesetzten Drängen des

deutschen Generalconsuls Michahelles endlich nach und genehmigte am

28. April 1888 den für die Gesellschaft so wichtigen und zugleich

verhängnißvollen _Küstenvertrag_.

Sein Inhalt zerfällt in folgende Theile:

Deutsch-Ostafrika: Geographie und Geschichte der Colonie · 第 7 / 19 题