7) Uhehe, Mahenge, Ubena und das Land der Wagindo zwischen Rufidschi
und Rovuma. Durch Graf Pfeil. November 1885.
Die Besitzergreifung fand wie bisher durch Abschließen von Verträgen,
Proclamationen und durch Hissen der Flagge statt. Stationen wurden nur
in einzelnen Fällen errichtet. Eine wesentliche Veränderung fand in der
Abfassung der Verträge statt, insofern sie nicht mehr den Erwerb des
ganzen Landes als Privatbesitz der Gesellschaft enthielten, sondern nur
das Recht der Ansiedelung auf noch nicht bebauten Ländereien.
Es ist kein Zweifel, daß mit all diesen fieberhaft rasch beschleunigten
Landerwerbungen kein Rechtszustand geschaffen wurde, dessen
unentrinnbarem Zwang die eingeborenen Häuptlinge in jeder Beziehung
sich fügen mußten, aber die deutsche Hand war auf ein weitausgedehntes
Gebiet gelegt worden, das zu berühren oder ohne weiteres zu ergreifen
jeder andern Nation mit Entschiedenheit verwehrt werden konnte.
Kam es zu Verwickelungen mit fremden Staaten, so hatte man eine
feste Grundlage gewonnen, auf der man zu verhandeln und zu einem
befriedigenden Abschluß zu gelangen vermochte, wie es später auch
geschehen.
Der heftigste und erste Einspruch war von der zunächst etablirten
und organisirten Staatsmacht zu befürchten, von dem _Sultanat
Sansibar_. Der Küstenstrich vom Tana bis zum Rovuma war ihm unterthan:
die Existenz von Walis und von stationirten regulären Truppen an
verschiedenen Orten schlossen jeden Zweifel aus; aber eine irgendwie
bestimmte Abgrenzung nach dem Innern des Festlandes konnte nirgends
stichhaltig bezeichnet werden. Dem Sultan von Sansibar mag auch die
Stipulation eines Abhängigkeitsverhältnisses unnöthig erschienen
sein, da er bisher die einzige Macht gewesen, die sich gelegentlich
unter den Negerstämmen wirksam geltend machen konnte. Waren doch
auch die arabischen Händler, die am Tanganika und Nyassa eine
unbedingt herrschende Stellung einnahmen, seine Unterthanen! Für
die Behauptung seines Willens gegenüber den schwarzen Häuptlingen
genügte diese regellose und ungeregelte Machtentfaltung, nützte aber
nichts im Fall eines Conflicts mit einem europäischen Staatswesen.
Da war ein geschriebener Vertrag, auch ein sonst werthloser, weit
überwiegend im Vortheil; wer solch einen vorzeigen konnte, der mußte
bei Gebietsstreitigkeiten mit dem Sultan von Sansibar factisch Recht
erhalten, weil er das formelle besaß.
Dr. Peters und Genossen ließen deshalb bei dem Abschluß der Verträge
die Negerhäuptlinge besonders betonen, daß sie „unumschränkte Herren”
in dem abzutretenden Gebiete seien. Ja, Dr. Peters nahm am 26. November
1884 von einem Beamten des Sultans von Sansibar folgende wichtige
Erklärung zu Protokoll:
„Mvomero, den 26. November 1884. Salim bin Hamid, seit vier Jahren
erster Bevollmächtigter S. M. des Sultans von Sansibar in Nguru,
erklärt vor einer Reihe rechtsgültiger Zeugen, daß der Sultan von
Sansibar auf dem Continent von Ostafrika, speciell in Nguru und
Usagara, Oberhoheit und Schutzrecht nicht besitzt.”
So kam es denn, daß der Sultan Said Bargasch von Sansibar mit all
seinen verspäteten Versuchen, die deutschen Unternehmungen durch
seine Hoheitsansprüche zu vereiteln, keine andere Wirkung als eine
diplomatische erzielte, welche aber durch entschiedenes Auftreten der
deutschen Reichsgewalt neutralisirt wurde.
Als er am 25. April 1885 officielle Kenntniß von dem am 27. Februar
ertheilten kaiserlichen Schutzbrief erhielt, erließ er folgendes
Telegramm an den Deutschen Kaiser:
„Wir haben vom Generalconsul Rohlfs Abschrift von Eurer Majestät
Proclamation vom 27. Februar empfangen, wonach Gebiete in Usagara,
Nguru und Ukami, von denen es heißt, daß die westlich von unsern
Besitzungen liegen, Eurer Oberhoheit und deutscher Regierung
unterstellt sind. Wir protestiren hiergegen, weil diese Gebiete uns
gehören und wir dort Militärstationen halten und jene Häuptlinge,
welche die Abtretung von Souverainetätsrechten an die Agenten der
Gesellschaft anbieten, dazu nicht Befugniß haben: diese Plätze haben
uns gehört seit der Zeit unsrer Väter.” Fast zu gleicher Zeit, Anfang
Mai 1885, wurden Truppen des Sultans nach Witu, Dschagga und Usagara
geschickt, um die deutschen Besitzergreifungen zu annulliren.
Am 19. Juni 1885 erhielt Said Bargasch vom Fürsten Bismarck eine
ausführlich begründete, aber entschieden ablehnende Antwort, deren
markanteste Stellen lauteten: „Ew. Hoheit richteten am 27. April ein
Telegramm an S. Majestät den Kaiser, worin E. H. Protest erheben gegen
die deutsche Erwerbung. Ich bin instruirt, diesen Protest und die von
E. H. erhobenen Ansprüche für unbegründet zu erklären und im Namen
S. M. des Kaisers Protest zu erheben gegen Ihre nachträgliche Besetzung
von Gebieten, welche innerhalb des deutschen Schutzgebietes liegen....
Seine Majestät wünschen aufrichtig das freundliche Einvernehmen
aufrecht zu erhalten, welches bisjetzt mit E. H. bestanden hat, und
sind in dieser Beziehung bereit, mit E. H. in Verhandlungen zu treten,
um die internationalen Beziehungen zwischen dem deutschen Schutzgebiet
und E. H. zu regeln. S. M. erwarten, daß E. H. deren Wünschen in dieser
Hinsicht entgegenkommen und Ihre Beamten und Truppen aus dem deutschen
Gebiet zurückziehen werden.”
Der Sultan gab nach, wesentlich bestimmt durch die Rathschläge der
englischen Regierung; der Vormarsch der Truppen wurde am 24. Juni
1885 eingestellt. Zur ausdrücklichen Anerkennung des deutschen
Schutzgebietes bedurfte es aber des Erscheinens eines deutschen
Geschwaders, das Ende Mai nach Sansibar beordert worden war und am
7. August 1885 eintraf. Am 14. August gab der Sultan folgende Erklärung
ab, wodurch die deutsche Regierung vollkommen befriedigt wurde:
„Infolge der Forderung, welche von S. M. dem Kaiser gestellt
ist als Ultimatum und unerläßlich für die Aufnahme freundlicher
Verhandlungen, anerkennen wir die Schutzherrschaft Deutschlands über
die Länder von Usagara, Nguru, Useguha, Ukami und über das Gebiet von
Witu. Wir übernehmen es, unsere Soldaten zurückzurufen, und machen
dies unsern Beamten bekannt, welche die sämmtlichen Küstengebiete
besetzt halten.”
Auf dieser Grundlage konnte das Deutsche Reich in weitere
Verhandlungen über die Ordnung der neugeschaffenen Verhältnisse
treten. England, das mit wachsamen Augen den steigenden Einfluß und
die Expansionsbestrebungen der Deutschen in Ostafrika beobachtete, bot
aufs bereitwilligste seine Vermittelungsdienste an, um Deutschland zu
bestimmen, dem französisch-englischen Abkommen vom 10. März 1862 in
Bezug auf die Unabhängigkeit des Sultans von Sansibar beizutreten.
Die deutsche Regierung willigte ein unter der Bedingung, daß die
deutsche Schutzherrschaft über Useguha u. s. w. rückhaltlos vom Sultan
anerkannt werde und daß er die Häfen Pangani und Dar-es-Salaam in
der Form einer Zollpacht an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft
abtrete. Es war jener Moment, der später von einigen gewichtigen
Stimmen als versäumte Gelegenheit bezeichnet wurde, das ganze
Sultanat mit ein paar Kanonenschüssen in die Tasche des Deutschen
Reiches zu spediren. Allein abgesehen von dem hohen politischen Werth
ungestörter freundschaftlicher Beziehungen zwischen England und
Deutschland, muß man doch zugeben, daß es klüger war, die eingewurzelte
arabische Herrschaft zu eigenem Vortheil zu benutzen, als eine neue
unter vollkommen fremdartigen Verhältnissen mit Gewaltmitteln einer
widerspenstigen Bevölkerung aufzuzwingen.
Ferner galt es mit England ein Compromiß zu Stande zu bringen. England
war seit Jahrzehnten an der ostafrikanischen Küste heimisch; es hatte
da Handelsfactoreien und Missionsstationen und bisher ausschlaggebenden
Einfluß auf Sansibar, und die Tausende von ansässigen Indern waren
britische Unterthanen. Man mußte deutscherseits das Hinterland von
Mombas und Malindi opfern, erhielt dafür das als Paradies beschriebene
Gebiet in Dschagga am Fuße des Kilimandscharo, das zweifellos von dem
Sultan von Sansibar früher mit Beschlag belegt worden war, als von
Dr. Jühlke, wenn auch der Sultan Mandara in Dschagga letzterm erklärte,
er habe die arabische Occupation als solche nicht aufgefaßt.
Alle diese Punkte bedurften weitläufiger diplomatischer Verhandlungen,
die am 23. December 1885 begannen und endlich ihren Abschluß fanden in
dem internationalen _Abkommen zu London am 1. November 1886_.
1) Deutschland und Großbritannien erkennen die Souveränetät des
Sultans von Sansibar über die Inseln Sansibar und Pemba, sowie
über diejenigen kleinern Inseln an, welche in der Nähe der erstern
innerhalb eines Umkreises von 12 Seemeilen liegen; desgleichen
über die Inseln Lamu und Mafia.
Dieselben erkennen in gleicher Weise als Besitz des Sultans auf
dem Festlande eine _Küstenlinie_ an, welche _ununterbrochen_ von
der Mündung des Miningani-Flusses am Ausgang der _Tunghi-Bucht_
bis _Kipini_ reicht. Diese Linie beginnt im Süden des
Miningani-Flusses, folgt dem Laufe desselben fünf Seemeilen und
wird dann auf dem Breitenparallel bis zu dem Punkte verlängert, wo
sie das rechte Ufer des Rovuma-Flusses trifft, durchschneidet den
Rovuma und läuft weiter an dem linken Ufer entlang.
Die _Küstenlinie hat eine Tiefe_ landeinwärts von zehn _Seemeilen_,
bemessen durch eine gerade Linie ins Innere von der Küste aus
bei dem höchsten Wasserstande zur Flutzeit. Die nördliche Grenze
schließt den Ort Kau ein. Im Norden von Kipini erkennen die
genannten Regierungen als dem Sultan gehörig an die Stationen
von _Kismaju_, _Barawa_, _Marka_, _Makdischu_ mit einem Umkreis
landeinwärts von je zehn Seemeilen und Warscheikh mit einem Umkreis
von fünf Seemeilen.
2) Großbritannien macht sich verbindlich zur Unterstützung
derjenigen Verhandlungen Deutschlands mit dem Sultan, welche die
Verpachtung der Zölle in den Häfen von Dar-es-Salaam und Pangani
an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft gegen eine dem Sultan
seitens der Gesellschaft zu gewährende jährliche Zahlung bezwecken.
3) Beide Mächte kommen überein, eine Abgrenzung ihrer gegenseitigen
_Interessen-Sphären_ in diesem Theile des ostafrikanischen
Festlandes vorzunehmen, in gleicher Weise, wie dies früher bei den
Gebieten am Golf von Guinea geschehen ist.
Das Gebiet, auf welches dieses Uebereinkommen Anwendung findet,
soll begrenzt sein im Süden durch den Rovuma-Fluß und im Norden
durch eine Linie, welche, von der Mündung des Tana-Flusses
ausgehend, dem Laufe dieses Flusses oder seiner Nebenflüsse bis
zum Schneidepunkt des Aequators mit dem 38.° östl. Länge folgt und
dann in gerader Richtung fortgeführt wird bis zum Schneidepunkt des
1.° nördl. Breite mit dem 37.° östl. Länge, wo die Linie ihr Ende
erreicht.
Die Demarcationslinie soll ausgehen von der Mündung des Flusses
Wanga oder Umbe, in gerader Richtung nach dem Jipe-See laufen,
dann entlang an dem Ostufer und, um das Nordufer des Sees führend,
den Fluß Lumi überschreiten, um die Landschaften Taveta und
Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann entlang an dem
nördlichen Abhang der Bergkette des Kilimandscharo in gerader Linie
weiter geführt zu werden bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des
Victoria-Nyanza-Sees, welcher von dem 1.° südl. Breite getroffen
wird.
Deutschland verpflichtet sich, im Norden dieser Linie keine
Gebietserwerbungen zu machen, keine Protectorate anzunehmen und
der Ausbreitung englischen Einflusses im Norden dieser Linie nicht
entgegenzutreten, während Großbritannien die gleiche Verpflichtung
für die südlich von dieser Linie gelegenen Gebiete übernimmt.
4) Großbritannien wird seinen Einfluß geltend machen, um den
Abschluß eines freundschaftlichen Uebereinkommens hinsichtlich
der concurrirenden Ansprüche des Sultans von Sansibar und der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf das Kilimandscharo-Gebiet
zu befördern.
5) Beide Mächte erkennen als zu Witu gehörig die Küste an,
welche nördlich von Kipini beginnt und sich bis zum Nordende der
Manda-Bucht erstreckt.
6) Deutschland und Großbritannien werden gemeinschaftlich den
Sultan von Sansibar zum Beitritt an der General-Acte der Berliner
Conferenz auffordern, vorbehaltlich der bestehenden Rechte Sr.
Hoheit gemäß den Bestimmungen des Artikels I der Acte.
7) Deutschland macht sich verbindlich, der Erklärung beizutreten,
welche Großbritannien und Frankreich am 10. März 1862 mit Bezug auf
die Anerkennung der Unabhängigkeit von Sansibar gezeichnet haben.
Auch mit der _portugiesischen_ Regierung wurde am 30. December 1886 ein
Uebereinkommen getroffen, welches deren Bestrebungen, von Mozambique
bis Angola nach und nach seine Herrschaft auszudehnen, eine in der
Zukunft mögliche Stütze verlieh. Zwei der wichtigsten Bestimmungen sind:
1) Die Grenzlinie zwischen den deutschen und portugiesischen
Besitzungen in Ostafrika folgt dem Laufe des Rovuma von seiner
Mündung bis zu dem Punkt der Einmündung des Msinje-Flusses und
läuft von dort weiter nach dem Breitenparallel bis zum Ufer des
Nyassa-Sees.
2) Die Regierung S. M. des Deutschen Kaisers erkennt das Recht
S. M. des Königs von Portugal an, in den zwischen Angola
und Mozambique liegenden Gegenden, unbeschadet der dort von
andern Mächten etwa bisher erworbenen Rechte, souveränen und
civilisatorischen Einfluß geltend zu machen, und verpflichtet sich
in Gemäßheit dieser Anerkennung, dort weder Gebietserwerbungen zu
machen, noch Schutzherrschaften anzunehmen, noch der _Ausdehnung
des portugiesischen Einflusses entgegenzutreten_.
* * * * *
Während die deutsche Reichsgewalt, zum Schutze der Rechte und der neu
erworbenen ostafrikanischen Besitzungen herbeigerufen, ihre starke
Hand ausstreckte und die deutsche Colonie in den Rahmen geordneter
politischer Beziehungen fügte, fand in der _Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft_ selbst ein Uebergang zu einer dauerhaft gegliederten, den
veränderten Verhältnissen mehr entsprechenden _Organisation_ statt.
Beim Beginn und bei den ersten Erfolgen des Colonialunternehmens
griffen Dr. Peters und seine Gesinnungsgenossen rasch nach dem, was
sofort eine ersprießliche Wirksamkeit für das nächste Ziel versprach.
Man kann sie deshalb nicht tadeln. Die natürliche Entwickelung im
wirthschaftlichen Leben besteht in der Ausgleichung von Irrthümern
durch die Erfahrung.
Vor allem genügte bei den außerordentlich erweiterten Aufgaben und
deshalb vergrößerten materiellen Bedürfnissen der Gesellschaft die Form
einer Commanditgesellschaft nicht mehr, wie es durch die Satzungen vom
2. April 1885 bestimmt worden. Schon am 7. September 1885 beschloß das
Directorium, „zur festern finanziellen Begründung der Gesellschaft”
eine corporative Form anzunehmen, d. h. die Commanditgesellschaft
in eine Actiengesellschaft umzugestalten, die ganze Verwaltung aus
den Händen Einzelner zu nehmen und sie der vermehrten Einwirkung der
Gesammtheit zu übergeben. Die Generalversammlung vom 14. December 1885
genehmigte die vom Directorium vorgelegten Entwürfe zu neuen Satzungen,
deren Grundlage die Dreitheilung der Gesellschaftsthätigkeit bildete:
eine Regierung als Executive, ein Landesrath von 15 Mitgliedern und
eine Hauptversammlung. Die Betheiligung des kleinen Kapitals wurde
von nun an gänzlich ausgeschlossen; nur Antheilscheine von mindestens
10000 Mark sollten ausgegeben werden.
Die endgültige Festsetzung der neuen Satzungen beanspruchte wegen
der massenhaft auftauchenden juristischen Schwierigkeiten, da keine
der gesetzlichen Vorschriften über Gründung von Gesellschaften der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft recht paßte, einen Zeitraum von
mehr als einem Jahr. Erst am 26. Februar 1887 gelangten sie vor die
constituirende Generalversammlung und damit zur Annahme.
Die _Grundzüge der neuen Organisation_ sind folgende:
_Zweck der Gesellschaft_: in den Gebieten von Ostafrika die Rechte
der Landeshoheit auszuüben und die dazu erforderlichen Einrichtungen
zu treffen; die Civilisirung des Schutzgebietes durch Ansiedelung und
Handel anzubahnen; Ländereien zu erwerben, zu bewirthschaften und zu
verwerthen.
_Mitglieder_ sind die frühern Besitzer von Antheilscheinen und die
Uebernehmer eines neuen Antheilscheines von 10000 Mark.
Die _Generalversammlung_ muß regelmäßig einmal im Jahr einberufen
werden; oder in besondern Fällen auf den Antrag von 25 Mitgliedern
oder des Directionsrathes oder der Revisoren. Sie genehmigt die
Bilanz und beschließt über die Verwendung der Ueberschüsse, über
Aufnahme von Anleihen, über Aenderungen der Statuten und über die
Auflösung der Gesellschaft. Sie erwählt den Directionsrath und die
Revisoren.
Der _Directionsrath_ besteht aus 21-27 Mitgliedern, von denen drei
durch den Reichskanzler, eins durch die Seehandlung in Berlin ernannt
werden. Der Directionsrath überwacht die gesammte Geschäftsführung in
allen Zweigen der Verwaltung, stellt das Budget fest und ernennt die
höheren Beamten; er wählt die Direction.
Die _Direction_ besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern. Sie
vertritt die Gesellschaft in allen Rechtsgeschäften, ernennt und
entläßt die Beamten.
Die _Revisoren_, drei Mitglieder, welche aber nicht zum
Directionsrath oder zur Direction gehören dürfen, haben die
Beobachtung der Satzungen zu überwachen und das Recht, jederzeit
Einsicht von den Büchern, Rechnungen und Urkunden zu nehmen.
Der _Reichskanzler_ hat durch einen Commissar die Oberaufsicht über
die Gesellschaft. Der Commissar ist berechtigt, an allen Sitzungen
des Directionsrathes und der Generalversammlung theilzunehmen und
jederzeit von der Direction Berichterstattung zu verlangen. Seiner
Genehmigung sind unterworfen: die Grundsätze über Ausübung der
landeshoheitlichen Rechte im Schutzgebiet, die Wahl des Vorsitzenden
der Direction, die Ernennung und Entlassung der höchsten Beamten, die
Aufnahme von Anleihen, die Aenderung der Satzungen und die Auflösung
der Gesellschaft.
Die durch die neuen Satzungen geschaffene Befestigung der Gesellschaft,
die solide finanzielle Grundlage, welche durch ausschließliche
Theilnahme des Großkapitals gegeben wurde, endlich und vor allem
die Bekundung des Vertrauens und die Sicherung einer geordneten
Geschäftsführung durch das Auftreten der Reichsgewalt als höchste
Aufsichtsbehörde bewirkten einen vermehrten Zufluß von Geldmitteln. 232
neue Antheilscheine von je 10000 Mark wurden bis zum Schluß des Jahres
1887 erworben, sodaß das Activvermögen mit Hinzurechnung der früheren
Beitrittserklärungen drei und eine halbe Million Mark überstieg.
Eine weitere günstige Folge war die Gründung der _Ostafrikanischen
Plantagengesellschaft_ und später diejenige der _Deutschen
Pflanzergesellschaft_. Der ursprüngliche Plan der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, die erworbenen Ländereien zum
Zwecke cultureller Ausbeutung theils an Besitzer von Antheilscheinen
zu vergeben, theils an andere zu verkaufen, kam jetzt zur Ausführung.
Man hatte die Unmöglichkeit eingesehen, daß einzelne Landwirthe die
Bebauung tropischer Gegenden unternehmen könnten; auch die Thätigkeit
des deutschen Landmannes als Arbeiter war ausgeschlossen. Nur durch den
Aufwand großen Kapitals, das auf Rentabilität geduldig wartete, konnte
gehofft werden, den Boden und die Handelsgelegenheiten auszunutzen.
Corporationen mußten dies in die Hand nehmen.
Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft selbst die
Organisation und Verwaltung des Schutzgebietes als Richtschnur ihrer
Hauptthätigkeit ins Auge faßte, wollte die Plantagengesellschaft
die Arbeit der Cultivation im großen Stil übernehmen. Sie bildete
sich unter dem Eindruck der festern Consolidation schon während des
Jahres 1886; sie trat am 24. November 1886 mit einem Grundkapital
von 130000 Mark als Actiengesellschaft in Wirksamkeit. Actien wurden
im Betrage von 1000 Mark ausgegeben. Das Kapital strömte zu. Schon
im März 1887 konnten 1250000 Mark und im Februar 1888 1750000 Mark
in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft kaufte
100000 Morgen im Schutzgebiete von der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft und bezahlte sie mit 100 Stück ihrer eigenen Actien. So
wurden die Interessen beider Gesellschaften miteinander verschmolzen.
Das Gewinnreiche des Geschäfts lag für beide Theile in der Zukunft.
Die Deutsche Pflanzergesellschaft wurde am 19. September 1888 mit einem
Kapital von 30000 Mark gegründet. Sie vergibt die Actien zu 1000 Mark.
Ihre Thätigkeit hat wegen des Aufstandes noch nicht begonnen.
Für alle diese und künftige Colonisationsunternehmungen, sei es
zum Zwecke des Ackerbaues oder des Handels, sollten die von der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gegründeten Stationen die
Stützpunkte geben.
Es waren gegründet worden:
1884: 1, die Hauptstation in Sansibar.
1885: 3, nämlich 2 in Usagara,
1 an der Somaliküste.
1886: 9, nämlich 1 an der Somaliküste,
1 in Giriyama (nördlich von Mombas),
2 in Usambara,
1 in Useguha,
4 in Usaramo.
1887: 5, nämlich 2 im Dschaggaland,
1 in Usambara,
1 in Usagara,
1 in Usaramo.
1888: 3 (Zollst.), nämlich in Kilwa, Lindi und Mikindani.
Von diesen 21 Stationen wurden infolge des deutsch-englischen Abkommens
vom 1. November 1886 die drei nördlich des Umba-Flusses gelegenen
aufgegeben.
Ende August 1888 bestanden demnach 18 Stationen, welche geographisch
geordnet sich auf die folgenden Landschaften vertheilten. Um ein
vollkommenes Bild der europäischen Besiedelung zu geben, sind auch die
Stationen der Deutsch-Ostafrikanischen Plantagengesellschaft (mit *
bezeichnet) und diejenigen der deutschen, englischen und französischen
Missionsgesellschaften (mit ** bezeichnet) beigefügt.
Insel Sansibar. -- _Sansibar_, gegr. v. Dr. Jühlke, Dec. 1884.
*_Kibueni_, „ „ „ „ Dec. 1887.
*_Manyama_, „ „ „ „ Jan. 1888.
**_Sansibar_ (engl.), gegr. 1864.
**_Sansibar_ (deutsch, evang.),
gegr. von M. Rentsch 1887.
Dschagga-Land. -- _Moschi_, gegr. von Frhrn. v. Eberstein,
Prlt. Zelewski, Wilken, Braun und Hessel,
August 1887.
_Aruscha_, gegr. von Frhrn. v. Eberstein
und Prlt. Zelewski, August 1887.
**_Moschi_ (engl.), gegr. 1885.
Usambara. -- _Pangani_, gegr. von Hörnecke, Mai 1887.
_Korogwe_ am Pangani, gegr. von Hörnecke
und Frhrn. v. Gravenreuth, April 1886.
*_Lewa._
_Mafi_ am Pangani, gegr. von _Zboril_,
Nov. 1886.
**_Magila_ (engl.), gegr. 1869, mit Filialen
in Umba, Mkusi, Missoswe und Msaaka.
Useguha. -- _Petershöhe_ am Wami, gegr. von Lt.
v. Anderten, Juli 1886.
*_Mbusine_ am Wami.
Usagara. -- _Mbambwa_ (oder Mpwapwa), gegr. von
Krieger, Giese, Rühle, 1887.
_Sima_, gegr. von Graf Pfeil, Jan. 1885.
_Kiora_, gegr. von Söhnge, Juni 1885.
**_Mbambwa_ (engl.), gegr. 1878.
**_Mamboia_ (engl.), gegr. 1880.
Usaramo. -- _Dar-es-Salaam_, gegr. 1887.
_Bagamoyo_, gegr. von Lt. v. Bülow,
August 1886.
_Dunda_ am Kingani, gegr. von Lt. Krenzler,
März 1886.
_Madimola_, am Kingani, gegr. von Lt.
Frhr. von St. Paul-Illaire, April 1886.
_Usungula_ am Kingani, gegr. von Prlt.
v. Zelewski, Mai 1886.
**_Bagamoyo_ (franz.).
**_Dar-es-Salaam_ (deutsch, evang.), gegr.
von Greiner, Juli 1887.
**_Pugu_ (deutsch, kathol.), gegründet von
Pater Bonifacius 1888.
Wagindo-Land. -- _Kilwa_ (Zollst.), gegr. von Hessel und
Krieger, Aug. 1888.
_Lindi_ (Zollst.).
_Mikindani_ (Zollst.).
**_Masasi_ (engl.), gegr. 1876.
**_Newala_ (engl.), gegr. 1887.
Das deutsche ostafrikanische Gebiet mit der gesammten sogenannten
deutschen Interessensphäre, also von der Ostküste bis zum Tanganika
und vom Victoria-Nyanza bis zum Nyassa-See und zum Rovuma-Fluß, umfaßt
ungefähr 1100000 qkm (Deutsches Reich 540622 qkm).
Dagegen beträgt jener Ländercomplex, welcher durch Anlegen von
Stationen bisjetzt in Angriff genommen oder von ihnen eingeschlossen
ist, mit Ausschluß des Wagindo-Landes, nach ungefährer Schätzung etwa
110000 qkm (Baiern, Württemberg und Baden 110443 qkm).
* * * * *
Alle Erwerbungen und Einrichtungen der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft hatten nur einen unvollkommenen Werth, solange der freie
Zutritt zur Küste erschwert oder versperrt blieb. Europäische Colonien
in allen Weltgegenden bedürfen zu ihrer vollen Entwickelung den
unbehinderten Verkehr mit dem Mutterlande: der Seeweg muß offen bleiben.
Unbestreitbar besaß der Sultan von Sansibar die Herrschaft über
die ostafrikanische Küste. Es mußte in sie eine Bresche gelegt
werden -- daran dachte Dr. Peters bei dem ersten Gelingen seines
Unternehmens. Vorerst wollte man sich mit dem Benutzungsrecht _eines_
Hafens begnügen. In den während des Sommers 1885 durch Admiral
Knorr geleiteten Verhandlungen verlangte man direct den Hafen von
Dar-es-Salaam für die deutschen Schiffe; am 26. September 1885 willigte
Said Bargasch ein. Mit Dar-es-Salaam war einer der Endpunkte der
Karavanenstraßen vom Tanganika-See gewonnen worden; nach der Erwerbung
des Kilimandscharo-Gebietes und Usambaras erschien auch Pangani
zur Eröffnung des eigenen und zur Beherrschung des einheimischen
Verkehrs unbedingt nothwendig. In dem Vertrag vom 1. November 1886
veranlaßte die deutsche Regierung die englische mitzuwirken, daß
nicht nur das Mitbenutzungsrecht der beiden genannten Häfen der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zugestanden, sondern daß ihr die
Zollverwaltung daselbst ganz und gar übertragen werde, ja nur unter
dieser Bedingung wollte sie die Souveränetät des Sultans über den
Küstenstrich, zehn Meilen landeinwärts, anerkennen.
Auf dieser Grundlage arbeitete Dr. Peters unablässig weiter. Die
Erhebung der Zölle bildete für den Sultan von Sansibar den Kern
seiner Regierungsthätigkeit auf dem Festland. War er zu bewegen, diese
den Deutschen zu überlassen, so machte es keine große Schwierigkeit,
auch noch Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit, und damit die
thatsächliche Beherrschung des ganzen Küstenstriches zu erlangen.
Wirklich brachte Dr. Peters den Sultan zu einem Uebereinkommen, das
diesem Zweck entsprach, zum sogenannten Vorvertrag vom 30. Juli 1887.
Nach den neuen Satzungen der Gesellschaft unterlag dieser Vertrag der
Genehmigung des Directionsrathes in Berlin. Said Bargasch hatte nur
widerstrebend Punkt für Punkt nachgegeben und Paragraphen dazwischen
geworfen, welche das Risico der Gesellschaft steigerten und keine
sofortige Annahme in Berlin fanden. So zogen sich die Verhandlungen hin
und her während des ganzen Winters 1887/88. Da starb am 30. März Said
Bargasch, und sein Bruder Said Khalifa folgte. Weniger scharfsichtig
und leichter zu überreden, gab dieser dem unausgesetzten Drängen des
deutschen Generalconsuls Michahelles endlich nach und genehmigte am
28. April 1888 den für die Gesellschaft so wichtigen und zugleich
verhängnißvollen _Küstenvertrag_.
Sein Inhalt zerfällt in folgende Theile: