Auf der Gehirnoberfläche zeigt sich eine Zweithaler-grosse leichte
sulzige Ausschwitzung.
Die Substanz des Gehirns ist ziemlich fest, aber nur mässig
blutreich.
29) Sämmtliche _Sinus_ sind stark mit Blut von der bereits
beschriebenen Farbe gefüllt.
30) In den Hirnventrikeln, resp. Adergeflechten ist etwas Abnormes
nicht zu entdecken.
31) Eben so wenig am kleinen Gehirn, der Brücke und dem
verlängerten Marke.
32) Die Schädelgrundfläche ist normal beschaffen. Sonst ist im
Kopfe Nichts zu bemerken.
Die Obduction ist hiermit geschlossen.
Den Obducenten werden zwei Gefässe, mit dem Gerichtssiegel
verschlossen, übergeben. In dem einen befindet sich der Mageninhalt des
_denatus_ mit der Aufschrift:
»Mageninhalt des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_.«
In dem anderen: Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm, überschrieben:
»Hierin befindet sich die Speiseröhre, der Magen und der
Zwölffingerdarm des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_.«
Das Resultat der chemischen Prüfung wird nachfolgen.
Obducenten gaben hierauf ihr Gutachten dahin ab:
1) dass _denatus_ am Brande der Speiseröhre und des Magens
gestorben sei;
2) dass diese nothwendig tödtliche Krankheit durch den Genuss einer
ätzenden Säure entstanden sei;
3) dass die drei Fragen des §. 169 der Criminal-Ordnung auf
den Fall, da eine eigentliche Verletzung nicht vorliegt, keine
Anwendung finden.
v. g. u.[22]
_Casper. Lüdke._
a. u. s.[23]
_Kolk. Böttcher._
Zur
Hutmacher _Schmidt_'schen
Obductions-Sache.