28) Die Venen der Gehirnoberfläche sind stark mit Blut gefüllt.

Auf der Gehirnoberfläche zeigt sich eine Zweithaler-grosse leichte

sulzige Ausschwitzung.

Die Substanz des Gehirns ist ziemlich fest, aber nur mässig

blutreich.

29) Sämmtliche _Sinus_ sind stark mit Blut von der bereits

beschriebenen Farbe gefüllt.

30) In den Hirnventrikeln, resp. Adergeflechten ist etwas Abnormes

nicht zu entdecken.

31) Eben so wenig am kleinen Gehirn, der Brücke und dem

verlängerten Marke.

32) Die Schädelgrundfläche ist normal beschaffen. Sonst ist im

Kopfe Nichts zu bemerken.

Die Obduction ist hiermit geschlossen.

Den Obducenten werden zwei Gefässe, mit dem Gerichtssiegel

verschlossen, übergeben. In dem einen befindet sich der Mageninhalt des

_denatus_ mit der Aufschrift:

»Mageninhalt des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_.«

In dem anderen: Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm, überschrieben:

»Hierin befindet sich die Speiseröhre, der Magen und der

Zwölffingerdarm des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_.«

Das Resultat der chemischen Prüfung wird nachfolgen.

Obducenten gaben hierauf ihr Gutachten dahin ab:

1) dass _denatus_ am Brande der Speiseröhre und des Magens

gestorben sei;

2) dass diese nothwendig tödtliche Krankheit durch den Genuss einer

ätzenden Säure entstanden sei;

3) dass die drei Fragen des §. 169 der Criminal-Ordnung auf

den Fall, da eine eigentliche Verletzung nicht vorliegt, keine

Anwendung finden.

v. g. u.[22]

_Casper. Lüdke._

a. u. s.[23]

_Kolk. Böttcher._

Zur

Hutmacher _Schmidt_'schen

Obductions-Sache.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 115 / 118 题