~Angebliche Tödtung durch Kunstfehler bei der Entbindung.~
Dieser Sectionsfall war als solcher interessant; er hätte schwierig
für die forensische Beurtheilung werden können, welche aber von uns
gar nicht weiter gefordert wurde. In Folge schwerer Entbindung, die
34 Stunden gedauert hatte, und bei welcher fünfmal die Zange angelegt
worden war, war ein 21jähriges Mädchen sechs Tage später gestorben.
Die gerichtsärztliche Section, der leider! schon eine privatärztliche
vorangegangen war, ergab Brand der _Vagina_ und des _Uterus_. Dieser
ragte noch eine Handbreit über der Symphyse hervor, und hatte noch
die Grösse zweier Fäuste. Die Substanz war weich und schlaff, die
innere Fläche durchweg schwarzgrau, besonders gegen den Hals zu, die
Substanz an dieser innern Fläche aufgelockert, erweicht, und leicht bei
oberflächlicher Berührung in Fetzen ablösbar. Das Bauchfell war nur
schwach geröthet. In der hintern ganz aschgrauen Wand der _Vagina_ fand
sich ein Zoll langer Einriss. -- Die _Causa mortis_ war sonach leicht
festzustellen. Darüber aber, ob ein Kunstfehler den Tod veranlasst
gehabt, musste natürlich das Urtheil bis zur Kenntniss der _anteacta_
ganz und gar vorbehalten werden. Eine fernere Verfolgung der Sache
hat aber, aus mir unbekannten Gründen, gar nicht Statt gefunden. Vor
fünfundzwanzig Jahren habe ich, als damaliges Mitglied des hiesigen
Provinzial-Medicinal-Collegii, einen vollkommen ähnlichen Fall mit
zu begutachten gehabt, der damals die Meinungen der Mitglieder sehr
getheilt hatte, wobei indess das Urtheil der Majorität ungünstig für
den angeschuldigten Geburtshelfer ausfiel, dem natürlich das zur Last
gerechnet wurde, dass er den eingetretenen Brand der _Vagina_ (es hatte
ein erheblicher Dammriss bei der Entbindung Statt gefunden, und der
Fall ereignete sich im hohen, heissen Sommer) nicht rechtzeitig erkannt
gehabt hatte und dagegen nicht eingeschritten war.