94. Fall.

~Angebliche Tödtung durch Kunstfehler bei der Entbindung.~

Dieser Sectionsfall war als solcher interessant; er hätte schwierig

für die forensische Beurtheilung werden können, welche aber von uns

gar nicht weiter gefordert wurde. In Folge schwerer Entbindung, die

34 Stunden gedauert hatte, und bei welcher fünfmal die Zange angelegt

worden war, war ein 21jähriges Mädchen sechs Tage später gestorben.

Die gerichtsärztliche Section, der leider! schon eine privatärztliche

vorangegangen war, ergab Brand der _Vagina_ und des _Uterus_. Dieser

ragte noch eine Handbreit über der Symphyse hervor, und hatte noch

die Grösse zweier Fäuste. Die Substanz war weich und schlaff, die

innere Fläche durchweg schwarzgrau, besonders gegen den Hals zu, die

Substanz an dieser innern Fläche aufgelockert, erweicht, und leicht bei

oberflächlicher Berührung in Fetzen ablösbar. Das Bauchfell war nur

schwach geröthet. In der hintern ganz aschgrauen Wand der _Vagina_ fand

sich ein Zoll langer Einriss. -- Die _Causa mortis_ war sonach leicht

festzustellen. Darüber aber, ob ein Kunstfehler den Tod veranlasst

gehabt, musste natürlich das Urtheil bis zur Kenntniss der _anteacta_

ganz und gar vorbehalten werden. Eine fernere Verfolgung der Sache

hat aber, aus mir unbekannten Gründen, gar nicht Statt gefunden. Vor

fünfundzwanzig Jahren habe ich, als damaliges Mitglied des hiesigen

Provinzial-Medicinal-Collegii, einen vollkommen ähnlichen Fall mit

zu begutachten gehabt, der damals die Meinungen der Mitglieder sehr

getheilt hatte, wobei indess das Urtheil der Majorität ungünstig für

den angeschuldigten Geburtshelfer ausfiel, dem natürlich das zur Last

gerechnet wurde, dass er den eingetretenen Brand der _Vagina_ (es hatte

ein erheblicher Dammriss bei der Entbindung Statt gefunden, und der

Fall ereignete sich im hohen, heissen Sommer) nicht rechtzeitig erkannt

gehabt hatte und dagegen nicht eingeschritten war.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 88 / 118 题