~Angebliche Vergiftung.~
Auch in diesem Falle war, aus uns unbekannten Gründen, eine unter
auffallenden Symptomen tödtlich verlaufende Krankheit für Folge einer
Vergiftung gehalten, und deshalb die gerichtliche Section veranlasst
worden, die den Urgrund des Verdachtes klar machte. Ein zehnjähriger
Knabe sollte nach dem Genusse einer Mehlsuppe Erbrechen bekommen haben,
und bald gestorben sein. Die Section ergab an Hauptresultaten: 22 Unzen
blutiger Flüssigkeit in der Bauchhöhle, allgemeine _Peritonitis_ und
_Enteritis_, die dünnen wie die dicken Därme mit lymphatisch-eitrigen
Ausschwitzungen überzogen, und überall unter einander verklebt; die
Ursache dieser heftigen Entzündung war aber keine andere als die
Einschnürung einer 6 Zoll langen (ganz brandig befundenen) Darmschlinge
durch das Netz. Pathologisch interessant war noch, dass selbst die
obere Fläche der Leber fest am Zwerchfell durch Exsudate adhärirte.
Magen und _duodenum_ hatten an der Entzündung keinen Theil genommen.
Das Gehirn war sehr blutreich, Lungen und Herz aber ganz normal. Die
chemische Untersuchung der Darmcontenta, die an sich nach solchem
Befunde ganz überflüssig war, aber dennoch, da einmal der Verdacht
einer Vergiftung sich erhoben hatte, nicht unterlassen wurde, ergab
keine Spur von Gift. In wenigen anderen, als gerade solchen Fällen
feiert die gerichtliche Medicin einen so entschiedenen Triumph.
Jeder Verdacht der Urheberschaft des schändlichsten Verbrechens
gegen einen ganz Unschuldigen wird, wie im vorliegenden, so in
jedem ähnlichen Falle, nur allein, aber unwiderleglich, durch die
gerichtlich-medicinische Aufhellung des Thatbestandes niedergeschlagen!