88. Fall.

~Angebliche Vergiftung.~

Auch in diesem Falle war, aus uns unbekannten Gründen, eine unter

auffallenden Symptomen tödtlich verlaufende Krankheit für Folge einer

Vergiftung gehalten, und deshalb die gerichtliche Section veranlasst

worden, die den Urgrund des Verdachtes klar machte. Ein zehnjähriger

Knabe sollte nach dem Genusse einer Mehlsuppe Erbrechen bekommen haben,

und bald gestorben sein. Die Section ergab an Hauptresultaten: 22 Unzen

blutiger Flüssigkeit in der Bauchhöhle, allgemeine _Peritonitis_ und

_Enteritis_, die dünnen wie die dicken Därme mit lymphatisch-eitrigen

Ausschwitzungen überzogen, und überall unter einander verklebt; die

Ursache dieser heftigen Entzündung war aber keine andere als die

Einschnürung einer 6 Zoll langen (ganz brandig befundenen) Darmschlinge

durch das Netz. Pathologisch interessant war noch, dass selbst die

obere Fläche der Leber fest am Zwerchfell durch Exsudate adhärirte.

Magen und _duodenum_ hatten an der Entzündung keinen Theil genommen.

Das Gehirn war sehr blutreich, Lungen und Herz aber ganz normal. Die

chemische Untersuchung der Darmcontenta, die an sich nach solchem

Befunde ganz überflüssig war, aber dennoch, da einmal der Verdacht

einer Vergiftung sich erhoben hatte, nicht unterlassen wurde, ergab

keine Spur von Gift. In wenigen anderen, als gerade solchen Fällen

feiert die gerichtliche Medicin einen so entschiedenen Triumph.

Jeder Verdacht der Urheberschaft des schändlichsten Verbrechens

gegen einen ganz Unschuldigen wird, wie im vorliegenden, so in

jedem ähnlichen Falle, nur allein, aber unwiderleglich, durch die

gerichtlich-medicinische Aufhellung des Thatbestandes niedergeschlagen!

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 82 / 118 题