39. Fall.

~Anscheinend tödtliche Fusstritte auf den Unterleib.~

Beim Trinken in einer Branntweinschenke wurden H. und R. sehr heftig

gegen einander. Später gingen sie miteinander eine Viertelmeile

vor die Stadt (nach Moabit), wo R., der jetzt ganz betrunken war,

einen Dienst antreten sollte. Nach seiner späteren Aussage will er

hier niedergefallen und von H. mit Fusstritten auf den Unterleib

tractirt worden sein, was H. natürlich bestritt. Eine Viertelstunde

später sah der Dienstherr den R. gehen, »ohne dass ihm an seinem

Gange etwas auffallend gewesen wäre, oder er ihn für betrunken

hätte halten können«. R. klagte aber bald über heftige Schmerzen im

Leibe, und brachte die Nacht auf dem Heuboden eines nahen Hauses zu,

dessen Besitzer ihn für »stark angetrunken« hielt. Die 6-8 Stufen

hohe Leiter zum Heuboden war er indess ohne Hülfe hinauf-, und eben

so auch am anderen Morgen herabgestiegen. Bei fortwährend heftigen

Coliken suchte man nun für ihn Hülfe in der Charité, wohin er gefahren

ward, und wo er Mittags ankam. Man fand hier »eine starke Quetschung

der Bauchbedeckungen, namentlich aber der in der Unterleibshöhle

befindlichen Organe, was sich durch grosse Schmerzhaftigkeit des

Unterleibs, Aufgetriebenheit desselben und grosse Unruhe des Pat.

documentirte. Gegen Abend nahmen die Erscheinungen in hohem Grade zu,

und durch das später eintretende Erbrechen, so wie das schwappende

Gefühl im Unterleibe stellte es sich deutlich (??) heraus, dass eine

Zerreissung der Organe des Unterleibes durch die einwirkende Gewalt

herbeigeführt sei«. Der Tod erfolgte 48 Stunden nach der angeblichen

Misshandlung. Auf dem Unterleibe des 50jährigen Mannes waren nur

frische Blutegelnarben, sonst nichts Ungewöhnliches sichtbar. Das

Bauchfell aber war in seinem ganzen Umfange lebhaft entzündet, verdickt

und mit Eiter bedeckt, und in der Bauchhöhle fanden sich zwölf Unzen

flüssigen Eiters. Auch das grosse Netz war sehr entzündet und mit

Eiter bedeckt. Die Därme erschienen, wie der Magen, nur stellenweise

entzündet, und die hintere Wand des Bauchfells zum Theil durch

Eiterexsudate fest mit ihnen verwachsen. In den linken Pleurasack

waren sechs Unzen dunkelflüssigen Blutes ergossen. Die linke Lunge

zeigte Entzündung des unteren Lappens. Die rechte Lunge ergab dieselbe

Erscheinung und war fest mit dem Rippenfell verwachsen. Die übrigen

Befunde übergehen wir hier als unwesentlich. -- Die Begutachtung

des Falles war, wie die aller ähnlichen, recht schwierig, und ich

halte es nicht für ungehörig, etwas ausführlicher die Substanz des

Gutachtens hier mitzutheilen. Nachdem die Ursachen aufgezählt worden,

die eine so heftige und schnell tödtlich verlaufende _Peritonitis_

überhaupt erzeugen können, und unter denselben auch natürlich äussere

Insultationen des Unterleibes, namentlich Fusstritte, genannt worden,

fuhr das Gutachten, wie folgt, fort:

»Die ~gewöhnliche~ Folge von Fusstritten, wie von ähnlichen

Gewaltthätigkeiten, sind mindestens Sugillationen der betreffenden

Theile, Quetschung, resp. Lähmung derselben, Zerreissung der nahe

gelegenen inneren Organe, wie sie auch das Charitéattest, aber, wie

sich später erwies, irrigerweise im vorliegenden Falle angenommen hat,

und werden diese Folgen um so sichtbarer hervortreten, je heftiger der

Tritt geführt worden war. Nach der Aeusserung des _Den._ gegen den

~Videnz~ will nun derselbe nicht nur ~vor~ den Leib, sondern ~auf~

den Leib getreten worden sein, was eine liegende Stellung bei ihm

voraussetzt, in welcher der Fuss des Inc. seinen Leib von oben her mit

als nicht geringe zu schätzender Kraft getroffen hatte. ~In der Regel~

-- wenn auch Ausnahmen vorgekommen sind -- wird nach einer solchen

Gewaltthätigkeit in den Hautbedeckungen sich Blut aus ihren Gefässen

ergiessen, und sich als Sugillation äusserlich zeigen, und ist dies als

eine um so wahrscheinlichere Folge vorauszusetzen, wenn die einwirkende

Gewalt so heftig war, um augenblicklich eine so bedeutende und schnell

bis zum Tode verlaufende Entzündung der unter liegenden Theile zu

veranlassen. Von einer solchen sichtbaren Einwirkung, wie überhaupt

von irgend einer anderen der oben genannten, hat indess die Obduction

an dem Körper des _denatus_ keine Spur gezeigt, da vielmehr bereits

oben gesagt ist, dass am Unterleibe nur »mehrere Narben von angesetzten

Blutegeln sichtbar, und anderweitige Spuren äusserer Verletzungen

überall nicht zu bemerken gewesen seien.« Wenn ferner der Amtmann B.

den _den._ eine Viertelstunde nach der angeblich erlittenen Verletzung

(ohne Unterstützung), und zwar so gehen sah, dass ihm am Gange nicht

das Mindeste auffiel, was auf eine Verletzung hätte deuten können,

so würde dies, eine so bedeutende Gewaltthätigkeit vorausgesetzt,

wenigstens eine nicht gewöhnliche Kraftanstrengung von Seiten des R.

annehmen lassen müssen, welche ebenmässig im kurz darauf erfolgten

Hinaufsteigen einer 6-8 Stufen hohen Leiter, das der ~Videnz~ bezeugt,

vorausgesetzt werden müsste.

Wenn hiernach sowohl die Resultate der Obduction, wie die actenmässig

festgestellten anderweitigen Thatsachen nichts weniger als mit

Gewissheit ergeben, dass die tödtliche Bauchfellentzündung in Folge

äusserer Gewaltthätigkeit entstanden war, so fehlt es auch andererseits

nicht an Gründen, die eine Erklärung der genannten Krankheit aus

anderweitigen Ursachen wenigstens mit Wahrscheinlichkeit motiviren.

Es ist gar Nichts über den Gesundheitszustand des R. vor dem 7. d. M.

ermittelt, woraus aber selbstredend nicht mit Gewissheit gefolgert

werden darf, dass _den._ ~nicht~ schon einen oder einige Tage vorher

an solchen oft nur sehr geringfügig scheinenden, und von Menschen

dieser Klasse wenig oder nicht beachteten Symptomen, als Leibschneiden,

Diarrhöe, flüchtigen Stichen im Leibe, Empfindlichkeit desselben für

die äussere Berührung, gelitten habe, die nicht selten die Vorläufer

und ersten Anfänge einer solchen Unterleibsentzündung sind, und,

besonders bei mangelnder Pflege, um so mehr bei direct einwirkenden

Schädlichkeiten, später sich zur ausgebildeten Krankheit steigern.

An letzteren hat es aber dem _den._ nicht gemangelt, und bedürfte es

nicht einmal der Annahme der ~Möglichkeit~ solcher vorangegangener

Vorbotensymptome, um die der ~Wahrscheinlichkeit~ einer Entstehung

der quäst. Krankheit aus diesen Schädlichkeiten zu motiviren. Dass

der R. im Scherfling'schen Locale bei fortwährendem Trinken von

Schnaps und Bier und heftigem Streiten mit dem Inc. sein Blut- und

Nervensystem erhitzt habe, ist nicht nur _a priori_ vorauszusetzen,

sondern actenmässig erwiesen, indem der Gastwirth deponirt, dass

er denselben im »ziemlich aufgeregten Zustande« bei sich gefunden

habe. Ob er schon jetzt oder späterhin eigentlich betrunken, oder

auch nur stark angetrunken gewesen, darüber weichen die Depositionen

untereinander ab. Dass seine, sogar bedeutende Trunkenheit fortwährend

von dem Thäter behauptet wird, darauf wollen wir keinen Werth legen;

doch fand ihn auch der ~Videnz~ »stark angetrunken, da er stark nach

Branntwein roch«, und jedenfalls, worauf es hier nur ankommt, ist eine

Erregung seines Blut- und Nervensystems, wie durch die excitirende

Gemüthsbewegung, in welcher der Streit ihn erhielt, so auch durch

den Einfluss berauschenden Getränkes (dergleichen später in Moabit

noch einmal genossen wurde) mit Gewissheit anzunehmen. In diesem

Zustande ging _den._ nun den ansehnlich weiten Weg nach Moabit zu

Fuss. Es ist nicht als unmöglich, selbst, unter Berücksichtigung

dessen, was im Obigen gegen die Entstehung der tödtlichen Krankheit

durch die angeblichen Misshandlungen ausgeführt worden, nicht als

~unwahrscheinlich~ anzunehmen, dass sich nun der entzündliche Process

im Unterleibe entwickelt, oder ein, in seinen Anfängen bereits

gegebener, gesteigert habe. Eine ihn nunmehr betroffene rohe Behandlung

im Allgemeinen, wie sie Inc. selber einräumt, ein Stossen, dass er zur

Erde fällt, ein Anstossen mit dem Fusse, um ihn wieder zum Aufstehen

zu bewegen u. s. w. konnte nur nachtheilig und als wahre Schädlichkeit

wirken. _Den._ hatte in dieser Zeit nun schon bedeutende Schmerzen im

Unterleibe. In diesem Zustande verbringt er die Nacht hülflos auf einem

Heuboden, während nun schon zweifelsohne eine wirkliche Entzündung

eingetreten war, und zwar eine Species von Entzündung, die nur allein,

nach der ärztlichen Erfahrung, noch Hoffnung eines günstigen Ausganges

gewährt, wenn sie vom ersten Entstehen an mit den kräftigsten,

entzündungswidrigen Heilmitteln bekämpft wird, und bei deren raschem

Verlauf eine Versäumniss dieser Art von einer ganzen Nacht und darüber

vom allerwichtigsten, nachtheiligsten Einflusse ist.

Wenn nach allem Bisherigen dargethan ist, dass eine Bauchfellentzündung

bei dem _den._ auch ohne die von ihm behauptete erlittene Misshandlung

entstehen und tödtlich verlaufen konnte, so scheint unserer Ausführung

nur das Charité-Attest entgegenzustehen. Nach demselben ergab die

Untersuchung »mit Rücksicht auf die einwirkende Gewalt eine ~starke

Quetschung~ der Bauchbedeckungen, ~namentlich aber~ der ~in~ der

Unterleibshöhle befindlichen Organe«. Die unterzeichneten Obducenten

bedauern, dass sie in diesem, für sie so wichtigen Zeugnisse eine

grössere Deutlichkeit vermissen. Sollte dasselbe unter dem Worte

Quetschung geradezu das Wort: ~Sugillation~ verstanden haben wollen,

so wäre eine Beschreibung des Befundes an den Bauchbedeckungen zu

wünschen gewesen. Die Obducenten dürfen aber um so mehr voraussetzen,

dass auch schon bei der Aufnahme in die Charité äusserlich

~wahrnehmbare~ Spuren dieser Art nicht gefunden worden, als nicht

anzunehmen ist, dass eine »starke« Sugillation in den 24 Stunden, die

_den._ noch in der Charité verlebte, so spurlos hätte verschwinden

können, wie es die Legalbesichtigung der Leiche ergab. Sie werden

in dieser Voraussetzung, dass die Charitéärzte mit der Bezeichnung:

»Quetschung« nicht eigentlich Blutunterlaufungen gemeint haben,

noch mehr befestigt durch den Zusatz derselben auf ihrem Atteste:

»~namentlich~ aber der ~im~ Unterleibe befindlichen Organe«, deren

Zustand selbstredend die sinnliche Wahrnehmung nicht ergründen konnte.

Die weitere Schilderung des Befundes auf dem genannten Atteste betrifft

lediglich die Zeichen einer höchst acuten _Peritonitis_, über deren

Vorhandengewesensein kein Zweifel obwalten kann. Von geringem Belang

ist endlich der Leichenbefund in der Brust, da, bei der völligen

Abwesenheit von Verletzungen an derselben, hier lediglich, nach

medicinischer Erfahrung, anzunehmen ist, dass die so sehr heftige

Bauchfellentzündung theilweise auch eine Entzündung in der Brust nach

sich gezogen habe.«

Hiernach urtheilten wir, dass »wenn auch nicht als ~unmöglich~,

doch nicht als ~sehr wahrscheinlich~ anzunehmen, dass die tödtliche

Entzündung Folge äusserer Gewaltthätigkeit gewesen sei«, wonach denn

auch erkannt wurde. Wer hätte auch wohl mit unbeschwertem Gewissen hier

weiter gehen, und den Angeschuldigten durch ein solches Weitergehen als

Urheber des Todes des R. erklären können?

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 48 / 118 题