~Anscheinend tödtliche Fusstritte auf den Unterleib.~
Beim Trinken in einer Branntweinschenke wurden H. und R. sehr heftig
gegen einander. Später gingen sie miteinander eine Viertelmeile
vor die Stadt (nach Moabit), wo R., der jetzt ganz betrunken war,
einen Dienst antreten sollte. Nach seiner späteren Aussage will er
hier niedergefallen und von H. mit Fusstritten auf den Unterleib
tractirt worden sein, was H. natürlich bestritt. Eine Viertelstunde
später sah der Dienstherr den R. gehen, »ohne dass ihm an seinem
Gange etwas auffallend gewesen wäre, oder er ihn für betrunken
hätte halten können«. R. klagte aber bald über heftige Schmerzen im
Leibe, und brachte die Nacht auf dem Heuboden eines nahen Hauses zu,
dessen Besitzer ihn für »stark angetrunken« hielt. Die 6-8 Stufen
hohe Leiter zum Heuboden war er indess ohne Hülfe hinauf-, und eben
so auch am anderen Morgen herabgestiegen. Bei fortwährend heftigen
Coliken suchte man nun für ihn Hülfe in der Charité, wohin er gefahren
ward, und wo er Mittags ankam. Man fand hier »eine starke Quetschung
der Bauchbedeckungen, namentlich aber der in der Unterleibshöhle
befindlichen Organe, was sich durch grosse Schmerzhaftigkeit des
Unterleibs, Aufgetriebenheit desselben und grosse Unruhe des Pat.
documentirte. Gegen Abend nahmen die Erscheinungen in hohem Grade zu,
und durch das später eintretende Erbrechen, so wie das schwappende
Gefühl im Unterleibe stellte es sich deutlich (??) heraus, dass eine
Zerreissung der Organe des Unterleibes durch die einwirkende Gewalt
herbeigeführt sei«. Der Tod erfolgte 48 Stunden nach der angeblichen
Misshandlung. Auf dem Unterleibe des 50jährigen Mannes waren nur
frische Blutegelnarben, sonst nichts Ungewöhnliches sichtbar. Das
Bauchfell aber war in seinem ganzen Umfange lebhaft entzündet, verdickt
und mit Eiter bedeckt, und in der Bauchhöhle fanden sich zwölf Unzen
flüssigen Eiters. Auch das grosse Netz war sehr entzündet und mit
Eiter bedeckt. Die Därme erschienen, wie der Magen, nur stellenweise
entzündet, und die hintere Wand des Bauchfells zum Theil durch
Eiterexsudate fest mit ihnen verwachsen. In den linken Pleurasack
waren sechs Unzen dunkelflüssigen Blutes ergossen. Die linke Lunge
zeigte Entzündung des unteren Lappens. Die rechte Lunge ergab dieselbe
Erscheinung und war fest mit dem Rippenfell verwachsen. Die übrigen
Befunde übergehen wir hier als unwesentlich. -- Die Begutachtung
des Falles war, wie die aller ähnlichen, recht schwierig, und ich
halte es nicht für ungehörig, etwas ausführlicher die Substanz des
Gutachtens hier mitzutheilen. Nachdem die Ursachen aufgezählt worden,
die eine so heftige und schnell tödtlich verlaufende _Peritonitis_
überhaupt erzeugen können, und unter denselben auch natürlich äussere
Insultationen des Unterleibes, namentlich Fusstritte, genannt worden,
fuhr das Gutachten, wie folgt, fort:
»Die ~gewöhnliche~ Folge von Fusstritten, wie von ähnlichen
Gewaltthätigkeiten, sind mindestens Sugillationen der betreffenden
Theile, Quetschung, resp. Lähmung derselben, Zerreissung der nahe
gelegenen inneren Organe, wie sie auch das Charitéattest, aber, wie
sich später erwies, irrigerweise im vorliegenden Falle angenommen hat,
und werden diese Folgen um so sichtbarer hervortreten, je heftiger der
Tritt geführt worden war. Nach der Aeusserung des _Den._ gegen den
~Videnz~ will nun derselbe nicht nur ~vor~ den Leib, sondern ~auf~
den Leib getreten worden sein, was eine liegende Stellung bei ihm
voraussetzt, in welcher der Fuss des Inc. seinen Leib von oben her mit
als nicht geringe zu schätzender Kraft getroffen hatte. ~In der Regel~
-- wenn auch Ausnahmen vorgekommen sind -- wird nach einer solchen
Gewaltthätigkeit in den Hautbedeckungen sich Blut aus ihren Gefässen
ergiessen, und sich als Sugillation äusserlich zeigen, und ist dies als
eine um so wahrscheinlichere Folge vorauszusetzen, wenn die einwirkende
Gewalt so heftig war, um augenblicklich eine so bedeutende und schnell
bis zum Tode verlaufende Entzündung der unter liegenden Theile zu
veranlassen. Von einer solchen sichtbaren Einwirkung, wie überhaupt
von irgend einer anderen der oben genannten, hat indess die Obduction
an dem Körper des _denatus_ keine Spur gezeigt, da vielmehr bereits
oben gesagt ist, dass am Unterleibe nur »mehrere Narben von angesetzten
Blutegeln sichtbar, und anderweitige Spuren äusserer Verletzungen
überall nicht zu bemerken gewesen seien.« Wenn ferner der Amtmann B.
den _den._ eine Viertelstunde nach der angeblich erlittenen Verletzung
(ohne Unterstützung), und zwar so gehen sah, dass ihm am Gange nicht
das Mindeste auffiel, was auf eine Verletzung hätte deuten können,
so würde dies, eine so bedeutende Gewaltthätigkeit vorausgesetzt,
wenigstens eine nicht gewöhnliche Kraftanstrengung von Seiten des R.
annehmen lassen müssen, welche ebenmässig im kurz darauf erfolgten
Hinaufsteigen einer 6-8 Stufen hohen Leiter, das der ~Videnz~ bezeugt,
vorausgesetzt werden müsste.
Wenn hiernach sowohl die Resultate der Obduction, wie die actenmässig
festgestellten anderweitigen Thatsachen nichts weniger als mit
Gewissheit ergeben, dass die tödtliche Bauchfellentzündung in Folge
äusserer Gewaltthätigkeit entstanden war, so fehlt es auch andererseits
nicht an Gründen, die eine Erklärung der genannten Krankheit aus
anderweitigen Ursachen wenigstens mit Wahrscheinlichkeit motiviren.
Es ist gar Nichts über den Gesundheitszustand des R. vor dem 7. d. M.
ermittelt, woraus aber selbstredend nicht mit Gewissheit gefolgert
werden darf, dass _den._ ~nicht~ schon einen oder einige Tage vorher
an solchen oft nur sehr geringfügig scheinenden, und von Menschen
dieser Klasse wenig oder nicht beachteten Symptomen, als Leibschneiden,
Diarrhöe, flüchtigen Stichen im Leibe, Empfindlichkeit desselben für
die äussere Berührung, gelitten habe, die nicht selten die Vorläufer
und ersten Anfänge einer solchen Unterleibsentzündung sind, und,
besonders bei mangelnder Pflege, um so mehr bei direct einwirkenden
Schädlichkeiten, später sich zur ausgebildeten Krankheit steigern.
An letzteren hat es aber dem _den._ nicht gemangelt, und bedürfte es
nicht einmal der Annahme der ~Möglichkeit~ solcher vorangegangener
Vorbotensymptome, um die der ~Wahrscheinlichkeit~ einer Entstehung
der quäst. Krankheit aus diesen Schädlichkeiten zu motiviren. Dass
der R. im Scherfling'schen Locale bei fortwährendem Trinken von
Schnaps und Bier und heftigem Streiten mit dem Inc. sein Blut- und
Nervensystem erhitzt habe, ist nicht nur _a priori_ vorauszusetzen,
sondern actenmässig erwiesen, indem der Gastwirth deponirt, dass
er denselben im »ziemlich aufgeregten Zustande« bei sich gefunden
habe. Ob er schon jetzt oder späterhin eigentlich betrunken, oder
auch nur stark angetrunken gewesen, darüber weichen die Depositionen
untereinander ab. Dass seine, sogar bedeutende Trunkenheit fortwährend
von dem Thäter behauptet wird, darauf wollen wir keinen Werth legen;
doch fand ihn auch der ~Videnz~ »stark angetrunken, da er stark nach
Branntwein roch«, und jedenfalls, worauf es hier nur ankommt, ist eine
Erregung seines Blut- und Nervensystems, wie durch die excitirende
Gemüthsbewegung, in welcher der Streit ihn erhielt, so auch durch
den Einfluss berauschenden Getränkes (dergleichen später in Moabit
noch einmal genossen wurde) mit Gewissheit anzunehmen. In diesem
Zustande ging _den._ nun den ansehnlich weiten Weg nach Moabit zu
Fuss. Es ist nicht als unmöglich, selbst, unter Berücksichtigung
dessen, was im Obigen gegen die Entstehung der tödtlichen Krankheit
durch die angeblichen Misshandlungen ausgeführt worden, nicht als
~unwahrscheinlich~ anzunehmen, dass sich nun der entzündliche Process
im Unterleibe entwickelt, oder ein, in seinen Anfängen bereits
gegebener, gesteigert habe. Eine ihn nunmehr betroffene rohe Behandlung
im Allgemeinen, wie sie Inc. selber einräumt, ein Stossen, dass er zur
Erde fällt, ein Anstossen mit dem Fusse, um ihn wieder zum Aufstehen
zu bewegen u. s. w. konnte nur nachtheilig und als wahre Schädlichkeit
wirken. _Den._ hatte in dieser Zeit nun schon bedeutende Schmerzen im
Unterleibe. In diesem Zustande verbringt er die Nacht hülflos auf einem
Heuboden, während nun schon zweifelsohne eine wirkliche Entzündung
eingetreten war, und zwar eine Species von Entzündung, die nur allein,
nach der ärztlichen Erfahrung, noch Hoffnung eines günstigen Ausganges
gewährt, wenn sie vom ersten Entstehen an mit den kräftigsten,
entzündungswidrigen Heilmitteln bekämpft wird, und bei deren raschem
Verlauf eine Versäumniss dieser Art von einer ganzen Nacht und darüber
vom allerwichtigsten, nachtheiligsten Einflusse ist.
Wenn nach allem Bisherigen dargethan ist, dass eine Bauchfellentzündung
bei dem _den._ auch ohne die von ihm behauptete erlittene Misshandlung
entstehen und tödtlich verlaufen konnte, so scheint unserer Ausführung
nur das Charité-Attest entgegenzustehen. Nach demselben ergab die
Untersuchung »mit Rücksicht auf die einwirkende Gewalt eine ~starke
Quetschung~ der Bauchbedeckungen, ~namentlich aber~ der ~in~ der
Unterleibshöhle befindlichen Organe«. Die unterzeichneten Obducenten
bedauern, dass sie in diesem, für sie so wichtigen Zeugnisse eine
grössere Deutlichkeit vermissen. Sollte dasselbe unter dem Worte
Quetschung geradezu das Wort: ~Sugillation~ verstanden haben wollen,
so wäre eine Beschreibung des Befundes an den Bauchbedeckungen zu
wünschen gewesen. Die Obducenten dürfen aber um so mehr voraussetzen,
dass auch schon bei der Aufnahme in die Charité äusserlich
~wahrnehmbare~ Spuren dieser Art nicht gefunden worden, als nicht
anzunehmen ist, dass eine »starke« Sugillation in den 24 Stunden, die
_den._ noch in der Charité verlebte, so spurlos hätte verschwinden
können, wie es die Legalbesichtigung der Leiche ergab. Sie werden
in dieser Voraussetzung, dass die Charitéärzte mit der Bezeichnung:
»Quetschung« nicht eigentlich Blutunterlaufungen gemeint haben,
noch mehr befestigt durch den Zusatz derselben auf ihrem Atteste:
»~namentlich~ aber der ~im~ Unterleibe befindlichen Organe«, deren
Zustand selbstredend die sinnliche Wahrnehmung nicht ergründen konnte.
Die weitere Schilderung des Befundes auf dem genannten Atteste betrifft
lediglich die Zeichen einer höchst acuten _Peritonitis_, über deren
Vorhandengewesensein kein Zweifel obwalten kann. Von geringem Belang
ist endlich der Leichenbefund in der Brust, da, bei der völligen
Abwesenheit von Verletzungen an derselben, hier lediglich, nach
medicinischer Erfahrung, anzunehmen ist, dass die so sehr heftige
Bauchfellentzündung theilweise auch eine Entzündung in der Brust nach
sich gezogen habe.«
Hiernach urtheilten wir, dass »wenn auch nicht als ~unmöglich~,
doch nicht als ~sehr wahrscheinlich~ anzunehmen, dass die tödtliche
Entzündung Folge äusserer Gewaltthätigkeit gewesen sei«, wonach denn
auch erkannt wurde. Wer hätte auch wohl mit unbeschwertem Gewissen hier
weiter gehen, und den Angeschuldigten durch ein solches Weitergehen als
Urheber des Todes des R. erklären können?