15. Fall.

~Verletzung der _Art. iliac. externa_.~

Eine seltnere Gefässverletzung als die an den grossen Halsgefässen

war die der _Arter. iliaca externa_. Ein 18jähriger Fabrikarbeiter

erhielt in einem Auflauf einen Stich, sank mit den Worten: »ich

bin gestochen -- in die Brust« -- zur Erde, und verstarb sehr bald

darauf. Der Leichnam war ganz mit Blut besudelt und zeigte eine

ungewöhnliche Blutleere der Leber und Milz, völlige Leere der grossen

Unterleibsvenen, ungewöhnliche Blutleere der Lungen, des Herzens, der

grossen Venen der Brust, sehr weniges Blut in der Schädelhöhle und

eine Infiltration des ganzen Bauchfellzellgewebes mit extravasirtem

Blute. Es fand sich, dass die _Art. iliaca externa_ hinter dem

_Poupart_schen Ligament fast ganz durchschnitten war, so dass nur

noch eine linienbreite Brücke die hintere Arterienwand zusammenhielt.

Konnte man diese Verletzung im Sinne der ersten Frage des §. 169 der

Crim. Ordn. für allgemein absolut lethal erklären, oder musste die

~Möglichkeit~ einer Unterbindung erwogen werden? Grade Fälle, wie

dieser, zeigen die Unhaltbarkeit dieser antiquirten gesetzlichen

Bestimmungen. Wir sagten dem Richter im Gutachten darüber Folgendes,

was wir überhaupt als Grundsatz in Betreff der Frage vom Einfluss der

neuern Unterbindungsversuche auf die forensische Praxis aufstellen

müssen: »Es muss hier angeführt werden, dass die vorgeschrittene neuere

Chirurgie auch in der Praxis der Unterbindung der Pulsaderstämme

erhebliche Fortschritte gemacht hat, wohin hier namentlich die Versuche

gerechnet werden müssen, Arterien selbst im Innern der Höhlen der

Brust und des Unterleibs zu unterbinden. Zu letztern gehört aber auch

die hier in Rede stehende _Art. iliac. ext._ vor ihrem Durchtritt,

d. h. innerhalb der Bauchdecken, also an der Stelle, an welcher sie

bei dem _P._ verletzt worden. Bis jetzt indess sind ~diese~ grossen

und schwierigen Unterbindungsversuche nur von Meisterhänden, in sehr

seltnen und einzelnen Fällen, mit Vorbedacht und Vorbereitung, und

trotz aller dieser günstigen Bedingungen leider! meist ohne endlichen

glücklichen Erfolg ausgeführt worden. Wenn hierzu noch erwogen wird,

dass sie geschehn, nicht um eine nach Verletzung entstandene Blutung

zu stillen, sondern um eine Krankheit (im Gefässsysteme u. s. w.)

gründlich zu heilen, so ist es nicht zu weit gegangen, wenn man den

Satz aufstellt: dass Unterbindungsversuche der geschilderten Art, und

unter ~diesen~ Umständen ausgeführt, ~_in foro_ als Heilmethoden, um

eine Blutung aus dergleichen verletzten Gefässen zu stillen~, wo eben

durch die Verletzung und die begleitenden Momente, Zeit, Ort u. s. w.

den obigen diametral entgegengesetzte Verhältnisse obwalten, ~gar nicht

in Betracht gezogen werden können~. Wenn aber, um auf den Fall _qu._

zurückzukommen, 1) eine Unterbindung der verletzten Arterie selbst dann

hier nicht hätte Erfolg versprechen können, wenn zufällig ein sehr

geschickter Wundarzt mit allem nöthigen Apparat ganz vorbereitet sich

bei dem Verletzten befunden hätte, weil der Tod so schnell erfolgte,

dass nicht einmal Zeit geblieben wäre, den Verwundeten zu entkleiden

und gehörig zu lagern; 2) aber eine anderweitige Stillung der Blutung

vollends undenkbar ist, so müssen wir annehmen, dass ~diese~ Verletzung

unbedingt und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge

haben musste.«

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 20 / 118 题