~Verletzung der _Art. iliac. externa_.~
Eine seltnere Gefässverletzung als die an den grossen Halsgefässen
war die der _Arter. iliaca externa_. Ein 18jähriger Fabrikarbeiter
erhielt in einem Auflauf einen Stich, sank mit den Worten: »ich
bin gestochen -- in die Brust« -- zur Erde, und verstarb sehr bald
darauf. Der Leichnam war ganz mit Blut besudelt und zeigte eine
ungewöhnliche Blutleere der Leber und Milz, völlige Leere der grossen
Unterleibsvenen, ungewöhnliche Blutleere der Lungen, des Herzens, der
grossen Venen der Brust, sehr weniges Blut in der Schädelhöhle und
eine Infiltration des ganzen Bauchfellzellgewebes mit extravasirtem
Blute. Es fand sich, dass die _Art. iliaca externa_ hinter dem
_Poupart_schen Ligament fast ganz durchschnitten war, so dass nur
noch eine linienbreite Brücke die hintere Arterienwand zusammenhielt.
Konnte man diese Verletzung im Sinne der ersten Frage des §. 169 der
Crim. Ordn. für allgemein absolut lethal erklären, oder musste die
~Möglichkeit~ einer Unterbindung erwogen werden? Grade Fälle, wie
dieser, zeigen die Unhaltbarkeit dieser antiquirten gesetzlichen
Bestimmungen. Wir sagten dem Richter im Gutachten darüber Folgendes,
was wir überhaupt als Grundsatz in Betreff der Frage vom Einfluss der
neuern Unterbindungsversuche auf die forensische Praxis aufstellen
müssen: »Es muss hier angeführt werden, dass die vorgeschrittene neuere
Chirurgie auch in der Praxis der Unterbindung der Pulsaderstämme
erhebliche Fortschritte gemacht hat, wohin hier namentlich die Versuche
gerechnet werden müssen, Arterien selbst im Innern der Höhlen der
Brust und des Unterleibs zu unterbinden. Zu letztern gehört aber auch
die hier in Rede stehende _Art. iliac. ext._ vor ihrem Durchtritt,
d. h. innerhalb der Bauchdecken, also an der Stelle, an welcher sie
bei dem _P._ verletzt worden. Bis jetzt indess sind ~diese~ grossen
und schwierigen Unterbindungsversuche nur von Meisterhänden, in sehr
seltnen und einzelnen Fällen, mit Vorbedacht und Vorbereitung, und
trotz aller dieser günstigen Bedingungen leider! meist ohne endlichen
glücklichen Erfolg ausgeführt worden. Wenn hierzu noch erwogen wird,
dass sie geschehn, nicht um eine nach Verletzung entstandene Blutung
zu stillen, sondern um eine Krankheit (im Gefässsysteme u. s. w.)
gründlich zu heilen, so ist es nicht zu weit gegangen, wenn man den
Satz aufstellt: dass Unterbindungsversuche der geschilderten Art, und
unter ~diesen~ Umständen ausgeführt, ~_in foro_ als Heilmethoden, um
eine Blutung aus dergleichen verletzten Gefässen zu stillen~, wo eben
durch die Verletzung und die begleitenden Momente, Zeit, Ort u. s. w.
den obigen diametral entgegengesetzte Verhältnisse obwalten, ~gar nicht
in Betracht gezogen werden können~. Wenn aber, um auf den Fall _qu._
zurückzukommen, 1) eine Unterbindung der verletzten Arterie selbst dann
hier nicht hätte Erfolg versprechen können, wenn zufällig ein sehr
geschickter Wundarzt mit allem nöthigen Apparat ganz vorbereitet sich
bei dem Verletzten befunden hätte, weil der Tod so schnell erfolgte,
dass nicht einmal Zeit geblieben wäre, den Verwundeten zu entkleiden
und gehörig zu lagern; 2) aber eine anderweitige Stillung der Blutung
vollends undenkbar ist, so müssen wir annehmen, dass ~diese~ Verletzung
unbedingt und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge
haben musste.«