von
Johann Ludwig Casper.
Dritte, ganz umgearbeitete und vermehrte Auflage.
Berlin, 1853.
Verlag von August Hirschwald.
69 U. d. Linden, Ecke d. Schadow-Str.
Vorrede zur zweiten Auflage.
Schon in wenigen Wochen ist eine zweite Auflage dieser Schrift
nöthig geworden. Diesen ehrenden und überraschenden Erfolg will ich
keinesweges dem Werthe der letzteren, wohl aber dem gesteigerten
Antheil beimessen, welchen die gerichtliche Medicin in neuester Zeit
bei den Aerzten gefunden hat, und, wie es den Anschein hat, immer mehr
und mehr findet. In der That aber wird die Nothwendigkeit gründlicher
Studien der gerichtlichen Arzneiwissenschaft auch für den bloss
practischen Arzt sich jetzt täglich mehr fühlbar machen, wo mit dem
allgemein eingeführten öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahren
jeder Arzt, auch der nicht forensisch beamtete, täglich gewärtigen
muss, zum Audienztermin gefordert zu werden, wo er dann in die Lage
kommt, öffentlich und mündlich ganz unvorbereitet sich über den ihm
vorgelegten Fall äussern, und auf alle Fragen, welche der Vorsitzende
Gerichtsdirigent, der Staatsanwalt, der Vertheidiger, ein Geschworner
u. s. w. an ihn richten, Auskunft geben zu müssen.
Was nun die vorliegende zweite Auflage dieser Schrift betrifft, so habe
ich dieselbe bei der Kürze der Zeit, die zwischen ihrem ersten und
dem jetzigen Erscheinen verflossen, zwar nicht wesentlich bereichern
können, wozu ihr Inhalt auch kaum Veranlassung bietet; man wird jedoch
die sorgfältige Revision des Textes, so wie Druckverbesserungen nicht
vermissen, und dass wenigstens einige Vermehrungen hinzugekommen,
beweist schon die vergrösserte Seitenzahl. Eben so habe ich auch das
Register vervollständigt.
Und so übergebe ich auch diese zweite Auflage dem Wohlwollen der
Freunde und der Kritik der Sachkenner.
~Berlin~, September #1850#.
#Casper.#
Vorrede zur dritten Auflage.
In zwei Jahren sind zwei Auflagen dieser Schrift vollständig
vergriffen worden, und der Verleger hat eine dritte Auflage für
nöthig erachtet. Ich habe durch eine logischere Eintheilung der
verschiedenen Abschnitte, durch mehrfache Verbesserungen und
Ergänzungen im Text, durch Bezugnahme auf das inzwischen erschienene
und in Kraft getretene Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten,
so wie durch Vervollständigung und sorgfältige Redaction des Registers
mich bemüht, meinen Dank für den Beifall, mit welchem diese Schrift
aufgenommen, thatsächlich zu beweisen, wie der Verleger seinerseits
dies durch eine bessere äussere Ausstattung gethan hat. Endlich ist
den vielseitigen, namentlich von jüngeren Aerzten und Gerichtsärzten
geäusserten Wünschen durch den Anhang, welcher ein vollständiges
~Obductionsprotokoll~ und einen amtlichen chemischen Bericht,
betreffend einen in dieser Centurie erwähnten Fall, liefert, genügt
worden.
~Berlin~, November #1852#.
#Casper.#
Die nachfolgenden Berichte, die in ihrer ursprünglichen Form bereits
früher in meiner »Wochenschrift für die gesammte Heilkunde« mitgetheilt
worden, und hier auf Veranlassung des Verlegers im Zusammenhange
als Ganzes (mit einem Register) erscheinen, bitte ich zugleich als
Nachricht über das bei der hiesigen Universität bestehende »~Königl.
Institut für den praktischen Unterricht in der Staatsarzneikunde~« zu
betrachten, und als Fortsetzungen der betreffenden beiden Berichte
des früheren Directors desselben, des verstorbenen Geh. Med.-Raths
Professor Dr. _Wagner_, nach dessen Tode die Leitung der Anstalt
mir anvertraut worden ist. Es wäre zu wünschen, dass auf allen
Universitäten die Professur der Staatsarzneikunde mit der Verwaltung
des gerichtlichen Physicats in der Universitätsstadt, resp. ihrem
Landkreise, in Einem Beamten vereinigt wäre, wie es in Berlin seit
langen Jahren der Fall; denn es ist einleuchtend, dass nur dadurch
der Unterricht in der Staatsarzneikunde, namentlich der gerichtlichen
Medicin, wahrhaft erspriesslich und lehrreich werden kann, wenn er sich
auf diese Weise fortwährend auf dem grünen, frischen Boden der Natur,
der Praxis, bewegt und dadurch dem Lehrer Gelegenheit gegeben wird,
selbst täglich mehr zu erfahren und seinen Schülern handgreiflich
zu machen, wie viel traditioneller Irrthum und wissenschaftlicher
»Zopf« in den Büchern über gerichtliche Medicin und in den nur daraus
befruchteten Köpfen so vieler gerichtlich-medicinischen Schriftsteller
und Medicinalbeamten steckt. Nirgends in Europa aber, vielleicht nur
noch in Wien (da in noch grössern Städten wie London, Paris, Neapel
bekanntlich eine ganz andre Medicinal- und forensische Verfassung
besteht), fliesst dem Unterricht auf diese Weise ein reicheres Material
fortwährend zu, als in Berlin. Eine auf geringen Raum zusammengedrängte
Bevölkerung von nahe einer halben Million Menschen in Stadt und
nächster Umgegend mit der Friction von Interessen und Leidenschaften
erklärt die reiche Zahl von civil- und criminalrechtlichen Vorfällen,
die täglich das Anrufen des amtlichen Arztes erforderlich machen. Im
Besitze eines solchen Materials halte ich es auch für eine Pflicht
gegen die Wissenschaft, derselben zurückzugeben, was ihr gehört, und
sie so nach Kräften zu bereichern.
Zu einer ersten Mittheilung habe ich das erste Hundert von mir amtlich
verrichteter gerichtlich-medicinischer Leichenöffnungen gewählt, bei
welchen überall, mit Ausnahme der Ferienzeiten, die Herren Zuhörer
meines »~med. forensischen Practicum~«, approbirte Aerzte, die sich
für ein Staatsamt befähigen wollten, sowie Studirende der Medicin
und der Rechte zugegen waren, wie sie auch an den gerichtsärztlichen
Untersuchungen an Lebenden täglich Theil nehmen, und welche dann selbst
zur Anfertigung der Obductionsberichte, zur Abgabe von schriftlichen
und mündlichen Gutachten u. s. w. zu ihrer Uebung und Ausbildung
veranlasst wurden und werden. Diese, durch die hohe, vorgeordnete
Unterrichtsbehörde auf den Antrag meines Vorgängers geschaffene
Einrichtung eines Instituts für den practischen Unterricht in der
Staatsarzneikunde hat sich auf das Erfreulichste bewährt, wie die
immer wachsende Anzahl der Zuhörer im »forensischen Practicum«, unter
denen sich in jedem Semester die Zahl der hiesigen und auswärtigen
practischen Aerzte mehrt, und gleichmässig der Eifer beweist, mit
welchem diese Studien getrieben werden, und der ein immer neuer Sporn
für den Lehrer ist.
Die Ergebnisse des ersten Hunderts meiner Leichenöffnungen lege
ich hier nach den sorgfältigen, amtlichen Aufzeichnungen in meinen
Manual-Acten summarisch nieder, daran gelegentliche Bemerkungen,
Erfahrungen, Beobachtungen, kritische Andeutungen knüpfend. In
nicht zu langer Zeit gedenke ich, in ähnlicher Weise eine ~zweite~
Centurie Leichenöffnungen zu analysiren, und dann eben so auch die
sehr zahlreichen Untersuchungen an Lebenden, namentlich betreffend
zweifelhafte Gemüthszustände, in welcher Rubrik, wie in Betreff von
Anschuldigungen auf Nothzucht, Misshandlungen, Verletzungen und deren
Folgen, wie von simulirten Krankheiten u. s. w. die wichtigsten und
interessantesten Fälle vorgekommen sind, und fortwährend vorkommen,
nach und nach folgen zu lassen.
* * * * *
»Obduction« -- nennt alle Welt diese Erforschungsmethode, und doch
ist gar nicht zu ermitteln, woher dieses ziemlich neue und wenig
bezeichnende Wort für die bekannte Operation ~in die Wissenschaft
gekommen~? Meinen Nachforschungen ist es wenigstens nicht gelungen,
darüber Aufschluss zu gewinnen, und die berühmtesten Philologen
und Germanisten an unsrer Universität, die ich deshalb befragt,
haben mir gleichfalls über den Ursprung des Wortes _obductio_ für
Leichenöffnung Nichts mittheilen können. Die Alten kannten nur die
Bezeichnungen _inspectio_, _sectio_, _dissectio_, und es muss als eine
wunderliche Anomalie erachtet werden, dass man für eine Operation, die
materiell in einem Eröffnen von bis dahin Verschlossenem, geistig in
einem Aufhellen, Enthüllen von Verborgenem besteht, eine Bezeichnung
(_obducere_) in Cours gesetzt und als gute Münze angenommen hat,
die grade das Gegentheil und bekanntlich ein Umhüllen, Verbergen,
Bekleiden, Verhängen, Verdunkeln bezeichnet! Sehr dankbar würde ich
demnach sein, wenn ein geehrter Leser dieser Zeilen etwanige gewonnene
Aufschlüsse über den wissenschaftlichen Ursprung des Wortes _obductio_
für Leichenöffnungen mittheilen wollte.[1]
Wie die gerichtliche Arzneiwissenschaft, eine Disciplin, die, je
tiefer man in sie practisch und wissenschaftlich eingedrungen, desto
lebendiger fesselt, in ihrer Fortbildung von der der Rechtswissenschaft
abhängig ist, so auch die Praxis der erstern von der der letztern.
Und in dieser Beziehung steht der Praxis der gerichtlichen Medicin in
Preussen eine grosse Reform bevor, durch die, in Berlin seit dem Gesetz
vom 17. Juni 1846, später verfassungsmässig in der ganzen Monarchie
eingeführte Oeffentlichkeit und ~Mündlichkeit~ der gerichtlichen
Verhandlungen. Ein grosser Theil der medicinischen Gutachten wird
danach in Berlin, und allen Nachrichten zufolge auch in der ganzen
Monarchie nicht mehr schriftlich, sondern mündlich vor der Barre des
versammelten Gerichtshofes abgegeben. Nicht unwesentlich wird eben
so auch das demnächst zu erwartende neue Strafgesetzbuch -- abgesehn
von den grossen materiellen Verschiedenheiten von den bisherigen
Ansichten, die wir schon früher[2] besprochen haben -- auf die Praxis
der Preussischen Gerichtsärzte einwirken, und es ist z. B. mit
Gewissheit vorauszusehen, dass, um zu dem hier zu besprechenden Thema
zurückzukehren, vielleicht die gerichtlichen »Obductionen«, gewiss aber
die schriftlichen Obductionsberichte, künftig weit seltner verlangt
werden werden, was die neueste Erfahrung in Berlin bereits bestätigt,
da die strenge Beweistheorie der bisherigen Criminalpraxis, wobei
jeder Zweifel beseitigt werden musste u. s. w., der blossen freien
Ueberzeugung des Richters (öffentlichen Anklägers) Platz gemacht hat,
die natürlich einen weitern Spielraum gewährt. Eben so auch werden ohne
Zweifel durch die Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuchs (da nicht
zu erwarten, dass die betreffenden Paragraphen des bekannt gemachten
»Entwurfs« in der bevorstehenden Berathung durch die Kammern noch
wesentlich geändert werden werden), die gerichtlichen Sectionen an
und in sich ~sehr wesentlich~ vereinfacht werden. Hierauf wird nach
dem wirklichen Erscheinen des neuen Strafgesetzbuchs zurückzukommen
sein.[3] --
Die hier zunächst zu analysirenden Hundert Leichenöffnungen betrafen 64
Individuen männlichen und 36 weiblichen Geschlechts, und bezweckten die
Feststellung der Todesart:
nach Verletzungen in 36 Fällen (29 männl. 7 weibl.)
nach Misshandlungen - 9 - ( 4 - 5 - )
nach Erstickung und
Schlagfluss (incl.
Erhängen
u. Erdrosseln) - 10 - ( 4 - 6 - )
von Ertrunkenen - 6 - ( 4 - 2 - )
von Neugebornen - 21 - (11 - 10 - )
nach Vergiftungen - 8 - ( 5 - 3 - )
nach angeblichen
Kunstfehlern - 5 - ( 4 - 1 - )
nach Verbrennungen - 4 - ( 3 - 1 - )
einer Schwangern - 1 Fall (-- - 1 - )
--------------------------------------
100 Fällen (64 männl. 36 weibl.)
Von den Organen, die bei den durch Verletzungen Getödteten lädirt
worden, waren betheiligt:
der Kopf 10 Mal,
die Lungen 5 -
die Leber 7 -
die _Art. iliac. ext._ 1 -
das Herz 2 -
die Milz 2 -
die _Carotis_ u. _Jugularis_ 5 -
die Rippen 4 -
das Zwerchfell 3 -
der Magen 1 -
die Extremitäten 4 -
die Brust-Aorta 1 -
das Brustbein 1 -
das Rückenmark 3 -
die Luft- u. Speiseröhre 2 -
der Darmcanal 1 -
die _Art. inteross._ 1 -
wobei die höhere Zahl als die der an Verletzungen überhaupt Gestorbenen
und Secirten nicht auffallen darf, da in nicht wenigen Leichen
gleichzeitig mehrere Organe verletzt gefunden wurden. Bemerkenswerth
erscheint es hierbei, auf die Immunität mancher Organe und Theile
gegen Verletzungen aufmerksam zu machen: denn man ersieht aus der
Zusammenstellung, dass in hundert Fällen nicht ein einziges Mal
verletzt worden sind: Augäpfel, Zunge, Bauchspeicheldrüse, Nieren,
Bauch-Aorta, Hohlvene, Harnleiter, Harnblase, Gebärmutter (bei 36
weibl. Indiv.) und äussere Geschlechtstheile.