Verrichtet und erläutert

von

Johann Ludwig Casper.

Dritte, ganz umgearbeitete und vermehrte Auflage.

Berlin, 1853.

Verlag von August Hirschwald.

69 U. d. Linden, Ecke d. Schadow-Str.

Vorrede zur zweiten Auflage.

Schon in wenigen Wochen ist eine zweite Auflage dieser Schrift

nöthig geworden. Diesen ehrenden und überraschenden Erfolg will ich

keinesweges dem Werthe der letzteren, wohl aber dem gesteigerten

Antheil beimessen, welchen die gerichtliche Medicin in neuester Zeit

bei den Aerzten gefunden hat, und, wie es den Anschein hat, immer mehr

und mehr findet. In der That aber wird die Nothwendigkeit gründlicher

Studien der gerichtlichen Arzneiwissenschaft auch für den bloss

practischen Arzt sich jetzt täglich mehr fühlbar machen, wo mit dem

allgemein eingeführten öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahren

jeder Arzt, auch der nicht forensisch beamtete, täglich gewärtigen

muss, zum Audienztermin gefordert zu werden, wo er dann in die Lage

kommt, öffentlich und mündlich ganz unvorbereitet sich über den ihm

vorgelegten Fall äussern, und auf alle Fragen, welche der Vorsitzende

Gerichtsdirigent, der Staatsanwalt, der Vertheidiger, ein Geschworner

u. s. w. an ihn richten, Auskunft geben zu müssen.

Was nun die vorliegende zweite Auflage dieser Schrift betrifft, so habe

ich dieselbe bei der Kürze der Zeit, die zwischen ihrem ersten und

dem jetzigen Erscheinen verflossen, zwar nicht wesentlich bereichern

können, wozu ihr Inhalt auch kaum Veranlassung bietet; man wird jedoch

die sorgfältige Revision des Textes, so wie Druckverbesserungen nicht

vermissen, und dass wenigstens einige Vermehrungen hinzugekommen,

beweist schon die vergrösserte Seitenzahl. Eben so habe ich auch das

Register vervollständigt.

Und so übergebe ich auch diese zweite Auflage dem Wohlwollen der

Freunde und der Kritik der Sachkenner.

~Berlin~, September #1850#.

#Casper.#

Vorrede zur dritten Auflage.

In zwei Jahren sind zwei Auflagen dieser Schrift vollständig

vergriffen worden, und der Verleger hat eine dritte Auflage für

nöthig erachtet. Ich habe durch eine logischere Eintheilung der

verschiedenen Abschnitte, durch mehrfache Verbesserungen und

Ergänzungen im Text, durch Bezugnahme auf das inzwischen erschienene

und in Kraft getretene Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten,

so wie durch Vervollständigung und sorgfältige Redaction des Registers

mich bemüht, meinen Dank für den Beifall, mit welchem diese Schrift

aufgenommen, thatsächlich zu beweisen, wie der Verleger seinerseits

dies durch eine bessere äussere Ausstattung gethan hat. Endlich ist

den vielseitigen, namentlich von jüngeren Aerzten und Gerichtsärzten

geäusserten Wünschen durch den Anhang, welcher ein vollständiges

~Obductionsprotokoll~ und einen amtlichen chemischen Bericht,

betreffend einen in dieser Centurie erwähnten Fall, liefert, genügt

worden.

~Berlin~, November #1852#.

#Casper.#

Die nachfolgenden Berichte, die in ihrer ursprünglichen Form bereits

früher in meiner »Wochenschrift für die gesammte Heilkunde« mitgetheilt

worden, und hier auf Veranlassung des Verlegers im Zusammenhange

als Ganzes (mit einem Register) erscheinen, bitte ich zugleich als

Nachricht über das bei der hiesigen Universität bestehende »~Königl.

Institut für den praktischen Unterricht in der Staatsarzneikunde~« zu

betrachten, und als Fortsetzungen der betreffenden beiden Berichte

des früheren Directors desselben, des verstorbenen Geh. Med.-Raths

Professor Dr. _Wagner_, nach dessen Tode die Leitung der Anstalt

mir anvertraut worden ist. Es wäre zu wünschen, dass auf allen

Universitäten die Professur der Staatsarzneikunde mit der Verwaltung

des gerichtlichen Physicats in der Universitätsstadt, resp. ihrem

Landkreise, in Einem Beamten vereinigt wäre, wie es in Berlin seit

langen Jahren der Fall; denn es ist einleuchtend, dass nur dadurch

der Unterricht in der Staatsarzneikunde, namentlich der gerichtlichen

Medicin, wahrhaft erspriesslich und lehrreich werden kann, wenn er sich

auf diese Weise fortwährend auf dem grünen, frischen Boden der Natur,

der Praxis, bewegt und dadurch dem Lehrer Gelegenheit gegeben wird,

selbst täglich mehr zu erfahren und seinen Schülern handgreiflich

zu machen, wie viel traditioneller Irrthum und wissenschaftlicher

»Zopf« in den Büchern über gerichtliche Medicin und in den nur daraus

befruchteten Köpfen so vieler gerichtlich-medicinischen Schriftsteller

und Medicinalbeamten steckt. Nirgends in Europa aber, vielleicht nur

noch in Wien (da in noch grössern Städten wie London, Paris, Neapel

bekanntlich eine ganz andre Medicinal- und forensische Verfassung

besteht), fliesst dem Unterricht auf diese Weise ein reicheres Material

fortwährend zu, als in Berlin. Eine auf geringen Raum zusammengedrängte

Bevölkerung von nahe einer halben Million Menschen in Stadt und

nächster Umgegend mit der Friction von Interessen und Leidenschaften

erklärt die reiche Zahl von civil- und criminalrechtlichen Vorfällen,

die täglich das Anrufen des amtlichen Arztes erforderlich machen. Im

Besitze eines solchen Materials halte ich es auch für eine Pflicht

gegen die Wissenschaft, derselben zurückzugeben, was ihr gehört, und

sie so nach Kräften zu bereichern.

Zu einer ersten Mittheilung habe ich das erste Hundert von mir amtlich

verrichteter gerichtlich-medicinischer Leichenöffnungen gewählt, bei

welchen überall, mit Ausnahme der Ferienzeiten, die Herren Zuhörer

meines »~med. forensischen Practicum~«, approbirte Aerzte, die sich

für ein Staatsamt befähigen wollten, sowie Studirende der Medicin

und der Rechte zugegen waren, wie sie auch an den gerichtsärztlichen

Untersuchungen an Lebenden täglich Theil nehmen, und welche dann selbst

zur Anfertigung der Obductionsberichte, zur Abgabe von schriftlichen

und mündlichen Gutachten u. s. w. zu ihrer Uebung und Ausbildung

veranlasst wurden und werden. Diese, durch die hohe, vorgeordnete

Unterrichtsbehörde auf den Antrag meines Vorgängers geschaffene

Einrichtung eines Instituts für den practischen Unterricht in der

Staatsarzneikunde hat sich auf das Erfreulichste bewährt, wie die

immer wachsende Anzahl der Zuhörer im »forensischen Practicum«, unter

denen sich in jedem Semester die Zahl der hiesigen und auswärtigen

practischen Aerzte mehrt, und gleichmässig der Eifer beweist, mit

welchem diese Studien getrieben werden, und der ein immer neuer Sporn

für den Lehrer ist.

Die Ergebnisse des ersten Hunderts meiner Leichenöffnungen lege

ich hier nach den sorgfältigen, amtlichen Aufzeichnungen in meinen

Manual-Acten summarisch nieder, daran gelegentliche Bemerkungen,

Erfahrungen, Beobachtungen, kritische Andeutungen knüpfend. In

nicht zu langer Zeit gedenke ich, in ähnlicher Weise eine ~zweite~

Centurie Leichenöffnungen zu analysiren, und dann eben so auch die

sehr zahlreichen Untersuchungen an Lebenden, namentlich betreffend

zweifelhafte Gemüthszustände, in welcher Rubrik, wie in Betreff von

Anschuldigungen auf Nothzucht, Misshandlungen, Verletzungen und deren

Folgen, wie von simulirten Krankheiten u. s. w. die wichtigsten und

interessantesten Fälle vorgekommen sind, und fortwährend vorkommen,

nach und nach folgen zu lassen.

* * * * *

»Obduction« -- nennt alle Welt diese Erforschungsmethode, und doch

ist gar nicht zu ermitteln, woher dieses ziemlich neue und wenig

bezeichnende Wort für die bekannte Operation ~in die Wissenschaft

gekommen~? Meinen Nachforschungen ist es wenigstens nicht gelungen,

darüber Aufschluss zu gewinnen, und die berühmtesten Philologen

und Germanisten an unsrer Universität, die ich deshalb befragt,

haben mir gleichfalls über den Ursprung des Wortes _obductio_ für

Leichenöffnung Nichts mittheilen können. Die Alten kannten nur die

Bezeichnungen _inspectio_, _sectio_, _dissectio_, und es muss als eine

wunderliche Anomalie erachtet werden, dass man für eine Operation, die

materiell in einem Eröffnen von bis dahin Verschlossenem, geistig in

einem Aufhellen, Enthüllen von Verborgenem besteht, eine Bezeichnung

(_obducere_) in Cours gesetzt und als gute Münze angenommen hat,

die grade das Gegentheil und bekanntlich ein Umhüllen, Verbergen,

Bekleiden, Verhängen, Verdunkeln bezeichnet! Sehr dankbar würde ich

demnach sein, wenn ein geehrter Leser dieser Zeilen etwanige gewonnene

Aufschlüsse über den wissenschaftlichen Ursprung des Wortes _obductio_

für Leichenöffnungen mittheilen wollte.[1]

Wie die gerichtliche Arzneiwissenschaft, eine Disciplin, die, je

tiefer man in sie practisch und wissenschaftlich eingedrungen, desto

lebendiger fesselt, in ihrer Fortbildung von der der Rechtswissenschaft

abhängig ist, so auch die Praxis der erstern von der der letztern.

Und in dieser Beziehung steht der Praxis der gerichtlichen Medicin in

Preussen eine grosse Reform bevor, durch die, in Berlin seit dem Gesetz

vom 17. Juni 1846, später verfassungsmässig in der ganzen Monarchie

eingeführte Oeffentlichkeit und ~Mündlichkeit~ der gerichtlichen

Verhandlungen. Ein grosser Theil der medicinischen Gutachten wird

danach in Berlin, und allen Nachrichten zufolge auch in der ganzen

Monarchie nicht mehr schriftlich, sondern mündlich vor der Barre des

versammelten Gerichtshofes abgegeben. Nicht unwesentlich wird eben

so auch das demnächst zu erwartende neue Strafgesetzbuch -- abgesehn

von den grossen materiellen Verschiedenheiten von den bisherigen

Ansichten, die wir schon früher[2] besprochen haben -- auf die Praxis

der Preussischen Gerichtsärzte einwirken, und es ist z. B. mit

Gewissheit vorauszusehen, dass, um zu dem hier zu besprechenden Thema

zurückzukehren, vielleicht die gerichtlichen »Obductionen«, gewiss aber

die schriftlichen Obductionsberichte, künftig weit seltner verlangt

werden werden, was die neueste Erfahrung in Berlin bereits bestätigt,

da die strenge Beweistheorie der bisherigen Criminalpraxis, wobei

jeder Zweifel beseitigt werden musste u. s. w., der blossen freien

Ueberzeugung des Richters (öffentlichen Anklägers) Platz gemacht hat,

die natürlich einen weitern Spielraum gewährt. Eben so auch werden ohne

Zweifel durch die Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuchs (da nicht

zu erwarten, dass die betreffenden Paragraphen des bekannt gemachten

»Entwurfs« in der bevorstehenden Berathung durch die Kammern noch

wesentlich geändert werden werden), die gerichtlichen Sectionen an

und in sich ~sehr wesentlich~ vereinfacht werden. Hierauf wird nach

dem wirklichen Erscheinen des neuen Strafgesetzbuchs zurückzukommen

sein.[3] --

Die hier zunächst zu analysirenden Hundert Leichenöffnungen betrafen 64

Individuen männlichen und 36 weiblichen Geschlechts, und bezweckten die

Feststellung der Todesart:

nach Verletzungen in 36 Fällen (29 männl. 7 weibl.)

nach Misshandlungen - 9 - ( 4 - 5 - )

nach Erstickung und

Schlagfluss (incl.

Erhängen

u. Erdrosseln) - 10 - ( 4 - 6 - )

von Ertrunkenen - 6 - ( 4 - 2 - )

von Neugebornen - 21 - (11 - 10 - )

nach Vergiftungen - 8 - ( 5 - 3 - )

nach angeblichen

Kunstfehlern - 5 - ( 4 - 1 - )

nach Verbrennungen - 4 - ( 3 - 1 - )

einer Schwangern - 1 Fall (-- - 1 - )

--------------------------------------

100 Fällen (64 männl. 36 weibl.)

Von den Organen, die bei den durch Verletzungen Getödteten lädirt

worden, waren betheiligt:

der Kopf 10 Mal,

die Lungen 5 -

die Leber 7 -

die _Art. iliac. ext._ 1 -

das Herz 2 -

die Milz 2 -

die _Carotis_ u. _Jugularis_ 5 -

die Rippen 4 -

das Zwerchfell 3 -

der Magen 1 -

die Extremitäten 4 -

die Brust-Aorta 1 -

das Brustbein 1 -

das Rückenmark 3 -

die Luft- u. Speiseröhre 2 -

der Darmcanal 1 -

die _Art. inteross._ 1 -

wobei die höhere Zahl als die der an Verletzungen überhaupt Gestorbenen

und Secirten nicht auffallen darf, da in nicht wenigen Leichen

gleichzeitig mehrere Organe verletzt gefunden wurden. Bemerkenswerth

erscheint es hierbei, auf die Immunität mancher Organe und Theile

gegen Verletzungen aufmerksam zu machen: denn man ersieht aus der

Zusammenstellung, dass in hundert Fällen nicht ein einziges Mal

verletzt worden sind: Augäpfel, Zunge, Bauchspeicheldrüse, Nieren,

Bauch-Aorta, Hohlvene, Harnleiter, Harnblase, Gebärmutter (bei 36

weibl. Indiv.) und äussere Geschlechtstheile.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 2 / 118 题