§. 152.
Dieselbe ist nur bei Substanzen anwendbar, die keine zu geringe Menge
Stickstoff im Verhältniss zu ihrem Gehalt an Kohlenstoff enthalten. Das
Nähere siehe am Ende dieses Paragraphen.
Zu ihrer Ausführung sind folgende Gegenstände erforderlich:
1. 6-8 etwa 30 Centimeter lange, 15 Millimeter im Durchmesser haltende,
genau graduirte Röhren von starkem Glas.
2. Ein hoher, oben erweiterter Cylinder von starkem Glas, siehe unten
Fig. 84.
3. Eine Pipette, deren untere Mündung aufwärts gebogen ist, siehe unten
Fig. 84.
4. Quecksilber, und zwar eine zum Anfüllen des Glascylinders mehr als
hinreichende Menge.