Alle Methoden, das Zinn durch Maassanalyse zu bestimmen, beruhen
darauf, dass man die Menge eines oxydirenden Mittels bestimmt, welche
erforderlich ist, Zinnoxydul in Oxyd überzuführen. $Gaultier de Claubry$
benutzt als solches Jodtinctur, $Mène$ Eisenchlorid, $Penny$ saures
chromsaures Kali, $Schwarz$ (bei Abwesenheit von Eisen) übermangansaures
Kali.
Findet sich daher das Zinn bereits gänzlich als Oxydul in Lösung, oder
soll nur die Menge bestimmt werden, welche dem vorhandenen Oxydul
entspricht, so bieten diese Methoden keine Schwierigkeiten; ist dagegen
das zu bestimmende Zinn ganz oder theilweise als Oxyd gelöst, so
steigern sich dieselben beträchtlich.
Sie werden am besten überwunden bei Anwendung des Jodes als
Oxydationsmittel.
Die Thatsachen, auf welchen dieselbe beruht, sind folgende:
1 Aeq. Jod führt 1 Aeq. Zinn aus dem Zustande des Oxyduls oder
Chlorürs in den des Oxyds oder Chlorids über, -- und: Jod zu einer
Eisenchlorürlösung gesetzt, veranlasst nicht die Bildung von
Eisenchlorid.
Bei der Ausführung achte man auf Folgendes:
a. Die Lösung der Zinnverbindung wird wo möglich bloss durch Salzsäure
bewirkt; gelingt dies nicht, so setzt man der Salzsäure
Salpetersäure zu, aber so wenig als möglich.
b. Die salzsaure Auflösung wird mit einem Ueberschuss kleiner
Drahtstiften gekocht, um vorhandenes Zinnchlorid in Chlorür zu
verwandeln. Glaubt man, dass der Zweck erreicht ist, so giesst
man die erkaltete Flüssigkeit in einen Messkolben und spült die
ungelösten Stiftchen mit salzsäurehaltigem ausgekochtem Wasser ab.
Von der auf ein bestimmtes Volumen gebrachten und gleichmässig
gemischten Flüssigkeit giesst man nun eine Probe in kochende
concentrirte Glaubersalzlösung. Entsteht hierdurch keine Trübung,
so ist die Zinnlösung frei von Chlorid. Man nimmt daher mittelst
einer graduirten Pipette eine Portion heraus, welche etwa 0,1
Grm. Zinn enthält, verdünnt mit etwas ausgekochtem Wasser, setzt
ein wenig ganz dünnen Stärkekleister zu und tröpfelt nun eine
Lösung von Jod in Jodkalium zu, bis der letzte Tropfen eine
dauernde Blaufärbung hervorbringt. -- Hat man die Jodlösung in der
$Bunsen$'schen Verdünnung (siehe Jodbestimmung) bereitet (5 Grm.
Jod mittelst 25 Grm. Jodkalium und dem nöthigen Wasser zu 1000 C.C.
gelöst), enthält demnach jeder C.C. 0,005 Grm. Jod, so entspricht
1 C.C. verbrauchter Jodlösung 0,002317 Zinn, oder 50 C.C. = 100°
entsprechen 0,116 Zinn.
c. Wäre bei der in b. besprochenen Prüfung die Glaubersalzlösung trüb
geworden, so bringt man die mit der Pipette herauszunehmende, zur
Prüfung bestimmte Portion in einen kleinen Kolben, setzt Salzsäure
und Drahtstiftchen zu, legt den Kolben schief, kocht nochmals
längere Zeit gelinde, giesst ab, spült nach und prüft wie oben. --
Zu der $Penny$'schen Methode bemerke ich, dass die Zersetzung nach der
Gleichung erfolgt: 3SnCl + KO, 2CrO_{3} + 7ClH = 3SnCl_{2} + KCl +
Cr_{2}Cl_{3} + 7HO. 1 Aeq. saures chromsaures Kali = 1858,26 entspricht
somit 3 Aeq. Zinn = 2206, oder 0,8424 Grm. saures chromsaures Kali
entsprechen 1,000 Zinn. (Nach $Penny$ entsprechen 0,832 KO, 2CrO_{3} 1
Grm. Zinn.)
Löst man daher 8,424 Grm. chemisch reines saures chromsaures Kali mit
Wasser zu 500 C.C. auf, so entsprechen 50 C.C.= 100° 1,000 Grm. Zinn,
d. h. sie reichen gerade hin, 1 Grm. Zinn aus dem Zustand des Oxyduls in
den des Oxydes überzuführen.
Um den Punkt der beendigten Ueberführung des Chlorürs in Chlorid genau
zu treffen, setzt man am besten der stark verdünnten Zinnlösung etwas
dünnen Stärkekleister und einige Tropfen Jodkaliumlösung zu. Sobald
das Chlorür gänzlich in Chlorid übergeführt ist, verwandelt der erste
weitere Tropfen chromsaure Kalilösung die durchsichtige grüne Lösung in
eine undurchsichtige blauviolette.
Dass man bei Anwendung des chromsauren Kalis eine Reduction des Chlorids
zu Chlorür nicht durch Eisen vollführen kann, versteht sich von selbst.
Man muss vielmehr hierzu eisenfreies Zink anwenden, durch welches jedoch
leicht eine Ausscheidung von metallischem Zinn erfolgt. Findet dies
Statt, so muss man unter Zusatz von Salzsäure erhitzen, bis dasselbe
wieder gelöst ist.
§. 102.