Verfahren wie in 1. Die bei der Bestimmung des Kalis als Chlorkalium
angeführten Regeln gelten ohne Ausnahme auch hier. Eig. des Rückst.
§. 48.
Die Ueberführung des schwefelsauren, chromsauren, chlorsauren und
kieselsauren Natrons in Chlornatrium geschieht nach den in der
Abtheilung II. dieses Abschnittes bei den entsprechenden Säuren
anzugebenden Methoden.