a. Auflösung.
Vom Natron und seinen Salzen gilt ohne Ausnahme das beim Kali (§. 76)
Angeführte.
b. Bestimmung.
Das Natron wird nach §. 48 entweder als _schwefelsaures_ oder
_salpetersaures Natron_, als _Chlornatrium_ oder als _kohlensaures
Natron_ bestimmt.