Die Thonerde wird in der Regel als Hydrat gefällt und stets im reinen
Zustande gewogen.
a. Das _Thonerdehydrat_ stellt, frisch gefällt, einen gallertartigen
Niederschlag dar, der immer kleine Antheile der Säure, an welche
die Thonerde gebunden war, wie auch des Alkalis, durch welches sie
abgeschieden wurde, zurückhält und sich durch Auswaschen nur schwierig
davon befreien lässt.
Das Thonerdehydrat ist in reinem Wasser unlöslich, in Kali, Natron und
Säuren leicht löslich, in Aetzammon schwer, in kohlensaurem Ammon nicht
löslich. Die Löslichkeit desselben in Aetzammon wird durch gleichzeitig
anwesende Ammonsalze sehr gemindert (Vers. Nr. 37). Die Richtigkeit
meiner Angaben, welche ich auf die bei Ausarbeitung der ersten Auflage
angestellten und sub 37 mitgetheilten Versuche stützte, ist inzwischen
durch eine umfassendere Arbeit von $Malaguti$ und $Durocher$ (Ann. de
Chim. et de Phys. 3 Ser. 16. 421), sowie durch eine weitere, welche
mein Assistent, Herr J. $Fuchs$ ausführte, vollkommen bestätigt worden.
Die ersteren geben weiter an, dass, wenn man eine Thonerdelösung mit
Schwefelammonium fälle, die Flüssigkeit, auch wenn man sie schon nach 5
Minuten abfiltrire, frei von Thonerde sei. -- $Fuchs$ fand dies nicht
bestätigt (Vers. Nr. 38). -- Das Thonerdehydrat schwindet beim Trocknen
sehr zusammen, und stellt alsdann entweder eine harte, durchscheinende,
gelbliche, oder eine weisse, erdige Masse dar. Beim Glühen verliert es
sein Wasser, häufig unter geringer Decrepitation, immer unter starker
Volumverminderung.
b. Die nach a. durch Glühen des Hydrats erhaltene _Thonerde_ erscheint
nach mässigem Glühen als eine lockere, zart anzufühlende Masse, sehr
heftig geglüht stellt sie harte zusammengebackene Stückchen dar. In
heftigster Weissglühhitze schmilzt sie zu einem klaren Glas. Die
geglühte Thonerde löst sich in Säuren sehr schwierig. Auf feuchtes
rothes Lackmuspapier gelegt, bläut sie dasselbe nicht. Beim Glühen mit
Salmiak entweicht Chloraluminium.
Zusammensetzung:
2Al 340,84 27,26 53,19
3O 300,00 24,00 46,81
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640,84 51,26 100,00
§. 55.