2) Dieselbe Regierung schrieb erst ganz kürzlich an einen Landrath
folgendermaßen:
„Es ist nicht mehr zu dulden, daß, bei der grassirenden Viehseuche,
fremde Ochsen eingelassen werden. Daß solches bereits geschehen,
darüber müssen wir Ihnen unser Mißfallen zu erkennen geben, und
zeigen Ihnen hiermit an, daß im Wiederbetretungsfalle Sie ohne
Weiteres todt gestochen werden sollen.“
Das große S mag freilich auf Rechnung eines humoristischen Abschreibers
kommen, aber der vortreffliche Styl des Erlasses war zu verführerisch,
um ihn mit so leichter Mühe nicht noch etwas zu verbessern.
3) Der Schauspieldirector B...... bat um Erlaubniß, in L..... spielen
zu dürfen. Es wurde ihm abgeschlagen, weil schon ein Anderer, besser
Protegirter, diese Erlaubniß erhalten. Der Mundirende nahm aber die
angemerkte Nummer der Verfügung aus Versehen mit in den Text auf,
so daß Herr B...... nicht wenig erstaunt war, folgenden Bescheid zu
erhalten:
„Die von Ihnen erbetene Erlaubniß kann aus 3345 erheblichen Gründen
nicht genehmigt werden.