A. Der wahre Geist,die Sittlichkeit

Der Geist ist in seiner einfachen Wahrheit Bewußtsein, und schlägt

seine Momente auseinander. Die _Handlung_ trennt ihn in die Substanz

und das Bewußtsein derselben; und trennt ebensowohl die Substanz als

das Bewußtsein. Die Substanz tritt als allgemeines _Wesen_ und

_Zweck_, sich als der _vereinzelnten_ Wirklichkeit gegenüber; die

unendliche Mitte ist das Selbstbewußtsein, welches _an sich_ Einheit

seiner und der Substanz, es nun _für sich_ wird, das allgemeine Wesen

und seine vereinzelnte Wirklichkeit vereint, diese zu jenem erhebt,

und sittlich handelt--und jenes zu dieser herunterbringt, und den

Zweck, die nur gedachte Substanz ausführt; es bringt die Einheit

seines Selbsts und der Substanz als _sein Werk_ und damit als

_Wirklichkeit_ hervor.

In dem Auseinandertreten des Bewußtseins hat die einfache Substanz

den Gegensatz teils gegen das Selbstbewußtsein erhalten, teils stellt

sie damit ebensosehr an ihr selbst die Natur des Bewußtseins, sich in

sich selbst zu unterscheiden, als eine in ihre Massen gegliederte

Welt dar. Sie spaltet sich also in ein unterschiednes sittliches

Wesen, in ein menschliches und göttliches Gesetz. Ebenso das ihr

gegenübertretende Selbstbewußtsein teilt sich nach seinem Wesen der

einen dieser Mächte zu, und als Wissen in die Unwissenheit dessen,

was es tut, und in das Wissen desselben, das deswegen ein betrognes

Wissen ist. Es erfährt also in seiner Tat sowohl den Widerspruch

_jener Mächte_, worein die Substanz sich entzweite, und ihre

gegenseitige Zerstörung, wie den Widerspruch seines Wissens von der

Sittlichkeit seines Handelns--mit dem, was an und für sich sittlich

ist, und findet _seinen eignen_ Untergang. In der Tat aber ist die

sittliche Substanz durch diese Bewegung zum _wirklichen

Selbstbewußtsein_ geworden, oder _dieses_ Selbst zum _An_- und

_Fürsich_seienden, aber darin ist eben die Sittlichkeit zugrunde

gegangen.

a. Die sittliche Welt,das menschliche und göttliche Gesetz,der Mann

und das Weib

Die einfache Substanz des Geistes teilt sich als Bewußtsein. Oder

wie das Bewußtsein des abstrakten, des sinnlichen Seins in die

Wahrnehmung übergeht, so auch die unmittelbare Gewißheit des realen,

sittlichen Seins; und wie für die sinnliche Wahrnehmung das einfache

Sein ein Ding von vielen Eigenschaften wird, so ist für die sittliche

der Fall des Handelns eine Wirklichkeit von vielen sittlichen

Beziehungen. Jener zieht sich aber die unnütze Vielheit der

Eigenschaften in den wesentlichen Gegensatz der Einzelnheit und

Allgemeinheit zusammen, und noch mehr dieser, die das gereinigte,

substantielle Bewußtsein ist, wird die Vielheit der sittlichen

Momente das Zwiefache eines Gesetzes der Einzelnheit und eines der

Allgemeinheit. Jede dieser Massen der Substanz bleibt aber der ganze

Geist; wenn in der sinnlichen Wahrnehmung die Dinge keine andre

Substanz als die beiden Bestimmungen der Einzelnheit und der

Allgemeinheit haben, so drücken sie hier nur den oberflächlichen

Gegensatz der beiden Seiten gegeneinander aus.

Die Einzelnheit hat an dem Wesen, das wir hier betrachten, die

Bedeutung des _Selbstbewußtseins_ überhaupt, nicht eines einzelnen

zufälligen Bewußtseins. Die sittliche Substanz ist also in dieser

Bestimmung die _wirkliche_ Substanz, der absolute Geist in der

Vielheit des daseienden _Bewußtseins realisiert_; er ist das

_Gemeinwesen_, welches _für uns_ bei dem Eintritt in die praktische

Gestaltung der Vernunft überhaupt das absolute Wesen war, und hier in

seiner Wahrheit _für sich_ selbst als bewußtes sittliches Wesen, und

als das _Wesen für das_ Bewußtsein, das wir zum Gegenstande haben,

hervorgetreten ist. Es ist Geist, welcher _für sich_, indem er im

_Gegenschein der Individuen_ sich,--und _an sich_ oder Substanz ist,

indem er sie in sich erhält. Als die _wirkliche Substanz_ ist er

_ein Volk_, als _wirkliches Bewußtsein Bürger_ des Volkes. Dies

Bewußtsein hat an dem einfachen Geiste sein _Wesen_, und die

Gewißheit seiner selbst in der _Wirklichkeit_ dieses Geistes, dem

ganzen Volke, und unmittelbar darin seine _Wahrheit_, also nicht in

etwas, das nicht wirklich ist, sondern in einem Geiste, der

_existiert_ und _gilt_.

Dieser Geist kann das menschliche Gesetz genannt werden, weil er

wesentlich in der Form der _ihrer selbst bewußten Wirklichkeit_ ist.

Er ist in der Form der Allgemeinheit das _bekannte_ Gesetz und die

_vorhandene_ Sitte; in der Form der Einzelnheit ist er die wirkliche

Gewißheit seiner selbst in dem _Individuum_ überhaupt, und die

Gewißheit seiner als _einfacher Individualität_ ist er als Regierung;

seine Wahrheit ist die offene an dem Tag liegende _Gültigkeit_; eine

_Existenz_, welche für die unmittelbare Gewißheit in die Form des

frei entlassenen Daseins tritt.

Dieser sittlichen Macht und Offenbarkeit tritt aber eine andere Macht,

das _göttliche Gesetz_, gegenüber. Denn die sittliche _Staatsmacht_

hat als die _Bewegung_ des sich _bewußten Tuns_ an dem _einfachen_

und _unmittelbaren Wesen_ der Sittlichkeit ihren Gegensatz; als

_wirkliche Allgemeinheit_ ist sie eine Gewalt gegen das individuelle

Für-sich-sein; und als Wirklichkeit überhaupt hat sie an dem _innern_

Wesen noch ein Anders, als sie ist.

Es ist schon erinnert worden, daß jede der entgegengesetzten Weisen

der sittlichen Substanz zu existieren sie ganz und alle Momente ihres

Inhalts enthält. Wenn also das Gemeinwesen sie als das seiner

bewußte wirkliche Tun ist, so hat die andere Seite die Form der

unmittelbaren oder seienden Substanz. Diese ist so einerseits der

innre Begriff oder die allgemeine Möglichkeit der Sittlichkeit

überhaupt, hat aber anderseits das Moment des Selbstbewußtseins

ebenso an ihr. Dieses in diesem Elemente der _Unmittelbarkeit_ oder

des _Seins_ die Sittlichkeit ausdrückend, oder ein _unmittelbares_

Bewußtsein seiner wie als Wesens so als dieses Selbsts in einem

Andern, das heißt, ein _natürliches sittliches_ Gemeinwesen,--ist die

_Familie_. Sie steht als der _bewußtlose_ noch innre Begriff seiner

sich bewußten Wirklichkeit, als das _Element_ der Wirklichkeit des

Volks, dem Volke selbst, als _unmittelbares_ sittliches _Sein_,--der

durch die _Arbeit_ für das Allgemeine sich bildenden und erhaltenden

Sittlichkeit, die Penaten dem allgemeinen Geiste gegenüber.

Ob sich aber wohl das _sittliche Sein_ der Familie als das

_unmittelbare_ bestimmt, so ist sie innerhalb ihrer _sittliches_

Wesen nicht, _insofern_ sie das Verhältnis _der Natur_ ihrer Glieder,

oder deren Beziehung die _unmittelbare einzelner wirklicher_ ist;

denn das sittliche ist an sich _allgemein_, und dies Verhältnis der

Natur ist wesentlich ebensosehr ein Geist, und nur als geistiges

Wesen sittlich. Es ist zu sehen, worin seine eigentümliche

Sittlichkeit besteht.--Zunächst, weil das Sittliche das an sich

Allgemeine ist, ist die sittliche Beziehung der Familienglieder nicht

die Beziehung der Empfindung oder das Verhältnis der Liebe. Das

Sittliche scheint nun in das Verhältnis des _einzelnen_

Familiengliedes zur _ganzen_ Familie als der Substanz gelegt werden

zu müssen; so daß sein Tun und Wirklichkeit nur sie zum Zweck und

Inhalt hat. Aber der bewußte Zweck, den das _Tun_ dieses Ganzen,

insofern er auf es selbst geht, hat, ist selbst das Einzelne. Die

Erwerbung und Erhaltung von Macht und Reichtum geht teils nur auf das

Bedürfnis und gehört der Begierde an; teils wird sie in ihrer höhern

Bestimmung etwas nur Mittelbares. Diese Bestimmung fällt nicht in

die Familie selbst, sondern geht auf das wahrhaft Allgemeine, das

Gemeinwesen; sie ist vielmehr negativ gegen die Familie, und besteht

darin, den Einzelnen aus ihr herauszusetzen, seine Natürlichkeit und

Einzelnheit zu unterjochen, und ihn zur _Tugend_, zum Leben in und

fürs Allgemeine zu ziehen. Der der Familie eigentümliche, _positive_

Zweck ist der Einzelne als solcher. Daß nun diese Beziehung sittlich

sei, kann er nicht, weder der, welcher handelt, noch der, auf welchen

sich die Handlung bezieht, nach einer _Zufälligkeit_ auftreten, wie

etwa in irgendeiner Hülfe oder Dienstleistung geschieht. Der Inhalt

der sittlichen Handlung muß substantiell oder ganz und allgemein sein;

sie kann sich daher nur auf den _ganzen_ Einzelnen, oder auf ihn als

allgemeinen beziehen. Auch dies wieder nicht etwa so, daß sich nur

_vorgestellt_ wäre, eine _Dienstleistung_ fördere sein ganzes Glück,

während sie so, wie sie unmittelbare und wirkliche Handlung ist, nur

etwas Einzelnes an ihm tut;--noch daß sie auch wirklich als Erziehung,

in einer _Reihe_ von Bemühungen, ihn als Ganzes zum Gegenstand hat

und als Werk hervorbringt; wo außer dem gegen die Familie negativen

Zwecke die _wirkliche Handlung_ nur einen beschränkten Inhalt hat;

--ebensowenig endlich, daß sie eine Nothülfe ist, wodurch in Wahrheit

der ganze Einzelne errettet wird; denn sie ist selbst eine völlig

zufällige Tat, deren Gelegenheit eine gemeine Wirklichkeit ist,

welche sein und auch nicht sein kann. Die Handlung also, welche die

ganze Existenz des Blutsverwandten umfaßt, und ihn--nicht den Bürger,

denn dieser gehört nicht der Familie an, noch den, der Bürger werden

und _aufhören_ soll, als _dieser Einzelne_ zu gelten, sondern ihn,

_diesen_ der Familie angehörigen Einzelnen, als ein _allgemeines_,

der sinnlichen, d.i. einzelnen Wirklichkeit enthobenes Wesen zu ihrem

Gegenstande und Inhalt hat, betrifft nicht mehr den _Lebenden,_

sondern den _Toten_, der aus der langen Reihe seines zerstreuten

Daseins sich in die vollendete _eine_ Gestaltung zusammengefaßt, und

aus der Unruhe des zufälligen Lebens sich in die Ruhe der einfachen

Allgemeinheit erhoben hat.--Weil er nur als Bürger _wirklich_ und

_substantiell_ ist, so ist der Einzelne, wie er nicht Bürger ist, und

der Familie angehört, nur der _unwirkliche_ marklose Schatten.

Diese Allgemeinheit, zu der der Einzelne als _solcher_ gelangt, ist

das _reine Sein, der Tod_; es ist das _unmittelbare natürliche

Gewordensein_, nicht das _Tun_ eines _Bewußtseins_. Die Pflicht des

Familiengliedes ist deswegen, diese Seite hinzuzufügen, damit auch

sein letztes _Sein_, dies _allgemeine_ Sein, nicht allein der Natur

angehöre und etwas Unvernünftiges bleibe, sondern daß es ein

_getanes_, und das Recht des Bewußtseins in ihm behauptet sei. Oder

der Sinn der Handlung ist vielmehr, daß, weil in Wahrheit die Ruhe

und Allgemeinheit des seiner selbst bewußten Wesens nicht der Natur

angehört, der Schein eines solchen Tuns hinwegfalle, den sich die

Natur angemaßt, und die Wahrheit hergestellt werde.--Was die Natur an

ihm tat, ist die Seite, von welcher sein Werden zum Allgemeinen sich

als die Bewegung eines _Seienden_ darstellt. Sie fällt zwar selbst

innerhalb des sittlichen Gemeinwesens und hat dieses zum Zwecke; der

Tod ist die Vollendung und höchste Arbeit, welche das Individuum als

solches für es übernimmt. Aber insofern es wesentlich _einzelnes_

ist, ist es zufällig, daß sein Tod unmittelbar mit seiner Arbeit fürs

Allgemeine zusammenhing, und Resultat derselben war, teils wenn er's

war, ist er die _natürliche_ Negativität und die Bewegung des

Einzelnen als _Seienden_, worin das Bewußtsein nicht in sich

zurückkehrt und Selbstbewußtsein wird; oder indem die Bewegung des

_Seienden_ diese ist, daß es aufgehoben wird und zum _Für-sich-sein_

gelangt, ist der Tod die Seite der Entzweiung, worin das

Für-sich-sein, das erlangt wird, ein anderes ist als das Seiende,

welches in die Bewegung eintrat.--Weil die Sittlichkeit der Geist in

seiner _unmittelbaren_ Wahrheit ist, so fallen die Seiten, in die

sein Bewußtsein auseinandertritt, auch in diese Form der

_Unmittelbarkeit_, und die Einzelnheit tritt in diese _abstrakte_

Negativität herüber, welche ohne Trost und Versöhnung _an sich

selbst_, sie _wesentlich_ durch eine _wirkliche_ und _äußerliche

Handlung_ empfangen muß.--Die Blutsverwandtschaft ergänzt also die

abstrakte natürliche Bewegung dadurch, daß sie die Bewegung des

Bewußtseins hinzufügt, das Werk der Natur unterbricht, und den

Blutsverwandten der Zerstörung entreißt, oder besser, weil die

Zerstörung, sein Werden zum reinen Sein, notwendig ist, selbst die

Tat der Zerstörung über sich nimmt.--Es kömmt hiedurch zustande, daß

auch das _tote_, das allgemeine _Sein_ ein in sich zurückgekehrtes,

ein _Für-sich-sein_, oder die kraftlose reine _einzelne_ Einzelnheit

zur _allgemeinen Individualität_ erhoben wird. Der Tote, da er sein

Sein von seinem _Tun_ oder negativen Eins freigelassen, ist die leere

Einzelnheit, nur ein passives _Sein für Anderes_, aller niedrigen

vernunftlosen Individualität und den Kräften abstrakter Stoffe

preisgegeben, wovon jene um des Lebens willen, das sie hat, diese um

ihrer negativen Natur willen itzt mächtiger sind als er. Dies ihn

entehrende Tun bewußtloser Begierde und abstrakter Wesen hält die

Familie von ihm ab, setzt das ihrige an die Stelle, und vermählt den

Verwandten dem Schoße der Erde, der elementarischen unvergänglichen

Individualität; sie macht ihn hierdurch zum Genossen eines

Gemeinwesens, welches vielmehr die Kräfte der einzelnen Stoffe und

die niedrigen Lebendigkeiten, die gegen ihn frei werden und ihn

zerstören wollten, überwältigt und gebunden hält.

Diese letzte Pflicht macht also das vollkommene _göttliche_ Gesetz,

oder die positive _sittliche_ Handlung gegen den Einzelnen aus.

Alles andre Verhältnis gegen ihn, das nicht in der Liebe stehenbleibt,

sondern sittlich ist, gehört dem menschlichen Gesetze an, und hat

die negative Bedeutung, den Einzelnen über die Einschließung in das

natürliche Gemeinwesen zu erheben, dem er als _wirklicher_ angehört.

Wenn nun aber schon das menschliche Recht zu seinem Inhalte und Macht

die wirkliche ihrer bewußte sittliche Substanz, das ganze Volk, hat,

das göttliche Recht und Gesetz aber den Einzelnen, der jenseits der

Wirklichkeit ist, so ist er nicht ohne Macht; seine Macht ist das

_abstrakte_ rein _Allgemeine_; das _elementarische_ Individuum,

welches die Individualität, die sich von dem Elemente losreißt, und

die ihrer bewußte Wirklichkeit des Volks ausmacht, in die reine

Abstraktion als in sein Wesen ebenso zurückreißt, als es ihr Grund

ist.--Wie diese Macht am Volke selbst sich darstellt, wird sich noch

weiter entwickeln.

Es gibt nun in dem einen Gesetze, wie in dem andern, auch

_Unterschiede_ und _Stufen_. Denn indem beide Wesen das Moment des

Bewußtseins an ihnen haben, entfaltet sich innerhalb ihrer selbst der

Unterschied; was ihre Bewegung und eigentümliches Leben ausmacht.

Die Betrachtung dieser Unterschiede zeigt die Weise der _Betätigung_

und des _Selbstbewußtseins_ der beiden _allgemeinen Wesen_ der

sittlichen Welt, sowie ihren _Zusammenhang_ und _Übergang_ ineinander.

Das _Gemeinwesen_, das obere und offenbar an der Sonne geltende

Gesetz, hat seine wirkliche Lebendigkeit in der _Regierung_, als

worin es Individuum ist. Sie ist der _in sich reflektierte

wirkliche_ Geist, das einfache _Selbst_ der ganzen sittlichen

Substanz. Diese einfache Kraft erlaubt dem Wesen zwar in seine

Gegliederung sich auszubreiten, und jedem Teile Bestehen und eigenes

Für-sich-sein zu geben. Der Geist hat hieran seine _Realität_ oder

sein _Dasein_, und die Familie ist das _Element_ dieser Realität.

Aber er ist zugleich die Kraft des Ganzen, welche diese Teile wieder

in das negative Eins zusammenfaßt, ihnen das Gefühl ihrer

Unselbstständigkeit gibt, und sie in dem Bewußtsein erhält, ihr Leben

nur im Ganzen zu haben. Das Gemeinwesen mag sich also einerseits in

die Systeme der persönlichen Selbstständigkeit und des Eigentums, des

persönlichen und dinglichen Rechts, organisieren; ebenso die Weisen

des Arbeitens für die zunächst einzelnen Zwecke--des Erwerbs und

Genusses--zu eigenen Zusammenkünften, gliedern und verselbstständigen.

Der Geist der allgemeinen Zusammenkunft ist die _Einfachheit_ und

das _negative_ Wesen dieser sich isolierenden Systeme. Um sie nicht

in dieses Isolieren einwurzeln und festwerden, hiedurch das Ganze

auseinanderfallen und den Geist verfliegen zu lassen, hat die

Regierung sie in ihrem Innern von Zeit zu Zeit durch die Kriege zu

erschüttern, ihre sich zurechtgemachte Ordnung und Recht der

Selbstständigkeit dadurch zu verletzen und zu verwirren, den

Individuen aber, die sich darin vertiefend vom Ganzen losreißen und

dem unverletzbaren _Für-sich-sein_ und Sicherheit der Person

zustreben, in jener auferlegten Arbeit ihren Herrn, den Tod, zu

fühlen zu geben. Der Geist wehrt durch diese Auflösung der Form des

Bestehens das Versinken in das natürliche Dasein aus dem sittlichen

ab, und erhält und erhebt das Selbst seines Bewußtseins in die

_Freiheit_ und in seine _Kraft_.--Das negative Wesen zeigt sich als

die eigentliche _Macht_ des Gemeinwesens und die _Kraft_ seiner

Selbsterhaltung; dieses hat also die Wahrheit und Bekräftigung seiner

Macht an dem Wesen des _göttlichen Gesetzes_ und dem _unterirdischen

Reiche_.

Das göttliche Gesetz, das in der Familie waltet, hat seinerseits

gleichfalls Unterschiede in sich, deren Beziehung die lebendige

Bewegung seiner Wirklichkeit ausmacht. Unter den drei Verhältnissen

aber, des Mannes und der Frau, der Eltern und der Kinder, der

Geschwister als Bruder und Schwester, ist zuerst das _Verhältnis_ des

_Mannes_ und der _Frau_, das _unmittelbare_ Sich-erkennen des einen

Bewußtseins im andern, und das Erkennen des gegenseitigem

Anerkanntseins. Weil es das _natürliche_ Sich-erkennen, nicht das

sittliche ist, ist es nur die _Vorstellung_ und das _Bild_ des

Geistes, nicht der wirkliche Geist selbst.--Die Vorstellung oder das

Bild hat aber seine Wirklichkeit an einem andern, als es ist; dies

Verhältnis hat daher seine Wirklichkeit nicht an ihm selbst, sondern

an dem Kinde,--einem andern, dessen Werden es ist, und worin es

selbst verschwindet; und dieser Wechsel der sich fortwälzenden

Geschlechter hat seinen Bestand in dem Volke.--Die Pietät des Mannes

und der Frau gegeneinander ist also mit natürlicher Beziehung und mit

Empfindung vermischt, und ihr Verhältnis hat seine Rückkehr in sich

nicht an ihm selbst; ebenso das zweite, die _Pietät_ der _Eltern_ und

_Kinder_ gegeneinander. Die der Eltern gegen ihre Kinder ist eben

von dieser Rührung affiziert, das Bewußtsein seiner Wirklichkeit in

dem andern zu haben, und das Für-sich-sein in ihm werden zu sehen,

ohne es zurückzuerhalten; sondern es bleibt eine fremde, eigne

Wirklichkeit;--die der Kinder aber gegen die Eltern umgekehrt mit der

Rührung, das Werden seiner selbst oder das An-sich an einem andern

Verschwindenden zu haben, und das Für-sich-sein und eigene

Selbstbewußtsein zu erlangen, nur durch die Trennung von dem

Ursprung--eine Trennung, worin dieser versiegt.

Diese beiden Verhältnisse bleiben innerhalb des Übergehens und der

Ungleichheit der Seiten stehen, die an sie verteilt sind.--Das

unvermischte Verhältnis aber findet zwischen _Bruder_ und _Schwester_

statt. Sie sind dasselbe Blut, das aber in ihnen in seine _Ruhe_ und

_Gleichgewicht_ gekommen ist. Sie begehren daher einander nicht,

noch haben sie dies Für-sich-sein eins dem andern gegeben, noch

empfangen, sondern sie sind freie Individualität gegeneinander. Das

Weibliche hat daher als Schwester die höchste _Ahndung_ des

sittlichen Wesens; zum _Bewußtsein_ und der Wirklichkeit desselben

kommt es nicht, weil das Gesetz der Familie das _an-sich-_seiende,

_innerliche_ Wesen ist, das nicht am Tage des Bewußtseins liegt,

sondern innerliches Gefühl und das der Wirklichkeit enthobne

Göttliche bleibt. An diese Penaten ist das Weibliche geknüpft,

welches in ihnen teils seine allgemeine Substanz, teils aber seine

Einzelnheit anschaut, so jedoch, daß diese Beziehung der Einzelnheit

zugleich nicht die natürliche der Lust sei.--Als _Tochter_ muß nun

das Weib die Eltern mit natürlicher Bewegung und mit sittlicher Ruhe

verschwinden sehen, denn nur auf Unkosten dieses Verhältnisses kommt

sie zu dem _Für-sich-sein_, dessen sie fähig ist; sie schaut in den

Eltern also ihr Für-sich-sein nicht auf positive Weise an.--Die

Verhältnisse der _Mutter_ und der _Frau_ aber haben die Einzelnheit

teils als etwas Natürliches, das der Lust angehört, teils als etwas

Negatives, das nur sein Verschwinden darin erblickt, teils ist sie

ebendarum etwas Zufälliges, das durch eine andere ersetzt werden kann.

Im Hause der Sittlichkeit ist es nicht _dieser_ Mann, nicht

_dieses_ Kind, sondern _ein Mann, Kinder überhaupt_,--nicht die

Empfindung, sondern das Allgemeine, worauf sich diese Verhältnisse

des Weibes gründen. Der Unterschied seiner Sittlichkeit von der des

Mannes besteht eben darin, daß es in seiner Bestimmung für die

Einzelnheit und in seiner Lust unmittelbar allgemein und der

Einzelnheit der Begierde fremd bleibt; dahingegen in dem Manne diese

beiden Seiten auseinandertreten, und indem er als Bürger die

_selbstbewußte_ Kraft der _Allgemeinheit_ besitzt, erkauft er sich

dadurch das Recht der _Begierde_, und erhält sich zugleich die

Freiheit von derselben. Indem also in dies Verhältnis der Frau die

Einzelnheit eingemischt ist, ist seine Sittlichkeit nicht rein;

insofern sie aber dies ist, ist die Einzelnheit _gleichgültig_, und

die Frau entbehrt das Moment, sich als _dieses_ Selbst im andern zu

erkennen.--Der Bruder aber ist der Schwester das ruhige gleiche Wesen

überhaupt, ihre Anerkennung in ihm rein und unvermischt mit

natürlicher Beziehung; die Gleichgültigkeit der Einzelnheit und die

sittliche Zufälligkeit derselben ist daher in diesem Verhältnisse

nicht vorhanden; sondern das Moment des anerkennenden und anerkannten

_einzelnen Selbsts_ darf hier sein Recht behaupten, weil es mit dem

Gleichgewichte des Blutes und begierdeloser Beziehung verknüpft ist.

Der Verlust des Bruders ist daher der Schwester unersetzlich, und

ihre Pflicht gegen ihn die höchste.

Dies Verhältnis ist zugleich die Grenze, an der sich die in sich

beschlossene Familie auflöst und außer sich geht. Der Bruder ist die

Seite, nach welcher ihr Geist zur Individualität wird, die gegen

Anderes sich kehrt, und in das Bewußtsein der Allgemeinheit übergeht.

Der Bruder verläßt diese _unmittelbare, elementarische_ und darum

eigentlich _negative_ Sittlichkeit der Familie, um die ihrer selbst

bewußte, wirkliche Sittlichkeit zu erwerben und hervorzubringen.

Er geht aus dem göttlichen Gesetz, in dessen Sphäre er lebte, zu dem

menschlichen über. Die Schwester aber wird, oder die Frau bleibt der

Vorstand des Hauses und die Bewahrerin des göttlichen Gesetzes. Auf

diese Weise überwinden die beiden Geschlechter ihr natürliches Wesen,

und treten in ihrer sittlichen Bedeutung auf, als Verschiedenheiten,

welche die beiden Unterschiede, die die sittliche Substanz sich gibt,

unter sich teilen. Diese beiden _allgemeinen_ Wesen der sittlichen

Welt haben ihre bestimmte _Individualität_ darum an _natürlich_

unterschiedenen Selbstbewußtsein, weil der sittliche Geist die

_unmittelbare_ Einheit der Substanz mit dem Selbstbewußtsein ist;

eine _Unmittelbarkeit_, welche also nach der Seite der Realität und

des Unterschieds zugleich als das Dasein eines natürlichen

Unterschieds erscheint.--Es ist diejenige Seite, welche sich an der

Gestalt der sich selbst realen Individualität, in dem Begriffe des

geistigen Wesens, als _ursprünglich bestimmte Natur_ zeigte. Dies

Moment verliert die Unbestimmtheit, die es dort noch hat, und die

zufällige Verschiedenheit von Anlagen und Fähigkeiten. Es ist itzt

der bestimmte Gegensatz der zwei Geschlechter, deren Natürlichkeit

zugleich die Bedeutung ihrer sittlichen Bestimmung erhält.

Der Unterschied der Geschlechter und ihres sittlichen Inhalts bleibt

jedoch in der Einheit der Substanz, und seine Bewegung ist eben das

bleibende Werden derselben. Der Mann wird vom Familiengeiste in das

Gemeinwesen hinausgeschickt, und findet in diesem sein selbstbewußtes

Wesen; wie die Familie hiedurch in ihm ihre allgemeine Substanz und

Bestehen hat, so umgekehrt das Gemeinwesen an der Familie das formale

Element seiner Wirklichkeit und an dem göttlichen Gesetze seine Kraft

und Bewährung. Keins von beiden ist allein an und für sich; das

menschliche Gesetz geht in seiner lebendigen Bewegung von dem

göttlichen, das auf Erden geltende von dem unterirdischen, das

bewußte vom bewußtlosen, die Vermittlung von der Unmittelbarkeit aus,

und geht ebenso dahin zurück, wovon es ausging. Die unterirdische

Macht dagegen hat auf der Erde ihre _Wirklichkeit_; sie wird durch

das Bewußtsein Dasein und Tätigkeit.

Die allgemeinen sittlichen Wesen sind also die Substanz als

allgemeines, und sie als einzelnes Bewußtsein; sie haben das Volk und

die Familie zu ihrer allgemeinen Wirklichkeit, den Mann aber und das

Weib zu ihrem natürlichen Selbst und der betätigenden Individualität.

In diesem Inhalt der sittlichen Welt sehen wir die Zwecke erreicht,

welche die vorhergehenden substanzlosen Gestalten des Bewußtsein sich

machten; was die Vernunft nur als Gegenstand auffaßte, ist

Selbstbewußtsein geworden, und was dieses nur in ihm selbst hatte,

als wahre Wirklichkeit vorhanden.--Was die Beobachtung als ein

_Vorgefundenes_ wußte, an dem das Selbst keinen Teil hätte, ist hier

vorgefundene Sitte, aber eine Wirklichkeit, die zugleich Tat und Werk

des Findenden ist.--Der Einzelne, die Lust des _Genusses seiner

Einzelnheit_ suchend, findet sie in der Familie, und die

Notwendigkeit, worin die Lust vergeht, ist sein eignes

Selbstbewußtsein als Bürgers seines Volks;--oder es ist dieses, das

_Gesetz des Herzens_ als das Gesetz aller Herzen, das Bewußtsein des

_Selbsts_ als die anerkannte allgemeine Ordnung zu wissen;--es ist

die _Tugend_, welche der Früchte ihrer Aufopferung genießt; sie

bringt zustande, worauf sie geht, nämlich das Wesen zur wirklichen

Gegenwart herauszuheben, und ihr Genuß ist dies allgemeine Leben.

--Endlich das Bewußtsein _der Sache selbst_ wird in der realen

Substanz befriedigt, die auf eine positive Weise die abstrakten

Momente jener leeren Kategorie enthält und erhält. Sie hat an den

sittlichen Mächten einen wahrhaften Inhalt, der an die Stelle der

substanzlosen Gebote getreten, die die gesunde Vernunft geben und

wissen wollte,--so wie hiedurch einen inhaltsvollen, an ihm

selbstbestimmten Maßstab der Prüfung nicht der Gesetze, sondern

dessen, was getan wird.

Das Ganze ist ein ruhiges Gleichgewicht aller Teile, und jeder Teil

ein einheimischer Geist, der seine Befriedigung nicht jenseits seiner

sucht, sondern sie in sich darum hat, weil er selbst in diesem

Gleichgewichte mit dem Ganzen ist.--Dies Gleichgewicht kann zwar nur

dadurch lebendig sein, daß Ungleichheit in ihm entsteht, und von der

_Gerechtigkeit_ zur Gleichheit zurückgebracht wird. Die

Gerechtigkeit ist aber weder ein fremdes jenseits sich befindendes

Wesen, noch die seiner unwürdige Wirklichkeit einer gegenseitigen

Tücke, Verrats, Undanks u.s.f., die in der Weise des gedankenlosen

Zufalls als ein unbegriffner Zusammenhang und ein bewußtloses Tun und

Unterlassen das Gericht vollbrächte, sondern als Gerechtigkeit des

_menschlichen_ Rechts, welche das aus dem Gleichgewichte tretende

Für-sich-sein, die Selbstständigkeit der Stände und Individuen in das

Allgemeine zurückbringt, ist sie die Regierung des Volks, welche die

sich gegenwärtige Individualität des allgemeinen Wesens und der eigne

selbstbewußte Willen Aller ist.--Die Gerechtigkeit aber, welche das

über den Einzelnen übermächtig werdende Allgemeine zum Gleichgewichte

zurückbringt, ist ebenso der einfache Geist desjenigen, der Unrecht

erlitten,--nicht zersetzt in ihn, der es erlitten, und ein

jenseitiges Wesen; er selbst ist die unterirdische Macht, und es ist

_seine_ Erinnye, welche die Rache betreibt; denn seine Individualität,

sein Blut, lebt im Hause fort; seine Substanz hat eine dauernde

Wirklichkeit. Das Unrecht, welches im Reiche der Sittlichkeit dem

Einzelnen zugefügt werden kann, ist nur dieses, daß ihm rein etwas

_geschieht_. Die Macht, welche dies Unrecht an dem Bewußtsein verübt,

es zu einem reinen Dinge zu machen, ist die Natur, es ist die

Allgemeinheit nicht des _Gemeinwesens_, sondern die _abstrakte_ des

_Seins_; und die Einzelnheit wendet sich in der Auflösung des

erlittenen Unrechts nicht gegen jenes, denn von ihm hat es nicht

gelitten, sondern gegen dieses. Das Bewußtsein des Bluts des

Individuums löst dies Unrecht, wie wir gesehen, so auf, daß was

_geschehen_ ist, vielmehr ein _Werk_ wird, damit das _Sein_, das

_Letzte_, auch ein _gewolltes_ und hiemit erfreulich sei.

Das sittliche Reich ist auf diese Weise in seinem _Bestehen_ eine

unbefleckte durch keinen Zwiespalt verunreinigte Welt. Ebenso ist

seine Bewegung ein ruhiges Werden der einen Macht desselben zur

andern, so daß jede die andere selbst erhält und hervorbringt. Wir

sehen sie zwar in zwei Wesen und deren Wirklichkeit sich teilen; aber

ihr Gegensatz ist vielmehr die Bewährung des einen durch das andere,

und, worin sie sich unmittelbar als wirkliche berühren, ihre Mitte

und Element ist die unmittelbare Durchdringung derselben. Das eine

Extrem, der allgemeine sich bewußte Geist, wird mit seinem andern

Extrem, seiner Kraft und seinem Element, mit dem _bewußtlosen_ Geiste,

durch die _Individualität_ des _Mannes_ zusammengeschlossen.

Dagegen hat das _göttliche_ Gesetz seine Individualisierung, oder der

_bewußtlose_ Geist des Einzelnen sein Dasein an dem Weibe, durch

welches als die _Mitte_ er aus seiner Unwirklichkeit in die

Wirklichkeit, aus dem Unwissenden und Ungewußten in das bewußte Reich

herauftritt. Die Vereinigung des Mannes und des Weibes macht die

tätige Mitte des Ganzen und das Element aus, das, in diese Extreme

des göttlichen und menschlichen Gesetzes entzweit, ebenso ihre

unmittelbare Vereinigung ist, welche jene beiden ersten Schlüsse zu

demselben Schlusse macht, und die entgegengesetzte Bewegung, der

Wirklichkeit hinab zur Unwirklichkeit--des menschlichen Gesetzes, das

sich in selbstständige Glieder organisiert, herunter zur Gefahr und

Bewährung des Todes;--und des unterirdischen Gesetzes herauf zur

Wirklichkeit des Tages und zum bewußten Dasein, deren jene dem Manne,

diese dem Weibe zukommt, in _eine_ vereinigt.

b. Die sittliche Handlung,das menschliche und göttliche Wissen,die

Schuld und das Schicksal

Wie aber in diesem Reiche der Gegensatz beschaffen ist, so ist das

Selbstbewußtsein noch nicht in seinem Rechte als _einzelne

Individualität_ aufgetreten; sie gilt in ihm auf der einen Seite nur

als _allgemeiner Willen_, auf der andern als _Blut_ der Familie;

_dieser Einzelne_ gilt nur als der _unwirkliche Schatten_.--Es ist

_noch keine Tat_ begangen; die Tat aber ist das _wirkliche Selbst_.

--Sie stört die ruhige Organisation und Bewegung der sittlichen Welt.

Was in dieser als Ordnung und Übereinstimmung ihrer beiden Wesen

erscheint, deren eins das andere bewährt und vervollständigt, wird

durch die Tat zu einem Übergange _entgegengesetzter_, worin jedes

sich vielmehr als die Nichtigkeit seiner selbst und des andern

beweist, denn als die Bewährung;--es wird zu der negativen Bewegung

oder der ewigen Notwendigkeit des furchtbaren _Schicksals_, welche

das göttliche wie das menschliche Gesetz, sowie die beiden

Selbstbewußtsein, in denen diese Mächte ihr Dasein haben, in den

Abgrund seiner _Einfachheit_ verschlingt--und für uns in das

_absolute Für-sich-sein_ des rein einzelnen Selbstbewußtseins

übergeht.

Der Grund, von dem diese Bewegung aus- und auf dem sie vorgeht, ist

das Reich der Sittlichkeit; aber die _Tätigkeit_ dieser Bewegung ist

das Selbstbewußtsein. Als _sittliches_ Bewußtsein ist es die

_einfache reine Richtung_ auf die sittliche Wesenheit, oder die

Pflicht. Keine Willkür, und ebenso kein Kampf, keine

Unentschiedenheit ist in ihm, indem das Geben und das Prüfen der

Gesetze aufgegeben worden, sondern die sittliche Wesenheit ist ihm

das Unmittelbare, Unwankende, Widerspruchslose. Es gibt daher nicht

das schlechte Schauspiel, sich in einer Kollision von Leidenschaft

und Pflicht, noch das Komische, in einer Kollision von Pflicht und

Pflicht zu befinden--einer Kollision, die dem Inhalte nach dasselbe

ist als die zwischen Leidenschaft und Pflicht; denn die Leidenschaft

ist ebenso fähig, als Pflicht vorgestellt zu werden, weil die Pflicht,

wie sich das Bewußtsein aus ihrer unmittelbaren substantiellen

Wesenheit in sich zurückzieht, zum Formell-Allgemeinen wird, in das

jeder Inhalt gleich gut paßt, wie sich oben ergab. Komisch aber ist

die Kollision der Pflichten, weil sie den Widerspruch, nämlich eines

_entgegengesetzten Absoluten_, also Absolutes und unmittelbar die

Nichtigkeit dieses sogenannten Absoluten oder Pflicht, ausdrückt.

--Das sittliche Bewußtsein aber weiß, was es zu tun hat; und ist

entschieden, es sei dem göttlichen oder dem menschlichen Gesetze

anzugehören. Diese Unmittelbarkeit seiner Entschiedenheit ist ein

_An-sich-_sein, und hat daher zugleich die Bedeutung eines

natürlichen Seins, wie wir gesehen; die Natur, nicht das Zufällige

der Umstände oder der Wahl, teilt das eine Geschlecht dem einen, das

andere dem andern Gesetze zu--oder umgekehrt, die beiden sittlichen

Mächte selbst geben sich an den beiden Geschlechtern ihr

individuelles Dasein und Verwirklichung.

Hiedurch nun, daß einesteils die Sittlichkeit wesentlich in dieser

unmittelbaren _Entschiedenheit_ besteht, und darum für das Bewußtsein

nur das _eine_ Gesetz das Wesen ist, andernteils, daß die sittlichen

Mächte in dem _Selbst_ des Bewußtseins wirklich sind, erhalten sie

die Bedeutung, sich _auszuschließen_ und sich _entgegengesetzt_ zu

sein;--sie sind in dem Selbstbewußtsein _für sich_, wie sie im

*Reiche* der Sittlichkeit nur _an sich_ sind. Das sittliche

Bewußtsein, weil es für _eins_ derselben _entschieden_ ist, ist

wesentlich _Charakter_; es ist für es nicht die gleiche _Wesenheit_

beider; der Gegensatz erscheint darum als eine _unglückliche_

Kollision der Pflicht nur mit der rechtlosen _Wirklichkeit_. Das

sittliche Bewußtsein ist als Selbstbewußtsein in diesem Gegensatze,

und als solches geht es zugleich darauf, dem Gesetze, dem es angehört,

diese entgegengesetzte Wirklichkeit durch Gewalt zu unterwerfen,

oder sie zu täuschen. Indem es das Recht nur auf seiner Seite, das

Unrecht aber auf der andern sieht, so erblickt von beiden dasjenige,

welches dem göttlichen Gesetze angehört, auf der andern Seite

menschliche zufällige _Gewalttätigkeit_; das aber dem menschlichen

Gesetze zugeteilt ist, auf der andern den Eigensinn und den

_Ungehorsam_ des innerlichen Für-sich-seins; denn die Befehle der

Regierung sind der allgemeine, am Tage liegende öffentliche Sinn; der

Willen des andern Gesetzes aber ist der unterirdische, ins Innre

verschlossne Sinn, der in seinem Dasein als Willen der Einzelnheit

erscheint, und im Widerspruche mit dem ersten der Frevel ist.

Es entsteht hiedurch am Bewußtsein der Gegensatz des _Gewußten_ und

des _Nichtgewußten_, wie in der Substanz, des _Bewußten_ und

_Bewußtlosen_; und das absolute _Recht_ des sittlichen

_Selbstbewußtseins_ kommt mit dem göttlichen _Rechte_ des _Wesens_ in

Streit. Für das Selbstbewußtsein als Bewußtsein hat die

gegenständliche Wirklichkeit als solche Wesen; nach seiner Substanz

aber ist es die Einheit seiner und dieses Entgegengesetzten; und das

sittliche Selbstbewußtsein ist das Bewußtsein der Substanz; der

Gegenstand als dem Selbstbewußtsein entgegengesetzt, hat darum

gänzlich die Bedeutung verloren, für sich Wesen zu haben. Wie die

Sphären, worin er nur ein _Ding_ ist, längst verschwunden, so auch

diese Sphären, worin das Bewußtsein etwas aus sich befestiget und ein

einzelnes Moment zum Wesen macht. Gegen solche Einseitigkeit hat die

Wirklichkeit eine eigene Kraft; sie steht mit der Wahrheit im Bunde

gegen das Bewußtsein, und stellt diesem erst dar, was die Wahrheit

ist. Das sittliche Bewußtsein aber hat aus der Schale der absoluten

Substanz die Vergessenheit aller Einseitigkeit des Für-sich-seins,

seiner Zwecke und eigentümlichen Begriffe getrunken, und darum in

diesem stygischen Wasser zugleich alle eigne Wesenheit und

selbstständige Bedeutung der gegenständlichen Wirklichkeit ertränkt.

Sein absolutes Recht ist daher, daß es, indem es nach dem sittlichen

Gesetze handelt, in dieser Verwirklichung nicht irgend etwas anderes

finde, als nur die Vollbringung dieses Gesetzes selbst, und die Tat

nichts anders zeige, als das sittliche Tun ist.--Das Sittliche, als

das absolute _Wesen_ und die absolute _Macht_ zugleich kann keine

Verkehrung seines Inhalts erleiden. Wäre es nur das absolute _Wesen_

ohne die Macht, so könnte es eine Verkehrung durch die Individualität

erfahren; aber diese als sittliches Bewußtsein hat mit dem Aufgeben

des einseitigen Für-sich-seins dem Verkehren entsagt; so wie die

bloße Macht umgekehrt vom Wesen verkehrt werden würde, wenn sie noch

ein solches Für-sich-sein wäre. Um dieser Einheit willen ist die

Individualität reine Form der Substanz, die der Inhalt ist, und das

Tun ist das Übergehen aus dem Gedanken in die Wirklichkeit, nur als

die Bewegung eines wesenlosen Gegensatzes, dessen Momente keinen

besondern von einander verschiedenen Inhalt und Wesenheit haben. Das

absolute Recht des sittlichen Bewußtseins ist daher, daß die _Tat_,

die Gestalt seiner _Wirklichkeit_, nichts anders sei, als es _weiß_.

Aber das sittliche Wesen hat sich selbst in zwei Gesetze gespalten,

und das Bewußtsein, als unentzweites Verhalten zum Gesetze, ist nur

_einem_ zugeteilt. Wie dies _einfache_ Bewußtsein auf dem absoluten

Rechte besteht, daß ihm als sittlichem das Wesen _erschienen_ sei,

wie es _an sich_ ist, so besteht dieses Wesen auf dem Rechte seiner

_Realität_, oder darauf, gedoppeltes zu sein. Dies Recht des Wesens

steht aber zugleich dem Selbstbewußtsein nicht gegenüber, daß es

irgendwoanders wäre, sondern es ist das eigne Wesen des

Selbstbewußtseins; es hat darin allein sein Dasein und seine Macht,

und sein Gegensatz ist die _Tat_ des _Letztern_. Denn dieses, eben

indem es sich als Selbst ist und zur Tat schreitet, erhebt sich aus

der _einfachen Unmittelbarkeit_ und setzt selbst die _Entzweiung_.

Es gibt durch die Tat die Bestimmtheit der Sittlichkeit auf, die

einfache Gewißheit der unmittelbaren Wahrheit zu sein, und setzt die

Trennung seiner selbst in sich als das Tätige und in die

gegenüberstehende für es negative Wirklichkeit. Es wird also durch

die Tat zur _Schuld_. Denn sie ist sein _Tun_, und das Tun sein

eigenstes Wesen; und die _Schuld_ erhält auch die Bedeutung des

_Verbrechens_: denn als einfaches sittliches Bewußtsein hat es sich

dem einen Gesetze zugewandt, dem andern aber abgesagt, und verletzt

dieses durch seine Tat.--Die _Schuld_ ist nicht das gleichgültige

doppelsinnige Wesen, daß die Tat, wie sie _wirklich_ am Tage liegt,

_Tun_ ihres Selbsts sein könne oder auch nicht, als ob mit dem Tun

sich etwas Äußerliches und Zufälliges verknüpfen könnte, das dem Tun

nicht angehörte, von welcher Seite das Tun also unschuldig wäre.

Sondern das Tun ist selbst diese Entzweiung, sich für sich, und

diesem gegenüber eine fremde äußerliche Wirklichkeit zu setzen; daß

eine solche ist, gehört dem Tun selbst an und ist durch dasselbe.

Unschuldig ist daher nur das Nichttun wie das Sein eines Steines,

nicht einmal eines Kindes.--Dem Inhalte nach aber hat die sittliche

_Handlung_ das Moment des Verbrechens an ihr, weil sie die

_natürliche_ Verteilung der beiden Gesetze an die beiden Geschlechter

nicht aufhebt, sondern vielmehr als _unentzweite_ Richtung auf das

Gesetz innerhalb der _natürlichen Unmittelbarkeit_ bleibt, und als

Tun diese Einseitigkeit zur Schuld macht, nur die eine der Seiten des

Wesens zu ergreifen, und gegen die andre sich negativ zu verhalten, d.

h. sie zu verletzen. Wohin in dem allgemeinen sittlichen Leben

Schuld und Verbrechen, Tun und Handeln fällt, wird nachher bestimmter

ausgedrückt werden; es erhellt unmittelbar soviel, daß es nicht

_dieser Einzelne_ ist, der handelt und schuldig ist; denn er als

_dieses_ Selbst ist nur der unwirkliche Schatten, oder er ist nur als

allgemeines Selbst, und die Individualität rein das _formale_ Moment

des _Tuns_ überhaupt, und der Inhalt die Gesetze und Sitten, und

bestimmt für den Einzelnen, die seines Standes; er ist die Substanz

als Gattung, die durch ihre Bestimmtheit zwar zur Art wird, aber die

Art bleibt zugleich das Allgemeine der Gattung. Das Selbstbewußtsein

steigt innerhalb des Volkes vom Allgemeinen nur bis zur Besonderheit,

nicht bis zur einzelnen Individualität herab, welche ein

ausschließendes Selbst, eine sich negative Wirklichkeit in seinem Tun

setzt; sondern seinem Handeln liegt das sichre Vertrauen zum Ganzen

zugrunde, worin sich nichts Fremdes, keine Furcht noch Feindschaft

einmischt.

Die entwickelte Natur des _wirklichen_ Handelns erfährt nun das

sittliche Selbstbewußtsein an seiner Tat, ebensowohl wenn es dem

göttlichen, als wenn es dem menschlichen Gesetze sich ergab. Das ihm

offenbare Gesetz ist im Wesen mit dem entgegengesetzten verknüpft;

das Wesen ist die Einheit beider; die Tat aber hat nur das eine gegen

das andere ausgeführt. Aber im Wesen mit diesem verknüpft, ruft die

Erfüllung des einen das andere hervor, und, wozu die Tat es machte,

als ein verletztes, und nun feindliches, Rache forderndes Wesen. Dem

Handeln liegt nur die eine Seite des Entschlusses überhaupt an dem

Tage; er ist aber _an sich_ das Negative, das ein ihm Anderes, ein

ihm, der das Wissen ist, Fremdes gegenüberstellt. Die Wirklichkeit

hält daher die andere dem Wissen fremde Seite in sich verborgen, und

zeigt sich dem Bewußtsein nicht, wie sie an und für sich ist--dem

Sohne nicht den Vater in seinem Beleidiger, den er erschlägt; nicht

die Mutter in der Königin, die er zum Weibe nimmt. Dem sittlichen

Selbstbewußtsein stellt auf diese Weise eine lichtscheue Macht nach,

welche erst, wenn die Tat geschehen, hervorbricht und es bei ihr

ergreift; denn die vollbrachte Tat ist der aufgehobne Gegensatz des

wissenden Selbst und der ihm gegenüberstehenden Wirklichkeit. Das

Handelnde kann das Verbrechen und seine Schuld nicht verleugnen;--die

Tat ist dieses, das Unbewegte zu bewegen und das nur erst in der

Möglichkeit Verschlossene hervorzubringen, und hiemit das Unbewußte

dem Bewußten, das Nichtseiende dem Sein zu verknüpfen. In dieser

Wahrheit tritt also die Tat an die Sonne;--als ein solches, worin ein

Bewußtes einem Unbewußten, das Eigne einem Fremden verbunden ist, als

das entzweite Wesen, dessen andere Seite das Bewußtsein, und auch als

die seinige erfährt, aber als die von ihm verletzte und feindlich

erregte Macht.

Es kann sein, daß das Recht, welches sich im Hinterhalte hielt, nicht

in seiner eigentümlichen Gestalt für das handelnde _Bewußtsein_,

sondern nur _an sich_, in der innern Schuld des Entschlusses und des

Handelns vorhanden ist. Aber das sittliche Bewußtsein ist

vollständiger, seine Schuld reiner, wenn es das Gesetz und die Macht

_vorher kennt_, der es gegenübertritt, sie für Gewalt und Unrecht,

für eine sittliche Zufälligkeit nimmt, und wissentlich, wie Antigone,

das Verbrechen begeht. Die vollbrachte Tat verkehrt seine Ansicht;

die _Vollbringung_ spricht es selbst aus, daß was _sittlich_ ist,

_wirklich_ sein müsse; denn die _Wirklichkeit_ des Zwecks ist der

Zweck des Handelns. Das Handeln spricht gerade die _Einheit_ der

_Wirklichkeit_ und der _Substanz_ aus, es spricht aus, daß die

Wirklichkeit dem Wesen nicht zufällig ist, sondern mit ihm im Bunde

keinem gegeben wird, das nicht wahres Recht ist. Das sittliche

Bewußtsein muß sein Entgegengesetztes um dieser Wirklichkeit willen,

und um seines Tuns willen, als die seinige, es muß seine Schuld

anerkennen; _weil wir leiden, anerkennen wir, daß wir gefehlt._

Dies Anerkennen drückt den aufgehobenen Zwiespalt des sittlichen

_Zweckes_ und der _Wirklichkeit_, es drückt die Rückkehr zur

sittlichen _Gesinnung_ aus, die weiß, daß nichts gilt als das Rechte.

Damit aber gibt das Handelnde seinen _Charakter_ und die

_Wirklichkeit_ seines Selbsts auf, und ist zugrunde gegangen. Sein

_Sein_ ist dieses, seinem sittlichen Gesetze als seiner Substanz

anzugehören; in dem Anerkennen des Entgegengesetzten hat dies aber

aufgehört, ihm Substanz zu sein; und statt seiner Wirklichkeit hat es

die Unwirklichkeit, die Gesinnung, erreicht.--Die Substanz erscheint

zwar _an_ der Individualität als das _Pathos_ derselben, und die

Individualität als das, was sie belebt, und daher über ihr steht;

aber sie ist ein Pathos, das zugleich sein Charakter ist; die

sittliche Individualität ist unmittelbar und an sich eins mit diesem

seinem Allgemeinen, sie hat ihre Existenz nur in ihm, und vermag den

Untergang, den diese sittliche Macht durch die entgegengesetzte

leidet, nicht zu überleben.

Sie hat aber dabei die Gewißheit, daß diejenige Individualität, deren

Pathos diese entgegengesetzte Macht ist, _nicht mehr Übel erleidet,

als sie zugefügt_. Die Bewegung der sittlichen Mächte gegeneinander

und der sie in Leben und Handlung setzenden Individualitäten hat nur

darin ihr _wahres Ende_ erreicht, daß beide Seiten denselben

Untergang erfahren. Denn keine der Mächte hat etwas vor der andern

voraus, um _wesentlicheres_ Moment der Substanz zu sein. Die gleiche

Wesentlichkeit und das gleichgültige Bestehen beider nebeneinander

ist ihr selbstloses Sein; in der _Tat_ sind sie als Selbstwesen, aber

ein verschiedenes, was der Einheit des Selbsts widerspricht, und ihre

Rechtlosigkeit und notwendigen Untergang ausmacht. Der _Charakter_

gehört ebenso teils nach seinem Pathos oder Substanz nur der _einen_

an, teils ist nach der Seite des Wissens der eine wie der andere in

ein Bewußtes und Unbewußtes entzweit; und indem jeder selbst diesen

Gegensatz hervorruft, und durch die Tat auch das Nichtwissen sein

Werk ist, setzt er sich in die Schuld, die ihn verzehrt. Der Sieg

der einen Macht und ihres Charakters und das Unterliegen der andern

Seite wäre also nur der Teil und das unvollendete Werk, das

unaufhaltsam zum Gleichgewichte beider fortschreitet. Erst in der

gleichen Unterwerfung beider Seiten ist das absolute Recht vollbracht,

und die sittliche Substanz als die negative Macht, welche beide

Seiten verschlingt, oder das allmächtige und gerechte _Schicksal_

aufgetreten.

Werden beide Mächte nach ihrem bestimmten Inhalte und dessen

Individualisation genommen, so bietet sich das Bild ihres gestalteten

Widerstreits, nach seiner formellen Seite, als der Widerstreit der

Sittlichkeit und des Selbstbewußtseins mit der bewußtlosen Natur und

einer durch sie vorhandenen Zufälligkeit--diese hat ein Recht gegen

jenes, weil es nur der _wahre_ Geist, nur in _unmittelbarer_ Einheit

mit seiner Substanz ist--und seinem Inhalte nach als der Zwiespalt

des göttlichen und menschlichen Gesetzes dar.--Der Jüngling tritt aus

dem bewußtlosen Wesen, aus dem Familiengeiste, und wird die

Individualität des Gemeinwesens; daß er aber der Natur, der er sich

entriß, noch angehöre, erweist sich so, daß er in der Zufälligkeit

zweier Brüder heraustritt, welche mit gleichem Rechte sich desselben

bemächtigen; die Ungleichheit der frühern und spätern Geburt hat _für

sie_, die in das sittliche Wesen eintreten, als Unterschied der Natur,

keine Bedeutung. Aber die Regierung, als die einfache Seele oder

das Selbst des Volksgeistes, verträgt nicht eine Zweiheit der

Individualität; und der sittlichen Notwendigkeit dieser Einheit tritt

die Natur als der Zufall der Mehrheit gegenüber auf. Diese beiden

werden darum uneins, und ihr gleiches Recht an die Staatsgewalt

zertrümmert beide, die gleiches Unrecht haben. Menschlicherweise

angesehen, hat derjenige das Verbrechen begangen, welcher, nicht _im

Besitze_, das Gemeinwesen, an dessen Spitze der andere stand,

angreift; derjenige dagegen hat das Recht auf seiner Seite, welcher

den andern nur als _Einzelnen_, abgelöst von dem Gemeinwesen, zu

fassen wußte und in dieser Machtlosigkeit vertrieb; er hat nur das

Individuum als solches, nicht jenes, nicht das Wesen des menschlichen

Rechts, angetastet. Das von der leeren Einzelnheit angegriffene und

verteidigte Gemeinwesen erhält sich, und die Brüder finden beide

ihren wechselseitigen Untergang durcheinander; denn die

Individualität, welche _an ihr Für-sich-sein_ die Gefahr des Ganzen

knüpft, hat sich selbst vom Gemeinwesen ausgestoßen, und löst sich in

sich auf. Den einen aber, der auf seiner Seite sich fand, wird es

ehren; den andern hingegen, der schon auf den Mauern seine Verwüstung

aussprach, wird die Regierung, die wiederhergestellte Einfachheit des

Selbsts des Gemeinwesens, um die letzte Ehre bestrafen; wer an dem

höchsten Geiste des Bewußtseins, der Gemeine, sich zu vergreifen kam,

muß der Ehre seines ganzen vollendeten Wesens, der Ehre des

abgeschiedenen Geistes, beraubt werden.

Aber wenn so das Allgemeine die reine Spitze seiner Pyramide leicht

abstößt, und über das sich empörende Prinzip der Einzelnheit, die

Familie, zwar den _Sieg_ davonträgt, so hat es sich dadurch mit dem

göttlichen Gesetze, der seiner selbstbewußte Geist sich mit dem

Bewußtlosen nur in _Kampf_ eingelassen; denn dieser ist die andre

wesentliche und darum von jener unzerstörte und nur beleidigte Macht.

Er hat aber gegen das gewalthabende, am Tage liegende Gesetz seine

Hülfe zur _wirklichen_ Ausführung nur an dem blutlosen Schatten. Als

das Gesetz der Schwäche und der Dunkelheit unterliegt er daher

zunächst dem Gesetze des Tages und der Kraft, denn jene Gewalt gilt

unten, nicht auf Erden. Allein das Wirkliche, das dem Innerlichen

seine Ehre und Macht genommen, hat damit sein Wesen aufgezehrt. Der

offenbare Geist hat die Wurzel seiner Kraft in der Unterwelt; die

ihrer selbst sichere und sich versichernde _Gewißheit_ des Volkes hat

die _Wahrheit_ ihres Alle in Eins bindenden Eides nur in der

bewußtlosen und stummen Substanz Aller, in den Wässern der

Vergessenheit. Hiedurch verwandelt sich die Vollbringung des

offenbaren Geistes in das Gegenteil, und er erfährt, daß sein

höchstes Recht das höchste Unrecht, sein Sieg vielmehr sein eigener

Untergang ist. Der Tote, dessen Recht gekränkt ist, weiß darum für

seine Rache Werkzeuge zu finden, welche von gleicher Wirklichkeit und

Gewalt sind mit der Macht, die ihn verletzt. Diese Mächte sind

andere Gemeinwesen, deren Altäre die Hunde oder Vögel mit der Leiche

besudelten, welche nicht durch die ihr gebührende Zurückgabe an das

elementarische Individuum in die bewußtlose Allgemeinheit erhoben,

sondern über der Erde im Reiche der Wirklichkeit geblieben, und als

die Kraft des göttlichen Gesetzes, nun eine selbstbewußte wirkliche

Allgemeinheit erhält. Sie machen sich feindlich auf, und zerstören

das Gemeinwesen, das seine Kraft, die Pietät der Familie, entehrt und

zerbrochen hat.

In dieser Vorstellung hat die Bewegung des menschlichen und

göttlichen Gesetzes den Ausdruck ihrer Notwendigkeit an Individuen,

an denen das Allgemeine als ein _Pathos_ und die Tätigkeit der

Bewegung als _individuelles_ Tun erscheint, welches der Notwendigkeit

derselben den Schein der Zufälligkeit gibt. Aber die Individualität

und das Tun macht das Prinzip der Einzelnheit überhaupt aus, das in

seiner reinen Allgemeinheit das innere göttliche Gesetz genannt wurde.

Als Moment des offenbaren Gemeinwesens hat es nicht nur jene

unterirdische oder in seinem Dasein äußerliche Wirksamkeit, sondern

ein ebenso offenbares an dem wirklichen Volke wirkliches Dasein und

Bewegung. In dieser Form genommen, erhält das, was als einfache

Bewegung des individualisierten Pathos vorgestellt wurde, ein anderes

Aussehen, und das Verbrechen und die dadurch begründete Zerstörung

des Gemeinwesens die eigentliche Form ihres Daseins.--Das menschliche

Gesetz also in seinem allgemeinen Dasein, das Gemeinwesen, in seiner

Betätigung überhaupt die Männlichkeit, in seiner wirklichen

Betätigung die Regierung, _ist, bewegt_ und _erhält_ sich dadurch,

daß es die Absonderung der Penaten oder die selbstständige

Vereinzelung in Familien, welchen die Weiblichkeit vorsteht, in sich

aufzehrt, und sie in der Kontinuität seiner Flüssigkeit aufgelöst

erhält. Die Familie ist aber zugleich überhaupt sein Element, das

einzelne Bewußtsein allgemeiner betätigender Grund. Indem das

Gemeinwesen sich nur durch die Störung der Familienglückseligkeit und

die Auflösung des Selbstbewußtseins in das allgemeine sein Bestehen

gibt, erzeugt es sich an dem, was es unterdrückt und was ihm zugleich

wesentlich ist, an der Weiblichkeit überhaupt seinen innern Feind.

Diese--die ewige Ironie des Gemeinwesens--verändert durch die Intrige

den allgemeinen Zweck der Regierung in einen Privatzweck, verwandelt

ihre allgemeine Tätigkeit in ein Werk dieses bestimmten Individuums,

und verkehrt das allgemeine Eigentum des Staats zu einem Besitz und

Putz der Familie. Sie macht hiedurch die ernsthafte Weisheit des

reifen Alters, das, der Einzelnheit--der Lust und dem Genusse, sowie

der wirklichen Tätigkeit--abgestorben, nur das Allgemeine denkt und

besorgt, zum Spotte für den Mutwillen der unreifen Jugend, und zur

Verachtung für ihren Enthusiasmus; erhebt überhaupt die Kraft der

Jugend zum Geltenden--des Sohnes, an dem die Mutter ihren Herrn

geboren, des Bruders, an dem die Schwester den Mann als ihresgleichen

hat, des Jünglings, durch den die Tochter ihrer Unselbstständigkeit

entnommen, den Genuß und die Würde der Frauenschaft erlangt.--Das

Gemeinwesen kann sich aber nur durch Unterdrückung dieses Geistes der

Einzelnheit erhalten, und, weil er wesentliches Moment ist, erzeugt

es ihn zwar ebenso, und zwar durch die unterdrückende Haltung gegen

denselben als ein feindseliges Prinzip. Dieses würde jedoch, da es

vom allgemeinen Zwecke sich trennend, nur böse und in sich nichtig

ist, nichts vermögen, wenn nicht das Gemeinwesen selbst die Kraft der

Jugend, die Männlichkeit, welche nicht reif noch innerhalb der

Einzelnheit steht, als die _Kraft_ des Ganzen anerkannte. Denn es

ist ein Volk, es ist selbst Individualität und wesentlich nur so für

_sich_, daß _andere Individualitäten für es_ sind, daß es sie von

sich _ausschließt_ und sich unabhängig von ihnen weiß. Die negative

Seite des Gemeinwesens, _nach innen_ die Vereinzelung der Individuen

unterdrückend, nach _außen_ aber _selbsttätig_, hat an der

Individualität seine Waffen. Der Krieg ist der Geist und die Form,

worin das wesentliche Moment der sittlichen Substanz, die absolute

_Freiheit_ des sittlichen _Selbstwesens_ von allem Dasein, in ihrer

Wirklichkeit und Bewährung vorhanden ist. Indem er einerseits den

einzelnen _Systemen_ des Eigentums und der persönlichen

Selbstständigkeit wie auch der einzelnen _Persönlichkeit_ selbst die

Kraft des Negativen zu fühlen gibt, erhebt andererseits in ihm eben

dies negative Wesen sich als das Erhaltende des Ganzen; der tapfre

Jüngling, an welchem die Weiblichkeit ihre Lust hat, das unterdrückte

Prinzip des Verderbens tritt an den Tag und ist das Geltende. Nun

ist es die natürliche Kraft und das, was als Zufall des Glücks

erscheint, welche über das Dasein des sittlichen Wesens und die

geistige Notwendigkeit entscheiden; weil auf Stärke und Glück das

Dasein des sittlichen Wesens beruht, so ist _schon entschieden_, daß

es zugrunde gegangen.--Wie vorhin nur Penaten im Volksgeiste, so

gehen die _lebendigen_ Volksgeister durch ihre Individualität itzt in

einem _allgemeinen_ Gemeinwesen zugrunde, dessen _einfache

Allgemeinheit_ geistlos und tot, und dessen Lebendigkeit das

_einzelne_ Individuum, als einzelnes ist. Die sittliche Gestalt des

Geistes ist verschwunden, und es tritt eine andere an ihre Stelle.

Dieser Untergang der sittlichen Substanz und ihr Übergang in eine

andere Gestalt ist also dadurch bestimmt, daß das sittliche

Bewußtsein auf das Gesetz wesentlich _unmittelbar_ gerichtet ist; in

dieser Bestimmung der Unmittelbarkeit liegt, daß in die Handlung der

Sittlichkeit die Natur überhaupt hereinkommt. Ihre Wirklichkeit

offenbart nur den Widerspruch und den Keim des Verderbens, den die

schöne Einmütigkeit und das ruhige Gleichgewicht des sittlichen

Geistes eben an dieser Ruhe und Schönheit selbst hat; denn die

Unmittelbarkeit hat die widersprechende Bedeutung, die bewußtlose

Ruhe der Natur, und die selbstbewußte unruhige Ruhe des Geistes zu

sein.--Um dieser Natürlichkeit willen ist überhaupt dieses sittliche

Volk eine durch die Natur bestimmte und daher beschränkte

Individualität, und findet also ihre Aufhebung an einer andern.

Indem aber diese Bestimmtheit, die im Dasein gesetzt, Beschränkung,

aber ebenso das Negative überhaupt und das Selbst der Individualität

ist, verschwindet, ist das Leben des Geistes und diese in Allen ihrer

selbstbewußte Substanz verloren. Sie tritt als eine _formelle

Allgemeinheit_ an ihnen heraus, ist ihnen nicht mehr als lebendiger

Geist inwohnend, sondern die einfache Gediegenheit ihrer

Individualität ist in viele Punkte zersprungen.

c. Rechtszustand

Die allgemeine Einheit, in welche die lebendige unmittelbare Einheit

der Individualität und der Substanz zurückgeht, ist das geistlose

Gemeinwesen, das aufgehört hat, die selbstbewußtlose Substanz der

Individuen zu sein, und worin sie itzt nach ihrem einzelnen

Für-sich-sein als Selbstwesen und Substanzen gelten. Das Allgemeine

in die Atome der absolut vielen Individuen zersplittert, dieser

gestorbene Geist ist eine _Gleichheit_, worin _Alle_ als _Jede_, als

_Personen_ gelten.--Was in der Welt der Sittlichkeit das verborgene

göttliche Gesetz genannt wurde, ist in der Tat aus seinem Innern in

die Wirklichkeit getreten; in jener galt und war der _Einzelne_

wirklich nur als das allgemeine _Blut_ der _Familie_. Als _dieser_

Einzelne war er der _selbstlose abgeschiedene_ Geist; nun aber ist er

aus seiner Unwirklichkeit hervorgetreten. Weil die sittliche

Substanz nur der _wahre_ Geist ist, darum geht er in die _Gewißheit_

seiner selbst zurück; jene ist er als das _positive_ Allgemeine, aber

seine Wirklichkeit ist, _negatives_ allgemeines _Selbst_ zu sein.

--Wir sahen die Mächte und die Gestalten der sittlichen Welt in der

einfachen Notwendigkeit des leeren _Schicksals_ versinken. Diese

ihre Macht ist die in ihre Einfachheit sich reflektierende Substanz;

aber das in sich reflektierende absolute Wesen, eben jene

Notwendigkeit des leeren Schicksals, ist nichts anders als das _Ich_

des Selbstbewußtseins.

Dieses gilt hiemit nunmehr als das _an und für sich_ seiende Wesen;

dies _Anerkanntsein_ ist seine Substantialität; aber sie ist die

_abstrakte Allgemeinheit_, weil ihr Inhalt _dieses spröde Selbst_,

nicht das in der Substanz aufgelöste ist.

Die Persönlichkeit ist also hier aus dem Leben der sittlichen

Substanz herausgetreten; sie ist die _wirklich geltende_

Selbstständigkeit des Bewußtseins. Der _unwirkliche Gedanke_

derselben, der sich durch _Verzichttun_ auf die _Wirklichkeit_ wird,

ist früher als _stoisches_ Selbstbewußtsein vorgekommen; wie dieses

aus der Herrschaft und Knechtschaft, als dem unmittelbaren Dasein des

_Selbstbewußtsein_, so ist die Persönlichkeit aus dem unmittelbaren

_Geiste_--der der allgemeine herrschende Willen Aller und ebenso ihr

dienender Gehorsam ist, hervorgegangen. Was dem Stoizismus nur in

der _Abstraktion_ das _An-sich_ war, ist nun _wirkliche_ Welt. Er

ist nichts anderes als das Bewußtsein, welches das Prinzip des

Rechtszustands, die geistlose Selbstständigkeit, auf seine abstrakte

Form bringt; durch seine Flucht aus der _Wirklichkeit_ erreichte es

nur den Gedanken der Selbstständigkeit; es ist absolut für _sich_

dadurch, daß es sein Wesen nicht an irgendein Dasein knüpft, sondern

jedes Dasein aufgegeben, und sein Wesen allein in die Einheit des

reinen Denkens setzt. Auf dieselbe Weise ist das Recht der Person

weder an ein reicheres oder mächtigeres Dasein des Individuums als

eines solchen, noch auch an einen allgemeinen lebendigen Geist

geknüpft, sondern vielmehr an das reine Eins seiner abstrakten

Wirklichkeit oder an es als Selbstbewußtsein überhaupt.

Wie nun die _abstrakte_ Selbstständigkeit des Stoizismus ihre

Verwirklichung darstellte, so wird auch diese letztere die Bewegung

jener ersten wiederholen. Jene geht in die skeptische Verwirrung des

Bewußtseins über, in eine Faselei des Negativen, welche gestaltlos

von einer Zufälligkeit des Seins und Gedankens zur andern irrt, sie

zwar in der absoluten Selbstständigkeit auflöst, aber ebensosehr

wieder erzeugt; und in der Tat nur der Widerspruch der

Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit des Bewußtseins ist.

--Ebenso ist die persönliche Selbstständigkeit des _Rechts_ vielmehr

diese gleiche allgemeine Verwirrung und gegenseitige Auflösung. Denn

was als das absolute Wesen gilt, ist das Selbstbewußtsein als das

reine _leere Eins_ der Person. Gegen diese leere Allgemeinheit hat

die Substanz die Form der _Erfüllung_ und des _Inhalts_, und dieser

ist nun völlig freigelassen und ungeordnet; denn der Geist ist nicht

mehr vorhanden, der ihn unterjochte, und in seiner Einheit

zusammenhielt.--Dies leere Eins der Person ist daher in seiner

_Realität_ ein zufälliges Dasein und wesenloses Bewegen und Tun,

welches zu keinem Bestand kommt. Wie der Skeptizismus, ist der

Formalismus des Rechts also durch seinen Begriff ohne eigentümlichen

Inhalt, findet ein mannigfaltiges Bestehen, den Besitz, vor, und

drückt ihm dieselbe abstrakte Allgemeinheit, wodurch er _Eigentum_

heißt, auf wie jener. Wenn aber die so bestimmte Wirklichkeit im

Skeptizismus _Schein_ überhaupt heißt, und nur einen negativen Wert

hat, so hat sie im Rechte einen positiven. Jener negative Wert

besteht darin, daß das Wirkliche die Bedeutung des Selbsts als

Denkens, als des _an sich_ Allgemeinen hat, dieser positive aber

darin, daß es _Mein_ in der Bedeutung der Kategorie, als _ein

anerkanntes_ und _wirkliches_ Gelten ist.--Beides ist dasselbe

_abstrakte Allgemeine_; der wirkliche Inhalt oder die _Bestimmtheit_

des Meinen--es sei nun eines äußerlichen Besitzes, oder auch des

innern Reichtums oder Armut des Geistes und Charakters, ist nicht in

dieser leeren Form enthalten und geht sie nichts an. Er gehört also

einer _eignen Macht_ an, die ein anderes als das formal Allgemeine,

die der Zufall und die Willkür ist.--Das Bewußtsein des Rechts

erfährt darum in seinem wirklichen Gelten selbst vielmehr den Verlust

seiner Realität und seine vollkommne Unwesentlichkeit, und ein

Individuum als eine _Person_ bezeichnen ist Ausdruck der Verachtung.

Die freie Macht des Inhalts bestimmt sich so, daß die Zerstreuung in

die absolute _Vielheit_ der persönlichen Atome durch die Natur dieser

Bestimmtheit zugleich in _einen_ ihnen fremden und ebenso geistlosen

Punkt gesammelt ist, der einesteils gleich der Sprödigkeit ihrer

Personalität rein einzelne Wirklichkeit ist, aber im Gegensatze gegen

ihre leere Einzelnheit zugleich die Bedeutung alles Inhalts, dadurch

des realen Wesens für sie hat, und gegen ihre vermeinte absolute, an

sich aber wesenlose Wirklichkeit die allgemeine Macht und absolute

Wirklichkeit ist. Dieser Herr der Welt ist sich auf diese Weise die

absolute zugleich alles Dasein in sich befassende Person, für deren

Bewußtsein kein höherer Geist existiert. Er ist Person; aber die

einsame Person, welche _allen_ gegenübergetreten; diese Alle machen

die geltende Allgemeinheit der Person aus, denn das Einzelne als

solches ist wahr nur als allgemeine Vielheit der Einzelnheit, von

dieser abgetrennt ist das einsame Selbst in der Tat das unwirkliche,

kraftlose Selbst.--Zugleich ist es das Bewußtsein des Inhalts, der

jener allgemeinen Persönlichkeit gegenübergetreten ist. Dieser

Inhalt aber von seiner negativen Macht befreit ist das Chaos der

geistigen Mächte, die entfesselt als elementarische Wesen in wilder

Ausschweifung sich gegeneinander toll und zerstörend bewegen; ihr

kraftloses Selbstbewußtsein ist die machtlose Umschließung und der

Boden ihres Tumultes. Sich so als den Inbegriff aller wirklichen

Mächte wissend, ist dieser Herr der Welt das ungeheure

Selbstbewußtsein, das sich als den wirklichen Gott weiß; indem er

aber nur das formale Selbst ist, das sie nicht zu bändigen vermag,

ist seine Bewegung und Selbstgenuß die ebenso ungeheure Ausschweifung.

Der Herr der Welt hat das wirkliche Bewußtsein dessen, was er ist,

der allgemeinen Macht der Wirklichkeit, in der zerstörenden Gewalt,

die er gegen das ihm gegenüberstehende Selbst seiner Untertanen

ausübt. Denn seine Macht ist nicht die _Einigkeit_ des Geistes,

worin die Personen ihr eigenes Selbstbewußtsein erkannten, vielmehr

sind sie als Personen für sich und schließen die Kontinuität mit

andern aus der absoluten Sprödigkeit ihrer Punktualität aus; sie sind

also in einem nur negativen Verhältnisse wie zueinander so zu ihm,

der ihre Beziehung oder Kontinuität ist. Als diese Kontinuität ist

er das Wesen und der Inhalt ihres Formalismus; aber der ihnen fremde

Inhalt, und das feindliche Wesen, welches gerade dasjenige, was für

sie als ihr Wesen gilt, das inhaltsleere Für-sich-sein, vielmehr

aufhebt;--und als die Kontinuität ihrer Persönlichkeit eben diese

zerstört. Die rechtliche Persönlichkeit erfährt also, indem der ihr

fremde Inhalt sich in ihr geltend macht, und er macht sich in ihnen

geltend, weil er ihre Realität ist--vielmehr ihre Substanzlosigkeit.

Das zerstörende Wühlen in diesem wesenlosen Boden gibt sich dagegen

das Bewußtsein seiner Allherrschaft, aber dieses Selbst ist bloßes

Verwüsten, daher nur außer sich, und vielmehr das Wegwerfen seines

Selbstbewußtseins.

So ist die Seite beschaffen, in welcher das Selbstbewußtsein als

absolutes Wesen _wirklich_ ist. Das aus dieser Wirklichkeit aber _in

sich zurückgetriebene Bewußtsein_ denkt diese seine Unwesenheit; wir

sahen früher die stoische Selbstständigkeit des reinen Denkens durch

den Skeptizismus hindurchgehen und in dem unglücklichen Bewußtsein

ihre Wahrheit finden--die Wahrheit, welche Bewandtnis es mit seinem

An- und Für-sich-sein hat. Wenn dies Wissen damals nur als die

einseitige Ansicht des Bewußtseins als eines solchen erschien, so ist

hier ihre _wirkliche_ Wahrheit eingetreten. Sie besteht darin, daß

dies _allgemeine Gelten_ des Selbstbewußtseins, die ihm entfremdete

Realität ist. Dies _Gelten_ ist die allgemeine Wirklichkeit des

Selbsts, aber sie ist unmittelbar ebenso die Verkehrung; sie ist der

Verlust seines Wesens.--Die in der sittlichen Welt nicht vorhandne

Wirklichkeit des Selbsts ist durch ihr Zurückgehen in die _Person_

gewonnen worden, was in jener einig war, tritt nun entwickelt, aber

sich entfremdet auf.

Phänomenologie des Geistes · 第 36 / 46 题