V.

Die Erziehung des Zöglings.

Über die Erziehung des Zöglings sind in dem Abschnitt über die

Hausordnung bereits Andeutungen gemacht worden; hier sollen die

dortigen Ausführungen ergänzt werden. Vorbemerkend wird hinzugefügt,

daß das Nachfolgende nur die +Anstalts+erziehung berücksichtigt;

was die häusliche Erziehung des Kindes +vor+ dem Eintritt in die

Blindenanstalt betrifft, so wird auf den Abschnitt „Die erste Erziehung

des blinden Kindes“ verwiesen.

Die Blindenanstalt übernimmt mit der Erziehung einer großen Schar

von Blinden, die teils im Kindesalter, teils in vorgeschrittener

Entwickelung stehen, eine schwere und verantwortungsvolle Aufgabe. Der

Zögling ist von den Eltern entweder freiwillig oder unter dem Zwange

des Gesetzes der Anstalt übergeben worden. Damit ist das Kind für viele

Jahre aus der Familiengemeinschaft geschieden, und nur für kurze Zeit,

während der Ferien, tritt es als Gast in dieselbe wieder ein. Bei der

Erziehung des blinden Kindes sind also die bedeutsamen Einflüsse des

Familienlebens, die unmittelbaren Wirkungen der Liebe und Fürsorge der

Eltern, ausgeschaltet. Daher hat die Anstalt die Pflicht, dem blinden

Kinde das Elternhaus nach Möglichkeit zu ersetzen.

Dies wird zunächst dadurch geschehen, daß sie die +Pflege+ des Kindes,

die Sorge für sein körperliches Gedeihen, gewissenhaft weiterführt.

Es ist ja nicht immer richtig und verständig gewesen, was die Mutter

in körperlicher Hinsicht für ihr blindes Kind getan hat; aber sie

hat es doch +gut gemeint+ und erwartet nun, daß man in der Anstalt

auf den schwachen, gebrechlichen Körper dieselbe Rücksicht nimmt,

wie es im Elternhause der Fall war. Die äußeren Bedingungen für das

körperliche Gedeihen der blinden Zöglinge sind in den Anstalten

durchweg vorhanden, ja im allgemeinen in viel höherem Maße als im

Elternhause. Licht, Luft, ein großer Garten zur Bewegung im Freien,

gesunde, nahrhafte Kost, Regelmäßigkeit im Wechsel von Arbeit und Ruhe,

ein bequemes Nachtlager, ausreichender Schlaf, zweckmäßige Kleidung,

regelmäßiges Baden, sachgemäße Behandlung in Krankheitsfällen: alles

das bietet die Anstalt ihren Zöglingen. Es kommt nur darauf an,

daß alle diese Einrichtungen und Maßnahmen verständig geregelt und

individuell gehandhabt werden. Sehr viel hängt in dieser Beziehung von

dem Warte- und Pflegepersonal ab. Was hilft der schönste Spielplatz,

wenn die Wärterin es duldet, daß die Mädchen auch bei gutem Wetter

im Zimmer hocken! Welche bösen Folgen können entstehen, wenn der

Wärter nicht darauf hält, daß nach einem Spaziergange, bei welchem

die Zöglinge vom Regen überrascht wurden, die Kleider gewechselt

werden! +Gewissenhaft+ und +verständig+ soll das Aufsichts- und

Pflegepersonal sein. Ganz junge Personen, denen noch jede Erfahrung

fehlt, passen nicht in eine Blindenanstalt. Auch eine angemessene

+Bildung+ muß verlangt werden, besonders von dem weiblichen Personal.

Notwendig ist es, daß der Anstaltsleiter öfters Besprechungen mit

den Erziehungsgehilfen vornimmt. Hierbei wird er nicht bloß seine

eigene Meinung zur Geltung bringen dürfen, sondern auch dem Beachtung

schenken, was von der andern Seite eingewendet und vorgeschlagen

wird. Nur so kann sich das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen

ihm und den Angestellten herausbilden; wird den letzteren jede freie

Meinungsäußerung von vornherein abgeschnitten, so werden sie zu

willenlosen Werkzeugen, und solche taugen nicht zum Erziehen. Im

andern Falle schärft sich ihr Verantwortungsgefühl, und sie gewinnen

jene Freudigkeit, die Grundbedingung für jede Erziehungsarbeit ist. In

einigen Anstalten hat man für die Pflege und Erziehung der jüngsten

Zöglinge beider Geschlechter und der älteren Mädchen Krankenschwestern,

für die älteren Knaben wohl auch Gehilfen aus Brüderhäusern angestellt.

Bei ihnen findet man gewöhnlich reges Interesse und Verständnis für die

Arbeit an den Blinden. Die Auswahl der Pflege- und Wartepersonen ist

eine der schwierigsten Aufgaben des Anstaltsleiters. Mißgriffe rächen

sich häufig schwer. Hat er die geeigneten Personen gefunden, so wird

er sie der Anstalt auch möglichst lange zu erhalten suchen; eine gute

Besoldung und eine freundliche, würdige Behandlung werden am sichersten

dazu führen.

Besondere Pflege und Wartung der Blinden ist in +Krankheitsfällen+

notwendig. Bei geringen Beschwerden wenden sich die Zöglinge zunächst

an den Wärter oder die Wärterin. Einfache Verbände, Auswaschen und

Kühlen von Schnittwunden, Erweichung von Geschwüren, Verabfolgung der

bekanntesten Mittel aus der Hausapotheke und ähnliche Handreichungen,

wie sie auch jede Mutter vornimmt, kann man ihnen ohne weiteres

überlassen. Es wird ihnen aber zur Pflicht gemacht, von jedem Anzeichen

einer ernsteren Erkrankung dem Anstaltsleiter unverzüglich Mitteilung

zu machen, damit der Arzt benachrichtigt werden kann. Daß dessen

Anordnungen genau befolgt werden müssen, ist selbstverständlich. Man

darf aber nicht vergessen, daß ein Kranker, und zumal ein krankes

blindes Kind, außer der körperlichen Pflege auch Teilnahme, Trost

und guten Zuspruch braucht. +Wohl+ der Anstalt, in welcher das

Wartepersonal auch mit dem Herzen bei den Kranken ist! Der Leiter

wird natürlich auch öfters das Krankenzimmer aufsuchen, am besten in

Gegenwart des Pflegers oder der Pflegerin, um sich zu überzeugen, ob es

dem Kranken an nichts fehlt und ob die ärztlichen Vorschriften richtig

ausgeführt werden.

Große Geduld und Ausdauer erfordert die Pflege der körperlich

Schwachen, der Vernachlässigten, der mit besonderen Gebrechen

Behafteten. Es empfiehlt sich, jedem der Aufsichtspersonen einige

dieser armen Geschöpfe zur speziellen Pflege zu übergeben; der rege

Wetteifer, der dann entsteht, kommt den Schwachen zugute. Noch mehr

Selbstüberwindung kostet die Pflege derjenigen blinden Kinder, die

häßliche und widerwärtige Gewohnheiten haben, wobei in erster Linie an

die nächtliche Verunreinigung zu denken ist. Hier gilt es, sorgfältig

darüber zu wachen, daß solchen Zöglingen nicht Unrecht geschieht. Mit

körperlichen Strafen wird nichts erreicht. Es muß in jedem einzelnen

Falle die wahrscheinliche Ursache erforscht werden, und darnach wird

man, event. unter dem Beirat des Arztes, seine Maßnahmen treffen. Frühe

Abendmahlzeit, vielleicht ohne oder mit nur wenig Suppe, mehrmaliges

Wecken des Nachts und Kräftigung des Willens durch freundliches

Zureden oder durch vorsichtige Beschämung werden in den meisten Fällen

zur Beseitigung des Übels beitragen.

Je weiter die Zöglinge heranwachsen, desto mehr müssen sie daran

gewöhnt werden, auf ihren Körper und sein Wohl und Wehe zu achten. Eine

zeitweilige Kontrolle wird immerhin notwendig sein; es ist unglaublich,

wie zuweilen auch erwachsene Blinde ihren Körper vernachlässigen.

Das wöchentliche Bad gibt dem Wartepersonal die beste Veranlassung,

sich davon zu überzeugen, ob nicht etwa Hautkrankheiten, Ausschläge

und Geschwüre sich gebildet haben. Die Mädchen brauchen in den

Entwickelungsjahren Aufklärung und Beistand durch eine ältere weibliche

Person, der sie Vertrauen entgegenbringen können. Bei der Arbeit in

Schule und Werkstatt muß zu bestimmten Zeiten auf die Indisposition der

Mädchen Rücksicht genommen werden.

Hier mag an die unter den männlichen Blinden weitverbreitete

Selbstbefleckung erinnert werden. Wo sie sich bemerkbar macht --

und das ist oft in sehr jugendlichem Alter bereits der Fall --, da

wird eine ernste Unterredung des Direktors oder des Lehrers mit dem

betreffenden Zögling immer noch am wirksamsten sein. Daneben sorge man

für tüchtige körperliche Arbeit, für Mäßigkeit im Essen, besonders

abends, und für frühes und pünktliches Aufstehen am Morgen. Die Aborte

halte man unter scharfer Kontrolle. In schlimmen Fällen muß der Arzt zu

Rate gezogen werden.

Die erziehlichen Maßnahmen, die sich auf die +psychische+ Entwickelung

des blinden Kindes beziehen, werden in erster Linie darauf gerichtet

sein müssen, den Zöglingen eine +frohe Jugend+ zu bereiten. Das

Leben ist für den Blinden so ernst und legt ihm soviel Sorgen und

Entbehrungen auf, daß ihm wenigstens heitere und sonnige Jugendjahre

zu wünschen sind. Darum soll der Geist, der in der Anstalt herrscht,

ein fröhlicher sein. Heiterkeit muß das Element sein, in dem die Schar

der jungen Blinden lebt und webt. Auf diesen Ton muß auch der Verkehr

der Lehrer und Aufsichtspersonen mit den Zöglingen gestimmt sein; für

grämliche und nervöse Leute ist in der Blindenanstalt kein Platz. An

den Spielen der Kinder sollen die Beamten Interesse und Freude haben,

mit der nötigen Anregung und Anleitung bei der Hand sein, sich auch

selbst öfters an dem vergnügten Treiben beteiligen. Einige einfache

Spielgeräte, nicht zu vergessen Wagen und Schlitten, sind anzuschaffen

und an die Kinder auszuteilen; das Weihnachtsfest bietet die beste

Gelegenheit, die mannigfaltigen Wünsche der Kleinen kennen zu lernen.

Manche Knaben versuchen selber, allerlei Dinge zur Belustigung sich

herzustellen: Klappermühlen und Drachen, von denen die letzteren

allerdings häufig nur aus einem Faden und einem daran befestigten Stück

Papier bestehen, Pfeifen und Schiffchen, Schießbogen und Säbel, Helme

und Peitschen. Solche Arbeit im Dienste des Spieles wird man freudig

begrüßen und fördern. Geht es bei dem kindlichen Treiben manchmal

auch etwas wild und stürmisch her: nur nicht täppisch dreinfahren,

nur gewähren lassen! Aber doch Auge und Ohr offen behalten, damit die

Fröhlichkeit nicht in Ungezogenheit und Roheit ausartet.

Mit dem Frohsinn vereint sollen Milde und Festigkeit das Haus regieren.

Bei dem Worte jenes Schulmannes: den Starken möchte ich als Erzieher

den feurigen Petrus, den Schwachen den milden Johannes schenken, wird

wohl niemand im Zweifel sein, wie es für die Blindenanstalt anzuwenden

ist. Wer wollte einen Blinden heftig anfahren und einschüchtern, wer

wollte ihm mit Härte und Lieblosigkeit begegnen! Welch ein schöner

Anblick, wenn die kleinen Blinden „ihr Fräulein“ umdrängen und

liebkosend nach ihren Händen haschen, wenn sie mit ihren Leiden und

Freuden kommen und Trost und Teilnahme verlangen! Freundlich sei

der Verkehr +aller+ Anstaltsbeamten mit den Zöglingen. Ein rauher

und herrischer Kommandoton wirkt erkältend. Während unter Sehenden

das Wort gilt: In den +Augen+ liegt das Herz, urteilen die Blinden:

In der +Stimme+ liegt das Herz. Freundlich sei also der Umgangston,

freundlich auch der Lehrton in der Schule. Recht sehr ist auch

darauf zu achten, daß in den +Werkstätten+ der Geist der Milde und

Freundlichkeit waltet. Nicht immer findet man bei den Werkmeistern in

dieser Beziehung das rechte Verständnis. Weil vielleicht ihre eigene

Lehrzeit unter dem Zeichen der Härte und des Zwanges stand, meinen

sie, daß auch den blinden Lehrlingen gegenüber unbedingte Strenge,

eiserne Disziplin, jeden Widerspruch ausschließende Befehle notwendig

sind, um ihre Autorität zu wahren. Wo diese Ansicht das Leben in der

Werkstätte beherrscht, da kann dem angehenden blinden Handwerker die

Lehrzeit geradezu zur Qual werden, und besonders die Ungeschickten und

Schwachen werden allen Mut und alle Freudigkeit verlieren. Im übrigen

soll jeder Lehrling, jeder Schüler und jeder andere Blinde der Anstalt

wissen, daß er dann, wenn ihm Unrecht und Kränkung von irgendeiner

Seite widerfährt, bei dem Anstaltsleiter Beschwerde führen kann. Zu dem

Gerechtigkeitssinn des Direktors muß der Blinde unbedingtes Vertrauen

haben; es darf sich in keinem Falle die Meinung bei ihm festsetzen:

ich bin dem Aufsichtspersonal, den Werkmeistern oder den Lehrern auf

Gnade oder Ungnade ausgeliefert. Die Herbeiführung des Ausgleichs bei

einem Konflikt zwischen den Zöglingen und Beamten erfordert seitens

des Leiters Takt und Gewandtheit; das Ansehen des Beamten soll nicht

geschwächt, aber auch das Recht des Blinden soll nicht unterdrückt

werden. Eine bloße Entscheidung, die leicht als Willkür aufgefaßt

werden kann, wird fast stets auf der abgewiesenen Seite Widerspruch und

heimliches Grollen hervorrufen. Eine befriedigende Lösung läßt sich

nur erreichen, wenn man +überzeugt+ und bei dem Urteil die Liebe nicht

vergißt.

Mit der Milde verträgt sich sehr wohl die +Festigkeit+. Pflicht und

Sitte dürfen nicht verletzt, Ordnung und Disziplin nicht verachtet

werden. Wer seine Arbeit nachlässig verrichtet, muß sie noch einmal

ausführen; wer sich nicht sauber hält, wird unweigerlich zum zweiten-

und drittenmal ins Waschzimmer geschickt. Solche Maßregeln werden

den Zöglingen als selbstverständlich erscheinen; es sind einfache

Konsequenzen der Gewöhnung, die auch in der Erziehung des Blinden eine

überaus wichtige Rolle spielt.

Wo sich wirkliche +Vergehen+, +Bosheiten+ und +Schlechtigkeiten+ der

Zöglinge zeigen, da wird natürlich +Strafe+ nicht zu entbehren sein.

Nur ist es notwendig, daß man sich vor einem übereilten Urteil hütet

und erst nachforscht, worin die Ursachen des Vorfalls liegen. Da

hat ein Kind den Wasserhahn nicht geschlossen, und es entsteht eine

ärgerliche Überschwemmung des Zimmers. Welches mag der Beweggrund

gewesen sein? Ist es Nachlässigkeit, ist es Bosheit, um dem Schuldiener

eine Verlegenheit zu bereiten, oder Neugier, um zu sehen, wie die

Wasserflut das Zimmer überschüttet, oder ist es jene eigenartige

Freude, sich als Ursache einer die ganze Anstalt aufregenden Szene

zu fühlen? Vielleicht spielen die beiden letzten Gründe bei vielen

Torheiten, die man im Anstaltsleben zu beklagen hat, die wichtigste

Rolle; eigentliche Bosheiten und Schlechtigkeiten kommen seltener vor.

Darum wird in den meisten Fällen eine ernste Vorhaltung genügen, um

dem Zögling sein Unrecht zum Bewußtsein zu bringen und Wiederholung

zu verhüten. Man wird übrigens zuweilen gut tun, nach dem Täter nicht

erst zu forschen, sondern den Schaden einfach zu beseitigen; erfolgt

die vom Täter erwartete Sensation nicht, so verliert die Sache für

ihn den Reiz, und man ist vor Wiederholungen sicher. Wo sich freilich

bei einer Tat schlechte und gemeine Gesinnung, Bosheit und Trotz

zeigt, da wäre freundliches Mahnen und Warnen allein vergeblich, da

muß im Interesse des Zöglings selbst, mit Rücksicht auf den von der

Bosheit des Missetäters Betroffenen und als Sühne für die Verletzung

des Gesetzes und der guten Sitte eine angemessene Strafe eintreten.

Nachstehend seien einige Strafen, deren Anwendung unbedenklich

erscheint, genannt: (die kleinen Ehrenstrafen für Unaufmerksamkeit

usw., die während des Unterrichts verhängt werden, sind fortgelassen):

Verweis durch den Anstaltsleiter, entweder „unter vier Augen“ oder

in Gegenwart eines Lehrers oder eines Aufsichtsbeamten, entweder vor

der Klasse oder vor dem Lehrerkollegium, Überweisung in ein anderes

Wohn- oder Schlafzimmer, tägliches Melden zu einer bestimmten Zeit,

Ausschluß von einem Spaziergang oder einer musikalischen Unterhaltung,

Absonderung von den Kameraden, Ausschluß vom Spielplatz, Kürzung eines

Geschenks, Anweisung eines besonderen Platzes beim Essen oder in der

Vorlesestunde, Mitteilung an die Eltern. Diese und ähnliche Strafen

müssen aber immer noch individuell und mit aller Vorsicht angewandt

werden, besonders bei Zöglingen mit hochentwickeltem Ehrgefühl. Die

Absonderung von den Kameraden ist z. B. eine sehr wirkungsvolle Strafe.

Aber es wäre doch bedenklich, sie in der Weise auszuführen, daß man

den Missetäter in einen als Karzer dienenden Raum einschließt. Das

ruhige Verharren im Amtszimmer des Direktors oder im Lehrerzimmer

wird ebenso unangenehm empfunden, und die Gegenwart der einen oder

anderen Person schließt unerwartete Folgen aus. Im allgemeinen ist zu

empfehlen, lieber zu milde als zu strenge Strafen anzuwenden. Bedenkt

man dazu, daß die Blindheit häufig von psychopathischen Zuständen

begleitet wird, so wird man vollends vorsichtig in der Bestrafung

sein. +Körperliche Züchtigung+ darf nur im äußersten Notfalle, bei

offenbarer Widerspenstigkeit, bei frecher Lüge, bei Vergehen gegen

das Eigentum der Mitzöglinge usw. eintreten, aber nur bei +Knaben+ im

schulpflichtigen Alter und auch hier sehr mäßig und vorsichtig. Tritt

diese Notwendigkeit einmal ein, so mag die Strafe vom Anstaltsleiter in

Gegenwart eines zweiten Beamten vollzogen werden. In der Schule dürfen

körperliche Strafen nicht vorkommen; ebenso ist den Erziehungsgehilfen

und Werkmeistern jede körperliche Züchtigung der Zöglinge strenge zu

verbieten. In außerordentlichen Fällen, wenn Gefahr für die anderen

Blinden vorliegt, wird die Entlassung des betreffenden Zöglings aus der

Anstalt erfolgen müssen.

Gegenwärtig wird die Frage der „+Selbstregierung+“ der Jugend in der

Schule und im Internate lebhaft erörtert. Es ist fraglich, ob die

Selbstregierung in der Form, wie sie sich etwa in den amerikanischen

Schulen herausgebildet hat, in Deutschland festen Fuß fassen wird,

und mehr als fraglich erscheint es, ob sie für die Blindenanstalt

paßt. Dennoch ist der Grundgedanke, einen Teil der Verantwortlichkeit

für das Gedeihen des „Schulstaates“ in die Hand der Schüler selbst

zu legen, durchaus richtig. Die Ämter der Ordner und Stubenältesten

hat man schon lange gehabt; es ist auch nichts dagegen einzuwenden,

daß diese Ämter weiter ausgestaltet und wechselnd nach der Wahl der

Zöglinge besetzt werden. Die freiwillige Unterordnung unter einen

selbstgewählten „Vorstand“ hat eine starke erziehende Macht; sie bildet

ein vortreffliches Gegengewicht zu dem Machtbewußtsein der Einzelnen

und lehrt korporativ denken und handeln. Noch wichtiger erscheint eine

Beteiligung der Zöglinge bei Festsetzung der Strafe für ein Vergehen.

Nicht +so+ ist diese Beteiligung zu denken, daß von den Zöglingen

ein „Gerichtshof“ gebildet wird: zum Richten gehört Weisheit und

Erfahrung, und diese ist bei der Jugend noch nicht zu finden. Aber es

könnten in schwierigen Fällen einige Kameraden desjenigen, der sich zu

verantworten hat, vielleicht sämtliche Stubenältesten, der Verhandlung

beiwohnen, und ihre Aussagen und Meinungsäußerungen würden für die

Beurteilung des Falles sicher nicht wertlos sein. Auch über die Art und

das Maß der Strafe werden diese „Beisitzer“ in vielen Fällen Vorschläge

machen können. Der Haupterfolg wird +der+ sein, daß jeder Schein von

Parteilichkeit und Ungerechtigkeit schwinden muß. Es braucht wohl kaum

erwähnt zu werden, daß die gekennzeichnete Teilnahme an den internen

Regierungsgeschäften der Anstalt nur für die der Schule entwachsenen

Zöglinge paßt.

Der Blinde ist trotz der vortrefflichsten Erziehung und Ausbildung doch

ein tief unglücklicher Mensch, wenn er nicht einen +festen Halt in

Gott hat+. Das Wort des Psalmisten: „Ob ich schon wanderte im finstern

Tal, fürchte ich kein Unglück, denn du bist bei mir, dein Stecken und

Stab trösten mich!“ sagt, was dem Blinden die wahre Lebensfreudigkeit

zu geben vermag. Darum darf die Anstaltsarbeit nicht anders als

im christlichen Geist aufgefaßt und ausgeführt werden. Neben dem

Religionsunterricht, der sein Ziel in dem Schriftwort: „Es ist ein

köstlich Ding, daß das Herz fest werde, welches geschieht durch Gnade“

finden wird, sind es vorzugsweise die täglichen Hausandachten, der

Besuch des öffentlichen Gottesdienstes, die traurigen und freudigen

Erlebnisse der Anstaltsgemeinde und die häusliche Lektüre, die das

religiöse Denken und Empfinden beeinflussen. Wenn alle diese Faktoren

sich gegenseitig fördern und ergänzen, dann kann erwartet werden, daß

die Blinden bei der Entlassung aus der Anstalt den kennen, der ihnen

forthin Stecken und Stab sein soll.

+Moldenhawer+, Von der Disziplin in den Blindenanstalten. Bldfrd.

1890 S. 120.

+Krüger+, Die Lebensfreudigkeit des Blinden. Kongr.-Ber.

Steglitz-Berlin 1898.

+Schaidler+, Die Lebenskunde in der Blindenschule. Kongr.-Ber. Wien

1911.

Erziehung und Unterricht der Blinden · 第 21 / 37 题