Die Erziehung des Zöglings.
Über die Erziehung des Zöglings sind in dem Abschnitt über die
Hausordnung bereits Andeutungen gemacht worden; hier sollen die
dortigen Ausführungen ergänzt werden. Vorbemerkend wird hinzugefügt,
daß das Nachfolgende nur die +Anstalts+erziehung berücksichtigt;
was die häusliche Erziehung des Kindes +vor+ dem Eintritt in die
Blindenanstalt betrifft, so wird auf den Abschnitt „Die erste Erziehung
des blinden Kindes“ verwiesen.
Die Blindenanstalt übernimmt mit der Erziehung einer großen Schar
von Blinden, die teils im Kindesalter, teils in vorgeschrittener
Entwickelung stehen, eine schwere und verantwortungsvolle Aufgabe. Der
Zögling ist von den Eltern entweder freiwillig oder unter dem Zwange
des Gesetzes der Anstalt übergeben worden. Damit ist das Kind für viele
Jahre aus der Familiengemeinschaft geschieden, und nur für kurze Zeit,
während der Ferien, tritt es als Gast in dieselbe wieder ein. Bei der
Erziehung des blinden Kindes sind also die bedeutsamen Einflüsse des
Familienlebens, die unmittelbaren Wirkungen der Liebe und Fürsorge der
Eltern, ausgeschaltet. Daher hat die Anstalt die Pflicht, dem blinden
Kinde das Elternhaus nach Möglichkeit zu ersetzen.
Dies wird zunächst dadurch geschehen, daß sie die +Pflege+ des Kindes,
die Sorge für sein körperliches Gedeihen, gewissenhaft weiterführt.
Es ist ja nicht immer richtig und verständig gewesen, was die Mutter
in körperlicher Hinsicht für ihr blindes Kind getan hat; aber sie
hat es doch +gut gemeint+ und erwartet nun, daß man in der Anstalt
auf den schwachen, gebrechlichen Körper dieselbe Rücksicht nimmt,
wie es im Elternhause der Fall war. Die äußeren Bedingungen für das
körperliche Gedeihen der blinden Zöglinge sind in den Anstalten
durchweg vorhanden, ja im allgemeinen in viel höherem Maße als im
Elternhause. Licht, Luft, ein großer Garten zur Bewegung im Freien,
gesunde, nahrhafte Kost, Regelmäßigkeit im Wechsel von Arbeit und Ruhe,
ein bequemes Nachtlager, ausreichender Schlaf, zweckmäßige Kleidung,
regelmäßiges Baden, sachgemäße Behandlung in Krankheitsfällen: alles
das bietet die Anstalt ihren Zöglingen. Es kommt nur darauf an,
daß alle diese Einrichtungen und Maßnahmen verständig geregelt und
individuell gehandhabt werden. Sehr viel hängt in dieser Beziehung von
dem Warte- und Pflegepersonal ab. Was hilft der schönste Spielplatz,
wenn die Wärterin es duldet, daß die Mädchen auch bei gutem Wetter
im Zimmer hocken! Welche bösen Folgen können entstehen, wenn der
Wärter nicht darauf hält, daß nach einem Spaziergange, bei welchem
die Zöglinge vom Regen überrascht wurden, die Kleider gewechselt
werden! +Gewissenhaft+ und +verständig+ soll das Aufsichts- und
Pflegepersonal sein. Ganz junge Personen, denen noch jede Erfahrung
fehlt, passen nicht in eine Blindenanstalt. Auch eine angemessene
+Bildung+ muß verlangt werden, besonders von dem weiblichen Personal.
Notwendig ist es, daß der Anstaltsleiter öfters Besprechungen mit
den Erziehungsgehilfen vornimmt. Hierbei wird er nicht bloß seine
eigene Meinung zur Geltung bringen dürfen, sondern auch dem Beachtung
schenken, was von der andern Seite eingewendet und vorgeschlagen
wird. Nur so kann sich das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen
ihm und den Angestellten herausbilden; wird den letzteren jede freie
Meinungsäußerung von vornherein abgeschnitten, so werden sie zu
willenlosen Werkzeugen, und solche taugen nicht zum Erziehen. Im
andern Falle schärft sich ihr Verantwortungsgefühl, und sie gewinnen
jene Freudigkeit, die Grundbedingung für jede Erziehungsarbeit ist. In
einigen Anstalten hat man für die Pflege und Erziehung der jüngsten
Zöglinge beider Geschlechter und der älteren Mädchen Krankenschwestern,
für die älteren Knaben wohl auch Gehilfen aus Brüderhäusern angestellt.
Bei ihnen findet man gewöhnlich reges Interesse und Verständnis für die
Arbeit an den Blinden. Die Auswahl der Pflege- und Wartepersonen ist
eine der schwierigsten Aufgaben des Anstaltsleiters. Mißgriffe rächen
sich häufig schwer. Hat er die geeigneten Personen gefunden, so wird
er sie der Anstalt auch möglichst lange zu erhalten suchen; eine gute
Besoldung und eine freundliche, würdige Behandlung werden am sichersten
dazu führen.
Besondere Pflege und Wartung der Blinden ist in +Krankheitsfällen+
notwendig. Bei geringen Beschwerden wenden sich die Zöglinge zunächst
an den Wärter oder die Wärterin. Einfache Verbände, Auswaschen und
Kühlen von Schnittwunden, Erweichung von Geschwüren, Verabfolgung der
bekanntesten Mittel aus der Hausapotheke und ähnliche Handreichungen,
wie sie auch jede Mutter vornimmt, kann man ihnen ohne weiteres
überlassen. Es wird ihnen aber zur Pflicht gemacht, von jedem Anzeichen
einer ernsteren Erkrankung dem Anstaltsleiter unverzüglich Mitteilung
zu machen, damit der Arzt benachrichtigt werden kann. Daß dessen
Anordnungen genau befolgt werden müssen, ist selbstverständlich. Man
darf aber nicht vergessen, daß ein Kranker, und zumal ein krankes
blindes Kind, außer der körperlichen Pflege auch Teilnahme, Trost
und guten Zuspruch braucht. +Wohl+ der Anstalt, in welcher das
Wartepersonal auch mit dem Herzen bei den Kranken ist! Der Leiter
wird natürlich auch öfters das Krankenzimmer aufsuchen, am besten in
Gegenwart des Pflegers oder der Pflegerin, um sich zu überzeugen, ob es
dem Kranken an nichts fehlt und ob die ärztlichen Vorschriften richtig
ausgeführt werden.
Große Geduld und Ausdauer erfordert die Pflege der körperlich
Schwachen, der Vernachlässigten, der mit besonderen Gebrechen
Behafteten. Es empfiehlt sich, jedem der Aufsichtspersonen einige
dieser armen Geschöpfe zur speziellen Pflege zu übergeben; der rege
Wetteifer, der dann entsteht, kommt den Schwachen zugute. Noch mehr
Selbstüberwindung kostet die Pflege derjenigen blinden Kinder, die
häßliche und widerwärtige Gewohnheiten haben, wobei in erster Linie an
die nächtliche Verunreinigung zu denken ist. Hier gilt es, sorgfältig
darüber zu wachen, daß solchen Zöglingen nicht Unrecht geschieht. Mit
körperlichen Strafen wird nichts erreicht. Es muß in jedem einzelnen
Falle die wahrscheinliche Ursache erforscht werden, und darnach wird
man, event. unter dem Beirat des Arztes, seine Maßnahmen treffen. Frühe
Abendmahlzeit, vielleicht ohne oder mit nur wenig Suppe, mehrmaliges
Wecken des Nachts und Kräftigung des Willens durch freundliches
Zureden oder durch vorsichtige Beschämung werden in den meisten Fällen
zur Beseitigung des Übels beitragen.
Je weiter die Zöglinge heranwachsen, desto mehr müssen sie daran
gewöhnt werden, auf ihren Körper und sein Wohl und Wehe zu achten. Eine
zeitweilige Kontrolle wird immerhin notwendig sein; es ist unglaublich,
wie zuweilen auch erwachsene Blinde ihren Körper vernachlässigen.
Das wöchentliche Bad gibt dem Wartepersonal die beste Veranlassung,
sich davon zu überzeugen, ob nicht etwa Hautkrankheiten, Ausschläge
und Geschwüre sich gebildet haben. Die Mädchen brauchen in den
Entwickelungsjahren Aufklärung und Beistand durch eine ältere weibliche
Person, der sie Vertrauen entgegenbringen können. Bei der Arbeit in
Schule und Werkstatt muß zu bestimmten Zeiten auf die Indisposition der
Mädchen Rücksicht genommen werden.
Hier mag an die unter den männlichen Blinden weitverbreitete
Selbstbefleckung erinnert werden. Wo sie sich bemerkbar macht --
und das ist oft in sehr jugendlichem Alter bereits der Fall --, da
wird eine ernste Unterredung des Direktors oder des Lehrers mit dem
betreffenden Zögling immer noch am wirksamsten sein. Daneben sorge man
für tüchtige körperliche Arbeit, für Mäßigkeit im Essen, besonders
abends, und für frühes und pünktliches Aufstehen am Morgen. Die Aborte
halte man unter scharfer Kontrolle. In schlimmen Fällen muß der Arzt zu
Rate gezogen werden.
Die erziehlichen Maßnahmen, die sich auf die +psychische+ Entwickelung
des blinden Kindes beziehen, werden in erster Linie darauf gerichtet
sein müssen, den Zöglingen eine +frohe Jugend+ zu bereiten. Das
Leben ist für den Blinden so ernst und legt ihm soviel Sorgen und
Entbehrungen auf, daß ihm wenigstens heitere und sonnige Jugendjahre
zu wünschen sind. Darum soll der Geist, der in der Anstalt herrscht,
ein fröhlicher sein. Heiterkeit muß das Element sein, in dem die Schar
der jungen Blinden lebt und webt. Auf diesen Ton muß auch der Verkehr
der Lehrer und Aufsichtspersonen mit den Zöglingen gestimmt sein; für
grämliche und nervöse Leute ist in der Blindenanstalt kein Platz. An
den Spielen der Kinder sollen die Beamten Interesse und Freude haben,
mit der nötigen Anregung und Anleitung bei der Hand sein, sich auch
selbst öfters an dem vergnügten Treiben beteiligen. Einige einfache
Spielgeräte, nicht zu vergessen Wagen und Schlitten, sind anzuschaffen
und an die Kinder auszuteilen; das Weihnachtsfest bietet die beste
Gelegenheit, die mannigfaltigen Wünsche der Kleinen kennen zu lernen.
Manche Knaben versuchen selber, allerlei Dinge zur Belustigung sich
herzustellen: Klappermühlen und Drachen, von denen die letzteren
allerdings häufig nur aus einem Faden und einem daran befestigten Stück
Papier bestehen, Pfeifen und Schiffchen, Schießbogen und Säbel, Helme
und Peitschen. Solche Arbeit im Dienste des Spieles wird man freudig
begrüßen und fördern. Geht es bei dem kindlichen Treiben manchmal
auch etwas wild und stürmisch her: nur nicht täppisch dreinfahren,
nur gewähren lassen! Aber doch Auge und Ohr offen behalten, damit die
Fröhlichkeit nicht in Ungezogenheit und Roheit ausartet.
Mit dem Frohsinn vereint sollen Milde und Festigkeit das Haus regieren.
Bei dem Worte jenes Schulmannes: den Starken möchte ich als Erzieher
den feurigen Petrus, den Schwachen den milden Johannes schenken, wird
wohl niemand im Zweifel sein, wie es für die Blindenanstalt anzuwenden
ist. Wer wollte einen Blinden heftig anfahren und einschüchtern, wer
wollte ihm mit Härte und Lieblosigkeit begegnen! Welch ein schöner
Anblick, wenn die kleinen Blinden „ihr Fräulein“ umdrängen und
liebkosend nach ihren Händen haschen, wenn sie mit ihren Leiden und
Freuden kommen und Trost und Teilnahme verlangen! Freundlich sei
der Verkehr +aller+ Anstaltsbeamten mit den Zöglingen. Ein rauher
und herrischer Kommandoton wirkt erkältend. Während unter Sehenden
das Wort gilt: In den +Augen+ liegt das Herz, urteilen die Blinden:
In der +Stimme+ liegt das Herz. Freundlich sei also der Umgangston,
freundlich auch der Lehrton in der Schule. Recht sehr ist auch
darauf zu achten, daß in den +Werkstätten+ der Geist der Milde und
Freundlichkeit waltet. Nicht immer findet man bei den Werkmeistern in
dieser Beziehung das rechte Verständnis. Weil vielleicht ihre eigene
Lehrzeit unter dem Zeichen der Härte und des Zwanges stand, meinen
sie, daß auch den blinden Lehrlingen gegenüber unbedingte Strenge,
eiserne Disziplin, jeden Widerspruch ausschließende Befehle notwendig
sind, um ihre Autorität zu wahren. Wo diese Ansicht das Leben in der
Werkstätte beherrscht, da kann dem angehenden blinden Handwerker die
Lehrzeit geradezu zur Qual werden, und besonders die Ungeschickten und
Schwachen werden allen Mut und alle Freudigkeit verlieren. Im übrigen
soll jeder Lehrling, jeder Schüler und jeder andere Blinde der Anstalt
wissen, daß er dann, wenn ihm Unrecht und Kränkung von irgendeiner
Seite widerfährt, bei dem Anstaltsleiter Beschwerde führen kann. Zu dem
Gerechtigkeitssinn des Direktors muß der Blinde unbedingtes Vertrauen
haben; es darf sich in keinem Falle die Meinung bei ihm festsetzen:
ich bin dem Aufsichtspersonal, den Werkmeistern oder den Lehrern auf
Gnade oder Ungnade ausgeliefert. Die Herbeiführung des Ausgleichs bei
einem Konflikt zwischen den Zöglingen und Beamten erfordert seitens
des Leiters Takt und Gewandtheit; das Ansehen des Beamten soll nicht
geschwächt, aber auch das Recht des Blinden soll nicht unterdrückt
werden. Eine bloße Entscheidung, die leicht als Willkür aufgefaßt
werden kann, wird fast stets auf der abgewiesenen Seite Widerspruch und
heimliches Grollen hervorrufen. Eine befriedigende Lösung läßt sich
nur erreichen, wenn man +überzeugt+ und bei dem Urteil die Liebe nicht
vergißt.
Mit der Milde verträgt sich sehr wohl die +Festigkeit+. Pflicht und
Sitte dürfen nicht verletzt, Ordnung und Disziplin nicht verachtet
werden. Wer seine Arbeit nachlässig verrichtet, muß sie noch einmal
ausführen; wer sich nicht sauber hält, wird unweigerlich zum zweiten-
und drittenmal ins Waschzimmer geschickt. Solche Maßregeln werden
den Zöglingen als selbstverständlich erscheinen; es sind einfache
Konsequenzen der Gewöhnung, die auch in der Erziehung des Blinden eine
überaus wichtige Rolle spielt.
Wo sich wirkliche +Vergehen+, +Bosheiten+ und +Schlechtigkeiten+ der
Zöglinge zeigen, da wird natürlich +Strafe+ nicht zu entbehren sein.
Nur ist es notwendig, daß man sich vor einem übereilten Urteil hütet
und erst nachforscht, worin die Ursachen des Vorfalls liegen. Da
hat ein Kind den Wasserhahn nicht geschlossen, und es entsteht eine
ärgerliche Überschwemmung des Zimmers. Welches mag der Beweggrund
gewesen sein? Ist es Nachlässigkeit, ist es Bosheit, um dem Schuldiener
eine Verlegenheit zu bereiten, oder Neugier, um zu sehen, wie die
Wasserflut das Zimmer überschüttet, oder ist es jene eigenartige
Freude, sich als Ursache einer die ganze Anstalt aufregenden Szene
zu fühlen? Vielleicht spielen die beiden letzten Gründe bei vielen
Torheiten, die man im Anstaltsleben zu beklagen hat, die wichtigste
Rolle; eigentliche Bosheiten und Schlechtigkeiten kommen seltener vor.
Darum wird in den meisten Fällen eine ernste Vorhaltung genügen, um
dem Zögling sein Unrecht zum Bewußtsein zu bringen und Wiederholung
zu verhüten. Man wird übrigens zuweilen gut tun, nach dem Täter nicht
erst zu forschen, sondern den Schaden einfach zu beseitigen; erfolgt
die vom Täter erwartete Sensation nicht, so verliert die Sache für
ihn den Reiz, und man ist vor Wiederholungen sicher. Wo sich freilich
bei einer Tat schlechte und gemeine Gesinnung, Bosheit und Trotz
zeigt, da wäre freundliches Mahnen und Warnen allein vergeblich, da
muß im Interesse des Zöglings selbst, mit Rücksicht auf den von der
Bosheit des Missetäters Betroffenen und als Sühne für die Verletzung
des Gesetzes und der guten Sitte eine angemessene Strafe eintreten.
Nachstehend seien einige Strafen, deren Anwendung unbedenklich
erscheint, genannt: (die kleinen Ehrenstrafen für Unaufmerksamkeit
usw., die während des Unterrichts verhängt werden, sind fortgelassen):
Verweis durch den Anstaltsleiter, entweder „unter vier Augen“ oder
in Gegenwart eines Lehrers oder eines Aufsichtsbeamten, entweder vor
der Klasse oder vor dem Lehrerkollegium, Überweisung in ein anderes
Wohn- oder Schlafzimmer, tägliches Melden zu einer bestimmten Zeit,
Ausschluß von einem Spaziergang oder einer musikalischen Unterhaltung,
Absonderung von den Kameraden, Ausschluß vom Spielplatz, Kürzung eines
Geschenks, Anweisung eines besonderen Platzes beim Essen oder in der
Vorlesestunde, Mitteilung an die Eltern. Diese und ähnliche Strafen
müssen aber immer noch individuell und mit aller Vorsicht angewandt
werden, besonders bei Zöglingen mit hochentwickeltem Ehrgefühl. Die
Absonderung von den Kameraden ist z. B. eine sehr wirkungsvolle Strafe.
Aber es wäre doch bedenklich, sie in der Weise auszuführen, daß man
den Missetäter in einen als Karzer dienenden Raum einschließt. Das
ruhige Verharren im Amtszimmer des Direktors oder im Lehrerzimmer
wird ebenso unangenehm empfunden, und die Gegenwart der einen oder
anderen Person schließt unerwartete Folgen aus. Im allgemeinen ist zu
empfehlen, lieber zu milde als zu strenge Strafen anzuwenden. Bedenkt
man dazu, daß die Blindheit häufig von psychopathischen Zuständen
begleitet wird, so wird man vollends vorsichtig in der Bestrafung
sein. +Körperliche Züchtigung+ darf nur im äußersten Notfalle, bei
offenbarer Widerspenstigkeit, bei frecher Lüge, bei Vergehen gegen
das Eigentum der Mitzöglinge usw. eintreten, aber nur bei +Knaben+ im
schulpflichtigen Alter und auch hier sehr mäßig und vorsichtig. Tritt
diese Notwendigkeit einmal ein, so mag die Strafe vom Anstaltsleiter in
Gegenwart eines zweiten Beamten vollzogen werden. In der Schule dürfen
körperliche Strafen nicht vorkommen; ebenso ist den Erziehungsgehilfen
und Werkmeistern jede körperliche Züchtigung der Zöglinge strenge zu
verbieten. In außerordentlichen Fällen, wenn Gefahr für die anderen
Blinden vorliegt, wird die Entlassung des betreffenden Zöglings aus der
Anstalt erfolgen müssen.
Gegenwärtig wird die Frage der „+Selbstregierung+“ der Jugend in der
Schule und im Internate lebhaft erörtert. Es ist fraglich, ob die
Selbstregierung in der Form, wie sie sich etwa in den amerikanischen
Schulen herausgebildet hat, in Deutschland festen Fuß fassen wird,
und mehr als fraglich erscheint es, ob sie für die Blindenanstalt
paßt. Dennoch ist der Grundgedanke, einen Teil der Verantwortlichkeit
für das Gedeihen des „Schulstaates“ in die Hand der Schüler selbst
zu legen, durchaus richtig. Die Ämter der Ordner und Stubenältesten
hat man schon lange gehabt; es ist auch nichts dagegen einzuwenden,
daß diese Ämter weiter ausgestaltet und wechselnd nach der Wahl der
Zöglinge besetzt werden. Die freiwillige Unterordnung unter einen
selbstgewählten „Vorstand“ hat eine starke erziehende Macht; sie bildet
ein vortreffliches Gegengewicht zu dem Machtbewußtsein der Einzelnen
und lehrt korporativ denken und handeln. Noch wichtiger erscheint eine
Beteiligung der Zöglinge bei Festsetzung der Strafe für ein Vergehen.
Nicht +so+ ist diese Beteiligung zu denken, daß von den Zöglingen
ein „Gerichtshof“ gebildet wird: zum Richten gehört Weisheit und
Erfahrung, und diese ist bei der Jugend noch nicht zu finden. Aber es
könnten in schwierigen Fällen einige Kameraden desjenigen, der sich zu
verantworten hat, vielleicht sämtliche Stubenältesten, der Verhandlung
beiwohnen, und ihre Aussagen und Meinungsäußerungen würden für die
Beurteilung des Falles sicher nicht wertlos sein. Auch über die Art und
das Maß der Strafe werden diese „Beisitzer“ in vielen Fällen Vorschläge
machen können. Der Haupterfolg wird +der+ sein, daß jeder Schein von
Parteilichkeit und Ungerechtigkeit schwinden muß. Es braucht wohl kaum
erwähnt zu werden, daß die gekennzeichnete Teilnahme an den internen
Regierungsgeschäften der Anstalt nur für die der Schule entwachsenen
Zöglinge paßt.
Der Blinde ist trotz der vortrefflichsten Erziehung und Ausbildung doch
ein tief unglücklicher Mensch, wenn er nicht einen +festen Halt in
Gott hat+. Das Wort des Psalmisten: „Ob ich schon wanderte im finstern
Tal, fürchte ich kein Unglück, denn du bist bei mir, dein Stecken und
Stab trösten mich!“ sagt, was dem Blinden die wahre Lebensfreudigkeit
zu geben vermag. Darum darf die Anstaltsarbeit nicht anders als
im christlichen Geist aufgefaßt und ausgeführt werden. Neben dem
Religionsunterricht, der sein Ziel in dem Schriftwort: „Es ist ein
köstlich Ding, daß das Herz fest werde, welches geschieht durch Gnade“
finden wird, sind es vorzugsweise die täglichen Hausandachten, der
Besuch des öffentlichen Gottesdienstes, die traurigen und freudigen
Erlebnisse der Anstaltsgemeinde und die häusliche Lektüre, die das
religiöse Denken und Empfinden beeinflussen. Wenn alle diese Faktoren
sich gegenseitig fördern und ergänzen, dann kann erwartet werden, daß
die Blinden bei der Entlassung aus der Anstalt den kennen, der ihnen
forthin Stecken und Stab sein soll.
+Moldenhawer+, Von der Disziplin in den Blindenanstalten. Bldfrd.
1890 S. 120.
+Krüger+, Die Lebensfreudigkeit des Blinden. Kongr.-Ber.
Steglitz-Berlin 1898.
+Schaidler+, Die Lebenskunde in der Blindenschule. Kongr.-Ber. Wien
1911.