In wissenschaftlichem Sinne ist ein Auge blind, wenn in ihm die
Sehkraft ganz erloschen ist, d. h. wenn die lichtempfindlichen
Schichten des Auges vollkommen zu funktionieren aufgehört haben. Ein
solches Auge kann nicht mehr hell und dunkel unterscheiden.
Für das praktische Leben muß aber die Grenze des Begriffs „Blindheit“
weiter gesteckt werden. Der Augenarzt Professor Schmidt-Rimpler gibt
folgende Definition: „Als blind ist derjenige zu bezeichnen, welcher
bei gewöhnlicher Beleuchtung Finger nicht weiter als in ca. ⅓ m
Entfernung zählt.“ Vom Standpunkt der Selbsterhaltung des Individuums
bestimmt Fuchs die Blindheit: „Wir nennen denjenigen blind, dessen
Sehvermögen in unheilbarer Weise so sehr herabgesetzt ist, daß ihm
dadurch jeder Beruf unmöglich gemacht ist, welcher den Gebrauch der
Augen verlangt.“ Der beste praktische Maßstab für die Erblindung
ist durch das Orientierungsvermögen gegeben. Man kann annehmen, daß
derjenige an der Grenze der Orientierungsfähigkeit steht, welcher die
vorgehaltenen Finger ca. 1 m Entfernung nicht mehr zu zählen vermag.
Ein solcher Mensch kann sich in der Regel nicht ohne fremde Hilfe in
einem unbekannten Raume orientieren. Demnach wäre derjenige als blind
zu bezeichnen, welcher nicht imstande ist, bei guter Tagesbeleuchtung
sich allein zu führen. Für die Entscheidung darüber, ob ein Kind
in eine Blindenanstalt gehört oder nicht, reichen die gegebenen
Erklärungen aber nicht aus. Tatsächlich befinden sich in den Anstalten
viele Kinder, die im obigen Sinne nicht blind sind. Hier muß das
entscheidende Moment darin gesucht werden, ob das Kind noch imstande
ist, die Volksschule zu besuchen. Solche Kinder, deren Sehschärfe so
mangelhaft ist, daß sie deshalb an dem Unterricht sehender Kinder nicht
mit Erfolg teilnehmen können, müssen die Blindenschule besuchen. Diese
Notwendigkeit tritt in der Regel ein, wenn das Kind nur über ⅟₁₀ der
normalen Sehschärfe oder darunter verfügt.
Nach dem preußischen Gesetz zur Beschulung blinder und taubstummer
Kinder vom 7. August 1911 sind nicht nur die völlig blinden Kinder zum
Besuch einer Blindenanstalt verpflichtet, sondern auch solche Kinder,
die so schwachsichtig sind, daß sie den blinden Kindern gleichgeachtet
werden müssen.