Auf die Tusche »Gelehrt,« »Doktor,« »Papst« muß man binnen 5

Bierminuten fordern oder überstürzen, d. h. mit schwererem Tusch

antworten.

§ 117.

Bei »Gelehrt« hat jeder Teil einen Halben zu trinken, bei »Doktor«

einen Ganzen, bei »Papst,« zwei Ganze.

§ 118.

Nachdem es das Präsidium gestattet hat, finden sich beide Teile,

jeder mit seinem Sekundanten, zusammen. Ein Unparteiischer macht die

Waffen (Gläser) gleich und kommandiert: »Auf die Mensur! Ergreift die

Gelehrten! resp. Doktoren! resp. Päpste! Stoßt an! Los!«

§ 119.

Wenn einer vor dem Kommando »Los« trinkt, werden die Waffen gewechselt.

§ 120.

Wer zuerst sein geleertes Glas auf den Tisch gesetzt hat, wird vom

Unparteiischen mit Berücksichtigung der Blutung und Nagelprobe als

Sieger erklärt.

§ 121.

Mancherorts (Norddeutschland) wird bei schwereren Bierbeleidigungen auf

»Kleiner Ocean« oder »Großer Ocean!« gefordert. -- Kleiner Ocean = 6

Ganze; Großer Ocean = 12 Ganze.

~b~) Bierjunge.

§ 122.

Ist jemand mit »Bierjunge« tuschiert worden (ein Bierjunge aufgebrummt

worden), so kann der Beleidigte nicht mehr überstürzen, sondern muß

fordern.

§ 123.

Der Bierjunge wird folgendermaßen ausgefochten:

Es wird beim Präsidium angefragt: »Ziehen Bierjungen?« Das Präsidium

erwidert: »Ziehen,« resp. »nicht.« Nun ernennt der Aufgebrummte zur

Entscheidung einen Burschen als Unparteiischen, der zwei Gläser für die

Paukanten füllen läßt. Dann beginnt er:

»Sind die Paukanten da?« Die Corona erwidert: »~Adsunt~ (resp. ~non

adsunt~)!«

Unparteiischer: »Waffen ans Licht! Sind die Waffen gleich?«

Corona: »~Sunt~ (resp. ~non sunt~)!« Im letzteren Falle kommandiert der

Unparteiische: »N. N. trinkt!«

Unparteiischer: »~Arma sunt paria!~ Wechselt die Waffen! Stoßt an! Der

Aufgebrummte zählt eins!«

Aufgebrummter: »Eins!«

Gegner: »Zwei!«

Aufgebrummter: »Drei!«

Auf »drei« leeren die Paukanten ihre Gläser; wer zuerst ausgetrunken

hat, ruft sofort: »Bierjunge!« Danach, sowie mit Berücksichtigung der

Blutung und Nagelprobe entscheidet der Unparteiische den Sieg mit

den Worten: »Ich erkläre N. N. für angeschissen.« Der Besiegte hat

beide Gläser zu zahlen, bei Unentschiedenheit zahlt jeder sein Glas.

Appellation ans Biergericht ist zulässig.

4. Biergericht.

§ 124.

Biergericht ist eine von einem Mitglied der Kneiptafel beantragte

Gerichtsbarkeit (bestehend aus einem Richter und zwei bis vier Räten)

für alle vom Präsidium noch nicht bestraften Vergehen gegen Comment

und Ordnung oder auch berufen wegen einer ungerechten Verfügung eines

einzelnen.

§ 125.

Der Verlauf eines Biergerichts ist folgender:

Der Ankläger bittet ums Wort und fragt: »Ziehen Bieranklagen?« Das

Präsidium erwidert: »Bieranklage zieht (nicht)!« Der Ankläger fährt

fort: »Bieranklage in Bänken gegen N. N. wegen ... (Angabe des

Grundes). Bierrichter sei N. N.« Hierauf ernennt das Präsidium die Räte

und der Bierrichter spricht nun: »Silentium! Ein hochweises Biergericht

hat sich konstituiert. Angeklagter ~citatus~, eins ist eins, zwei

ist zwei, drei ist drei oder du fährst bei!« Bis »drei« hat sich der

Angeklagte mit »~adsum~« zu melden.

Der Bierrichter fragt nun: »Was hat der Ankläger vorzubringen gegen

den unglückseligen N. N.?« Der Ankläger stellt seine Klage mit dem

~petitum poenae~ und nennt seine Zeugen. Der Angeklagte wird dann zur

Verteidigung aufgefordert; er repliziert und nennt auch seine Zeugen.

Bierrichter: »Silentium! Die Akten in Sachen N. gegen N. sind hiermit

geschlossen!« Darauf folgt die Beweisaufnahme. Zuerst werden die

Zeugen des Klägers vernommen, dann die des Angeklagten, die ihren

Mann be- bezw. entklötigen, d. h. für oder gegen ihn sprechen (be =

~pro~; ent = ~contra~). Sonstige Beweismittel sind Sachverständige

und richterlicher Augenschein. -- Alle Aussagen gehen auf Cerevis (=

höchste Beteuerungsformel des bierehrlichen Studenten).

§ 126.

Bei den Beratungen und Entschließungen des Biergerichts entscheidet

absolute Stimmenmehrheit.

§ 127.

Als Strafen verhängt das Biergericht Fiskus und Bier-Verschiß.

§ 128.

Die Urteilsverkündigung lautet: »Silentium! Ein hochweises Biergericht

erkennt in Sachen N. contra N. für Recht, daß ... Von Rechts wegen!

~Clausa sunt acta.~ Ein hochweises Biergericht löst sich hiermit auf!«

§ 129.

Macht der Ankläger einen Formfehler, so wird seine Anklage unter den

Tisch geschlagen; macht der Bierrichter einen Fehler, so wird er vom

Präsidium verdonnert.

§ 130.

Jedes klagbare Faktum, das nicht binnen 5 Bierminuten eingeklagt ist,

gilt als verjährt, ~tempus utile~ abgerechnet.

§ 131.

Bierzeuge muß jeder Bierehrliche, Bierrichter jeder bierehrliche Bursch

sein.

§ 132.

Das Präsidium hat jederzeit das Recht, das Biergericht unter den Tisch

zu schlagen.

5. Bierkonvent oder Femgericht.

§ 133.

Ist der Ankläger, Angeklagte oder einer der Zeugen mit dem Urteil des

Biergerichts unzufrieden, so kann er innerhalb 5 Bierminuten an ein

Femgericht appellieren.

§ 134.

Das Femgericht besteht aus drei bis fünf an der Sache nicht beteiligten

Burschen. Seine Verhandlungen sind geheim.

§ 135.

Es ist weder in der Form noch dem Strafmaß an bestimmte Regeln

gebunden. Gegen seine Urteile ist keine Berufung mehr möglich. Während

der Verhandlungen trinken die Mitglieder der Feme auf Kosten des

Verdonnerten (Fiskus).

6. Bier-Verschiß (B.-V.).

§ 136.

Der B.-V. ist die Absprechung der Bierehre und aller mit ihr

verknüpften Rechte gegenüber einem Mitglied der Kneiptafel. -- Es giebt

einen einfachen, doppelten und dreifachen B.-V.

§ 137.

Es ist das Recht eines jeden bierehrlichen Burschen, einen andern in

B.-V. zu stecken.

§ 138.

In B.-V. fährt:

~a~) Wer in grober Weise Bier vergeudet,

~b~) Wer sein Cerevis falsch giebt,

~c~) Wer sich gegen Anordnungen des Präsidiums auflehnt oder eine von

ihm diktierte Strafe nicht annimmt,

~d~) Wer mit Bierschissern irgend welche Gemeinschaft hat,

~e~) Wer ein vorgetrunkenes Quantum nicht annimmt oder nach dreimaligem

Treten nicht nachkommt,

~f~) Wer auf das übliche Kommando hin nicht in die Kanne steigt,

~g~) Wer das was er einem andern nachkommt zugleich einem dritten

vorkommt,

~h~) Wer einen Bierjungen nicht binnen 5 Bierminuten auspaukt.

§ 139.

Die B.-V.-Erklärung geht folgendermaßen vor sich:

»Silentium! N. ist in B.-V.! Ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an!«

oder »ich kreide ihn selbst an!« Jeder bierehrliche Fuchs, der nicht

sofort ankreidet, fliegt sofort in B.-V. -- Das Angekrittensein an der

B.-V.-Tafel ist das äußere Zeichen, daß der Betreffende in B.-V. ist.

§ 140.

Der Bierschisser muß sich aus dem B.-V. wieder herauspauken, was sofort

geschehen kann; thut er es binnen 5 Bierminuten nicht, so fliegt er in

den doppelten und schließlich dreifachen B.-V.; paukt er sich auch aus

diesem nicht heraus, so wird er von der Kneipe verwiesen und besonders

zur Rechenschaft gezogen.

§ 141.

Das Herauspauken geschieht auf folgende Art:

Der Bierschisser bittet einen bierehrlichen Burschen zu vermelden, daß

er sich herauspauken wolle. Dieser meldet es dem Präsidium, welches

ankündigt:

»Silentium! Der Bierschisser N. N. will sich aus dem B.-V.

herauspauken. Wer paukt mit?« Hat sich ein Mitpauker gemeldet, so fragt

der betreffende bierehrliche Bursche: »Wer ist Bierschisser?« worauf

die Corona antwortet: »N. N.!« Weiter fragt der Herauspauker: »Was ist

N. N.?«

Corona: »Bierschisser!«

Herauspauker: »Ergreift die Gläser! Setzt an! Los!«

Der Bierschisser trinkt das bestimmte Quantum, die Mitpauker nur einen

Schluck! -- Nun fragt der Herauspauker: »Wer ist bierehrlich?«

Corona: »N. N.«

Herauspauker: »Was ist N. N.?«

Corona: »Bierehrlich!«

Dann folgt das Lied:

»Solche Brüder müssen wir haben,

Die versaufen, was sie haben:

Strümpf' und Schuh', Strümpf' und Schuh',

Laufen dem Teufel barfuß zu!

Zum Zippel, zum Zappel, zum Kellerloch hinein,

Heute muß alles versoffen sein!«

Nun verkündet das Präsidium: »Silentium! N. ist wieder bierehrlich! Ein

bierehrlicher Fuchs kreide ihn aus!«

§ 142.

Eine Berufung wegen etwa unrechtmäßiger B.-V.-Erklärung kann immer erst

nach geschehenem Herauspauken erfolgen.

~E.~ Feierliche Ceremonien.

§ 143.

1. Der Landesvater.

Der Landesvater, ein mit Feierlichkeiten verbundenes Lied, das

ursprünglich mit den Worten anfing: »Landesvater, Schutz und Rater,«

wird bei jedem solennen Kommerse gesungen.

Auf Kommando des Präsidiums steigen folgende Strophen:

1) Alles schweige, jeder neige

Ernsten Tönen nun sein Ohr!

Hört, ich sing' das Lied der Lieder,

Hört es, meine deutschen Brüder!

Hall es wieder, froher Chor!

2) Deutschlands Söhne, laut ertöne

Euer Vaterlandsgesang! --

Vaterland! du Land des Ruhmes,

Weih' zu deines Heiligtumes

Hütern uns und unser Schwert! --

3) Hab' und Leben dir zu geben,

Sind wir allesamt bereit, --

Sterben gern zu jeder Stunde,

Achten nicht der Todeswunde,

Wenn das Vaterland gebeut.

4) Wer's nicht fühlet, selbst nicht zielet

Stets nach deutscher Männer Wert, --

Soll nicht unsern Bund entehren,

Nicht bei diesem Schläger schwören,

Nicht entweihn das deutsche Schwert.

5) Lied der Lieder, hall' es wieder:

Groß und deutsch sei unser Mut! --

Seht hier den geweihten Degen,

Thut, wie brave Burschen pflegen,

Und durchbohrt den freien Hut!

Hierauf singen die Präsiden zusammen mit erhobenen Schlägern und

entblößten Häuptern folgende Strophe:

6) »Seht ihn blinken, in der Linken,

Diesen Schläger, nie entweiht! --

Ich durchbohr' den Hut und schwöre:

Halten will ich stets auf Ehre,

Stets ein braver Bursche sein!«

Dabei durchbohren die Präsiden ihre Mützen mit dem Schläger und

schieben sie hinunter bis auf die Glocke, worauf die Corona wiederholt:

»Du durchbohrst den Hut« etc.

Nun gehen die Präsiden zu dem nächsten sich gegenüber sitzenden Paar an

der Tafel, reichen den Betreffenden den Pokal und singen dabei:

7) »Nimm den Becher, wackrer Zecher

Vaterländ'schen Trankes voll!

Nimm den Schläger in die Linke,

Bohr' ihn durch den Hut und trinke

Auf des Vaterlandes Wohl!« etc.

Während des Gesanges überreichen sie den Schläger, die Betreffenden

trinken, durchbohren ihre Mützen, reihen sie auf, kreuzen die Schläger,

legen ihre Rechte auf die Klinge dort wo sie sich mit der andern kreuzt

und singen dabei:

»Ich durchbohr' den Hut und schwöre« etc.

Die Corona wiederholt:

»Du durchbohrst den Hut und schwörest« etc.

Nun nehmen die Präsiden die Schläger zurück und treten zum nächsten

Paar; und so wiederholt sich die Ceremonie in der gleichen Weise wie

beim ersten Paar, bis die Mützen aller Commersierenden aufgespießt

sind. Dann singen die Präsiden:

8) »Komm du blanker Weihedegen,

Freier Männer, freie Wehr!

Bringt ihn festlich mir entgegen,

Von durchbohrten Hüten schwer!«

9) »Laßt uns festlich ihn entlasten,

Jeder Scheitel sei bedeckt!

Und dann laßt ihn unbefleckt

Bis zur nächsten Feier rasten!«

Hierauf gehen die Präsiden mit den Schlägern wieder die Reihen hinab,

setzen paarweise den Eigentümern die Kopfbedeckungen wieder auf, legen

den Schläger auf deren nun bedecktes Haupt und singen:

10) »So nimm ihn hin,

Dein Haupt will ich bedecken

Und drauf den Schläger strecken:

Es leb' auch dieser Bruder hoch!

Ein Hundsfott, der ihn schimpfen soll!«

Die Corona fällt ein:

»So lange wir ihn kennen,

Woll'n wir ihn Bruder nennen!

Es leb' auch dieser Bruder hoch!«

Dies wird so lange wiederholt, bis alle Häupter bedeckt sind. Dann

schließt die Ceremonie mit folgenden allgemein gesungenen Strophen:

11) »Ruhe von der Burschenfeier,

Blanker Weihedegen nun,

Jeder trachte, wackrer Freier

Um das Vaterland zu sein!«

»Jedem Heil, der sich bemühte

Ganz der Väter wert zu sein!

Keiner taste je ans Schwert,

Der nicht edel ist und bieder!«

~NB.~ Je öfter eine Mütze den Landesvater mitgemacht hat, je mehr sie

durchbohrt ist, um so größern Wert hat sie -- wie bei den Kriegern die

zerfetzten Fahnen. Davon zeugen die alten Verse:

»Am großen Hut prangt feierlich

Die Landesvaterei,

Er schätzt ihn mehr bei jedem Stich

Als wär er gut und neu.«

§ 144.

2. Der Salamander.

Der Salamander ist die höchste studentische Ehrenbezeugung, die einem

Mitglied der Biertafel oder auch einem Abwesenden erwiesen werden kann.

Er geht folgendermaßen vor sich:

Auf Kommando des Präsidiums werden die schäbigen Reste vertilgt und

durch Blumen ersetzt, dann heißt es: »Silentium! Präpariert euch zum

Salamander auf N. N.«

Der weitere Verlauf ist dann:

_Präsidium_: »~ad exercitium Salamandri~, sind die Stoffe präpariert?«

_Corona_: »~sunt!~« resp. »~non sunt!~«

_Präsidium_: »~ad exercitium Salamandri!~ 1, 2, 3!«

Alle erheben sich und reiben bis 3! mit den Gläsern auf dem Tisch.

_Präsidium_: »1, 2, 3!«

Auf 3! trinkt die Corona.

_Präsidium_: »~ad exercitium Salamandri~ 1 ... 2 ... ... 3!« (langsam).

Während dieses Kommandos wird bis 3! mit den Gläsern auf dem Tische

getrommelt.

_Präsidium_: »1, 2, 3!«

Bei 1! werden die Gläser gehoben und bei 3! auf den Tisch

niedergeschlagen.

_Präsidium_: »1, 2, 3!«

Bei 3! wird nochmals auf den Tisch geschlagen.

_Präsidium_: »~Salamander ex!~«

Die Corona singt nun das Lied:

»~Cerevisiam bibunt homines,

Animalia cetera fontes;

Absit ab humano gutture

Potus aquae!

Sic bibitur, sic bibitur

In aulis principum!~«

Das Kommando des Salamanders ist stets dem Präsidium vorbehalten, kann

jedoch auch einem andern Mitglied der Kneiptafel übertragen werden.

~NB.~ Der »Salamander« scheint mit dem Glauben an die

Feuerbeständigkeit des Salamanders zusammenzuhängen: auch die

Freundschaft soll die Feuerprobe bestehen.

Nach andern soll er ein Anklang an die Trankopfer unsrer heidnischen

Vorfahren sein. Scheffel schildert in seinem »Ekkehard« ein

alemannisches Trankopfer folgendermaßen: »Die Männer ergriffen ihre

Krüge und rieben sie in einförmiger Weise dreimal auf dem geglätteten

Fels, daß ein summendes Getön entstand, hoben sie dann gleichzeitig der

Sonne entgegen und tranken aus; in gleichem Takte setzte jeder den

Krug nieder, es klang wie ein einziger Schlag.«

§ 145.

3. Die Rezeption.

Die Aufnahme von Füchsen findet unter sehr verschiedenen Ceremonien

statt. Einheitlich ist nur folgendes:

Die Corona stimmt das Lied an: »Was kommt dort von der Höh',«

währenddessen reitet der Fuchsmajor mit den zu Rezipierenden auf

Stühlen in der Kneipe herum. Nachdem dann später das Fuchsenexamen und

sonstiger Ulk in Scene gegangen sind, findet die eigentliche Rezeption

unter folgender Formel statt:

Der Fuchsmajor spricht: »~Ego N. N., pro tempore vulpium maior, te

recipio in nomine cerevisiae in civitatem amicitiae et in locum

fidelitatis, ut sis vulpes in oboedientia, tabacum cigarrosque semper

tecum portans burschibusque liberaliter offerens.~«

§ 146.

4. Die Brandung.

Die Brandung der Füchse findet am Ende ihres ersten Semesters statt.

Einheitlich ist:

Unter Absingung des Liedes: »Was kommt dort von der Höh'?« reiten die

Füchse in die Kneipe ein, während die Burschen sich in zwei Reihen

aufstellen und den Durchreitenden das Gesicht anschwärzen (mit zu Kohle

gebrannten Holzstäben). Nachdem die Füchse in ulkiger Weise examiniert

sind, vollendet der Fuchsmajor die Brandung mit den Worten: »~Ego N.

N. pro tempore vulpium maior, te vulpem N. N. grandissimum nomino,

nominatum declaro, declaratum proclamo.~« Zum Schluß folgt das Lied:

»Ich war Brandfuchs noch an Jahren.«

§ 147.

5. Die Burschung.

Wenn ein Fuchs, gewöhnlich am Ende seines 2. Semesters, alle

ihm gestellten Vorbedingungen erfüllt hat, erfolgt unter großen

Feierlichkeiten seine Aufnahme ins Burschentum.

Der Schwerpunkt dabei liegt darin, daß sich der zu Burschende mit

Ehrenwort auf die Prinzipien und Zwecke der betr. Korporation

verpflichtet. -- Die Burschungsformel lautet:

»~Ego N. N. ex auctoritate et dignitate te N. N. burschium nomino,

nominatum declaro, declaratum proclamo.~«

§ 148.

6. Die Totenfeier.

Ist ein Mitglied der Corona gestorben, so findet ihm zu Ehren eine

Trauerkneipe statt. Es werden 101 Gläser getrunken; das Glas des

Verstorbenen wird gefüllt und steht mit einem Trauerflor behangen

rechts vom Präsidium an einem leeren Platze. Als Lieder werden gesungen:

1.

Es hatten drei Gesellen ein fein Kollegium;

Es kreiste so fröhlich der Becher in dem kleinen Kreise herum.

Sie lachten dazu und tranken und waren froh und frei,

Des Weltlaufs Elend und Sorgen, sie gingen an ihnen vorbei.

Da starb von den Dreien der eine, der andre folgte ihm nach,

Und es blieb der dritte alleine in dem öden Jubelgemach.

Und wenn die Stunde gekommen des Zechens und der Lust,

Dann thät er die Becher füllen und sang aus voller Brust.

So saß er einst auch beim Mahle und sang zum Saitenspiel,

Und zu dem Wein im Pokale eine helle Thräne fiel.

»Ich trink euch ein Smollis, ihr Brüder! Wie sitzt ihr so stumm

und so still?

Was soll aus der Welt denn werden, wenn keiner mehr trinken will?«

Da klangen der Gläser dreie, sie wurden mählich leer;

»Fiducit, fröhlicher Bruder!« -- Der trank keinen Tropfen mehr.

2.

~Integer vitae, scelerisque purus

Non eget Mauris jaculis nec arcu,

Nec venenatis gravida sagitis

Fusce, pharetra.~

~Sive per Syrtes iter aestuosas,

Sive facturus per inhospitalem

Caucasum, vel quae loca fabulosus

Lambit Hydaspes.~

~Namque me silva lupus in Sabina,

Dum meam canto Lalagen, et ultra

Terminos vagor curis expeditis,

Fugit inermem.~

~Quale portentum neque militaris

Daunia in latis alit aesculetis:

Nec Jubae tellus generat, leonum

Arida nutrix.~

~Pone me, pigris ubi nulla campis

Arbor aestiva recreatur aura,

Quod latus mundi, nebula malusque

Jupiter urget.~

~Pone sub curru nimium propinquo

Solis, in terra domibus negata:

Dulce ridentem Lalagen amabo,

Dulce loquentem.~

3.

Vom hoh'n Olymp herab ward uns die Freude,

Ward uns der Jugendtraum beschert;

Drum traute Brüder, trotzt dem blassen Neide,

Der unsre Jugendfreuden stört.

Feierlich schalle der Jubelgesang

Schwärmender Brüder beim Becherklang!

Versenkt ins Meer der jugendlichen Wonne,

Lacht uns der Freuden hohe Zahl,

Bis einst am späten Abend uns die Sonne

Nicht mehr entzückt mit ihrem Strahl. etc.

So lang es Gott gefällt, ihr lieben Brüder!

Woll'n wir uns dieses Lebens freun,

Und fällt der Vorhang einstens uns hernieder,

Vergnügt uns zu den Vätern reihn. etc.

Ist einer unsrer Brüder dann geschieden,

Vom blassen Tod gefordert ab,

So weinen wir und wünschen Ruh' und Frieden

In unsers Bruders stilles Grab.

Wir weinen und wünschen Ruhe hinab

In unsers Bruders stilles Grab.

Nachdem die 101 Gläser getrunken sind, wird ein kurzer Nekrolog

gesprochen.

Dann werden die Lichter ausgelöscht und ein Salamander in der Luft

(mancherorts auch auf der Erde) gerieben, bei dem das Präsidium das

Glas des Verstorbenen trinkt. Beim letzten Schlag des Salamanders

wird das Glas des Verstorbenen zu Boden geschmettert, womit die Feier

beendet ist.

IV.

Bierstrafen.

§ 149.

Bierstrafen sind: Fahrenlassen an die Biertafel (beifahren lassen); der

Genuß bestimmter Quanta. -- Alle einfachen Vergehen gegen Comment etc.,

die hier nicht aufgeführt sind, bestraft das Präsidium durch »~pro

poena~ trinken lassen.«

§ 150.

An die Biertafel fährt (mit Geldstrafen oder Fiskus):

Fehlen oder Zuspätkommen zur Kneipe.

Unbefugtes Kommandorufen.

Wer paukt, ohne das Wort zu haben.

Wer eine Rede stört.

Wer souffliert.

Wer sein Kommersbuch nach Liedschluß offen läßt.

Wer einen Burschen mit Fuchs tituliert.

Wegen Insignienverhunzung.

Wer ohne spezielle Erlaubnis Wein trinkt.

Wer ohne ~tempus~ die Kneipe verläßt.

Wer anstößt, ohne den Deckel offen zu haben.

Der Fuchs, der sich direkt ans Präsidium wendet.

Wer die Kneipe verunreinigt.

Wer ein diktiertes Strafquantum nicht trinkt,

fährt mit dem doppelten bei.

Im Wiederholungsfalle verschärft das Präsidium die Strafen aufs

Mehrfache.

V.

Anhang.

Vom ~Doctor cerevisiae~.

Verschwunden und vergessen ist seit etwa dreißig Jahren bei unsern

Studenten die hohe Würde des ~Dr. cer.~ Nur unter den ältesten »Alten

Herren« giebt's noch solche, die sich dieses Titels rühmen können und

sich auf Bierkarten etc. desselben bedienen. -- Viele Studenten kennen

sogar Titel und Würde überhaupt nicht mehr und meist muß ein solch

alter ~Dr. cer.~ den lauschenden Epigonen auf der Kneipe davon erzählen.

Es ist mir sehr zweifelhaft, ob eine solche »~Constitutio~« wie die

nachfolgende jemals das »Licht der Druckerschwärze« erblickt hat: es

dürfte also höchste Zeit sein, daß dies geschehe, zumal mir nur ein

recht vergilbtes Manuskript aus dem Jahre 1859 vorliegt. Also:

~Constitutio de Doctoratu.~

Wir Lobebär, ~burschi omnes~ tuen allen denen Burschen, Füxen vnd

Philistern ~per hic et nunc~ offendtlichen kund vnd zu wissen, ~item~

so einer wollt werden ~Doctor cerevisiae~ er scharpff vnd gründlichen

nachfolgende Satzungen zu vermerkhen habe.

§ 1.

~Doctor cerevisiae~ ist ein fürnember Titul.

§ 2.

~Dignissimus~ traget seyn gülden Käpplein oder ~cerevisiam~ auf deme

Ohr, er müge bey allen denen Gerichten (als da seynd Bier- vnd

Fehmgerichte) als ein rechter unparteylicher Beyhelfer vor allen

anderen auserkohren vnd gewählt, nit minder ansonsten allenthalb vnd

überall gebührend honorieret werden.

§ 3.

Sollicher großen Ehr vnd Vergünstigung kann niemand nit habhaft werden,

er sey denn ein rechter Bursch so

~a~) unzweyffelhaftig im fünften ~Semestro~ stehet

~b~) nit minder denn zween Füxlein gekeilet habe.

§ 4.

In die Wohllöblich Prüfungs-~Commissionem~ müge ernannt werden als

~praeses collegii~ der ~h. t. Senior~ vnd Drey ~commissarii~, so

der ~C.~ fallweise oder vor ein gantzes ~Semestro~ erkühret, ~item~

Wohlehrsambe ~Doctores~, (ansonsten in Dero Absenz vnd Vermangelung)

andere schwer bemoosete Häubter.

§ 5.

Erfordernussen.

Der ~Candidatus~ hat der ~Commissioni~ ein ~Dissertations~-Schrifft

~in forma~ einer strengest Biergelahrten Arbeit zu präsentieren;

~item~ solle selbiges Traktätlein an die 100 bis 150 ~versus~, oder

ebenmäßig ~in prosa strictissime~ 1001 Wort in sich begreiffen; auch

solle selbiges auf groß ~Folio copiret~ vnd verzeichnet seyn, müglichst

angenehmb und guet ausstaffiret vnd letzlich sammbt richterlichen

~Critik~ in der ~Bibliotheca~ auffbewahret vnd hinterleget werden. So

die vermeldte Gutheyßung der ~Dissertationis~ fürüber, beschehen erst

die mündlichen Prüfungen des ~Doctorandus~, als da seynd:

§ 6.

Drey Rigorosa.

I. Das Rigorosum ~juridico-historicum~, so in sich eynbegreifft:

1. Allgemeine Satzungen,

2. ~Commentum~ mitsammbt anhaftendem ~Commentario~,

3. ~Annales~.

Das Examen, so völlig ein Stund andawren muß, solle offentlichen vnd

feyerlich vollführet werden vnd mit großem Ernst vnd angemessener

Würdigkeiten, allwie es zu gemeynem Nutz vnd Frommen seyn müge.

§ 7.

II. Das hochnotpeinliche Rigorosum besteht darinn, daß

1. ~Candidatus~ klärlich darthun, er hab Zeit seines Lebens wenigstens

ein gantz Duzent Bier~scandalorum~ ausgestanden;

2. er habe ~coram populo~ (worunter die Kneippleith zu verstehen)

in gewohnter Kneippstuben mit all vnd jeglicher ~persona~ der

~Commissionis~ ein Zwiekampff -- Turnier oder Waffengang abzutuen;

allwo er mindigstens Einen siegreich abschlucken solle. Diese

Waffengäng mueßen in zwo Schlagstunden vorbey vnd zu End gebracht seyn.

3. ~Item~ solle der ~Candidatus~ seyn Muet vnd Leibsübung darinn

erzeigen, daß er ein Waffengang tue mit deme nacketen Stachel (anbey

sey ihm das auserkühren derer Waffen vnd die Fechtweiß frey vnd

anheimb gestellt, wohingegen ihm die Hochlöblich ~commissio~ einen

Widerpart aufzuwieglen hat). Die Dauer sollicher Übung sei nit gar ein

Virtlstündlein mit dreymalliger Absatz vnd Rastung (so jeglich nur zwo

Zeitminuten dawren darf).

Die Hochlöblich ~commissio~ müge nach deme offentlichen ~Examine~

über die Tapfferkeit in der Fechtkunst des ~Doctorandi~ in ~extenso~

aburteln (vnd därff ihr nit werden bestritten vnd vntersagt der Sach

kundige Personen bei der Fällung des Urtels zu interpelliren).

§ 8.

III. ~Colloquium fidelitatis.~

Allgemeiner deutscher Bier-Comment · 第 2 / 3 段