6. Die Rechtspflege.

Eine Ziviljustiz im heutigen Sinne des Wortes gibt es im

Kollektivstaate nicht. Da es weder Privateigentum, noch Vertrag

zwischen Individuen, noch Erbrecht gibt, so entfällt auch jede Art von

Rechten, die einen Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten geben könnten.

Dagegen wird es allerdings eine Strafjustiz geben, die in der Regel

disziplinarisch gehandhabt werden wird. Geringere Kontraventionen gegen

die Gesetze, Beschädigungen des Staatseigentums oder des Lebens und der

Gesundheit der Mitmenschen, werden je nach dem Grade der Beschädigung

und der Entstehung aus Nachlässigkeit, Mutwille oder Bosheit entweder

disziplinariter vom Verwaltungsbeamten, an den der Erziehung noch

unterworfenen Personen vom Erziehungspersonale, geahndet, oder einer

gerichtlichen Bestrafung unterzogen werden. Die Grenzen der dem

Verwaltungsbeamten und dem Erziehungspersonale zustehenden Strafgewalt

werden ziemlich eng gezogen werden. Es wird sich dabei nur um Verweise

unter vier Augen oder vor größerer oder geringerer Öffentlichkeit, um

Entziehung von Genüssen und um Strafarbeiten handeln. So kann einem

Straffälligen der Urlaub eines oder mehrerer Jahre, oder ein Teil

der gesetzlichen Arbeitsbefreiung nach Ableistung der regelmäßigen

Arbeitsjahre, oder das Recht, die Arbeitsgemeinde am Sonntag zu

verlassen, die Reisefreiheit, das Recht, an den öffentlichen Mahlzeiten

und Festlichkeiten teilzunehmen, entzogen werden. Körperliche Strafen

können bei jugendlichen Personen Anwendung finden, wenn alle sonstigen

Erziehungsmittel versagen. Bei Erwachsenen können Gefängnis- oder

Todesstrafe nur dann verhängt werden, wenn es sich um sehr schwere, aus

Roheit und Grausamkeit hervorgegangene Verbrechen handelt. Mißbrauch

der Amtsgewalt wird meistens durch Verlust der Amtsstellung und

Einreihung unter die Arbeiter einfachster Art geahndet werden, wenn es

sich um große und böswillige Vergehen handelt.

Schwerere Strafen werden nicht von ständigen Gerichten, die

aus rechtsgelehrten Richtern zusammengesetzt sind, sondern von

Volksgenossen, welchen vielleicht die Verwaltungsbeamten präsidieren

werden, verhängt werden. Die Zahl der verbrecherischen Delikte wird

sehr beträchtlich abnehmen und mit der Vereinfachung der rechtlichen

Beziehungen unter den Menschen, werden auch die Delikte einfacher, ihr

Tatbestand leichter festzustellen und die Anwendung der Gesetze von

Fachkenntnissen weniger abhängig werden.

Statt der heutigen Gefängnisse würde es sich empfehlen, Strafgemeinden

einzurichten, in welchen die Arbeitslast größer, die Genüsse vermindert

und eine harte Disziplin eingeführt würde. Die Todesstrafe würde wohl

sobald als möglich abgeschafft werden. Denn so harte Strafen sind nur

in unserer Gesellschaftsordnung erforderlich, um von verbrecherischen

Handlungen abzuschrecken, zu welchen unsere Gesellschaftsordnung viel

mehr Gelegenheit und Anregung bietet, als der Kollektivismus, der den

unrechtmäßigen Erwerb erschwert, den rechtmäßigen Erwerb erleichtert

und den Lohn erhöht.

Hier sei noch besonders darauf verwiesen, daß die strafbaren Handlungen

bald auf ein Zehntel oder Zwanzigstel herabgehen werden. Unter den

Motiven zu strafbaren Handlungen werden fortbestehen: Sinnlichkeit,

Liebe, Eifersucht, Zorn, aber auch diese Motive werden weniger

schwer wiegen, weil die sorgfältige Erziehung die Sitten mildert und

weil die ganze Einrichtung der Gesellschaft darauf gerichtet ist,

der menschlichen Seele einen anderen Inhalt zu geben. Verbrechen

aus Habsucht werden nicht vorkommen, weil es unmöglich sein wird,

diesen Hang durch verbrecherische Handlungen zu befriedigen. Die

Naturalwirtschaft und das ausnahmslose Staatseigentum machen das

unmöglich. Das Geld ist das beste Werkzeug der Diebe. Sachen trägt man

nicht davon, könnte man das aber auch, man könnte sie nicht verbergen,

nicht verwerten, nicht genießen, ja man wäre der Entdeckung beinahe

sicher. Eben deshalb wären auch politische Verbrechen ohne Reiz.

Denn, mag man auch Blut vergießen und Bomben werfen, Schätze dadurch

erwerben kann man doch nicht, wenn man das Prinzip des unveräußerlichen

Staatseigentums nicht aufgibt. So werden strafbare Handlungen selten

werden.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 117 / 152 题